VwGH 2012/07/0137

VwGH2012/07/013717.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. der E E, 2. des F E, 3. der J F, 4. des O F, alle in S, 5. des S H in E, 6. des J J in S, 7. des B M J in O, 8. der G K, 9. des J K, beide in S, 10. des W L in D, 11. des R M in S,

12. der D P in H, 13. des A P, 14. der E S, 15. des K S, 16. der P T, 17. des Mag. H T, 18. der P T, 19. der A M T, 20. des R W,

  1. 21. des R W, 22. der E W, 23. des J Z, 24. des D F Z, 25. der H P,
  2. 26. der M Z, 27. des M Z, 28. des A Z, 29. der T Z, alle in S, alle vertreten durch Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Kärntner Straße 10/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 22. Mai 2012, Zl. 5-W-A3432/24- 2012, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Burgenland, Amt der Burgenländischen Landesregierung, vertreten durch Haslinger/Nagele  Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:

Normen

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1;
32011L0092 UVP-RL Art11;
32011L0092 UVP-RL Art15;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
ABGB §431;
AVG §1;
AVG §2;
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §39 Abs2 impl;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §53;
AVG §63 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
EURallg;
GBG 1955 §4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §104a;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1 litc;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §5 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf Spruchpunkt I (Zurückweisung der Berufungen der 25. bis 29.-Beschwerdeführer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schreiben vom 18. April 2011 die wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen (Wasserbenutzungen und Errichtung sowie Betrieb von Anlagen und Maßnahmen in Gewässern) im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der B 50 X Straße, "Umfahrung Y".

Bereits zuvor stellte die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) fest, dass die von der mitbeteiligten Partei geplante Errichtung der "Umfahrung Y" im Zuge der B 50 X Straße von km 38,996 bis km 44,133 nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Dieser Bescheid erging nicht an die Beschwerdeführer, die in jenem Verfahren keine Parteistellung hatten.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2011 wurden näher genannte Grundstücke und Grundstücksteile der 1. bis 24.-Beschwerdeführer für den Neubau der B 50 X Straße, Baulos "Umfahrung Y", enteignet. Dieser von den betroffenen Beschwerdeführern vor dem Verfassungsgerichtshof zu Zl. B 1503/11 bekämpfte Bescheid wurde von diesem mit Beschluss vom 21. Februar 2014 an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2014/06/0047 zur Entscheidung abgetreten. Eine Entscheidung über die abgetretene Beschwerde ist bisher nicht ergangen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft (BH) Eisenstadt-Umgebung die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I.) für im Spruch näher aufgelistete wasserbauliche Maßnahmen (Wasserbenutzungen und Errichtung und Betrieb von Anlagen sowie Maßnahmen in Gewässern) im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der B 50 X Straße, "Umfahrung Y", beginnend beim bestehenden Kreuzungspunkt der B 50/L 209 bis zum Kreisverkehr Y km 44,172, und zwar die Errichtung eines Rückhaltebeckens (Spruchpunkt I.1.), die Einleitung in die Vorflut (Spruchpunkt I.2.), die Versickerung in das Grundwasser (Spruchpunkt I.3.), die Grundwasserableitung (Spruchpunkt I.4.), die Verlegung von Gräben und Bächen und die Errichtung von Brücken (Spruchpunkt I.5.) sowie Anlagen, mit denen das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (Spruchpunkt I.7.), bei Einhaltung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden, mit einem Bezugsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen sowie näher dargelegter Auflagen, wobei die wasserrechtliche Bewilligung der Wasserbenutzungsanlagen der Spruchpunkte I.1. bis 4. bis 31. Dezember 2040 befristet wurde (Spruchpunkt I.6.). Mit der Erteilung der Genehmigung wurden alle von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen und Anträge abgewiesen (Spruchpunkte II.1. und 3.).

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die gezielte Versickerung von Straßenwässern grundsätzlich der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedürfe. Für die punktuelle und lineare Versickerung von Abwässern in das Grundwasser sei eine Genehmigung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 erforderlich. Die Zulässigkeit der Abwassereinbringung in das Gewässer sei im Hinblick auf die unter Umständen schädlichen Eigenschaften des Abwassers wasserrechtlich zu beurteilen. § 32 WRG 1959 knüpfe daher an die Auswirkungen eines konkreten Abwassers (insgesamt) auf den Gewässerzustand an. Ob eine Gewässerverunreinigung vorliege, sei nach § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 und nicht nach der Zielnorm § 30 Abs. 1 leg. cit. zu bestimmen. Für die Frage, ob eine Einleitung eine Verletzung nach § 32 WRG 1959 darstelle, komme es darauf an, ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigt werde. Ob der Vorfluter bereits durch Einleiter beeinträchtigt sei, sei unerheblich. Das Reinigungsziel des § 30 WRG 1959 bestehe unabhängig von der Wasserqualität und umfasse auch bereits beeinträchtigte Gewässer. Gemäß § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 werde unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich aufgrund der Bemessungsberechnungen und der geplanten Anlagen keine quantitative Beeinflussung der Oberflächenwasserkörper. Als Grundlage für die hydraulischen Berechnungen sei die DWA A 138 herangezogen worden.

Auf Straßenabwässer Bezug nehmende Abwasserentsorgungsverordnungen gebe es nicht. Dem Amtssachverständigen folgend gewährleisteten die geplanten Gewässerschutzanlagen in Verbindung mit den Auflagen des Sachverständigen einen maßgeblichen Schadstoffrückhalt und damit die Einhaltung der Grenzwerte.

Immissionsseitig sei hinsichtlich der eingebrachten Schadstoffe in das Grundwasser die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, zu beachten. Nach § 7 dieser Verordnung seien bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 und 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers verhindert werde.

Betreffend die Mineralöl- und Kohlenwasserstoffbelastung würden diese Inhaltsstoffe in Absetzbecken und im Bodenfilterkörper herausgefiltert, weshalb für das gereinigte Straßenwasser bereits nach der Reinigung und noch vor Eintritt in das Grundwasser eine Konzentration im Bereich des Schwellenwerts zu erwarten sei. Dies gelte ebenso für die Nickelbelastung. Die Cadmiumbelastung des Straßenwassers entspreche größenordnungsmäßig dem Schwellenwert, sodass bei Berücksichtigung der Reinigungsanlagen eine gesicherte Einhaltung des Schwellenwertes bereits vor Eintritt des gereinigten Straßenwassers in das Grundwasser gegeben sei. Die Kupferkonzentration sei um ein Vielfaches geringer als der Schwellenwert. Die Belastung von Chrom-Gesamt sei ebenfalls bereits ohne Berücksichtigung einer Reduktion durch die Reinigungsanlage geringer als der Schwellenwert. Bezüglich der Bleibelastung könne zwar über die Reinigungsanlage eine deutliche Reduktion erzielt werden, ohne dass die Einhaltung des Schwellenwertes vor Eintritt in das Grundwasser daraus abgeleitet werden könne. Für den Konsens des Bewilligungsbescheides sei daher ein höherer gesichert einhaltbarer Grenzwert für Blei von 30 µg/l festzulegen. Mit der Verteilung des gereinigten Straßenwassers im Grundwasser und der damit verbundenen Verdünnung könne allerdings eine Verschmutzung des Grundwassers im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 3 WRG 1959 ausgeschlossen werden. Für den Parameter Chlorid sei die Einhaltung des Schwellenwertes von 180 mg/l nach der Gewässerschutzanlage nicht möglich, weil die Zulaufkonzentrationen in die Beckenanlage bereits um ein Vielfaches höher lägen und die Gewässerschutzanlage keine Reduktion des gelösten Chlorids bewirke. Eine seriöse Festlegung eines höheren Grenzwertes sei jedoch aufgrund der sehr starken jährlichen witterungsbedingten Streuungen der Salzstreumengen nicht möglich.

Es werde daher festgestellt, dass durch das Vorhaben die aufgrund der QZV Chemie GW zulässigen Schadstofffrachten nicht überschritten würden. Eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers gemäß den Bestimmungen der QZV Chemie GW könne aufgrund der Größe des Grundwasserkörpers, der Lage der Anlagen und dem Chloridfrachteintrag ausgeschlossen werden.

Durch die oberflächennahen Bauvorhaben komme es zu keiner Gefährdung der Aquifere A2 und A3, weil sich durch die nur sehr geringen Einschnitts- und somit Eindringtiefen der Maßnahmen in den Untergrund und wegen der geringen Durchlässigkeiten keine messbaren Wasseraustritte bzw. abzuleitende Wässer ergäben.

Bezugnehmend auf die Auswirkungen der Ableitung der Abwässer auf die W, den E-Bach, den I-Graben und L-Bach sowie den B See stelle grundsätzlich die Einleitung von Abwässern in Oberflächenwässer eine Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand in Gewässer iSd § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 dar. Hinsichtlich der Einleitung von Abwässern in Fließgewässer sei emissionsseitig die Allgemeine Abwasseremissions-Verordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, anzuwenden. Deren Parameter seien als Stand der Technik heranzuziehen. Aufgrund von Erfahrungswerten des Amtssachverständigen und angewandter Grundsätze der Richtlinie und Vorschriften für das Straßenwesen RVS 04.04.11 "Gewässerschutz an Straßen" komme es zu keiner Überschreitung von Grenzwerten.

Für die Ableitung chloridhältiger Winterstraßenwässer in diese Vorflutgewässer sei die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, zu beachten. Diese bezwecke die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächenwässer durch konkrete Umweltqualitätsnormen (Immissionsgrenzwerte) für in der Verordnung genannte Schadstoffe.

