VwGH 2004/03/0139

VwGH2004/03/013925.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der BT in G, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in 4623 Gunskirchen, Pichler Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Juli 2004, Zl. VwSen-110596/2/Kl/Be, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma S. Transportgesellschaft mbH zu verantworten, dass der Kraftfahrer K. am 20. Oktober 2003 mit einem näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr "(Ladegut: Hohlwandelemente; Ladeort:

Radfeld; Entladeort: Kappl)" durchgeführt habe, wobei im Kraftfahrzeug kein Frachtbrief mitgeführt worden sei, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen hätten. Sie habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 17 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verletzt und es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde hielt als "unbestritten und aus dem Akt erwiesen" fest, dass der gegenständliche Transport von Radfeld nach Kappl mit dem im Straferkenntnis der Erstbehörde angeführten Kraftwagenzug durch den Lenker K. zum angegebenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Es seien Hohlwandelemente geladen gewesen und es sei daher eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt worden. Die Fahrzeuge seien auf die S. Transportgesellschaft mbH zugelassen, welche Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe mit 22 Kraftfahrzeugen sei. Der gewerbliche Transport sei der Inhaberin der Gewerbeberechtigung zugerechnet worden, welche nach den Angaben des Lenkers auch dessen Beschäftigerin sei und es sei daher die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S. Transportgesellschaft mbH zur Verantwortung gezogen worden, dass kein Frachtbrief mitgeführt worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren erster Instanz ein aufrechtes Bestandverhältnis über die gegenständlichen Kraftfahrzeuge mit der V. GmbH in Radfeld geltend gemacht und behauptet, dass die Fahrt nicht ihrem Unternehmen, für das sie nach außen vertretungsbefugtes Organ sei, zuzurechnen wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass ein Bestandvertrag weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden sei. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG bei Mietfahrzeugen stets ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges und, sofern der Lenker nicht der Mieter sei, ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auszuhändigen. Es bestehe daher die Pflicht zu einem schriftlichen Mietvertrag. Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen, insbesondere der Rechnung über den Zeitraum Oktober 2003, sei ein eindeutiges Mietverhältnis nicht ersichtlich. Mit Ausnahme des Wortes "Miete" komme in der Abrechnung ein Mietvertrag nicht vor und es werde kein festes Mietentgelt verlangt. Die Abrechnung nach gefahrenen Kilometern je Fahrzeug spreche eher für die Abgeltung eines Transportauftrages. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Lenker des Kraftwagenzuges nicht ihr Arbeitnehmer, sondern Arbeitnehmer der V. GmbH sei, sei die glaubwürdige Zeugenaussage des Lenkers entgegenzuhalten, wonach er bei der Firma S. Transportgesellschaft mbH beschäftigt sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnung über den Leistungszeitraum Oktober 2003 sei über die "Miete folgender S-Fahrzeuge ohne Fahrer" ausgestellt; es werde "daher durch diese Rechnung auch die Behauptung in der Berufungsschrift entkräftet, dass es sich um einen Leiharbeiter bzw. eine Arbeitskräfteüberlassung handelt". Es sei daher auch in diesem Sinn davon auszugehen, dass der Lenker bei der S. Transportgesellschaft mbH beschäftigt sei. Dass in der Rechnung von "Miete" die Rede sei, sei nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen, denn nach Art der Abrechnung, Beschäftigung des Lenkers weiterhin bei der S. Transportgesellschaft mbH und Gewerbeberechtigung nur bei der S. Transportgesellschaft mbH für das Güterbeförderungsgewerbe sei nach den Begleitumständen und den tatsächlichen Verhältnissen von einem Beförderungsauftrag auszugehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die V. GmbH als Auftraggeber für den Beförderungsauftrag bestimme, wohin die Fahrt gehe.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 GütbefG habe der Unternehmer des Güterbeförderungsgewerbes zu verantworten, dass bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze ein Frachtbrief mitgeführt werde. Die Entfernung von Radfeld nach Kappl sei eindeutig über 50 km; es sei daher ein Frachtbrief mitzuführen. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei erfüllt; die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, was für ihre Entlastung spreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Bestimmung des § 17 GütbefG an Güterbeförderungsunternehmer wende, die, wenn sie eine bestimmte Güterbeförderung über 50 km Entfernung durchführen, zu diesem Transport einen Frachtbrief mitführen müssten. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift seien somit nur solche Unternehmer zu deren Einhaltung angehalten, die in eigener Verantwortung, im Rahmen ihres eigenen Betriebes, eine derartige Beförderung bewerkstelligten. Die belangte Behörde habe festgestellt, die Verantwortung trage "nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 GütbefG aber der Unternehmer des Güterbeförderungsgewerbes". Tatsächlich spreche das Gesetz von "Güterbeförderungsunternehmer", nicht vom "Unternehmer des Güterbeförderungsgewerbes". Darin bestehe ein bedeutsamer, in seinen rechtlichen Folgen gravierender Unterschied: Nach dem Standpunkt der belangten Behörde trügen Unternehmen, die über eine Konzession für die Güterbeförderung verfügten, ganz allgemein für sämtliche, mit ihrem Kfz durchgeführten Beförderungen für die Einhaltung u.a. des § 17 GütbefG die (verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortung. Dies würde bedeuten, dass konzessionierte Unternehmer auch für fremde, von Dritten besorgte Transporte verantwortlich würden, sobald diese mittels eines auf den Unternehmer des Güterbeförderungsgewerbes zugelassenen Fahrzeuges bewirkt würden. Der Gesetzgeber habe offenbar nicht (auch) jene Fälle von § 17 GütbefG erfasst wissen wollen, in denen eine Beförderung nicht im Rahmen des eigenen Betriebes eines zwar für das Güterbeförderungsgewerbe konzessionierten Unternehmers durchgeführt werde, sondern dieser lediglich das Fahrzeug in Bestand gegeben, hingegen mit dem damit besorgten Transport selbst nichts zu tun habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, sondern wendet sich im Ergebnis gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin für Güterbeförderungen verantwortlich wäre, die von einem Dritten unter Verwendung von Fahrzeugen durchgeführt werden, welche dieser bei jenem Unternehmen, dessen Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, angemietet hat. Vielmehr ist die belangte Behörde in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass die gegenständliche Güterbeförderung durch die Firma S. Transportgesellschaft mbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ die Beschwerdeführerin ist, durchgeführt wurde. Wegen der durch § 41 Abs. 1 VwGG eingeschränkten Prüfungsbefugnis darf der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an Stelle der belangten Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0049). Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von dieser behauptete Vermietung des gegenständlichen Kraftfahrzuges an die V. GmbH sowie im Hinblick auf die Überlassung des Lenkers K. an die V. GmbH im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitskräfteüberlassung in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, ist jedoch auf Grund der Aussagen des Lenkers K., der trotz Aufforderung nicht erfolgten Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages über den gegenständlichen Kraftwagenzug und der Gestaltung der von der S. Transportgesellschaft mbH an die V. GmbH gelegten Rechnungen zum Ergebnis gekommen, dass die Güterbeförderung durch die S. Transportgesellschaft vorgenommen wurde. Die dabei angestellten Überlegungen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerde als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt, dass die Güterbeförderung nicht durch die S. Transportgesellschaft mbH durchgeführt worden sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.

Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat nicht ausreichend konkretisiert sei, da aus dem Spruch nicht konkret hervorgehe, dass die Entfernung zwischen dem Absendeort "Radfeld" und dem Entladeort "Kappl" tatsächlich eine Distanz von 50 km überschreite.

Die Konkretisierung der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat erfordert, dass diese im Spruch so eindeutig umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0007). Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betrifft das Nichtmitführen eines Frachtbriefes bei einer Güterbeförderung über eine Strecke von mehr als 50 km Entfernung. Die vom Unternehmen, deren nach außen zur Vertretung berufenes Organ die Beschwerdeführerin ist, vorgenommene Güterbeförderung ist im Spruch des Straferkenntnisses durch Angabe des Datums sowie des genauen Zeitpunktes der Feststellung der Übertretung durch ein Aufsichtsorgan, durch die genaue Bezeichnung des Kraftwagenzuges und des Lenkers sowie des Ortes der Beladung und der vorgesehenen Entladung angegeben. Durch diese Umschreibung wird die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und sie wird zugleich davor geschützt, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die als erwiesen angenommene Tat ist somit auch ohne Angabe der konkreten Entfernung zwischen dem Beladeort und dem Entladeort ausreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass die Entfernung zwischen dem im Spruch angegebenen Beladeort und dem ebenfalls im Spruch angegebenen Entladeort weniger als 50 km betragen würde.

Die Beschwerdeführerin macht schließlich geltend, dass die belangte Behörde in ihre rechtliche Beurteilung Sachverhaltselemente einbezogen habe, die ihr nicht bekannt gewesen seien, sodass sie gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe. Der von der belangten Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Standpunkt, es liege kein Mietverhältnis über das gegenständliche Fahrzeug vor und der Fahrer K. sei bei Ausführung des Transportes in Beschäftigung der Firma S. Transportgesellschaft tätig gewesen, seien für sie überraschend. Die Erstbehörde habe nicht bestritten, dass ein Mietverhältnis über das gegenständliche Fahrzeug vorgelegen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde auf der Grundlage der im angefochtenen Bescheid angeführten Beweismittel, welche bereits vor dem erstbehördlichen Straferkenntnis erhoben worden waren, zum Ergebnis gekommen ist, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Mietverhältnis nicht vorgelegen ist. Wie auch hinsichtlich der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses des Lenkers K. hat die belangte Behörde sich dabei nicht auf neue Ermittlungen gestützt, sondern auf der Grundlage der bereits der Erstbehörde vorgelegenen Beweisergebnisse entschieden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1982, Zl. 398/80). Die belangte Behörde hat damit auch keine neuen, im erstbehördlichen Verfahren noch nicht relevierten Umstände zur Entscheidung herangezogen, sodass sie auch gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 3 VStG nicht verpflichtet war, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2004

Stichworte