AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2192104.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des Erstbeschwerdeführers XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, 2. der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, und 3. des mj. Drittbeschwerdeführers XXXX (XXXX), geb. XXXX, der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle StA. Ägypten, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.03.2018, Zlen. 651720305-150620715, 639770100-150620702, 639770209-150620931, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Drittbeschwerdeführer reisten am 18.08.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, waren bis 02.09.2013 im Bundesgebiet aufhältig und kehrten anschließend wieder nach Ägypten zurück.
2. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 24.12.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, war bis 07.01.2014 im Bundesgebiet aufhältig und kehrte anschließend wieder nach Ägypten zurück.
3. Am 01.06.2015 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Flugzeug legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Ägypten als Christen von islamischen Extremisten verfolgt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einem christlichen Mädchen geholfen, welches von einem Muslim bedroht worden sei, welcher sie mit Zwang heiraten und zum Islam konvertieren habe wollen. Zum mj. Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.
4. Am 12.07.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er orthodoxer Christ sei. Seine Frau habe in der Kirche gearbeitet. Eines Tages sei ein Mädchen zu seiner Frau gekommen und habe erzählt, dass sie von einem Salafisten namens "XXXX" entführt und vergewaltigt worden sei. Sie sei schwanger geworden und ihr Vergewaltiger habe gewollt, dass sie Muslimin werde und ihn heirate. Seine Frau habe daraufhin mit dem Vorsitzenden der Kirche "XXXX" gesprochen, dieser habe gemeint, dass sie das Mädchen zur Kirche bringen solle und er werde sich um das Weitere kümmern. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was mit dem Mädchen passiert sei. Auf weitere Nachfrage, was er über dieses Mädchen wisse, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sich nicht in die Arbeit seiner Frau einmischen wollen.
Am Geburtstag des Erstbeschwerdeführers sei XXXX mit zwei weiteren Männern zur Wohnung der Beschwerdeführer gekommen und habe dem Erstbeschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu schreien begonnen, daraufhin sei jemand ihr nachgegangen, habe sie belästigt und versucht, ihr den Mund zuzuhalten. Die Männer hätten auf den Erstbeschwerdeführer eingeschlagen, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Frau zu schützen. Sie hätten nach dem Mädchen gesucht. Die Angreifer seien gegangen, als die Nachbarn gekommen seien. Daraufhin habe er seine Frau zu ihrer Schwester gebracht und sei ins Krankenhaus und später zur Polizeistation gegangen. Er sei dort einvernommen worden und habe dort den Bericht des Arztes gezeigt.
Fünf Tage später hätten sie eine Drohnachricht bekommen und einen Anwalt eingeschaltet. Als sie wieder zur Polizei gegangen seien, habe es nichts über die Sache gegeben. Die Polizei habe gewollt, dass sie das Problem selber lösen. Entweder sei der Polizist sehr streng gewesen oder XXXX habe Beziehungen gehabt. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahr 2014 hätten sich "viele Leute gegenseitig umgebracht". Sie hätten versuchen können, eine Anzeige beim Generalanwalt zu machen oder die Ortschaft zu wechseln, bis sich alles beruhigt habe. Es habe eine Geschichte in XXXX gegeben, dass sie das Mädchen hätten. Er sei dann mit seiner Familie in ein Hotel nach Kairo gefahren, wo anfangs nichts passiert sei. Nach 4-5 Tagen haben sie essen gehen wollen und sei auf der Straße plötzlich XXXX auf einem Motorrad aufgetaucht und habe am Drittbeschwerdeführer gezogen. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wie sie gefunden hätten werden können. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten würden sie sicher umgebracht werden.
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er ein Unternehmen gehabt habe und Autoteile produziert und verkauft habe. Mitte September 2014 habe er "Probleme wegen den Produkten" gehabt. E habe mit einem Händler etwas ausgemacht und seinem Mitarbeiter aufgetragen das Lager aufzusperren. Der Händler habe dann angerufen und behauptet, der Erstbeschwerdeführer habe ein Problem gemacht. Es seien dann auch Salafisten gekommen, diese hätten den moslemischen Händler und einen christlichen Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers geschlagen. Der Händler habe alle Informationen preisgegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin am 20.01.2015 nach XXXX gegangen, wo vier Personen gekommen seien und versucht hätten, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie zu entführen. Nachdem aber ein Polizeiauto dort gewesen wäre, hätte man sie nicht entführen können.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er zuckerkrank sei und einen Nierenstein habe. Er nehme eine halbe Tablette für den Zucker und sie würden abwarten, ob der Stein auf natürlichem Wege ausgeschieden werde. Auf Nachfrage, ob seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ein paar Kleinigkeiten nicht gepasst hätten. Er sei befragt worden, ob er gerichtlich bestraft worden sei. Er sei zwar nie im Gefängnis gewesen, habe aber Probleme mit dem Geschäft gehabt, es sei um "verspätete Zahlungen oder Ähnliches" gegangen. Er habe in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht und sei als Unternehmer tätig gewesen. Er habe Teile von Autos produziert und verkauft. In Österreich habe er keine familiären oder sozialen Bindungen. Zu seiner Familie in Ägypten habe er nicht sehr viel Kontakt. In Ägypten würden seine Eltern und seine drei Schwestern leben. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Schwester.