Zusammenfassend stelle der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten fest, dass durch den Bau und den Betrieb der Entwässerungsanlagen für das vorliegende Straßenbauprojekt mit den entsprechenden Beckenanlagen, Bodenfiltermulden sowie den Rasenmulden und bei Einhaltung der Auflagen nachteilige Auswirkungen auf Grundwasserkörper und Vorfluter bzw. deren Verschlechterung oder Verschmutzung durch Straßenschadstoffe und Chlorid nicht zu erwarten seien.

Die Prüfung nach § 104 WRG 1959 habe ergeben, dass einerseits das Vorhaben öffentliche Interessen berühre, andererseits der gute chemische Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes der betroffenen Oberflächengewässer nicht gefährdet seien, sodass die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen gewährleistet sei und die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Durch die Einhaltung des Standes der Technik seien alle praktikablen Vorkehrungen getroffen worden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des betroffenen Oberflächenwasserkörpers zu mindern (§ 104a Abs. 2 Z 1 WRG 1959). Die Gründe für die Verschlechterung lägen in der Verwirklichung des angestrebten Vorhabens, die dem öffentlichen Interesse am Verschlechterungsverbot übergeordnet seien. Dies erhelle sich nicht zuletzt aus dem rechtskräftigen Enteignungsbescheid. Schließlich lasse sich die Entsorgung der Straßenabwässer ohne Anfall unverhältnismäßiger Kosten nicht auf anderem Weg realisieren. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 104a WRG 1959 lägen vor. Der Genehmigung stehe das im WRG 1959 festgelegte Verschlechterungsverbot nicht entgegen.

Durch den Inhalt der Genehmigung seien öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt.

Die Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführer seien unbegründet.

Zum Einwand der Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen führte die Erstbehörde aus, dass eine allfällige Befangenheit im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könne. Unabhängig davon habe der Amtssachverständige klargestellt, dass er das Projekt nicht mitgeplant habe, sondern von den Projektanten als Sachverständiger bei den von den Behörden periodisch angebotenen Sprechtagen befragt worden sei. Im Zuge dessen seien von ihm Berechnungen mit dem Projektanten besprochen und überprüft worden. Dies sei aus Sicht der Erstbehörde unbedenklich.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen sei ausführlich zu entnehmen, dass sich durch die Versickerung von Oberflächenwässern von der geplanten Straße die Grundwassersituation nicht ändere. Weder Grenzwerte der QZV Chemie GW noch der QZV Chemie OG würden überschritten. Es komme daher zu keiner "qualitativen und quantitativen substantiellen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers". Daraus folge, dass es zu keiner Verschlechterung der Grundwasserqualität oder zu Auswirkungen auf die Bodenbeschaffenheit komme. Demnach werde auch die Nutzungsbefugnis der Eigentümer nicht eingeschränkt und das Grundstück selbst nicht substantiell beeinträchtigt. Die Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers, der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit sowie der Beeinträchtigung des Grundeigentums seien daher nicht berechtigt.

Zur massiven Beeinträchtigung des Teichs am Grundstück des 10.-Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dort kein Teich sondern lediglich eine zeitweise Vernässung des Grundstücks habe erhoben werden können. Mangels Existenz dieses Gewässers in der behaupteten Form erübrigten sich weitere Ausführungen dazu.

Die hydraulischen Berechnungen seien anhand DWA A 138 (Arbeitsblatt für Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.T. alt: ATV 138 - Abwassertechnische Vereinigung 138) vorgenommen und in der Planung berücksichtigt worden. Eine quantitative Beeinflussung der Oberflächenwasserkörper sei aufgrund der Bemessungsberechnungen und der geplanten Anlagen nicht zu erwarten. Eine Gefährdung im Zuge von Unfällen sowie durch sonstige verkehrsbedingte Schadstoffaustritte könne im Wesentlichen über die Gewässerschutzanlagen zurückgehalten werden. Eine mehr als lokale kurzfristige Gewässergefährdung sei auf Grund der Gewässerschutzanlagen im Wesentlichen auszuschließen. Überdies gelte ein LKW-Verbot (ausgenommen Anrainer), weshalb die Gefahr für Schadstoffaustritte als gering zu betrachten sei.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung von Hausbrunnen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass im Einflussbereich des Projekts keine genehmigten Brunnen bestünden. Es sei nicht vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführer Hausbrunnen hätten, die durch das Projekt beeinträchtigt wären. Die dementsprechenden Einwendungen seien nicht hinreichend konkret. Ergänzend seien im Einzugsbereich von 200 Metern neben den Anlagen im Zuge der Projektierung die Nutz- und Trinkwasserbrunnen erhoben worden. Im Einzugsgebiet befänden sich den Ausführungen des Projektes zufolge keine Trink- und Nutzwasserbrunnen. Durch die teilweise Versickerung der Winterstraßenwässer in diesen Anlagen könne daher mit ausreichender Sicherheit eine Beeinträchtigung bestehender Grundwassernutzungen durch Chlorid ausgeschlossen werden.

Zum Einwand, die projektierte Einleitung chloridbelasteter Straßenwässer laufe dem Verschlechterungsverbot der §§ 30, 30a WRG 1959 bzw. der WRRL zuwider, verwies die Erstbehörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 104a Abs. 2 WRG vorlägen. Im Übrigen kämen den Beschwerdeführern aus dem Verschlechterungsverbot keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie könnten nur die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 normierten Rechte geltend machen, während das Verschlechterungsverbot allein dem öffentlichen Interesse zuzuordnen sei und dessen Verletzung von Amts wegen zu prüfen sei. Aus einer Verletzung öffentlicher Interessen könnten die Parteien keine subjektiven Rechte ableiten. Die Verletzung des Verschlechterungsverbots könne nur dann von ihnen wirksam vorgebracht werden, wenn sich daraus eine Verletzung ihrer in § 12 Abs. 2 WRG 1959 abschließend aufgezählten subjektiven Rechte ergebe. Ein derartiges Vorbringen sei nicht erstattet worden.

Überdies werde die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrsablaufes der Umfahrung dem Stand der Technik entsprechend im Winterbetrieb bei Schneefall und Frost im Rahmen des Winterdienstes durch Aufbringung von Streusalz und Salzsole gewährleistet. Die Menge der Salzaufbringung orientiere sich erfahrungsgemäß am Ausmaß der Niederschlags- bzw. Frostereignisse. Die dabei anfallenden Chloridmengen würden einerseits in die Gräben und Bäche im Projektgebiet eingetragen, wobei ein Großteil in weiterer Folge die Vorfluter E-Bach und Wulka beaufschlage, andererseits komme es zum Eintrag durch Versickerungsanlagen in den Untergrund. Die Abschätzungen des Chloridanfalles sowohl in Oberflächengewässer als auch in das Grundwasser seien entsprechend berechnet und auf Grund dieser Berechnungen die einzelnen Maßnahmen ausgeführt worden. Im Weiteren sei auf die aus fachlicher Sicht ausreichenden Unterlagen des eingereichten Projekts zu verweisen. Die Bezugnahme des Amtssachverständigen, der sich mit dem Gutachten des Privatsachverständigen ausführlich auseinander gesetzt habe, auf "Leitfäden des Landes Niederösterreich" diene lediglich der Untermauerung der Argumentation.

Die eingewandte Beeinträchtigung der Böden und der Vegetation sei nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die Hochwassersituation werde durch das vorliegende Projekt nicht verändert. Ein mögliches Überlaufen der Humusfiltermulden bzw. Gewässerschutzanlagen und in weiterer Folge ein unkontrollierter Schmutzwasseraustritt über die Notüberläufe sei entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der 25. bis 29.-Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurück (Spruchpunkt I) sowie die Berufungen der übrigen Beschwerdeführer und der F.E. F - Privatstiftung E und der D-Privatstiftung (Spruchpunkte II und III) als unbegründet ab. Schließlich konkretisierte die belangte Behörde aus Anlass der Berufungen den Auflagenpunkt Nr. 33 des erstinstanzlichen Bescheides (Spruchpunkt IV).

Die Zurückweisung der Berufungen mangels Parteistellung begründete die belangte Behörde dahin, dass laut Projektunterlagen die 25. bis 29.-Beschwerdeführer nicht als Grundeigentümer vom Projekt betroffen seien und auch nicht zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet seien. Ebenso seien sie nicht in der tabellarischen Aufzählung der betroffenen Liegenschaften der Berufungsergänzung vom 14. März 2012 ersichtlich. Sie schienen nicht als Wasserberechtigte im Wasserbuch auf und hätten keine konkreten Nutzungsbefugnisse iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht.

Im Übrigen begründete die belangte Behörde die Abweisung der Berufung der übrigen Beschwerdeführer - soweit im Beschwerdeverfahren wesentlich - dahin, dass die Beischaffung von ergänzenden Unterlagen zu den angeführten Schürfen und Bohrungen sowie die vom Amtssachverständigen herangezogenen Unterlagen im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgt sei. Den Parteien sei gesetzmäßig und auf ausreichende Weise Akteneinsicht gewährt worden.

