VwGH 89/03/0007

VwGH89/03/000731.1.1990

N gegen Tiroler Landesregierung vom 14. November 1988, Zl. IIb2-V-6946/4-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Normen

StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs2a;
StVO 1960 §43 Abs11;
StVO 1960 §52 Z13b;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs2a;
StVO 1960 §43 Abs11;
StVO 1960 §52 Z13b;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. November 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. Februar 1988 um ca. 19.45 Uhr in Innsbruck, Innrain Nr. 2, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im gekennzeichneten Halte-Parkverbotsbereich gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten. Das im § 52 Z. 13b für das "Halten und Parken verboten" angeführte Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Die Anbringung von Zusatztafeln mit das Verbot einschränkenden Angaben ist nach dieser Bestimmung zulässig.

Gemäß § 24 Abs. 2a StVO darf im Bereich des im Abs 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden. Gemäß § 43 Abs. 11 StVO hat die Behörde, wenn Bedenken aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht entgegenstehen, von einem von ihr erlassenen Halteverbot (Abs. 1) das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen im Zustell- oder Abholdienst gewerblicher Betriebe sowie das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der in Betracht kommenden Gewerbebetriebe allgemein auszunehmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß in einem Halteverbotsbereich - von den Fällen des im Beschwerdefall nicht anzuwendenden § 24 Abs. 2a StVO abgesehen - auch zum raschen Ein- oder Aussteigen nur gehalten werden darf, wenn die Behörde das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen von dem von ihr erlassenen Halteverbot ausgenommen hat. Solange es an einer solchen Ausnahme fehlt, ist selbst das Halten für das rasche Ein- oder Aussteigen unzulässig, und zwar entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht auch für das im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit, hier mit der Ausübung des Taxi-Gewerbes, stehende rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen von Fahrgästen. Daß die Behörde von dem für den Tatort geltenden Halteverbot das rasche Ein- oder Aussteigen ausgenommen hat, ist weder der Aktenlage zu entnehmen - nach der Zeugenaussage des Meldungslegers war beim Verkehrszeichen keine Zusatztafel angebracht - noch wird und wurde solches jemals vom Beschwerdeführer eingewendet. Vielmehr ergibt sich auch aus der Rüge des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde "die im § 43 Abs. 11 StVO normierte Verpflichtung der Behörde ..." nicht beachtet habe, daß eine solche Ausnahme im Beschwerdefall von der Behörde nicht zugelassen war. Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer nie - weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde - behauptet, daß er im Halteverbot gehalten habe, um einen Fahrgast rasch ein- oder aussteigen zu lassen, sondern er hat stets nur vorgebracht, daß er als Taxilenker auf einen Fahrgast gewartet habe. Selbst bei Vorliegen einer Ausnahme vom Halteverbot für das rasche Ein- oder rasche Aussteigen wäre sohin das Verhalten des Beschwerdeführers unzulässig gewesen, weil das Warten auf einen Fahrgast mit einem im Halteverbot stehenden Fahrzeug nicht mit dem raschen Ein- oder Aussteigenlassen eines Fahrgastes gleichzusetzen ist, von einer solchen Ausnahme demnach das Warten auf einen Fahrgast nicht erfaßt gewesen wäre. Sollte dadurch - wie der Beschwerdeführer meint - die Ausübung des Taxi-Gewerbes beeinträchtigt werden, steht es der gesetzlichen Interessenvertretung frei, einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Halteverbot im Sinne des § 43 Abs. 11 StVO an die Behörde zu stellen. Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Annahme der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers habe einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO dargestellt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß "das entsprechende Verkehrszeichen ... auf Grund des ausgiebigen Schneefalles" mit Schnee bedeckt und daher für ihn nicht sichtbar gewesen sei und er wirft in diesem Zusammenhang der belangten Behörde vor, daß sie keine Auskünfte einer Wetterwarte eingeholt habe.

Die belangte Behörde ließ zu diesem vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis "nur am Rande" erhobenen Einwand den Meldungsleger als Zeugen vernehmen, der angab, daß es zur Tatzeit zwar geschneit habe, das Verkehrszeichen aber dadurch nicht vom Schnee derart verdeckt gewesen sei, daß es nicht sichtbar gewesen wäre. Wenn sich die belangte Behörde in Hinsicht auf diese Aussage des bei Strafsanktion unter Wahrheitspflicht stehenden Meldungslegers nicht veranlaßt sah, noch eine Auskunft einer Wetterwarte über die Witterungsverhältnisse zur Tatzeit einzuholen, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Durch eine solche Auskunft hätte allenfalls die ohnehin unbestrittene Tatsache, daß es zur Tatzeit geschneit hat, bestätigt werden können. Zur Klärung der relevanten Frage aber, ob dadurch das Verkehrszeichen zur Tatzeit so mit Schnee bedeckt war, daß es für den Beschwerdeführer nicht sichtbar war, wäre daraus nichts zu gewinnen gewesen, zumal aus dem Umstand, daß es zur Tatzeit gegebenenfalls auch ergiebig schneite, nicht zwingend auf eine die Erkennbarkeit ausschließende Verdeckung des Verkehrszeichens durch Schnee geschlossen werden kann. Ganz abgesehen davon wurde aber selbst vom Beschwerdeführer die Durchführung dieses von ihm nunmehr für wesentlich erachteten Beweises nie beantragt.

Schließlich hält der Beschwerdeführer die Tatumschreibung für rechtswidrig, weil im Ladungsbescheid vom 6. April 1988 "keine exakten Angaben betreffend die vorgeworfene Tat, Ort, Datum und Zeit der Begehung sowie Angabe der Verwaltungsübertretung" enthalten seien und insbesondere die Tatzeitangabe mit "ca. 19.45 Uhr" dem Konkretisierungsgebot widerspreche, weil im gegenständlichen Fall von Bedeutung sei, wie lange exakt der Beschwerdeführer im Halte- und Parkverbotsbereich gehalten habe.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Ob dem Ladungsbescheid vom 6. April 1988 die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegebenen Mängel anhafteten, ist im Beschwerdefall schon deswegen unerheblich, weil in dem noch innerhalb der Verfolgungsverjährung erlassenen und von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis die Tat hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch für die Tatzeitangabe "ca.

19.45 Uhr". Denn bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO bedarf es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner Feststellungen, wie lange er im Halte- und Parkverbotsbereich gehalten hat, weil vom Gesetz nicht gefordert wird, daß sich das in der angeführten Gesetzesstelle verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe (vgl. dazu sinngemäß das zu § 24 Abs. 1 lit. i StVO ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/03/0031, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, die in der Amtlichen Sammlung unter Nr. 11.894/A abgedruckt sind). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, daß er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt war oder ihm die Gefahr einer Doppelbestrafung drohe, weil die Tatzeit mit "ca. 19.45 Uhr" angegeben wurde. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses vom 3. Oktober 1985 ist es unerheblich, ob die Verwaltungsübertretung kurz vor, genau um oder kurz nach

19.45 Uhr begangen wurde. Der Beschwerdeführer wurde einer unverwechselbar feststehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit seine rechtliche Stellung im Verwaltungsstrafverfahren geändert worden wäre, hätte es im Spruch des Straferkenntnisses etwa geheißen, er habe die Tat um 19.45 Uhr begangen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989,

Zlen. 88/02/0215, 0216).

Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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