Normen
B-VG Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
B-VG Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
Spruch:
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid
im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Burgenland ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem am 23. August 2007 beim Marktgemeindeamt Wallern
im Burgenland (Wallern i. Bgld.) eingebrachten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 7. Oktober 2007 begehrte die Beschwerdeführerin ihre Aufnahme in dieses Verzeichnis.
2. Die Gemeindewahlbehörde gab diesem Einspruch keine Folge und verfügte die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl. Begründend führte die Wahlbehörde aus, dass kein Wohnsitz im Sinn des §17 Abs2 Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. 54 idF LGBl. 80/2005, gegeben sei, weil keine der erforderlichen zwei Mittelpunkte der Lebensverhältnisse in der Gemeinde vorlägen.
3. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See vom 17. September 2007 keine Folge gegeben. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt:
"Gegen die
O Aufnahme eines/einer vermeintlich Nichtwahlberechtigten
Ø Nichtaufnahme eines/einer vermeintlich
Wahlberechtigten
- nämlich von Herrn/Frau Mag. O R, geboren am 23.02.1966 - in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Wallern i. Bgld. wurde Einspruch erhoben. Hierüber hat die Gemeindewahlbehörde Wallern i. Bgld. mit Bescheid vom 29.08.2007, Zahl: 63/1-2007, ausgesprochen, dass d(ies)em Einspruch
O Folge gegeben
Ø keine Folge gegeben
wird und Herr/Frau Mag. O R, geboren am 23.02.1966, sohin in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Wallern i. Bgld.
O aufzunehmen
Ø nicht aufzunehmen
ist. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und wurde diese in weiterer Folge - samt Unterlagen - der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See - zur Entscheidung gemäß §25 Abs3 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992 i.d.g.F., vorgelegt.
Die erkennende Behörde hat hierüber erwogen:
§16 Abs1 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992 i.d.g.F., setzt für die Wahlberechtigung - zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - einen Wohnsitz in der - betreffenden - Gemeinde voraus, wobei §17 leg.cit. d(ies)en Wohnsitz wie folgt definiert:
...
Aus den, der Bezirkswahlbehörde vorliegenden Unterlagen ... ergibt sich, dass Herr/Frau Mag. O R, geboren am 23.02.1966, in der Gemeinde Wallern i. Bgld.
O einen Hauptwohnsitz
Ø keinen Hauptwohnsitz
i. S.d. §17 Abs1 leg.cit. hat.
Es war sohin in weiterer Folge - an Hand der vorliegenden Unterlagen - zu prüfen/beurteilen, ob ein - wahlrechtsbegründender - Wohnsitz i.S.d. §17 Abs2 leg.cit. vorliegt.
Nachstehende Umstände, unter denen - gemäß §17 Abs3 leg.cit.
- ein Wohnsitz jedenfalls nicht als begründet gilt, nämlich dass der Aufenthalt
Ø bloß der Erholung oder Wiederherstellung der
Gesundheit dient
Ø lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde Ø aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend
ist
oder
Ø die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen
Vorschriften nicht gemeldet ist
O sind
Ø sind nicht
hervorgekommen.
Die erkennende Behörde hatte sohin in weiterer Folge - an Hand der vorliegenden Unterlagen - zu prüfen/beurteilen, ob sich Herr/Frau Mag. O R in der Gemeinde Wallern i. Bgld. in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen Ort zu einem Mittelpunkt seiner/ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Die erkennende Behörde ist bei dieser - vorstehend näher umschriebenen - Prüfung/Beurteilung zu nachstehenden Ergebnissen gelangt, nämlich dass sich Herr/Frau Mag. O R in der Gemeinde Wallern
i. Bgld.
Ø niedergelassen
O nicht niedergelassen, m.a.W. keine Unterkunft
hat und an diesem Ort - zumindest bis auf weiteres - ein
Ø Anknüpfungspunkt, jedoch kein Mittelpunkt O Mittelpunkt
seiner/ihrer
Ø wirtschaftlichen
Ø beruflichen
Ø familiären
Ø gesellschaftlichen
Lebensverhältnisse liegt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."
4. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft (gemeint wohl: Bezirkswahlbehörde) Neusiedl am See wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf "Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Wallern im Burgenland / Teilnahme an der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2007 in der Gemeinde Wallern im Burgenland" beantragt wird.
Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
"Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung das Gesetz denkunmöglich angewendet.
Gem. §17 Abs1 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992 ist der Wohnsitz einer Person auch an dem Ort begründet, an dem sich diese in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen.
Das Verfahren, das zu meiner Nichteintragung in das Wählerverzeichnis und Nichtzulassung an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 2007 der Marktgemeinde Wallern im Burgenland führte, leidet an gravierenden Mängeln.
Kraft geltender Rechtslage kann eine Person auch zwei oder mehrere (ordentliche) Wohnsitze in verschiedenen Gemeinden haben.
Sachverhaltsmäßig, und zwar zur Frage des Mittelpunktes meiner wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse gab sich die belangte Wahlbehörde nur mit der bloßen (formularmäßigen) Feststellung
zufrieden, ich hätte mich zwar in der Gemeinde ... Wallern im
Burgenland niedergelassen, dort jedoch keinen Mittelpunkt im Sinne des §17 Abs2 leg. cit.
Die angefochtene Entscheidung entbehrt jedweder substantiellen Begründung. Sie lässt jegliche Tatsachenfeststellungen vermissen. Sie beruft sich vollkommen floskelhaft und pauschal auf 'vorliegende Unterlagen', die jedoch im Bescheid nicht angeführt werden und mit denen die Behörde sich auch in ihrer Bescheidbegründung in keinster Weise auseinandergesetzt hat.
Aus welchen tatsächlichen Gründen die belangte Behörde zu ihrem Spruch gelangte, wird nicht dargelegt, obwohl ich sowohl in meinem Einspruch, als auch in meiner Berufung konkret zu dem Umstand des Mittelpunktes meiner wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse in der Gemeinde Wallern im Burgenland Stellung genommen habe.
Dort habe ich sogar angeführt, dass meine Beziehungen zu Wallern im Burgenland mittlerweile derart intensiv und qualitativ sind, dass mir das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausübung eines Wahlrechtes in 7151 Wallern zukommt.
Meine Angaben in meinen Rechtsmitteln sind vollkommen unerörtert und ungewürdigt geblieben.
Es sind auch geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, und zwar namentlich zur Überprüfung meiner Standpunkte, gänzlich unterblieben.
Aus welchen Gründen die belangte Behörde zu ihrer Annahme, dass ich in 7151 Wallern zwar einen Anknüpfungspunkt, jedoch keinen Mittelpunkt im Sinne meiner wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse besitze, hat sie in der bekämpften Entscheidung nicht einmal ansatzweise angegeben.
Sie beruft sich in der bekämpften Entscheidung lediglich pauschal auf die ihr vorliegenden Unterlagen, ohne jedoch im bekämpften Bescheid konkret aufzuzeigen, um welche Unterlagen es sich dabei handelt und aufgrund welcher Umstände und Tatsachen sie auf Grundlage dieser 'vorliegenden Unterlagen' zu ihrer Entscheidung gelangt ist.
Dieser Umstand im Zusammenhang mit völlig unzureichender Bescheidbegründung, die sich mit meinem Vorbringen überhaupt nicht befasste und auseinandersetzte, ebenso aber auch im Zusammenhang mit der unterbliebenen geeigneten Ermittlung und Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, kennzeichnet die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur, selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen [z]ur [V]erfügung stehenden Fristen zu stellen sind, und dem Aspekt der maßgebenden Frage eines Wohnsitzes im Sinne des §17 Abs2 leg. cit. als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig (siehe etwa VfSlg. 6473/1971, 7017/1973, 7766/1976, 8845/1980, 10668/1985), dass bereits von einer Verfassungswidrigkeit im Sinne der verfassungsrechtlichen Judikatur (vgl. VfSlg. 5148/1965, 6303/1970, 7017/1973, 7766/1976, 10668/1985, 8845/1980, uva.) gesprochen werden kann.