Neben dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der über eine 20-jährige Erfahrung verfüge und bereits bei zahlreichen Verfahren gemäß UVP-G 2000 als Sachverständiger für Straßenprojekte beigezogen worden sei, sei kein weiterer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie sowie Kulturbautechnik beizuziehen gewesen. Wasserfachliche Angelegenheiten beinhalteten ebenfalls hydrogeologische und kulturbautechnische Fragen. Außerdem lägen hydrogeologische Untersuchungsergebnisse vor. Fragen der Gewässerökologie beträfen keine subjektiven Rechte der betroffenen Grundeigentümer und könnten allenfalls vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan in Wahrnehmung öffentlicher Interessen geltend gemacht werden. Mangels Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer sei die Einholung weiterer Gutachten entbehrlich. Mangels Anhaltspunkte für Auswirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgung und die menschliche Gesundheit im Gutachten des Amtssachverständigen habe auch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben können.

Die Einhaltung des Standes der Technik sei vom Amtssachverständigen geprüft und ausführlich dargelegt worden. Die Bodenfilteranlagen in den Humusmulden und in den Filterbecken der Gewässerschutzanlagen seien anhand der Richtlinie und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), insbesondere der RVS 04.04.22 "Gewässerschutz an Straßen", die den Stand der Technik darstelle, dimensioniert worden. Die hydraulische Berechnung sei anhand der aktuellen DWA A 138 vorgenommen worden. Der Stand der Technik sei auch durch diese Berechnungen gewährleistet und die Abwasserleitungen sogar entsprechend überdimensioniert worden. Der Vorwurf, es sei auf die Fragen betreffend die Dimensionierung der Bodenfilteranlagen sowie die hydraulischen Berechnungen nicht eingegangen worden, sei unberechtigt.

Für die Betrachtung der zu erwartenden Chloridbelastung durch die Winterwässer seien vom Amtssachverständigen Berechnungen anhand eines Leitfadens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung über chloridbelastete Straßenwässer - Auswirkungen auf Vorflutgewässer durchgeführt worden. Dieser Leitfaden sei wegen der geografischen Nähe ähnlicher und deshalb besser anzuwenden als jener des Bundesministeriums für Verkehr (BMVIT) über die Versickerung chloridbelasteter Straßenabwässer. Überdies sei der Leitfaden des BMVIT seinem Geltungsbereich nach für Straßen mit einem jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehr (JDTV) von mehr als 15.000 Kraftfahrzeugen anzuwenden, während für Straßen mit einem jahresdurchschnittlichen Verkehr von unter 15.000 Kraftfahrzeugen dessen Anwendung empfohlen werde. Bei der B50 sei von einem JDVT von derzeit 12.000 Kraftfahrzeugen auszugehen.

Zu den Auswirkungen auf das Grundwasser sei unter Heranziehung der QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 idF BGBl. II Nr. 461/2010, darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung geregelten Schwellenwerte keine verbindlichen Grenzwerte darstellten, sondern nur an Messstellen relevant seien. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich, dass es in den Versickerungsbecken zu einer erhöhten Belastung komme und der Schwellenwert für Chlorid überschritten werde. Durch die längerfristige Versickerung und Infiltration über die Gräben komme es jedoch zu keiner substantiellen Belastung der angrenzenden Grundstücke. Sie blieben auf die gleiche Art nutzbar, was speziell auf die Größe des Grundwasserkörpers von 385,74 km2, wodurch lokale Beeinträchtigungen vernachlässigbar seien, zurückzuführen sei. Der gesamte Grundwasserkörper werde in seinem Zustand nicht verschlechtert.

Bei den Auswirkungen auf das Oberflächenwasser durch Ableitung der Winterwässer sei neben dem § 33b WRG 1959 die QZV Chemie OG, BGBl. II Nr. 96/2006, bei Erteilung einer Genehmigung gemäß § 32 WRG 1959 zu beachten. Bei Bewilligung der Abwassereinleitungen seien die Emissionen so zu begrenzen, dass die festgelegten Umweltqualitätsnormen jedenfalls eingehalten würden. Innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper könnten höhere Konzentrationen auftreten. Derartige Konzentrationen innerhalb des möglichst klein zu haltenden Einmischungsbereiches bewirkten jedoch keine Überschreitung der Umweltqualitätsnorm. Zur Präzisierung dieser Einschränkung werde in § 5 Abs. 6 QZV Chemie OG festgelegt, dass die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung von der Abwassereinleitung einzuhalten seien. Diese Entfernung sei mit dem Zehnfachen der Gewässerbreite begrenzt. Jedenfalls sei auch bei mittleren und kleineren Gewässern mit einer Breite unter 100 m ein Mindestwert von einem Kilometer einzuhalten. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich aus der entsprechenden Verdünnung und zeitlichen Verzögerung sowie dem nur geringen Eintrag, dass die QZV Chemie OG in diesem Abschnitt eingehalten werde. Dies sei auch durch entsprechende Berechnungen unter Heranziehung der Chloridgrundbelastung und des winterlichen Tagesereignisses sowie des Bemessungsdurchflusses der Vorfluter belegt. Die Einleitungen in die Oberflächenwässer seien im öffentlichen Interesse zu prüfen gewesen, weil Rechte der Beschwerdeführer in Ermangelung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht verletzt worden seien. Deshalb sei die Beischaffung der genannten Berechnungen nicht relevant.

Der Amtssachverständige habe nicht an der Projektierung des Vorhabens in einer früheren Projektphase teilgenommen. Aufgrund der fachlichen Auseinandersetzung im Rahmen von Anlagensprechtagen sei keine Befangenheit zu erkennen. Es seien überdies keine neuen Vorwürfe vorgebracht worden, sodass keine konkreten Umstände vorlägen, die an der objektiven Einstellung des Amtssachverständigen und somit an seiner Unbefangenheit zweifeln ließen.

Betreffend der Grundwassernutzungen, Nutz- und Trinkwasserbrunnen beidseits der Umfahrungsstraße seien durch die Beschwerdeführer zwei Brunnen bekanntgegeben worden. Aus den Planunterlagen ergäbe sich, dass der Brunnen Z über 800 m von der geplanten Trasse und der Brunnen S über 200 m von der bestehenden L209 und über 500 m von der bestehenden B 50 entfernt sei. Der neu zu errichtende Kreisverkehr sei über 400 m entfernt und die geplante Ausfahrt L209 rücke etwas weiter vom Brunnengrundstück ab. Diese Brunnen lägen somit nicht in dem vom Amtssachverständigen als relevant für allfällige Beeinträchtigungen heranzuziehenden Abstand von 200 m zur Umfahrung.

Im Übrigen ließen die umfassenden Erhebungen im erstinstanzlichen Verfahren und die Vorbegutachtung des Amtssachverständigen erkennen, dass keine Unmöglichkeit der zukünftigen Grundwassernutzung auf den betroffenen Grundstücken (auf Grund ihrer Größe) gegeben sei und keine substantielle Beeinträchtigung von derzeitigen Grundwassernutzungen zu erwarten sei.

Auf bereits bestehende Vernässungen sei in der Planung Bedacht genommen worden. Von den Beschwerdeführern sei keine substantielle Beeinträchtigung behauptet worden und nach Aussage des Amtssachverständigen keine Beeinträchtigung von Grundeigentum erkennbar. Auch die als "Teich" bezeichnete durch Vernässung entstandene Wasserfläche auf dem Grundstück des 10.- Beschwerdeführers, wofür keine wasserrechtliche Bewilligung existiere, sei aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Amtssachverständigen nicht beeinträchtigt.

Entgegen den behaupteten Widersprüchen im Gutachten des Amtssachverständigen im Zusammenhang mit den Untersuchungen zur Sickerfähigkeit der Böden, den fehlenden Untersuchungen über die Reinigungsleistung der Humusfilterböden und Bodenfilterkörper und den im Winterbetrieb anfallenden Chloridmengen, die großteils direkt in Gräben und Bäche eingetragen und die Vorfluter belasten würden, sei die Schlüssigkeit des Gutachtens im Hinblick auf die zahlreich durchgeführten Probebohrungen und Schürfe zusätzlich zu den vorliegenden Untersuchungen nicht in Frage zu stellen und seien keine weiteren Tiefenbohrungen erforderlich. Den unterschiedlichen Bodengegebenheiten sei aus diesem Grund durch die Anordnung von Mehrzweckrohren unter den Bodenfilteranlagen der begleitenden Humusfiltermulden mit Ausleitung in die nächstgelegenen Gräben bzw. Bäche und über diese in die Vorfluter als entsprechend erforderliche Maßnahme begegnet worden. Darüber hinaus sei keine Einleitung von Straßenwässern in den L-Bach geplant, sondern eine Reinigung der anfallenden Straßenwässer im Einzugsgebiet dieses Gewässers über Bodenfilteranlagen in Humusfiltermulden bzw. Gewässerschutzanlagen mit nachfolgender Versickerung in den Untergrund. Die entsprechenden Berechnungen seien aufgrund der geologischen Gegebenheiten des Untergrundes ebenfalls gemäß dem Stand der Technik durchgeführt worden.

