Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit diese nicht bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/06/0195, erledigt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 5. Juni 2009 wurden den mitbeteiligten Parteien unter Spruchpunkt I. die straßenrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Unterführung der L-Straße im Zuge einer ÖBB-Strecke mit einer Kreisverkehrsanlage nach dem NÖ Straßengesetz 1999 und unter Spruchpunkt II. die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der Niederschlagswässer der Eisenbahntragwerke in den Untergrund sowie die Ableitung der Straßenwässer über den Regenwasserkanal in den K-Fluss unter Zwischenschaltung eines Pufferbeckens auf mehreren näher bezeichneten Grundstücken, darunter den Grundstücken Nr. ./97 und Nr. 72/1, KG L., gemäß § 32 Abs. 2 und 3, §§ 33, 102, 105, 107, 111 und 102 iVm § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 erteilt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, der auf Grund des am 12. November 2008 rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 2008 (Mit‑)Eigentümer der Grundstücke Nr. ./97 und Nr. 72/1, EZ 53, KG L., geworden und dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Grundstückseigentümer beigezogen worden war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 (am 17. Juni 2009 eingelangt) Berufung, worin er u.a. vorbrachte, dass er niemals der Erteilung der genannten Bewilligungen zugestimmt habe.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom 28. Juli 2009 wurde der genannte Bewilligungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Diesen Bescheid hob der LH mit seinem weiteren Bescheid vom 12. August 2009 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 forderte der LH die mitbeteiligten Parteien auf, die fehlende schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers der Grundstücke Nr. ./97 und Nr. 72/1 (für deren Inanspruchnahme) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die erstmitbeteiligte Partei dem LH (als Wasserrechtsbehörde) mit, dass die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erlangt werden könne und nach Vorlage eines Enteignungsbescheides dieser übermittelt werde.
Dem Aktenvermerk des LH vom 2. September 2009 zufolge wurde das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über die Enteignung ausgesetzt.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 2010 wurden auf Grund des Antrages der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Dezember 2009 gemäß § 11 NÖ Straßengesetz 1999 (unter Spruchpunkt I.) die im näher genannten Enteignungsplan bezeichneten Flächen der Grundstücke Nr. 72/1 (1.977 m2) und Nr. ./97 (106 m2) im Ausmaß von insgesamt 2.083 m2 dauerhaft und lastenfrei zu Gunsten der erstmitbeteiligten Partei enteignet und wurde dem Beschwerdeführer als (bisherigem) Eigentümer aufgetragen, die enteigneten Flächen binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides zu räumen und der erstmitbeteiligten Partei geräumt zu übergeben. Ferner wurde (unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides) die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Enteignungsentschädigung mit EUR 529.298,90 festgesetzt und die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet, diesen Betrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an den Beschwerdeführer auszuzahlen bzw. bei Gericht zu hinterlegen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des LH vom 7. Juni 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 5. Juni 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Dazu führte der LH (u.a.) aus, dass der Enteignungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 2010 dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 zugestellt worden und die Enteignung an diesem Tag rechtskräftig geworden sei. Auf Grund dieses Bescheides sei keine Zustimmung des Grundeigentümers (gemeint: des Beschwerdeführers) für das gegenständliche Projekt mehr erforderlich, und der Beschwerdeführer sei auf Grund der rechtskräftigen Enteignung nicht mehr rechtsmittellegitimiert, weshalb seine Berufung unzulässig sei. Abgesehen davon sei er im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung vom 16. Juni 2009 noch nicht Grundeigentümer gewesen, weil er dies erst mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses am 12. November 2008 geworden sei. Die Berufung "wäre daher auch wegen dieses Umstandes grundsätzlich unzulässig".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte (Beschluss vom 5. Oktober 2011, B 1010/10-9) und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 10. November 2011, B 1010/10-11).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 und stellte darin den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschriften erstattet.
Mit hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/06/0195, wurde der angefochtene Bescheid, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juni 2009 (straßenrechtliche Bewilligung) zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und ausgesprochen, dass die abschließende Entscheidung über den damit nicht erfassten Teil der Beschwerde vorbehalten bleibt. Ferner wurde mit diesem Erkenntnis (in der Fassung des hg. Berichtigungsbeschlusses vom 12. Juli 2012) der Bund verpflichtet, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 zu ersetzen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist die ergänzte Beschwerde, soweit sich diese gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters vom 5. Juni 2009 (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung) richtet.
