VwGH 2010/07/0141

VwGH2010/07/014123.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Ing. RA in W, vertreten durch Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juli 2010, Zl. UW.4.1.6/0195-I/5/2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde L in L, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 30. Jänner 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Biotops auf Grst. Nr. 3287/6, KG R., "nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen" erteilt.

Unter Punkt "A) Projektsbeschreibung" heißt es:

"Die Speisung des Biotops erfolgt aus oberflächlich eingebrachten Regenwässern. Zwei vorhandene Drainagen finden im neuen Biotop ihren Auslauf. Es erfolgt eine Zonierung in Tief-, Seicht- und Flachwasserzonen mit dem zugehörigen Bewuchs. Bei der Gestaltung der Uferzonen wird auf die Verzahnung zwischen Wasser- und Landzonen geachtet, was durch entsprechende unterschiedliche Böschungsausbildungen wie Kiesbänke, Grobsteinlagen erreicht werden kann."

Im Abschnitt "B) Auflagen bzw. Bedingungen" heißt es unter Punkt 4.:

"Der Forderung des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, der WG W sowie des Vertreters des Stiftes M sind zu entsprechen."

Unter Abschnitt "C) Erklärungen" heißt es:

"Der Vertreter des Stiftes M erklärt:

Wie im Sachverhalt ausführlichst beschrieben, wird das Biotop von 2 Drainagen gespeist, welche vom Stift errichtet wurden. Diese Drainagen dürfen durch die Baumaßnahmen wie auch durch den Betrieb des Biotops keine Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen erleiden. Beschädigte Drainagen sind wieder in Stand zu setzen.

Herr … (Beschwerdeführer) … erklärt:

Das Verhandlungsergebnis wird zustimmend zur Kenntnis genommen und die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geforderten Auflagepunkte werden erfüllt werden."

Mit Eingabe an den Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) vom 18. November 2005 ersuchte die mitbeteiligte Partei um wasserrechtliche Bewilligung der Erschließung neuer Brunnen in W, KG R., für die zentrale Wasserversorgungsanlage der Gemeinde.

Mit Bescheid des LH vom 14. Jänner 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage unter Auflagen erteilt.

Die Maßnahmen umfassen den Ausbau der Bohrbrunnen W 1 auf Grst. Nr. 3314, KG R., und W 2 auf Grst. Nr. 3310, KG. R.. Unter einem wurde die Entnahme von Grundwasser zur Deckung des Trink- und Nutzwasserbedarfes im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei aus den beiden Bohrbrunnen im näher angeführten Ausmaß bewilligt. Zudem wurde die Errichtung einer 392 lfm langen Transportleitung von den beiden Bohrbrunnen zur bestehenden Transportleitung genehmigt. Unter einem wurden zwei bereits bestehende Transportleitungen nachträglich genehmigt.

In der Begründung dieses Bescheides führte der LH aus, dass der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Projekt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2007 erhoben habe. Er habe vorgebracht, dass sein Biotop durch den Betrieb der projektierten Anlage "bedeutend beeinträchtigt" werde. Insbesondere komme es zu einem Ausbleiben von Überlauf und Zulauf aus den Drainagen bei Bepumpung der beiden Brunnen. Ohne Bepumpung zeige sich ein ständiger Zulauf und Überlauf des Biotops, wodurch dieses "sein Gleichgewicht" halte. Bei Betrieb der projektierten Anlage werde das gesamte Biotop und dessen Zulauf empfindlich gestört und geschädigt.