In den Versickerungsbecken komme es zwar zu einer erhöhten Belastung und Überschreitung des Schwellenwertes für Chlorid. Durch die längerfristige Versickerung und Infiltration komme es jedoch zu keiner substantiellen Belastung der angrenzenden Grundstücke und blieben sie auf die gleiche Art wie bisher nutzbar, was speziell auf die Größe des Grundwasserkörpers zurückzuführen sei, auch wenn eine exakte Quantifizierung wegen der inhomogenen Verwitterungsschichten sowie des lokalen Bodenaufbaus vom Amtssachverständigen als schwer möglich bezeichnet werde. Der in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch liege daher nicht vor. Überdies ergäbe sich aus §§ 4 und 5 QZV Chemie GW, dass die in Anlage 1 festgesetzten Schwellenwerte nicht an allen Stellen im Grundwasserkörper einzuhalten seien, sondern die Beurteilung einer Verschlechterung anhand der Vorgaben des § 5 Abs. 1 der Verordnung zu erfolgen habe. Auf Grund der mit 385,74 km2 angegebenen Grundwasserkörpergröße seien die lokalen Beeinträchtigungen durch den Chlorideintrag zu vernachlässigen. Die Einhaltung der QZV Chemie GW sei aus fachlicher Sicht gegeben und eine Einleitung daher nicht ausgeschlossen bzw. als unverträglich anzusehen, weil der gesamte Grundwasserkörper in seinem Zustand nicht verschlechtert werde (vgl. § 7 Abs. 2 der Verordnung). Außerdem seien im Zusammenhang mit dem Chlorideintrag Beweissicherungen vorgeschrieben.

Angesichts der vom Amtssachverständigen begründeten Heranziehung der aktuellen RVS "Gewässerschutz an Straßen" (2011), eines einschlägigen aktuellen Leitfadens (2011) und der aktuellen DWA A 138 werde der Stand der Technik eingehalten. Rechte der Beschwerdeführer seien nicht beeinträchtigt, weshalb es sich bei der Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik um ein bloß öffentliches Interesse handle.

Zum Vorwurf der unzulässigen Einwirkung auf das Grundwasser, ohne den betroffenen Grundwasserkörper hinreichend untersucht zu haben, werde auf die Evidenz des W-Tales als Beobachtungsgebiet für Nitrat hingewiesen, sowie auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass alle anderen Parameter keine Überschreitung bei den Grenzwerten aufwiesen. Aufgrund der Größe des Grundwasserkörpers, der Lage der Anlagen und des anzunehmenden, bloß punktuellen Chloridfrachteintrages im Winterbetrieb könne aus den einschlägigen Erfahrungen mit dem derzeitigen Wissensstand eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers sowie die Beeinträchtigung bestehender Grundwassernutzungen durch Chlorid ausgeschlossen werden.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergäbe sich schlüssig, dass keine Verschlechterung des Wasserkörpers (Grundwasserkörper und Oberflächenwasser) eintrete. § 104a Abs. 2 WRG 1959 komme außerdem bei Verschlechterungen des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers nur dann zur Anwendung, wenn die Schwelle einer Güteklasse überschritten werde. Innerhalb der Bandbreite einer Güteklasse liegende Verschlechterungen seien nach § 105 WRG 1959 zu beurteilen. Das Verschlechterungsverbot stelle überdies kein subjektiv-öffentliches Recht dar und könne von den Beschwerdeführern nicht losgelöst von ihren gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten geltend gemacht werden. Die Prüfung durch die erstinstanzliche Behörde und die darauf sich stützende Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 habe ergeben, dass eine Verschlechterung um eine Güteklasse nicht zu erwarten sei und daher kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gegeben sei. Im Übrigen sei nach Prüfung gemäß § 104a WRG 1959 durch die Erstbehörde gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 festgestellt worden, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper zu mindern. Die Gründe für die Projektverwirklichung seien von übergeordnetem Interesse. Die nutzbringenden Ziele des Vorhabens seien aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellten, zu erreichen.

Dem Vorwurf der unzureichenden Determinierung und Vollzugsfähigkeit der Auflagen werde durch Konkretisierung der Auflage Nr. 33 begegnet. Im Übrigen bestehe kein subjektives Recht der Nachbarn auf Vorschreibung bestimmter Auflagen. Die Beschwerdeführer hätten auch keine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine allfällige Unbestimmtheit der genannten Auflagen dargelegt.

Der Privatsachverständige stelle nicht klar auf die subjektivöffentlichen Rechte der Beschwerdeführer ab und lasse insbesondere offen, welche anderen Schlussfolgerungen sich für die geschützten Rechte der Beschwerdeführer ergäben, während sich der Amtssachverständige schlüssig mit dem Gutachten des Privatsachverständigen auseinandergesetzt habe. In der Berufung werde nicht auf gleicher fachlicher Ebene aufgezeigt, dass die Erstbehörde zu Unrecht den Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt sei. Der Vorwurf der nicht ausreichenden Auseinandersetzung der Erstbehörde mit dem Gutachten des Privatsachverständigen sei daher unberechtigt.

Die Wasserrechtsbehörde habe sich mit der nach Ansicht der Beschwerdeführer vermeintlichen UVP-Pflicht des Projektes auseinandergesetzt und sehe keinen Grund, den Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010, wonach keine UVP-Pflicht bestehe, in Frage zu stellen oder von der Durchführung einer UVP aus unionsrechtlichen Gründen auszugehen. Von einer mangelnden Identität in Bezug auf das dem Feststellungsverfahren und das dem konkreten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugrundeliegenden Projekt sei nicht auszugehen. Der Feststellungsbescheid entfalte daher für das vorliegende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bindende Wirkung.

Die Beschwerdeführer hätten die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens damit begründet, dass es sich dabei um den Neubau einer Schnellstraße gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs handle, der zwingend gemäß Z 9 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 UVP-pflichtig sei. Aus den Planungsunterlagen sei jedoch neben den beiden Kreisverkehren am Beginn und am Ende der Umfahrung eine niveaugleiche Wegquerung bei Grundstück Nr. 4, KG Y (Weg 4) ersichtlich, weshalb eine Qualifizierung als Schnellstraße nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten I und II, in eventu zur Gänze, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

II. Zur Beschwerde der 25. bis 29.-Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihrer Berufungen mangels Parteistellung (Spruchpunkt I):

Die belangte Behörde begründete die mangelnde Parteistellung dahin, dass laut Projektunterlagen die 25. bis 29.- Beschwerdeführer weder als Grundeigentümer vom gegenständlichen Projekt betroffen seien, noch sie eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung treffe. Auch in der tabellarischen Aufzählung der betroffenen Liegenschaften der Berufungsergänzung vom 14. März 2012 seien sie nicht ersichtlich, schienen auch nicht als Wasserberechtigte im Wasserbuch auf und hätten keine konkreten Nutzungsbefugnisse iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht.

Dagegen wendeten die 25. bis 29.-Beschwerdeführer ein, sie seien als Nachbarn durch das bewilligte Vorhaben in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 berührt und hätten dazu substantiiertes Vorbringen erstattet und Beweise angeboten.

Die Parteistellung sei von der erstinstanzlichen Behörde ausdrücklich anerkannt und die von ihnen erhobenen Einwendungen einer materiell-inhaltlichen Prüfung unterzogen sowie im Ergebnis unter Spruchpunkt II.1. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei ihnen jeweils als Verfahrenspartei zugestellt worden. Durch die Abweisung ihrer Einwendungen im erstinstanzlichen Bescheid, wodurch in ihre Rechtssphäre eingegriffen worden sei, und die Zustellung dieses Bescheides komme ihnen Parteistellung und Berufungslegitimation zu. Die belangte Behörde hätte sich inhaltlich mit ihren Berufungen auseinandersetzen müssen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung steht das Recht zur Einbringung einer Berufung (§ 63 Abs. 1 AVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) - soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln - nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinn des § 8 AVG innehat. Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2012/07/0055). Allein der Umstand, dass der erstbehördliche Bescheid an die Rechtsmittelwerber bzw. deren Vertreter wirksam zugestellt wurde und den Rechtsmittelwerbern im erstinstanzlichen Bescheid Parteistellung zuerkannt wurde, reicht somit nicht für die Berufungsbefugnis der 25. bis 29.- Beschwerdeführer aus. Wesentlich ist vielmehr, ob ihnen tatsächlich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. So stellt die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern auf Wiesen eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezeichnet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 93/07/0082, und vom 29. Jänner 2009, 2008/07/0040). Dies gilt ohne Zweifel auch für die hier verfahrensgegenständliche Versickerung.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, 87/07/0128). Die bloße "Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 2000/07/0055). Da den Grundeigentümern laut § 5 Abs. 2 WRG 1959 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs. 2 leg. cit. auch das Recht zu, gemäß § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. in einem wasserrechtlichen Verfahren diese Befugnis als Partei geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2007/07/0025). Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers kann dem Grundeigentümer grundsätzlich Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2003/07/0090). Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers verschafft dem betroffenen Grundeigentümer Parteistellung und damit auch die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen das Wasserbauvorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, 2008/07/0040).

Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 97/07/0099).

