VwGH 92/07/0076

VwGH92/07/007627.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Christina P und weitere 9 Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Februar 1992, Zl. 411.129/16-I4/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mP: Kleingartenverein X, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §36 Abs8;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
ZPO §235 Abs5;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §36 Abs8;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
ZPO §235 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist ein Kleingartenverein, der sich anschickte, auf den von der Stadt L. gepachteten Grundstücken Nr. 620/3, 620/53 und 630, je KG U., welche rechtsufrig des D.-Baches liegen, eine Kleingartenanlage zu errichten. Die Beschwerdeführer sind, was zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Streit steht, Eigentümer der dem Kleingartenobjekt gegenüberliegenden Grundstücke am linken Ufer des D.-Baches. Nachdem einer der Beschwerdeführer im Zuge deren gegen die Errichtung der Kleingartenanlage gerichteten Bestrebungen beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) mit der Frage vorstellig geworden war, ob die MP zur Errichtung ihrer Kleingartenanlage nicht auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, wurde vom LH nach Klärung des Umstandes, daß ein Teil der beabsichtigten Kleingartenanlage im Hochwasserabflußgebiet des D.-Baches liege, und nach Feststellung des gebotenen Auftretens der Stadt L. als Parteistellung genießende Grundeigentümerin im Verfahren die MP dazu aufgefordert, um die gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Kleingartenanlage anzusuchen und dem Ansuchen die im Bauverfahren eingereichten Pläne, eine technische Beschreibung insbesondere über das Ausmaß allfälliger niveaumäßiger Geländeveränderungen, ein Längs- und Querprofil zumindest des im Hochwasserabflußgebiet gelegenen Teiles der geplanten Kleingartenanlage unter Einbeziehung des Uferbereiches des D.-Baches und ein Grundanrainerverzeichnis anzuschließen; für den Fall, daß keine Geländeveränderungen beabsichtigt seien, sollte die MP von der Vorlage von Profilaufnahmen entbunden sein.

Mit Ansuchen vom 16. Mai 1989 beantragte die MP beim LH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung ihrer Kleingartenanlage, wobei sie darum ersuchte, von der Vorlage eines Längs- und Querprofils Abstand zu nehmen, weil keine wesentlichen niveaumäßigen Geländeveränderungen entstehen würden. Nachdem der vom LH beigezogene Amtssachverständige die dem Ansuchen der MP beigeschlossenen Unterlagen nach Ergänzung als ausreichend befunden hatte, beraumte der LH für den 24. August 1989 über das Ansuchen der MP die mündliche Verhandlung an.

In dieser Verhandlung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Vollmachten vor, überreichte schriftliche Einwendungen gegen das Projekt und trug Einwendungen der von ihm Vertretenen auch in der Verhandlung vor. Inhalt dieser Einwendungen war neben dem Vorbringen, daß die Kleingartenanlage auf den Parzellen 620/53 und 630, je KG U., im überwiegenden Ausmaß innerhalb der sogenannten "gelben" teilweise sogar innerhalb der "roten" Gefahrenzone liege, neben einer aus der Bestimmung sowohl des § 39 Abs. 1 und 2 WRG 1959 wie auch jener des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und c leg. cit. abgeleiteten Verletzung ihrer Rechte, neben einer Besorgnis der Verunreinigung des Gewässers des D.-Baches, der Gefährdung eines Brunnens des Fünftbeschwerdeführers sowie neben naturschutz- und allgemein gehaltenen fischereirechtlichen Bedenken auch die Behauptung, daß ihre linksufrig gelegenen Liegenschaften im Hochwasserfall durch das Projekt insoweit gefährdet würden, als der bislang mögliche rechtsufrige Hochwasserabfluß durch die vorgenommene Verbauung gehindert würde. Der Amtssachverständige für Hydrologie führte in Begutachtung des Projektes im wesentlichen folgendes aus:

Der im Hochwasserabflußbereich des D.-Baches gelegene Teil des Kleingartenareals, welcher vom Bewilligungsantrag als betroffen anzusehen sei, liege auf den Grundstücken Nr. 630 und 620/53 der KG U. Diese Grundstücke lägen in einer natürlichen Ausweitung des Talbodens entlang des D.-Baches und grenzten am Nordrand an das rechte Ufer dieses Baches an. Beim hydrographischen Dienst stünde für den betrachteten Bachabschnitt eine Hochwasserführung von 14 m3/s für eine 30-jährliche Hochwasserführung in Verwendung. Der ca. 150 m lange Bachlauf des D.-Baches entlang des Projektsareals weise einen relativ naturbelassenen und teilweise gewundenen Verlauf auf. Am flußabwärtigen Ende des Projektsbereiches quere eine Brücke den D.-Bach, deren Querschnitt nur beschränkt zur Hochwasserdurchleitung geeignet sei, sodaß es bereits bei häufig wiederkehrenden Hochwässern des D.-Baches in der Bachstrecke unmittelbar aufwärts dieser Brücke zu Rückstauerscheinungen komme, durch welche die anströmenden Hochwassermengen zum Austreten aus dem eigentlichen Bachbett gezwungen würden. Es beschränke sich dieser unmittelbare Rückstaubereich auf eine Strecke von ca. 50 bis 70 m aufwärts der Brücke, während weiter bachaufwärts das Gerinne wesentlich leistungsfähiger sei, sodaß dort etwa die 10-jährliche Hochwasserführung geschlossen abgeführt werden könne. Die Ausuferung von Hochwässern im vorher beschriebenen Rückstaubereich überflute allerdings große Bereiche der vom Projekt betroffenen Parzelle Nr. 630, da dieses Gelände teilweise tiefer liege als die rechte Uferkrone des D.-Baches. Die am gegenüberliegenden linken Ufer angrenzenden Parzellen lägen in der oberen Hälfte der betrachteten Bachstrecke annähernd auf gleicher Höhe wie der rechtsufrige Projektsbereich, in der unteren Hälfte deutlich tiefer als der rechtsufrige Hochwasserabflußbereich. Es sei allerdings zu berücksichtigen, daß auf Grund der linksufrig bis zum Bachrand heranreichenden Zäune eine stärkere Strömung im Überflutungsfall verhindert werde, sodaß insgesamt sowohl linkes als auch rechtes Vorland des D.-Baches zu annähernd gleichen Teilen zur Abfuhr ausgeuferter Hochwassermengen beitrügen. Die Hochwasserbeeinträchtigung des Projektsbereiches erfolge somit derart, daß die rechte Uferkrone des D.-Baches überströmt werde und sich die so ausgetretenen Hochwassermengen breitflächig über den Projektsbereich ergössen, wobei die absolute Menge der ausgetretenen Hochwassermengen nach unten hin zunehme. Da eine große rechtsufrige Überflutungsbreite von ca. 50 bis 70 m zur Verfügung stehe, seien die auftretenden Fließgeschwindigkeiten im rechtsufrigen Vorlandbereich sehr gering; nennenswerte Fließgeschwindigkeiten könnten lediglich in den ufernahen Bereichen sowie am östlichen Ende der Parzelle, wo auf Grund des vorhandenen Brückenbauwerkes Hochwässer verstärkt zum Ausufern gezwungen werden, auftreten. Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung habe mitgeteilt, daß für diesen Bereich ein Projekt zur Abflußertüchtigung ausgearbeitet werde, in welchem auch eine Neuerrichtung der zuvor beschriebenen Brücke mit größeren Lichtweiten vorgesehen sei. Aus den von der MP vorgelegten Planunterlagen gehe hervor, daß die ursprüngliche Geländeform beibehalten werden solle und keinerlei Aufschüttungen vorgesehen seien. Das Risiko der relativ großen Überflutungshäufigkeit der Kleingartenanlage betreffe ausschließlich deren Nutzer. Projektsgemäß sei vorgesehen, daß entlang des rechten Ufers des D.-Baches ein Streifen mit wechselnder Breite von 10 bis 30 m von jeglicher Verbauung freigehalten werde, wobei lediglich Abstellplätze für Autos näher an das Bachbett heranreichten. Zufolge des Rückstaus unmittelbar aufwärts der Brücke sei im nordöstlichen Teil der geplanten Anlage gegenüber dem Projekt ein weiteres Abrücken vom rechten Bachrand in näher präzisierter Weise erforderlich. Unter Einbeziehung dieser Abänderung könne aus fachlicher Sicht festgestellt werden, daß durch die Errichtung der geplanten Kleingartenanlage die Hochwasserabflußverhältnisse am D.-Bach nicht negativ verändert würden und es zu keinen spürbaren Erhöhungen der Hochwasserspiegellagen komme. Negative Beeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Weder sei mit einer Erhöhung der Überflutungshäufigkeit angrenzender Grundstücke zu rechnen, noch könne durch die geplanten Parkplätze auf dem Niveau des vorhandenen Geländes sich eine Hochwasserbeeinträchtigung ergeben. Auch die übrigen der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen seien aus fachlicher Sicht nicht als begründet anzusehen.

