BVwG W129 1437114-1

BVwGW129 1437114-16.5.2014

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.1437114.1.00

 

Spruch:

W129 1437114-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. 13 01.322-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF 1 genannt) - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher zur Volksgruppe der Awaren und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben zusammen mit seiner Gattin (in weiterer Folge BF 2 genannt) und deren gemeinsamen Töchtern (in weiterer Folge BF 3 und 4 genannt) am 31.01.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.

 

I.2. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 1 an, am 23.01.2013 mit seiner Familie mit einem Reisebus legal ausgereist und nach Kiew gefahren zu sein. Die Reisedokumente würden sich beim Schlepper, den sie ihn Kiew getroffen hätten, befinden. Am 28.01.2013 sei die Familie mit einem Kleinbus weitergereist und schließlich am 31.01.2013 in Österreich angekommen.

 

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Herkunftsland Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Fünf maskierte Männer des russischen Geheimdienstes - er habe sie durch das Wappen des FSB am Oberarm der Uniform erkennen können - hätten einen Nachbarn ermordet. Als diese mitbekommen hätten, dass BF 1 die Tat beobachtete habe, hätten sie seine Wohnungstüre eingetreten und ihn erschießen wollen. Dies hätten sie auf Grund der Schreie der Kinder nicht getan und hätten ihn stattdessen bedroht sowie geschlagen und schließlich mitgenommen. Er sei in einen Keller verbracht worden, in dem er die ganze Nacht verhört worden sei. Er sei dann in ein Büro zu einem gewissen XXXX gebracht worden, der ihm erneut gedroht habe und gewollt habe, dass BF 1 ein Dokument unterzeichne, in dem er bezeuge nichts beobachtet zu haben. Als BF 1 sich geweigert habe, sei er wieder in den Keller gebracht worden. Schließlich habe er das Dokument unterschrieben und sei freigelassen worden. Auch sei er auf dem Weg zur Moschee von ihm unbekannten bewaffneten Männern festgehalten worden, es sei ihm jedoch gelungen sich loszureißen und zu flüchten.

 

Bei der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BF 2 gab diese zur Ausreise im Wesentlichen dasselbe an wie ihr Ehemann.

 

Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, den von ihrem Mann beobachteten Mord selbst nicht gesehen zu haben, weil sie sich mit den Kindern in der Wohnung befunden und einen Film angesehen habe. Sie habe im Stiegenhaus Lärm gehört, ihr Mann sei nachsehen gegangen und als er zurückgekommen sei, sei er so schockiert gewesen, dass er nicht mehr sprechen habe können. Plötzlich habe jemand an der Türe geklopft und durch die Türe geschossen. Drei Männer hätten die Türe eingetreten und seien in die Wohnung eingedrungen. Sie hätten ihren Mann mitgenommen und BF 2 bedroht, nicht nachzukommen. Weil sie Angst um ihren Mann und ihre Kinder habe, seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, umgebracht zu werden.

 

I.3. Am 10.04.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF 1 angab, seine persönlichen Dokumente würden sich in der Wohnung seines Vaters, in der BF 1 mit seiner Familie gelebt habe, befinden. Diese könne er dort anfordern. Die Fluchtgründe betreffend wiederholte er im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte und ergänzte, man habe auch versucht einmal seine Frau mitzunehmen. Außerdem wisse er von seinem Schwager, dass man immer noch nach ihm suche.

 

Am selben Tag wurde auch BF 2 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der sie angab persönliche Dokumente in der Heimat zu besitzen. Es wurde ihr aufgetragen, diese dem Bundesasylamt vorzulegen. Befragt zu den Fluchtgründen wiederholte sie ihr Vorbingen von der Erstbefragung, bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen ihres Ehemannes und ergänzte, sie habe sich an die Polizei gewandt als ihr Mann mitgenommen wurde. Diese habe jedoch gesagt, sie könne nicht helfen als BF 2 erwähnt habe, dass sie bei den Leuten die Aufschrift FSB gelesen habe. Zwei Tage später sei ihr Ehemann spät abends wieder nach Hause gekommen. Er sei offensichtlich geschlagen worden. Sie hätten sich an niemanden wenden können, weil er einen Bart trug und BF 2 verschleiert sei. Zwei weitere Tage später habe er in die Moschee gehen wollen, sei aber nicht mehr zurückgekehrt, sondern habe am nächsten Tag angerufen und erklärt, sie müssten ausreisen.

 

I.4. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2013, Zl. 13 01.322-BAI, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen des BF 1 und der BF 2 sei widersprüchlich und enthielt nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die BF 1 bis 4 im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

 

I.5. Mit Schreiben vom 02.08.2013 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhaftige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften in Bezug auf den gesamten Umfang ein und brachten vor, die belangte Behörde hätte einen Vertrauensanwalt vor Ort mit der Überprüfung des Vorbringens beauftragen müssen. Weiters sei bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine völlig untaugliche Dolmetscherin eingesetzt, die weder richtig russisch noch richtig deutsch sprechen habe können. Weiters habe die Erstbefragung so lange gedauert und die Kinder hätten bereits Hunger gehabt und geweint, sodass BF 2 das Protokoll einfach unterschrieben hätte, ohne es genau durchzulesen. Es liege eine eindeutige Irrtumssituation vor, daher das Vorbringen aus der Erstbefragung nicht beachtliche sei und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht herangezogen werden dürfe. Überdies seien die Länderfeststellungen mangelhaft.

 

I.6. Am 18.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter

Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine

öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF 1 und die

BF 2 teilnahmen. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und

Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Diese

öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie

folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: VR = vorsitzender

Richter, BF = Beschwerdeführer):

 

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

 

BF: Uns Eltern und den Kindern geht es gut, wir sind gesund.

 

[...]

 

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die letzten Wochen und Monate.

 

BF1: Im Prinzip habe ich bei den vorigen Einvernahmen alles gesagt.

Neu ist: Leute sind in das Haus, wo ich gewohnt habe, gekommen. Sie haben Fragen gestellt. Sonst habe ich alles gesagt.

 

VR: Wann sind diese Leute gekommen? Von wem wissen Sie das?

 

BF1: In der ersten Zeit hatte ich Kontakt mit Verwandten meiner Frau. Mein Vater wohnt allein in der Wohnung der Eltern. Es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Mein Vater ist jetzt schon verstorben. Er war krank. Er hatte Krebs. Es gab nach dem Vorfall Komplikationen. Infolge dessen starb er.

 

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

 

BF1: Ja.

 

VR befragt den BF1 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

 

BF1: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin mit der BF2 traditionell und standesamtlich verheiratet.

 

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

 

BF1: Nein.

 

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

 

BF1: Ich habe zwei Kinder (BF3 und BF4).

 

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

 

BF1: Mein Vater ist wie gesagt, verstorben. Meine Mutter ist schon vor zehn Jahren verstorben. Ich habe eine ältere Schwester. Ich habe zusätzlich eine Art Halbschwester. Das ist zwar eine leibliche Schwester, welche aber von der Tante erzogen wurde. Ich habe auch noch Onkeln und Tanten.

 

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

 

BF1: Nein.

 

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

 

BF1: Ich bin Staatsbürger der Russischen Föderation.

 

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

 

BF1: In Dagestan gibt es 36 Volksgruppen. Ich gehöre zur Volksgruppe der Awaren.

 

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

 

BF1: Ich gehöre dem Islam an.

 

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

 

BF1: Elf Jahre habe ich die Grundschule besucht. Dann habe ich die Technische Universität besucht. Ich habe Wirtschaft studiert und abgeschlossen. Ich bin diplomierter Wirtschaftsmanager. Diese

Ausbildung war in den Jahren .... (BF1 denkt nach)... Von 1998 bis

2004.

 

VR: Welche Prüfungsfächer hatten Sie in diesem Studium?

 

BF1: Wirtschaftstheorie und Mathematik. Geschichte, Wirtschaft der Russischen Föderation, Fremdsprachen, Geometrie. Ich hätte die ganze Liste hier. Ich habe eine Kopie meines Diploms mit.

 

VR: Haben Sie eine Diplomarbeit verfasst?

 

BF1: Ja.

 

VR: Welches Thema hatte die Diplomarbeit?

 

BF1: Daran erinnere ich mich nicht.

 

BF1 blickt äußerst betreten.

 

VR: Ich halte es für sehr seltsam, dass Sie das Thema Ihrer Diplomarbeit nicht mehr wissen. Sie müssen doch wochenlang daran geschrieben haben. Haben Sie die Arbeit nicht auch verteidigen müssen, wie dies in der Russ. Föderation üblich ist?

 

BF1 schweigt.

 

VR: Was konkret haben Sie in Geometrie gelernt, was von Bedeutung für die Wirtschaftswissenschaft sein soll?

 

BF1 (denkt nach, blickt "betreten" zu Boden, mit sehr leiser Stimme): Ich studierte Bauwirtschaft. Das habe ich nicht geschafft und wechselte dann. Ich erinnere mich nicht mehr, was ich in Geometrie lernte.

 

VR: Was haben Sie in Mathematik gelernt?

 

BF1: schweigt.

 

VR: Was haben Sie in den Fremdsprachen gelernt?

 

BF1: Jetzt lerne ich Deutsch. Auf der Universität lernte ich Englisch.

 

VR: Was können Sie mir auf Englisch sagen?

 

BF1: Nichts.

 

VR: Mit anderen Worten, ich kann Ihnen das Studium nicht glauben.

 

BF1 (grinst über das ganze Gesicht): Ich habe das Studium nicht gekauft. Was soll mein Studium mit dem Antrag zu tun haben?

 

VR: Ich habe Ihnen bei der Belehrung schon gesagt, dass ich Sie auch nebengeordnete Dinge frage und dass es von höchster Bedeutung ist, dass Sie auch hier die Wahrheit sagen.

 

BF1: Ich mag ein schlechter Student gewesen sein. Mein Studium ist echt und nicht gekauft. Ich habe wegen meines Studiums meine Frau kennen gelernt.

 

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

 

BF1: Ich habe nicht in meinem Fachgebiet gearbeitet. Es gibt sehr viele Wirtschaftsleute. Ich habe im Baugewerbe gearbeitet.

 

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

 

BF1: Nein, vor allem im Baugewerbe. Ich habe auch Handel gemacht. Ich habe ungefähr einen Handel 2007/2008 in Moskau betrieben. Ich habe mit Kleidung, als auch mit Vorhängen und Gardinen gehandelt.

 

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

 

BF1: Nein.

 

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

 

BF1: Ich bin in XXXX geboren. Das Jahr in Moskau war die einzige Zeit, wo ich nicht in XXXX gelebt habe.