5. Am 12.07.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei orthodoxe Christin, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe einen Sohn, den mj. Drittbeschwerdeführer. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zunächst an, dass sie in der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben hätten, in XXXX gestartet zu sein, tatsächlich seien sie von Kairo aus gestartet. Sie habe XXXX am 17.03.2014 wegen ihren Problemen verlassen. Am 01.06.2015 habe sie Ägypten gemeinsam mit dem Erst- und Drittbeschwerdeführer verlassen. Sie seien legal mit einem Visum, welches sie Anfang März 2015 beantragt hätten, mit dem Flugzeug von Kairo nach Österreich gereist.
Sie habe in Ägypten seit dem 10.03.2014 ein Problem wegen ihrer Religion gehabt. Sie habe ehrenamtlich in der Kirche gearbeitet und dabei eine Frau mit einer etwa 17-jährigen Tochter namens "XXXX" kennengelernt. Die Tochter habe der Zweitbeschwerdeführerin erzählt, dass sie von einem Salafisten namens "XXXX" bedroht werde, welcher sich für sie interessiere. Dann sei XXXX plötzlich verschwunden und der Kirchenvorsitzende "XXXX" sei mit ihrer Mutter und einem Anwalt zur Polizei gegangen, aber diese hätten nichts gemacht. Nach zwei Monaten sei XXXX überraschend bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgetaucht und habe erzählt, dass sie von XXXX entführt und vergewaltigt worden sei. Sie sei von ihm schwanger geworden und er habe gewollt, dass sie Muslimin werde. Sie habe flüchten können, habe aber nicht Nachhause gehen können, weil die Familie ihres Entführers in derselben Straße wohne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe XXXX zum Kirchenvorsitzenden XXXX gebracht.
Es sei der Geburtstag des Erstbeschwerdeführers gewesen. Am Abend seien XXXX und zwei weitere Männer gekommen. Sie hätten auf den Ehemann eingeschlagen, die Zweitbeschwerdeführerin habe um Hilfe gerufen, einer der Männer sei reingekommen und habe ihr den Mund zugehalten. XXXX habe das Mädchen gesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo diese sei und habe weiter geschrien. Er habe sie mit dem Umbringen bedroht, habe aber gemerkt, dass das Mädchen nicht da sei. Die Angreifer seien geflohen, als die Nachbarn gekommen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe bei dem Angriff Rippenbrüche erlitten, sei am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen worden und sei zur Polizeistation gegangen. Auf Nachfrage, wie ihr Ehemann bei derart starken Verletzungen schon am nächsten Tag das Krankenhaus verlassen habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass das Krankenhaus das entschieden habe. Auf Nachfrage, wie XXXX sie finden habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Kirchenvorsitzender ihr erzählt habe, dass ein Verwandter von diesem Abgeordneter sei. Auf eine spätere neuerliche Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass der Kirchenvorsitzende ihr erzählt habe, dass XXXX Verwandte bei der Polizei hätte.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe in weiterer Folge eine Droh-SMS erhalten und der Erstbeschwerdeführer sei nach 5 Tagen erneut zur Polizei gegangen. Es habe aber keinen Akt darüber gegeben. Es sei die Zeit nach der Revolution gewesen und die Polizei habe gesagt, dass sie das Problem selber lösen sollten. Es habe sich herumgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann das Mädchen angeblich mitgenommen hätten. Daraufhin seien sie in ein Hotel nach Kairo gereist. Auf der Straße sei plötzlich jemand von hinten gekommen und habe versucht, ihren Sohn zu entführen, aber die Zweitbeschwerdeführerin habe ihn festgehalten. Es habe auch zwei Personen auf einem Motorrad gegeben. Es sei eine vielbefahrene Straße gewesen, deshalb habe das Motorrad nicht wenden können.
XXXX habe die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie verfolgt und habe versucht, sie umzubringen und zu entführen. Er sei davon ausgegangen, dass das Mädchen bei ihnen sei, weshalb er die Familie des Mädchens und den Kirchenvorsitzenden nicht bedroht habe. Was mit dem Mädchen weiter passiert sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Sie hätte zwar bis zu ihrer Ausreise Kontakt mit XXXX gehabt, habe aber nicht nachgefragt und er habe auch nichts erzählt, weil er sie schütze. Sie befürchte, dass sie, der Erst- und der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten umgebracht würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass es noch eine weitere Geschichte von XXXX gebe. Er sei noch ein zweites Mal gekommen, nachdem sie vom Hotel in eine Wohnung umgezogen seien. Ihr Ehemann habe eine Firma gehabt und ein Händler habe sich Teile anschauen wollen. Ein Nachbar, der Salafist sei, habe ihren Ehemann und den Händler geschlagen. Dies sei Ende September 2014 gewesen. Es sei nicht ihr Ehemann geschlagen worden, sondern ein Mitarbeiter. "Sie" hätten dann aber vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführer gewusst, deshalb sei ihr Leben wieder bedroht gewesen.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im Februar oder März eine Augenoperation gehabt habe. Außerdem habe sie einen Virus bei den Mandeln gehabt. Sie sei kurzsichtig, habe Probleme mit dem Augendruck und werde wegen einem "Glukoma" (gemeint wohl: Glaukom) im Oktober noch einmal operiert. Sie habe zwar einen Deutschkurs besucht, sei dann aber operiert worden. Sie würde in Österreich gern in der Pflege arbeiten. Sie habe einen Bruder namens "XXXX" in Österreich, einen Bruder namens "XXXX" in Italien und eine Schwester in Amerika. Der in Österreich lebende Bruder sei kein Asylwerber, er lebe seit 30 Jahren hier und habe die Staatsbürgerschaft. Ihr Vater lebe in Ägypten und würde von Kirchenmitgliedern unterstützt. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Sie habe in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht. Sie habe in Ägypten zwar nicht gearbeitet, habe aber eine Ausbildung als Lehrerin
