VwGH 99/07/0062

VwGH99/07/006211.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Mag. Egon Stöger und Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. März 1999, Zl. IIIa1-11.775/3, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines vom forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (im Folgenden kurz: WLV) ausgearbeiteten Projektes wurde der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP), einer Gemeinde, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 13. Mai 1987 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Bachverbauung unter Einhaltung von Nebenbestimmungen bewilligt, deren Punkt 18. lautete:

"18. Kulturschäden sind auf Verlangen der Betroffenen ortsüblich zu entschädigen. Im Falle der Nichteinigung ist die Wasserrechtsbehörde anzurufen."

Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 wurde eine Reihe von im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens abgeschlossener Übereinkommen beurkundet, worunter sich u.a. auch Folgende befinden:

"D) Übereinkommen zwischen dem Vertreter der Konsenswerberin und Frau Josefine D.:

Frau D. besitzt eine Holzhütte im Ausmaß von ca. 2 x 3 m auf der Gp. 145 der KG G, Eigentum (mP). Vom Gemeinderat wird geprüft, ob flächengleich ein Teil des Grundstückes um den Hof auf den Bpn. 34, 35 und 36 der KG G. getauscht wird. Ansonsten wäre die Holzhütte ortsüblich zu entschädigen, wobei ein Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen für beide Teile bindend ist. Der Vertreter der Konsenswerberin ist damit, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates einverstanden.

E) Übereinkommen zwischen dem Vertreter der Konsenswerberin und Herrn (Beschwerdeführer), auch für Sofie H.:

Gegen das geplante Projekt werden grundsätzlich keine Einwände erhoben, wenn allenfalls beanspruchter Grund mit angrenzendem Gemeindegrund flächengleich getauscht wird. Der Vertreter der Konsenswerberin ist damit, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, einverstanden."

Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 1990 unter Berufung auf § 42 Abs. 1 AVG mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung als unbegründet abgewiesen.

Ein von der BH an die WLV gerichtetes Ersuchen vom 16. Juni 1998 um Erhebung, ob die bewilligten Verbauungsmaßnahmen bescheid- und projektsgemäß durchgeführt worden seien, wurde von der WLV mit einem Bericht vom 7. August 1998 beantwortet, in welchem die ausgeführten Verbauungsmaßnahmen unter Hinweis auf teilweise vorgenommene Abweichungen beschrieben werden. Zu Punkt 3. "beidufrige Böschungserhöhung durch Schüttung" heißt es, dass auf Grund des Platzmangels, vor allem auf der orographisch rechten Seite (Objekt Beschwerdeführer), zwischen hm 1,68 bis etwa 2,80 eine beidufrige Begleitmauer in Trockenmauerwerk errichtet worden sei, welche in ihrer Höhe dem geplanten Damm entspreche. Zu Auflagenpunkt 18. des Bewilligungsbescheides wird im Bericht der WLV ausgeführt, dass die Kulturschäden auf Verlangen der Betroffenen unverzüglich ortsüblich entschädigt worden seien. Im Bereich der Grundparzellen 145 bzw. 148/3, KG G., welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befänden, sei mit Genehmigung des Eigentümers während fünf bis sechs Jahren eine Unterkunftsbaracke errichtet und unterhalten worden. Die Schätzung der Entschädigung sei durch einen Sachverständigen der Bezirkslandwirtschaftskammer am 5. Oktober 1988 erfolgt, wobei ein Pachtschilling von S 9,-- /Jahr und m2 ermittelt worden sei. Der Entschädigungsbetrag sei von der zuständigen Gebietsbauleitung mittels Überweisung an den Beschwerdeführer bezahlt worden, welcher den Geldbetrag aber zurücküberwiesen und auch in weiterer Folge keine Entschädigungszahlungen angenommen habe. Der Beschwerdeführer habe als Ersatz dafür jedoch die Errichtung einer Mistlege durch die WLV auf Gemeindegrund begehrt, was von der Gemeinde als Grundeigentümer abgelehnt worden sei. Bis dato habe der Beschwerdeführer an die örtlich zuständige Gebietsleitung der WLV und auch an die mP keine weiteren Entschädigungsansprüche gestellt. Gegen eine wasserrechtliche Überprüfungserklärung der Verbauungsmaßnahmen bestünden keine Einwände; die auf Grund der bestehenden Gefährdungssituation, insbesondere bedingt durch Katastrophenereignisse zu Beginn der 90er-Jahre zusätzlich erforderlichen bzw. im Rahmen des Verbauungsprojektes auch durchgeführten Schutzmaßnahmen könnten nach Ansicht der WLV im Rahmen der wasserrechtlichen Überprüfung nachträglich genehmigt werden.

