BVwG G305 2188906-1

BVwGG305 2188906-124.9.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2188906.1.00

 

Spruch:

G305 2188906-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 26.01.2018, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 01.11.2015, 09:30 Uhr, stellte der am 30.10.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangte und hier nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen des SPK Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Am 02.11.2015 wurde er ab 16:00 Uhr durch ein Organ des SPK Salzburg einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der damals noch verheiratet gewesene und kinderlose Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass er seit dem Jahr 2009 für ein Unternehmen als Taxifahrer gearbeitet hätte, das mit der amerikanischen Armee einen Vertrag gehabt habe. Bis ca. 2010 habe er Soldaten und Offiziere hin und her gefahren. Danach sei er von schiitischen Milizen entdeckt und von ihnen bedroht worden. Er habe seinen Job aufgeben und die Heimatstadt verlassen müssen. Im Jahr 2010 seien er und seine Frau nach BAGDAD geflüchtet. Dort habe er ebenfalls als Taxilenker gearbeitet. Vor kurzem hätten ihn diese Milizen auch in BAGDAD gesehen. Da habe er gewusst, dass er wieder in Gefahr sei. Weil sie ihn damals schon bedroht hätten, habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 02.11.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.

 

3. Am 12.10.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und machte er auch im Rahmen dieser Einvernahme Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Februar 2010 vier Personen bei ihm zu Hause in XXXX gewesen seien und sein Haus kontrolliert hätten. Sie hätten seiner Frau gesagt, dass er ein Spion sei. Mit Hilfe seines Bruders habe er dann eine Wohnung in BAGDAD gemietet. Auch sei seine Frau nach BAGDAD gekommen und hätten sie dort ca. vier Jahre in Ruhe gelebt. Dann habe ihm ein Nachbar gesagt, dass er den Namen des BF auf einer Liste gesehen hätte und dass darunter das Wort "Spion" gestanden habe. Sein Nachbar habe ihm dann empfohlen, auszureisen [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 7ff].

 

4. Mit Bescheid vom 26.01.2018, Zl. 1093283106/151673189, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

 

5. Gegen den dem BF am 01.02.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 28.02.2018 Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und "Verletzung der Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre" stützte und die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

 

6. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 26.01.2018 erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

 

7. Am 14.09.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 4].

 

Er war mit der irakischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX verheiratet und wurde die XXXX2002 vor dem Personenstandsgericht XXXX geschlossene Ehe auf Grund einer von der Ehegattin des BF eingebrachten Klage am XXXX2016 vor ebendemselben Personenstandsgericht XXXX geschieden [Übersetzung des Scheidungsurteils in die deutsche Sprache; AS 169].

 

Der BF hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder und treffen ihn somit keine Sorgepflichten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6]. Er hat im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 8 unten].

 

Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Mittelschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich im Herkunftsstaat als angestellter Taxifahrer eines Taxiunternehmens [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6].

 

Seinen Angaben zufolge arbeitete er zunächst - während eines nicht feststellbaren Zeitraumes - als Taxifahrer in XXXX. Anschließend zog er nach BAGDAD und war dort ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2010 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Taxifahrer tätig.

 

1.2. Die Kernfamilie des BF lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Sie besteht aus drei Brüdern (dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1956 geborenen XXXX, dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1966 geborenen XXXX und dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1969 geborenen XXXX) und drei Schwestern (der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1959 geborenen XXXX, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1963 geborenen XXXX und der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1970 geborenen XXXX).

 

Der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1962 geborene Bruder XXXX starb bereits im Kindesalter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1965.

 

Die Brüder XXXX und XXXX leben in XXXX und Bruder XXXX lebt in BAGDAD. Alle Brüder des BF sind verheiratet und haben eine eigene Familie mit Kindern.

 

XXXX ist Pensionist und bezieht eine staatliche Pension. XXXX ist Angestellter XXXX von XXXX und XXXX arbeitet in einem Lager XXXX.

 

Die Schwestern XXXX und XXXX sind geschieden. XXXXhat zwei Kinder, und zwar einen Sohn und eine Tochter. XXXX hat keine Kinder. XXXX lebt in der Stadt XXXX in der Provinz BABIL, ist Hausfrau und Mutter von insgesamt sieben Kindern (fünf Söhne und zwei Töchter). Von den Schwester des BF ist keine einzige berufstätig.

 

Der geschiedene Ehegatte von XXXX war Muslim sunnitischer Glaubensrichtung. Der geschiedene Ehegatte von XXXX war wie der Ehegatte von XXXXMuslim schiitischer Glaubensrichtung.

 

Die geschiedenen Schwestern XXXXund XXXX leben im Haus der Eltern in XXXX, das sich über eine Wohnfläche von insgesamt 200 m² und über eine Gartenfläche von ca. 30 m² erstreckt. Schwester XXXX lebt mit ihrem Ehegatten in einem im Eigentum ihrer Familie stehenden Einfamilienhaus. Die beiden in XXXX lebenden Brüder des BF, XXXX und XXXX leben und wohnen in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Der in BAGDAD lebende Bruder XXXX lebt in einer Mietwohnung.

 

Der BF steht mit einem Teil seiner Familienangehörigen, und zwar mit seinen Schwestern und mit seinem in BAGDAD lebenden Bruder XXXX, sowie mit seinen Tanten väterlicherseits, mit denen er sich nach eigenen Angaben sehr gut versteht, über Viber in Kontakt. [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 7f].

 

Beide Elternteile des BF sind bereits im Jahr 2005 an einer natürlichen Todesursache verstorben.

 

Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte der BF in BAGDAD.

 

1.3. Im Herkunftsstaat gehörte er weder einer politischen Partei, noch einer anderen politischen Bewegung oder bewaffneten Gruppierung an [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6].

 

Mit den Behörden, den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates hatte er kein Problem. Gegen ihn bestehen keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 11 [AS 115]]. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat vorbestraft wäre.

 

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber, oder Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses gehabt hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 11 [AS 115]].

 

Auch hatte er keine Probleme mit dritten Personen im Herkunftsstaat. Auf ihn fanden weder An-, noch Übergriffe statt, noch hatte er direkten persönlichen Kontakt mit Angehörigen einer Miliz [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 11 [AS 115]]. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat Adressat einer von einem Milizangehörigen bzw. von einer Miliz wider ihn ausgesprochenen Drohung gewesen wäre.

 

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die er nach eigenen Angaben am 16.10.2015 von XXXX aus nach XXXX XXXX und von hier aus mit dem Flugzeug nach ISTANBUL (Türkei) angetreten haben will, Probleme gehabt hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 6 [AS 105]; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6 unten].

 

Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Oktober 2015 setzte er seine Reise von ISTANBUL mit dem Bus XXXX fort und setzte mit einem Schlauchboot von der Küste aus auf die griechische Insel LESBOS über, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge setzte er seine Reise mit der Fähre nach ATHEN fort und ging es von hier aus mit öffentlichen Bussen und Zügen über die sog. "Balkanroute" an die österreichische Grenze, die er nach eigenen Angaben am 30.10.2015 - ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen zu sein - zu Fuß überquerte und so ins Bundesgebiet gelangte. In der Folge wurde er mit einem Bus nach XXXX gebracht, wo er am 31.10.2015 ankam [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 02.11.2015, S. 4 [AS 7].