Mit Bescheid vom 18. September 1989 erteilte der LH die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Bedachtnahme auf die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene und von der MP in der Verhandlung akzeptierte Reduzierung der flächenmäßigen Ausdehnung der Kleingartenanlage sowie unter Beisetzung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Die Einwendungen der durch den nunmehrigen Beschwerdeführer-Vertreter vertretenen Parteien wurden, soweit sie sich gegen Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums und der Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 wandten, als unbegründet abgewiesen und im übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der LH im für das nunmehrige Beschwerdeverfahren relevanten Umfang aus, den Beschwerdeführern sei Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zuzubilligen, weil mit einer Beeinträchtigung ihrer durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zumindest so weit gerechnet werden habe können, daß eine solche Beeinträchtigung nicht schon von vornherein auszuschließen sei. Einer meritorischen Erledigung seien jedoch nur solche Einwendungen dieser Parteien zugänglich gewesen, mit welchen sie eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte behauptet hätten. Als beachtlich in diesem Sinne habe sich das Vorbringen der Beschwerdeführer erwiesen, daß es durch den Bestand der Kleingartenanlage zu Abflußbeeinträchtigungen des Hochwassers kommen könne, wodurch angrenzende Liegenschaften gefährdet werden könnten. Es habe das von den Projektsgegnern nicht entkräftete Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie aber die besorgte Beeinträchtigung im konkreten Fall als ausgeschlossen erwiesen. Soweit die Beschwerdeführer in der Vorschreibung der Errichtung des Zaunes zum Projektsareal aus durchlässigem Maschendraht keine Verbesserung der Verhältnisse erkennen wollten, seien sie darauf zu verweisen, daß der MP im Rahmen der Vorschreibungen ohnehin die sofortige Entfernung von Verklausungen an den Zäunen aufgetragen werde. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer gingen aus im einzelnen näher dargelegten Gründen ins Leere; die erhobenen Beweise zeigten, daß die Bewilligung weder fremde Rechte verletze, noch das öffentliche Interesse beeinträchtige.

Gegen diesen Bescheid wurde u.a. auch von den Beschwerdeführern Berufung erhoben. In dieser wurde der Erstbehörde vorgeworfen, Feststellungen über die Hochwasserhäufigkeit des D.-Baches, die Größe des Retentionsraumes sowie die Örtlichkeit und Höhe der Hochwasseranschlaglinien dieses Gewässers unterlassen zu haben. Die Behörde hätte Amtssachverständige auch für Wasserbautechnik und Umwelthygiene beiziehen müssen, sie hätte überdies auf die bei einem 30-jährlichen Hochwasser auftretenden Verhältnisse abzustellen gehabt. Die einschlägigen Unterlagen des hydrographischen Dienstes des Amtes der Landesregierung seien vom Amtssachverständigen für Hydrologie in der Verhandlung vorzulegen gewesen. Mangels Feststellung des Umfanges des Retentionsraumes des D.-Baches sei eine eindeutige Klärung der möglichen Beeinträchtigungen der linksufrig gelegenen Liegenschaften der Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen. Richtigerweise hätte die Wasserspiegellage des D.-Baches vor und nach der Errichtung der geplanten Kleingartenanlage berechnet werden müssen, weil nämlich schon eine geringe Erhöhung des Wasserspiegels im Hochwasserfall zu einer Überflutung des linksufrigen Bereichs führen müsse. Einschlägige Berechnungen fehlten schon im Ansuchen der MP, welches augenscheinlich nicht von einem Fachkundigen im Sinne des § 103 WRG 1959 verfaßt worden sei. Verfehlt sei die Annahme des Amtssachverständigen für Hydrologie, wonach das Risiko der relativ großen Überflutungshäufigkeit nur die Nutzer der Kleingartenanlage treffe, weil es augenscheinlich unrichtig sei, wenn dieser Sachverständige meine, daß auf Grund der linksufrig bis zum Bachrand heranreichenden Zäune eine stärkere Strömung im Überflutungsfall verhindert werde und demnach sowohl linkes als auch rechtes Vorland zu annähernd gleichen Teilen zur Abfuhr ausgeuferter Hochwassermengen beitrügen. In Wahrheit sei schon im Falle eines 10-jährlichen Hochwassers eine akute Gefährdung der Liegenschaften der Beschwerdeführer gegeben. Auch die von der Behörde erteilten Auflagen seien nicht geeignet, die den Beschwerdeführern drohende Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften im Hochwasserfall zu verhindern.

Die belangte Behörde forderte zum Zwecke einer quantitativ-zahlenmäßigen Abschätzung der Veränderungen des Hochwasserabflusses zufolge des Projekts die MP zunächst zur Vorlage einer Aufnahme des Gerinnes und des Vorlandes in näher beschriebener Weise auf, welchem Auftrag die MP nachkam. Nachdem der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hochwasserbeeinträchtigung stehenden Einwendungen der Beschwerdeführer im wesentlichen als unberechtigt begutachtet hatte und die Beschwerdeführer diesem ihnen zur Kenntnis gebrachten Gutachten in einem Schriftsatz entgegengetreten waren, beraumte die belangte Behörde für den 7. September 1990 eine mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung wurden vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der belangten Behörde im hier interessierenden Umfang folgende Ausführungen getroffen:

Im gesamten Projektsbereich der Kleingartenanlage sei die rechtsufrige Uferhochkante höher als oder vereinzelt gleich hoch wie die natürliche, linksufrige Uferhochkante zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer. Das linke Ufer sei durchgehend gegen den Bach abgezäunt und stellenweise deutlich aufgeschüttet worden (hinterfüllte Gartenmauern). Das Projektsgebiet sei derzeit hüfthoch bewachsen und stelle für Abflüsse im Vorland in Dezimeter-Höhe ein wesentliches Hindernis dar. Das entscheidende Abflußhindernis stelle die Brücke dar, welche schon bei häufigeren Hochwässern (HQ10) zu einem Aufstau in Dezimeter-Höhe führe, welcher Aufstau "um mehr als eine 10er(-)Potenz größer als die Auswirkungen des Projekts" sei. Es werde empfohlen, diese Engstelle zu beseitigen und die am wenigsten leistungsfähigen Bachabschnitte auf ca. HQ30(-)Abfuhrleistung auszubauen. Diese Ausbaumaßnahmen würden technisch in keiner Weise mit dem Projekt der Gartensiedlung kollidieren, weil der Mindestabstand zwischen Bachufer und Gartensiedlung ca. 15 m betrage. An der Häufigkeit von Hochwasserereignissen ändere sich durch die Gartensiedlung für die linksufrigen Anrainer nichts. Nur bei extrem großen und entsprechend seltenen Ereignissen über HQ30 (im Mittel alle 30 Jahre zu erwarten) komme es zu Spiegelaufhöhungen, welche mit 2 bzw. 5 cm (je nachdem, ob die Engstelle "Brücke" berücksichtigt werde oder nicht) aus wasserbautechnischer Sicht im Vergleich zu den bisher vorgenommenen Anschüttungen der linksufrigen Anrainer und den zumutbaren Vorkehrungen (z.B. Aufhöhung des Geländes um eine Erdschicht von 2 bzw. 5 cm "und des Wellenschlags") als geringfügig beurteilt würden. Die Auswirkungen der linksufrigen Mauern und künstlichen Uferaufhöhungen auf den Abfluß seien mit Sicherheit gewichtiger als das rechtsufrige Projekt. Diese Schlußfolgerung ergebe sich aus dem im Vergleich zum rechten Ufer tiefer liegenden linksufrigen Vorland, das im Naturzustand wesentlich früher beaufschlagt würde und bei der wesentlich größeren Abflußtiefe einen größeren Abflußanteil als das rechte Vorland aufnehmen könnte. Aus technischer Sicht werde eine Überprüfung dieser - vermutlich konsenslosen Bauten im Hochwasserabflußgebiet - durch die dafür zuständige Behörde für erforderlich gehalten. Die ermittelten Obergrenzen der Spiegelaufhöhung würden bei einer Beaufschlagung des linken Vorlandes sinken, da dann ein Teil des Abflusses des rechten Vorlandes linksufrig abfließen könnte, womit die maximalen Auswirkungen bereits abgeschätzt seien. Da die linksufrige Uferhochkante im Projektsbereich tiefer liege als die rechtsufrige, werde der Überflutungsbeginn ebenso wie die Überflutungshäufigkeit der linksufrigen Grundstücke vom Projekt nicht berührt. Zur Überflutungshöhe sei auszuführen, daß die entscheidende Engstelle von der am bachabwärtigen Ende der Siedlung gelegenen Brücke gebildet werde. Die Hochwassergefährdung der Anrainer gehe in erster Linie von der Brücke aus und nicht von den relativ geringfügigen Bauten im rechtsufrigen Vorland des D.-Baches. Dementsprechend bestünden auch Pläne der Wildbach- und Lawinenverbauung, den Bach zu ertüchtigen und insbesondere die Engstelle der Brücke zu entschärfen. Die Abfuhrleistung für stationär gleichförmigen Abfluß und gemitteltes Gefälle betrage unter der Brücke ca. 8 m3/s, oberhalb der Brücke im Projektsbereich ca. 13 m3/s, der Aufstau im Brückenquerschnitt

