BVwG L502 2103775-1

BVwGL502 2103775-127.3.2015

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §31
VwGVG §40
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §31
VwGVG §40

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2103775.1.00

 

Spruch:

1.) L502 2103773-1/6E

2.) L502 2103777-1/6E

3.) L502 2103775-1/6E

4.) L502 2103776-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, und 4.) des mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 1051207908/150125159, 1051205903/150125213, 1051206900/150125230 und 1051207810/150125191, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

werden gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten am 03.02.2015 an der Erstaufnahmestelle-Ost (EAST-Ost) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die beschwerdegegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am 03.02.2015 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt.

Neben ihren im Spruch genannten Personalien gaben die Beschwerdeführer jeweils an, Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu sein und aus XXXX zu stammen.

Zum Reiseweg befragt gaben sie an, ihre Heimat am 30.01.2015 mit einem PKW verlassen zu haben und seien sie anschließend schlepperunterstützt in mehreren Fahrzeugen illegal am 03.02.2015 auf österr. Bundesgebiet gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab die BF1 an, dass sie Alleinerzieherin ihrer Kinder, jedoch ohne Beschäftigung und daher in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gewesen sei, wiewohl sie von ihren Eltern unterstützt worden sei. Ihre ältere Tochter leide zudem an Epilepsie und sei die medizinische Versorgung im Kosovo sehr schlecht bzw. nur durch die Bezahlung von "Privatärzten" möglich. Mangels eigenem Einkommen sei die medizinische Behandlung ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen. Im Übrigen lebe ihr älterer Sohn als Student in Österreich und sei die Zusammenführung der Familie beabsichtigt gewesen.

Die BF2 nannte sinngemäß die gleichen Ausreisegründe, die BF3 und BF4 verwiesen auf die schwierige wirtschaftliche Lage und den Wunsch nach einer Ausbildung in Österreich.

3. Nach der Zulassung der Verfahren wurden die Beschwerdeführer am 23.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 legte zu ihren persönlichen Verhältnissen ergänzend dar, dass sie seit 2004 geschieden sei und seither kein Kontakt mehr zu ihrem früheren Gatten bestanden habe, auch leiste dieser keinen Unterhalt für sie oder die Kinder. Die Familie habe sich im Übrigen zwischen 1995 und 2000 als Asylwerber in Deutschland aufgehalten, weshalb die beiden jüngeren Kinder dort geboren wurden, und sei sie anschließend in den Kosovo zurückgekehrt. Dort würden neben ihren Eltern, die ein eigenes Haus in XXXX besitzen, noch ein verheirateter Bruder und drei verheiratete Schwestern mit ihren Angehörigen leben, drei weitere verheiratete Brüder würden in Deutschland leben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Sie selbst habe in den vergangenen Jahren mit ihren Kindern ein eigenes Haus in XXXX bewohnt, das ihr von den Brüdern zur Verfügung gestellt worden sei. Ihre Eltern hätten die Kosten der Ausreise nach Österreich in Höhe von EUR 5.000,- bestritten. Ihr älterer Sohn sei seit zwei Jahren in Österreich als Student aufhältig bzw. sei er auch erwerbstätig.

Als Identitätsnachweis legte die BF1 ihren nationalen Führerschein vor.

Zu ihren Ausreisegründen befragt brachte die BF1 vor, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wegen fehlendem eigenen Einkommen, und wegen der Behandlungsbedürftigkeit ihrer älteren Tochter ausgereist, etwaige andere Ausreisegründe verneinte die BF1 auf Nachfrage ausdrücklich.

Zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde wollte die BF1 keine Stellungnahme abgeben bzw. brachte sie zum Ausdruck, dass sie an diesen "kein Interesse habe".

Die BF2 legte auf Befragen dar, dass sie im Kosovo über neun Jahre hinweg bis 2005 die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt oder ausgeübt habe. Zu ihren Gesundheitszustand gab sie an, sie habe "schon so lange keinen epileptischen Anfall mehr gehabt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne". Zu ihren Ausreisegründen befragt führte sie aus, sie wolle eine kostenlose medizinische Versorgung erhalten und sei auf Geheiß ihrer Mutter ausgereist.