 

Am 01.11.2015 stellte er um 09:30 Uhr einen Antrag auf Asyl [AS 3] und wurde er am 02.11.2015 ab 16:00 Uhr einer Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde unterzogen.

 

1.4. Der BF ist dem Vernehmen nach strafgerichtlich unbescholten.

 

1.5. Er hat keine im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten bzw. hier lebende bzw. aufhältige nahe Angehörige [Angaben des BF in der Erstbefragung vom 02.11.2015, S. 3 [AS 5]; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 8 unten].

 

Es konnten keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine maßgebliche berufliche oder soziale Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Er geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 9]. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen würde.

 

Er besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und A2 [Ebda., S. 8].

 

1.6. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung durch (schiitische) Milizen ausgesetzt gewesen wäre.

 

Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ging er als Angestellter eines Taxiunternehmens, das mit den amerikanischen Streitkräften einen Transportvertrag abgeschlossen hatte, einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als Taxilenker (vorerst) im Zeitraum ab Ende des Jahres 2009 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Februar 2010 in seiner Heimatstadt XXXX nach. Ab (einem nicht feststellbaren Zeitpunkt) des Jahres 2010 bis zu seiner Ausreise am 17.10.2015 ging er - ebenfalls als Angestellter eines Taxiunternehmens - einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer in BAGDAD nach [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6].

 

In Bezug auf seine Heimatstadt XXXX konnte nicht festgestellt werden, welchen Personenkreis er dort tatsächlich transportierte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er in seiner Eigenschaft als einfacher Taxilenker als Geheimnisträger fungiert hätte bzw. zu brisanten Informationen gekommen sein könnte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12; BF in Erstbefragungsprotokoll vom 02.11.2015, S. 9; BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017].

 

In BAGDAD lebte er mit seiner geschiedenen Ehefrau in einer Mietwohnung in einem überwiegend von Schiiten bewohnten Stadtteil mit der Bezeichnung XXXX.

 

Mit den dort lebenden Menschen kam er gut aus und führte er dort ein Leben, das er nach eigenen als "harmonisches und normales Miteinander" bezeichnete. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in seinem Beruf als Taxifahrer - sowohl in seiner Heimatstadt XXXX, als auch in BAGDAD - Probleme gehabt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2017, S. 12].

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er, als er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Februar des Jahres 2010 eine Familie nach BAGDAD fahren musste, bei seinem Bruder XXXX in BAGDAD übernachtet und in dieser Nacht von seiner Ehefrau eine telefonische Mitteilung erhalten hätte, dass vier vermummte Männer, die der Miliz JAISH AL MAHDI angehört haben sollen, bei ihm zu Hause aufgetaucht wären und nach ihm gesucht hätten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 10].

 

Der BF hatte in dem zwischen dem 01.01.2009 und seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 17.10.2015 gelegenen Zeitraum nie ein Problem mit einer Miliz bzw. mit Angehörigen einer Miliz [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12 unten].

 

Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass er wegen der von ihm im Herkunftsstaat ausgeübten Tätigkeit als angestellter Taxifahrer jemals ins Visier von Angehörigen einer Miliz geraten bzw. von einer Miliz als "Spion" angesehen worden wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sein Name in einer an einer Schulmauer aufgehängten Liste im BAGDADER Bezirk XXXX aufgeschienen hätte und er darin als Spion bezeichnet worden wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 10f und S. 13f].

 

Abgesehen von dem behaupteten Vorfall zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2010, als vier vermummte Männer bei ihm zu Hause in XXXX aufgetaucht sein sollen, hatte er keinen Kontakt mit Angehörigen einer Miliz [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 11].

 

Am 13.12.2016 wurde die vor dem Personenstandsgericht XXXX zwischen ihm und seiner Ehegattin XXXX2002 XXXX geschlossene Ehe geschieden [AS 169].

 

Entgegen seinen Angaben in der vor dem BVwG am 14.09.2018 stattgehabten PV, dass sein Bruder in Vertretung des BF die Scheidung der Ehe beantragt hätte, wurde die Ehe auf Grund einer von der vormaligen Gattin des BF geschieden [siehe dazu PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 16].

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie die Ehescheidung auf Grund von Druck oder Zwang durch eine Miliz beantragt worden wäre bzw. sie in der Folge aus denselben Motiven einen Angehörigen einer Miliz geheiratet hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 15].

 

Fest steht, dass aus dem Scheidungsurteil nicht hervorgeht, dass die Ehescheidung deshalb erfolgt wäre, weil Milizen bzw. Angehörige einer Miliz Druck auf seine vormalige Ehegattin ausgeübt hätten [AS 123 und AS 169; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 17].

 

1.7. Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.

 

Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben.

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, um damit Stärke zu demonstrieren.

 

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

 

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen durch die genannten Ereignisse ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

 

1.8.1. Schiitische Milizen im Irak:

 

Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" bzw. Al-Hashd al-Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units (PMU) oder Popular Mobilization Forces bzw. Front (PMF)) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Schätzungen zufolge haben die Volksmobilisierungseinheiten zwischen 60.000 und 140.000 Mann unter Waffen. Die Entstehung des Milizenbündnisses kann als Reaktion auf die irakische Offensive des sog. "Islamischen Staates" (IS) verstanden werden und ist somit eng mit dessen militärischen Erfolgen und territorialen Gewinnen verquickt: Im Sommer 2014 drang die Terrororganisation in den Irak ein und nahm am 10. Juni erst Mossul und danach weite Teile der Provinzen Ninewah, Salahuddin, Anbar, Diyala und Kirkuk ein; wenig später waren auch die Städte Erbil und Bagdad in Gefahr (Süß 21.8.2017).

 

Die reguläre irakische Armee war dem IS nicht gewachsen, weshalb der damalige Ministerpräsident Nuri al-Maliki am 11. Juni zur Mobilisierung einer "Reservearmee" aufrief. Außerdem ließ der führende irakische schiitische Gelehrte Ayatollah Ali Sistani am 13. Juni ein islamisches Rechtsgutachten (fatwa) verlautbaren, in dem er alle jungen Männer dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten des Irak anzuschließen. Infolge der Fatwa schrieben sich tausende junge schiitische Männer auf Freiwilligenlisten ein, schlossen sich jedoch nicht Armee oder Polizei, sondern bereits existierenden oder neu formierten schiitischen Milizen an. Zwei Tage später bildete die irakische Regierung ein Komitee der Volksmobilisierung, das dem Ministerpräsident Haidar al-Abadi untersteht und vom Nationalen Sicherheitsberater Falih al-Fayyad geleitet wird. Die wahren Kräfteverhältnisse sind allerdings schon daran abzusehen, dass die Gründung durch das irakische Innenministerium verkündet wurde:

Dieses unterstand bis Juli 2016 der Führung des "Badr-Politikers" Muhammad al-Ghabban, die dominante Kraft im Innenministerium und damit der eigentliche irakische Führer des Milizenbündnisses ist jedoch Hadi al-Amiri. Mehrere Milizen stehen außerdem politischen Parteien nahe.

 

Innerhalb der zahlreichen, meist lokal organisierten Gruppen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten können im Wesentlichen drei Gruppen ausgemacht werden: Erstens schon länger aktive Milizen, die infolge der Fatwa tausende neue Rekruten hinzugewannen (Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hizbullah und Saraya as-Salam). Zweitens gibt es solche schiitischen Formationen, die ab Juni 2014 entstanden (bspw. Kata'ib al-Imam Ali) und drittens einige kleinere sunnitische Milizen (Süß 21.8.2017).