Die BH erließ mit Datum vom 3. September 1998 daraufhin einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die (BH) als Wasserrechtsbehörde I. Instanz erklärt das mit Bescheid der (BH) vom 13. Mai 1987, Zl. ..., wasserrechtlich bewilligte Projekt zur Verbauung ... gemäß § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 85/1997 (kurz: WRG 1959), unter nachträglicher Genehmigung o. a. Abweichungen wasserrechtlich für überprüft."

Vorangestellt waren dem Spruch des Bescheides der BH Teile der Ausführungen des Berichtes der WLV vom 7. August 1998, während sich die restlichen Teile dieses Berichtes in der Bescheidbegründung finden. In Anwendung der Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 seien die festgestellten Abweichungen nachträglich genehmigt worden, heißt es abschließend in der Begründung dieses Bescheides; die Bescheidnebenbestimmungen seien im Wesentlichen eingehalten worden, näher bezeichnete Punkte blieben als Dauervorschreibung aufrecht.

In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer Verhandlung über die Kollaudierung, in welcher er Gelegenheit gehabt hätte, alle noch offenen Fragen vorzubringen. Insbesondere wäre Gelegenheit gewesen, an Hand der bewilligten Ausführungspläne zu überprüfen, ob es richtig sei, dass die zur Ausführung gelangte Trockenmauer tatsächlich nicht höher sei als der geplante und bewilligte Damm. Die Trockenmauer, die so hoch ausgefallen sei, dass in den unmittelbar angrenzenden Räumen des Bauernhauses eine Verdunkelung eingetreten sei, die die Wohnqualität erheblich beeinträchtige, sei höher als der Damm. Auch die verbindlich zugesicherte Errichtung einer Düngestätte mit Jauchegrube sei bisher nicht zur Ausführung gelangt. Die Düngestätte solle "an Stelle des Grundpachtes" von der WLV auf ihre Kosten errichtet werden. Bei der begehrten Verhandlung sollten alle offenen Probleme bereinigt werden, was sicherlich im beiderseitigen Interesse sei.

Zu dieser Berufung holte die BH eine Stellungnahme der WLV ein, welche diese am 30. November 1998 erstattete. In dieser Stellungnahme wird die Geschichte und Gestaltung der Bachverbauung beschrieben und Kritik an verschiedenen Vorgangsweisen des Beschwerdeführers geübt.

