Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1 litc;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. August 2004 an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) beantragte die Mitbeteiligte zu Gunsten der Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710 und 711, KG S, die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts über die Grst. Nrn. 688/1 und 714, zugehörig zur Liegenschaft EZ 90027 im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Nach Angaben der Mitbeteiligten würden diese Grundstücke von ihr land- bzw. teilweise forstwirtschaftlich genutzt. Die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Grundstücke sei erheblich beeinträchtigt, da für die daraus geernteten Erzeugnisse (Heu, Holz) keine Bringungsmöglichkeit bestehe. Das geerntete Heu müsse über die Grst. Nrn. 688/1, 690, 693, 701 und 714 transportiert werden, um damit zum Weg auf Grst. Nr. 1685 (richtig: 1885, EZ. 93 - öffentliches Gut) zu gelangen. Der Alleineigentümer der Grst. Nrn. 688/1 und 714, der Zweitbeschwerdeführer, habe ihr nicht gestattet, das geerntete Heu über seine Grundstücke im steilen Teil mit dem Heuschlitten und im Flachen mit dem Schlepper abzutransportieren. Im Gegensatz dazu sei ihr vom Erstbeschwerdeführer, dem Eigentümer der Grst. Nrn. 690, 693 und 701 erlaubt worden, seine Grundstücke für den Heutransport in Anspruch zu nehmen.
Die AB holte Stellungnahmen der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2004, 15. November 2005 und 10. Februar 2006, sowie eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion T vom 14. September 2005 ein und räumte mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 26. April 2006 zu Gunsten der Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710 und 711 im Eigentum der Mitbeteiligten ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Benützung einer Bringungstrasse, welche im Lageplan der Abteilung Agrarwirtschaft (Kartenausgabe: 11. November 2005) dargestellt wurde, und zwar Zufahrtstrasse orange markiert in einer Bringungsrechtsbreite von 2,4 m und der Trasse für Ziehschlitten inklusive des Lade- und Wendeplatzes blau markiert in einer Breite von 1,5 m auf den Grst. Nrn. 714 und 688/1 (im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers) sowie Grst. Nrn. 693 und 701 (im Eigentum des Erstbeschwerdeführes) ein.
Unter Spruchpunkt II des genannten Bescheides wurde eine von der Mitbeteiligten für die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts auf den belasteten Grundstücken an die Beschwerdeführer zu bezahlende einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 282,30 bzw. EUR 52,50 festgelegt.
In ihrer gegen den genannten Bescheid der AB gemeinsam eingebrachten Berufung bezeichneten die Beschwerdeführer das Bringungsrecht als schweren Eingriff in fremdes Eigentum. Die Mitbeteiligte sei im Besitz einer Heubringungsseilbahn, die für die Bewirtschaftung errichtet worden sei. Damit könne das Heu schwebend bis vor die Haustür gebracht werden und sei dieses auch gebracht worden. Ebenso könne damit der Dünger (Mist) ausgebracht werden. Es bestehe daher kein Bringungsnotstand. Die Mitbeteiligte habe seit einigen Jahren keinen Viehstand mehr. Ohne Viehbestand gäbe es auch keinen Dünger. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftsgesamtfläche von 2 ha liege eine Liebhaberei ohne Viehbestand vor. Schließlich sei fraglich, wie der Ziehschlitten zum Grundstück, über einen ca. 300 m langen, sehr steiler Hang, komme.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) ergänzte das Ermittlungsverfahren unter anderem durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme eines seilbahntechnischen Amtssachverständigen vom 25. September 2006.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 gab der LAS der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dessen Spruchpunkt I. wie folgt lautete:
"Gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 wird zugunsten der Gst 708, 709, 710 und 711 (Mitbeteiligte) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht auf Gst 688/1 und 714 (Zweitbeschwerdeführer) sowie Gst 693 und 701 (Erstbeschwerdeführer) für die im Lageplan (Orthofoto) des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrarwirtschaft, vom 11.11.2005, zur Einsicht aufgelegen im Gemeindeamt S vom 13.12.2005 bis 02.01.2006, dargestellte Bringungstrasse eingeräumt, und zwar Zufahrtsstraße in einer Breite von 2,4 m und Trasse für Ziehschlitten in einer Breite von 1,5 m.