 

1.8.1.1. Die wichtigsten Milizen innerhalb der PMF:

 

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Sie orientiert sich an der Tradition Khomeinis und der Staatsdoktrin Irans. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Hohen Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war. Mit der Namensänderung in Badr-Organisation wurde das Korps zum politischen Akteur. Als sich der Rat in "Irakischer Islamischer Hoher Rat" umbenannte und sich gleichzeitig vom Iran distanzierte, gelang es Badr, sich als wichtigster Verbündeter Irans im Irak zu etablieren und trennte sich 2009 schließlich vom Hohen Rat. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft des Milizenbündnisses. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und arbeitet mit Kata'ib Hizbullah zusammen. Unklar ist jedoch, ob die genannten Zahlen ausschließlich Kämpfer oder auch sonstiges Personal umfassen, denn die Badr-Organisation ist Miliz und politische Partei in einem. Badr war bisher an allen wichtigen militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Diyala, Salah ad-Din, Anbar und Ninewah beteiligt; ihr militärisches Hauptquartier befindet sich im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad. In Diyala verfügt Badr außerdem über ein Territorium, das sich zu einer eigenständigen Machtbasis im Sinne eines "Staates im Staate" ausbauen lässt (Süß 21.8.2017).

 

Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) entstanden im Zuge der Umbenennung des Badr-Korps in Badr-Organisation und bekämpften im Gegensatz zu diesem die US-Truppen. Sie wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).

 

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).

 

Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa Sistanis auf Anweisung von Muqtada as-Sadr gegründet und sollten möglichst viele der Freiwilligen vereinigen. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).

 

Auch Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl az-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feld-kommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017).

 

1.8.1.2. Generell kann innerhalb der Volksmobilisierung eine Dominanz der älteren Milizen und ihrer Anführer Amiri, Muhandis und Khaz'ali ausgemacht werden. Die personelle Führung des Milizenbündnisses übernimmt dabei eine Trias: Anführer ist Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kata'ib Hizbullah und enger Verbündeter Badrs und der iranischen Revolutionsgarden. Als eigentlicher starker Mann hinter Muhandis gilt allerdings Hadi al-Amiri, Anführer der Badr-Organisation. Einfluss übt außerdem Qasim Suleimani aus, umstrittener Kommandeur der zu den iranischen Revolutionsgarden gehörigen Quds-Brigaden. Der Iran versorgt die irakischen Milizen mit Geld und Waffen und bildet ihre Kämpfer gemeinsam mit der libanesischen Hizbullah im Iran, im Irak und im Libanon aus. Viele der Milizen vertreten deshalb folgerichtig eine islamistische Ideologie, die sich an jener des Irans orientiert. Der Iran nutzte die Gründung der Volksmobilisierung 2014 auf diese Weise dafür, ihren Einfluss im Irak erheblich zu steigern. Die größten Milizen innerhalb der Volksmobilisierung hängen dabei so stark vom Iran bzw. den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie als Instrument des Nachbarstaates bezeichnet werden können. Auch eine personelle Verbundenheit ist vorhanden: Muhandis und Amiri haben ihre engen Beziehungen zum Iran mehrmals selbst bestätigt. Allerdings gibt es neben besonders eng an den Iran angebundenen Milizen (Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah) auch solche, die zwar ressourcenmäßig vom Iran abhängig sind, aber eine gewisse Distanz zum Iran aufweisen (Saraya as-Salam).

 

Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die Volksmobilisierung dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

 

In der Tat scheint es sich so zu verhalten, dass innerhalb der PMF die radikal-schiitischen Gruppen mit Bindungen zum Iran die dominierenden Kräfte sind (Posch 8.2017).

 

1.8.1.3. Konfessionelle Zusammensetzung der PMF-Milizen:

 

Der absolute Großteil der PMF- Milizen besteht aus Schiiten, es gibt jedoch durchaus auch Sunniten, Christen oder sogar Jesiden in den Reihen der schiitischen Milizen [abhängig von der jeweiligen Miliz], bzw. gibt es auch gemischte Milizen, oder auch eigene Sunniten- oder Christen-Milizen (Lattimer 26.4.2017; Al-Monitor 21.8.2017) (Letzter Zugriff am 22.07.2018).

 

"Quellen:

 

Al-Monitor (21.8.2017):Turkey fumes as Sinjar Yazidis declare 'democratic autonomy',

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/independence-iraqi-kurdistan-referendum-opposition.html#ixzz4qlVEYvfy , (Letzter Zugriff am 18.09.2018)

 

Lattimer, Mark - Director of the Ceasefire Cetre for Civilian Rights (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf , (Letzter Zugriff am 18.09.2018)

 

Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation-ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf (Letzter Zugriff am 18.09.2018)

 

1.8.2. Nach den vorliegenden Länderinformationen stellt sich die Sicherheitslage in den Provinzen im schiitisch dominierten Süden des Landes relativ entspannt dar. Dort, wo allfällig Gewalt stattfindet, ist diese nicht terroristischer, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Die Provinz Basra war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen, und es gab dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen (CGRS-CEDOCA 29.5.2015). Allerdings wurden seit Beginn der Kämpfe gegen den IS irakische Sicherheitskräfte aus Basra und weiteren südlichen Provinzen abgezogen und zum Kampf gegen den IS an die Front versetzt. Das hat im Süden zu einem Anstieg von Stammesauseinandersetzungen geführt.

 

1.9. Beschwerdegegenständlich hat der BF weder eine asylrelevante Bedrohung durch die Polizei bzw. die Behörden oder die Gerichte des Herkunftsstaates, noch durch eine (oder mehrere) schiitische Miliz(en) behauptet bzw. glaubhaft gemacht.

 

In der Erstbefragung gab er an, dass er seine Heimat wegen des Verkaufs von Alkohol verlassen hätte und dass sein Motorrad, mit dem er den Alkohol ausgeliefert haben wollte, in Brand gesteckt worden sei. Darauf hin hätte er um sein Leben gefürchtet und sei geflüchtet [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 21.07.2015, S. 5].

 

Vor der belangten Behörde brachte er vor, dass er von unbekannten Personen entführt und misshandelt worden wäre, als er an einem Fluss mit Alkohol gehandelt hätte. Sie hätten auch das Motorrad in Brand gesteckt. Am nächsten Tag sei seine Familie von den Angehörigen seines Freundes XXXX aufgesucht worden, weil dieser Freund tot aufgefunden worden sei und man ihm die Schuld am Tod des Freundes gegeben hätte, und hätten die Angehörigen XXXXden Tod des BF gewollt. Deshalb sei er ausgereist [BF in Niederschrift des BFA vom 10.11.2017, S. 9f].

 

Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wollte der BF Glauben machen, dass die Entführer einer Organisation angehörten, die er einer schiitischen Miliz, und zwar der ASA'IB AHL AL HAQQ oder der JAISH AL MAHDI oder der SARJA AL SALAM zurechnen wollte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12]. Einen Zusammenhang zwischen dem von ihm behaupteten Vorfall und einer Verbindung der angeblichen Entführer mit einer der zuvor genannten schiitischen Milizen vermochte der BF dagegen nicht glaubhaft zu machen.

 

Aus den vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF sind Hinweise dazu, dass schiitische Milizen gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung, der auch der BF angehört, systematisch vorgehen würden bzw. vorgegangen wären, nicht enthalten.

