AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 1997 §3 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.1411623.1.00
Spruch:
W106 1411623-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 09 01.294-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I 100/2005 idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 AsylG stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 01.02.2009 in einem von Italien kommenden Reisezug einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, konnte sich dabei nicht ausweisen, stellte im Rahmen der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Juni 1992 in XXXX im Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni geboren; der Tag der Geburt sei ihm nicht bekannt. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er sei schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt als Tellerwäscher in einem Hotel in Afghanistan gearbeitet. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland Afghanistan nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX, Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni.
Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und zwei seiner Brüder würden im Heimatdorf leben, zwei weitere Brüder seien vermisst, und die Schwester des Beschwerdeführers sei bereits verheiratet und lebe im gleichen Distrikt wie die Familie, aber in einem anderen Dorf.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis nach Österreich gelangt. Im Iran sei er von der Polizei angehalten und nach einer kurzen Kontrolle wieder freigelassen worden. Die Ausreise sei von drei Schleppern organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer für die Strecke von Afghanistan in den Iran 500,-- US$, vom Iran in die Türkei 1.000,-- US$ und von der Türkei nach Griechenland 1.800,-- US$ bezahlt habe. Das Geld habe er teils von seiner Arbeit in Isfahan gehabt und teils von seinem Onkel, der im Iran lebe.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von den Taliban den Auftrag erhalten, eine Person zu liquidieren. Dafür habe er eine Pistole und 50.000,-- Afghani erhalten, die er auch behalten habe. Nach Durchführung des Auftrages hätte er weitere 4.000,-- US$ erhalten. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag aber nicht ausgeführt, sondern habe das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
Bei der Einvernahme am 16.02.2009 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertretung an, seine Muttersprache sei Farsi und er sei damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Er habe gegen die anwesenden Personen keine Einwände und verstehe die Dolmetscherin gut. Er sei körperlich und geistig dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Er könne lesen und schreiben und wolle nichts berichtigen.
Als Wohnadresse in der Heimat wiederholte der Beschwerdeführer den Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni. Er habe dort von Geburt an bis zu seiner Flucht gelebt. Er sei 16 Jahre alt und sei am XXXX geboren worden. Angemerkt wurde im Protokoll, dass nach Errechnung der Dolmetscherin das Geburtsdatum der XXXX sei. Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer demnach erst 14 Jahre alt wäre, wiederholte er, nein, er sei 16 Jahre alt. Er wisse sein Geburtsdatum, weil es von seinen Eltern in den Koran geschrieben worden sei. Der Koran sei in Afghanistan. In Afghanistan gebe es auch eine Geburtsurkunde. Er könne gerne versuchen, sie dem Bundesasylamt zukommen zu lassen, doch gebe es in seiner Gegend keine Poststelle. Angemerkt wurde im Protokoll weiters, dass der Beschwerdeführer ein jugendliches Aussehen habe und an seiner Minderjährigkeit nicht gezweifelt werde.
Zur Ausreise erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei illegal ohne Reisepass ausgereist und sei etwa sechs bis sieben Monate unterwegs gewesen. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis nach Österreich gelangt, wobei er dazu relativ genaue Angaben tätigte und angab, er habe in keinem Land zuvor um internationalen Schutz angesucht und es seien ihm auch nirgends Fingerabdrücke abgenommen worden. Nur im Iran sei er kurz polizeilich angehalten worden, in Griechenland nicht. Es gebe im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island keine Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe oder zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe. Seine Eltern seien in Afghanistan, an der Adresse, die er bereits genannt habe.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Er sei weder vorbestraft, noch sei er im Gefängnis gewesen, noch sei er von den heimatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Momentan habe er Barmittel im Wert von 115,-- EUR. Er sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung. Im Heimatland werde er weder vom Militär noch von der Polizei oder von sonstigen Behörden gesucht. Es gebe auch keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. In Afghanistan habe er als Lehrling in einem Restaurant gearbeitet.
Aufgefordert, alle Gründe zu nennen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe und nun um internationalen Schutz ansuche, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe in einem Hotel gearbeitet, zwischen Ghazni und Kandahar, die genaue Ortschaft heißt XXXX, das ist eine Gegend, in die sehr viele Taliban kommen. Ich wurde von ihnen gefragt, ob ich aus dieser Gegend bin. Sie würden mich bezahlen, wenn ich einen Ältesten unseres Dorfes, er heißt XXXX, töten würde. Sie haben mir 50.000,-- Afghanis und eine Pistole gegeben. Nachdem ich ihn getötet hätte, bekäme ich noch 200.000,-- Afghanis. Ich habe meine Arbeitsstelle verlassen und mich zu Hause versteckt. Nach einem Monat in der Nacht sind die Taliban zu mir nach Hause gekommen. Mein Vater hat die Türe geöffnet, während ich aus dem Badezimmerfenster geflüchtet bin. Mein Vater wurde gefragt, wo ich bin, und, dass sie mit mir zu reden hätten. Mein Vater gab an, nicht zu wissen, wo ich bin. Ich bin nach Kabul geflüchtet, habe von dort meinen Vater kontaktiert und er hat mir gesagt, dass die Taliban nach wie vor nach mir suchen. Sie würden mich finden und mich töten."