Die Einholung des Gutachtens einer Amtssachverständigen für Gewässerbiologie habe ergeben, dass die Entnahme von Wasser aus dem Brunnen im konsentierten Ausmaß zwar insgesamt zu einer Verringerung des Biotopzulaufes führe und es dadurch zu einem teilweise verringerten Wasserstand (bis zu 30 cm) und zu einer zweitweise veränderten Wasserbeschaffenheit komme. Ein Vergleich mit der für das Biotop erteilten Bewilligung zeige aber, dass eine Erteilung des Wasserrechtes für die beiden Brunnen keine Beeinträchtigung des Biotops, wie es in dessen Bewilligung beschrieben sei, zur Folge habe. Die alleinige Verringerung des Zulaufes sei aus rechtlicher Sicht nicht beachtlich, da kein Anspruch auf eine bestimmte Zulaufwassermenge erkennbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom 14. September 2009 gab die belangte Behörde dieser Berufung statt, behob den Bescheid des LH vom 14. Jänner 2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den LH zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Beeinflussung des Zulaufs aus der Drainage für das bewilligte Biotop geltend gemacht habe. Diese Beeinflussung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen, da sie ein Absinken des Wasserspiegels und eine völlige Veralgung des Biotops zur Folge hätte.

Entscheidend für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Wasserrechtes sei die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer "einen Anspruch auf die unbeeinflusste Schüttung der zwei vorhandenen Drainagen" habe und ob dem Beschwerdeführer ein wasserrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Zuleitung von "Grundwasser/Bodenwasser" aus dem Einzugsgebiet der Drainagierung zukomme. Es sei daher zu klären, ob der Zufluss für das Biotop über die Drainage in dem vom Brunnenprojekt oder sonstigen Maßnahmen unbeeinflussten Zustand wasserrechtlich (mit-)bewilligt worden sei. Es sei jedoch fraglich, ob sich das Stift M durch die Stellungnahme seines Vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2002 dazu verpflichten habe wollen, die Drainagierungen zugunsten des Biotops auf unbestimmte Zeit zu betreiben, zumal die abgegebene Stellungnahme auf eine bloße Schadloshaltung durch den Betrieb des Biotopes hindeute. Es werde daher im weiteren Verfahren zu klären sein, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein unbeeinflusster Zufluss aus der Drainage wasserrechtlich überhaupt zukomme. Bei dieser Beurteilung werde die Wasserbenutzungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Stift M miteinzubeziehen sein.

Zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung seien die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Befragung der Verfahrensparteien, die Einräumung des Parteiengehörs und der Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich.

Der LH beraumte daraufhin für den 24. Februar 2010 eine mündliche Verhandlung an.

Mit Eingabe vom 25. Jänner 2010 legte das Stift M dem LH den Kaufvertrag vom 6. August 1998, abgeschlossen zwischen dem Stift M und dem Beschwerdeführer betreffend zwei Grundstücke, sowie den Tausch- und Straßengrundabtretungsvertrag vom 10. Juli 2001, abgeschlossen zwischen dem Stift M, dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei betreffend mehrere Grundstücke vor.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass das bisherige Ermittlungsverfahren die Beeinträchtigung seines Biotops durch die Bepumpung der zwei Brunnen ergeben habe. Sein bewilligtes Biotop sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten mit dem vorhandenen tatsächlichen Zustand des Zulaufes genehmigt worden. Die Drainage befinde sich auch auf seinem Grundstück und bilde die Grundlage für den Wasserzulauf zu seinem Biotop. Er habe das Recht, auf Grund der Bewilligung des Biotops den Zulauf aufrecht zu erhalten.

Die mitbeteiligte Partei führte in dieser Verhandlung aus, dass Punkt 4. des Kaufvertrages zwischen dem Stift M und dem Beschwerdeführer lediglich eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur immerwährenden Duldung der vom Stift auf Eigengrund errichteten Drainagen und die grundbücherliche Sicherstellung dieser Dienstbarkeit vorsehe. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Berechtigung erhalten, die Drainagen zu verrohren, wobei diesen weiterhin "bleibende Wirkung" zukommen müsse. Somit sei das Stift M aus diesem Kaufvertrag der ausschließlich Berechtigte, der Beschwerdeführer der ausschließlich Verpflichtete. Eine Verpflichtung des Stiftes bzw. "umgekehrt" eine Berechtigung des Beschwerdeführers auf den Bezug einer bestimmten Menge Wassers sowie auf einen Wasserzufluss überhaupt sei diesem Vertrag ebenso wenig wie dem Tauschvertrag aus 2001 zu entnehmen.