Die Beschwerdeführer, einschließlich die 25. bis 29.- Beschwerdeführer brachten im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 29. November 2011, Seite 6) vor, dass es durch die beabsichtigte ungereinigte Ableitung bzw. teilweise Versickerung von Oberflächenwässern von der Straße zu einer qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers komme. Die dadurch bewirkte Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der Grundwasserqualität führe dazu, dass die Beschwerdeführer ihre davon betroffenen (nicht näher konkretisierten) Grundstücke nicht mehr auf die geübte Art und Weise benützen könnten. Im Berufungsverfahren brachten die Beschwerdeführer nach Aufforderung der belangten Behörde vom 27. Februar 2012, das Berufungsvorbringen durch konkrete Angabe der betroffenen Hausbrunnen (Grundstücksnummer und Eigentümer) und allen weiteren im jeweiligen Eigentum der Berufungswerber stehenden Grundstücke (Grundstücksnummer und Eigentümer), bezüglich der von den Berufungswerbern behauptet werde, dass sie vom gegenständlichen Projekt beeinträchtigt würden, zu ergänzen, mit Schriftsatz vom 14. März 2012 vor, dass, soweit keine vollständige Enteignung der konkret aufgelisteten (der 1. bis 24.- Beschwerdeführer gehörenden) Grundstücke stattgefunden habe, sie als unmittelbar angrenzende Liegenschaftseigentümer des Projekts mittelbar betroffen seien. Für sämtliche, an die geplante Straße angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer gelte, dass diese durch die Ableitung und Versickerung von Oberflächenwässern der Straße durchnässt würden und das Grundwasser dieser Liegenschaften nachhaltig beeinträchtigt bzw. kontaminiert werde. "Für die in Y wohnhaften Verfahrensparteien" (unter anderem die 25. bis 29.- Beschwerdeführer) gelte zudem, dass sie jeweils Liegenschaftseigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaften seien, die mit der Liegenschaftsadresse, bei der es sich gleichzeitig um die zustellfähige Adresse der Verfahrensparteien handle, bezeichnet seien. Diese Liegenschaften würden zu privaten Wohnzwecken genutzt und verfügten über Hausgärten. Die Grundwassernutzung sei durch einen Hausbrunnen jederzeit möglich und zulässig. Die "genannten Verfahrensparteien" seien daher jedenfalls in ihrem Recht auf Nutzung des Grundwassers im Umfang der Errichtung und Nutzung eines Hausbrunnens beeinträchtigt, weil durch das antragsgegenständliche Straßenprojekt das Grundwasser kontaminiert und beeinträchtigt werde.

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheids angesprochene "tabellarische Aufzählung der betroffenen Liegenschaften" betrifft die mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2011 enteigneten Grundflächen der

1. bis 24.-Beschwerdeführer. Aus dem Vorbringen in der Berufungsergänzung vom 14. März 2012 geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung nicht auf eine Beeinträchtigung dieser aufgelisteten, enteigneten Grundflächen stützten, sondern auf die Beeinträchtigung der dem Projekt unmittelbar angrenzenden Grundstücke und überdies in Bezug auf die Beschwerdeführer mit einer Adresse in Y auf eine Beeinträchtigung des Grundwassers betreffend der diesen Adressen zugeordneten Grundstücke. Ausgehend von diesem Vorbringen ist somit allein der Hinweis auf die Projektunterlagen und die Tabelle der enteigneten Grundflächen nicht ausreichend, um die behauptete Beeinträchtigung der Grundstücke der 25. bis 29.-Beschwerdeführer und deren Parteistellung bzw. Berufungsbefugnis von vornherein ohne nähere Prüfung zu verneinen.

Die Beschwerde der 25. bis 29.-Beschwerdeführer erweist sich insofern als berechtigt.

III. Zur Beschwerde der 1. bis 24.-Beschwerdeführer:

1. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, dass die 1. bis 24.- Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) nach wie vor grundbücherliche Eigentümer ihrer mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2011 enteigneten Grundstücke seien, klarzustellen, dass in Bezug auf den Erwerb durch Enteignung vom in § 431 ABGB und in § 4 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) eine Ausnahme besteht. Demnach tritt im Fall der Enteignung der Eigentumswechsel unabhängig von der Eintragung des Eigentumsrechts des Enteigners aufgrund eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides mit dem Vollzug der Enteignung und zwar durch Besitzerwerb und Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme ein (vgl. OGH vom 10. Februar 2009, 5 Ob 234/08k). Im vorliegenden Fall ist der Enteignungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2011 formell rechtskräftig und der Besitzerwerb der enteigneten Grundstücke durch die mitbeteiligte Partei unstrittig. Die festgesetzten Entschädigungsbeträge wurden entsprechend der unbekämpft gebliebenen Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 45 erster Absatz) bezahlt bzw. gerichtlich hinterlegt. Die mitbeteiligte Partei hat somit unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, bereits originär Eigentum an den enteigneten Grundstücken erworben.

2. Wie bereits im Berufungsverfahren wenden die Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ein, weil das mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der B 50 X Straße "Umfahrung Y" einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen gewesen wäre und hierfür die Burgenländische Landesregierung zuständig sei.

Der Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010, wonach die geplante Errichtung der "Umfahrung Y" im Zuge der B 50 X Straße nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege, entfalte gegenüber den Beschwerdeführern mangels deren Parteistellung in diesem Feststellungsverfahren keine Bindungswirkung. Sie seien daher als Parteien im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, die von diesem Vorhaben infolge erheblicher Umweltauswirkungen unmittelbar betroffen seien, berechtigt, den Einwand der UVP-Pflicht zu erheben. Da dieses Projekt UVP-pflichtig sei, verstoße der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid gegen die in § 39 UVP-G 2000 festgelegte Zuständigkeit der Landesregierung.

Dies ist insofern beachtlich, als die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Mitspracherechtes als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, 2009/07/0095 mwN). Bei dieser Unzuständigkeit kann es sich allerdings jedenfalls nicht um eine solche der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG handeln, weil die belangte Behörde im Grunde des § 2 AVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zur Erledigung einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls zuständig war. Der angefochtene Bescheid erwiese sich, wären die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen im Recht, allerdings deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde diesfalls die aus der Zuständigkeit der Landesregierung zufolge § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 resultierende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen hätte.

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zur Beurteilung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen gehabt, ob das eingereichte Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchzuführen gewesen wäre.

Die belangte Behörde verneinte die von den Beschwerdeführern behauptete UVP-Pflicht in erster Linie unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010, der für das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bindende Wirkung entfalte, zumal eine wesentliche Änderung des eingereichten Projekts zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens nicht gegeben sei. Unabhängig davon sei aus den Planunterlagen neben den beiden Kreisverkehren am Beginn und am Ende der Umfahrung eine niveaugleiche Wegquerung bei Grundstück Nr. 4983, KG Y (weg 4) ersichtlich. Daraus ergebe sich, dass eine Qualifizierung als Schnellstraße nicht in Betracht komme.

Zur Frage der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, mit dem festgestellt wird, dass für ein Projekt keine UVP durchzuführen ist, für Nachbarn (in einem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren), denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, sprach der EuGH mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13 , "Gruber", aus:

"Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."

In den Entscheidungsgründen führte der EuGH dazu unter anderem aus, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit", die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten (Rn 30). Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehört zur "betroffenen Öffentlichkeit" die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran (Rn 31). Der EuGH wertet die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne der Richtlinie 2011/92 (Rn. 44).

Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. L 26, vom 28. Jänner 2012, S. 1, ist im vorliegenden Verfahren maßgeblich, weil sie noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15).

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehören, die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllen.

Dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektivöffentliche Rechte qualifiziert werden können. Die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden (Rn 40).

Die Beschwerdeführer begründen ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren damit, dass es durch die beabsichtigte ungereinigte Ableitung bzw. teilweise Versickerung von Oberflächenwässern von der Straße zu einer qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers komme, dies die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der Grundwasserqualität bewirke und dazu führe, dass sie ihre davon betroffenen Grundstücke nicht mehr auf die geübte Art und Weise benützen könnten. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind Parteien unter anderem diejenigen, deren Grundeigentum durch das beantragte Projekt berührt werden. Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft dem Grundeigentümer gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0169). Diese Parteistellung ist betreffend der 1. bis 24.-Beschwerdeführer unstrittig.

Aus § 12 WRG 1959 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ergibt sich, dass Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, 96/07/0073). Bei jenen Grundeigentümern, deren Nutzung ihrer Grundstücke infolge Verschmutzung des Grundwassers durch das zur Bewilligung beantragte Straßenbauprojekt möglicherweise beeinträchtigt wird, handelt es sich um Personen, deren Grundeigentum durch die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauprojektes gefährdet werden könnte. Diese Grundeigentümer, denen in dieser Hinsicht eine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukommt und zu denen die 1. bis 24.-Beschwerdeführer zählen, haben demnach ein "ausreichendes Interesse" nach den Kriterien des nationalen Rechts und gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 .

Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers, wie im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern behauptet, verschafft den betroffenen Grundeigentümern somit Parteistellung und damit die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt zur Wehr zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, 2008/07/0040). Im Rahmen dieser Parteistellung steht den Grundeigentümern auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, 2009/07/0095 mwN). Damit erfüllen die von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten betroffenen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.

Die Beschwerdeführer hatten nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides. Dieser Bescheid wurde ihnen entsprechend ihrem Vorbringen nicht zugestellt. Nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 , "Gruber", ist somit entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gegenüber von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigten Grundeigentümern keine Bindungswirkung hat.

Die belangte Behörde war somit betreffend die Beschwerdeführer von Amts wegen verpflichtet, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen (Fach‑)Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens ohne Bindung an den rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2010 auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführer zur behaupteten UVP-Pflicht zu prüfen, sich mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie entgegen diesem Vorbringen vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ausgeht.

Die Beschwerdeführer begründeten die ihrer Ansicht nach entgegen dem Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010 bestehende UVP-Pflicht dahin, dass das Straßenbauvorhaben sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation als Schnellstraße gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs erfülle. Das Vorhaben sei daher nicht nur einzelfallprüfungspflichtig, sondern unterliege einer zwingenden UVP-Pflicht nach Z 9 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000.