Sonst wolle der Beschwerdeführer nichts mehr angeben. Er habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt. Er habe sich vor sechs bis sieben Monaten dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Fluchtauslösend sei gewesen, dass der Vater ihm gesagt habe, dass er von den Taliban gesucht werde. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. Befragt, ob er sonst noch gerne irgendwelche Angaben tätigen wolle, erklärte der Beschwerdeführer abschließend, er wolle gerne hier bleiben. Die Dolmetscherin habe er einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm er keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Am 09.12.2009 fand vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Mitarbeiterin der Caritas (beauftragt durch die BH Graz-Umgebung) als gesetzliche Vertretung eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführer statt. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer an, er sei mit dem anwesenden Dolmetscher für die Sprache Dari einverstanden und sei in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Bis dato habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, die er aufrecht halte. Es sei alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren. Er sei minderjährig und unbegleitet und nehme zur Kenntnis, dass ihm das örtlich zuständige Jugendamt als gesetzlicher Vertreter zur Seite stehe.
Auf konkrete Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er gehöre keiner militärischen, militanten oder extremistischen Organisation an. Er sei von den afghanischen Behörden weder erkennungsdienstlich behandelt worden, noch habe er in Afghanistan ein strafbares Delikt begangen, auch in Österreich nicht. Vorgehalten, dass er laut EKIS wegen einem Vorsatzdelikt angezeigt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das nicht getan. Er habe in Afghanistan weder eine Vorladung vom Gericht bekommen, noch sei gegen ihn jemals ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen. Die afghanische Polizei suche nicht nach ihm und er sei auch nie in Haft gewesen.
In Afghanistan würden noch die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und seine verheiratete Schwester leben. Befragt nach seinem Familienstand gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet, und zwar seit ungefähr zwei Jahren. Festgehalten wurde im Protokoll, dass der Beschwerdeführer das Jahr 1386 aufschrieb und angab, er habe 2007 geheiratet, am 28.07./20.10.2007. Er habe in Afghanistan im Bezirk Jaghori im Distrikt Ghazni geheiratet. Seine Frau sei 16 Jahre alt und heiße XXXX. Es gebe keinen Familiennamen. Die Heirat sei offiziell erfolgt. Hier habe er keine Heiratsurkunde, aber er könne ein Foto seiner Frau herzeigen. Eine Kopie des Fotos wurde zum Akt genommen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es habe Trauzeugen gegeben. Es seien alle Leute dort gewesen. Nachgefragt, wer nun die Trauzeugen gewesen seien, gestand er ein, nur den Namen vom Mullah zu kennen. Dann korrigierte er sich und gab an, seitens des Bräutigams seien XXXX und XXXX, beides Onkel väterlicherseits, Trauzeugen gewesen. Seitens der Braut sei XXXX, ein Onkel, der Trauzeuge gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Hochzeit 15 Jahre alt gewesen. Vorgehalten, weshalb er bei der Ersteinvernahme ausgesagt habe, dass er ledig sei und die Daten seiner Gattin nicht angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nicht danach gefragt worden. Angemerkt wurde im Protokoll, dass er damals sehr wohl danach gefragt worden sei.
Befragt nach seiner letzten offiziellen Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer den Distrikt Jaghori, Dorf XXXX XXXX. An dieser Adresse seien auch seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Ehefrau ständig aufhältig gewesen. Er habe seine Heimatprovinz im vierten Monat des letzten Jahres verlassen (Juli 2008). Bis zum Tag der Ausreise habe er sich an der angegebenen Adresse aufgehalten. Dann sei er von zu Hause nach Kabul und von dort aus in den Iran gefahren. Ihr Lebensunterhalt in der Heimat sei dadurch bestritten worden, dass der Vater und er gearbeitet hätten, und zwar sei der Beschwerdeführer Schüler in einem Hotel gewesen und habe dort geputzt und abgewaschen. Beim Militär sei er nicht gewesen.
Zur Frage, aus welchen Gründen er die Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe in einem Hotel gearbeitet, wo sich die Taliban oft aufhalten. Sie haben dort auch gegessen. Einen Herrn namens XXXX hätte ich umbringen sollen und dafür 50.000,-- Afghani bekommen sollen. Mit einer Waffe hätte ich ihn umbringen müssen. Ich habe die Waffe und das Geld bekommen und bin dann nach Hause gegangen und habe das Hotel ein Monat lang nicht aufgesucht. Eines Abends haben mich zwei Leute der Taliban zu Hause aufgesucht. Als ich gesehen habe, dass sie sich nähern, bin ich durch das Fenster des Badezimmers verschwunden. Mein Vater hatte mit ihnen gesprochen und sie fragten nach mir und sagten meinem Vater, sie seien auf der Suche nach mir. In derselben Nacht bin ich geflohen und nach Kabul gegangen. Ich habe von dort aus meinen Vater angerufen. Er sagte mir, dass sie wieder mich zu Hause aufgesucht haben und nach mir gefragt haben. Sie wollen dich umbringen, sagte mein Vater zu mir. Danach bin ich in den Iran gegangen. Ich habe fünf Monate in Isfahan gearbeitet. Danach habe ich die Nummer eines Schleppers durch andere Leute, welche sich in Teheran aufgehalten haben, ausfindig gemacht. Danach begab ich mich in diese Richtung."
Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, sonst keine Fluchtgründe zu haben. Dann führte er weiter aus, XXXX sei zu Hause aufgegriffen worden. Frau und Kinder seien umgebracht worden. Er selber sei aber am Leben. Dem Beschwerdeführer wurden sodann einige Fragen gestellt, sodass er weiter meinte, XXXX sei vor etwa zwei Jahren angegriffen worden. Dort sei jeden Tag Krieg. Der Angriff sei vor der Hochzeit des Beschwerdeführers gewesen, und zwar etwa fünf bis sechs Monate davor. Er könne es nicht genau sagen, glaube aber, dass es fünf oder sechs Monate vor der Hochzeit gewesen sei.
Nachgefragt, wann er den ersten Kontakt mit den Taliban wegen dieser Sache gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich hatte jeden Tag Kontakt mit ihm." Weiter nachgefragt nannte er den dritten Monat 1387 (Mai/Juni 2008). Zum ersten Gespräch schilderte er: "Ich wurde gefragt, ob ich den XXXX kenne. Ich habe gesagt, ja. Ich bin gefragt worden, wo er sich aufhält. Ich habe gesagt, dass er sich hier (gemeint im Hotel) aufhält und auch in Gharbagh. Ich wurde gefragt, ob ich eine Arbeit für sie erledigen könne. Man sagte mir, ich bekäme dafür viel Geld. Sie sagten, du bekommst Geld und eine Waffe und dein Auftrag ist es, den XXXX umzubringen."
Auf die Frage, wann dieses Gespräch stattgefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei im dritten Monat des letzten Jahres gewesen. Nach dem Gespräche habe er das Geld und die Waffe angenommen und sei zu Hause gewesen. Das Geld und die Waffe habe er beim ersten Gespräch bekommen. Nachgefragt, ob er also zugesagt habe, einen Mord zu begehen, bejahte der Beschwerdeführer das. Befragt, weshalb er das getan habe, erklärte er, er habe große Angst gehabt. Bei der Waffe habe es sich um eine Mikarov gehandelt. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, die Waffe aufzuzeichnen. Er gab an, es sei eine normale Pistole gewesen. Die Pistole habe zehn Schuss gehabt. Über Aufforderung zeichnete er auch das Magazin dazu und erklärte, die Waffe sei 15cm groß gewesen. Die Waffe und das Geld habe er beim ersten Treffen bekommen. Sonst habe er nichts bekommen. Der Beschwerdeführer habe die Waffe bei Freunden verwahrt und das Geld habe er bei sich behalten. Zuvor habe er noch nie eine Waffe besessen. Er habe auch niemals mit einer Waffe geschossen. Es sei das das erste Mal gewesen, dass er von den Taliban gefragt worden sei, jemanden umzubringen.
Nachgefragt, warum man gerade ihn ausgesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Sie haben mich jeden Tag gesehen, dass ich dort arbeite." Konkret habe er in der Ortschaft Jandeh gearbeitet, das sei in der Mitte des Weges zwischen Ghazni und Kandahar. Der Name des Hotels laute XXXX. Er habe dort neun Monate lang gearbeitet. Als er damit begonnen habe, sei er 15 Jahre alt gewesen. Befragt, wie lange er bereits gearbeitet habe, als er den ersten Kontakt zu den Taliban gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Als ich das Geld und die Pistole bekam, bin ich nie wieder hingegangen." Einen Monat lang sei er zu Hause geblieben, bevor er die Provinz verlassen habe. Er habe deshalb mit der Ausreise zugewartet, weil er nicht gewollt habe, dass man seinen Wohnort ausfindig mache. Er habe den Mord nicht begehen wollen. Noch einmal nachgefragt, weshalb er dann einen Monat lang zugewartet habe, erklärte er abermals: "Ich dachte, sie werden meinen Wohnort nicht ausfindig machen." Die Frage, ob er seinen Eltern von dem Vorfall erzählt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe ihnen gesagt, dass er deshalb nicht mehr arbeiten gehe, weil er sich bei der Arbeit gestritten habe.
Aufgefordert, er möge den Besuch der Taliban schildern, gab der Beschwerdeführer an: "Sie kamen bis zur Tür. Ich konnte heimlich rausschauen. Zwei Talibs haben sich draußen aufgehalten. Ich bin gleich geflohen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban, die sich in der Ortschaft XXXX befänden. Vor dem XXXX habe er Angst, da dieser über die Sache informiert sein könnte. Sie würden ihn umbringen. Vorgehalten, dass er angegeben habe, auf Herrn XXXX sei vor zwei Jahren ein Anschlag verübt worden sei, während er andererseits auch gemeint habe, dass er vor einem Jahr den Auftrag bekommen habe, ihn umzubringen, erklärte der Beschwerdeführer, auf Herrn XXXX sei bereits vor zwei Jahren der erste Anschlag verübt worden. Herr XXXX sei als Kommandant in Gharbagh tätig gewesen. Jetzt sei er in der Ortschaft des Beschwerdeführers als Führender vom Militär tätig. Befragt, ob er Offizier sei, wiederholte der Beschwerdeführer: "Er ist der Führer vom Militär in unserer Ortschaft."