Daraus ergibt sich, dass ich durch den angefochtenen Bescheid, und zwar durch Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis der Mark[t]gemeinde Wallern im Burgenland, demzufolge auch durch die Versagung der Teilnahme an der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2007 in der Marktgemeinde Wallern im Burgenland in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Teilnahme an dieser Wahl verletzt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof wird daher schon aus diesem Grund den bekämpften Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben haben."
3. Die Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Die für die Entscheidung maßgeblichen §§16, 17 und 20
GemWO 1992 lauten:
"Wahlberechtigung
§16. (1) Zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§17) haben.
Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß §3 Abs1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
Wohnsitz
(Verfassungsbestimmung)
§17. (1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen.
(3) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
1. der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist;
oder
2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.
Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse
§20. (1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.
(2) Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Abs1 sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§3) seinen Wohnsitz (§17) hat.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten."
2. Der administrative Instanzenzug ist erschöpft (§25 Abs4 GemWO 1992).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat auf Grund des Art117 Abs2 B-VG den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat, sodass jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das entsprechende Wählerverzeichnis dieses verfassungsgesetzlich verbürgte Recht verletzt; das ist im Besonderen dann der Fall, wenn die Behörde die für den bekämpften Bescheid maßgebliche Rechtslage verkennt oder das zur Nichteintragung führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet (vgl. zB VfSlg. 13.244/1992, 15.339/1998, 15.437/1999 und 16.225/2001 jeweils mit weiteren Hinweisen).
Sinngemäß das Gleiche gilt für die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl (vgl. zB VfSlg. 15.437/1999).
3.2. Solche Mängel liegen hier vor:
Die formelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des vorangegangenen Verfahrens und der maßgebenden Bestimmungen der GemWO 1992, insbesondere der Bestimmung über den Wohnsitz und den Hinweis, dass die Ausschließungsgründe des §17 Abs3 GemWO 1992 nicht vorliegen. Lediglich im letzten Teil der Begründung wird auf den konkreten Anlassfall eingegangen und festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinde Wallern i. Bgld. niedergelassen hat und daher an diesem Ort wohl ein "Anknüpfungspunkt", jedoch kein Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse vorliegt. Aus welchen tatsächlichen Gründen die belangte Behörde zu dieser Auffassung gelangt, wird in keiner Weise dargelegt, obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben dargelegt hat, dass ihr familiärer Mittelpunkt in Wallern i. Bgld. liege, der Großteil ihrer Einkommensquelle aus Geschäften in diesem Ort stamme und sie gesellschaftlich in dieser Gemeinde stark verankert sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden weder erörtert noch gewürdigt. Selbst aus dem Protokoll über die Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom 13. September 2007, in dem zwar die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Wohnorte in Baden und in Wallern i. Bgld. sowie die von ihr geltend gemachten Gründe für das Vorliegen eines Wohnsitzes dargestellt sind, lassen sich keine Erwägungen ableiten, wie die belangte Behörde zu ihrem Ergebnis gekommen ist.
Seitens der belangten Behörde wurden auch keine geeigneten Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, namentlich zur Überprüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung, die sich in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasste oder auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringen Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (vgl. VfSlg. 8845/1980, 10.668/1985, 11.220/1987, 11.676/1988, 11.962/1989) - unter dem Aspekt der maßgebenden Fragen des Bestehens eines Wohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig (vgl. VfSlg. 10.668/1985, 11.220/1987, 11.676/1988, 11.962/1989, 16.225/2001), dass bereits von einer Verfassungswidrigkeit im Sinn der im Pkt. 3.1. wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muss.
3.3. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat und zur Bürgermeisterwahl verletzt.
Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedurfte.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr (§17a VfGG) in der Höhe von € 180,-- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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