 

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

 

BF1: Ich habe im Herkunftsstaat eine Wohnung, welche im Moment leer steht.

 

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

 

BF1: Immer in der Russischen Föderation.

 

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

 

BF1: Nein.

 

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

 

BF1: Nein. (BF1 schüttelt den Kopf)

 

VR: Laut Aktenlage ist das aber Teil Ihres Vorbringens.

 

BF1 (denkt nach): In meinem Akt soll das stehen?

 

VR: Angeblich sind Sie angehalten worden.

 

BF1: Das waren so Kleinigkeiten beispielsweise, wenn etwa Dokumente geprüft werden.

 

VR: Sonstige Anhaltungen, wie gesagt: auch illegale Anhaltungen, fallen Ihnen nicht ein?

 

BF1: Es gab nur einen einzigen Vorfall vor der Ausreise, als ich in der Moschee war, da wurden viele Personen, darunter ich, mitgenommen. Ich wurde damals für ein paar Stunden angehalten.

 

VR: Gab es sonst Anhaltungen, auch illegale und kürzere (Stunden, Tage)?

 

BF1: Nein.

 

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

 

BF1: Nein.

 

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

 

BF1: Nein. Die Nationalität spielt keine Rolle.

 

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

 

BF1: Zu Hause ging meine Frau verschleiert. Ich trug einen Bart.

 

VR: Wurden Sie deswegen verfolgt?

 

BF1: Nicht richtig verfolgt. Das Ganze begann damit, dass ich einen Cousin hatte, der, wie man behauptet hat, mitgeholfen und geliefert hat (Ende der freien Erzählung).

 

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

 

(Der BF1 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

 

BF1: Ich war Zeuge des Mordes an meinem Nachbarn. Danach wurde ich am selben Tag festgenommen, ich wurde danach einige Tage angehalten. Ich unterschrieb dann Papiere, vielleicht war das ein Geständnis. Danach wurde ich weiter beobachtet. Man sagte mir, dass ich spurlos verschwinden könnte, wie das auch bei meinem Bruder der Fall war. Aus diesem Grund konnte ich nicht mehr länger dort bleiben.

 

VR: Wann wurden Sie "für einige Tage angehalten"? Sie haben vor 2 Minuten davon nichts gesagt.

 

BF1: Es war keine Anhaltung, wo man eingesperrt und gefoltert wird.

 

VR: Welche Anhaltung war es dann?

 

BF1: Es war eine allgemeine Überprüfung am Freitag, wo die Leute mit Bart mitgenommen werden und fotografiert werden.

 

VR: Mit anderen Worten: Sie sind in der Moschee angehalten und mitgenommen worden?

 

BF1: Ja, es war draußen.

 

VR: Sie haben doch vor der Erstinstanz ausdrücklich erzählt, dass Sie aus Ihrer Wohnung heraus mitgenommen wurden?

 

BF1: Ja, ja! Währenddessen wurde ich mitgenommen. Ich verstehe noch immer nicht, warum ich nach dem Diplom gefragt wurde.

 

VR: Von einer Wohnungsfestnahme haben Sie mir nie etwas erzählt.

 

BF1: Fragen Sie mich nach meinem Schicksal und nicht nach meinem Diplom.

 

VR: Gehen Sie bitte endlich auf meinen Vorhalt ein. Ich habe Sie ausdrücklich nach allen Anhaltungen befragt. Sie haben mir lediglich eine einzige Anhaltung im Rahmen einer Überprüfung in der Moschee angegeben, aber keine Anhaltung aus Ihrer Wohnung heraus.

 

BF1 (mit sehr leiser Stimme): Na, dann reden wir halt über den Vorfall (BF1 blickt äußerst betreten zu Boden).

 

VR: Was passierte überhaupt bei diesem Vorfall rund um Ihre Wohnung?

 

BF1 (schweigt).

 

VR: Das ist doch Ihr Kernvorbringen!

 

BF1: Was interessiert Sie?

 

VR: Ich habe Ihnen eine konkrete Frage gestellt. Nochmals: Was passierte überhaupt bei diesem Vorfall rund um Ihre Wohnung

 

(BF1 schweigt).

 

BF1 (nach einer längeren Pause): Im Stiegenhaus hörte ich Geräusche,.... (BF1 bricht ab).

 

VR: Ja?

 

BF1 (sehr zögerlich, offenbar unschlüssig, ob oder was er zu Protokoll geben soll):

 

..... Bei uns wurde das Haus saniert. Ich blickte aus der Wohnungstür heraus. Ich sah, dass jemand hinaufging und hörte dann Schüsse. Ich sah, dass jemand niederstürzte. Das dauerte nur wenige Sekunden. Ich lief sofort in meine Wohnung und bemerkte, dass das jemand beobachtet hatte. Ich versperrte die Türe. Ich lief in das Zimmer, wo wir uns mit den Kindern aufhielten. Danach klopften sie an der Türe. Sie traten mit den Füßen gegen die Türe. Die Kinder schrien und weinten. Dann begannen sie auf die Türe zu schießen. Ich rief: "Schießt nicht, hier sind Kinder!" Sie brachen die Türe auf. Mehrere Personen kamen herein. Das waren vier oder fünf Personen. Sie zielten auf uns mit ihren Waffen. Ich versuchte, mich vor die Kinder zu stellen. Ich sagte: "Schießt nicht, wir haben nichts gemacht. Hier sind Kinder". Sie packten mich dann und zogen mich weg. Sie legten mir hinter den Rücken Handschellen an. Dann zogen sie mir einen Sack über den Kopf. Sie setzten mich in ein Auto und brachten mich weg. Sie brachten mich in einen Keller. Dort wurde ich befragt. Dort hielt ich mich zwei Tage lang auf.

 

VR: Von einer zweitägigen Anhaltung haben Sie mir vor 30 Minuten aber nichts gesagt?

 

BF1: Ich habe gedacht, dass sich Ihre Frage nicht auf meine Sache, die ja schon im Akt steht, bezieht, ich dachte, dass Sie darüber hinaus noch etwas wissen wollten. Zuerst fragen Sie mich nach meinem Leben und nach meinem Diplom.

 

VR: Ich habe ausdrücklich gefragt, ob es außer dieser mehrstündigen Anhaltung noch weitere Anhaltungen gegeben hat?

 

BF1: Ich dachte, Sie wollen Anhaltungen hören, welche nicht im Akt enthalten sind.

 

VR: Wann kamen Sie nach Hause?

 

BF1: Am 17.01.

 

VR: Um wie viel Uhr war das?

 

BF1: Es war in der Früh, als ich frei gelassen wurde. Es hat gerade gedämmert.

 

VR: Sie sind dann direkt vom Ort der Anhaltung zu Fuß nach Hause gegangen? Also vom dortigen Haus zu Ihrem Haus!?

 

BF1: Ja. Man kann das praktisch so sagen, ein kleines Stück hat mich ein zufällig vorbeifahrendes Auto mitgenommen. Ich wurde in einem Keller angehalten, die Adresse weiß ich nicht. Dort waren Sonderbehörden, der FSB.

 

VR: An welcher Adresse war das?

 

BF1: Das weiß ich nicht. Dort war ich mit einer Kapuze über dem Kopf angehalten.

 

VR: Sie müssen doch das Haus ohne Kapuze verlassen haben, sonst hätten Sie nicht nach Hause finden können. Beim Verlassen des Hauses hätten Sie umgehend wenigstens die ungefähr die Adresse feststellen können müssen, da es sich um ihre Heimatstadt handelt.

 

BF1 (denkt nach): Ich ging zu Fuß von der Stelle, wo ich freigelassen wurde, nach Hause.

 

VR: Warum sagten Sie zuvor, Sie sind vom Haus der Anhaltung zu Fuß nach Hause gegangen?

 

BF1: Ich wurde zuerst von dem Ort der Anhaltung weggebracht zu einer Stelle an der Straße in den Bergen.

 

VR: Wer hat die aufgebrochene Türe repariert?

 

BF1: Ich selbst.

 

VR: Wann?

 

(BF1 denkt nach): Am Tag, als ich kam. Mein Vater war anwesend. Wir haben das wieder eingerichtet. Ich kam nach Hause zurück, badete und zog mich an. Dann sagte mein Vater: "Wir müssen die Türe reparieren, diese steht offen, wir können sie nicht zumachen". Dann kam der Mann der Schwester. Er hatte Ahnung, wie das geht.

 

VR: Was war zu reparieren?

 

BF1: Das Schloss.

 

VR: Das war das Einzige, was zu reparieren war?

 

BF1: Ja.

 

VR: Vor dem BAA haben Sie doch zahlreiche Schusslöcher angegeben.

 

BF1: Natürlich haben wir die Löcher gelassen. Was soll man damit machen? Ein Schuss ging in die Mitte der Türe und landete in der Wohnung im Badezimmer.

 

VR: Wo war Ihre Frau, als Sie nach Hause kamen?

 

BF1: Sie war nicht zu Hause. Sie war bei ihrer Mutter mit den Kindern.

 

VR: Wann kam sie nach Hause?

 

BF1: Sie kam nie wieder nach Hause. Sie blieb bis zur Ausreise bei meiner Schwiegermutter. Sie ist nicht mehr zurückgekommen.

 

VR: Wann haben Sie erstmals Ihre Frau wieder gesehen?

 

BF1: Gegen abends oder nachts.

 

VR: Vorhalt AS 64 unten.

 

VR: Angeblich seien Sie zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr zu Ihrer Frau gefahren und spätestens mittags bei Ihrer Frau gewesen.

 

BF1: Das war mein ursprünglicher Plan, dass ich mittags hinfahre. Wir waren auch schon draußen. Mein Schwager warnte mich davor. Er sagte: "Ich solle erst abends fahren, wenn es dunkel ist".

 

VR: Es gibt im gesamten Akt von Ihnen und Ihrer Frau sehr viele Widersprüche. Das hat sich in der bisherigen Verhandlung nicht gebessert, eher im Gegenteil. Was ist wirklich passiert? Warum haben Sie die Russische Föderation verlassen?

 

BF1: Ich sage Ihnen die Wahrheit.

 

VR: Welche weiteren Vorfälle gab es bis zur Ausreise?

 

BF1 (denkt nach): Ich fuhr am 17. abends zur Schwiegermutter. Danach verließ ich das Haus nicht mehr. Am 3. Tag verließ ich das Haus, um in die Moschee zu gehen. Ich sah dort ein Auto, welches dort den ganzen Tag stand. Ich ging Richtung Moschee. Das Auto folgte mir. Es war mir klar, dass ich unter Beobachtung stand (Ende der freien Erzählung).