betrage bei Q = 10 m3/s (ca. 10-jährliches Ereignis) ca. 0,5 m,

bei Q = 13 m3/s (mindestens 30-jährliches Ereignis) ca. 1 m.

Die Durchflußangaben bezögen sich auf den im Gerinne abgeführten Abflußanteil, insbesondere bei dem größeren Abfluß würde bereits ein großer Anteil des Abflusses außerhalb des Gerinnes stattfinden. Der geschätzten Spiegelerhöhung lägen als Annahmen u.a. ein stationär gleichförmiger Abfluß, ein gemitteltes Gefälle im Projektsbereich von 2,3 %, K = 20 im Gerinne, K = 10 im Vorland, keine Berücksichtigung des Abflusses im linken Vorland und ein Entfall von 50 % des für die Kleingartenanlage vorgesehenen Projektsgebietes (angesichts des freizuhaltenden Streifens links des Baches ergebe sich ein rechnerischer Verlust an Vorlandquerschnittsfläche von ca. einem Drittel) zugrunde. Mit diesen Annahmen werde bereits die obere Grenze der Spiegelerhöhung abgeschätzt, da alle Bereiche des Vorlandes als gleich abflußwirksam eingesetzt würden, wobei der bachnahe unverbaute Streifen aber tatsächlich weitaus mehr leiste als die entfernteren Teile. Als repräsentativer Querschnitt werde das Profil 2 ausgewählt und die Spiegelaufhöhung sowohl mit als auch ohne Rückstau von der Brücke aus berechnet. Bei dem als maßgeblich angesetzten HQ30 ergebe sich auf der Basis der mit 2 cm (ohne Rückstau von der Brücke) und 5 cm (mit Rückstau von der Brücke) angesetzten Spiegelaufhöhungen eine Abflußtiefe im rechten Vorland von 0,1 m im ersten Fall und von 0,3 bis 0,4 im zweiten Fall. Die Fließgeschwindigkeit im Vorland sei mit 0,3 m/s anzusetzen, ihre Erhöhung zufolge Verlustes am Vorlandquerschnitt bleibe minimal weit unter 0,1 m/s. Die wegfallende Retention spiele keine nennenswerte Rolle. Für diese sei nur das tatsächlich verbaute Volumen maßgeblich, was einen Verlust an Retentionsvolumen im Gefolge der Kubatur der Gartenhütten im Ausmaß von ca. 150 m3 ergebe. Dieses Volumen würde den Spitzenabfluß bei HQ30 gerade 11 Sekunden aufnehmen, dann wären die Verhältnisse wie zuvor. Für die Abschätzung der Veränderungen der hydraulischen Verhältnisse könne der Entfall des Retentionsvolumens vernachlässigt werden. Es bestünden aus wasserbautechnischer Sicht gegen eine Bewilligung des Kleingartenprojektes unter Vorschreibung bestimmt genannter zusätzlicher Auflagen keine Einwände.

Die bei der Verhandlung erschienen Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung äußerten, daß ihrer Auffassung nach aus "gesamtnaturräumlicher und bachökologischer" Sicht die Schaffung eines bachbegleitenden Uferwaldes einer anderen Nutzung vorzuziehen wäre, und berichteten, daß im Verbauungsprojekt ihrer Dienststelle die Hochwasserwerte der Hydrographie von den nunmehr zugrunde gelegten abwichen. Die ihnen bekanntgegebenen Werte von HQ30 = 17 m3/s stellten zudem Reinwasserwerte dar, welche für den Gerinneausbau um den Anteil des Geschiebetriebes zu vermehren seien; dieser Geschiebetrieb sei im Projekt ihrer Dienststelle gutachtlich mit 10 % eingeschätzt worden, woraus sich für HQ30 eine Ausbauwassermenge von 21 m3/s ergebe. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies auf die hervorgekommene Unterschiedlichkeit der zugrunde gelegten hydrographischen Daten, rügte die seiner Auffassung nach unzureichende Beschaffenheit der Planunterlagen und forderte deren Ergänzung durch Aufnahme der Hochwasseranschlagslinien, der linksufrigen Uferverbauungen und Einfriedungen und der Unterschrift des Planverfassers samt Nachweis seiner Befugnis. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erwiderte, daß die unterschiedlichen Abflußwerte für HQ30 von 17 m3/s laut Wildbach- und Lawinenverbauung und 14 m3/s laut seinen Grundlagen auf einen unterschiedlichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Hydrographiewerte durch die zuständige Fachabteilung zurückzuführen seien. Die von ihm verwendeten Werte stammten aus der erstbehördlichen Verhandlungsschrift des Jahres 1989 und seien somit die aktuellen und letztgültigen Werte. Eine Berücksichtigung des Geschiebetriebs erscheine wohl grundsätzlich berechtigt, könne aber nur den Abflußanteil im Hauptgerinne und nicht jenen in den leistungsfähigen Vorländern betreffen. Zwar könne eine genaue Berichtigung der Berechnung aus Zeitmangel bei der Verhandlung nicht erfolgen, es stehe aber jetzt schon fest, daß an der Größenordnung der Spiegelaufhöhung sich nichts ändern werde, Zuwächse von 1 bzw. 2 cm seien denkbar. An der Beurteilung der Geringfügigkeit des Aufstaus für die Anrainer ändere sich durch eine solche Berichtigung nichts. Die Planunterlagen seien aus wasserbautechnischer Sicht ausreichend und ermöglichten die Gutachtenserstellung. Eine Eintragung von Hochwasseranschlaglinien sei entbehrlich, weil ohnehin feststehe, daß das Projekt im Hochwasserabflußbereich liege und deshalb der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Angesichts der ebenen Beschaffenheit des Geländes sei für jeden Fachkundigen ersichtlich, daß die Ausuferung bei HQ30 den gesamten ebenen Projektsbereich umfasse und daß die Anschlaglinie im Grundriß nahezu mit der Böschungsunterkante identisch sei. Eine wesentliche Verlegung des Brückendurchlasses (Verklausung) sei zwar nicht vollkommen auszuschließen, aber jedenfalls als unvorhersehbare und nicht zu erwartende Katastrophe einzuschätzen, deren Berücksichtigung bei der Abschätzung des zusätzlichen Aufstaues durch das Projekt nicht als berechtigt erscheine.