Zu seiner Versorgung in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Barmittel. Er habe auch keine Freunde oder Verwandte in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für ihn sorgen könnten.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, in die Länderfeststellungen des Bundesasylamt Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, worauf er jedoch verzichtete und angab, er stimme den Berichten zu. Dem Beschwerdeführer wurde auch erklärt, dass er im Verdacht stehe, in Österreich ein Verbrechen begangen zu haben. Ihm wurde mitgeteilt, dass ihm kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne, sollte er vom Gericht verurteilt werden.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.02.2010, Zl. 09 01.294-BAG, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus:
"So stellten Sie - nach eigenen Angaben -, erst nachdem Sie Griechenland und Italien durchfuhren, im Zuge der in Österreich durchgeführten polizeilichen Kontrolle den Antrag auf internationalen Schutz. Dies sind Indizien für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zumal Sie Ihren Asylantrag nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt haben und für diesen verspäteten Antrag auch keine guten Gründe vorbrachten. Es ist daher auch aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass Sie in Ihrem Heimatland tatsächlich seitens der Taliban Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten, da Sie in diesem Fall sicherlich unmittelbar nach Ihrer Einreise in Griechenland jedoch spätestens in Italien um Asyl angesucht hätten.
Im Wesentlichen gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung am 01.02.2009 als Fluchtgrund an, dass Sie von den Taliban getötet werden, da Sie Geld und eine Pistole für einen Auftragsmord entgegen genommen haben jedoch weder den Mord an einen ehemaligen Kommandanten von Gharbagh begangen haben noch das Geld und die Waffe zurück gegeben haben. Nunmehr werden Sie von den Taliban mit dem Tod bedroht.
Es ist aber nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah, dass jemand der Ihren - von Ihnen selbst geschilderten - Lebenswandel hat, einen Auftrag der Taliban annimmt, einen Kommandanten zu töten. Aber es ist auch nicht lebensnah und daher nicht glaubwürdig, ist auch der Umstand, dass jemand der Geld für einen Auftrag von den Taliban entgegennimmt, diesen nicht ausführt, und dann an der Heimatadresse aufhältig bleibt, im Glauben der Auftraggeber wisse nicht, wo der Auftragsnehmer wohnhaft sei bzw. glaubt, dass er zu Hause nicht aufgesucht werde, um sich das Geld zurück zu holen. (vgl. Einvernahme am 09.12.2009: F: Haben Sie sich bis zum Tag der Ausreise an der Heimatadresse aufgehalten? A: Ich bin von zu Hause nach Kabul gegangen. (...) Auf Nachfrage A: Ja; F: Warum haben Sie ein Monat zugewartet? A: Ich dachte, Sie werden meinen Wohnort nicht ausfindig machen). Schon aus diesen Gründen ist Ihr Fluchtvorbringen im Kern nicht glaubwürdig.
Auch konnten Sie keine Indizien vorbringen, die die Annahme rechtfertigten würden, dass Sie mit einer Waffe umgehen können. Vielmehr verstärkten Sie durch Ihre Angaben am 09.12.2009 den Eindruck, dass Sie keinen Auftragsmord erhielten. Auch hat Ihr bisher geschilderter Lebenswandel keine Hinweise hervorgebracht, dass Sie einer terroristischen Vereinigung angehören bzw. ein Sympathisant einer solchen seien. (Einvernahme am 16.2.2009: Ich war weder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung (...) Ich war nicht beim Militärdienst). Wäre dies der Fall, so läge ohnehin ein Asylausschlussgrund vor.
Im Ergebnis war es Ihnen aber auch aufgrund der genannten vagen Angaben, Widersprüche zu Ihrer Person aber auch Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl persönlicher Kontakte zu den Taliban nicht möglich, eine drohende Verfolgungsgefahr durch die Taliban glaubhaft zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben zum Fluchtgrund keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. (EV vom 09.12.2009:
F: Wann hatten Sie den ersten Kontakt, wegen dieser Sache, mit den Taliban? A: Ich hatte jeden Tag Kontakt mit ihm. Auf Nachfrage A: Im ... Juni 2008, F: Schildern Sie mir den Besuch der Taliban! A: Sie kamen bis zur Türe. Ich konnte heimlich rausschauen. Zwei Talibs haben sich draußen aufgehalten. Ich bin gleich geflohen.)
Nach Ihrer Schilderung des angeblichen Fluchtgrundes versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen (vgl. Einvernahme vom 09.12.2009: F: Wo haben Sie die Waffe aufbewahrt? A:
Bei Freunden. Das Geld hatte ich bei mir. F: Wie lange haben Sie bereits gearbeitet, als Sie den ersten Kontakt hatten? A: Als ich das Geld und die Pistole bekam, bin ich nie wieder hingegangen. F:
Wie lange blieben Sie zu Hause, bis Sie Ihre Provinz verlassen haben? A: Ein Monat lang. F: Warum haben Sie ein Monat zugewartet?
A: Ich wollte nicht, dass sie unseren Wohnort ausfindig machen. (...) A: Ich dachte, sie werden meinen Wohnort nicht ausfindig machen.). Auch konnten Sie zum angeblichen Mordopfer nichts Wesentliches angeben, dass die Taliban nicht schon wussten. Sie wussten nicht einmal genau, wann der erste Anschlag gegen diese Person verübt worden sein soll (F: Wann wurde der XXXX angegriffen?
A: Ungefähr vor zwei Jahren. Dort ist jeden Tag Krieg. F: War dieser Angriff vor Ihrer Hochzeit oder danach? A: Vorher. F: Wie lange vorher? A: Ich kann es nicht genau sagen...).