Die BF3 gab auf Befragen an, sie habe 2014 die Schule abgeschlossen und wolle in Österreich ein Studium absolvieren.

4. Das BFA führte in der Folge Erhebungen zum Aufenthalt und Status des älteren Sohnes sowie des ehemaligen Gatten der BF1 durch. Dabei kam hervor, dass Erstgenannter mit einem ab 25.02.2013 und für vier Monate gültigen Visum D nach Österreich eingereist und im Besitz eines bis 05.02.2014 gültigen Aufenthaltstitels für Studierende war, ein Verlängerungsantrag sei anhängig, er sei zudem aufrecht gemeldet und bei seinem Vater wohnhaft. Der Zweitgenannte, ein albanischer Staatsangehöriger, sei seit 2004 in Österreich aufhältig und aktuell aufrecht gemeldet, er habe 2004 einen Asylantrag und 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Ehemals geschieden sei dieser seit 2011 mit einer in Österreich aufhältigen kosovarischen Staatsangehörigen wiederverheiratet. Gegen ihn sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig.

5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, zugestellt durch persönliche Ausfolgung an die BF1, an diese auch für den BF4, an die BF2 und die BF3 am 04.03.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig seien (Spruchpunkt III.); zudem wurden etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen über eine schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Eine konkrete individuelle Verfolgung oder die Gefahr einer solchen pro futuro wurden weder behauptet noch würden etwaige Probleme mit den staatlichen Behörden des Kosovo bestehen. Weiters wurde festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, wenngleich im Kosovo eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage bestehen möge. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2015 wurden den Beschwerdeführern vom BFA von Amts wegen iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Mit dem am 17.03.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 12.03.2015 datierten gemeinsamen Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde gegen die oben genannten Bescheide unter einem Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass ihnen der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Bescheide zu beheben und die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig festzustellen und Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 AsylG zu erteilen, in eventu Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 AsylG zu erteilen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Inhaltlich vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass "die erstinstanzlich vorgetragenen Probleme im Kosovo nach wie vor bestehen, dort - für die Beschwerdeführer - kein effektiver Schutz vor der geltend gemachten existentiellen Gefährdung sowie keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen", dass die Beschwerdeführer "gezwungen wurden ihre Heimat zu verlassen", dass die BF2 an Epilepsie, somit an einer "lebensbedrohlichen Erkrankung", leide, wofür als Beweis eine aktuelle ärztliche Überweisung an einen Facharzt vorgelegt werde, dass die BF1 "an psychischen Problemen leide", die im Kosovo nicht behandelt worden, jedoch behandlungsbedürftig seien, und die Beschwerdeführer insgesamt angesichts fehlender Erwerbsmöglichkeiten sowie hinreichender Mittel für die medizinische Versorgung bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Existenz bedrohende und aussichtlose Lage geraten würden, was eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle, zumal die Verwandten der Beschwerdeführer auch eine weitere Unterstützung ablehnen würden und letzteren auch keine staatliche Sozialhilfe zuteilwerde. Im Lichte der drohenden Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK sei auch den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Darüber hinaus wurde ein "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" gestellt.

8. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 23.03.2015 eingelangt.

9. Eine im Gefolge dessen vom zur Entscheidung berufenen Richter des BVwG vorgenommene Grobprüfung ergab keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden, was mit Aktenvermerk vom 24.03.2015 festgehalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten und sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Sie verließen ihren Herkunftsstaat gemeinsam am 30.01.2015 und reisten schlepperunterstützt am 03.02.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise im Kosovo in der Gemeinde XXXX, wo sie ein eigenes Haus bewohnten, das ihnen von Angehörigen zur Verfügung gestellt wurde. Die BF1 war nicht erwerbstätig, die ältere Tochter schloss ihre Schulbildung 2005 ab und war ebenso nicht erwerbstätig, die beiden jüngeren Kinder besuchten bis 2014 die Schule. Mangels eigenen Einkommens bestritten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt mit Hilfe verwandtschaftlicher Unterstützung, im Konkreten der Eltern und Brüder der BF1. Erstgenannte leben in einem eigenen Haus in XXXX, Zweitgenannte teils in XXXX, teils als deutsche Staatsangehörige in Deutschland. Der ältere Sohn der BF1 hält sich seit 2013 in Österreich auf, er reiste legal in das Bundesgebiet ein und verfügte bis Februar 2014 über einen Aufenthaltstitel für Studierende, ein Verlängerungsantrag ist behördenanhängig, er wohnt aktuell bei seinem Vater. Der ehemalige Gatte der BF1 und Vater der gemeinsamen Kinder, ein albanischer Staatsangehöriger, von dem sie seit 2004 geschieden ist, ist seit 2004 in Österreich aufhältig und aktuell aufrecht gemeldet, er stellte 2004 einen Asylantrag und 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden, seit 2011 ist er mit einer in Österreich aufhältigen kosovarischen Staatsangehörigen wiederverheiratet, gegen ihn ist ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Er leistete keinen Unterhalt für die Beschwerdeführer und bestand auch seit Jahren kein Kontakt mehr mit ihm.