Nachdem die MP am 13. September 1990 die von ihr vorgelegten Pläne nach deren Unterfertigung durch den Leiter des Vermessungsamtes des Magistrates der Stadt L. wieder vorgelegt hatte, machten die Beschwerdeführer von der ihnen in der Verhandlung eingeräumten Gelegenheit Gebrauch, zu den verbesserten Projektsunterlagen und den Verhandlungsergebnissen Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 1990 rügten sie, daß aus der Unterschrift auf den Plänen nicht hervorgehe, ob es sich beim Planverfasser um eine dazu befugte Person handle. Es wiesen die Pläne auch insofern Mängel auf, als die einschlägigen Hochwasserlinien nicht eingezeichnet seien und es auch an genauen Lage- und Höhenaufnahmen für den gesamten Abflußraum fehle. Dies gelte im besonderen für den Bereich der linksufrig gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführer. Weder die Bauten im Abflußgebiet noch die Häuser, Zaunfundamente und Ufersicherungen am linken Ufer seien eingezeichnet. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf Vorlage solcher Pläne, aus denen sie die Auswirkungen eines Hochwassers beurteilen könnten. Die Feststellung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik über die Beschaffenheit des linken Ufers sei falsch, seine Berechnungen nach den von einem Ziviltechniker vorgenommenen Überprüfungen als haltlos zu beurteilen. Tatsächlich ergebe sich nämlich im Vorland eine Spiegelerhöhung um 19 cm, unter Berücksichtigung einer Verklausung im Brückenbereich sogar um 26 cm durch das beantragte Projekt. Die Unrichtigkeit der vom Amtssachverständigen gefundenen Ergebnisse beruhe nach der Auskunft des Ziviltechnikers darauf, daß der Amtssachverständige seine Berechnungen für das Profil 2 durchgeführt habe, welches jedoch dermaßen weit von der Brücke entfernt sei, daß es für die Beurteilung des Hochwassers nicht maßgeblich sei. Richtigerweise hätte der Profilwert 1 den Berechnungen zugrunde gelegt werden müssen, woraus sich die entsprechenden Erhöhungen der Aufstaumengen ergäben. Tatsächlich seien nach Auskunft des Ziviltechnikers nicht einmal die auf der Basis der Werte des ungeeigneten Profils angestellten Berechnungen des Amtssachverständigen richtig. Weshalb eine Verklausung des Brückendurchlasses als unvorhersehbare und daher in die Betrachtung nicht einzubeziehende Katastrophe einzuschätzen sei, sei nicht einsichtig, weil gerade bei Hochwässern Verklausung doch eine typische und voraussehbare Erscheinung sei. Der Amtssachverständige habe ferner die Möglichkeit des Umstandes nicht bedacht, daß besetzte Parkplätze innerhalb der Vorwarnzeit eines Hochwassers nicht rechtzeitig geräumt werden könnten, sodaß die Möglichkeit bestehe, daß es zu einem Abspülen eines am Parkplatz aufgestellten Autos in den Bach kommen könne, was zu noch größeren Aufstauungen führen müßte. Angesichts der Bekundungen der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung in der Verhandlung über die von ihnen verwendeten hydrographischen Daten müsse es für eine Partei als unerträglich angesehen werden, daß bereits die Ausgangsdaten strittig seien. Daß der Amtssachverständige den Geschiebetrieb nicht berücksichtigt habe, gestehe er sogar selbst zu, ohne daß dies bislang zu einer Korrektur seiner Berechnungen geführt habe. Der erwähnte Austausch der Brücke entspreche weder den modernen Erkenntnissen der Flußbautechnik noch der Realität des vorliegenden Geldmangels. Insgesamt werde die Behörde ersucht, die gesamte Angelegenheit einem zweiten erfahrenen Amtssachverständigen vorzulegen, weil das Gutachten des bislang beigezogenen Amtssachverständigen als falsch beurteilt werden müsse.

Mit Eingabe vom 6. November 1990 legten die Beschwerdeführer die von ihnen schon zuvor angekündigte gutachterliche Stellungnahme des von ihnen beigezogenen Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom 2. November 1990 vor. In dieser Stellungnahme bemerkte der Ziviltechniker, daß die übergebenen Projektsunterlagen im einzelnen angeführte Mängel aufwiesen und deshalb für eine abschließende Beurteilung konkreter Auswirkungen des Projekts auf die linksufrigen Anrainer unzureichend seien. Neben einer eindeutigen Angabe des HQ30 fehlten Abflußdaten für HQ10, HQ20 und HQ100, ebenso wie die Wasseranschlagslinien aller Abflüsse bei den derzeitigen Gegebenheiten. Diese wären Grundlage für jede sachverständige Beurteilung von Änderungen für die linksufrigen Beschwerdeführer durch Baumaßnahmen im Abflußbereich. Ein nachvollziehbares Gutachten eines Hydrologen fehle, bis zur endgültigen Klärung der hydrologischen Daten habe der Ziviltechniker einen Wert von HQ30 = 21 m3/s, basierend auf den konkreten Erfahrungen der Wildbach- und Lawinenverbauung zugrunde gelegt. Mangels einer für die konkrete Angabe der geänderten Auswirkungen hinreichenden Vermessung des linken Vorlandes habe der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige offensichtlich nur überschlägige Berechnungen angestellt, weil sie sich zudem auf das Profil 2 beschränkten. Dieses sei das Profil mit dem größten Vorlandquerschnitt, woraus bei Verwendung des Reinwasserwertes die geringste Aufhöhung resultiere. Unberücksichtigt sei geblieben, daß das Hauptgerinne unmittelbar unterhalb dieses Profiles seine Richtung maßgeblich ändere. Da nach Errichtung der Kleingartenanlage in diesem Bereich nur mehr äußerst geringe Geschwindigkeiten aufträten, sei eine Annahme der Verringerung des Vorlandes um die Hälfte zutreffender als, wie vom Amtssachverständigen angenommen, um ein Drittel anzusetzen. Die Verlegung des Brückendurchlasses sei im Hochwasserfall als nicht unwahrscheinliches Ereignis anzusehen und wäre zu berücksichtigen gewesen; es fehle eine Berechnung, aus welcher hervorgehe, daß Autos bei HQ30 nicht vom Parkplatz weggeschwemmt werden könnten. Unter Darstellung der von ihm als zutreffend angesehenen Ausgangsdaten ermittelte der Ziviltechniker dabei projektsbedingte Erhöhungen der Abflußtiefen im Vorland zwischen 19 und 26 cm (je nach Verklausung im Brückenbereich), wobei er auf der Basis der von ihm eingesetzten hydrographischen Werte der Wildbach- und Lawinenverbauung auch für das vom Amtssachverständigen herangezogene Profil 2 zu einer Abflußtiefenerhöhung von 10 cm gelangte. Hieraus könnte sich nach der vom Ziviltechniker geäußerten Auffassung durchaus für die Beschwerdeführer eine im Einzelfall bedeutende Änderung der Hochwassersituation ergeben; die konkrete Bestimmung der zu besorgenden Beeinträchtigung setze allerdings taugliche Planunterlagen voraus, auf deren Basis auch die Gegebenheiten am linken Ufer in die Betrachtung miteinbezogen werden könnten.

Nachdem der Amtsleiter des Vermessungsamtes der Stadt L. in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 19. November 1990 bestätigt hatte, daß der "Pachtplan Nr. 54/86" vom Vermessungsamt verfaßt und von ihm als Amtsleiter unterzeichnet worden sei, wobei er allerdings einräumte, daß der Stand dieses Pachtplanes mit dem derzeitigen Katasterstand zufolge Veränderungen an einigen Grundstücksnummern nicht mehr übereinstimme, erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde ein den Parteien von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 mitgeteiltes "abschließendes Gutachten", in welchem er im wesentlichen folgendes ausführte:

Er habe telefonisch beim Vermessungsamt der Stadt L. erhoben, daß die geodätische Aufnahme von einem Fachkundigen erstellt worden sei; die Vermessung und graphische Darstellung sei vom Vermessungsamt vorgenommen worden; der Leiter des Vermessungsamtes habe die Pläne unterfertigt. Wenn vereinzelt Katasterzahlen nicht dem letzten Stand entsprächen, habe dies keine Auswirkungen auf die konkrete Fragestellung, weil zur wasserbautechnischen Beurteilung nur eine lage- und höhenmäßige, geodätische Aufnahme des Gerinnes samt rechtsufrigem Vorland erforderlich gewesen sei. An der Verläßlichkeit der Pläne bestehe kein Zweifel, es seien von den Beschwerdeführern auch keine Unzulänglichkeiten mit Ausnahme der bedeutungslosen Katasternummern geltend gemacht worden. Die Darstellung des linksufrigen Gebietes sei ausreichend, weil der linksufrig ausufernde Abflußanteil ohnehin bewußt vernachlässigt worden sei, um eine maximale Beaufschlagung des rechtsufrigen Vorlandes und somit maximale Spiegelerhöhungen bei Reduktion des rechtsufrigen Vorlandquerschnittes zu errechnen. Konsenslose Bauten der Beschwerdeführer wären im übrigen aus technischer Sicht gar nicht zu berücksichtigen. Die hydrographischen Kennwerte seien von der Landeshydrographie bei der Wasserrechtsverhandlung der Erstbehörde mit den letztgültigen Hochwasserabflußwerten von HQ30 = 14 m3/s angegeben worden. An diese Daten hätten sich alle zu halten. Es gebe keine technisch-fachlichen Einwände gegen diese Hochwasserwerte, der scheinbare Widerspruch gehe lediglich auf die fehlende Anpassung der Wildbach- und Lawinenverbauung an die aktuelle Situation zurück. Zu einer neuerlichen Befassung der zuständigen Fachabteilung bestehe kein Anlaß. Eine weitere Reduktion der den Berechnungen zugrundeliegenden Werte aus dem Titel des Geschiebetriebes sei nicht erforderlich, wie Beispiele aus der Literatur erwiesen. Daß der Amtssachverständige sich in der Verhandlung bereit gefunden habe, auch einen sinnvollen Ansatz für den Geschiebetrieb zu berücksichtigen, resultiere allein aus dem Vorhaben, in allen Annahmen auf der sicheren Seite liegende Werte anzusetzen, um Obergrenzen der Spiegelaufhöhung zu errechnen. Die von der Wildbach- und Lawinenverbauung eingehaltene Vorgangsweise, wegen des Geschiebetriebes den Gesamtabfluß ohne Berücksichtigung ausgeuferter Teile feste Prozentsätze zuzuschlagen, sei falsch. Die vom Amtssachverständigen nunmehr auf der Basis einer Reduktion des Abflusses im Hauptgerinne für Geschiebetrieb um 10 % angestellte Berechnung habe zu einer Erhöhung der zunächst errechneten Spiegelaufhöhung um 0,75 cm ohne Bedachtnahme auf die Brückenengstelle und um 0,5 cm unter Bedachtnahme auf die vorhandene Brückenengstelle geführt. Das Ergebnis der Spiegelaufhöhung belaufe sich daher auf 2,5 cm (ohne Brückenengstelle) und bleibe bei 5 cm (mit Brückenengstelle), weil dieser Betrag schon zuvor aufgerundet gewesen sei. Verfehlt sei die vom Ziviltechniker eingeschlagene Vorgangsweise, seinen Berechnungen das Profil mit dem kleinsten Querschnitt zugrundezulegen. Dadurch komme es zwangsläufig zu überhöhten rechnerischen Spiegelaufhöhungen. Es habe der Amtssachverständige daher einen Querschnitt etwa in der Mitte des Projektsgebietes gewählt, welche Wahl allein als sinnvoll angesehen werden könne. Das Gefälle im Gerinne betrage auf den letzten 30 m vor der Brücke 2,25 %, sodaß das bisher verwendete Gefälle von 2,3 % (Mittel im gesamten Projektsbereich) näherungsweise für die Leistungsfähigkeit unter der Brücke weiterverwendet werden könne. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Berechnung des Ziviltechnikers enthalte eine Fülle von falschen Annahmen und fehlerhaften hydraulischen Überlegungen, sodaß sie nicht nachvollziehbar sei. Die vergleichsweise Nachrechnung des Profils 2 mit wesentlich anderen und im vorliegenden Fall falschen hydrographischen Ausgangsdaten sei als irreführend und wissenschaftlich unredlich zu bezeichnen. Im folgenden setzte der Amtssachverständige der von den Beschwerdeführern und dem von ihnen befaßten Ziviltechniker seinem Gutachten gegenüber geäußerten Kritik im einzelnen jene Gründe entgegen, aus denen diese Kritik für unberechtigt und die gegenteiligen fachlichen Äußerungen des Ziviltechnikers für unzutreffend anzusehen seien.

In einer weiteren Eingabe vom 14. Jänner 1991 legten die Beschwerdeführer zu diesem Gutachten des Amtssachverständigen vom 10. Dezember 1990 eine Stellungnahme des von ihnen beigezogenen Ziviltechnikers vom 8. Jänner 1991 vor, in welcher dieser den Ausführungen des Amtssachverständigen wiederum im einzelnen entgegentrat und seine zuvor abgegebene gutachterliche Stellungnahme aufrecht hielt. Insbesondere verteidigte er die Richtigkeit des von ihm im Einklang mit der Wildbach- und Lawinenverbauung zugrunde gelegten HQ30-Wertes von 21 m3/s und verwies auf die Richtigkeit der Berücksichtigung des Geschiebetriebes im Ausmaß der von der Wildbach- und Lawinenverbauung eingeschlagenen Vorgangsweise sowie auf die Fragwürdigkeit der vom Amtssachverständigen zugrunde gelegten hydrographischen Daten. Ein nachvollziehbares hydrologisches Gutachten fehle nach wie vor. Für die Beurteilung der Auswirkungen projektsbedingter Spiegelaufhöhungen auf die linkgsufrigen Liegenschaften sei die noch immer nicht vorgenommene Aufnahme des linksufrigen Geländes unausweichlich erforderlich. Abgesehen davon, daß bauliche Einrichtungen nun einmal das Abflußgeschehen beeinflußten, sei eine Beurteilung der projektsgemäßen Auswirkungen ohne Einbeziehung der ufernahen Baulichkeiten nicht verläßlich möglich. Das Gefälle im Hauptgerinne betrage auf den letzten 30 m vor der Brücke nicht, wie der Amtssachverständige annehme, 2,25 %, sondern nur 1,26 %, im anschließenden Abschnitt ca. 1,44 %. Durch die Annahme eines zu großen Gefälles im Hauptgerinne ermittle der Amtssachverständige eine größere als die tatsächlich vorhandene Abflußleistung, womit sich die errechneten Spiegelaufhöhungen verringerten. Der gegen seine gutachterliche Stellungnahme vom Amtssachverständigen erhobenen Kritik setzte der Ziviltechniker im einzelnen jene Erwägungen entgegen, auf Grund deren diese Kritik seiner Auffassung nach unzutreffend sei. Die Beschwerdeführer rügten in ihrem Schriftsatz erneut die Unzuverlässigkeit der Pläne, indem sie darauf hinwiesen, daß das Vermessungsamt es vermieden habe, eine Stampiglie auf diesen Plänen anzubringen, weil es offensichtlich nicht für ihre Richtigkeit bürgen wolle. Die Namhaftmachung eines fachkundigen Planverfassers sei unverändert nicht erfolgt. Des weiteren begehrten die Beschwerdeführer die Einholung eines hydrologischen Gutachtens unter Hinweis auf die Divergenzen in den den Berechnungen zugrundeliegenden hydrographischen Daten; bei der im Verfahren vor der Erstbehörde genannten Zahl von 14 m3/s für HQ30 habe es sich um eine unüberprüfte Angabe im Befund und nicht um eine Angabe der Landeshydrographie gehandelt. Dem Gutachten des von den Beschwerdeführern beigezogenen Zivilingenieurs sei zu entnehmen, daß sie im Fall eines Hochwassers sehr wohl durch das Projekt benachteiligt sein könnten; diese Möglichkeit werde vom Amtssachverständigen ständig pauschal verneint, ohne daß er eine auch auf die linksufrig gelegenen Liegenschaften abgestellte Berechnung vorgelegt hätte. Die Beiziehung eines weiteren Amtssachverständigen erweise sich als unabweislich erforderlich, zumal auch die Wildbach- und Lawinenverbauung zu gänzlich anderen Ergebnissen als der bislang befaßte Amtssachverständige komme; dieser sei im übrigen als befangen anzusehen, da er sich beharrlich weigere, die Auswirkungen eines Hochwassers auf die linksufrig gelegenen Liegenschaften zu überprüfen, und sich auch dem Ziviltechniker gegenüber in seinen Äußerungen einer unsachlichen Ausdrucksweise bediene. Es werde auch die Fachkunde des Amtssachverständigen bestritten.

In einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ihres Amtssachverständigen für Hydrographie kam dieser zur Auffassung, daß die Angaben des hydrographischen Dienstes von Oberösterreich mit einem HQ30 von 14 m3/s als zutreffend anzusehen seien; die vom Ziviltechniker der Beschwerdeführer angewandten Methoden bauten auf Grundlagen auf, welche nicht auf das gegenständliche Einzugsgebiet zutreffen müßten. Da es am D.-Bach keine Direktmessung des hydrographischen Dienstes gebe, sei auf Grund ausgewählter und statistisch ausgewerteter Pegel des Mühlviertels, des Linzer Feldes und des Hausruckgebietes eine Regressionsanalyse durchgeführt und ein Niederschlags-Abflußmodell berechnet worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde sah in seinem weiteren Gutachten seine Einschätzung betreffend die Hochwasserwerte als bestätigt an, wonach ein HQ30-Abfluß von 14 m3/s und nicht ein solcher von 21 m3/s den Berechnungen zugrundezulegen sei; Verschiebungen im Ausmaß von 0,5 bis 1 m3/s entsprächen dem Wertebereich der Hydrographie und seien für die Aussagen im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Die unrichtigen Ergebnisse des Privatgutachtens resultierten im wesentlichen aus der unrichtig angenommenen Durchflußmenge von 21 m3/s. Des weiteren nahm der Amtssachverständige für Wasserbautechnik wiederum zu den Ausführungen des Ziviltechnikers und der Beschwerdeführer Stellung und setzte den vorgetragenen Argumenten die für die Richtigkeit seines Gutachtens sprechenden Gründe entgegen. Das Gefälle im Hauptgerinne betrage auf den 60 m oberhalb der Brücke tatsächlich 1,86 % und nicht, wie irrtümlich zunächst angegeben, 2,25 %; der Wert des Privatgutachters mit 1,44 % sei nicht zutreffend, das mittlere Gefälle des Gerinnes im Gesamtprojektsbereich betrage unverändert 2,3 %.

Mit Eingabe vom 19. September 1991 nahmen die Beschwerdeführer zum Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrographie und zum erneuten Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik neuerlich Stellung, wobei sie wiederum eine Stellungnahme des von ihnen befaßten Ziviltechnikers vom 12. September 1991 anschlossen. In dieser führte der Ziviltechniker aus, daß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrographie alle Grundlagen und Grunddaten fehlten, auf welchen die vorgenommene Regressionsanalyse und das Niederschlags-Abflußmodell basiert hätten. Die vom Ziviltechniker selbst angewandte, für kleine Einzugsgebiete unumstritten zutreffende Methode ergebe einen wesentlich höheren Abfluß. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik trat der Ziviltechniker mit eingehenden Ausführungen entgegen, die sich u. a. sowohl mit dem vom Amtssachverständigen ausgewählten Profil als auch mit den Ausführungen des Amtssachverständigen über das Ausmaß der Berührung des rechten Vorlandquerschnittes vom Kleingartenprojekt befaßten, eigene Vergleichsberechnungen anstellten und den Darlegungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auch in der Frage des anzunehmenden Gerinnegefälles entgegentraten. Seine bisherigen Stellungnahmen seien aus fachlicher Sicht vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführer bemängelten in ihrer Äußerung das Fehlen einer Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrographie aus dem Grunde des Fehlens von Angaben der Gutachtensgrundlagen und der Art ihrer Gewinnung. Der Amtssachverständige kritisiere die vom Ziviltechniker herangezogene Methode, ohne selbst eine bessere zu nennen; welche Werte von ihm herangezogen worden seien und nach welcher Methode ausgewählt worden sei, sei nicht erkennbar. Auch die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik unterzogen die Beschwerdeführer erneut einer Kritik aus dem Grunde unsachlicher Abqualifizierung des Ziviltechnikers und unzureichender Begründung der gezogenen Schlußfolgerungen. Dieser Amtssachverständige habe augenscheinlich bereits eine derart verfestigte Position bezogen, daß sie ihn außerstande setze, sich objektiv mit entgegengesetzten Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Soweit dieser Amtssachverständige bereits eine zukünftige Entwicklung mit der Ausweitung des Brückendurchlasses vorwegnehme, gehe er nicht von der gegebenen Situation aus, auf die Verklausung im Brückenbereich gehe er unverändert nicht ein; auch sei der Brückendurchfluß bislang offensichtlich nicht vermessen worden. Das nunmehr neu vom Amtssachverständigen angenommene Gefälle erweise die dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bereits unterlaufenen Irrtümer; in seiner Kritik an dem vom Ziviltechniker angenommenen Gefälle vergleiche der Amtssachverständige Daten, die miteinander nicht verglichen werden könnten. Unverändert stehe eine Beurteilung der Hochwasserauswirkungen des Projektes auf die linksufrigen Liegenschaften der Beschwerdeführer aus.