Dass Sie einer staatlichen Bedrohungsgefahr ausgesetzt wären, haben Sie nicht einmal behauptet, sondern waren Sie nach eigenen Angaben weder in Haft, noch wurden Sie von der Polizei gesucht. Es wurde der Eindruck erweckt, dass es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen um eine eingelernte Geschichte handelt und Sie diese Geschehnisse nicht tatsächlich erlebt haben."
Rechtlich hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass mangels Glaubwürdigkeit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG in Betracht komme. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben bisher bestanden habe und nach wie vor vorausgesetzt werden könne. Er werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ebenso wie vor dem Verlassen des Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. So sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich gewesen sei, etwa in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni im Kreise seiner Familie trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage zu leben. Es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni oder allenfalls auch in Kabul, wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte.
Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat werden vom Bundesasylamt Länderberichte der Staatendokumentation mit Stand Juli 2009 und Jänner 2010 herangezogen.
Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführer aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung es Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt fest, der Bescheid werde in allen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und habe sich nur auf allgemeine Argumente gestützt. Auch der Grundsatz des Parteiengehörs verlange eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen.
Der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Angaben aufrecht und wolle noch einmal bekräftigen, dass er von den Taliban beauftragt worden sei, einen Kommandanten zu ermorden. Er habe den Auftrag jedoch nicht ausführen wollen. Deshalb sei er von den Taliban bedroht worden. Verwiesen wurde auch auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie darauf, dass innerstaatliche Fluchtalternativen kaum gegeben seien, wobei es dabei vor allem auf die familiäre Vernetzung und auf die finanzielle Situation ankomme. Dazu wurden entsprechende Berichte zitiert.
Abschließend wurde vorgebracht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zudem in ungerechtfertigter Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingreife.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.06.2012, GZ 15U 27/12w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z1 1., 2. 7. und 8. Fall SMG teilweise iVm § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,-- EUR verurteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt; es wurden ihm aktuelle Länderberichte (Stand: Juli 2012) zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die er jedoch ungenutzt verstreichen ließ.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.03.2013, GZ 15U 27/13x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Verfahrensstand mitgeteilt, ihm aktuelle Länderberichte zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz Ghazni und zum Distrikt Jaghori übermittelt und ihm abermals eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 28.01.2014 nahm der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni Bezug und argumentierte, dass gerade in dieser Provinz die allgemeine Sicherheitslage sehr schlecht sei und ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar.
Auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes C2 426679-1/2012/4E vom 15.10.2012 wurde verwiesen, mit welchem einem - volljährigen - Afghanen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde mit der Begründung: "Der Beschwerdeführer stammt aus einer der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist Ghazni als "schwarze Provinz" - also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen verzeichnet. Darüber hinaus ist Qarabagh als einer der gefährlichsten Teile der Provinz zu sehen, sodass nach Ansicht des Asylgerichtshofes gerade für eine Person ohne echtes soziales Netz die Rückkehr unzumutbar ist, das dies für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
In der Folge wurde vom Beschwerdeführer umfangreiches Dokumentationsmaterial einschließlich deren Fundstellen zur Sicherheitslage speziell zur Provinz Ghazni wiedergegeben und ausgeführt, dass nach Einschätzungen vieler Experten und Gerichte die Provinz Ghazni als eine der gefährlichsten Afghanistans einzustufen sei.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni wurde in der Stellungnahme auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Nach Einschätzungen vieler Experten und Gerichte ist die Provinz Ghazni als eine der gefährlichsten Afghanistans einzustufen.
Diesbezüglich wird auf das Urteil des Asylgerichtshofs C2 426679-1/2012/4E vom 15.10.2012 verwiesen, in welchem der Gerichtshof einem - wohlgemerkt volljährigen - Afghanen subsidiär Schutz zuerkannte und dies unter anderem folgender Maßen begründete:
"Der Beschwerdeführer stammt aus einer der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist Ghazni als "schwarze Provinz" - also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen verzeichnet. Darüber hinaus ist Qarabagh als einer der gefährlichsten Teile der Provinz zu sehen, sodass nach Ansicht des Asylgerichtshofes gerade für eine Person ohne echtes soziales Netz - aus afghanischer Sicht kann hier eine alleinstehende Frau, die Mutter des Beschwerdeführers, für einen Rückkehrer dieser Funktion in einem "heißen" Bürgerkriegsgebiet nicht erfüllen - die Rückkehr unzumutbar ist, da dies für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder interstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Ähnlich schätzt dies auch die UK Boarder Agency, sowie ein deutsches Gericht und UNHCR ein:
"(...) In relation to Ghazni, however, we note that it is accepted that there are significant numbers of districts in that province under Taliban control (although not the city itself) and we do not exclude that, for most civilians in such districts that is a factor that may make it unreasonable for them to relocate there. (...)"