Die BF2 leidet seit Kindheit an Epilepsie, die bereits im Kosovo medikamentös behandelt wurde. Die BF1 leidet an nicht näher genannten "psychischen Problemen" geringgradigen Ausmaßes. Die BF 3 und BF4 sind vollkommen gesund.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich ohne legale Beschäftigung und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es konnten keine maßgeblichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit den Behörden ihres Herkunftsstaates oder mit Dritten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres religiösen Bekenntnisses, aus politischen Gründen oder aus anderweitigen in der GFK genannten Gründen festgestellt werden.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Als Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat waren wirtschaftliche und persönliche Gründe, im Konkreten die Aussicht auf kostenlose medizinische Betreuung sowie bessere soziale Leistungen und Ausbildungsmöglichkeiten als im Herkunftsstaat, festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den früheren Lebensumständen und persönlichen sowie verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen und die dazu in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und dem Zeitpunkt sowie dem Modus der Ausreise aus dem Kosovo und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich sowie den darauffolgenden bisherigen Lebensverlauf hierorts ergaben sich aus dem diesbezüglich ebenso unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zu den Antragsgründen der Beschwerdeführer und den dazu oben getroffenen Feststellungen:

Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Beweggründen verlassen haben, die jedoch keine Schutzgewährung bewirken konnten. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht feststellbar gewesen.

Diesen Feststellungen zu den Ausreisemotiven war aus Sicht des erkennenden Gerichts in Ansehung des Akteninhalts insgesamt nicht entgegen zu treten.

So verwies die BF1, in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdeführern, in ihren erstinstanzlichen Befragungen jeweils darauf, dass ihre finanzielle Lage sowie die der mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz teilenden Kinder schwierig gewesen war, da weder sie noch eines der Kinder über ein eigenes Einkommen verfügten und dahingehend von der Unterstützung ihrer Verwandten abhängig waren.

Soweit sie im Zusammenhang damit in ihren Befragungen sowie insbesondere im Rahmen der Beschwerde ins Treffen führte, ihre wirtschaftliche Lage sowie die ihrer Kinder sei Existenz bedrohend bzw. ausweglos gewesen, war ihr jedoch - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nicht zu folgen.

Ihrer detaillierten Darstellung nach war sie im Gefolge eines ca. fünfjährigen Aufenthalts als Asylwerberin in Deutschland ab dem Jahr 2000 durchgehend in ihrer engeren Heimat im Kosovo wohnhaft und wurde sie, wie auch ihre Kinder, in den folgenden vierzehn Jahren von ihren nahen Verwandten, nämlich ihren Eltern und ihren Brüdern, soweit unterstützt, dass sie über diesen relativ langen Zeitraum hinweg ein, wenn auch auf relativ niedrigem materiellen Niveau, hinreichendes Fortkommen fanden. Dass es den Beschwerdeführern hinsichtlich des Wohnens, der Nahrung oder anderen Grundbedürfnissen am Notwendigen gemangelt hätte, konnte sie demgegenüber auch nicht konkret darlegen, sondern erschöpfte sich die Darstellung der BF1 diesbezüglich in der unsubstantiierten und pauschalen, insofern aber nicht glaubhaften Behauptung existentiell bedrohlicher Armut.