Die von der belangten Behörde angesprochene Wassernutzungsvereinbarung bestehe nur zwischen dem Stift M und der mitbeteiligten Partei. Das Stift sei verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die Entnahme der bedungenen Wassermenge zu gestatten. Der Beschwerdeführer sei nicht Partei dieser Wassernutzungsvereinbarung.

Mit Bescheid des LH vom 1. März 2010 wurde der mitbeteiligten Partei erneut die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch die bereits im Bescheid vom 14. Jänner 2008 genannten Maßnahmen unter Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte der LH begründend aus, dass sich in den bei der Verhandlung vorgelegten Verträgen keine Regelung finde, die jenes Wasser betreffe, das mit den Drainagen abgeleitet werde. Im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre eine Bestimmung "hilfreich", der zufolge die Drainagewässer in unbeeinflusstem Zustand abgeleitet werden müssten. Derartiges sei jedoch auch "bei erweiterter Interpretation" nicht ableitbar und sei offenbar weder Inhalt noch Absicht der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewesen. Eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers könnte daher nicht erkannt werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass der LH in seinem Bescheid selbst von einer Beeinträchtigung des Biotops durch Absinken des Wasserspiegels infolge Ausbleiben des Zulaufes ausgehe. Ungeachtet dieses Umstandes sei die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei dennoch bewilligt worden. Die Frage des Zulaufes, des Ablaufes und des Sinkens des Wasserspiegels sei für die Beurteilung einer Beeinträchtigung des Biotops von entscheidender Bedeutung. Das Biotop sei so angelegt, dass es seinen Wasserspiegel bis zur Höhe des Ablaufbauwerkes halte. Durch den ständigen Zulauf trete neues Wasser hinzu, das überschüssige Wasser laufe über das Ablaufbauwerk ab. Verminderter Zulauf bedeute daher ein Ausbleiben des Überlaufs und ein Sinken des Wasserspiegels, im extremsten Fall das Trockenfallen des bewilligten Biotops. Durch eine Verminderung des Zulaufs trete eine nachteilige Änderung der Wasserqualität ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Bewilligungsbescheid des Biotops keine Projektsunterlagen zugrunde lägen, aus denen sich eine nachvollziehbare Wasserbilanz erschließen ließe. In der Projektsbeschreibung werde die Dotierung des Teiches dahingehend beschrieben, dass die Speisung aus oberflächlich eingebrachtem Regenwasser erfolge; zwei vorhandene Drainagen fänden im Biotop ihren Auslauf.

Es handle sich dabei um die Drainagierung der Grst. Nrn. 3286/1 und 3288, je KG R.. Diese Grundstücke befänden sich im Eigentum des Stiftes M.

Aus dem Wortlaut der Stellungnahme des Vertreters des Stiftes bei der mündlichen Verhandlung zur Bewilligung des Biotops lasse sich kein Hinweis finden, dass das Stift sich zur Instandhaltung und/oder Aufrechterhaltung der Drainage gegenüber dem Konsenswerber verpflichten wollte. Es handle sich vielmehr um eine Auflage, die den Teichbetreiber verpflichte, die Drainagierungsleitungen funktionstüchtig zu halten. Ein Recht auf die Zuleitung der Drainagewässer könne daraus aber keinesfalls abgeleitet werden.

Auch aus dem vorgelegten Kaufvertrag und dem Tausch- und Straßengrundabtretungsvertrag ergebe sich kein Hinweis für ein zivilrechtlich begründetes Wasserbezugsrecht zur Teichbewirtschaftung. Im Kaufvertrag vom 28. August 1998 sei in Punkt 4. vereinbart, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grst. Nr. 3287, KG R., die Entwässerung von den Grst. Nrn. 3286/1 und 3288, je KG R., zu dulden habe. Diese Dienstbarkeit sei auch im Grundbuch ersichtlich gemacht worden.

Daraus ergebe sich, dass der Eigentümer des dienenden Grundstückes (der Beschwerdeführer) die Ableitung der Bodenhaltungswässer von den herrschenden Grundstücken Nrn. 3288 und 3286/1 (Eigentümer: Stift M) zu dulden habe. Ein aktives Tun sei mit der Dienstbarkeit nicht verbunden, lediglich eine Duldungsverpflichtung. Ein Wasserbezugsrecht für den Beschwerdeführer werde nicht einmal erwähnt.