Beweis: UK Boarder Agency: Operational Guidance Note Afghanistan, 06.2013,
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/afghanistan.pdf?view=Binary , Zugriff am 21.6.2013
"In der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, ist vom Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zwischen Taliban und anderen organisierten bewaffneten aufständischen Gruppen einerseits und den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften andererseits auszugehen. Ob die aus diesem Konflikt resultierende allgemeine Gefahr des Betroffenen dorthin zu einer individuellen erheblichen Gefahr in dem Maße zuspitzen würde, dass jedermann aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, ernsthaften Schaden an Leib oder Leben im Sinne von Art. 15 c QRL zu erleiden, ist unerheblich, wenn der Betroffene vor seiner Ausreise unmittelbar davon bedroht war, durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner körperlichen Unversehrtheit ernsthaft beeinträchtigt zu werden. (...) Ergänzend ist auszuführen, dass die Provinz Ghazni im Jahr 2010 mit 1.540 Angriffen Aufständischer die Provinz war, in der sich die meisten Angriffe ereigneten; insbesondere der geographisch zentrale Heimatdistrikt des Klägers Qarabagh, den die strategisch wichtige Straße von Kabul nach Kandahar durchquert (vgl. Informationszentrum Asyl und Migration, Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 60), gilt als unsicher; von hier werden die häufigsten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Zusammenhang im bewaffneten Konflikt berichtet (vgl. D-A-CH vom 21. März 2011, aaO., S. 8 ff. und 13). Im Jahre 2011 stiegen die Zahlen der zivilen Opfer aufgrund von Anschlägen in den südöstlichen Provinzen Khost, Patika und Ghazni um 34% an; die Zahl gezielter Tötungen nahm dort sogar um 114% zu (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10). (...)
Daher streitet gemäß Art. 4 Abs. 4 ORL die Vermutung für den Kläger, dass er bei Rückkehr ausgehend von den Taliban wieder vom Konflikt betroffen sein wird. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen angesichts der sich in Ghazni stetig verschlechternden Sicherheitslage und der anhaltenden Infiltration von Taliban in die an der Grenze zu Pakistan gelegenen afghanischen Provinzen (vgl. D-A-CH vom 21. März 2011, aaO., S. 3 und 8 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012, aaO., S. 6 f.) nicht; (...)"
Beweis: Asyl.net: Verwaltungsgericht Göttingen, 4.12.2012,
http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews[tt_news]=46956&cHash=cf7403350f5f5c48f4b11039d31c3bf4 , Zugriff am 25.6.2013
"Im Zusammenhang mit Afghanistan spricht sich UNHCR für subsidiären Schutz für Personen aus, die aus Gegenden kommen, in denen einzelne oder mehrere der folgenden Ereignisse während der letzten Monate berichtet oder beobachtet wurden: Systematische Akte der Einschüchterung, einschließlich willkürlicher Tötung, Entführung und anderer Bedrohungen des Lebens, der Sicherheit und der Freiheit (...) Anschläge regierungsfeindlicher Elemente, einschließlich ausländischer Kämpfer, unter anderem auch
den erhöhten und systematischen Gebrauch von Taktiken der asymmetrischen Kriegsführung. (...) Militärische Operationen an Orten, wo regierungsfeindliche Gruppen ("Anti-Government Elements") gemeldet wurden oder eine Präsenz aufgebaut haben; Religiöse Konflikte und Stammeskonflikte sowie Konflikte über die Nutzung von Weideland und unzureichende Reaktionen der Zentralregierung, gegen die Gewalt vorzugehen und Zivilisten zu schützen (...) Ghazni: Die gesamte Provinz, einschließlich der Straßen von Kandahar nach Ghazni und von Kabul nach Ghazni, wird als unsicher eingestuft.
Beweis: UNHCR: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes,
http://www.unhcr.de//fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/AFG_06102008.pdf , Zugriff am 25.6.2013
Die Taliban und andere extremistische Gruppen wie Al-Quaida sind seit Jahren überdurchschnittlich stark in der Provinz Ghazni. Viele Distrikte sind nicht mehr unter der Kontrolle der Regierung, in ihnen haben die Taliban ein paralleles Justizsystem aufgebaut, in welchem ihre grausame und strenge Interpretation der Scharia zur Anwendung kommt, was häufige Menschenrechtsverletzung zur Folge hat. Zudem greifen sie mittels Selbstmordattentaten und andere Terroranschlägen immer wieder auch wahllos unschuldige Zivilisten an um ihren Einfluss noch zu vergrößern und auszubreiten:
..."
Zur Situation der sogenannten internen Fluchtalternativen wurde in der Stellungnahme ausgeführt:
"UNHCR Richtlinien zur Internen Fluchtalternative, Abs. 23: "Die Abwägung der "Zumutbarkeit" ist ein nützliches Rechtsinstrument, das sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt, sich jedoch als ausreichend flexibel erwiesen hat, um die Frage zu klären, ob dem/der betreffenden Antragsstellenden in Anbetracht aller Umstände zugemutet werden kann, in das vorgeschlagene Gebiet zu ziehen, um nicht länger eine begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Es geht hier nicht um die Frage, was man von einer hypothetischen "vernünftigen Person" verlangen kann. Die Frage ist vielmehr, was für einen/eine konkrete/n Antragsstellende/n subjektiv und objektiv angesichts der Verhältnisse an dem als interne Flucht- oder Neuansiedlungsalterative vorgeschlafenen Orten zumutbar ist (vgl. RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Seite 7)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 01.02.2009, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 16.02.2009 und vom 09.12.2009, die Beschwerde vom 16.02.2010 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.01.2014.