Nach ständiger hg. Judikatur steht das Recht zur Einbringung einer Berufung (§ 63 Abs. 1 AVG) - soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln - nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinn des § 8 AVG innehat. Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. dazu etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 63 Rz 60, 61 zitierte Rechtsprechung).
Bei einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung - so z. B. infolge des Überganges des Eigentums an einem durch ein verfahrensgegenständliches Projekt betroffenen Grundstück (vgl. dazu etwa die in Hengstschläger/Leeb, aaO, zu § 8 AVG Rz 26 zitierte hg. Judikatur) - wird mit dem Übergang der verfahrensrechtlichen Rechtsposition eine von der ursprünglichen Partei eingebrachte Berufung zur Berufung der nachfolgenden Partei. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist auf die spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen. Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht zur Einbringung der Berufung unter bzw., sofern ein Rechtsnachfolger in die Parteistellung eintritt, auf diesen über. Die einmal begründete Parteistellung und das damit verbundene Berufungsrecht können auch durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage verloren gehen, so etwa wegen Überganges des Eigentumsrechtes (der Sachherrschaftsbefugnis) bei dinglichen Bescheiden (vgl. dazu etwa die in Hengstschläger/Leeb, aaO, zu § 63 AVG Rz 64, 72 zitierte hg. Judikatur).
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) sonst berührt werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. ist als bestehendes Recht u. a. das Grundeigentum anzusehen.
Wer Eigentümer eines Grundstückes ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem in § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann zwar die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, so z.B. der Erwerb durch Enteignung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0051).
Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 2008, der seit 12. November 2008 rechtskräftig ist, (u.a.) das (Mit‑)Eigentumsrecht an den genannten beiden Grundstücken eingeantwortet worden war und die vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffenen Flächen dieser Grundstücke mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 2010 enteignet wurden, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung vom 16. Juni 2009 (und bei Ablauf der Berufungsfrist) als Grundstücks(mit-)eigentümer die Parteistellung und Berufungslegitimation zukam. Insoweit zu Recht macht daher die Beschwerde geltend, dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert gewesen, unrichtig sei. Diesbezüglich räumt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst diesen ihr unterlaufenen Rechtsirrtum ein.
Ferner ist das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Frage des entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung insoweit richtig, als die Berufungsbehörde hiebei auf die spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen hat.
Damit ist jedoch für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Wie bereits dargelegt, können die Parteistellung und das Berufungsrecht durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, so etwa wegen Überganges des Eigentumsrechtes an einem Grundstück bei dinglichen Bescheiden, verloren gehen. In einem solchen Fall tritt der Rechtsnachfolger in die Parteistellung des Berufungswerbers ein, wodurch die ursprünglich eingebrachte Berufung zur Berufung der nachfolgenden Partei wird (vgl. dazu nochmals die in Hengstschläger/Leeb, aaO, zu § 63 Rz 64, 72 zitierte hg. Judikatur). Das war in dem hier vorliegenden Berufungsverfahren der Fall, weil nach den insoweit von der Beschwerde nicht bekämpften Ausführungen des LH im angefochtenen Bescheid das Eigentum des Beschwerdeführers an den rechtskräftig enteigneten Grundstücksflächen bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die erstbeschwerdeführende Partei übergegangen ist.
Dass, wie die Beschwerde vorbringt, der LH erst rund 11 Monate nach Erhebung der Berufung den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung mehr zukam und er daher auch nicht mehr berufungslegitimiert war. Im Hinblick darauf hat der LH zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht bereits mit dem genannten Erkenntnis, Zl. 2011/06/0195, erledigt wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. etwa die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich, ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2010/07/0141, mwN).
Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Art. 6 EMRK steht somit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Da mit der vorliegenden Beschwerde nur ein Bescheid angefochten und über die Zuerkennung von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei bereits im Erkenntnis Zl. 2011/06/0195 entschieden wurde, erübrigte sich ein diesbezüglicher weiterer Kostenausspruch (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Mayer, B-VG4, zu § 52 VwGG Anm II. zitierte hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Zl. 2009/10/0128, mwN).
Wien, am 24. Oktober 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)