Es müsse daher festgestellt werden, dass auf Grund des Kaufvertrages vom 28. August 1998 keine Berechtigung aus der Dienstbarkeit für den Eigentümer des dienenden Grundstückes ableitbar sei. Ein Wasserbezugsrecht bestehe daher nicht.

Auch eine Einsichtnahme in den Tausch- und Straßengrundabtretungsvertrag vom Juli 2001 ergebe kein Wasserbezugsrecht oder ein Recht auf Zuleitung über die Drainagen.

Auch unter Berücksichtigung der weiteren mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010, deren Ergebnisse dem Bescheid des LH zugrunde lägen, ergebe sich keine Änderung in der Beurteilung der Rechtslage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Zur Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erfolgte eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 legte die belangte Behörde weitere Schreiben vor.

Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit einer neuerlichen Eingabe vom 16. August 2011.

Zu letzterer Eingabe des Beschwerdeführers äußerten sich sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei.

Zu diesen beiden letzten Äußerungen nahm der Beschwerdeführer erneut mit Eingabe vom 19. November 2011 Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 5, 12 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lauten auszugsweise:

"§ 5. (1) …

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 102. (1) Parteien sind:

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

…"

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass durch die bewilligten Entnahmen und Entnahmemengen bei den beiden Brunnen sein bestehendes Recht auf ungestörte Nutzung seines Biotops, insbesondere auf ständigen Frischwasserzufluss durch Zuleitungen durch die Drainagen und Grundwasser, beeinträchtigt werde.

Im Bewilligungsbescheid seines Biotops sei ausdrücklich im Zusammenhang mit der Speisung des Biotops angeführt, dass zwei vorhandene Drainagen im Biotop ihren Auslauf fänden. Die Drainagen seien daher Gegenstand des Wasserrechtes, welches "durch diese Zuleitungen und Zufluss von Grundwasser sein Gleichgewicht halten" könne. Geschützt im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 sei nicht nur das Recht auf Benützung einer bestimmten Wassermenge, sondern auch auf Erhaltung und Betrieb der mitbewilligten Anlagen. Ein Eingriff in das Wasserrecht sei daher auch in einem Eingriff in die Wasseranlage - daher auch in den Zulauf durch die Drainagierung - gegeben.

Das Ermittlungsverfahren habe eindeutig gezeigt, dass durch die Pumpversuche der Wasserstand des Biotops sinke und der Zulauf über die Drainagen ausbleibe. Es sei sohin eine Beeinträchtigung festgestellt worden. Die Bewilligung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei hätte daher nicht erteilt werden dürfen.

2.2. Mit diesem Vorbringen meint der Beschwerdeführer, dass ihm durch die mit Bescheid der BH vom 30. Jänner 2002 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Biotops ein Wasserbenutzungsrecht aus den in sein Biotop mündenden Drainagen eingeräumt worden sei.

Daraus leitet er seine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im beschwerdegegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ab, sieht er doch dadurch sowohl eine qualitative Verschlechterung als auch eine quantitative Veränderung des Wasserhaushaltes seines Biotops bewirkt.

2.3. Im Spruch des BH-Bescheides vom 30. Jänner 2002 wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Biotops auf dem Grst. Nr. 3287/6, KG R., nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt.

Unter "A) Projektsbeschreibung" heißt es in dem für den Beschwerdefall maßgebenden Absatz, dass die Speisung des Biotops aus oberflächlich eingebrachten Regenwässern erfolge. Zwei vorhandene Drainagen fänden im neuen Biotop ihren Auslauf.

Diese Satzfolge hat lediglich beschreibenden Charakter. Keinesfalls lässt sich daraus für den Beschwerdeführer ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht aus den beiden Drainagen ableiten, das eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 bewirken würde.

2.4. In der Auflage 4 des BH-Bescheides vom 30. Jänner 2002 wird auf die Forderung des Vertreters des Stiftes M verwiesen, der zu entsprechen sei. Dieser hatte gefordert, dass die Drainagen durch die Baumaßnahmen wie auch durch den Betrieb des Biotops keine Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen erfahren dürften. Beschädigte Drainagen seien wieder instand zu setzen.