Zum mj. Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und es ihm gut gehe.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.03.2018, Zlen. 651720305-150620715, 639770100-150620702, 639770209-150620931, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher diese ihrem vollen Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe, weil sich die getroffenen Länderfeststellungen bloß allgemein mit der Situation koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten beschäftigten. Die belangte Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer verkannt, wenn sie ausführe, dass diesem keine Verfolgung aufgrund der Religion zu entnehmen sei. Wenngleich die Beschwerdeführer selbst sich nur als orthodoxe Christen bezeichnet hätten, handle es sich bei diesen tatsächlich um koptisch-orthodoxe Christen. Dass diese in Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, ergebe sich aus den Länderberichten. Der Erstbeschwerdeführer nehme laufend Medikamente und die Zweitbeschwerdeführerin stehe in laufender medizinischer Behandlung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe selbst bei fehlendem Meldesystem nicht, weil der Verfolger bereits in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, die Beschwerdeführer aufzuspüren, zumal er Verbindungen zur Politik habe und es ein enges und flächendeckendes Netzwerk der Salafisten in Ägypten gebe. Eine Schutzwilligkeit des ägyptischen Staates bestehe nicht, weil die Polizisten den Beschwerdeführern gesagt hätten, dass sie ihre Probleme selber lösen sollten. Die Beschwerdeführer seien in Österreich bestens integriert und seien Mitglieder der koptischen Kirche in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprächen bereits gut Deutsch, der mj. Drittbeschwerdeführer besuche in Österreich die Schule. Zudem wurden medizinische Unterlagen, eine Bestätigung der koptisch-orthodoxen Kirche und eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführer sind in Ägypten geboren, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum christlichen Glauben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der mj. Drittbeschwerdeführer ist ihr Sohn.
Die Beschwerdeführer leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig, verfügen beide über eine 12-jährige Schulbildung und sprechen Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer hat berufliche Erfahrungen als Unternehmer gesammelt, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Lehrerin. Die Ehegatten können für ihren notwendigen Unterhalt sorgen, ihre wirtschaftliche Lage stellt sich als hinreichend abgesichert dar. Sie können sich im Falle der Bedürftigkeit der Unterstützung durch ihre in Ägypten lebenden Familienangehörigen bedienen.
Ergänzend wird daher festgestellt, dass keine exzeptionellen Umstände vorliegen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Österreich. Es liegen keine Anhaltspunkte für besondere Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse vor, welche über die übliche familiäre Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgingen. Die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder steht einer Rückführung nicht entgegen, zumal dieser Ägypten bereits vor 30 Jahren verlassen hat und die Zweitbeschwerdeführerin auch in dieser Zeit in der Lage war, von Ägypten aus den Kontakt zu ihrem Bruder aufrechtzuerhalten. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit, ihren Bruder in Österreich zu besuchen.
Die weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer leben in Ägypten (Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers, Vater der Zweitbeschwerdeführerin) bzw. außerhalb Österreichs.
Es konnten keine maßgeblichen sozialen Kontakte festgestellt werden, welche die Beschwerdeführer an Österreich binden würden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweisen. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen trotz ihrer Arbeitsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern leben von der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbingen der Beschwerdeführer:
Es konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Ägypten einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 10.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten soweit relevant vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführern Verfolgung durch staatliche Stellen, Inhaftierung oder Festnahme drohen würde. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Für ägyptische Staatsangehörige besteht zudem keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.
Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.
In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Ägypten für diese weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, sie selbst haben hinsichtlich einer ihnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden.
Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer haben den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Die Identität und der Geburtsort der Beschwerdeführer stehen aufgrund der vorgelegten Reisepässe fest. Die Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Taufzeugnis).
Die Feststellungen zu Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Niederschrift vom 12.07.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Die Beschwerdeführer haben dazu gleichlautende, übereinstimmende und dadurch widerspruchsfreie Angaben gemacht, weshalb diese glaubwürdig sind. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufgekommen, weshalb diese dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten.
Zur Glaubenszugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese zwar eine Bestätigung einer koptischen-orthodoxen Diözese vorlegten und angaben, orthodoxe Christen zu sein, zu einer Zugehörigkeit zu den Kopten jedoch keine Angaben machten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage der exakten Konfessionszugehörigkeit mangels Entscheidungsrelevanz.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Daraus ergab sich weder eine schwere Krankheit, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, zuckerkrank zu sein und Probleme aufgrund eines Nierensteins zu haben. Medizinische Unterlagen, welche diese Beschwerden belegen, hat der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Die vorgelegten Arztschreiben aus Ägypten stehen mit seinen vorgebrachten Beschwerden nicht in Zusammenhang. Nachdem der Erstbeschwerdeführer sich in Österreich auch nicht in ärztlicher Behandlung befindet, war davon auszugehen, dass er an keiner schweren Krankheit leidet. Anzumerken ist, dass eine medizinische Basisversorgung in Ägypten gewährleistet ist. Aus den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Arztschreiben ergeht, dass diese an ihren Augen operiert wurde und wegen einer Tonsillitis (Mandelentzündung) in Behandlung war, derzeit aber beschwerdefrei ist und kein weiterer Pflegebedarf besteht. Auch aus den mit der Beschwerde (neuerlich) vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem Entlassungsbericht vom 27.03.2017 ist zu entnehmen, dass als weitere Therapie Augentropfen und eine Nachkontrolle am 26.03.2017 in der Glaukomambulanz empfohlen werden. Einer Terminbestätigung zufolge hat die Zweitbeschwerdeführerin dort am 18.04.2018 einen Termin.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keinen maßgeblichen Grad an Integration aufweisen, ergibt sich aus ihren Angaben. Unterlagen, die eine verfestigte Integration belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A1/A1 + vorgelegt hat. Mangels vorgelegter Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen oder Prüfungsbestätigungen konnten maßgebliche Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer aber nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, sind nicht in Vereinen aktiv, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehen Leistungen der Grundversorgung.