 

VR: Was passierte noch?

 

BF1: 2 Personen stiegen aus. Sie kamen auf mich zu. Eine Person hatte eine Pistole oder eine Maschinenpistole in der Hand. Ich hatte Angst, weil man mich bei meiner Freilassung gewarnt hat, dass wir einander wiedersehen werden. Deshalb lief ich weg.

 

VR: Welche weiteren Vorfälle gab es bis zu Ihrer Ausreise?

 

BF1: Sie liefen mir nach. Wir liefen durch mehrere Höfe. Sie wussten, dass ich mich bei der Schwiegermutter aufhalte. Ich blieb dann bei einem Freund. Ich hatte kein Telefon mit. Dieser Freund verständigte meine Familie. Er sagte, was passiert war, dass sich meine Frau nicht so sehr aufregen solle. Er half mir dann, eine Möglichkeit zu finden, Russland zu verlassen. Bis zu meiner Ausreise war ich bei diesem Freund versteckt.

 

VR: Wie heißt dieser Freund? Wo wohnt er?

 

BF1: In der Straße, welche früher XXXX hieß. Diese wurde dann in XXXX umbenannt. Da bin ich nicht ganz sicher. XXXX heißt dieser Freund.

 

VR: Welche weiteren Vorfälle gab es bis zur Ausreise?

 

BF1: Sie kamen nach Hause.

 

VR: Gab es keine weiteren Vorfälle?

 

BF1: Nein.

 

VR: Ich dachte, es gab noch eine mehrstündige Anhaltung im Zusammenhang mit der Moschee?

 

BF1: Das war zu Neujahr.

 

VR: Wann haben Sie sich den Bart abrasiert?

 

BF1: Ich hatte einen Vollbart. Ich rasierte ihn vor der Abreise.

 

VR: Wo rasierten Sie den Bart ab?

 

BF1: Ja, vor der Abreise bei diesem Freund, wo ich wohnte.

 

VR: Wo lebten Ihre Frau und Ihre Kinder in diesen letzten Tagen?

 

BF1: Bei der Schwiegermutter.

 

VR: Sie erwähnten zu Beginn der Befragung Probleme auf Grund der Tätigkeiten eines Cousins. In der ganzen üblichen Befragung kam der Cousin nie wieder zur Sprache. Wann und wo hat man Ihnen konkret vorgeworfen, dass dieser Cousin etwas Bestimmtes macht?

 

BF1: Ich hatte einen Cousin namens XXXX . Er wurde beschuldigt, die Rebellen zu unterstützen. Er soll sie angeblich mit Lebensmitteln zu beliefern (Ende der freien Erzählung).

 

VR: Was hat das mit Ihnen zu tun?

 

BF1: Er wurde in Moskau vor der Moschee verhaftet, als er gerade mit seiner Frau telefonierte. Sie bekam das mit. Er sollte ein Auto aus Moskau abholen.

 

VR: Was hat das alles mit Ihnen zu tun?

 

BF1: Das passierte 2010.

 

VR: Frage wird wiederholt.

 

BF1: Ich wurde beim Verhör über ihn gefragt. Man hat irgendwie herausgefunden, dass ich sein Cousin bin.

 

VR: Wie bitte? Was soll heißen, dass man irgendwie herausgefunden hat, dass Sie sein Cousin sind?

 

BF1: Sie sagten: "Ich könnte genau so verschwinden wie er". Sie haben herausgefunden, dass es mein Cousin ist und dass er verschwunden ist.

 

VR: Ausgerechnet Polizeibehörden sollen drei Jahre von 2010 bis 2013 benötigen, um herauszufinden, dass Sie sein Cousin sind?

 

BF1: Das hat man natürlich schon zuvor gewusst. Mein Onkel hat versucht, ihn zu finden.

 

VR: Warum erzählen Sie die ganze Geschichte rund um den Cousin nicht vor dem BAA, sondern erst heute?

 

BF1: Doch, das habe ich erzählt. Ich habe das in Innsbruck auch erzählt. Der Referent hat mich aber andauernd unterbrochen.

 

VR: Sie haben zB auf AS 62/63 eineinhalb Seiten ohne Unterbrechung beim BAA sprechen dürfen. Das wirkt nicht gerade so, als hätte der Referent Sie "andauernd unterbrochen".

 

BF1: Der Referent verlangte von mir zuerst eine ausführliche Darstellung. Als ich ihm ausführlich berichtete, was vorgefallen war, wollte er nur eine kurze Fassung hören.

 

VR: Auch in Ihrer Beschwerde findet sich kein Wort darüber, dass es Probleme auf Grund Ihrer Verwandtschaft zu diesem Cousin gab.

 

BF: Ich habe gesagt, dass ich im Keller über ihn befragt wurde. Mein Rechtsanwalt hat mich nicht danach gefragt. Er hat mir einige Fragen zum zeitlichen Ablauf gefragt.

 

VR: In der Beschwerde wird gerügt, dass es bei der Erstbefragung eine "völlig untaugliche Dolmetscherin" gegeben hat, welche weder richtig Russisch, noch richtig Deutsch verstand, und sehr schlecht übersetzt habe.

 

BF1: Ich weiß nicht, wie diese Frau Deutsch spricht. Vielleicht hat sie schlecht Deutsch verstanden, vielleicht auch nicht. Russisch hat sie aber verstanden, denn sie hat mit dem Kopf genickt. Wir haben das besprochen. Wir haben gesagt, vielleicht hat sie es nicht richtig verstanden.

 

VR: Wir haben die Dolmetscherin letzten Donnerstag kontaktiert. Es handelt sich um Frau XXXX , die in Vorarlberg lebt. Sie spricht perfekt Deutsch und hat laut eigenen Angaben Russisch studiert, darüber hinaus hat sie ein Auslandsemester in St. Petersburg verbracht, darüber hinaus auch privat vier Monate lang in der Russischen Föderation gelebt. Auch hat sie einschlägige Kurse beim Dolmetschverband absolviert.

 

BF1: Ich habe nie behauptet, dass sie nicht Deutsch und nicht Russisch kann. Ich habe nichts gegen die Frau. Ich wollte sie nicht anschwärzen.

 

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

 

BF1: Nein, das wäre sinnlos gewesen.

 

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

 

BF1: Meine Kinder sind für mich das Wichtigste. Ich möchte, dass meine Kinder groß werden. Ich weiß, dass ich im Fall einer Rückkehr irgendwann verschwinde. Ich kann auch umgebracht werden.

 

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

 

BF1: Ich habe die ganze Zeit bei der Gemeinde gearbeitet. 5 Monate habe ich in unserem Heim als Hausmeister gearbeitet. Ich habe bei der Messe gearbeitet, das war die "Osttirol-Messe".

 

VR: Bitte legen Sie binnen 14 Tagen Bestätigungen vor.

 

BF1 legt zwei entsprechende Bestätigungen der Chefin vor (in Kopie als Anlage 1 zu Protokoll genommen).

 

VR: Ich brauche noch eine Bestätigung zur "Osttirol-Messe" und von der Gemeinde binnen Frist von 14 Tagen.

 

BF1: Das ist in Ordnung. Ich werde es vorlegen.

 

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

 

BF1: Ja. Ich habe zu Hause schwere körperliche Arbeiten übernehmen können.

 

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

 

BF1: Ich lebe von der Grundversorgung praktisch. Die Osttirol-Messe und die Gemeinde bezahlen noch drei Euro in der Stunde.

 

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

 

BF1: Mit den Kindern. Ich unternehme mit den Kindern etwas, wir waren rodeln. Ich spiele auch Volley-Ball. Zweimal bis dreimal in der Woche trifft sich die Mannschaft. Unsere Chefin hat versprochen, dass ich in eine Gruppe komme, welche das Spiel schon besser beherrscht.

 

BF1: Ich kann eine diesbezügliche Bestätigung von Frau XXXX vorlegen.

 

(diese wird in Kopie als Anlage 2 zu Protokoll genommen).

 

VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

 

BF1: Vom letzten Kurs habe ich keine Bestätigung mit. Diese reiche ich per Post nach, binnen Frist von 14 Tagen. Ich habe aber mehrere Bestätigungen für mich und meine Frau mit (wird als Anlage 3 zu Protokoll genommen).

 

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

 

BF1 (auf Russisch): Es fällt mir schwer, das kann meine Frau besser.

 

VR stellt fest, dass der BF1 keine Deutschkenntnisse aufweist.

 

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

 

BF1: Die Ältere geht in den Kindergarten. Die Jüngere würde erst im September 2013 in den Kindergarten kommen.

 

BF1 legt eine entsprechende Bestätigung des Kindergartens " XXXX " vor (Anlage 4).

 

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

 

BF1: Mit der Geschichte habe ich mich noch nicht beschäftigt. Politik hat mich schon zu Hause nicht interessiert.

 

VR: Kultur?

 

BF1: Es gibt viele Feste und Feiertage.

 

VR: Gibt es Künstler, Schriftsteller oder Komponisten, welche Sie kennen?

 

BF1: Leider nein.

 

VR: Gibt es berühmte Österreicher und Österreicherinnen, welche Sie vom Namen her kennen?

 

BF1: In meinem Kopf geht alles durcheinander.

 

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

 

BF1: Ich kenne Herrn XXXX . Ich kenne einen Herrn XXXX .

 

(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

 

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

 

BF1: Ich spiele in einer Volleyballmannschaft. Ich würde aber auch gerne bei der Freiwilligen Feuerwehr sein. Für Asylwerber gibt es dazu keine Möglichkeit.

 

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

 

BF1: Nein.

 

VR beginnt mit der Befragung der BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

 

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die letzten Wochen und Monate.

 

BF2: Nein, ich möchte nichts ergänzen oder richtig stellen.

 

VR: Gibt es irgend etwas, was sich noch nach Ihrer Flucht ereignet hat?

 

BF2: Nein.

 

VR: Ihr Mann hat berichtet, dass es nach Ihrer Flucht etwas gab?

 

BF2: Sie kamen zu meinem Schwiegervater und stellten Fragen. Durch diese nervliche Belastung verschlechterte sich der Gesundheitszustand meines Schwiegervaters, er verstarb.

 

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

 

BF2: Ja.

 

VR befragt die BF2 hinsichtlich deren Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird die BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

 

BF2: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin mit dem BF1 traditionell und standesamtlich verheiratet.

 

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

 

BF2: Nein.

 

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

 

BF2: Ich habe zwei Kinder (BF3 und BF4).