 

Auch die vom BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, den Organen des BFA und im Rahmen seiner PV vor dem BVwG präsentierten Fluchtgeschichten lassen einen Schluss in diese Richtung nicht zu.

 

Während sich die Angehörigen seiner Kernfamilie aktuell weiterhin in XXXX aufhalten, mit denen er über Viber in regelmäßigem Kontakt ist [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6ff], reiste er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 ausgehend vom Flughafen BAGDAD über die Türkei nach Europa aus.

 

Beschwerdegegenständlich kam nicht hervor, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.

 

1.9.1. Zu den möglichen Fluchtalternativen als schiitischer Araber:

 

Als aus den südlichen Provinzen des Irak stammendem Araber sunnitischer Glaubensrichtung steht ihm de facto sämtliche im Süden des Irak gelegenen Provinzen, einschließlich der mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtteile Bagdads als mögliche Fluchtalternative offen, darunter insbesondere die Städte bzw. Provinzen Al Nasiriya, Al Amara, Najaf, Hilla, Al Kut.

 

"Quellen:

 

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (Letzter Zugriff am 19.09.2018)

 

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 19.09.2018)"

 

1.9.2. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit den Behörden, den Gerichten oder mit der Polizei des Herkunftsstaates oder mit einer dort aktiven (schiitischen oder sunnitischen) Milizen auf Grund seines Religionsbekenntnisses, der politischen Überzeugung oder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätte.

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder er im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnte.

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre, oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

 

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften.

 

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität des BF (XXXX), Staatsangehörigkeit Irak, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Muslim, schiitischer Glaubensrichtung), zum Familienstand Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Konstatierungen, sowie auf seinen diesbezüglichen Angaben, die er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht hatte [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 1 [AS 95]] und den damit übereinstimmenden Angaben, die er im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten PV gemacht hatte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 4].

 

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

 

Die Konstatierungen zu seiner Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zu seiner Einreise ins Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF, die er vor den Organen der Sicherheitsbehörde gemacht hatte [AS7], und aus seinen Angaben in der vor dem BVwG stattgehabten PV [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6f und S. 14].

 

Die Feststellungen zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, zu deren Familienstand und Berufstätigkeit gründen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Angaben, die er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde [AS 5], dem BFA [AS 103] und im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten PV gemacht hatte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 7f]. Auch sind seine Angaben, dass seine Eltern im Jahr 2005 (eines natürlichen Todes) starben, glaubwürdig, zumal seine diesbezüglichen Angaben, die er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, als auch in seiner vor dem BVwG stattgehabten PV gemacht hatte, miteinander in Einklang stehen. Der Tod der Eltern lässt sich auch anhand des Lebensalters seiner nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Geschwister, hinsichtlich deren er konsistent angegeben hatte, dass er mit (einem Teil von) ihnen über Viber in Kontakt stehe, glaubwürdig nachvollziehen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 7].

 

Die Konstatierungen zu seiner im Herkunftsstaat genossenen Schulbildung und zu der von ihm im Herkunftsstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit als Taxifahrer, die er nach eigenen Angaben zunächst in seiner Heimatstadt XXXX und dann ab Februar 2010 bis zu seiner am 17.10.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausgeübt haben will, gründen auf seinen Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde [AS 9], vor dem BFA [AS 109ff] und in der vor dem BVwG stattgehabten PV [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6].

 

Wenn der BF vor dem BFA aussagte, dass er bereits seit (einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres) 2006 als Taxifahrer gearbeitet hätte [AS 109], steht dies in einem eklatanten Widerspruch zu seiner vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angabe, wonach er erst seit dem Jahr 2009 als Taxifahrer gearbeitet haben soll [AS 9]; vor dem erkennenden BVwG hatte er angegeben, dass er zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 in XXXX als Taxifahrer gearbeitet habe [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12]. Da die vor dem BVwG zur Dauer seiner Erwerbstätigkeit als Taxifahrer in seiner Heimatstadt gemachten Angaben erstmals eine annähernde zeitliche Präzisierung erfahren haben, erscheint es dem erkennenden Gericht am ehesten glaubhaft, dass er im Zeitraum von Ende 2009 bis Anfang 2010 in XXXX als Taxifahrer tätig war.

 

Aufgrund der divergierenden Angaben dazu, welchen Personenkreis er als angestellter Taxifahrer eines kleinen Taxiunternehmens transportierte, war zu konstatieren, dass nicht festgestellt werden konnte, welchen Personenkreis er als Taxilenker in XXXX transportierte. Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte er im Rahmen seiner Erstbefragung nämlich noch angegeben, dass er bis ca. 2010 "Soldaten und Offiziere hin und her" gefahren hätte [AS 9]. Vor dem BFA gab er dagegen an, als Taxifahrer "amerikanische Personen zur Militärstation" gebracht zu haben [AS 107]. Vor dem BFA war dann keine Rede mehr von Soldaten und Offiziere, wenngleich nicht verkannt wird, dass diese als Inhaber der amerikanischen Staatsangehörigkeit lapidar auch als "amerikanische Personen" angesehen werden können. Allerdings ist anzumerken, dass in diesen (unbestimmten) Personen Kreis grundsätzlich jede Person, die eine US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, fällt. In seiner vor dem BVwG stattgehabten PV gab er sodann an, dass er Arbeiter transportiert hätte, die Mauern aufgebaut hätten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12]. Diese Angabe wiederum steht in einem eklatanten Widerspruch zu seinen im Rahmen seiner Erstbefragung am 02.11.2015 gemachten Angaben, weshalb zu konstatieren war, dass nicht festgestellt werden konnte, welchen Personenkreis er als Taxifahrer in XXXX tatsächlich transportierte.

 

Auch die zu seiner Ehescheidung gemachten Angaben, auf die unten noch näher eingegangen wird, erweisen sich als inkonsistent und zumindest in Ansehung der Antragstellung auf Vornahme der Ehescheidung in der vergleichenden Betrachtung der allein schon vor dem BVwG gemachten Angaben als in sich widersprüchlich, andererseits als in Widerspruch zum vorgelegten Urteil des Personenstandsgerichtes XXXX in Widerspruch stehend.

 

Demnach gab er in der vor dem BVwG stattgehabten PV auf die Frage nach dem Grund für die Ehescheidung wörtlich an: "Nachdem die schiitischen Milizen erfuhren, dass ich mich als Ehemann in Europa aufhalte, zwangen sie mich, mich von meiner Frau zu scheiden." [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 5]. An einer anderen Stelle gab er an, dass sein Bruder die Scheidung in seiner Vertretung beantragt und das Scheidungsurteil des irakischen Personenstandsgerichtes nach Österreich geschickt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 16].

 

Aus diesen vor dem BVwG gemachten Angaben des BF ergibt sich, dass die Initiative zur Scheidung von ihm ausgegangen wäre. Damit setzte er sich jedoch in einen eklatanten Widerspruch zu dem von ihm vorgelegten Scheidungsurteil des Personenstandsgerichtes XXXX2016, XXXX [AS 123 und AS 169], zumal sich letzterem die Ehegattin des BF als Klägerin und der BF als Beklagter entnehmen lassen. Demnach wurde - im Widerspruch zu seinen Angaben - die vor dem Personenstandsgericht XXXX2002 XXXX geschlossene Ehe auf Grund der von seiner Ehegattin eingebrachten Ehescheidungsklage geschieden [AS 169]. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen festzustellen.