Die Feststellung zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Aus den Länderinformationen ergeht keine allgemeine Gefahr für die Beschwerdeführer, eine ihnen individuell drohende Gefährdung haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Vielmehr ergibt sich aus den Länderinformationen, dass Ägypten grundsätzlich fähig und willig ist, seinen Staatsbürgern Schutz zu bieten. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sind in Ägypten gewährleistet. Ägypten ist bemüht, durch Subventionen die Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung abzusichern. Unterstützung kann im Rahmen von Sozialhilfeprogrammen und bei karitativen Einrichtungen gefunden werden.
Im Falle der Beschwerdeführer ist im Einzelnen zu berücksichtigen, dass der gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer nach eigenen Angaben in Ägypten eine Schulbildung erhalten hat und als Unternehmer tätig war. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig, hat nach eigenen Angaben in Ägypten die Schule besucht und zudem eine Ausbildung als Lehrerin abgeschlossen. Es ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar, im Falle einer Rückkehr durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Beim mj. Drittbeschwerdeführer handelt es sich um ein gesundes achtjähriges Kind, welches seine Sozialisation bisher hauptsächlich im Rahmen seiner Kernfamilie erfahren hat, wo es in seiner Muttersprache Arabisch erzogen und ihm die ägyptische Kultur vermittelt wurde. Eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführer in die ägyptische Gesellschaft scheitert weder an einer Sprachbarriere, noch an mangelnden Kenntnissen der ägyptischen Kultur
Zudem leben nahe Angehörige der Beschwerdeführer in Ägypten, an welche die Beschwerdeführer sich im Falle der Bedürftigkeit wenden können. Es ist daher unter Berücksichtigung der Länderinformationen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in der Lage wären, ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken und daher nicht in eine ausweglose Situation geraten würden.
Die Feststellung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren übereinstimmenden und daher widerspruchsfreien Angaben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und haben einen in Ägypten geborenen und derzeit in Österreich lebenden Sohn, den mj. Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen alle im gleichen Umfang betroffen.
Zudem lebt der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, eine familienähnliche Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die weiteren Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführer leben in Ägypten bzw. außerhalb Österreichs.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung beziehen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ergibt sich aus den am 12.04.2018 abgefragten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus den am 12.04.2018 abgefragten Strafregisterauszügen, im Falle des Drittbeschwerdeführers schon aus dessen Alter.
2.3. Zum Fluchtvorbingen der Beschwerdeführer:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemachten Angaben diesen Anforderungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht entsprechen. Die belangte Behörde hat sich eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die behaupteten Übergriffe durch Private weder glaubhaft gemacht werden konnten, noch eine asylrelevante Verfolgung begründen würden. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.
Die Beschwerdeführer gaben an, dass sie Ägypten verlassen hätten müssen, weil die Zweitbeschwerdeführerin einem Mädchen namens "XXXX" geholfen hätte, da ein Moslem namens "XXXX" versucht habe, dieses unter Zwang zu heiraten und zum Islam zu konvertieren. Da die Zweitbeschwerdeführerin dem Mädchen geholfen habe, seien sie von XXXX bedroht worden, weshalb sie nach Österreich geflohen seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu zusammengefasst an, dass XXXX von XXXX entführt worden sei, aber flüchten habe können und dann Hilfe bei der Zweitbeschwerdeführerin gesucht habe. Diese habe XXXX zum Kirchenvorsitzenden "XXXX" gebracht, der sich dann weiter um sie gekümmert habe. Was mit dem Mädchen weiter passiert sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht, sie habe auch nicht nachgefragt.
XXXX sei dann beim Haus der Zweitbeschwerdeführerin aufgetaucht, weil er nach dem Mädchen gesucht habe. Er habe den Erstbeschwerdeführer geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin angeben, der Erstbeschwerdeführer habe Rippenbrüche erlitten, sei aber bereits am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen worden. In weiterer Folge sei der Erstbeschwerdeführer zur Polizei gegangen und habe den Vorfall angezeigt. Wie er fünf Tage später aber erneut zur selben Polizeistation gegangen sei, um ein erhaltenes Droh-SMS anzuzeigen, habe es keinen Akt zur Sache gegeben. Es sei die Zeit nach der Revolution gewesen und die Polizei habe gesagt, dass sie das Problem selber lösen sollten. Entweder sei der Polizist sehr streng gewesen oder der XXXX habe Beziehungen gehabt.
Aufgrund der Probleme in XXXX sei die Familie in ein Hotel nach Kairo gereist. Auf der Straße habe dann plötzlich jemand versucht den Drittbeschwerdeführer zu entführen, was die Zweitbeschwerdeführerin aber verhindert habe. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass XXXX gemeinsam mit einer anderen Person auf einem Motorrad aufgetaucht sei und am Drittbeschwerdeführer gezogen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab davon abweichend an, dass der Angreifer von hinten gekommen sei und es außerdem ein Motorrad mit zwei Personen und allenfalls noch ein Auto gegeben habe.