 

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

 

BF2: Meine Eltern leben in XXXX . Ich habe auch vier Schwestern und einen Bruder. Alle leben in Dagestan.

 

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

 

BF2: Nein.

 

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

 

BF2: Ich bin Staatsbürgerin der Russischen Föderation.

 

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

 

BF2: Ich gehöre zur Volksgruppe der Kymiken an.

 

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

 

BF2: Ich gehöre dem Islam an.

 

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

 

BF2: Elf Jahre habe ich die Grundschule besucht. Ich habe dann fünf Jahre an der Universität studiert und abgeschlossen. Das war an der Dagestanischen Technischen Universität. Ich habe das Diplom dabei. Ich habe Management studiert, sowie Staats- und Gemeindeverwaltung.

 

VR: Welche Prüfungsfächer hatten Sie in diesem Studium?

 

BF2: Prüfungen?

 

VR: Ja! Welche Prüfungen hatten Sie?

 

BF2: Ich hatte Prüfungen. Diese habe ich in allen Fächern abgelegt.

 

VR: Frage wird wiederholt.

 

BF2 (lacht über das ganze Gesicht, verdreht die Augen):

 

BF2: Es gibt viele Fächer.

 

VR: Welche Fächer?

 

BF2: Mathematik, Russisch, Informatik.

 

VR: Was haben diese drei Fächer konkret zB mit Staats- und Gemeindeverwaltung zu tun?

 

(BF2 lacht über das ganze Gesicht).

 

BF2: Wir haben die Geschichte Russlands gelernt.

 

VR: Wann war der Krim-Krieg? Wenigstens ungefähr?

 

BF2: Ich erinnere mich nicht mehr daran.

 

VR: Worüber haben Sie Ihre Diplomarbeit geschrieben?

 

(BF2 lacht über das ganze Gesicht und denkt lange nach):

 

BF2: Über die Konkurrenzfähigkeit.

 

VR: Was haben Sie festgestellt? Was ist das Ergebnis dieser Arbeit? Über welche "Konkurrenzfähigkeit" haben Sie geschrieben?

 

BF2: Was sollen diese Fragen (BF "verdreht" die Augen)?

 

VR wiederholt die Frage.

 

BF2: Ich habe über die Konkurrenzfähigkeit geschrieben. Das Ergebnis ist eine gute Note und ein Diplom (BF2 grinst über das ganze Gesicht).

 

VR wiederholt die Frage.

 

BF2: Ich habe meine Diplomarbeit vor vielen Jahren geschrieben.

 

VR: Was haben Sie zur Staats- und Gemeindeverwaltung gelernt?

 

BF2 (schweigt).

 

VR: Was haben Sie in Mathematik gelernt?

 

BF2: Höhere Mathematik.

 

VR: Was haben Sie in den Fremdsprachen gelernt?

 

BF2: Jetzt lerne ich Deutsch. Auf der Universität lernte ich Englisch.

 

VR: Was können Sie mir auf Englisch sagen?

 

BF2: Nichts.

 

VR: Kurz zusammengefasst: ich kann Ihnen das Studium nicht glauben.

 

BF2 (grinst über das ganze Gesicht): Ich habe das Studium nicht gekauft. Ich habe meine Arbeit verteidigt und das Diplom erhalten. Ich habe fünf Jahre lang täglich die Universität besucht.

 

VR: Dafür wissen Sie aber erstaunlich wenig. Ich habe Ihnen bei der Belehrung schon gesagt, dass ich Sie auch nebengeordnete Dinge frage und dass es von höchster Bedeutung ist, dass Sie auch hier die Wahrheit sagen.

 

BF2: Mein Kopf ist jetzt voller anderer Probleme. Meinen Ehemann habe ich auf der Universität kennen gelernt.

 

VR: Über welches Diplomarbeitsthema hat Ihr Mann geschrieben? Als Kollegin und Ehefrau sollten Sie das besonders gut wissen.

 

BF2 (grinst über das ganze Gesicht, verdreht die Augen).

 

BF2: Ich habe keine Ahnung. Mein Mann hätte eher auf eine Baufakultät gehen sollen, denn er ist handwerklich sehr geschickt.

 

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

 

BF2: Visagistin.

 

VR: Ist das nicht ein vom Studium abweichender Beruf?

 

BF2: Diese Arbeit hat mir besser gefallen. Ich habe nach dem Studium gleich geheiratet. Dieser Beruf hat mir besser gefallen.

 

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

 

BF2: 1 Jahr lang habe ich Kassiererin gearbeitet, in einem Betrieb der Gaswirtschaft.

 

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

 

BF2: Ich bin in XXXX geboren und habe immer dort gelebt. Mein Mann hat in Moskau gelebt. Das war, als wir noch nicht verheiratet waren.

 

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

 

BF2: Mein Mann hat im Herkunftsstaat eine Wohnung, welche im Moment leer steht.

 

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

 

BF2: Immer in der Russischen Föderation.

 

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

 

BF2: Nein.

 

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

 

BF2: Nein.

 

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

 

BF2: Nein.

 

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

 

BF2: Nein. Die Nationalität spielt keine Rolle. Ich hatte Probleme auf Grund meines Mannes.

 

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

 

BF2. Nein.

 

VR: Wurde Ihr Mann aus religiösen Gründen verfolgt?

 

BF2: Nein.

 

VR: War Ihr Mann vom Aussehen her auffällig (Bart, traditionelle Kleidung).

 

BF2: Er hatte einen Bart.

 

VR: Wann hat er den Bart rasiert?

 

BF2: Das war erst hier in Österreich.

 

VR: Warum behauptet Ihr Mann, dass das vor der Ausreise war?

 

BF2: Er hatte nie einen großen Bart.

 

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

 

(Die BF2 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

 

BF2: Wir waren zu Hause. Wir saßen mit den Kindern beim Fernsehen, als wir im Stiegenhaus Lärm hörten. Mein Mann ging nachsehen, er kam in das Zimmer hereingelaufen. Er konnte nicht mehr sprechen vor lauter Aufregung. Danach schoss man gegen unsere Türe. Man brach die Türe auf und Leute mit Masken kamen herein. Sie nahmen meinen Mann mit (Ende der freien Erzählung).

 

VR: Wie ging es weiter?

 

BF2: Mein Mann wurde an einem unbekannten Ort angehalten, der Nachbar wurde umgebracht, mein Mann hat das gesehen, so wurde er zum Zeugen eines Verbrechens (Ende der freien Erzählung).

 

VR: Wie ging es weiter?

 

BF2: Wie er mir erzählte, wurde er gezwungen, Papiere zu unterschreiben. Er wurde bedroht. Deshalb waren wir gezwungen, das Land zu verlassen (Ende der freien Erzählung).

 

VR: War dies das einzige Problem, welches Ihre Familie, insbesondere Ihr Mann, hatte?

 

BF2: Ja.

 

VR: Wann war der Vorfall mit der aufgebrochenen Wohnung?

 

BF2: Am 15. Jänner 2013. Es war 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr.

 

VR: Um 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr dürfen Ihre damals drei und einjährigen Kinder fernsehen?

 

BF2: Die Kleine war schon eingeschlafen. Die Ältere war gerade beim Einschlafen. Wir waren dabei, sie niederzulegen.

 

VR: Warum so spät?

 

BF2: Für Russland ist das normal. Jetzt in Österreich legen wir die Ältere um 20.00 Uhr nieder. Sie geht in den Kindergarten.

 

VR: Ihr Mann wird weggebracht. Wie ging es dann für Sie und Ihre Kinder weiter?

 

BF2: Ich fuhr mit den Kindern zu meiner Mutter, dies am selben Tag.

 

VR: War das nicht nachts?

 

BF2: Ja. Meine Mutter holte mich nachts mit dem Bruder ab.

 

VR: Haben Sie noch etwas Besonderes festgestellt? Es gab ja einen Mordfall. Kam zum Beispiel die Polizei oder die Rettung?

 

BF2: Ich sah, dass vor dem Haus viele Polizisten standen. Meine Mutter holte mich und die Kinder ab. Ich fuhr weg. Ich war ganz verschreckt und schockiert.

 

VR: Wann haben Sie erstmals Ihren Mann wieder gesehen?

 

BF2 (denkt nach).

 

BF2: Am 17. Am Abend oder nachts. Um 22.00 Uhr. Es war schon finster.

 

VR: Wie ging es dann weiter?

 

BF2: Ich sah meinen Mann wieder. Wir waren bei meiner Mutter. Am 20. abends wollte er in die Moschee gehen. Er sagte, dass er nicht das ganze weitere Leben sich einsperren kann. Er ging weg. Als er mir erzählt hat, hat ihn dabei ein Auto verfolgt.

 

VR: Wie ging es dann weiter?

 

BF2: Ich war bei meiner Mutter, ich wartete, weil ich nicht wusste, was sie erzählt haben. Dann kam er und sagte, dass wir wegfahren müssen.

 

VR: Wann kam er?

 

BF2: Es ging nicht um ein oder um zwei Stunden. Ich weiß nicht mehr, wann das war.

 

VR: War Ihr Mann tagelang oder wochenlang weg?

 

BF2 (denkt lange nach).

 

BF2: Es ist alles durcheinander. Es war ein einschneidender Abschnitt.

 

VR: Wie viele Tage später sind Sie ausgereist?

 

BF2: Am 20. Nein. Warten Sie. Am nächsten Tag, nachdem das alles passiert ist, als er festgenommen wurde, dann war es der 23.

 

VR: Wo wurde Ihr Mann festgenommen?

 

BF2: Er wurde nicht festgenommen. Man ist ihm hinterher gefahren. Er war noch bei seinem Freund namens XXXX . Es war ein guter Freund von ihm. Am 23. reisten wir aus.

 

VR: Hat sich Ihr Mann bei XXXX aufgehalten oder versteckt? Ist er zum Übernachten wieder zu Ihnen zurückgekommen?

 

BF2: Daran erinnere ich mich nicht mehr. Ich will das alles vergessen, es ist ein Jahr her. Es ist eine unterschiedliche Mentalität. Vor der ersten Instanz und bei der Erstbefragung war die Dolmetscherin völlig unfähig. Ich habe kein Wort verstanden, was diese Personen gesagt haben. Bei der EB konnte die Frau nicht einmal Deutsch.

 

VR: Woher wissen Sie, dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung kein Deutsch konnte. Aus welchem Grund können Sie das beurteilen?

 

BF2: Weil der Referent immer nachfragen musste. Es war eher ein Zwiegespräch zwischen Referent und Dolmetscherin.

 

VR: Die Dolmetscherin von der EB wurde kontaktiert.