 

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

 

Die zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates getroffenen Konstatierungen beruhen im Wesentlichen auf den vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben [BF in Protokoll der Erstbefragung vom 02.11.2015, S. 5 [AS 9]], weiter auf seinen Angaben vor der belangten Behörde [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 7ff [AS 107ff]] und auf seinen Angaben vor dem erkennenden BVwG [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 9ff].

 

Anlässlich seiner Erstbefragung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde stützte er seine Fluchtgründe im Wesentlichen darauf, dass als angestellter Taxilenker für ein Unternehmen, das mit der amerikanischen Armee einen Vertrag gehabt haben soll, bis ca. 2010 Soldaten und Offiziere hin und hergefahren zu haben. Nachdem er von schiitischen Milizen entdeckt worden sein soll, sei ihm von ihnen gedroht worden. Er habe seinen Job aufgegeben und seine Heimatstadt verlassen. 2010 seien er und seine Frau nach BAGDAD geflohen und habe er dort als Taxilenker gearbeitet. Vor kurzem hätten ihn diese Milizen auch in BAGDAD gesehen und habe er gewusst, dass er wieder in Gefahr sei, weil sie ihn schon damals bedroht hätten. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen [AS 9].

 

Vor dem BFA stützte er den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaats (Fluchtgrund) im Kern auf eine angeblich bei sich zu Hause im Februar 2010 von vier Personen durchgeführte Kontrolle, anlässlich der er der Spionage bezichtigt worden sein soll, und auf eine Namensliste, die in einem Stadtteil von BAGDAD öffentlich angebracht gewesen sein soll und auf der sein Name oberhalb der Bezeichnung "Spion" gestanden haben soll [AS 109].

 

Schon eine vergleichende Betrachtung seiner im Rahmen der Erstbefragung und in der Folge vor dem BFA gemachten Angaben mit jenen Angaben, die er im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten Befragung machte, zeigt erhebliche Divergenzen auf, auf die tieferstehend im Einzelnen eingegangen wird.

 

Vor den Organen der Erstbehörde behauptete der BF, für jenes Taxiunternehmen, für das er gearbeitet und das einen Vertrag mit der amerikanischen Armee gehabt haben soll, Soldaten und Offiziere hin und her gefahren zu haben. Als er von schiitischen Milizen entdeckt und bedroht wurde, seien er und seine Frau im Jahr 2010 nach BAGDAD geflüchtet, wo er weiterhin als Taxilenker gearbeitet hätte. Hier stützt sich der Grund für den von ihm gefassten Entschluss, den Herkunftsstaat zu verlassen auf eine angebliche Sichtung seiner Person durch "diese Milizen" in BAGDAD [AS 9].

 

Vor dem BFA gab er an, für das Taxiunternehmen, für das er in seiner Heimatstadt XXXX gearbeitet haben will, amerikanische Personen zu einer Militärstation gebracht zu haben [AS 107]. Mit seinen Angaben vor dem BVwG, dass er zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 Arbeiter, die im Auftrag der Amerikaner mit der Errichtung einer Mauer beschäftigt waren, zur Baustelle brachte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12]. Das erkennende BVwG übersieht nicht, dass amerikanische Offiziere und Soldaten auch als "amerikanische Personen" angesehen werden können. Zwischen dem Transport von Arbeitern für einen Mauerbau an einem amerikanischen Stützpunkt zu deren Arbeitsstelle und dem Transport von Offizieren und Soldaten besteht jedoch ein eklatanter Unterschied, weshalb sich der BF mit seiner vor dem BVwG gemachten Angabe zu jener vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen seiner Erstbefragung in Widerspruch gesetzt hat, zumal vor dem BVwG keine Behauptung mehr dazu erhoben wurde, dass er amerikanische Offiziere und Soldaten transportiert hätte.

 

Als für die vom BF behauptete Binnenflucht nach BAGDAD soll anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA ein Besuch von vier unbekannten Personen beim BF zu Hause kausal gewesen sein, anlässlich dessen das Haus des BF kontrolliert und er als "Spion" tituliert worden sei [AS 107].

 

Anlässlich seiner vor dem BVwG stattgehabten PV gab er dagegen an, dass er - abgesehen von dem behaupteten Vorfall im Februar 2010 bei sich zu Hause - nie mit Angehörigen einer Miliz im Allgemeinen bzw. mit Angehörigen der (schiitischen) Miliz JAISH AL MAHDI gehabt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12] und dass ihm gegenüber nie persönlich eine Drohung ausgesprochen worden wäre, oder dass er selbst jemals eine Drohung gehört hätte [AS 111]. Der BF selbst soll sich im Herkunftsstaat sowohl in seiner Heimatstadt XXXX, als auch ab Februar 2010 in BAGDAD den Lebensunterhalt als angestellter Taxifahrer verdient haben.

 

Damit gehörte er keiner nach den Länderinformationen zum Irak als gefährdet eingestuften Berufsgruppe an. Nach eigenen Angaben hatte er, als er in BAGDAD als angestellter Taxifahrer tätig war, keine Probleme. Seine Angaben, dass er jedoch als Taxilenker in XXXX Probleme gehabt habe [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12], sind nicht nachvollziehbar, da - bei Wahrunterstellung einer allfälligen Zusammenarbeit mit der amerikanischen Armee - seine Dienstgeberin (ein kleines Taxiunternehmen) einen Vertrag mit den amerikanischen Streitkräften für die Durchführung von Fuhrdiensten gehabt haben soll [Ebda., S. 12]. Er selbst führte lediglich Fuhrdienste durch. Da er sich nach eigenen - stets gleichlautenden - Angaben im Herkunftsstaat politisch nicht betätigte und auch keiner bewaffneten Gruppierung oder einer oppositionellen politischen Gruppierung angehörte [AS 115f; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. ], zur Mehrheitsbevölkerung der Araber gehört und sich zur muslimischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung bekennt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er auf Grund der von ihm ausgeübten untergeordneten Dienstleistung der Spionage bezichtigt worden sein könnte. Ein Vorbringen dazu fehlt zur Gänze bzw. war ihm eine Aussage dazu trotz intensiver Ermittlungen im Beschwerdeverfahren nicht zu entlocken.

 

Der BF stellte überdies in Abrede je mit einem Milizangehörigen einen direkten persönlichen Kontakt gehabt zu haben. Wie er dann von einer Miliz gesehen worden sein soll, verschließt sich dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Gänze, wie auch der Umstand weshalb an einem nicht näher genannten Tag im Jahr 2010 [AS 9 und AS 105] vier unbekannte Männer bei seiner Frau zu Hause aufgetaucht sein sollen, hinsichtlich deren Organisationszugehörigkeit er keine verlässlichen Angaben machen konnte, und sich hinsichtlich dessen auf das Anstellen von Mutmaßungen beschränkte.

 

Da sich aus den dem BVwG vorliegenden Länderberichten zum Irak nicht ableiten lässt, dass Personen, die als angestellte Taxifahrer bzw. als Taxiunternehmer für die amerikanischen Streitkräfte Fuhrdienste durchführten, von den schiitischen Milizen des Herkunftsstaates der Spionage verdächtigt worden wären, erscheint die individuelle Fluchtgeschichte des BF, die ihn im Februar 2010 bewogen haben soll, seine Heimatstadt XXXX zu verlassen und nach BAGDAD umzuziehen, nicht nachvollziehbar.

