Normen
FlKonv Art31 Z1;
FrG 1997 §104 Abs6;
FrG 1997 §57;
FrPolG 2005 §114 Abs6;
FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
VwRallg;
FlKonv Art31 Z1;
FrG 1997 §104 Abs6;
FrG 1997 §57;
FrPolG 2005 §114 Abs6;
FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. August 2006 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 125 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 1999 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der in der Folge gestellte Asylantrag sei im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. August 2000 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2003 (Zl. 2000/20/0514) abgelehnt. Seit Abschluss des Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer "unberechtigterweise" im Bundesgebiet auf.
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt - so die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften weiter - gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zu deren Wahrung dringend geboten. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme nämlich ein hoher Stellenwert zu. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei zusätzlich in der Form verletzt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert; er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Laut eigenen Angaben habe er keine hier lebenden Angehörigen, sodass es durch die Ausweisung zu keinem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers komme. In diesem Zusammenhang merkte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer die ihm am 1. Februar 2006 eingeräumte Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht genutzt habe.
Daraus folgerte die belangte Behörde, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich seien nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sie erachtete demnach die Ausweisung vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung des sehr hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten und - selbst unter der Annahme eines (maßgeblichen) Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers - für zulässig. Angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an einer wirksamen Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der illegalen Zuwanderung Fremder habe die belangte Behörde auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausüben können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde der eine Ausweisung nach § 33 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) verfügende Bescheid der Erstbehörde vom 10. Februar 2004 bestätigt. Vorweg ist der belangte Behörde darin beizupflichten, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen FPG beurteilte, weil nach dessen § 125 Abs. 1 Verfahren zur Erlassung (eines Aufenthaltsverbotes oder) einer Ausweisung, die - wie das gegenständliche - bei In-Kraft-Treten des FPG anhängig waren, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen sind.
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde gesteht zu, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Sie behauptet auch nicht, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorlägen. Dafür finden sich nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass ihm die illegale Einreise, die "allenfalls" auch schlepperunterstützt erfolgt sei, zum Vorwurf gemacht werde. Er habe seinen Herkunftsstaat als Flüchtling verlassen, für den es geradezu typisches Merkmal sei, die Heimat illegal und "undokumentiert" verlassen und die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nehmen zu müssen.
Diesem Vorbringen ist das Ergebnis des Asylverfahrens entgegen zu halten. Danach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er Flüchtling iSd der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) oder einer Gefährdung iSd § 57 FrG ausgesetzt sei. Es bestehen somit schon von daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen des - in der Beschwerde offenbar angesprochenen - Art. 31 Z 1 FlKonv erfüllt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0180). Im Ergebnis ist der Beschwerde aber darin beizupflichten, dass der illegalen Einreise im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) von fast sieben Jahren keine besonders ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nach § 114 Abs. 6 FPG (vgl. davor § 104 Abs. 6 FrG) Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch Schlepperei gefördert wird, nicht als Beteiligte wegen Schlepperei zu bestrafen sind, somit der Gesetzgeber von einer Bestrafung der Geschleppten ausdrücklich abgesehen hat. Angesichts dessen würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Inanspruchnahme eines Schleppers zur Ermöglichung der illegalen Einreise - wie die belangte Behörde meint - dem Fremden maßgeblich als weiteren Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung anzulasten (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2004/21/0242).
Ungeachtet dessen erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer vermag persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich nämlich nur aus seinem inländischen Aufenthalt seit Anfang Oktober 1999 abzuleiten. Zwar handelt es sich dabei um einen relativ langen Zeitraum, der während der Dauer des Asylverfahrens auch rechtmäßig war, doch bestehen nach der Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Zeit für eine nachhaltige Integration genützt hätte. Die Beschwerde tritt insbesondere den Feststellungen zum Fehlen einer erlaubten Beschäftigung nicht entgegen. Sie beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, es habe eine "besonders gute und lang anhaltende Integration stattgefunden", ohne das in nachvollziehbarer Weise, etwa in Bezug auf Unterhaltssicherung, Wohnmöglichkeit und soziale Integration, zu konkretisieren. Die Beschwerde bezieht sich lediglich auf "den Freundeskreis" des Beschwerdeführers, unternimmt aber auch insoweit keine nähere Darstellung der diesbezüglichen Beziehungen des Beschwerdeführers und gesteht ausdrücklich das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich zu. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen weder strafgerichtlich noch verwaltungsbehördlich vorbestraft sei, vermag weder das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzuschwächen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2006, Zl. 2006/21/0278).
Demgegenüber verwies die belangte Behörde zutreffend auf den hohen Stellenwert, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Bestimmungen zukommt (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis). Somit bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Es ist aber auch kein maßgeblicher Grund für eine positive Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers, den die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, ersichtlich.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich noch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung ergänzender Ermittlungen zu seiner "besonderen Integration" in Österreich. Damit wird einerseits mangels ausreichender Konkretisierung möglicher Beweisergebnisse (siehe oben) die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Andererseits wies schon die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der ihm im Berufungsverfahren eingeräumten Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich - im Rahmen des ziffernmäßigen Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. März 2007
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