 

Wir haben die Dolmetscherin letzten Donnerstag kontaktiert. Es handelt sich um Frau XXXX , die in Vorarlberg lebt. Sie spricht perfekt Deutsch und hat laut eigenen Angaben Russisch studiert, darüber hinaus hat sie ein Auslandsemester in St. Petersburg verbracht, darüber hinaus auch privat vier Monate lang in der Russischen Föderation gelebt. Auch hat sie einschlägige Kurse beim Dolmetschverband absolviert.

 

BF2: Wir haben sie jedenfalls nicht verstanden und umgekehrt.

 

VR: Haben Sie Schusslöcher oder sonstige Beschädigungen an Ihrer Türe wahrnehmen können?

 

BF2: Ja. Es gibt eine Fotografie davon.

 

VR: Haben Sie mit Nachbarn über die Ereignisse gesprochen?

 

BF2: Nein. Ich habe persönlich nicht über die Ereignisse gesprochen. Vielleicht hat mein Mann mit jemandem gesprochen.

 

VR: Warum erzählt dann Ihr Mann, dass Sie ihm mitgeteilt hätten, dass das Nachbarn alles beobachten konnten (AS 89)?

 

BF2: Wahrscheinlich haben die Nachbarn das beobachtet. So ein Lärm ist auffällig.

 

VR: Vor dem BAA sagten Sie, Sie hätten vor dem Haus niemanden sehen können. Heute sagen Sie, Sie hätten viele Polizisten gesehen. Was sagen Sie dazu?

 

BF2: Ich habe nichts bemerkt. Ich war ganz verweint.

 

VR: Warum sagen Sie dann heute, dass Sie keine Polizisten gesehen haben?

 

BF2: Mir haben das später die Verwandten erzählt.

 

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

 

BF2: Nein, das wäre sinnlos gewesen.

 

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

 

BF2: Eine Gefahr befürchte ich. Meinen Mann könnte man verschleppen. Ich weiß nicht, was er unterschrieben hat.

 

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

 

BF2: Ja. Ich putze die Stockwerke in der Pension. Ich habe sogar ein Buffet für über 100 Personen organisiert.

 

BF2: Ich verweise auf die von meinem Mann vorgelegte Bestätigung.

 

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

 

BF2: Ja.

 

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

 

BF2: Ich lebe von der Grundversorgung. Wir verdienen auch etwas Geld dazu.

 

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

 

BF2: Mit den Kindern. Ich unternehme mit den Kindern etwas, die Ältere geht in den Kindergarten. Wenn die Jüngere um Mitternacht eingeschlafen ist, mache ich die Putzarbeiten.

 

VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

 

BF2: Ja (BF2 verweist auf die bereits von ihrem Mann vorgelegte Bestätigung).

 

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

 

BF2 (auf Deutsch): Ich lerne Fernsehschauen und mit Kindern gehe ich spazieren. Kochen machen, fertig.

 

VR stellt fest, dass die BF2 marginale Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.

 

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

 

BF2: Die Ältere geht in den Kindergarten. Die Jüngere würde erst im September 2013 in den Kindergarten kommen.

 

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

 

BF2: Das haben wir noch nicht studiert. Mit wem sollen wir diese Fragen besprechen? Wir haben aber großes Interesse dafür.

 

VR: Gibt es österreichische Künstler, Schriftsteller oder Komponisten, welche Sie kennen?

 

BF2: Mozart.

 

VR: Kennen Sie sonst noch jemanden?

 

BF2: Nein.

 

VR: Gibt es berühmte Österreicher und Österreicherinnen, welche Sie vom Namen her kennen?

 

BF2: Ich weiß, dass es Schirennen gibt. Auch in Lienz gab es ein Rennen.

 

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

 

BF2: Ja. Ich kenne XXXX . Sie ist Magister. Sie hat für meinen Mann etwas geschrieben. Sie unterstützt uns sehr. Sie zeichnet mit den Kindern. Es gibt noch andere Leute. Wir versuchen mit möglichst vielen Leuten Kontakt zu haben. XXXX kenne ich auch. Sie ist aus der Slowakei. XXXX kenne ich auch. Wir haben auch andere Freunde. Zum Beispiel kenne ich Frau XXXX .

 

(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf)

 

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

 

BF2: Nein.

 

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

 

BF2: Nein.

 

Folgende Erkenntnisquellen werden den Bf. genannt und deren Inhalt erörtert:

 

Der VR übergibt den Bf. einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland (Russische Föderation, XXXX ) mit der Aufforderung hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen

 

Der VR befragt die beiden BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

 

BF2: Wir leben hier in Ö in einem Loch, es ist ein katastrophales Leben, in XXXX hatten wir ein schönes Leben. Wir hätten unsere Heimat nicht verlassen, hätten wir keine Probleme gehabt. Wir hatten dort ein schönes Leben.

 

Dolmetscher: Die BF2 wiederholt sich und lamentiert über die schlechten Zustände im Quartier.

 

VR befragt die beiden BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.

 

VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint.

 

1.7. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation sowie der Teilrepublik Dagestan unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist überreicht.

 

1.8. Mit Schreiben vom 01.04.2014 legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an folgenden Bestätigungen vor: Bestätigungen über Arbeitsverhältnisse im Falle eines positiven Bescheides bzw. einer gültigen Arbeitserlaubnis BF 1 und 2 betreffend sowie mehrere Empfehlungsschreiben. Zu den Länderfeststellungen wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

II.1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

 

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Awaren. Er gelangte am 31.01.2013 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer ist sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet und lebt in Österreich mit seiner Frau (BF 2) und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (BF 3 und 4), deren Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das jeweilige Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen).

 

In Österreich leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers; im Herkunftsstaat leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers sowie Tanten und Onkeln.

 

Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

 

Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.

 

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache nicht. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

 

II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation sowie der Teilrepublik Dagestan:

 

II.1.2.1 Russische Föderation

 

1. Politische Lage

 

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (Ethnologue 2013, CIA 4.12.2013). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive (AA 10.2013).

 

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation (Mitglieder sind seit 2012 die Gouverneure der Regionen, die Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie die Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien) tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten (AA 10.2013).

 

Mit 236 von 445 Sitzen verfügt die Partei "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Neben "Einiges Russland" sind aktuell die Kommunisten mit 91 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 63 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 55 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 10.2013). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

 

Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden (AA 10.2013). Wladimir Putin übernahm nach heftig kritisierten Wahlen wieder das Amt des Staatspräsidenten. Dies führte vor allem in den Tagen rund um seine Amtseinführung am 7. Mai 2012 zu einer Welle öffentlicher Proteste, bei denen Demonstrierende mehr bürgerliche und politische Freiheiten forderten. Als Reaktion auf die Proteste wurden weitere Einschränkungen verfügt. Kundgebungen wurden häufig verboten oder aufgelöst. Ungeachtet weit verbreiteter Kritik und zumeist in großer Eile wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die es erlauben, mit härteren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verstöße gegen legitime Proteste, politische und zivilgesellschaftliche Aktivitäten sowie deren finanzielle Förderung aus dem Ausland vorzugehen (AI 23.5.2013).

 

Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai 2012 wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden (AA 10.2013).

 

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben, sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden (FH 1.2013; vgl. OSZE 11.5.2012).

 

2. Sicherheitslage

 

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 13.1.2014).

 

In den letzten zwei Jahren gingen die terroristischen Anschläge zurück, da viele Führungspersönlichkeiten des Widerstands von föderalen Truppen getötet wurden. Doku Umarow, der selbsternannte Emir des Nordkaukasus Emirats hat im Juli 2013 angekündigt, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Die beiden Anschläge in Wolgograd Ende 2013 sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen (Geopolitical Monitor 22.12.2013, Standard 1.1.2014, ORF 31.12.2013).

 

2.1. Nordkaukasus

 

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde (FH 1.2013).

 

Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen (HRW 31.1.2013).

 

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Dagestan bleibt weiterhin die gewalttätigste Region im Nordkaukasus. Im Vergleich zu 2011 fiel das allgemeine Gewaltniveau im Nordkaukasus 2012 um 10 Prozent. Im dritten und vierten Quartal 2012 gingen die Opferzahlen in Tschetschenien und Kabardino-Balkarien signifikant zurück (USDOS 19.4.2013).

 

Die Situation im Nordkaukasus ist in einigen Regionen weiter angespannt. Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück (ÖB Moskau 9.2013).

 

Bewaffnete Gruppen überfielen Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Bei zwei koordinierten Bombenanschlägen am 3. Mai 2012 in Machatschkala in Dagestan starben 13 Personen, darunter acht Polizisten. Mehr als 80 Mitarbeiter der Rettungsdienste wurden bei den Anschlägen verletzt. Am 28. August 2012 tötete eine Selbstmordattentäterin in Dagestan den einflussreichen muslimischen Geistlichen Scheich Said Afandi und fünf Personen, die ihn besucht hatten. Weitere Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet (AI 23.5.2013).

 

In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein (AI 23.5.2013).

 

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwinden lassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013).

 

Die Behörden verstießen systematisch [Anm. im Nordkaukasus] gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwinden lassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

 

3. Rechtsschutz/Justizwesen

 

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde (USDOS 19.4.2013).

 

Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (USDOS 19.4.2013).

 

Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben (USDOS 19.4.2013).

 

Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 1.2013).

 

Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren (USDOS 19.4.2013).

 

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz.

 

Beobachter beklagen, dass es immer wieder vorkommt, dass Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Gegen knapp 30 Personen, die an der großen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 beteiligt waren, laufen Verfahren wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte. Zwei Personen wurden in separaten Verfahren bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

 

Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei) (ÖB Moskau 9.2013; vgl. AI 23.5.2013; Russland Heute 28.6.2013).

 

4. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

 

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

 

Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

 

Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.

 

Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

 

5. Sicherheitsbehörden

 

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt (USDOS 19.4.2013).

 

Im September 2012 initiierte der Generalstaatsanwalt eine strafrechtliche Verfolgung gegen den leitenden Polizeibeamten und Chef des Zentrums der Spezialeinheiten wegen Hooliganismus und Schlagens zweier Polizeibeamten. Während des Jahres 2012 führte das Innenministerium eine neue Maßnahme ein, die leitende Polizisten verantwortlich macht, wenn ihnen untergebene Polizisten Verbrechen verüben (USDOS 19.4.2013).

 

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 19.4.2013).

 

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden (ÖB Moskau 9.2013).

 

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

 

6. Folter und unmenschliche Behandlung

 

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).

 

Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).

 

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

 

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013).