Seitens des Beschwerdeführers wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2009 mit dem Zug ohne Reisedokumente illegal von Italien über Thörl Maglern nach Österreich eingereist ist und am 01.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er ist der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Muttersprache ist Farsi. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern im Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Dorf XXXX. Seine Schwester ist bereits verheiratet und lebt in einem anderen Dorf im selben Bezirk. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Grundschule und arbeitete zuletzt als Schüler in einem Hotel.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte auch der Familienstand des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme. Er hat in Österreich keine Angehörigen und keine familiären Bindungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Mit Urteil vom 25.06.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Z 1., 2. 7. und 8. Fall SMG teilweise iVm § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,00 €
(= 600,00 €) verurteilt. Mit Urteil vom 07.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Was die Sicherheitslage in Afghanistan und speziell in der Heimatprovinz Ghazni betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von den aktuellen Länderfeststellungen aus, wie sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2014 übermittelt wurden und vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2014 ergänzt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17.02.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 19.02.2010 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen.
Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen konnte, kann diese nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ebenso wenig kann sein Familienstand festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 01.02.2009 den Familienstand mit "ledig" anführte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, seit ca. zwei Jahren verheiratet zu sein - demnach hätte er mit 15 Jahren geheiratet. Den Familiennamen oder nähere Daten der Frau konnte er nicht angeben. Eine Heiratsurkunde oder einen sonstigen Nachweis seiner Verehelichung konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.
Dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme hat und über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen stimmigen Angaben. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt oder allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise, wie etwa Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszeugnisse, vorgelegt hat. Die festgestellten Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Gerichtsurteilen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen im Wesentlichen an, in dem Hotel, in dem er gearbeitet habe, von den Taliban den Auftrag erhalten zu haben, eine Person zu liquidieren. Dafür habe er eine Pistole und 50.000,-- Afghani erhalten, die er auch behalten habe. Nach Durchführung des Auftrages hätte er weitere 4.000,-- US$ erhalten. Er habe den Auftrag aber nicht ausgeführt. Er sei daraufhin nicht mehr in das Hotel zur Arbeit gegangen, sondern habe sich zu Hause versteckt. Nach einem Monat hätten die Taliban zu Hause nach ihm gesucht. Während diese mit dem Vater gesprochen hätten, sei er aus dem Haus geflüchtet. Er sei nach Kabul geflüchtet. Nachdem er den Vater kontaktiert habe, habe dieser zu ihm gesagt, dass die Taliban nach wie vor nach ihm (den Beschwerdeführer) suchen und ihn töten würden, wenn sie ihn finden.
Wie bereits das Bundesasylamt unter Auflistung von Ungereimtheiten im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer bereits erfolgten bzw. drohenden Verfolgung durch die Taliban als nicht glaubhaft zu werten.
So ist es durchaus nachvollziehbar, wenn das Bundesasylamt ausführt, es sei nicht lebensnah, dass sich die Taliban für einen Auftragsmord an einem führenden Kommandanten des Militärs, an dem bereits ein erfolgloser Anschlag verübt worden sein soll, sich gerade den Beschwerdeführer ausgesucht haben, einen zum damaligen Zeitpunkt noch jugendlichen Schüler, der keinerlei Erfahrung im Umgang mit Waffen hatte (s. NS vom 09.12.2009, AS 117: Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zuvor schon eine Waffe besessen und jemals mit einer Waffe geschossen habe, antwortete der Beschwerdeführer mit "nein"). Das Ermittlungsverfahren hat auch keine Hinweise hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer terroristischen Vereinigung angehörte bzw. ein Symphatisant einer solchen war. Er hat auch keinen Militärdienst geleistet, wo er sich Erfahrung im Umgang mit Waffen hätte aneignen können (s. NS vom 09.12.2009, AS 113).
Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, wenn sie es als nicht lebensnah und nicht glaubwürdig erachtet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angeblich erhaltenen Geld für den Auftragsmord, ohne diesen zu erfüllen, sich ca. einen Monat versteckt an seiner Heimatadresse aufhält, im Glauben, die Taliban werden seine Wohnadresse schon nicht ausfindig machen. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass eine terroristische Organisation wie die Taliban sehr gezielt die Person für einen Auftragsmord wählt, von der sie davon ausgehen konnte, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die entsprechenden Erfahrungen dafür mitbringt, noch dazu in einem Fall, in dem bereits ein Anschlag auf die zu tötende Person erfolglos gewesen sein soll. Es wäre auch lebensfremd zu glauben, dass die Taliban einer Person Geld und eine Waffe für einen Auftragsmord übergeben, ohne über die Herkunft und die Wohnadresse der beauftragten Person Erkundigungen einzuholen.
Schließlich ist es auch lebensfremd und nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seinen Eltern nichts von dem angeblichen Auftrag der Taliban erzählt zu haben (s. NS vom 09.12.2009, AS 119), der Arbeit im Hotel fernzubleiben und sich zu Hause mit dem erhaltenen Geld versteckt zu halten, musste er doch damit rechnen, von den Taliban aufgespürt zu werden. Vielmehr wäre es lebensnah, in einem solchen Fall die Eltern über eine mögliche Nachschau der Taliban nach dem Beschwerdeführer und den Grund seines sich zu Hause versteckt Haltens voll zu informieren, um auf eine doch wahrscheinliche Konfrontation mit den Taliban vorbereitet zu sein.
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kern des Fluchtvorbringens zu Recht als unglaubwürdig qualifiziert, weshalb auf weitere Ungereimtheiten der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, vor allem in Zusammenhang mit der behaupteten Heirat - so konnte er außer den Vornamen und das Alter keine weiteren Angaben zu seiner Frau machen - , nicht mehr näher einzugehen war.