Der Antrag der Mitbeteiligten vom 19.08.2004 auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten der Gst 706, 707/1 und 707/2 wird abgewiesen."
Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In seinen Erwägungen führte der LAS aus, die Grundstücke, für die die Mitbeteiligte die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts beantragt habe und zu deren Gunsten mit dem erstinstanzlichen Bescheid antragsgemäß ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden sei, wiesen laut Kataster die Benützungsarten "Landw. genutzt" (9.370 m2) und "Wald (5.409 m2)" auf. Die Grundstücke bildeten einen zusammenhängenden Besitzkomplex in Hanglage, der talseitig an das Grst. Nr. 714 angrenze. Eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz sei nicht gegeben.
Zu der in der Berufung angesprochenen "Heubringungsseilbahn" verwies der LAS auf den Bescheid der AB vom 16. Mai 1958, mit dem dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 90030 die Bewilligung zum Bau, zur Erhaltung und zum Betrieb der landwirtschaftlichen Seilwege A und B mit der projektsgemäßen Trassenführung erteilt und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 90030 die entsprechenden Dienstbarkeiten (landwirtschaftliche Bringungsrechte im Sinne des GSLG) eingeräumt worden seien. Aus dem generellen Projekt, das dem Bringungsrechtsverfahren zugrunde gelegen sei, gehe hervor, dass durch den Seilweg A jene Grundstücke erschlossen würden, für die die Mitbeteiligte mit Eingabe vom 19. August 2004 die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts beantragt habe. Die Seilwegtrasse verlaufe vom Grst. Nr. 735 (Mitbeteiligte) zum an das Grst. Nr. 709 nördlich angrenzenden Grst. Nr. 768/3 (Agrargemeinschaft S) und überspanne unter anderem die Grst. Nrn. 708, 709 und 710. Das Grst. Nr. 735 liege im Bereich der Hofstelle der Mitbeteiligten.
Mit Bescheid der AB vom 14. Juni 1995 sei die Benützung der mit Bescheid vom 16. Mai 1958 rechtlich geregelten Seilweganlage rechtskräftig untersagt worden. Der seilbahntechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 festgestellt, dass ein Betrieb der Anlage im derzeitigen Zustand technisch nicht möglich sei. Diese Feststellung werde damit begründet, dass die Winde durch eine Treibscheibe und das offene Zugseil durch eine Zugseilschleife ersetzt worden seien. Die Anordnung des Zugseiles gegenüber dem Tragseil sei derzeit so, dass sich die Seile berührten, auch würde das Laufwerk mit der Leerseite des Zugseiles während des Betriebes in Berührung kommen. Um die Anlage wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, gäbe es nach Ansicht des Sachverständigen drei Möglichkeiten:
"1) Wiederherstellung des mit Bescheid genehmigten Zustandes:
Abbau der Treibscheibe (Antrieb) und der Gegenscheibe in der Bergstation. Montage einer Antriebswinde und Betrieb der Anlage mit offenem Zugseil. Ein Aufnehmen des Heus direkt über der Wiese ist nicht möglich.
2) Umbau der bestehenden Anlage:
Fachmännischer Einbau der Treibscheibe und Spurerweiterung in der Bergstation. Betrieb der Anlage mit geschlossener Zugseilschleife. Ein Aufnehmen des Heus direkt über der Wiese ist nicht möglich.