 

Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

 

7. Korruption

 

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung und den ersten stellvertretenden Premierminister ein (FH 1.2013; vgl. FH 18.6.2013).

 

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.

 

Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 19.4.2013).

 

Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).

 

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

 

Das NGO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geld- und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NGO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NGO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein (FH 1.2013).

 

Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. Einschränkungen wurden selektiv auf NGOs angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, bzw. in Belange der politischen Opposition oder in die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden (USDOS 19.4.2013).

 

Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert, insbesondere jene NGOs, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NGO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NGOs in Kontakt und kooperierten mit diesen (USDOS 19.4.2013).

 

Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind von diesem Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, kommunale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.

 

Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest (Ria Novosti 13.7.2012; vgl. USDOS 19.4.2013; ÖB Moskau 9.2013; SWP 3.2013).

 

Die Staatsanwaltschaft hat über 600 Organisationen überprüft. Justizminister Alexander Konowalow erklärte, dass etwa 100 NGOs als Agenten zu betrachten seien (Die Presse 19.6.2013).

 

Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche sich einer Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos") (ÖB Moskau 9.2013).

 

Die Entwicklungsagentur USAID, eine wichtige Unterstützerin russischer Menschenrechtsorganisationen, musste mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 ihre Arbeit in Russland einstellen. Die finanzielle Austrocknung der russischen NGOs zeigt schon Wirkung. Vor allem der Wegfall der Mittel von USAID stellt viele NGOs vor erhebliche Probleme. Denn aufgrund der wachsenden Rechtsunsicherheit zögern nun auch andere ausländische Geldgeber, sich weiter finanziell zu engagieren. Mehrere NGOs haben zuletzt auf ihre schwierige materielle Situation hingewiesen. Sie seien gezwungen auf Projekte zu verzichten, in einigen Fällen drohe gar die Schließung (SWP 3.2013).

 

9. Ombudsmann

 

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013).

 

Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Er kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.

 

Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 67 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 83 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner (USDOS 19.4.2013).

 

10. Wehrdienst

 

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst (AA 10.6.2013).

 

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen (AA 10.6.2013).

 

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).

 

Physische Misshandlungen und Schikanen beim Militär waren weiterhin ein Problem. Das Komitee der Soldatenmütter berichtet, dass weniger Vorfälle bezüglich Dedowschtschina gemeldet wurden. Grund hierfür sei laut dem Komitee die gestiegene Verbreitung von Handys und Internet. Mit Oktober 2012 erhielt das Komitee 104 Beschwerden - eine massive Verringerung von 25.000 im Jahr 2011. Laut Militärstaatsanwaltschaft fiel die Zahl von Schikane-Fällen beim Militär im ersten Halbjahr 2012 um 37% im Vergleich zu 2011 (USDOS 19.4.2013).

 

Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechtsombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt (ÖB Moskau 9.2013).

 

10.1. Wehrersatzdienst

 

Es gibt einen allgemeinen Wehrdienst für Männer, aber die Verfassung sieht auch einen Wehrersatzdienst für jene vor, die sich aus Gewissensgründen weigern, eine Waffe zu tragen (Art. 59 Abs. 3 der Verfassung). Der normale Wehrdienst dauert 12 Monate, der Wehrersatzdienst im Verteidigungsministerium 18 Monate, und außerhalb dessen 21 Monate. Ein Erlass des Präsidenten - seit Oktober 2012 in Kraft - macht ein Aufschieben des Wehrdienstes für 150 Wehrpflichtige, die schon Priester oder Diakone sind, möglich (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 20.5.2013).

 

10.2. Desertion

 

Im Artikel 338 des russischen Strafgesetzbuches ist Desertion mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen; Desertion mit Waffe oder in der Gruppe ist mit bis zu drei bis zehn Jahren zu bestrafen. Wenn ein Soldat zum ersten Mal desertiert, und diese durch besondere Umstände herbeigeführt wurde, kann der Deserteur von seiner strafrechtlichen Verfolgung befreit werden (Criminal Code 24.5.1996).

 

11. Allgemeine Menschenrechtslage

 

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 10.2013).

 

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Zudem sieht eine Novellierung des NGO-Gesetzes u.a. vor, dass sich politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklarieren müssen und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen werden (ÖB Moskau 9.2013; vgl. SWP 3.2013; HRW 24.4.2013).

 

12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

 

Obwohl die Redefreiheit verfassungsmäßig gewährleistet ist, kontrolliert die Regierung direkt oder über staatliche Unternehmen alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Hörer-/Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Seit der Machtübernahme Putins 2000 wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Unklare Gesetze über Extremismus ermöglichen es, gegen jede Ansprache, Organisation oder sonstige Aktivität ohne behördliche Unterstützung vorzugehen. Diskussionen im Internet sind weitgehend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Im November 2012 wurde durch ein neues, sehr breit formuliertes Gesetz, das anscheinend auf für Kinder ungeeignete Informationen abzielt, eine schwarze Liste von Internetanbietern geschaffen, die zunächst zur Schließung von mehr als 180 Seiten führte (FH 1.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

 

Im aktuellen weltweiten Ranking der Pressefreiheit durch "Reporters without borders" (Stand: August 2013) befand sich Russland auf Rang 148 (von 179). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Zuletzt wurde am 9. Juli 2013 der stellvertretende Chefredakteur einer führenden Wochenzeitung in Dagestan erschossen. 2012 wurden zwei Journalisten ermordet (2011 einer, 2009: 5, 2008: 3; 2007: 1; 2006: 5, 2005: 2, 2004: 4, 2003: 12). Zudem gab es Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 9.2013).

 

Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen (ÖB Moskau 9.2013).

 

Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Das Fernsehen ist die Hauptinformationsquelle für die meisten Russen. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten Zeitungen unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft (BBC 20.12.2013).

 

Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Watch Dogs der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt (BBC 20.12.2013).

 

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB erhält völligen Zugriff auf die Internet- und Telefonverbindungen. Der FSB könne vom 1. Juli 2014 an alle IP- und Telefonnummern sowie Email-Adressen kontrollieren und zudem Daten aus sozialen Netzwerken, Internettelefonaten und Chats abgreifen. Die Opposition wirft Putin vor, einen Überwachungsstaat nach sowjetischem Vorbild errichten zu wollen. Er hatte den Geheimdienst mit immer neuen Kompetenzen ausgestattet (Standard 21.10.2013).

 

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

 

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russ. Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russ. Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt (ÖB Moskau 9.2013).

 

In ganz Russland löste die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies galt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendierten dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mochte, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt war. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche konnten hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schilderten ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch wurden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).

 

Die außerparlamentarische Opposition, die man von der eng ans Regime gebundenen Opposition in den Parlamenten unterscheiden muss, umfasst sehr heterogene Gruppierungen. Sie besteht aus politischen Aktivisten, einem Teil der Kandidaten, die bei regionalen und kommunalen Wahlen antreten, und NGO-Vertretern. Sie vereinigt ultranationalistische, liberale und kommunistische Kräfte. Sobald es jenseits der Ablehnung des Status quo um konkrete politische, wirtschaftliche oder soziale Inhalte geht, werden in diesem Oppositionsgewebe tiefe Risse sichtbar. Neben dem recht kleinen Kern der aktiven und exponierten Regimegegner gibt es eine wachsende russische Mittelschicht, die sich zunehmend politisiert und mehr Partizipation fordert (SWP 3.2013).

 

Auch jenseits der Verurteilung von drei Mitgliedern der Punkband "Pussy-Riot" haben die russischen Behörden eine Reihe von politischen Aktivisten inhaftiert und Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen führende Köpfe unter den Systemkritikern eingeleitet. Hausdurchsuchungen sind an der Tagesordnung. Anfang Februar [2013] stellte ein Moskauer Stadtgericht den linken Politiker Sergej Udaltsow, Mitglied des Koordinationsrats, für zwei Monate unter Hausarrest. Ihm wird die systematische Organisation von Massenunruhen vorgeworfen. Auch gegen Alexej Nawalny sind mehrere Prozesse an-hängig. Während diese Maßnahmen eindeutig auf die Exponenten der Protestbewegung zielen, stehen im sogenannten "Bolotnaja-Verfahren" 18 Regimegegner vor Gericht, die bislang nicht in Erscheinung getreten sind. Ihnen drohen mehrjährige Haftstrafen wegen der "Teilnahme an Massenunruhen" - gemeint sind die Proteste im Zusammenhang mit der Amtseinführung Wladimir Putins im Mai 2012 (SWP 3.2013).

 

14. Haftbedingungen

 

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren; so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk (ÖB Moskau 9.2013).

 

Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren; Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK) (USDOS 19.4.2013).

 

Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu 285 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2012 führte (2011: 50). Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Der Zugang zu qualitätsvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Aufgrund der Bürokratie kam medizinische Versorgung oft verspätet und Medikamente sind begrenzt verfügbar (USDOS 19.4.2013).

 

Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander. Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Personen und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden (USDOS 19.4.2013).

 

Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land (USDOS 19.4.2013).

 

15. Todesstrafe

 

Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).

 

16. Religionsfreiheit

 

Die Russische Föderation ist ein Vielvölkerstaat mit den vier "traditionellen" Glaubensgemeinschaften Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK), Islam, Judaismus und Buddhismus. Rund 20 Millionen Menschen, also ein Siebtel der Gesamtbevölkerung, sind Muslime. Etwa 40 Volksgruppen der Russischen Föderation gehören zur Welt des Islam - mit den Tataren als der größten ethnischen Minderheit (5,5 Millionen) (SWP 4.2013; vgl. BAA 19.5.2011).

 

Die Russische Föderation ist von Gesetzes wegen ein säkularer Staat, es gibt keine offizielle Staatsreligion. Die russische Verfassung legt die Trennung von Staat und Kirche fest, garantiert Frauen und Männern die gleichen Rechte und verbietet Polygamie. Die Religionszugehörigkeit wird bei offiziellen Volkszählungen nicht erfasst. Schätzungen zufolge gehören rund 10 bis 15% der russischen Bevölkerung dem Islam an, dieser stellt dementsprechend die zweitgrößte Religionsgruppe dar. In Moskau ist rund ein Fünftel der Bevölkerung muslimischen Glaubens, wobei sich hier unter den Muslimen viele Zuwanderer finden. Die angestammte muslimische Bevölkerung Russlands siedelt im Wolga-Uralgebiet in Tatarstan (ca. 5,5 Millionen) und Baschkortostan (ca. 1,6 Millionen), sowie in den Gebirgsregionen des Nordkaukasus (ca. 7 Millionen) (BAA 19.5.2011).

 

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 10.6.2013).

 

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten (AA 10.6.2013).

 

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen (AA 10.6.2013).

