Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §24;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. August 2005 um ca. 16.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von L nach G bis N-Straße Nr. xx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; der Test am geeichten Alkomaten (Anmerkung: um 18.41 Uhr) habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,05 mg/l ergeben, wobei unter Berücksichtigung des verwertbaren Nachtrunks zur Tatzeit ein Wert von 0,78 mg/l verbleibe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 872,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, sie gehe - wie die Behörde erster Instanz - von einem Nachtrunk von 1/2 l Bier und 0,375 l Wein aus. Darauf beruhe die für den Lenkzeitpunkt rückgerechnete Alkoholisierung von 0,78 mg/l. Die darüber hinaus gehenden Behauptungen betreffend die nach dem Lenken konsumierten Alkoholika seien deshalb unglaubwürdig, weil sie mehrfach gewechselt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid detailliert und dem Akteninhalt entsprechend die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Nachtrunkmenge aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Der Beschwerdeführer hat zwar bei der Amtshandlung, somit bei der ersten, sich bietenden Gelegenheit, behauptet, 375 ml Wein und 1/2 l Bier getrunken zu haben. In der Folge hat er aber seine Verantwortung mehrfach geändert. Schon auf Grund dieser im Verfahren wechselnden Angaben des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde diese spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (vgl. auch dazu neuerlich zB das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)