Die belangte Behörde beschaffte sich Grundbuchsauszüge und Vermessungsurkunden und entschied sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über die Berufung des Beschwerdeführers dahin, dass sie zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der Berufung dahin Folge gab, als "bezüglich der Erfüllung der Auflage I/18 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der (BH) vom 13. Mai 1987, Zl. ..., die Feststellung ergeht, dass diese Auflage in Ansehung des (Beschwerdeführer) noch nicht erfüllt worden ist", während sie zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides die Berufung im Übrigen als unbegründet abwies. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Rüge des Beschwerdeführers, dass die an Stelle des bewilligten Dammes errichtete Trockenmauer höher als genehmigt errichtet worden sei, stehe das Ermittlungsergebnis entsprechend einer örtlichen Begehung durch einen Sachverständigen der WLV am 5. August 1998 entgegen, wonach die "inkriminierte" Begleitmauer in Trockenmauerwerk in ihrer Höhe dem geplanten Damm entspreche. Abgesehen davon, dass eine allfällige Erhöhung letztlich nur der Sicherheit des Bauernhauses des Beschwerdeführers dienen würde, habe der Beschwerdeführer den Feststellungen des Sachverständigen der WLV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können. Wenn der Beschwerdeführer selbst einräume, dass an Hand der bewilligten Pläne zu überprüfen wäre, ob die zur Ausführung gelangte Trockenmauer tatsächlich nicht höher sei als der geplante und bewilligte Damm, werde daraus deutlich, dass der Beschwerdeführer einen Vergleich der errichteten Mauer mit den bewilligten Plänen auch nach eigenem Vorbringen nicht vorgenommen habe; die errichtete Begleitmauer möge dem Beschwerdeführer unter dem Eindruck des wohl tatsächlich schlechteren Lichteinfalls nur höher vorgekommen sei. Es schlage dieses Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich aber aus einem ganz anderen Grunde fehl, der darin bestehe, dass die wegen des schlechteren Lichteinfalls in Beschwerde gezogene Begleitmauer neben dem Bauernhaus auf einem Grundstück stehe, welches der mP gehöre. Das Grundstück des Beschwerdeführers, auf welchem sein Bauernhaus stehe und wo er einen schlechteren Lichteinfall beklage, sei gar nicht projektsberührt. Eine nicht konsensgemäße Ausführung des Verbauungsprojektes auf einem seiner projektsberührten Grundstücke habe der Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht. Mit der Beanstandung einer vermeintlich höheren Ausführung der Begleitmauer auf dem Nachbargrundstück der mP reduziere sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung von Anrainerinteressen, welche durch das Wasserrechtsgesetz aber nicht geschützt seien. Dem Beschwerdeführer müsse es verwehrt bleiben, eine Stellung als in anderer Weise berührter Grundstückseigentümer mit Erfolg dazu zu nützen, nachbarschaftsrechtliche Schutzinteressen (Lichteinfall) bezüglich eines gar nicht projektsberührten Grundstückes im Wasserrechtsverfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen der Gesetzesbestimmung des § 121 Abs. 2 WRG 1959 für das Unterbleiben einer mündlichen Überprüfungsverhandlung seien nach dem Ermittlungsergebnis auf Grund des Berichtes des Sachverständigen "für" WLV als gegeben anzusehen gewesen. Habe der durchgeführte Ortsaugenschein durch diesen Sachverständigen doch hervorgebracht, dass die bewilligten Verbauungsmaßnahmen im Wesentlichen projekts- und konsensgemäß ausgeführt worden seien, wobei die erfolgten Projektsabänderungen im Verhältnis zum Gesamtprojekt als geringfügig angesehen werden könnten. Es sei hinsichtlich der erfolgten Projektsänderungen auch die Zustimmung der davon betroffenen Grundeigentümer eingeholt worden. Wohl hätte die BH vor Erlassung des Überprüfungsbescheides das Parteiengehör wahren müssen, was im vorliegenden Fall aber dadurch saniert worden sei, dass im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt worden seien. Berechtigung komme nur jenem Vorbringen des Beschwerdeführers zu, mit welchem er geltend mache, dass hinsichtlich seiner Person die Entschädigungsfrage noch offen sei. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer den ihm überwiesenen Entschädigungsbetrag wieder zurücküberwiesen und auch in weiterer Folge keine Entschädigungszahlungen angenommen, sondern auf der Errichtung einer Mistlege samt Jauchegrube auf Gemeindegrund bestanden habe, welches Ansinnen von der mP als Grundeigentümerin abgelehnt worden sei, hätte die BH feststellen müssen, dass die Auflage I/18. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers noch nicht erfüllt sei, in welchem Umfang der erstinstanzliche Bescheid deshalb abzuändern gewesen sei. Einen Anspruch auf Errichtung einer Mistlege samt Jauchegrube auf Fremdgrund vermöge der Beschwerdeführer aus der Auflage allerdings nicht abzuleiten. Der noch nicht bezahlte Entschädigungsbetrag sei dem Beschwerdeführer im Falle der Annahmebereitschaft aber zu überweisen und mangels Annahmebereitschaft nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung mit der aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens erschließbaren Erklärung begehrt, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Feststellung einer Übereinstimmung des ausgeführten Vorhabens mit dem bewilligten Vorhaben der mP zufolge eines Eingriffes in seine Rechte als verletzt ansieht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden.

Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (siehe die hg. Erkenntnisse etwa vom 27. Mai 2003, 2000/07/0224, vom 24. April 2003, 2000/07/0011, vom 21. November 2002, 2001/07/0032, und vom 23. November 2000, 2000/07/0216, mit weiteren Nachweisen).

Wasserrechtlich geschützte Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeinbrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Nach § 121 Abs. 2 WRG 1959 kann die Behörde von der Anordnung und Durchführung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung nach den §§ 40 bis 44 AVG absehen und sich auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung überzeugen, wenn es sich um Anlagen handelt, die an sich geringere Bedeutung haben und überdies nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in größerem Umfange berühren.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 für ein Abstandnehmen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorlagen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Bestimmungen des § 121 WRG 1959 über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, 98/07/0116), was im Beschwerdefall nicht erkennbar ist.

Dass es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeutet hatte, dass die BH dem Beschwerdeführer vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht einmal Parteiengehör zur Sachverhaltsermittlung durch die WLV gewährt hatte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer eingeräumt, gleichzeitig aber die Auffassung vertreten, dass dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, in Kenntnis der in die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommenen Ermittlungsergebnisse seinen Standpunkt vorzutragen, saniert worden sei. Mit dieser auch für den Beschwerdefall zutreffenden Auffassung befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 522ff, zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur).

Das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen hatte eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte durch den erstinstanzlichen Überprüfungsbescheid nicht aufgezeigt. Dass die an Stelle des bewilligten Dammes errichtete Trockenmauer ihrer Höhe wegen zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles in die Räume seines Hauses führe, war ein Einwand, mit dem ein wasserrechtlich geschütztes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht geltend gemacht werden konnte. Dass die Trockenmauer auf Grundflächen im Eigentum des Beschwerdeführers errichtet worden wäre, durfte von der belangten Behörde ohne Rechtswidrigkeit verneint werden, nachdem sich dies weder aus dem erstinstanzlichen Bescheid ablesen ließ, noch vom Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptet worden war. Eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers hätte durch die Art der Ausführung eines Bauwerks auf einer nicht ihm gehörenden Grundfläche selbst dann nicht bewirkt werden können, wenn dieses Bauwerk entgegen den auf fachlicher Grundlage basierenden Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, denen der Beschwerdeführer in der Berufung nichts anderes als eine bestreitende Behauptung entgegengesetzt hatte, tatsächlich höher als geplant und bewilligt errichtet worden wäre.

Nichts anderes kann für das zweite Argument der Berufung des Beschwerdeführers gelten, mit welchem er das Unterbleiben einer Ausführung der ihm seinem Vorbringen nach zugesicherten Errichtung einer Düngestätte mit Jauchegrube "an Stelle des Grundpachtes" gerügt hatte. Eine Rechtsgrundlage für diesen vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch lässt sich dem Bewilligungsbescheid an keiner Stelle entnehmen, was es schon deshalb ausschließt, aus diesem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstand eine Rechtswidrigkeit des Überprüfungsbescheides ableiten zu können.