Zunächst ist anzumerken, dass dieses Vorbringen in sich unschlüssig und realitätsfern ist. Nach der Schilderung der Beschwerdeführer erschöpft sich die von der Zweitbeschwerdeführerin geleistete Hilfe darin, dass diese das Mädchen zum Kirchenvorsitzenden gebracht habe, welcher sich in weiterer Folge um das Mädchen gekümmert habe. In weiterer Folge widerspricht sich die Zweitbeschwerdeführerin, zumal sie einerseits angibt, XXXX habe bereits beim ersten Vorfall gemerkt, dass XXXX nicht hier sei; andererseits aber behauptet, XXXX habe die Familie der Zweitbeschwerdeführerin über ein Jahr beharrlich verfolgt, weil er davon ausgegangen sei, das Mädchen sei bei diesen.
Die belangte Behörde weist zudem daraufhin, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ein privater Verfolger die Beschwerdeführer in einem Hotel in Kairo und auch später bei ihrem Umzug in eine andere Wohnung stets aufspüren habe können, zumal es in Ägypten kein Meldesystem gibt. Weiters ist es - wie die belangte Behörde zutreffend anmerkt - nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer fürchten würden, dass sie im Falle einer Rückkehr umgebracht würden, zumal es zu insgesamt drei Vorfällen mit XXXX gekommen sei und dieser nie auch nur versucht habe, eine solche Drohung umzusetzen.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie zu XXXX nichts angeben könne, weil sie ihn vor diesen Vorfällen lediglich einmal auf der Straße gesehen habe. In weiterer Folge behauptete sie auf Nachfrage, wie Mohammed XXXX sie finden habe können, davon abweichend, dass ein Verwandter von diesem Abgeordneter sei und gab auf eine spätere neuerliche Nachfrage wiederum ergänzend an, dass er zudem Verwandte bei der Polizei hätte.
Die Darstellung der Beschwerdeführer ist aber nicht nur widersprüchlich und unplausibel, sondern darüber hinaus in zentralen Punkten lückenhaft. Die Schilderung der Beschwerdeführer lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Da es sich bei einem fluchtauslösenden Vorfall naturgemäß um ein prägendes und einschneidendes Erlebnis handelt, zumal dieser die Beschwerdeführer letztlich bewogen haben soll, ihr Heimatland zu verlassen, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer dazu keine umfassenden, plausiblen und übereinstimmenden Angaben machen konnten. Die belangte Behörde führt daher zutreffend aus, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt haben, weil sie sich weder an den maßgeblichen Sachverhalt noch an Details erinnern konnten.
Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnten und dieses selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würde.
Dies vorangestellt, ist anzumerken, dass dem erkennenden Richter selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer angeben, sie hätten in Ägypten "ein Problem wegen ihrer Religion gehabt" (Niederschrift zur Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 12.07.2017). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurde eine die Beschwerdeführer persönlich betreffende Verfolgung aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung nicht behauptet und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Dazu ist auszuführen, dass die geschilderte Verfolgung durch eine Privatperson nicht aus religiösen Überzeugungen resultierte, sondern ausschließlich aus kriminellen Motiven. Dass der Gegner moslemischen Glaubens sei, entfaltet in der vorgebrachten Fluchtgeschichte keine Relevanz. Wie die belangte Behörde weiters ausführt, haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführer in Ägypten wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Wenngleich sich die Situation koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten den Länderinformationen zufolge schwierig darstellt, ist auch daraus nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern in Ägypten eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung drohen würde. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert behauptet.
Dazu ist auszuführen, dass eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er wegen seiner geschäftlichen Tätigkeiten Probleme mit Salafisten bekommen hätte, diese einen Händler und seinen Mitarbeiter geschlagen und später versucht hätten, ihn und seine Familie in XXXX zu entführen, ist unplausibel. Der Angriff auf den Mitarbeiter steht in keiner Verbindung mit den Beschwerdeführern und die oberflächlich geschilderte Geschichte ist lückenhaft und nicht nachvollziehbar. Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht erklären, was der Hintergrund dieses Angriffs gewesen sein soll oder wie es möglich sei, dass seine Verfolger ihn gefunden haben sollen, obwohl es in Ägypten kein Meldesystem gibt und er sich in einem Hotel aufgehalten habe.
Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht weiter, dass die Zweitbeschwerdeführerin angibt, dass diese Geschichte in Zusammenhang mit XXXX stehe und dieser daher gewusst habe, wo sie nun wohnen würden. Andererseits wurde vom Erstbeschwerdeführer kein Zusammenhang mit XXXX erwähnt. Wäre dies der Fall, ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer dies erwähnt hätte, zumal sein gesamtes Vorbringen sich auf die Verfolgung durch XXXX stützt.
Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Geschichte, dass der Erstbeschwerdeführer dieses erst am Ende seiner Einvernahme, nach Rückübersetzung seiner bisherigen Angaben schilderte. Damit ist dieses Entführungsszenario schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen zu qualifizieren, weil wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde.
Die belangte Behörde führt weiters zutreffend aus, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens keine Asylrelevanz vorliegen würde, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der ägyptische Staat nicht schutzfähig und -willig wäre und da weiters eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen würde.
Dazu ist festzuhalten, dass einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, vgl auch VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 zu einer nur auf kriminellen Motiven beruhenden Verfolgung).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 mwN).