Soweit darüber hinaus die BF1, ebenso wie ihre Kinder, auf bessere Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich verwies, war diese Ausreisemotivation wohl verständlich, jedoch war daraus nicht zu gewinnen, dass die Ausbildungssituation im Kosovo im Allgemeinen den weiteren Aufenthalt dort unzumutbar gemacht hätte, nicht zuletzt im Lichte dessen, dass alle drei mitgereisten Kinder ihre schulische Ausbildung dort absolvierte hatten, davon zwei dieser Kinder noch bis 2014, wobei die zweitältere Tochter auch schon mit einem Studium begonnen hatte.

Soweit bereits erstinstanzlich von der BF1 und der BF2 auf eine bei der Zweitgenannten seit Kindheit bestehende Epilepsie und diesbezüglich mangelhafte, weil finanziell nicht oder nur eingeschränkt leistbare medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Form entsprechender Medikamente verwiesen wurde, die - wie es in der Beschwerdeschrift sogar dargestellt wurde - in eine lebensbedrohende Situation für diese gemündet hätten bzw. bei einer Rückkehr münden würden, so war diesem Vortrag nur insoweit zu folgen, als der bloße Umstand der epileptischen Erkrankung der BF2 als glaubhaft anzusehen war, zumal er von Anfang an und übereinstimmend von beiden vorgetragen wurde. Dass diese eben seit Kindheit bestehende Erkrankung aber im Kosovo nicht oder nicht ausreichend behandelt werden konnte bzw. könnte, stellte sich ebenso als bloße, jedoch nicht glaubhafte Behauptung dar, wie schon die belangte Behörde feststellte. Es wurde diesbezüglich nämlich nichts Konkretes vorgetragen, was diese Behauptung gestützt hätte, vielmehr wurde schon erstinstanzlich von der BF1 dargelegt, dass erforderliche Medikamente, wenn auch unter Heranziehung eigener finanzieller Mittel, verfügbar bzw. tatsächlich auch "regelmäßig" bezogen wurden, nicht zuletzt wurden solche für die BF2 auch für die Reise nach Österreich mitgenommen, wie die BF1 anmerkte (vgl. dazu AS 50). Die BF2 selbst sagte in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme auf Befragen aus, ihr sei seit sehr langer Zeit kein epileptischer Anfall mehr erinnerlich, was ebenso eine grundsätzlich wirksame medikamentöse Behandlung ihrer Erkrankung im Kosovo nahe legte. Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, diese Aussage sei nicht so zu verstehen gewesen, dass es mangels tatsächlicher Anfälle auf Seite der BF keine Erinnerung an solche gebe, sondern wäre die fehlende Erinnerung der BF2 ja gerade mit ihrer bei solchen Anfällen fehlenden subjektiven Wahrnehmung erklärlich, war schon mangels Schlüssigkeit nicht zu folgen, da die BF2 selbst bei kurzfristiger (partiell) fehlender Wahrnehmung des Ablaufs eines konkreten Anfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest den allfälligen Beginn solcher Anfälle wahrgenommen haben müßte und auch von ihren Angehörigen, insbesondere ihrer Mutter, solche Anfälle berichtet worden wären. Die BF1 hat aber gerade dergleichen nie behauptet, sondern stets nur auf die Kosten der regelmäßig erfolgten Medikation verwiesen. Auch war der Wortlaut der Aussage der BF2 insoweit aus Sicht des Gerichtes unzweideutig, als sie vermeinte: "Ich hatte schon so lange keinen Anfall mehr, dass ich mich gar nicht daran erinnern kann" (vgl. AS 55). Erhellend war diesbezüglich auch die von der BF2 in Übereinstimmung mit den Aussagen der BF1 als Ausreisemotivation getroffene Aussage über eine "kostenlose (und gute) medizinische Versorgung" in Österreich (AS 56, 57).

Ausgehend von der Feststellung, dass demzufolge eine regelmäßige und erfolgreiche medizinische Behandlung der Epilepsie der BF2 bereits im Kosovo erfolgte, und der weiteren Feststellung oben über eine hinreichende und über viele Jahre hinweg bestehende finanzielle Unterstützung der BF1 und ihrer Kinder durch ihre Familie bzw. Verwandten war somit nicht zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Rückkehr in den Kosovo die in der Beschwerde behauptete existentielle Gefährdung der BF2 aufgrund einer "lebensbedrohlichen Erkrankung" und einer diesbezüglich nicht verfügbaren medizinischen Behandlung bedeuten würde.