 

Vor diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht plausibel, weshalb er sich mit seinem Namen mehr als fünf Jahre später auf einer in einem BAGDADER Stadtteil öffentlich angeschlagenen Liste mit der unter seinem Namen angebrachten Bezeichnung "Spion" befunden haben soll [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 14]. Es fällt auf, dass er hinsichtlich dieser Liste völlig vage blieb. Eklatant fällt weiter auf, dass er diese Liste erstmals im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA erwähnte. Obwohl er hinsichtlich dieser Liste sehr unbestimmt blieb, verstrickte er sich hinsichtlich des Ortes ihrer Anbringung in Widersprüche [AS 109; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 14], sodass dem erkennenden Verwaltungsgericht die vom BF behauptete Existenz einer solchen Namensliste insgesamt als nicht glaubwürdig erscheint.

 

Den Vorfall, als sein Haus während seiner Abwesenheit im Februar 2010 aufgesucht worden sein soll, schrieb er - lediglich eine Vermutung anstellend - der Miliz JAISH AL MAHDI zu. Seine Vermutung vermochte er jedoch nicht auf gesicherte Erkenntnisse zu stützen. Über Nachfrage, wie er in Erfahrung brachte, dass es sich bei den am Vorfall vom Februar 2010 beteiligten Männern um Angehörige der von ihm genannten Miliz gehandelt hätte, gab er an, dass er dies von jenem Richter, der die Ehescheidung zwischen ihm und seiner Ehegattin vollzog, und der selbst dieser Miliz angehören soll, gehört habe. Dann gab er an, dass er diesen Richter persönlich kenne [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 10]. An einer anderen Stelle gab er wiederum an, dass es sich bei diesem Richter um eine "berühmte Persönlichkeit der Stadt" gehandelt hätte und jeder ihn kannte. Da er dann einräumte, dass er zu diesem Richter keine persönlichen Bezugspunkte gehabt und ihn "nur von weitem gekannt" hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 11] und auch sonst - trotz sorgfältiger Ermittlungen - nicht hervorkam, dass er mit diesem Richter jemals ein persönliches Gespräch geführt und im Rahmen dessen die behauptete Zugehörigkeit der männlichen "Besucher" vom Februar 2010 erfahren habe, erscheint seine vage und unsubstantiiert gebliebene Angabe als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.

 

Tatsächlich blieb - bei Wahrunterstellung des behaupteten Vorfalls vom Februar 2010 - völlig im Dunklen, welcher (schiitischen) Miliz die vier männlichen Personen angehörten.

 

Glaubwürdig erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht in Anbetracht der vorliegenden Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF, dass er und seine Frau im mehrheitlich schiitisch bewohnten BAGDADER Bezirk XXXX ein unbehelligtes, von ihm als "harmonisches und normales Miteinander mit den dort lebenden Menschen" beschriebenes, Leben führte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 11f].

 

Als unglaubwürdig erscheint auch seine erstmals vor dem BVwG erhobene Behauptung, dass seine Ehegattin von den Milizen gezwungen worden wäre, sich von ihm scheiden zu lassen und dass sie ein Mitglied "dieser Gruppierung" geheiratet hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 15]. Nach seiner am 17.10.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hatte er zuletzt zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2015 bzw. gegen Anfang des Jahres 2016 Kontakt mit seiner Frau gehabt [BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 16]. Dass er nach diesem letzten Kontakt mit ihr noch weiter in Kontakt gestanden hätte, kam anlassbezogen nicht hervor. Die Ehescheidung vor dem Personenstandsgericht erfolgte XXXX2016 [AS 123 und AS 169]. Dem Scheidungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass die auf die Ehescheidung gerichtete Klage auf Grund eines von einer Miliz bzw. eines von einem Angehörigen einer Miliz ausgeübten Zwangs von der Ehegattin des BF eingebracht worden wäre [AS 123 und AS 169].

 

Weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren brachte er vor, dass auf ihn Zwang ausgeübt worden wäre. Demnach konnte - bei Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen Behauptungen - nur auf seine Ehegattin Zwang ausgeübt worden sein. Dass ihm das von seiner Ehegattin mitgeteilt worden sein könnte, erscheint schon wegen der langen Zeit der Kontaktlosigkeit (von Ende 2015 bzw. XXXX 2016 bis zum XXXX2016) unwahrscheinlich. Seine Angaben, dass seine geschiedene Ehefrau einen Angehörigen der von ihm genannten Gruppierung geheiratet haben könnte, erscheint von vornherein nicht denkunmöglich, jedoch kann er das - entgegen seinen Angaben - nicht wissen, da nach den vorliegenden Länderberichten zum Irak eine Eheschließung vor Rechtskraft der Scheidung und Erfüllung der "Wartezeit" nach erfolgter Scheidung [siehe dazu AS 169] nicht zulässig war und er seit Ende 2015 bzw. Anfang 2016 nicht mehr mit ihr in Kontakt gestanden haben will [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 16].

 

Im Lichte der obigen Ausführungen ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den schiitischen Milizen des Herkunftsstaates wegen der von ihm behaupteten Fuhrdienste für die amerikanischen Streitkräfte der Spionage verdächtigt und deshalb bedroht worden wäre. Auch ist es ihm nicht gelungen, die Existenz einer Namensliste, auf der im Oktober 2015 sein Name über der Bezeichnung "Spion" verzeichnet war bzw. daraus resultierend eine Bedrohung durch eine Miliz glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

 

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

 

Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

 

3.1.1. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 01.02.2018, erhobene Beschwerde wurde bei dieser am 28.02.2018 fristgerecht eingebracht und langte sie mit dem angefochtenen Bescheid und den Bezug habenden Verwaltungsakten am 12.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

 

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -,die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

 

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

 

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

 

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

 

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführt, dass er, als er eine (von ihm nicht näher spezifizierte) Familie nach BAGDAD brachte, von seiner Frau einen Anruf erhielt, die ihm mitgeteilt haben soll, dass vier Mitglieder der AL MAHDI Miliz bei ihrem Haus seien, dieses besetzt hielten und den BF als Spion beschuldigten, weil er mit den Streitkräften assoziiert sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass sich dieses in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen mit seinen Angaben vor dem BFA und in der vor dem BVwG stattgehabten PV nicht in Einklang bringen lässt. In der PV vor dem BVwG hatte er lediglich angegeben, dass vier vermummte Männer bei ihm zu Hause aufgetaucht wären. Dass er von seiner Frau erfahren hätte, dass die erschienenen Personen zur AL MAHDI Miliz gehören würden, wie es in der Beschwerdeschrift heißt, widersprach der BF, indem er ausführte, dass er die Organisationszugehörigkeit der vier Männer von jenem Richter in Erfahrung gebracht haben will, der die Ehescheidung zwischen ihm und seiner vormaligen Ehegattin vollzogen haben soll [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 10]. Angaben dazu, dass er die Organisationszugehörigkeit dieser Männer über seine geschiedene Ehefrau erfahren habe, machte er zu keinem Zeitpunkt.