Die Beschwerdeführer haben zwar behauptet, dass die Polizei nicht willens gewesen wäre, ihnen zu helfen. Andererseits sei die Entführung in XXXX gerade deshalb gescheitert, weil ein Polizeiauto in der Nähe gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführer angedeutet haben, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, staatlichen Schutz zu erhalten, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Die Angaben der Beschwerdeführer erschöpfen sich darin, dass es beim zweiten Gang des Erstbeschwerdeführers zur Polizei keinen Akt zu dem ersten Vorfall gegeben habe und die Polizei gewollt habe, dass sie das Problem selber lösen. Es entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Richters, warum dies die Beschwerdeführer nicht einfach dazu veranlasste, sich an eine andere Polizeistation zu wenden. Dass die Polizei allgemein abgeneigt gewesen sei, ihnen Schutz zu gewähren, kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Vielmehr war es dem Erstbeschwerdeführer offenbar möglich, jeweils Anzeige zu erstatten. Auch den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass Ägypten über eine funktionierende Staatsgewalt verfügt. Anhaltspunkte, dass Ägypten seinen Staatsbürgern aus Konventionsgründen staatlichen Schutz verweigern würde, liegen nicht vor.
Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer kann angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat derzeit nicht fähig oder nicht gewillt wäre, die Beschwerdeführer vor derartigen kriminellen Aktivitäten zu schützen. Den Beschwerdeführern wäre es daher auch im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch Private zumutbar, sich des Schutzes der Sicherheitsbehörden ihres Herkunftslandes zu bedienen.
Ferner stünde den Beschwerdeführern selbst bei Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative offen: Die Beschwerdeführer haben nicht nachvollziehbar erläutert, dass sie der behaupteten Gefahr im gesamten Herkunftsstaat ausgesetzt wären und ihnen daher keine Möglichkeit offen stünde, in Ägypten einen sicheren Aufenthaltsort zu finden. Im konkreten Fall könnten die Beschwerdeführer sich der behaupteten Verfolgung durch eine bloße Verlegung ihres Wohnortes innerhalb Ägypten entziehen, zumal es privaten Verfolgern aufgrund des fehlenden Meldesystems unmöglich ist, die Beschwerdeführer überall in Ägypten zu finden. Dabei stünde ihnen auch die Möglichkeit offen, sich an ihren Kirchenvorsitzenden zu wenden, welcher ihrer Darstellung nach auch erfolgreich in der Lage war, das beharrlich verfolgte Mädchen zu verstecken.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor und enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt.
Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wurden wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt.
Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet.
Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind ein übermäßiger Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung.
Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Sie sind vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am 11. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt.
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.
Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.
Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.
Quellen:
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? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356 , Zugriff 02.05.2017
? AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf , Zugriff 26.04.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei den angeführten Länderinformationen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Beschwerdeführer traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. So kann insgesamt auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Situation der Kopten auseinandergesetzt, nichts entscheidungsrelevantes abgewonnen werden, da eine dahingehende Verfolgung, wie in der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt, dem Fluchtvorbringen nicht entnommen werden kann.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Ägypten einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
Entgegen dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, dass diese über mehrere Monate von einer Privatperson namens XXXX verfolgt worden wären, weil dieser vermutet habe, dass die Beschwerdeführer das von ihm gesuchte Mädchen bei sich verstecken würden und dass er sie selbst nach zumindest zweimaliger Verlegung ihres Wohnsitzes überall gefunden hätte.
Der Vollständigkeit halber wird unpräjudiziell ausgeführt, dass einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, vgl auch VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 zu einer nur auf kriminellen Motiven beruhenden Verfolgung).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der FlKonv genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 mwN).
Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (vgl VwGH 08.06.2000, 2000/2070141).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der ägyptische Staat nicht schutzfähig und -willig wäre. Selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer hätten sie lediglich bei einer bestimmten Polizeistation während der Zeit der Revolution keine ausreichende Hilfe erhalten. Dass die Polizei allgemein abgeneigt gewesen sei, ihnen Schutz zu gewähren, kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Es entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Richters, warum dies die Beschwerdeführer nicht einfach dazu veranlasste, sich an eine andere Polizeistation zu wenden. Staatliche Hilfe wäre derzeit umso mehr zu erwarten, als sich die Lage in Ägypten den Länderinformationen zufolge nunmehr beruhigt hat und Ägypten über eine funktionierende Staatsgewalt verfügt. Anhaltspunkte, dass Ägypten seinen Staatsbürgern aus Konventionsgründen staatlichen Schutz verweigern würde, liegen nicht vor. Den Beschwerdeführern wäre es daher auch im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch Private zumutbar, sich des Schutzes der Sicherheitsbehörden ihres Herkunftslandes zu bedienen.
Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens ist aber festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz entfalten würde.
Letztlich ist anzumerken, dass es mangels festgestellter Verfolgung zwar nicht auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ankommt, dass eine solche aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers besteht.
Dazu ist anzumerken, dass Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Den Beschwerdeführern stünde selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Sie könnten sich der behaupteten Verfolgung schon durch eine bloße Verlegung ihres Wohnortes innerhalb Ägypten entziehen, zumal es privaten Verfolgern aufgrund des fehlenden Meldesystems unmöglich ist, die Beschwerdeführer überall in Ägypten zu finden. Dabei stünde ihnen auch die Möglichkeit offen, sich an ihren Kirchenvorsitzenden zu wenden, welcher nach Angaben der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, das beharrlich verfolgte Mädchen zu verstecken.
Dass ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative), ergibt sich schon aus §§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm 11 AsylG.