Die belangte Behörde hat sich trotz ihrer Rechtsmeinung zur Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom 15. Dezember 2010 mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer auch inhaltlich auseinandergesetzt und die behauptete UVP-Pflicht gemäß Z 9 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 verneint, weil das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt angesichts einer niveaugleichen Wegquerung bei Grundstück Nr. 4, KG Y (Weg 4), neben den beiden Kreisverkehren am Beginn und am Ende der Umfahrung nicht als Schnellstraße zu qualifizieren sei. Diese rechtliche Beurteilung blieb von den Beschwerdeführern unbekämpft.

Anhang 1 des UVP-G 2000 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2011 enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. Gemäß Z 9 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 ist jedenfalls UVPpflichtig der Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km. Bei Schnellstraßen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. Gemäß Anhang II Abschnitt II.3 dieses Übereinkommens handelt es sich demnach bei Schnellstraßen um dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und Parken verboten sind. Davon ausgehend hat die belangte Behörde auf Basis der von ihr getroffenen Feststellungen eine Qualifikation der B 50 X Straße als Schnellstraße in diesem Sinn und daraus ableitbar eine UVP-Pflicht gemäß Z 9 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 zu Recht verneint.

3. Die 1. bis 24.-Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) erachten den angefochtenen Bescheid überdies wegen Nichteinhaltung des Standes der Technik als inhaltlich rechtswidrig.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, mit dem von der belangten Behörde bestätigten Bewilligungsbescheid werde eine bis 2040 befristete Ausnahme vom Stand der Technik bewilligt, geht sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde von der Einhaltung des Standes der Technik aus. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde nicht unter der Annahme einer befristeten Ausnahme vom Stand der Technik erteilt.

Unabhängig davon monieren die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Standes der Technik im Zusammenhang mit der Verschmutzung des Grundwassers, die eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums bewirke. Grundsätzlich hat nach den Bestimmungen des WRG 1959 ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs. 2 WRG 1959) entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0085). Die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik schafft kein subjektives, vom konkreten Schutz wasserrechtlich geschützter Rechte losgelöstes subjektives Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2009/07/0046). Die Beschwerdeführer haben nur dann einen Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik, wenn sie durch die projektgemäße Ausübung der der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens in ihrem geltend gemachten Recht im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 - im vorliegenden Fall auf Nutzung des Grundwassers auf ihren Grundstücken - verletzt würden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, 2005/07/0019).

Auf Basis des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hat die belangte Behörde eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem wasserrechtlich geschützten subjektivöffentlichen Recht auf Nutzung des Grundwassers auf ihren Grundstücken verneint. Wie noch unter Punkt 6.5. dargelegt wird, machen die Beschwerdeführer berechtigt die Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens als Verfahrensmangel geltend. Inwiefern sie durch die projektgemäße Ausführung in ihren geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechten insbesondere in Bezug auf die Einhaltung des Standes der Technik betreffend die Beeinträchtigung des Grundwassers durch Einleitung von Straßenwässern verletzt sind, kann daher erst nach entsprechender Ergänzung des Beweisverfahrens abschließend geklärt werden. Es erübrigt sich somit, auf das Beschwerdevorbringen zur Nichteinhaltung des Standes der Technik näher einzugehen. Dies betrifft unter anderem auch das Beschwerdevorbringen in Bezug auf § 33b Abs. 2 erster Satz WRG 1959, wonach die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nur so weit bewilligt werden dürfe, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich sei und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zuließen, sowie betreffend das in § 33b Abs. 8 WRG 1959 normierte Verdünnungsverbot.

4. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei das Straßenbauprojekt auch im Hinblick auf die direkte Einleitung der im Winterbetrieb chloridbelasteten Straßenwässer in den Langenwiesenbach nicht bewilligungsfähig.

Die Beschwerdeführer können eine Beeinträchtigung der Gewässerökologie des L-Baches nur insofern geltend machen, als dadurch ihre subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden. Dies könnte in Bezug darauf der Fall sein, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen im Einzugsgebiet des L-Baches die Winterwässer aus den Beckenanlagen in den Grundwasserkörper W-Tal GK 100081 versickern und dadurch die Grundwassernutzung auf den Grundstücken der Beschwerdeführer beeinträchtigt wird. Wie unter Punkt 6.5. näher dargestellt, ist das Gutachten des Amtssachverständigen, auf das die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gründet, auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und somit mangelhaft. Zur endgültigen Klärung, ob eine die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzende, einer Bewilligung entgegenstehende projektbedingte Beeinträchtigung des L-Bachs gegeben ist, bedarf es daher einer hinreichenden Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen im fortgesetzten Verfahren.

5. § 104a WRG 1959 begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0078). Die Beschwerdeführer können somit keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 104a WRG 1959 wirksam geltend machen.

6. Die Beschwerdeführer monieren mehrfache Verfahrensmängel und zwar eine mangelhafte Bescheidbegründung samt vorgreifender Beweiswürdigung in Bezug auf die vorgelegten Gutachten des von den Beschwerdeführern beauftragten Privatsachverständigen, eine unvollständige Beweisaufnahme infolge Ablehnung von Beweisanträgen verbunden mit der mangelnden Fachkompetenz des beigezogenen Amtssachverständigen in diversen fachspezifischen Fragen, eine Verletzung des Parteiengehörs, die Befangenheit des Amtssachverständigen sowie die inhaltliche Mangelhaftigkeit seines Gutachtens und dessen Ergänzung.

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Wahrung ihrer gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte geltend machen können und ihren Rechtsmittelausführungen nur in diesem Rahmen Berechtigung zukommen kann. Konkret behaupten sie eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums bzw. ihrer Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 in Bezug auf das Grundwasser durch die beabsichtigte ungereinigte Ableitung bzw. teilweise Versickerung von Straßenwässern, wodurch es zu einer qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers komme und dadurch eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der Grundwasserqualität bewirkt werde, sodass sie ihre davon betroffenen Grundstücke nicht mehr auf die geübte Art und Weise benützen könnten. Den geltend gemachten Verfahrensmängeln kann somit nur insoweit rechtliche Relevanz zukommen, als sie die behauptete Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserqualität in Bezug auf die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke betreffen.

Dabei ist zu beachten, dass es bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze gibt und auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, 2003/07/0131). Wenn eine Partei die Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend macht, obliegt es nicht ihr, diese Beeinträchtigung zu beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen, ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechtsverletzung gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 95/07/0196).

6.1. Die Beschwerdeführer sehen eine unzureichende Bescheidbegründung darin, dass die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau gestützt hat, ohne sich mit den dazu gegenteiligen Ausführungen des Privatsachverständigen substantiell und nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0016). Liegen der Behörde - wie im vorliegenden Fall - einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, 92/07/0076, sowie vom 17. Oktober 2002, 2001/07/0095).

Die belangte Behörde geht zwar auf einige Widersprüche zwischen dem Gutachten und den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbau einerseits und den gutachterlichen Stellungnahmen des von den Beschwerdeführern herangezogenen Privatsachverständigen andererseits ein, nicht jedoch auf alle in Bezug auf eine Beeinträchtigung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektiven Rechte wesentlichen Widersprüche.

Zu Recht zeigen die Beschwerdeführer auf, dass sich die belangte Behörde mit dem Gutachten des Privatsachverständigen in Bezug auf dessen Ausführungen, wonach

6.2. Einen weiteren Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, dass ihren Beweisanträgen auf Einholung eines hydrogeologischen, gewässerökologischen, kulturbautechnischen sowie allgemein-medizinischen Sachverständigengutachtens trotz der mangelnden Kompetenz des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in diesen Fachgebieten nicht Folge gegeben worden sei.

Soweit die Beschwerdeführer die unterlassene Beiziehung eines gewässerökologischen Sachverständigen im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Oberflächenwässer monieren, ist eine Verletzung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit der projektbedingten Beeinträchtigung der Oberflächenwässer nicht ersichtlich. Da die Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Oberflächenwässer nicht betroffen ist, mangelt es an der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels.

Der Amtssachverständige für Wasserbau stützte sein Gutachten und seine ergänzenden Ausführungen auf die hydrogeologischen Untersuchungen von H, P.; H, H.; R, J. (1987): Geohydrologie W-Tal Raum Y, die Projektarbeit von Ao. Univ.Prof. Dr. H (2008) betreffend eine Umweltverträglichkeitserklärung des damals noch einzureichenden Straßenbauprojekts S 31 und den Forschungsbericht über geophysikalisch-hydrogeologische Untersuchungen nördlich von Y samt Dokumentation von 60 durchgeführten Bohrungen und Schürfen. Diese Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. März 2012 übermittelt bzw. betreffend der Dokumentation die Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt, somit den Beschwerdeführern entgegen ihrem Beschwerdevorbringen zur Kenntnis gebracht. Die dokumentierten Bohrungen und Schürfe enthalten eine hydrogeologische Begutachtung. Soweit der beigezogene Amtssachverständige diese hydrogeologischen Grundlagen zur Beurteilung des vorliegenden Straßenbauprojektes für ausreichend erachtet hat, bestand für die belangte Behörde diesbezüglich keine Veranlassung, einen hydrogeologischen Sachverständigen beizuziehen, zumal die Beschwerdeführer nicht die Unrichtigkeit dieser hydrogeologischen Grundlagen dargelegt haben.