 

Zwar wird nicht übersehen, dass der BF vor dem BVwG angegeben hatte, dass er befürchte, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "100%ig getötet" würde [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 13], doch vermochte er diese Angabe weder plausibel, noch glaubhaft zu machen, da er auf die Frage, von wem er getötet würde, angab, dass er entweder von JAISH AL MAHDI oder von SARAY AL SALAM getötet würde, da sein Name dort eingetragen sei, womit er die von ihm behauptete Liste meinte, die im Jahr 2015 in BAGDAD ausgehängt gewesen sein soll. Da er sich sohin selbst nicht sicher ist, ob und bejahendenfalls von wem er getötet werden könnte, erscheint eine asylrelevante Verfolgung durch eine Miliz schon deshalb nicht glaubhaft. Darüber hinaus wurde eine wider ihn von einem Milizangehörigen allfällig ausgesprochene Drohung mit dem Umbringen oder mit einer sonstigen Drangsal weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vor dem BFA, noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG behauptet bzw. glaubhaft gemacht.

 

Auch beantwortete der BF auf die Frage, wie er darauf komme, dass er bei seiner Rückkehr von den genannten Milizen getötet würde, ausweichend, was ebenfalls dafür spricht, dass er nie Adressat einer gegen ihn gerichteten Drohung war [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 13]. Auch lässt sich - selbst bei Wahrunterstellung der Existenz der vom BF behaupteten, jedoch nicht glaubhaft gemachten - Liste nicht sagen, ob es sich um eine "Abschussliste" handelte, auf der die darauf genannten Personen zum Abschuss freigegeben wären.

 

Aus den dem erkennenden Verwaltungsgericht vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat einerseits und den vom BF vorgelegten Informationen zum Herkunftsstaat andererseits lässt sich nicht entnehmen, dass angestellte Taxifahrer, selbst wenn sie hochrangiges Personal der amerikanischen Streitkräfte transportiert haben sollten, zu einer der gefährdeten Berufsgruppe des Herkunftsstaates gehören würden, von (schiitischen oder sunnitischen) Milizen pauschal der Spionage bezichtigt und zum Abschuss freigegeben würden bzw. worden wären. Auch ergibt sich aus den hg. vorliegenden Länderinformationen nicht, dass schiitische Milizen, darunter die AL MAHDI Miliz, Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung selektiv oder systematisch verfolgen würden. Auch hat der BF in seinem individuellen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er von den Angehörigen dieser Miliz mit dem Umbringen oder mit einer sonstigen - asylrelevanten - Drangsal bedroht worden wäre.

 

Selbst wenn es in dem vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zum schiitischen Prediger XXXX vorgelegten Bericht mit der Bezeichnung "Amerika-Feind gewinnt Irak-Wahl" heißt, dass die AL SADR offenbar zugehörige AL MAHDI Armee im Zeitraum von 2004 bis 2008 hunderte US-Soldaten, Briten, Dänen und Polen getötet habe, lässt sich weder diesem Bericht, noch den übrigen, vom BF vorgelegten Berichten zum Herkunftsstaat entnehmen, dass Personen, die bloße Fuhrdienste für die amerikanische Armee verrichteten, von der AL MAHDI Armee oder von Moktada AL SADR der Spionage bezichtigt worden wären und daher nun mit Verfolgung und/oder mit einer Tötung rechnen müssten. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich in Ansehung dieser Miliz auch nicht aus den hg. Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF.

 

Vor diesem Hintergrund ist auch hervorzuheben, dass der BF von Februar 2010 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 17.10.2015 unbehelligt und mit den dort lebenden Menschen in Harmonie und Normalität im Stadtteil XXXX, einem überwiegend schiitisch besiedelten Stadtteil BAGDADS, koexistierte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 11f]. Nach seinen eigenen Angaben hatte er auch mit keiner einzigen Miliz Kontakt bzw. behauptete er zu keinem Zeitpunkt, von Angehörigen einer Miliz mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.

 

In BAGDAD ging er auch seinem bisherigen Erwerb als angestellter Taxifahrer nach und gab dazu an, dass er in Ausübung seines Berufs ebenfalls keine Probleme hatte [Ebda., S. 12]. Daraus erfließt, dass er im angegebenen, mehr als fünf Jahre gedauert habenden Zeitraum, während dessen er in BAGDAD bis zu seiner stattgehabten Ausreise lebte, keinerlei Probleme hatte.

 

Zusammengefasst ist es ihm nicht gelungen, seine in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben mit den von ihm am 14.09.2018 vorgelegten Länderinformationen glaubhaft zu machen. Auch ist es ihm trotz Hinweises auf die Aktivität der AL MAHDI Miliz [ACCORD - Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der JAISH AL MAHDI Miliz in https://www.ecoi.net/de/dokument/1407552.html ] nicht gelungen, eine reale Verfolgungsgefahr in Bezug auf seine eigene Person glaubhaft zu machen. Der Hauptteil der in der Anfragebeantwortung zitierten Berichte ist erheblich älter als sechs Monate, manche von ihnen älter als sieben Jahre.

 

Selbst wenn sich der politische Einfluss Moktada AL SADRS zwischenzeitig verstärkt hat, lässt sich aus der zitierten Anfragebeantwortung, aber auch aus den in der Beschwerdeschrift auf S. 3 bis S. 12 zitierten Länderinformationen eine reale Verfolgungsgefahr von Muslimen schiitischer Glaubensrichtung bzw. von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung im Allgemeinen bzw. von Taxifahrern, die vor mehr als acht Jahren als angestellte Taxifahrer Fuhrdienste für die amerikanischen Streitkräfte verrichteten, nicht erkennen.

 

Vor diesem Hintergrund entbehrt die in S. 13 der Beschwerdeschrift enthaltene Rechtsrüge, derzufolge der BF im Herkunftsstaat "aufgrund seiner Taxifahrten für das amerikanische Militär und somit aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung durch die AL MAHDI Miliz ausgesetzt" wäre, jeder Grundlage, zumal es dem BF nicht gelang, darzulegen, weshalb man ihm, ohne dass er selbst jemals Geheimnisträger war, eine politische Gesinnung von asylrechtlicher Relevanz unterstellen könnte, nur weil er als angestellter Taxilenker tätig war, der mit den amerikanischen Streitkräften selbst in keiner Vertragsbeziehung stand.

 

Wenn es in der Zusammenfassung auf Seite 11 der Beschwerdeschrift heißt, dass aus den Länderberichten eindeutig hervorgehe, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in BADGAD, wie auch in den anderen Regionen des Herkunftsstaates nicht zumutbar sei, weil er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, noch die Erfahrung dazu habe, um sich selbständig eine neue Existenz aufzubauen, wird dieses Beschwerdevorbringen schon durch den Umstand widerlegt, dass er im Februar 2010 gemeinsam mit seiner Ehegattin in BAGDAD Wohnung nahm, dort bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit als angestellter Taxifahrer nachging und im überwiegend schiitisch besiedelten Stadtteil XXXX eine von ihm als harmonisch und normal bezeichnete Koexistenz mit den dort lebenden Menschen führte.

 

Im Lichte der obigen Ausführungen ist es ihm insgesamt nicht gelungen, eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch schiitische Milizen glaubhaft zu machen und ist gegenständlich kein asylrelevanter Grund im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK hervorgekommen.

 

Selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden.

 

3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

 

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

 

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden.

