Normen
B-VG Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
B-VG Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hiesigen Erkenntnis vom 22. September 2008, B2003/07, zu Grunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See richtet.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B2003/07 am 22. September 2008 gefällten - dieser Entscheidung beigeschlossenen - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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