Die erstmals und im Gegensatz zum erstinstanzlichen Vortrag in der Beschwerde getätigte Aussage, die Verwandten der BF1 hätten die Kosten der Ausreise nach Österreich lediglich im Sinne einer "letztmaligen Unterstützung" getragen und würden diese jedenfalls in der Zukunft keinerlei finanzielle Unterstützung mehr leisten wollen, stellte sich aus Sicht des Gerichtes als nicht glaubhafte Schutzbehauptung dar, zumal die BF1 dergleichen erstinstanzlich nie in den Raum gestellt hatte.

Soweit erstmals in der Beschwerde auf "psychische Probleme" der BF1 verwiesen wurde, wegen der sie schon im Kosovo ärztlicherseits "Beruhigungsmittel" erhalten habe, war auch diesbezüglich auf ein fehlendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren abzustellen, woraus zu schließen war, dass derlei Beschwerden offenbar die für eine maßgebliche Einschränkung des Fortkommens der BF1 im Kosovo erforderliche Schwere gefehlt hat, andernfalls dies von der BF1 wohl auch, wie schon im Hinblick auf die BF2 und deren Erkrankung, ins Treffen geführt worden wäre. Im Übrigen wäre mit dieser Behauptung schon grundsätzlich nichts für das Schutzbegehren der BF1 zu gewinnen gewesen, da derlei offenbar geringgradige Beschwerden auch nicht die für eine allfällige Schutzgewährung relevante Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würden.

In der Gegenüberstellung der auf das erstinstanzliche Vorbringen gestützten und insofern in sich schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem insoweit nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen gelangte das erkennende Gericht somit zu keinem von den Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF1 und die BF2 haben erstinstanzlich ausdrücklich darauf verzichtet bzw. konkret zum Ausdruck gebracht "daran kein Interesse zu haben".

Die beschwerdeführenden Parteien sind auch in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

1.2. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert.

1.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.2. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben waren:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus war davon auszugehen, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr im Rahmen ihres Familienverbandes weiterhin so wie schon in den Jahren vor ihrer Ausreise eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), lag somit nicht vor.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

2.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2. Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergab, haben die beschwerdeführenden Parteien insofern in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, als sich hierorts seit 2013 der ältere Sohn der BF1 aufhält, der seinerseits vorerst mit einem Visum D legal eingereist und daran anschließend mit einem bis Februar 2014 befristeten Aufenthaltstitel für Studierende legal aufhältig war. Ein weiterer Aufenthaltstitel war jedoch nicht aktenkundig. Er wohnt aktuell bei seinem Vater und dessen nunmehriger Gattin. Es bestand somit schon seit längerer Zeit kein gemeinsames Familienleben mit oder ein anderweitiges Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis der BF1 und ihrer übrigen Kinder zu diesem älteren Sohn.

Der von der BF1 seit 2004 geschiedene Vater der gemeinsamen Kinder hält sich seit diesem Zeitpunkt getrennt von diesen in Österreich auf und leistete darüber hinaus auch keinen Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführer. Seit 2011 ist er zudem wiederverheiratet. Ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführer mit diesem oder ein anderweitiges Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem war somit nicht feststellbar.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt hierorts bislang auch aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, lagen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. oben).

3.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.1. Der § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4.2. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Dem entgegen stehende Feststellungen konnten nicht getroffen werden.

Es war daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG der Erfolg versagt.

Im Hinblick auf die vollinhaltliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde waren weitergehende Ausführungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

1. In ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründeten diesen damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung eines Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Parteien verpflichtet ist. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien jedoch ohne einen ihnen unentgeltlich beigegebenen "Verfahrenshelfer" nicht in der Lage ihre Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder ihre Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

2. Über diese Anträge war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig waren diese Anträge mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da den Beschwerdeführern ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung sie offenkundig auch den gg. Beschwerdeschriftsatz verfassten.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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