VwGH 2009/02/0318

VwGH2009/02/031819.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F W in R, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. April 2008, Zl. uvs-2008/22/0375-6, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 1 (des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Mai 2007) einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO, hinsichtlich des Spruchpunktes 3 einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO und hinsichtlich des Spruchpunktes 4 einer Übertretung des § 7 Abs. 2 StVO für schuldig erkannt, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 21. September 2009, B 1088/08, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, er habe bereits mit Schriftsatz vom 11. März 2008 gegen das in dieser Rechtssache berufene Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit eingebracht. Der Grund hiefür sei, dass dieses Mitglied aufgrund eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Jänner 2008 eine Disziplinaranzeige gegen den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers an die zuständige Rechtsanwaltskammer erhoben habe und über diese Angelegenheit seitens der Rechtsanwaltskammer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden gewesen sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 sei seitens des rechtsfreundlichen Vertreters dieser Antrag thematisiert worden, woraufhin sich das betreffende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für nicht befangen erklärt habe. Daraufhin sei seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers der Antrag gestellt worden, diese Ablehnung des Antrages wegen Befangenheit zu protokollieren. Das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates habe schließlich gemeint, dass es dies nicht tun wolle, sondern die Entscheidung betreffend die Ablehnung im Berufungsbescheid begründen werde.

Dass ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht zur Befangenheit dieses Organs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/10/0035). Ferner finden sich keine Anhaltspunkte dafür und werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass bei der Tätigkeit dieses Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates unsachliche psychologische Motive bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hätten. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen eine Lungenkrankheit, die beim Beschwerdeführer eindeutig aufgrund eines Lungeninfarktes vorgelegen habe, nicht ein Blasen in einen Alkomaten unmöglich gemacht haben sollte. Es wäre zwingend zur richtigen rechtlichen Beurteilung ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d.h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im § 5 Abs. 5 StVO genannten Arzt zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0334).

Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - insbesondere gestützt auf die Aussagen des im Zuge einer mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde einvernommenen Polizeibeamten AI T. - fest, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Phase des Alkotests auf irgendwelche körperlichen Gebrechen oder Krankheiten berufen habe. Ferner stellte die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer einen gültigen Blasversuch zustande gebracht habe.

Es wäre dem Beschwerdeführer daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung oblegen, im Zuge des erfolglos durchgeführten Atemalkoholtests umgehend auf die aus medizinischen Gründen gegebene Unmöglichkeit der Ablegung desselben hinzuweisen, was der Beschwerdeführer aber unterlassen hat. Für die einschreitenden Beamten war insbesondere aufgrund eines positiven Testergebnisses, das bei den mehreren Blasversuchen des Beschwerdeführers erzielt wurde, auch nicht erkennbar, dass die ungültigen Versuche etwa auf ein aus medizinischen Gründen gegebenes Unvermögen des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO ausgegangen, ohne dass es der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage, ob die erst nachträglich (im Zuge des Berufungsverfahrens) behauptete Unmöglichkeit zur Ablegung des Alkomatttests aus medizinischen Gründen beim Beschwerdeführer gegeben war, bedurft hätte. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, es sei von der belangten Behörde, obwohl beantragt, nicht die Ermächtigungsurkunde der einschreitenden Polizeibeamten eingeholt worden, weswegen davon auszugehen sei, dass diese tatsächlich nicht zur Amtshandlung ermächtigt seien.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde dann, wenn in der Anzeige - wie dies im vorliegenden Fall in Bezug auf den einschreitenden Beamten RI S. geschehen ist - ausdrücklich auf die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers samt Nummer und Datum Bezug genommen ist, von der nach § 5 Abs. 2 StVO erforderlichen Qualifikation des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0187, m.w.N.). Der gerügte Verfahrensmangel ist daher schon aus diesem Grunde nicht relevant. Überdies verwies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass der Zeuge AI T. anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 seine auch im vorliegenden Beschwerdefall relevante Ermächtigungsurkunde vom 21. März 2006 der belangten Behörde vorgelegt habe.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. März 2010

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