Die Beschwerdeführer monieren zwar, dass keine Berechnung der Reinigung der anfallenden Straßenwässer über Bodenfilteranlagen in Humusfiltermulden bzw. Gewässerschutzanlagen mit nachfolgender Versickerung in den Untergrund vorliegen, bestreiten jedoch nicht ausdrücklich die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach betreffend Mineralöl- und Kohlenwasserstoffe, Cadmium, Kupfer, Nickel und Chrom entweder die Konzentration dieser Stoffe in Straßenwässern geringer als die Schwellenwerte der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II. Nr. 98/2010, seien oder diese Stoffe in Absetzbecken und Bodenhumusfilterkörpern derart herausgefiltert würden, dass vor deren Eintritt in das Grundwasser der Schwellenwert (gemäß Anlage 1 der Verordnung) nicht überschritten werde. Gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz QZV Chemie GW ist eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist (§ 7 Abs. 2 dritter Satz QVZ Chemie GW). Betreffend Chlorid gesteht der Amtssachverständige ohnehin zu, dass der Schwellenwert nicht eingehalten werden kann, weil die Gewässerschutzanlage keine Reduktion bewirkt. Die Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen war auch in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Betreffend den Schadstoffeintrag von Blei ins Grundwasser kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass trotz deutlicher Reduktion in der Reinigungsanlage die Einhaltung des Schwellenwerts vor Eintritt ins Grundwasser nicht ableitbar sei, eine Verschmutzung des Grundwassers jedoch wegen der Verteilung des gereinigten Straßenwassers im Grundwasser und der damit verbundenen Verdünnung ausgeschlossen werden könne (Seite 11 erster Absatz der Verhandlungsniederschrift vom 30. November 2011). Mit dem auf den Ausführungen des Privatgutachters beruhenden Einwand der Beschwerdeführer, dass dazu nachvollziehbare Berechnungen fehlten, hat sich weder der Amtssachverständige noch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt, weshalb das Gutachten des Amtssachverständigen zunächst entsprechend zu ergänzen ist, bevor in diesem Zusammenhang die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung weiterer Sachverständiger etwa aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie bzw. Kulturbautechnik zu beurteilen ist.

Ebenso wenig hat sich der Amtssachverständige im Gegensatz zum Privatsachverständigen mit der Empfehlung in der Projektarbeit von Ao. Univ. Prof. Dr. H, eine oberflächennahe, hoch auflösende geoelektrische Tiefensondierung entlang der Trasse in Ost-West-Richtung zwischen zwei definierten Punkten (der damals projektierten S 31) durchzuführen, und der Notwendigkeit einer solchen ergänzenden Tiefensondierung in Bezug auf das vorliegende Straßenbauprojekt auseinandergesetzt. Ob ergänzende hydrogeologische Untersuchungen und eine entsprechende Begutachtung durch einen Sachverständigen aus diesem Fachgebiet erforderlich sind, kann somit erst nach ergänzender hinreichender Beurteilung dieser Frage durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Privatsachverständigen und unter Bedachtnahme auf den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Geologie-, Geotechnik- und Hydrogeologie - Bericht vom 17. Jänner 2011, der den Beschwerdeführern erst im Berufungsverfahren zugänglich war und aus dem zusätzliche Kernbohrungen, Baggerschürfe und Nutsondierungen jeweils aus dem Jahr 2010 ersichtlich sind, geklärt werden.

Die Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach der gesamte Grundwasserkörper aufgrund seiner Größe von 385,74 km2 in seinem Zustand durch lokale Beeinträchtigungen infolge Chlorideintrag nicht verschlechtert werde, ist für sich betrachtet nachvollziehbar, weshalb es dazu nicht der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie bedurfte. Wie bereits unter 6.1. dargelegt, lässt diese gutachterliche Aussage jedoch keinen Rückschluss über Beeinträchtigungen von unter anderem auch zukünftigen Grundwassernutzungen im lokalen Umfeld von projektbedingten Chlorideinträgen zu. Zumal der Amtssachverständige für Wasserbau zu den Ausführungen des Privatgutachters über Beeinträchtigungen der Bodenstruktur und der Vegetation wegen Chlorideinträge infolge des großteils sehr geringen Grundwasserflurabstandes bisher nicht Stellung nahm und sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, wird zunächst das diesbezüglich unvollständig gebliebene Gutachten des Amtssachverständigen zu ergänzen sein. Wie bereits zu Punkt 6.1. dargelegt, haben sich der Amtssachverständige und die belangte Behörde überdies nicht hinreichend mit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beeinträchtigung der Böden und der Vegetation ihrer Grundstücke infolge des Chlorideintrags durch die projektbedingten Straßenabwässer auseinandergesetzt. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines hydrogeologischen, kulturbautechnischen bzw. allenfalls allgemein-medizinischen Sachverständigen wird auch anhand der diesbezüglich notwendigen Gutachtensergänzung neu zu beurteilen sein.

Zusammengefasst ist dem Vorwurf der unvollständigen Beweisaufnahme insofern zu folgen, als die belangte Behörde im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen in Bezug auf die Ausführungen des Privatgutachters unterlassen hat. Erst nach entsprechender Ergänzung des Beweisverfahrens ist eine abschließende Beurteilung der notwendigen Beiziehung weiterer Sachverständiger möglich.

6.3. Die Beschwerdeführer machen überdies die Verletzung des Parteiengehörs geltend. Es seien Projektunterlagen, die zur Bewilligung eingereicht worden seien, nicht veröffentlicht und ihnen nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden.

Die belangte Behörde hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2012 die hydrogeologischen Untersuchungen von H, P.; H, H.; R, J. (1987):

Geohydrologie W-Tal Raum Y sowie die Projektarbeit von Ao. Univ. Prof. Dr. H (2008): Forschungsbericht über geophysikalisch-hydrogeologische Untersuchungen nördlich von Y übermittelt sowie betreffend der Dokumentation von 60 durchgeführten Bohrungen und Schürfe, deren Versendung wegen ihres Umfangs nicht möglich gewesen sei, die Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 16. März 2012 beantragten die Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme um eine Woche zu erstrecken, weil der von ihnen beauftragte Privatsachverständige frühestens am 22. März 2012 Akteneinsicht nehmen könne. Tatsächlich nahm der Privatsachverständige am 22. März 2012 unter anderem Akteneinsicht in die in der Beschwerde konkret angeführten Unterlagen, auf die sich der Vorwurf der Verletzung des Parteigehörs bezieht (Seite 1 der fachlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 26. März 2012). Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 nahmen die Beschwerdeführer zu den übermittelten bzw. eingesehenen Unterlagen Stellung.

Demnach sind den Beschwerdeführern im Rahmen des Berufungsverfahrens sämtliche Projektunterlagen sowie sonstige von der belangten Behörde herangezogene Beweisergebnisse vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht bzw. zugänglich gemacht worden. Dem pauschalen Vorwurf, die Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen sei zu kurz gewesen, weshalb die erstattete Stellungnahme auf Grundlage einer verkürzten Frist erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Den Beschwerdeführern war nicht nur möglich, innerhalb der gewährten Frist zur Stellungnahme die auf der Einsicht in die erstmals zur Verfügung gestellten Unterlagen beruhende fachliche Stellungnahme des Privatsachverständigen einzuarbeiten, sondern auch allfällig ergänzende Überlegungen dazu im Rahmen ihrer von der belangten Behörde eingeräumten Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen vom 4. Mai 2012, der eine weitere ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters vom 27. April 2012 zugrunde lag, vor Erlassung des angefochtenen Bescheids darzulegen. Ein Verfahrensmangel liegt insofern nicht vor.

Dem Hinweis der Beschwerdeführer, diese Unterlagen hätten ihnen bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zugänglich gemacht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist entgegen zu halten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0106) ein allfälliger Verfahrensmangel durch Gewährung von Parteiengehör im Berufungsverfahren saniert wird.

Nicht zuletzt haben die Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, welches Vorbringen sie infolge der aus ihrer Sicht zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme nicht erstatten hätten können und zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde diesfalls hätte gelangen können, und damit die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Den Ausführungen in der Beschwerde zur Verletzung des Parteiengehörs kommt daher keine Berechtigung zu.

6.4. Die Beschwerdeführer monieren weiterhin die Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und bringen dazu vor, dieser habe das gegenständliche Projekt als bewilligungsfähig erachtet, ohne dies schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Hinweise der Beschwerdeführer auf offensichtliche Berechnungsfehler habe er ignoriert. Ebenso habe er in seiner ersten Stellungnahme Texte aus den Projektunterlagen ohne Quellenangaben unkritisch und zum Teil wortwörtlich übernommen. Er habe neben der Aufnahme eines Befundes und der Erstellung eines Gutachtens auch die der Behörde zukommenden Aufgaben der Beweiswürdigung und der Beantwortung von Rechtsfragen übernommen. Die Beurteilung des auf der Liegenschaft des 10.-Beschwerdeführers befindlichen Teichs als "Vernässung" beruhe nicht auf eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen vor Ort. Vielmehr habe sich der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 den fraglichen Bereich von den Vertretern der Antragstellerin auf deren Planunterlagen zeigen lassen und sich mit deren Auskunft, es handle sich um keinen Teich, sondern um eine "Vernässung", zufrieden gegeben. Schließlich habe der Amtssachverständige gegenüber den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass ein allenfalls existierender Teich gesetzwidrig angelegt worden sei und er eine wasserpolizeiliche Überprüfung veranlassen müsse. Tatsächlich sei zwischenzeitig über Anzeige des Amtssachverständigen eine wasserpolizeiliche Überprüfung des auf dem Grundstück des 10.-Beschwerdeführers befindlichen Teiches durchgeführt worden.