Mit Schreiben vom 20. November 1991 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführer vom Inhalt eines ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrographie mit dem Bemerken in Kenntnis, daß binnen vier Wochen zu diesen Ausführungen schriftlich Stellung genommen werden könne. In diesem Gutachten legte der Amtssachverständige dar, weshalb die vom Ziviltechniker angewandten Methoden seiner Auffassung nach für das zu betrachtende Gebiet zu hohe Werte ergäben, und stellte jene Daten dar, auf denen das von ihm gefundene Ergebnis eines HQ30 von 13,9 m3/s beruht hätten.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 1991 ersuchten die Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 1. März 1992 und brachten dazu vor, daß nach Mitteilung des von ihnen befaßten Ziviltechnikers die übermittelten Grunddaten des Amtssachverständigen für Hydrographie ebensowenig eine Überprüfung dessen Gutachtens erlaubten wie dessen Bekundung, die Berechnungen mittels eines nicht näher bezeichneten EDV-Programmes durchgeführt zu haben. Mit Eingabe vom 8. Jänner 1992 beantragten die Beschwerdeführer die Beischaffung des Aktes des LH, betreffend die Behandlung des Antrages der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Regulierung des D.-Baches; die Beschwerdeführer brachten dazu vor, daß im Zuge der Erörterung dieses Projektes völlig andere Hochwasserwerte als die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde genannt würden. Zudem werde im dortigen Verfahren auch ein im vorliegenden Fall unberücksichtigt gebliebener Anteil für Geschiebetrieb in die Berechnungen miteinbezogen. Der Amtssachverständige der belangten Behörde möge zu den von der Wildbach- und Lawinenverbauung neu angestellten Berechnungen Stellung nehmen. Mit der am 28. Februar 1992 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 27. Februar 1992 legten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme des von ihnen beigezogenen Ziviltechnikers vom 25. Februar 1992 zum ergänzten Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrographie vor. In dieser vermißte der Ziviltechniker Grunddaten und Berechnungsgänge der Hochwasserauswertung für die der Regressionsanalyse zugrunde gelegten Meßstellen und erachtete die den Daten zugrunde gelegte kurze Jahresreihe als zu wenig aussagekräftig. Zum Niederschlag-Abfluß-Modell beurteilte er die angenommene Regenspende als zu niedrig angesetzt. Des weiteren verwies der Ziviltechniker darauf, daß im Verfahren "Regulierungsprojekt D. Bach" der Amtssachverständige für Hydrologie des LH in Kenntnis der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde ermittelten Werte auf höheren Reinwasserwerten beharre; Geschiebetrieb und Auflandung blieben weiterhin unberücksichtigt, die Wildbach- und Lawinenverbauung erhöhe den Reinwasserabflußwert unter der Annahme des Vorhandenseins einer Geschiebesperre, welche aber gar nicht vorliege, sodaß tatsächlich ein wesentlich höherer Wert zum Ansatz zu bringen sei. Seinen zuletzt vorgebrachten Einwendungen sei bislang fachlich noch nicht tauglich erwidert worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen, mit 11. Februar 1992 datierten, am 3. März 1992 abgefertigten und am 4. März 1992 dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellten Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 18. September 1989 im Umfang der erteilten Auflagen teilweise ab und gab der Berufung der Beschwerdeführer im übrigen keine Folge (Spruchpunkt I); auch der Berufung anderer, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligter Parteien wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt II); den im Verfahren gestellten Anträgen auf Zuziehung eines weiteren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, auf Anberaumung eines weiteren Augenscheins und auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (gemeint offenbar: zum ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrographie) bis 1. März 1992 wurde nicht stattgegeben (Spruchpunkt III). In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde zunächst die Äußerungen ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in ihrer mündlichen Verhandlung vom 7. September 1990 wörtlich wieder und referierte sodann den weiteren Gang des Berufungsverfahrens im Umfang des Einlangens und der Bekanntmachung der jeweils erstatteten Äußerungen und Gutachtensergänzungen sowie der verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführer. Nach Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 und der Voraussetzungen einer Parteistellung im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. führte die belangte Behörde aus, daß sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren auf alle Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer eingegangen, in ausführlichen Gutachten zu ihrem Vorbringen Stellung genommen worden sei, und daß ihnen alle Gutachten in Wahrung des Parteiengehörs und der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden seien. Von dieser Möglichkeit hätten die Beschwerdeführer reichlich Gebrauch gemacht und entsprechende Gegengutachten vorgelegt. Das Gutachten ihres Zivilingenieurs habe jedoch die ausführlichen, schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrographie nicht entkräften können. Den Beschwerdeführern sei insbesondere der Beweis nicht gelungen, daß es durch die geplanten Maßnahmen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes kommen werde. Die Hochwasserabflußwerte für ein HQ30 der Hydrographie des Landes Oberösterreich seien vom hydrographischen Zentralbüro der belangten Behörde bestätigt worden; dem Sachverständigen der Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, in die "seinen Berechnungen zugrundeliegenden Daten und Berechnungen Einsicht zu nehmen". Die einem Regulierungsverfahren der Wildbach- und Lawinenverbauung zugrundeliegenden anderen Hochwasserabflußwerte seien für das vorliegende Verfahren insofern nicht maßgebend, als es sich dabei um ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren mit anderen Parteien und einem anderen Antragsteller handle. Fest stehe jedenfalls, daß bei Verwirklichung dieses Projektes es zu einer deutlichen Verbesserung der Hochwasserabflußverhältnisse kommen werde. Zur Beiziehung eines weiteren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik habe kein Anlaß bestanden, weil es sich bei dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen um einen äußerst erfahrenen Sachverständigen handle, welcher der belangten Behörde bereits seit über acht Jahren zur Verfügung stehe, und an dessen fachlicher Eignung kein Zweifel bestünde; es seien auch keine Gründe bekannt geworden, die an der Objektivität dieses Sachverständigen Zweifel aufkommen lassen könnten. Zum Antrag auf neuerliche Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 1. März 1992 sei auszuführen, daß dem von den Beschwerdeführern beigezogenen Ziviltechniker ohnehin vom Amtssachverständigen der belangten Behörde für Hydrographie am 15. Oktober 1991 angeboten worden sei, in sämtliche seinen Gutachten zugrundeliegenden Daten und Unterlagen Einsicht zu nehmen, wovon der Ziviltechniker jedoch aus terminlichen Gründen keinen Gebrauch gemacht habe. Die im neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung behaupteten Mängel der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrographie könnten nicht nachvollzogen werden, weil alle erforderlichen Daten in der ergänzenden Stellungnahme dieses Sachverständigen enthalten seien. Die Anwendung des Niederschlags-Abfluß-Modells, welches mit einem bekannten und jederzeit beim Institut für Hydrologie und Wasserwirtschaft in Karlsruhe erwerbbaren Programm berechnet worden sei, diene ohnehin lediglich zur Bestätigung der Ergebnisse der Regressionsanalyse, welche ihrerseits von einem fachkundigen Hydrologen ohne nennenswerten EDV-Einsatz mit den in der erweiterten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrographie angegebenen Daten nachvollziehbar gewesen wäre. Es habe dem Ansuchen um Fristerstreckung im Hinblick auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens und die Spruchreife der Angelegenheit demnach nicht mehr entsprochen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren; die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Beeinträchtigungsfreiheit ihres Grundeigentums durch das geplante Projekt und in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleiches beantragt auch die MP in der von ihr erstatteten Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerdeschrift wurde die Person des Erstbeschwerdeführers zunächst mit "CHRISTIAN P." bezeichnet. Da eine Person dieses Namens im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgetreten ist und auch weder Berufung erhoben hat noch Adressat der Bescheide beider Instanzen war, sah sich der Verwaltungsgerichtshof dazu veranlaßt, den Vertreter der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 8 VwGG unter Hinweis auf die Aktenlage zur Aufklärung einzuladen, ob ihm von der als Erstbeschwerdeführer genannten Person tatsächlich Vollmacht zur Beschwerdeerhebung erteilt worden war und ob eine Person überhaupt existiert, auf welche die für den Erstbeschwerdeführer genannten Identifikationsmerkmale zutreffen. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat in seiner dazu erstatteten Stellungnahme beide Fragen verneint und mitgeteilt, daß es sich bei der Anführung des Vornamens des Erstbeschwerdeführers um einen im Zuge des Berufungsverfahrens unterlaufenen Eingabefehler gehandelt habe; tatsächlich sei als Erstbeschwerdeführer(in) die auch in den Bescheiden genannte CHRISTINA P. anzusehen. Die belangte Behörde und die MP sind diesen Bekundungen nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof geht deshalb davon aus, daß es sich bei der Schreibweise des Vornamens der erstbeschwerdeführenden Partei nach Ausweis der Akten um ein Versehen gehandelt hat, welches zufolge Offenkundigkeit einer Berichtigung zugänglich war, weil damit kein Parteienwechsel vorgenommen wurde; er sieht demnach als erstbeschwerdeführende Partei Christina P. anstelle des irrtümlich genannten "Christian P." an.

Zutreffend stimmen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der rechtlichen Beurteilung überein, daß die Erteilung der ebenso zutreffend unstrittig als erforderlich beurteilten wasserrechtlichen Bewilligung für das im Hochwasserabflußgebiet des D.-Baches gelegene Projekt der MP rechtlich voraussetzte, daß das Grundeigentum (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) der Beschwerdeführer durch das Vorhaben der MP nicht verletzt würde. Eine solche Verletzung des Grundeigentumes der Beschwerdeführer kam dann in Betracht, wenn ihre Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1982, 82/07/0006, ebenso wie auch jenes vom 20. September 1983, 83/07/0028), wobei nach der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, für den schon im zeitlichen Geltungsbereich dieser Novelle erlassenen Bescheid der belangten Behörde als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen war.

Die Beschwerdeführer erblicken eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Umstand, daß die belangte Behörde auch auf der Basis der Sachverhaltsannahmen ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik über eine projektsbedingte Spiegelerhöhung um 5 cm im Hochwasserfall keine Sachverhaltsfeststellungen über die Auswirkungen auch dieser Spiegelerhöhung auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer getroffen habe. Schon diese Rüge der Beschwerdeführer ist zwar nicht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, aber unter jenem einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften berechtigt. Daß die belangte Behörde in der Maßgeblichkeit einer Gefahrenerhöhung für die Liegenschaften der Beschwerdeführer im Hochwasserfall die Rechtslage verkannt hätte, kann den Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden. Daß die belangte Behörde allerdings nicht einmal die von den Beschwerdeführern zu Recht vermißte Feststellung über die Auswirkungen einer Spiegelerhöhung um 5 cm im Hochwasserfall auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer getroffen hat, erweist sich bereits als ein die Beschwerdeführer an der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und den Verwaltungsgerichtshof an der Rechtmäßigkeitskontrolle hindernder Begründungsmangel, welcher für sich allein schon die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen mußte. Die erstmals in der Gegenschrift getroffene Aussage der belangten Behörde, daß eine Beeinträchtigung geschützter Rechte der Beschwerdeführer durch das Projekt "überhaupt nicht stattfinde", kommt zum einen zu spät und erwiese sich zum anderen als eine durch auf diese Frage nachvollziehbar bezugnehmende Verfahrensergebnisse nicht belegte Mutmaßung.

