VfGH B2004/07

VfGHB2004/0722.9.2008

Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl durch Nichteintragung in das Wählerverzeichnis infolge gravierender Verfahrensmängel bei Beurteilung der Frage des Bestehens eines Wohnsitzes

Normen

B-VG Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
B-VG Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hiesigen Erkenntnis vom 22. September 2008, B2003/07, zu Grunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See richtet.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B2003/07 am 22. September 2008 gefällten - dieser Entscheidung beigeschlossenen - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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