Die in der Beschwerde erhobene Rüge, dem angefochtenen Bescheid seien "die notwendig beizuschließenden abgeänderten Projektspläne nicht beigelegt, was eine Unwirksamkeit der Bescheidzustellung bedeutet", lässt ebenso wie das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdevertreter im Zuge einer Akteneinsicht bei der belangten Behörde Projektspläne nicht gefunden habe, keine dem Beschwerdeführer widerfahrene Rechtsverletzung erkennen. Einer Zustellung irgendwelcher Projektspläne bedurfte es zur rechtlichen Wirksamkeit des Überprüfungsbescheides erster Instanz ebenso wenig wie jener des angefochtenen Bescheides. Welche Bedeutung welchen konkreten vom Beschwerdeführer mit dieser Rüge angesprochenen Plänen für eine Verletzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtes zukommen sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht erläutert und ist vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen. Die Beschwerdebehauptung, es habe der Beschwerdeführer ohne seine Zustimmung Dienstbarkeiten zu dulden, die nur mittels Zwangsrechtseinräumung hätten begründet werden können, entbehrt einer Grundlage im Sachverhalt. Dass die beanstandete Trockenmauer an anderer Stelle errichtet worden wäre, als dies dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und behauptet er ebenso wenig in seiner Beschwerdeschrift, indem er dort lediglich vorbringt, dass diese Trockenmauer "bis" zu jenem Grundstück 145 reiche, welches er nunmehr - im Gegensatz zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid - als Grundfläche seines Eigentums erklärt. Soweit sich dem Beschwerdevorbringen die Behauptung einer Berührung von Grundflächen im Eigentum des Beschwerdeführers durch die Trockenmauer überhaupt entnehmen lässt, stünde der Beachtlichkeit eines solchen Vorbringens das Neuerungsverbot entgegen, weil sich eine solche Behauptung dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Berufung nicht entnehmen ließ.

Hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine Nachteiligkeit von Abweichungen des ausgeführten Bauwerks vom bewilligten Vorhaben für seine Rechte nicht aufzeigen können, dann kam der Frage, ob solche Abweichungen geringfügig waren oder nicht, für die Beantwortung der Frage einer dem Beschwerdeführer durch den Überprüfungsbescheid widerfahrenen Rechtsverletzung keine Bedeutung mehr zu (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1999, 96/07/0124, und vom 26. Juni 1996, 93/07/0107). Die Feststellung des Überprüfungsbescheides, dass die Verbauungsmaßnahme "nur" im Wesentlichen projekts- und konsensgemäß ausgeführt worden sei, konnte nicht rechtswidrig sein, wenn der konkrete Umfang von Abweichungen zwischen bewilligter und ausgeführter Anlage nicht zweifelhaft war (siehe die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, 99/07/0186, und vom 16. September 1999, 99/07/0063), und hat Rechte des eine Nachteiligkeit von Abänderungen im Verwaltungsverfahren nicht nachvollziehbar aufzeigenden Beschwerdeführers demnach ebenso nicht verletzt.

Wenn der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid in seinem den erstinstanzlichen Bescheid abändernden Umfang schließlich mit der Begründung als rechtswidrig ansieht, dass die belangte Behörde es nicht mit einer Feststellung, dass Auflagenpunkt I/18. des Bewilligungsbescheides ihm gegenüber noch nicht erfüllt sei, belassen hätte dürfen, sondern der mP den Auftrag zur Erfüllung dieser Auflage hätte erteilen müssen, dann ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen. Wäre die betroffene Auflage nämlich als ausreichend bestimmt anzusehen, dann eignete sie sich ohnehin zur Zwangsvollstreckung, weshalb es einer abermaligen Erlassung eines Leistungsbefehles nicht bedürfte. Eine inhaltlich unbestimmte Auflage, die sich einer Vollstreckung als nicht zugänglich erwiese, eignete sich hingegen nicht als Prüfungsmaßstab dafür, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt, weil es Sache der Partei ist, schon im Bewilligungsverfahren darauf zu dringen, dass einem Vollzug zugängliche Auflagen zum Schutze ihrer Rechte getroffen werden (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0080, Slg. N.F. Nr. 15.260/A).

Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2003

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