 

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

 

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten. Die Regierung zeigte weder einen Trend hin zu Verbesserung noch zu Verschlechterung des Respekts und des Schutzes des Rechts auf Religionsfreiheit. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit waren die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern (USDOS 20.5.2013).

 

Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 20.5.2013).

 

Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen (FH 1.2013).

 

Die Anwendung der Gesetze zur Religion und Nichtregierungsorganisationen können die Rechte der vermeintlich "nicht-traditionellen" religiösen Gruppen und Muslime verletzen. Die Regierung wandte zunehmend die Anti-Extremismus-Gesetzgebung gegen religiöse Gruppen und Individuen an, insbesondere Zeugen Jehovas und muslimische Leser der Werke des türkischen Theologen Said Nursi. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten zudem andere Gesetze an, um Muslime und andere Gruppen, die sie als nicht-traditionell oder fremd betrachten, zu schikanieren. Diese Aktionen stehen gemeinsam mit der ansteigenden Xenophobie und Intoleranz, darunter Antisemitismus, in Zusammenhang mit gewalttätigen oder tödlichen Hassverbrechen (USCIRF 3.2013).

 

17. Ethnische Minderheiten

 

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013).

 

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2012 an und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten (USDOS 19.4.2013).

 

Gemäß dem SOVA-Zentrum führte rassistische Gewalt 2012 zu mindestens 18 Todesfällen, 171 weitere Personen wurden verletzt, und zwei erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 30 Regionen berichtet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau, St. Petersburg und die Republik Baschkortostan. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (sieben Tote, 28 Verletzte); Linke und Jugendaktivisten (ein Toter, 53 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (3 Tote, 14 Verletzte). Es kam zu 94 Vorfällen von ideologisch motiviertem Vandalismus in 39 Provinzen (USDOS 19.4.2013).

 

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013).

 

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013).

 

Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013).

 

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013).

 

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).

 

18. Frauen/Kinder

 

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).

 

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum (AA 10.6.2013).

 

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

 

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig (FH 1.2013).

 

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten (USDOS 19.4.2013).

 

Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden (USDOS 19.4.2013).

 

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NGOs ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals diese einzubringen (USDOS 19.4.2013).

 

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 9.2013).

 

Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013).

 

18.1. Mutterschaftskapital und Kindergeld

 

Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2013 liegt diese bei RUB 408.960 (USD 13.065)), die bei einer Bank hinterlegt wird. Das zweite oder weitere Kind müssen nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag dient Investitionszwecken, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2013; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013).

 

Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder (IOM 6.2013).

 

Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder (IOM 6.2013).

 

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit 1 Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort (IOM 6.2013).

 

19. Homosexuelle

 

Homosexualität ist seit 1993 nicht mehr strafbar. In der Bevölkerung gibt es jedoch starke Vorbehalte, die zudem durch die orthodoxe Kirche und islamische Prediger gefördert werden (AA 10.6.2013).

 

Sexuelle Minderheiten sind mit Diskriminierung und Übergriffen konfrontiert, Demonstrationen für Homosexuellenrechte werden oft von Gegendemonstranten angegriffen oder von den Behörden verboten. LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) Personen sind mit Diskriminierung und Schikanen konfrontiert (FH 1.2013).

 

Aktivisten für Schwulenrechte gaben an, dass die Mehrheit der LGBT-Personen aus Angst vor Verlust ihrer Arbeit, ihrer Wohnung oder vor Gewaltandrohung ihre Orientierung geheim hält. Einige Ärzte gewähren Berichten zufolge LGBT-Personen den Zugang zum Gesundheitswesen aufgrund von Vorurteilen und Intoleranz nicht oder nur begrenzt. Homosexuellen Männern wurden aufgrund ihrer Sexualität Arbeitsplätze verwehrt. Offen homosexuelle Männer wurden Ziel von Aggressivität von Skinheads, die Polizei reagierte aus Gleichgültigkeit oft nicht. Gesellschaftliche Feindseligkeit gegenüber LGBT-Personen war weiterhin groß (USDOS 19.4.2013).

 

Homosexualität ist in Russland kein Straftatbestand. Nachdem bereits auf lokaler Ebene (so St. Petersburg, Nowosibirsk, Ryazan, Archangelsk und Kostroma) ähnliche Gesetze angenommen worden waren, trat mit Anfang Juli 2013 auch auf föderaler Ebene ein Gesetz zum Verbot der Propaganda von Homosexualität und "nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" in Kraft. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen von 4.000-5.000 Rubel (100-125 Euro) für natürliche Personen und bis zu 1 Mio. Rubel (25.000 Euro) für juristische Personen und Organisationen vor, wenn diese Informationen verbreiten, welche "nicht-traditionelle" sexuelle Orientierungen bei Minderjährigen fördern oder solche Orientierungen positiv darstellen würden. Medien, die über Homosexualität berichten, können für drei Monate geschlossen werden. Ausländischen Staatsbürgern, die gegen das Gesetz verstoßen, droht zudem die Ausweisung aus Russland. Kritiker gehen jedoch davon aus, dass das Gesetz in der Praxis zur Unterbindung jeglicher öffentlicher Veranstaltung der LGBT-Gemeinschaft, wie etwa Straßenparaden, führt (ÖB Moskau 9.2013).

 

Fehlender Schutz durch Polizei und gesellschaftliche Tabuisierung machen Homosexuelle zu leichten Opfern von Verbrechen. Die "Gayparade" der russischen Homosexuellenbewegung war in der Vergangenheit von Gewaltexzessen rechtsradikaler und ultraorthodoxer Gegendemonstranten überschattet. "Gayparaden" werden von der Moskauer Stadtverwaltung regelmäßig untersagt, Aktivisten, die sich dem Verbot widersetzen, verhaftet (ÖB Moskau 9.2013).

 

Die Staatsduma in Moskau nahm das international kritisierte Verbot von "Homosexuellen-Propaganda" bei nur einer Enthaltung an. Bürgerrechtler kritisieren, das Gesetz schüre auch den Hass gegen Schwule, Lesben und Transsexuelle. Das Verbot von "Homosexuellen-Propaganda" diene dem Kinderschutz, behaupten die Befürworter. Bei Protesten von Gegnern und Anhängern des Gesetzes vor der Staatsduma nahm die Moskauer Polizei mindestens 20 Menschen fest. Das Verbot könne zu "menschlichen Opfern und menschlichen Tragödien" führen, sagte der Menschenrechtsbeauftragte Wladimir Lukin der Agentur Interfax. Die prominente Menschenrechtlerin Ljudmila Alexejewa sprach von einem "Schritt zurück ins Mittelalter". Die Aufklärung über HIV werde deutlich erschwert, kritisieren Experten (Presse 11.6.2013).

 

Die orthodox geprägte russische Gesellschaft lehnt Homosexualität weitgehend ab. In einer Meinungsumfrage des staatlichen Instituts Wziom unterstützten 88 Prozent der Befragten das Verbot. Zudem forderten 42 Prozent, Homosexualität wieder unter Strafe zu stellen - das war vor 20 Jahren abgeschafft worden (Presse 11.6.2013).

 

Im Frühling 2013 waren mindestens zwei Männer in Russland aus Schwulenhass brutal ermordet worden. Aktivisten machten das neue Gesetz für die homosexuellen-feindliche Atmosphäre mit verantwortlich (Presse 11.6.2013).

 

Russlands Präsident erklärte nach Boykott-Forderungen gegen die Olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi in einem Fernseh-Interview, das Homosexuellen-Gesetz sei nicht zur Ausgrenzung von Leuten mit nicht-traditioneller Orientierung verabschiedet worden. Es gehe dabei nur um den Schutz Minderjähriger vor öffentlicher Propaganda durch nicht traditionell orientierte Menschen (Standard 4.9.2013).

 

Ungeachtet internationaler Proteste will Russland die Rechte Homosexueller weiter einschränken. So sieht ein neuer Gesetzesentwurf vor, Schwulen und Lesben das Erziehungsrecht für ihre leiblichen oder adoptierten Kinder zu entziehen (ORF 5.9.2013).

 

20. Bewegungsfreiheit

 

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013).

 

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

 

20.1. Meldewesen

 

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: ). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

 

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

 

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

 

21. Grundversorgung/Wirtschaft

 

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).

 

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).

 

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).

 

Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).

 

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).

 

Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013).

 

In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).

 

21.1. Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)

 

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

 

 

 

 

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).

 

Renten

 

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

 

 

 

 

 

 

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).

 

Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).

 

Wohnungswesen

 

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).

 

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).

 

Arbeitslosigkeit

 

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).

 

22. Medizinische Versorgung

 

Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).

 

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).

 

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

 

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

 

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).

 

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

 

 

 

 

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).

 

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).

 

22.1. Krankenversicherung

 

Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).

 

Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).

 

22.2. Medikamente

 

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

 

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben

 

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

 

c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)

 

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.

 

Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

 

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).

 

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).

 

23. Behandlung nach Rückkehr

 

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).

 

Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).

 

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).

 

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).

 

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

 

23.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

 

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).

 

II.1.2.2. Dagestan

 

Block 1: Politik/Wahlen

 

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

 

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

 

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

 

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

 

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html , Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html , Zugriff 18.3.2013)

 

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

 

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

 

Block 2: Sicherheitslage

 

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, blieb die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, useinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.

 

Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

 

Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.

 

(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html , Zugriff 18.3.2013)

 

Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.

 

(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,

http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html , Zugriff 18.3.2013)

 

Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.

 

(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html , Zugriff 18.3.2013)

 

Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.

 

(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html , Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html , Zugriff 18.3.2013)

 

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

 

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

 

Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.

 

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

 

Block 3: Menschenrechte

 

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

 

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

 

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

 

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

 

[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.

 

Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.

 

Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.

 

In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)

 

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

 

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

 

Block 4: Religion

 

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

 

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

 

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

 

Gemäß dem Kaukasusexperten des Carnegie Moscow Center Aleksei Malashenko ist Dagestan die am meisten islamisierte Republik des Nordkaukasus. Sowohl ein starker nicht-offizieller Islam als auch ein sehr starker Islam innerhalb der Opposition sind gegenwärtig.

 

(RFE/RL: Daghestan Becomes Hotbed Of North Caucasus Insurgency, 5.11.2012,

http://www.rferl.org/content/why-is-russian-daghestan-becoming-hotbed-of-instability/24761132.html , Zugriff 18.3.2013)

 

Der islamistische Widerstand im Nordkaukasus war [2012] vor allem in Dagestan weiterhin aktiv. Im April 2012 unterzeichneten in einem bislang beispiellosen Schritt die staatlich unterstützte Sufi-Gemeinschaft und Anhänger des Salafismus einen Kooperationsbeschluss. Die Behörden neigen dazu, Anhänger des Salafismus als Unterstützer des Widerstands zu sehen. Im August wurde der führende Sufi-Scheich Dagestans, der die Verhandlungen des Beschlusses aktiv gefördert hatte, durch einen Selbstmordattentäter ermordet.