 

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er hat im Herkunftsstaat sowohl in seiner Heimatstadt XXXX, als auch ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Februar 2010 als bei einem Taxiunternehmen angestellter Taxifahrer gearbeitet, dies bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 17.10.2015. Dass er wegen dieser Tätigkeit zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Februar 2010 von ihm und seiner vormaligen Ehegattin von unbekannten Männern bei sich zu Hause aufgesucht und als Spion geziehen worden wäre, weil er als angestellter Taxilenker eines Taxiunternehmens, das mit den amerikanischen Streitkräften einen Vertrag hatte, Personentransporte abwickelte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sein Name im Oktober 2015 auf einer in BAGDAD öffentlich angeschlagenen Namensliste gestanden und darunter das Wort "Spion" gestanden haben soll. Vielmehr lebte und wohnte er mit seiner Ehegattin seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 im Stadtteil XXXX von BAGDAD, der überwiegend von Schiiten bewohnt war bzw. ist, in - nach eigenen Angaben - harmonischer und normaler Koexistenz mit der dortigen Bevölkerung und ging er auch in BAGDAD einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als bei einem Taxiunternehmen angestellter Taxilenker nach.

 

Wenn es in der Beschwerdeschrift auf S. 11 heißt, dass aus den in der Beschwerdeschrift angeführten Länderberichten eindeutig hervorgehe, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in BAGDAD ebenso wie in andere Regionen des Herkunftsstaates nicht zumutbar sei, da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, noch die Erfahrung dazu habe, sich selbst eine neue Existenz aufzubauen, weshalb ihm ein Abdriften in die Armut drohe, wird dies durch die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF zu seinem Umzug nach BAGDAD im Jahr 2010 und zum Umstand, dass er sich dort eine Existenzgrundlage als angestellter Taxilenker aufbauen konnte, von der er auch imstande war, zu leben, widerlegt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 12].

 

Die Sicherheitslage in den südlichen Provinzen des Irak, namentlich in und um Basra und in XXXX wird in den hg. Länderberichten zum Herkunftsstaat des BF als relativ entspannt beschrieben. Dass schiitische Milizen Angehörige der eigenen Glaubensrichtung (der BF ist Muslim und zählt sich zur schiitischen Glaubensrichtung) systematisch verfolgen oder bedrohen würden, lässt sich den Länderinformationen dagegen nicht entnehmen.

 

Da der BF selbst nie direkten Kontakt mit Angehörigen einer schiitischen Miliz hatte und er selbst auch nie mit von Angehörigen einer schiitischen Miliz ausgehenden Drohungen konfrontiert war, und aus den hg. sowie aus den vom BF vorgelegten Länderberichten zum Herkunftsstaat nicht hervorgeht, dass ihm als Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung oder Bedrohung durch schiitische Milizen droht, steht es ihm offen, sich wieder nach BAGDAD zu begeben, wo er bewiesen hat, dass er in der Lage ist, eine existenzsichernde Grundlage aufzubauen, oder sich direkt zu seiner in XXXX aufhältigen Kernfamilie zu begeben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu seiner Kernfamilie begab, um sich von ihr zu verabschieden. Sodann reiste er vom Herkunftsstaat ausgehend vom internationalen Flughafen in XXXX aus, wo er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten hatte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 14]. Dies zeigt auf, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX keine Probleme haben dürfte.

 

Abgesehen davon stehen ihm nach den vorliegenden aktuellen Länderinformationen Fluchtalternativen in den mehrheitlich schiitisch besiedelten Provinzen des Südirak und in den mehrheitlich schiitisch besiedelten Stadtteilen Bagdads offen, wo er sich niederlassen könnte.

 

Auch kann nicht erkannt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, sich anderswo im Herkunftsstaat eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen.

 

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor. Die in der Beschwerdeschrift auszugsweise zitierten Länderinformationen sind älter als sechs Monate und auf die Herkunftsregion des BF sowie auf dessen individuelle Situation als Muslim schiitischer Glaubensrichtung nicht anwendbar.

 

Zu berücksichtigen ist weiter, dass er den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er durch die Rückkehr konkret einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

 

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.

 

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu den Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

 

3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

 

Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

 

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

 

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

 

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

 

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

 

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

 

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

 

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

 

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

 

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

 

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

 

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

 

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

 

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

3.4.2. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

 

3.4.3. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss geprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; vom 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; vom 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94 und vom 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR vom 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93 und vom 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008], S. 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; und EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118 und EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, S. 761; Rosenmayer, ZfV 1988, S. 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

 

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 und vom 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, S. 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

 

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

 

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 16.06.2005, SISOJEVA u.a. gg. Lettland, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im zitierten Fall) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR vom 30.11.1999, BAGHLI gg. Frankreich, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso VfGH, VfSlg 10.737/1985 und VfSlg 13.660/1993).

 

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

 

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

 

Es ist darüber hinaus als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wann - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH vom 12.6.2010, Zl. U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

 

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

3.4.4. Anlassbezogen steht fest, dass der BF keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen hat. Daraus ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.

 

Da anlassbezogen ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht.

 

Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am 01.11.2015, um 09:30 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Das Gewicht des noch nicht einmal drei Jahre währenden faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Schon deshalb konnte er nicht in begründeter Weise von einer zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutritt weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN).

 

Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit hätte. Es bestehen auch keine anderweitigen maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass er auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit in Aussicht hätte. Vielmehr bezieht er zur Sicherstellung seines Auskommens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

 

Auch bestehen keine Anzeichen im Hinblick auf eine besondere soziale Integration des BF. In der vor dem BVwG durchgeführten mündliche Verhandlung zeigte der BF zwar auf, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitze, doch ist in diesem Zusammenhang insoweit auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

 

Der BF ist dem Vernehmen nach zwar strafgerichtlich unbescholten, doch hat dieser Umstand allein nicht das für die Annahme einer sozialen Integration zukommende Gewicht.

 

Andererseits verbrachte er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, besuchte dort die Schule und wurde dort sozialisiert. Er war dort über mehrere Jahre erwerbstätig, spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

In Anbetracht der erst sehr kurzen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich, der fehlenden beruflichen Integration und der insgesamt relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung eines geordneten Vollzuges des Aufenthalts- und Fremdenrechts, das private Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass es ihm selbst mit der mitgebrachten Zeugin, die angab, dass sie den BF in der Zeit, als sie ihn in Deutsch unterrichtete, unregelmäßig in dessen Wohnung besucht und ihn bei dieser Gelegenheit gefragt hätte, was er benötige, und dass es sich beim BF - ohne nähere Ausführungen - um den "bestintegrierten Flüchtling der Gemeinde" handle [Einvernahm der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 18], und mit den vorgelegten Empfehlungsschreiben nicht gelang, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen notwendigen aufenthaltsverfestigenden Merkmale glaubhaft zu machen.

 

Auch konnten in Anbetracht des vom BF vermittelten persönlichen Gesamteindrucks keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein besonderes Bemühen um eine Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, zumal er auf ein besonderes soziales Engagement nicht hinzuweisen vermochte. Im gegenständlichen Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass ein unter drei Jahren dauernder faktischer Aufenthalt des BF in Österreich vorliegt, der zudem noch durch eine illegale Einreise herbeigeführt wurde. Er muss sich daher zumindest seit dem Erhalt des angefochtenen Bescheides der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.

 

Nach Maßgabe der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorläge, ist nicht ersichtlich.

 

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass gegenständlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.

 

3.4.5. Die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht der in § 55 Abs. 2 FPG enthaltenen Normierung. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

 

3.4.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch der gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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