Damit wird dem Beschwerdeführer lediglich eine Verpflichtung auferlegt. Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht kann auch daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

3.1. Der Kaufvertrag vom 6. August 1998, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Stift M, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Erstens: Das Stift M verkauft und übergibt hiemit an … (Beschwerdeführer) …, und dieser kauft und übernimmt von Ersterem in sein alleiniges Eigentum aus dem Gutsbestande der dem Verkäufer gehörigen Liegenschaften

  1. a)
  2. b) EZ 728 Grundbuch 14057 R das Grundstück 3787 …

    Viertens:

    Weiters erklärt der Käufer davon Kenntnis zu haben, dass sich auf den kaufgegenständlichen Grundflächen zwei Drainagen (Entwässerungsgräben) befinden, die in den größtenteils die südliche Grenze der kaufgegenständlichen Fläche bildenden Wassergraben (= W) einmünden. Der Käufer erklärt, genaue Kenntnis über den Verlauf dieser Drainagen zu besitzen. Der Käufer … (Beschwerdeführer) … verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentume der vertragsgegenständlichen Grundflächen, bei welchen es sich um das in der Katastralgemeinde 14057 R gelegene Grundstück 3287 Landw. genutzt … handelt, zur immerwährenden Duldung dieser Drainagen, und wird die grundbücherliche Sicherstellung in Ansehung des vorangeführten dienenden Grundstückes 3287 … zugunsten der beiden, im Eigentume des Stiftes M stehenden Grundstücke, nämlich des beim Gutsbestande der EZ 356 Grundbuch 14057 R vorgetragenen Grundstückes 3286/1 Landw. genutzt sowie des beim Gutsbestande der EZ 728 vorgetragenen Grundstückes 3288 Landw. genutzt hiermit vereinbart. Dem Käufer wird vom Verkäufer hiemit das Recht eingeräumt, die vorgenannten Drainagen jederzeit auf seine Kosten zu verrohren, wobei diese Verrohrung so geschehen muss, dass diesen Drainagen auch weiterhin bleibende Wirkung zukommt. … Die Vertragsparteien vereinbaren die grundbücherliche Sicherstellung dieser Drainagenservitut in Ansehung des vorangeführten Kaufobjektes …"

3.2. Zu den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gehören unter anderem auch jene nach § 5 Abs. 2 leg. cit. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloße obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, Zl. 2011/07/0082, mwN).

Auch aus dem Kaufvertrag vom 6. August 1998 ist für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Wie sich aus dem wiedergegebenen Vertragstext ergibt, verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur "immerwährenden Duldung dieser Drainagen" zugunsten der im Eigentum des Stiftes M stehenden näher angeführten Grundstücke. Die Vertragsparteien vereinbarten "die grundbücherliche Sicherstellung dieser Drainagenservitut". Eine Nutzungsbefugnis des anfallenden Drainagewassers zur Speisung des Biotops im Sinne einer verbücherten Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers ist aus dem Vertragstext vom 6. August 1998 nicht abzuleiten.

4. Der Bescheid der BH vom 30. Jänner 2002 vermittelte dem Beschwerdeführer kein Recht auf (uneingeschränkten) Zufluss des Drainagenwassers zu seinem Biotop. Aus dem Kaufvertrag vom 6. August 1998 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine verbücherte Dienstbarkeit des auf den Grundstücken des Stiftes M anfallenden Drainagewassers zur Speisung seines Biotops verfügen würde.

Der faktische Zulauf von Drainagewasser in das wasserrechtlich bewilligte Biotop des Beschwerdeführers kann indessen nicht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 angesehen werden.

Da dem Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei somit keine Parteistellung zukommt, erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die belangte Behörde hätte in ihrem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Dass diese stattdessen mit einer Abweisung vorging, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2001/07/0035, mwN).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich, ferner auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2010/07/0238, mwN).

Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich Rechtsfragen. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Mai 2013

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