Letztlich ist anzumerken, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Gründen der Religion vorliegen. Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin angeben, sie hätten in Ägypten "ein Problem wegen ihrer Religion gehabt" (Niederschrift vom 12.07.2017), die geschilderte Verfolgung durch eine Privatperson ist aber nicht auf divergierende religiöse Überzeugungen, sondern ausschließlich auf kriminelle Motive zurückzuführen. Dass der Gegner moslemischen Glaubens sei, steht mit der Verfolgung in keinem Zusammenhang. Eine die Beschwerdeführer persönlich betreffende Verfolgung aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung haben diese somit nicht substantiiert behauptet. Wenngleich sich die Situation koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten den Länderinformationen zufolge schwierig darstellt, ist auch daraus nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern in Ägypten eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung drohen würde. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert behauptet.
Dazu ist auszuführen, dass eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass diese in Ägypten keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl damit nicht gegeben sind.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Exzeptionelle Umstände, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer sind gesund und sind alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen beide über eine Schulbildung, sind erwerbsfähig und es ist ihnen zumutbar, im Falle einer Rückkehr durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer war in Ägypten als Unternehmer tätig, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Lehrerin. Beide beherrschen nach wie vor die Landesprache Arabisch, sodass eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist.
Zudem leben nahe Angehörige der Beschwerdeführer in Ägypten, an welche die Beschwerdeführer sich im Falle der Bedürftigkeit wenden können. Es ist daher unter Berücksichtigung der Länderinformationen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in der Lage wären, ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken und daher nicht in eine ausweglose Situation geraten würden.
Damit sind die Beschwerdeführer durch ihre Abschiebung nach Ägypten nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Ägypten besser gestellt wären, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim (Wieder‑)Aufbau einer Existenz in Ägypten - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Beim mj. Drittbeschwerdeführer handelt es sich um ein gesundes achtjähriges Kind. Er lebte bis zu seinem fünften Lebensjahr in Ägypten und befindet sich erst seit drei Jahren in Österreich. Nachdem der mj. Drittbeschwerdeführer seine Sozialisation bisher hauptsächlich im Rahmen seiner Kernfamilie erfahren hat, wo er in seiner Muttersprache Arabisch erzogen und ihm die ägyptische Kultur vermittelt wurde, sind unzumutbare Härten im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht erkennbar. Weiters befindet er sich in einem anpassungsfähigen Alter, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten zugute kommen wird. Es darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer aufgrund seines Alters weiterhin der Obsorge seiner Eltern bedarf, dass diese ebenso von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind und ihm deren Begleitung die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (dazu näher unter Punkt 3.4.2.).
Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Erkrankungen vorgebracht wurden, die einer Abschiebung entgegenstünden. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer leiden vielmehr - wie festgestellt wurde - an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Zwar hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, zuckerkrank zu sein und Probleme aufgrund eines Nierensteins zu haben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er nehme eine halbe Tablette für den Zucker und sie würden abwarten, ob der Stein auf natürlichem Wege ausgeschieden werde. Medizinische Unterlagen, welche diese Beschwerden belegen, hat der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Die vorgelegten Arztschreiben aus Ägypten stehen mit seinen vorgebrachten Beschwerden nicht in Zusammenhang. Nachdem der Erstbeschwerdeführer sich in Österreich auch nicht in ärztlicher Behandlung befindet, war davon auszugehen, dass er an keiner schweren Krankheit leidet. Anzumerken ist, dass eine medizinische Basisversorgung in Ägypten gewährleistet ist. Aus den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Arztschreiben ergeht, dass diese an ihren Augen operiert wurde, derzeit aber beschwerdefrei ist und kein weiterer Pflegebedarf besteht. Aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten medizinischen Unterlagen ergab sich insgesamt weder eine schwere Krankheit, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ägypten dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Dies kann im gegenständlichen Fall jedoch verneint werden.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführer, welche eine Überstellung nach Ägypten gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, konnte im konkreten Fall nicht festgestellt werden. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich einer der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anzumerken ist, dass von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.
Im vorliegenden Fall konnte keine lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführer festgestellt werden. Überdies sind den Beschwerdeführern in Ägypten ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zugänglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Abschiebung nach Ägypten ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, welche auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung der Krankheit in diesem Land zurückzuführen wäre.
Im Übrigen besteht in Ägypten derzeit ganz allgemein keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsbericht für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem diesen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht vorliegen, hat die belangte Behörde einen solchen zu Recht nicht erteilt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide)
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Zu prüfen ist daher, ob diese Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie gemäß § 9 BFA-VG nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296, RS 2).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein, und zwar auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas ua gg Schweden, Appl. 15576/89, Rn 89).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und damit ausreisepflichtig sind. In Österreich lebt zudem ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte für besondere Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse vor, welche über die übliche familiäre Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgingen. Die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder steht einer Rückführung nicht entgegen, zumal dieser Ägypten bereits vor 30 Jahren verlassen hat und die Zweitbeschwerdeführerin auch in dieser Zeit in der Lage war, von Ägypten aus den Kontakt zu ihrem Bruder aufrechtzuerhalten. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit, ihren Bruder in Österreich zu besuchen und die Beziehung zu diesem per Telefon, E-Mail-Verkehr oder mittels moderner Kommunikationsmethoden wie Skype oder Videotelefonie aufrecht zu halten. Unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung ist ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht erkennbar.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer sich erst seit etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten, da der zeitlichen Komponente im Aufenthaltsstaat für den Aspekt des Privatlebens eine zentrale Rolle zukommt (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass der Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Bescheiderlassung) nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Im Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgesprochen, dass auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt.