In der Beschwerdeschrift wird der belangten Behörde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und sich lediglich auf allgemeine Argumente zu stützen. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen haben. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Die Behörde habe eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen unterlassen.
Der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Angaben aufrecht und bekräftige nochmals, dass er von den Taliban beauftragt worden sei einen Kommandanten zu ermorden. Dies habe er jedoch nicht ausführen wollen. Darum sei er von den Taliban bedroht worden.
Weitere Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens geltend gemacht (s. NS vom 09.12.2009, AS 115: Auf die Frage, sind das alle Ihre Fluchtgründe, antwortete der Beschwerdeführer mit "nein, sonst habe ich keine Fluchtgründe").
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (zB VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft machen, so ist ihr Antrag abzuweisen (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479.0/2008).
Die belangte Behörde bzw. nun das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; AsylGH 08.09.2008, E9 400.373-1/2008).
Die der belangten Behörde angelastete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zum Spruchpunkt I. erschöpft sich in dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente. Die Behörde hätte in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer aber - wie bereits oben dargelegt -, dass es Aufgabe der Partei ist, ein von ihr geltend gemachtes Ereignis glaubhaft zu machen und entsprechende Beweise hierfür vorzulegen. Genau das hat der Beschwerdeführer nur sehr unzureichend getan und hat er auch nicht die Möglichkeit genutzt, ein entsprechendes substantiiertes Beschwerdevorbringen zu erstatten. Anhaltspunkte für eine der belangten Behörde anzulastende Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht bzw. eine Verletzung des Parteiengehörs sind nicht erkennbar. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs - wozu es keinen Anhaltspunkt gibt - wäre nach ständiger Rechtsprechung durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert zu betrachten (VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040, mwN).
Eine über die als unglaubhaft festgestellten fluchtbezogenen Angaben hinausgehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten des Bundesasylamtes oder aus aktuellen Länderberichten ergeben. Was die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betrifft, wird dazu zum Spruchpunkt A) 2. im Detail eingegangen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Hinsichtlich dieses Spruchpunktes führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass schon auf Grund der Länderberichte, welche von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden seien, die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers so instabil sei, dass es für ihn unzumutbar sei dorthin zurück zu kehren. Dadurch sei die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtswidrig. Aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in allen Landesteilen verschlechtert habe. Weiters seien innerstaatliche Fluchtalternativen kaum gegeben, wobei es dabei vor allem auf die familiäre bzw. auf die finanzielle Situation ankomme.
In Folge des seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2014 der aktuelle Verfahrensstand mitgeteilt und ihm ein aktueller Länderbericht zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation und speziell zur Heimatprovinz Ghazni, Distrikt Jaghori zum Parteiengehör übermittelt.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2014 Gebrauch und legte er einen umfassenden Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und zur allgemeinen Lage in Afghanistan vor.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori. An seiner Heimatadresse im Dorf XXXX XXXX, an der er bis zu seiner Flucht gelebt hat, leben seine Eltern und zwei Brüder. Eine Schwester ist verheiratet und lebt an einem anderen Ort im selben Bezirk. Den Lebensunterhalt der Familie haben der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst bestritten.
Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder Aufnahme in seinen Familienverband finden könnte und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit und mit Unterstützung der Familie bestreiten könnte, ist der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme vom 28.01.2014 entgegengetreten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und gesunder junger Mann mit mehrjähriger Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, trotz der in Afghanistan vorherrschenden schwierigen Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen aufgrund des intakten familiären Netzwerkes grundsätzlich gesichert wäre.
Als weitere Voraussetzung war zu prüfen, ob der Heimatort für den Beschwerdeführer sicher erreichbar ist.
Zufolge der in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderdokumente ist die Provinz Ghazni als eine der gefährlichsten Afghanistans einzustufen. Laut ANSO ist Ghazni als "schwarze Provinz", also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen verzeichnet (AsylGH 15.10.2012, C2 426679-1/2012/4E). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeit sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar (AsylGH 23.10.2013, C1 426442-1/2012/8E).
Laut UNHCR: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, Zugriff am 25.06.2013, ist die gesamte Provinz Ghazni, einschließlich der Straßen von Kandahar nach Ghazni und von Kabul nach Ghazni als unsicher eingestuft.
Aufgrund dieser ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in puncto sicherer Erreichbarkeit des Heimatortes und da auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Das allgemeine Recht der Partei auf Gehör für die mündliche Verhandlung wird in § 43 Abs. 4 des (hier gemäß § 17 VwGVG anwendbaren) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. (AVG) dahingehend präzisiert, dass dieser insbesondere Gelegenheit geboten werden muss, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis sämtlicher Erhebungen zu äußern.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides zum Spruchpunkt I. unzweifelhaft nachvollziehbar und wurde mit der Beschwerde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren voran gegangen, im Zuge dessen der Beschwerdeführer detailliert befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Für die behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.
Da somit das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Spruchpunkt I. - wie oben im einzelnen ausgeführt - als völlig unglaubwürdig und als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren war, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien bzw. die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und vor dem Bundesasylamt ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hatte, in dessen Rahmen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein Beschwerdevorbringen vorliegt, welches mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gewesen wäre, sodass im Sinne der oben dargelegten diesbezüglichen Rechtslage eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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