Berechtigt sind auch die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Verfahrensrüge erhobenen Vorwürfe:

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaften der Beschwerdeführer durch eine projektsbedingt anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würden, war es neben der, wie bereits dargestellt, im Verfahren überhaupt nicht beantworteten Frage der konkreten Auswirkungen projektsbedingter Hochwasserabfuhränderungen zunächst geboten, das Ausmaß der projektsbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb den hierüber von der belangten Behörde eingeholten und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. die bei der auch von den Beschwerdeführern zitierten Fundstelle in Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 82 zu § 45 AVG, ebenso wie a. a.O., E 45 ff zu § 60 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Der in besonderer Weise von der Lösung nur fachkundig zu beantwortender Fragen abhängige Beschwerdefall ist in seinem Verfahrensgang durch einen qualifiziert geführten Disput sachkundiger Personen über streiterhebliche Detailfragen des zu ermittelnden Sachverhaltes gekennzeichnet. Die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen und der von den Beschwerdeführer befaßte Ziviltechniker erstatteten wiederholt gutachterliche Äußerungen, in welchen sie detailliert die fachliche Richtigkeit der eigenen und die fachliche Unrichtigkeit der anderen Position darzulegen unternahmen. In einer solchen Situation war von der die Entscheidungspflicht treffenden belangten Behörde sehr viel mehr an Begründungsaufwand zur Beweiswürdigung als das zu fordern, was dem angefochtenen Bescheid dazu entnommen werden kann. Der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis darauf, daß zum Vorbringen der Beschwerdeführer ohnehin in ausführlichen Gutachten Stellung genommen worden sei und ihnen alle Gutachten zur Kenntnis gelangt seien, ist nicht mehr als ein Argument für die Wahrung des Parteiengehörs, ersetzt aber nicht das erforderliche "Eingehen" auf die Einwendungen der Beschwerdeführer in der Begründung des Bescheides. Wenn sich die belangte Behörde in den einzig als Erwägungen zur Beweiswürdigung verstehbaren Ausführungen ihres Bescheides mit der Aussage begnügte, daß die Gutachten des von den Beschwerdeführern befaßten Ziviltechnikers "die ausführlichen, schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Gutachten sowohl des wasserbautechnischen als auch des hydrographischen Amtssachverständigen" nicht zu entkräften vermocht hätten, dann entsprach sie damit ihrer Begründungspflicht nicht. Diese Aussage hätte lediglich als Abschluß solcher von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anzustellender Erwägungen einen Platz gehabt, welche sich mit den Divergenzen der gutachterlichen Äußerungen in jedem einzelnen Punkt auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Auseinandersetzung in jedem sachlich wesentlichen Detail die Ausführungen der Amtssachverständigen aus einleuchtenden, in der Sache gelegenen Gründen als zutreffender als jene des Privatgutachters befunden hätten. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Mühsal eines solchen im Beschwerdefall zu tätigenden Begründungsaufwandes. Es führte aber an dem gebotenen Aufwand kein zulässiger Weg vorbei. Insbesondere konnte er auch nicht durch den Hinweis etwa auf Erfahrung und Sachkunde des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ersetzt werden. Der Rückzug auf ein in der Person des Sachverständigen gelegenes Begründungselement, nämlich dessen besondere Zuverlässigkeit, kann die Auseinandersetzung mit den gegen sein Gutachten vorgetragenen Sachargumenten niemals ersetzen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/07/0102).

Der im Fehlen nachprüfbarer Erwägungen zur Beweiswürdigung gelegene Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides hindert die Beschwerdeführer an der Rechtsverfolgung deswegen, weil ihnen das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der Beweiswürdigung die Möglichkeit verwehrt, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen zu Beweiswürdigung geltend zu machen. Erst recht verhindert das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der behördlichen Beweiswürdigung die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof. Daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, ist angesichts der gravierenden fachlichen Divergenzen der gutachterlichen Äußerungen zu sachlich bedeutsamen Detailfragen in vielfältiger Hinsicht (fachlich richtige Profilwahl für die Gesamtberechnung der Abflußverhältnisse, Gefälle im Hauptgerinne, Verklausung im Brückenbereich, entfallende Querschnittsfläche, hydraulische Leistungsfähigkeit des Gerinnes, Berücksichtigung des Geschiebetriebes und Aussagekraft der Regressionsanalyse) der Sachlage nach nicht auszuschließen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur Klarstellung veranlaßt, daß er sich jeglicher eigenen Aussage über die Überzeugungskraft der divergenten gutachterlichen Äußerungen enthält. Es ist der Gerichtshof zu einer solchen Aussage auch nicht berufen, weil es nicht Wesen einer bloß nachprüfenden Kontrolle sein kann, einen von der - zu einer sachbezogenen Begründung ihres Bescheides verpflichteten - Behörde nicht geleisteten Begründungsaufwand vorweg zu ersetzen.

Ob die Beschwerdeführer durch die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung eines anderen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in ihren Rechten verletzt wurden, kann auf der Basis des angefochtenen Bescheides deswegen nicht beurteilt werden, weil die belangte Behörde von der Beiziehung eines anderen Amtssachverständigen nur dann mit Recht Abstand genommen hätte, wenn es dem bislang befaßten Amtssachverständigen gelungen war, die gegen seine Ausführungen fachkundig vorgetragenen Einwendungen zuverlässig zu entkräften; ob dies der Fall ist, läßt sich zufolge des vordargestellten Begründungsmangels des angefochtenen Bescheides nicht beurteilen.

Ob es rechtswidrig war, daß die belangte Behörde die den Beschwerdeführern eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrographie vom 20. November 1991 nicht verlängert hatte, kann dahinstehen, weil diese Äußerung samt dem ihr angeschlossenen neuerlichen Gutachten des Ziviltechnikers ohnehin zu einem Zeitpunkt bei der belangten Behörde eingelangt war, zu dem der angefochtene Bescheid noch nicht zugestellt (ja nicht einmal abgefertigt) war. Daß die belangte Behörde diese Äußerung und das ihr angeschlossene Gutachten aus dem Grunde der "Verspätung" nicht berücksichtigt hat, begründet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aus den Gründen der bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E 104a ff zu § 56 AVG, wiedergegebenen hg. Judikatur. Zu der im angefochtenen Bescheid erachteten "Spruchreife" der Angelegenheit wird bemerkt, daß eine Sache dann "spruchreif" ist, wenn es dem zur Bescheidbegründung verpflichteten behördlichen Organ gelungen war, die beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen ihre Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen. Ob dies im vorliegenden Fall so gelungen war, läßt sich nicht beurteilen, weil die zu fordernde Darstellung der Einsichtigkeit der behördlichen Sachverhaltsfeststellungen, wie ausgeführt, im angefochtenen Bescheid unterblieben ist.

Den Beschwerdeführern ist im Ergebnis ebenso Recht zu geben, wenn sie der in den angefochtenen Bescheid offenbar als Begründungselement aufgenommenen Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entgegentreten, wonach die von der MP vorgelegten Planunterlagen deswegen als ausreichend anzusehen seien, weil sie dem Amtssachverständigen die Erstattung seines Gutachtens ermöglicht hätten. Dies ist nicht das alleinige Kriterium für die Erfüllung der Anforderungen des § 103 WRG 1959. Die beigebrachten Unterlagen müssen vielmehr auch den anderen Parteien des Verfahrens die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 13. März 1959, Slg. N.F. Nr. 4910/A); über eine Eignung der Unterlagen für diesen, von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren wiederholt urgierten Zweck enthält der angefochtene Bescheid ebenfalls keine Aussage. Unzureichend ist auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde den Akt des LH über das Regulierungsverfahren der Wildbach- und Lawinenverbauung betreffend den D.-Bach beizuschaffen abgelehnt hat. Daß es sich bei diesem Verfahren um ein solches "mit anderen Parteien und einem anderen Antragsteller" handelte, welches noch nicht abgeschlossen war, stand im Grunde des § 46 AVG der Möglichkeit nicht entgegen, die im dortigen Verfahren ganz anders ermittelten Hochwasserwerte in die Grundlagen des Ermittlungsverfahrens miteinzubeziehen. Weshalb die im dortigen Verfahren angesetzten Werte aus einer gegebenenfalls anders gelagerten Zielrichtung des dort zur Verhandlung angestandenen Projektes im Beschwerdefall nicht aussagekräftig seien, wäre entsprechend nachvollziehbar zu begründen gewesen. Schließlich kann den Beschwerdeführern auch insoweit nicht widersprochen werden, als sie die Wahrung des Parteiengehörs durch Einsichtnahme in hydrographische Daten und Unterlagen nur ihrem Ziviltechniker, aber nicht ihrem Parteienvertreter gegenüber als unzulässige Form der Erfüllung des in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Gebotes rügen.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in der aufgezeigten Weise mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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