Im vorliegenden Fall kann somit nicht schon allein aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein Aufenthaltsrecht stützen konnte, welches sich aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitete (vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, RS 6).
Maßgebliche soziale Kontakte, welche die Beschwerdeführer an Österreich binden würden, konnten nicht festgestellt werden und sind wegen der Kürze des Aufenthalts und der Sprachbarriere auch nicht anzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Kindeswohl" bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (vgl zuletzt etwa VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, RS 2 mwN). Dies ergibt sich - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - auch aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR hob in seiner ständigen Rechtsprechung hervor, dass bei der Abwägung, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK zulässig sei, das Kindeswohl stets vorrangig zu beachten ist (vgl. u.a. EGMR 21.12.2010, Anayo gegen Deutschland, Nr. 20578/07; EGMR 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gg. die Schweiz, Nr. 41.615/07).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, RS 2).
Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich ein Minderjähriger während seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht des Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass er sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, seine Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen muss, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, RS 6).
Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der mj. Drittbeschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration aufweist. Er wurde in Ägypten geboren, hat dort bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt und befindet sich erst seit drei Jahren in Österreich. Den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen vom 30.06.2017 und vom 06.10.2017 zufolge hat der achtjährige Drittbeschwerdeführer zwar zunächst die Vorschule besucht und geht nun in die erste Klasse einer österreichischen Schule, weshalb dahingehend von integrationsbegründenden Schritten gesprochen werden kann. Der erkennende Richter verkennt aber auch nicht, dass dieser Schulbesuch der allgemeinen Schulpflicht in Österreich geschuldet ist und dass er bisher sowohl in seinem Herkunftsstaat, also auch in Österreich von seinen Eltern betreut und in seiner Muttersprache Arabisch erzogen wurde. Er hat seine Sozialisation altersbedingt bisher hauptsächlich im Rahmen seiner Familie erfahren, wo ihm auch die ägyptische Kultur vermittelt wurde.
Weiters befindet er sich in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Rückkehr zu seinem Leben im Herkunftsstaat für ihn mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in der Republik Ägypten vertraut ist. Es darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer aufgrund seines Alters weiterhin der Obsorge seiner Eltern bedarf, dass diese ebenso von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind und ihm deren Begleitung die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Seine Muttersprache ist nicht Deutsch und eine Rückkehr zu jenen Lebensverhältnissen, in denen der Drittbeschwerdeführer auch schon vor seiner Ausreise mit seinen Eltern gelebt hat, ist bei seiner Rückkehr im Verbund der Kernfamilie und angesichts des Umstandes, dass er in Österreich abgesehen vom Bruder der Zweitbeschwerdeführerin keine Verwandten hat, jedoch seine Großeltern und andere Verwandte in der Republik Ägypten leben, zumutbar.
Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).
Auch im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass diese in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten. Unterlagen, die eine verfestigte Integration belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A1/A1 + vorgelegt hat. Mangels vorgelegter Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen oder Prüfungsbestätigungen konnten maßgebliche Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer aber nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, sind nicht in Vereinen aktiv, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehen Leistungen der Grundversorgung.
Hingegen bestehen nach wie vor Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Heimatstaat Ägypten, zumal sie dort geboren sind und den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben. Nachdem sie Ägypten erst vor drei Jahren verlassen haben, kann von einer Entwurzelung gegenständlich keine Rede sein. Ihre Muttersprache ist die Landessprache Arabisch und sie sind nach wie vor mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Der Erstbeschwerdeführer hat in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht und berufliche Erfahrungen als Unternehmer gesammelt. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht, sie verfügt zudem über eine Ausbildung als Lehrerin. Der überwiegende Teil der weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer lebt in Ägypten (Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers, Vater der Zweitbeschwerdeführerin) bzw. außerhalb Österreichs.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken, weil es als selbstverständlich anzunehmen ist, dass ein sich im Bundesgebiet aufhaltender Fremder die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführer übermäßig lang gedauert hat.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl z.B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zugunsten des öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer aus.
Zu Recht hat die belangte Behörde daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht gekommen ist.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide)
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Ergänzend wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre: Wie bereits unter Punkt 3.2.2. (subsidiärer Schutz) ausgeführt, gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Die Beschwerdeführer sind alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbsfähig und es ist ihnen zumutbar, ihren Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr nach aus eigener Kraft zu bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer war in Ägypten als Unternehmer tätig, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Lehrerin.
Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen nach wie vor die Landesprache Arabisch, sodass eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Nachdem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Ägypten aufgewachsen sind und ihre Heimatland erst vor drei Jahren verlassen haben, kann auch nicht gesagt werden, dass sie ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in seinem Herkunftsland nicht zu Recht finden würden. Beim mj. Drittbeschwerdeführer handelt es sich um ein gesundes achtjähriges Kind, wobei unter Zugrundlegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht von entscheidungsmaßgeblichen Bindungen zu Österreich ausgegangen werden kann (dazu ausführlich bereits unter Punkt 3.4.2).
Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Ägypten - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Letztlich haben die Beschwerdeführer - wie unter Punkt 3.2.2. bereits erläutert wurde - weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch sonst keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Im Übrigen besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren.
Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - und damit auch dem durch diese vertretenen Drittbeschwerdeführer - wurde bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu ihrer Flucht, ihren persönlichen und familiären Beziehungen und der allgemeinen Lage in Ägypten gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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