Soweit die Beschwerdeführer die Befangenheit damit begründen, dass der Amtssachverständige an der Projektplanung beratend, somit im Vorfeld in maßgeblicher Funktion mitgewirkt habe, entfernen sie sich von den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 55 unten), wonach der Amtssachverständige von den Projektanten als Sachverständiger bei den von den Behörden periodisch angebotenen Sprechtagen befragt wurde und im Zuge dessen von ihm Berechnungen mit dem Projektanten besprochen und überprüft wurden. Diese Feststellungen blieben von den Beschwerdeführern unbekämpft.

Gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG betreffend die Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden. Mit den dargelegten Befangenheitsgründen machen die Beschwerdeführer keine absolute Befangenheit iSd § 7 Abs. Z 1, 2 oder 4 AVG geltend, sondern eine relative Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG aus sonstigen wichtigen Gründen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, 89/06/0212). Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (hier ein Amtssachverständiger) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung oder Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Ausführung beeinflusst sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/07/0199) oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2010/11/0120).

Der Umstand, dass der Amtssachverständige als Organwalter der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Projektunterlagen vor deren Einreichung im Zuge eines Sprechtages überprüft bzw. mit dem Projektanten bespricht, vermag seine volle Unbefangenheit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal allein daraus im Gegensatz zu einem Tätigwerden für eine Verfahrenspartei als Privatsachverständiger oder der Mitwirkung an der Erstellung von Projektunterlagen auf Basis einer privatrechtlichen Beziehung zu den Projektwerbern keine sachliche Bedenken im Hinblick auf eine Parteilichkeit abgeleitet werden können.

Soweit die Beschwerdeführer die Befangenheit auf eine mangelhafte Befund- und Gutachtenserstellung, die unzulässige Behandlung von Rechtsfragen bzw. die Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen stützen, können darin konkret keine hinreichenden Gründe gesehen werden, die auf eine Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität des Amtssachverständigen schließen ließen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, 92/05/0139, vom 24. Februar 2011, 2009/10/0086, sowie vom 24. September 2014, 2012/03/0003). Schließlich führt auch allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, nicht zur Befangenheit dieses Organs (hier des Amtssachverständigen; vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2010, 2009/02/0318), sofern sich nicht aus konkreten, über die Tatsache der Anzeigenerstattung hinausgehenden Umständen des Einzelfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Anzeigenerstattung aus nicht bloß objektiven Gründen erfolgte. Dies ist konkret nicht der Fall.

Die behauptete Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen liegt somit nicht vor.

6.5. Die Beschwerdeführer machen überdies die inhaltliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtens des Amtssachverständigen geltend.

Soweit auf Widersprüche im Gutachten des Amtssachverständigen in Bezug auf die Belastung der Gewässerökologie der Vorfluter E-Bach und W durch Chlorideinträge hingewiesen wird, ist ein Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung dieser Gewässer und der Grundstücke der Beschwerdeführer, insbesondere des von ihnen nutzbaren Grundwassers, somit eine damit verbundene Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten subjektivöffentlichen Rechte nicht erkennbar. Mangels Berechtigung der Beschwerdeführer, Beeinträchtigungen dieser Oberflächengewässer gegen die beantragte Bewilligung des vorliegenden Straßenbauprojektes geltend zu machen, ist auf diese behaupteten Widersprüche nicht näher einzugehen.

Wie bereits zu Punkt 6.1. dargelegt, ist der Amtssachverständige nicht in ausreichendem Umfang auf eine mögliche Beeinträchtigung nicht nur bestehender, sondern auch künftiger Grundwassernutzungen durch die Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Grundstücke eingegangen. Zu Recht monieren die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass der Amtssachverständige nur das Vorhandensein von Wassernutzungsrechten im Wasserbuch prüfte, nicht jedoch auch die Existenz sonstiger Hausbrunnen auf allenfalls durch projektbedingte Chlorideinträge belastete Grundstücke. Ebenso wenig behandelte der Amtssachverständige das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach Hausbrunnen wie beim 24.-Beschwerdeführer ca. 8 bis 10 m tief seien und somit die durch Schadstoffeintrag belasteten, oberflächennahen Bodenschichten beträfen und nicht den tiefliegenden Grundwasserkörper.

Gleichermaßen ist den Beschwerdeführern darin zu folgen, dass die Aussage des Amtssachverständigen, dass eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers gemäß den Bestimmungen der QZV Chemie GW aufgrund der Größe des Grundwasserkörpers, der Lage der Anlagen und dem Chloridfrachteintrag ausgeschlossen werden könne, in Bezug auf die Grundwassernutzung benachbarter Grundstücke nicht nachvollziehbar ist. Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass die Frage der Verschmutzung bzw. Verschlechterung des Grundwasserkörpers mangels eines plausiblen Berechnungsmodells für den Chlorideintrag in die Beckenanlage und einer im Verhältnis zum Projektierungsaufwand adäquaten Modellberechnung für die Ausbreitungsverhältnisse im Grundwasserkörper "nur mit dem derzeitigen Wissensstand und einschlägigen Erfahrungen" beantwortet werden könne (Seite 14 der Verhandlungsniederschrift vom 30. November 2011). Eine schlüssige nachprüfbare Darstellung des für diese Beurteilung wesentlichen Wissensstands sowie einschlägiger Erfahrungen seitens des Amtssachverständigen fehlt jedoch, weshalb seine gutachterlichen Ausführungen auch diesbezüglich mangelhaft sind. Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen des Amtssachverständigen in Bezug auf die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung der Winterwässer aus den Beckenanlagen in den Grundwasserkörper W-Tal GK 100081 im Einzugsgebiet des L-Baches. Demnach sei eine Quantifizierung gegenständlicher Infiltrationen aufgrund der inhomogenen Verwitterungsschichten sowie des lokalen Bodenaufbaus nur schwer möglich. Diese werde jedoch aufgrund des insgesamt nur geringen Eintrages als nicht notwendig befunden. Die Einhaltung der QZV Chemie GW sei im gegenständlichen Abschnitt aus fachlicher Sicht gegeben (Seiten 12 bzw. 13 der Niederschrift vom 30. November 2011). Insbesondere die Beurteilung des Eintrags als gering ist in Bezug auf die weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen, dass einerseits der Schwellenwert für Chlorid nach der QZV Chemie GW mangels Reduktion durch die Reinigungsanlagen bei Eintritt der Winterwässer in den Grundwasserkörper überschritten wird, andererseits der Chlorideintrag nicht berechnet werden könne, nicht nachvollziehbar, weshalb es an der Schlüssigkeit der Aussage über die Einhaltung der QZV Chemie GW und des Ausschlusses einer Beeinträchtigung der Grundwassernutzungen durch Chlorid mangelt. Eine hinreichende Aussage über eine allfällige projektbedingte Beeinträchtigung der Grundwassernutzung auf den Grundstücken der Beschwerdeführer erscheint erst nach schlüssiger Klärung der konkreten projektbedingten Chloridbeeinträchtigung des für die Grundwassernutzung der Beschwerdeführer herangezogenen Grundwasserkörpers möglich.

Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf ein insofern mangelhaftes Gutachten des Amtssachverständigen stützte, machten die Beschwerdeführer auch aus diesem Grund zu Recht eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Ob der Leitfaden des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung über chloridbelastete Straßenwässer und deren Auswirkungen auf Vorflutgewässer von Mai 2011 oder der Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr über die Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer bei der Beurteilung des vorliegenden Projekts vom Amtssachverständigen heranzuziehen war, ist vom Sachverständigen zu klären und nachvollziehbar zu begründen. Der Amtssachverständige hat dazu entgegen dem Privatsachverständigen ergänzend dargelegt, dass der von ihm herangezogene Leitfaden auf die Verhältnisse im Burgenland besser anzuwenden sei. Unabhängig davon betrifft die Anwendung dieses Leitfadens die Beurteilung der Belastung der Vorfluter. Inwiefern damit die projektbedingte Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer verbunden und somit eine Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen ist, ist nicht ersichtlich. Der im Beschwerdevorbringen aus der Anwendung des Leitfadens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung abgeleiteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen fehlt somit letztlich die rechtliche Relevanz.

Der Vorwurf der Verwendung nicht publizierter Quellen seitens des Amtssachverständigen übersieht, dass die in diesem Zusammenhang genannten Unterlagen den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurden. Im Übrigen ist der pauschale Hinweis auf die Verwendung ungenannter Quellen zu unpräzise, um daraus einen wesentlichen Verfahrensmangel ableiten zu können.

Richtig ist, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2002/08/0267). Mit der ergänzenden fachlichen Stellungnahme, den Beschwerdeführern mitgeteilt mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. April 2012, behandelte der Amtssachverständige einen Teil der Kritikpunkte des Privatsachverständigen gegen seine bisherigen gutachterlichen Ausführungen. Die ergänzende fachliche Stellungnahme beruht somit erkennbar auf dem in den in erster Instanz erstatteten Gutachten enthaltenen Befund. Auf dieser Basis erläuterte der Amtssachverständige jeweils mit einer kurzen Begründung seinen gutachterlichen Standpunkt zum Bestehen einer konkreten chloridbelasteten Messstelle, zur Berücksichtigung der Einleitung des I-Baches in den E-Bach und zur Anwendung des Leitfadens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend die Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer. Die wegen Fehlens eines nachvollziehbaren und überprüfbaren Befundes monierte Mangelhaftigkeit der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren liegt somit nicht vor.

IV. Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt I als inhaltlich rechtswidrig und in Bezug auf die Spruchpunkte II und IV als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

V. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Dezember 2015

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