 

Salafi Muslime waren [2012] weiterhin besonders Verfolgung und Missbräuchen in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf ausgesetzt, wie etwa Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Gemäß der NRO Memorial verschwanden zwischen Jänner und August 2012 sechs Personen nach Festnahmen, die Entführungen glichen. Die meisten Festgenommenen waren Anhänger des Salafismus.

 

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)

 

Laut einer repräsentativen Umfrage von 2011 halten 12 Prozent der Schüler und Studenten in dagestanischen Städten den militanten Dschihad für legitim, 20 Prozent sympathisieren mit salafistischen Parolen.

 

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Das Kaukasus-Emirat und der internationale Jihadismus, Juli 2012)

 

Block 5: Ethnische Gruppen

 

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan.

 

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 7.11.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm , Zugriff 18.3.2013)

 

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus.

 

(Russian Federation Federal State Statistics Service: 2010 - , ohne Datum,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls , Zugriff 18.3.2013)

 

Block 6: Wirtschaftliche und soziale Lage

 

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

 

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

 

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

 

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

 

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403.288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

 

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

 

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

 

(Rosstat Dagestan: 07-, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-уровень жизни населения.htm , Zugriff 21.3.2013)

 

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

 

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

 

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.

 

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

 

Block 8: Bewegungsfreiheit / Registrierung

 

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.

 

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

 

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

 

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

 

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

 

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

 

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

 

Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.

 

Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

 

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

 

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

 

Block 9: Binnenflüchtlinge

 

Mit 30.September [2011] befanden sich laut UNHCR 75.980 IDPs (Intenally displaced persons) in Russland, hauptsächlich im Nordkaukasus. 2.564 tschetschenische IDPs sind weiterhin in Dagestan.

 

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

 

2. Beweiswürdigung:

 

II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Nichtfeststellung seine Identität betreffend gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogenen Dokumente hinsichtlich seiner Identität vorgelegt hat. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehr Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie gesund sei. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

 

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

 

II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Dagestan zugrunde gelegt werden konnten.

 

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage in Dagestan dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

 

II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

 

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

 

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

 

Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.

 

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde BF 1 gefragt, welche Ausbildung er erhalten habe. BF 1 antwortete, er habe elf Jahre die Grundschule besucht und danach an der Technischen Universität Wirtschaft studiert und abgeschlossen. Nachgefragt welches Thema seine Diplomarbeit habe, behauptete BF 1 sich nicht mehr erinnern zu können. Auch eine nähere Befragung darüber, was er in den verschiedenen Fächern gelernt habe, konnte BF 1 nicht beantworten. Es erscheint als nicht nachvollziehbar, dass man sich nicht daran erinnern kann, welches Thema die eigene Diplomarbeit, an der man wochenlang geschrieben hat, gehabt hat bzw. dass man überblicksmäßig nicht darstellen kann, was man im Laufe seines Studiums, mit dem man sich zwangsläufig in der Regel mehrere Jahre beschäftigt hat, gelernt hat. Auf die Frage welche Fremdsprachen BF 1 gelernt habe, antwortete er, er hätte Englisch gelernt, konnte aber nichts auf Englisch vorbringen.

 

Auch BF 2 wurde zu Beginn ihrer Befragung nach ihrer Ausbildung und ihren Sprachkenntnissen befragt. Ebenso wie ihr Ehemann behauptete sie studiert zu haben, konnte sich in der Folge aber nicht mehr daran erinnern, was sie in den Fächern gelernt habe oder worüber sie in ihrer Diplomarbeit geschrieben habe. Auch gab sie vor Englisch gelernt zu haben, konnte aber ebenfalls nichts auf Englisch vorbringen. Es schränkt die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nicht unerheblich ein, wenn diese bereits im Rahmen der Befragung zu grundsätzlichen Dingen wie ihrer Ausbildung sowie Sprachkenntnissen widersprüchliche bzw. keine Antworten geben können.

 

Mehrmals wurde BF 1 darüber befragt, ob er im Herkunftsstaat jemals angehalten wurde - auch kurzfristig und/oder illegal -, mehrmals verneinte er diese Frage bis er von seinen Fluchtgründen erzählte, er "wurde danach einige Tage angehalten". Nach Vorhalt, warum er zuvor nichts von dieser Anhaltung erwähnt habe, erklärte BF 1 "es war keine Anhaltung, wo man eingesperrt und gefoltert wird". Weiter nachgefragt verstrickte sich BF 1 immer weiter, sodass nicht klar ist, ob er nun angehalten wurde oder nicht. Von einem glaubwürdigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass die Frage nach einer allfälligen Anhaltung schlichtweg bejaht wird.

 

Seine Rückkehr von dieser Anhaltung betreffend, gab BF 1 an, BF 2 erstmals gegen den Abend hin oder nachts wiedergesehen zu haben. Auf Vorhalt, bei seiner Einvernahme habe er angegeben, spätestens zu Mittag bei BF 2 gewesen zu sein, sagte er, dies sei sein ursprünglicher Plan gewesen, sein Schwager habe ihm jedoch davon abgeraten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht handelt es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung, um sich mit der Aussage der BF 2 zu decken, da dieser Widerspruch bereits im Rahmen der Einvernahmen des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesasylamt hervorgekommen ist, bei welcher er entgegen der BF 2 vorgebracht hatte, bereits am Vormittag zur BF 2 gefahren zu sein.

 

Später gab BF 1 zu Protokoll, er habe sich noch im Herkunftsland während er sich bei seinem Freund versteckt gehalten habe, seinen Bart abrasiert. BF 2 hingegen sagte aus, BF 1 habe sich den Bart erst im österreichischen Bundesgebiet abrasiert. Auf Vorhalt, ihr Mann habe etwas anderes vorgebracht, behauptete BF 2, "er hatte nie einen großen Bart". Dies steht jedoch im Widerspruch zur Aussage des BF 1, er habe einen Vollbart gehabt.

 

In der mündlichen Verhandlung brachte BF 1 vor, er habe überdies Probleme wegen seines Cousins gehabt, der beschuldigt worden sei, die Rebellen zu unterstützen. 2010 sei er in Moskau vor der Moschee verhaftet worden. BF 1 sei während seiner Anhaltung seinen Cousin betreffend befragt und bedroht worden. Dass BF 1 diese Geschichte vor dem Bundesasylamt nicht erzählen habe dürfen, weil der Referent ihn dauernd unterbrochen habe, widerspricht sich mit der Tatsache, dass sein Vorbringen bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Akt auf eineinhalb Seiten wiedergegeben wurde, was nicht den Eindruck erweckt, BF 1 hätte nicht frei sprechen dürfen.

 

Dieser Aspekt zeigt sich auch darin, dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Dolmetscherin der Erstbefragung habe weder Deutsch noch Russisch verstanden. Auf Vorhalt gab BF 1 an, dies nie behauptet zu haben, gibt aber zu, dass die Dolmetscherin Russisch verstanden habe. BF 2 hingegen behauptete in der Verhandlung - ohne konkrete Fragestellung dazu -, dass sowohl die Dolmetscherin bei der Erstbefragung als auch jene bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt "völlig unfähig" gewesen seien. BF 2 habe "kein Wort verstanden, was diese Personen gesagt haben. Bei der Erstbefragung konnte die Frau nicht einmal Deutsch". Auf Vorhalt, das Gericht habe die Dolmetscherin kontaktiert und die Dolmetscherin habe Russisch studiert und sogar einige Monate in der Russischen Föderation gelebt, antwortete BF 2 gleichgültig, sie hätten sich gegenseitig nicht verstanden.

 

Abschließend sei noch auf einen weiteren Aspekt hingewiesen:

Befragt, ob BF 2 mit Nachbarn über die Ereignisse in der Wohnung bzw. im Wohnhaus gesprochen habe, gab diese an, mit niemandem darüber gesprochen zu haben. Auf Vorhalt, sie habe vor dem Bundesasylamt ausgesagt, sie habe ihrem Mann mitgeteilt, dass Nachbarn alles beobachtet hätten, antwortete BF 2 desinteressiert:

"Wahrscheinlich haben die Nachbarn das beobachtet. So ein Lärm ist auffällig." Auf Nachfrage, warum sie beim Bundesasylamt angab, niemanden vor dem Haus gesehen zu haben und in der Verhandlung sagte, sie hätte viele Polizisten gesehen, gab BF 2 lediglich an, nichts bemerkt zu haben, weil sie verweint gewesen sei.

 

In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, das gesamte Vorbringen ist als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.

 

Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage in Dagestan dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

 

II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführer ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

 

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

 

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

 

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua

v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

 

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

 

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist ein junger und in jeglicher Hinsicht erwerbsfähiger Mann, er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er fühle sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Tätigkeiten zu übernehmen. Er gab vor der belangten Behörde darüber hinaus an, dass die wirtschaftliche Situation seiner in der Heimat lebenden Familie gut sei, seine beiden Schwestern würden im Krankenhaus arbeiten, er selbst habe immer gearbeitet, sie hätten von seinem Gehalt gut leben können. Der Beschwerdeführer hat in XXXX den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht, beherrscht die russische und XXXX Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihm zugemutet werden, auch nach seiner Rückkehr das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der beschwerdeführenden Partei deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach XXXX sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

 

Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in XXXX nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In XXXX leben Verwandte des Beschwerdeführers, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die dagestanische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.

 

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

 

Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

 

II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

II.3.5.1.

 

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

 

"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

 

§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:

 

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

 

II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).

 

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.

 

II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich - abgesehen von seiner Ehefrau und den beiden Kindern - keine weitere Familie zu haben. Auch die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das jeweilige Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.

 

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

 

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 31.01.2013 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

 

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit 25.07.2013) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit bereits ein halbes Jahr nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

 

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

 

Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des etwas über einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besucht der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen sowie seiner ehrenamtlichen Mitarbeit im Flüchtlingsheim und der Teilnahme am Spiel des dortigen Volleyballteams - keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leistet sonstige gemeinnützige Arbeit.

 

Der Beschwerdeführer weist faktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

 

Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

 

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in XXXX zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor zahlreiche Verwandte befinden. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die XXXX als auch die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der dagestanischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

 

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

 

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

 

Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.

 

Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

 

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.

 

Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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