3) Errichtung einer Anlage für den Abtransport des Heus direkt von der Wiese:
Diese Variante kommt einer Neuerrichtung gleich. Es müsste ein neues wesentlich stärkeres Tragseil aufgezogen werden, was auch die Errichtung von neuen Verankerungssockeln zur Folge hätte. Weiters müssten eine neue Antriebseinrichtung und ein Laufwagen mit Absenkvorrichtung montiert werden.
Bei den Varianten 1 und 2 wäre ein direkter Abtransport des Heus auch bei funktionierender Anlage nicht möglich. Bei der Variante 3 wäre dies möglich. Die Kosten für die Errichtung einer solchen Anlage würden sich auf ca. 90.000 EUR belaufen."
Wegen der rechtskräftigen Untersagung der Benützung der bestehenden Seilweganlage und weil diese Anlage auch nach Herstellung des dem Bescheid vom 16. Mai 1958 entsprechenden Zustandes wegen der Unmöglichkeit des Aufnehmens von Heu vom Boden der berechtigten Grundstücke eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit wäre, sei - so der LAS - vom Vorliegen eines Bringungsnotstandes in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung, vor allem in Bezug auf die Einbringung der Heuernte, auszugehen. Die Ausführung der vom seilbahntechnischen Amtssachverständigen beschriebenen Variante 3 würde nicht nur die Abänderung der mit Bescheid vom 16. Mai 1958 eingeräumten Bringungsrechte (zumindest für die auf Fremdgrund neu zu errichtende Bergverankerung) erfordern. Sie wäre aber auch mit dem Gebot möglichst geringer Kosten unvereinbar. Die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes auf der mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Trasse erfordere hingegen keine baulichen Maßnahmen und verursache damit auch keine Kosten. Wo die Trasse am linken Ufer der Melach verlaufe, seien in der Natur Fahrspuren zu erkennen. Daraus könne gefolgert werden, dass die mit der Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der belasteten Grundstücke verbundenen Nachteile minimal seien, während die erreichbaren Vorteile jedenfalls überwögen.
Der LAS verwies weiters auf Befund und Gutachten der Bezirksforstinspektion T vom 14. September 2005 zur Erschließungsbedürftigkeit der Waldflächen. Daraus ergebe sich, dass die Annahme eines Bringungsnotstandes für die Waldgrundstücke der Mitbeteiligten nicht gerechtfertigt sei. Die im erstinstanzlichen Bescheid zugunsten der Waldgrundstücke erfolgte Bringungsrechtseinräumung habe daher mangels Bringungsnotstandes zu entfallen.
Der in der Verhandlung vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachten Ansicht, dass die Aufforstung der Steilhänge zweckmäßiger sei als die Bewirtschaftung als Wiese, weshalb der Bringungsnotstand zu verneinen sei, vermöge sich der LAS nicht anzuschließen, weil das Mähen von Steilflächen im öffentlichen Interesse liege, was durch die Gewährung finanzieller Förderungen durch die öffentliche Hand zum Ausdruck gebracht werde. Damit werde das Mähen von Steilwiesen als zweckmäßige Bewirtschaftung anerkannt. Vom Zweitbeschwerdeführer sei angegeben worden, dass die Bringungstrasse entlang der Melach u.a. von ihm zur Bewirtschaftung der eigenen Grundstücke benützt werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben alle Verfahrensparteien Berufung an die belangte Behörde.
Der Erstbeschwerdeführer verwies auf eine vorhandene wegmäßige Erschließung der Flächen der Mitbeteiligten, da von der Hofstelle der Mitbeteiligten bis zu den Grst. Nrn. 708, 709, 710 und 711 über eine Grundparzelle des Josef P. ein Weg verlaufe, der zumindest eine Breite von 80 cm aufweise. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Mitbeteiligte diesen Weg in der Vergangenheit nicht entsprechend gepflegt habe, sei dieser zum Teil verwildert bzw. zugewachsen. Die Nutzung des genannten Weges sei aufgrund der Beschaffenheit desselben um vieles einfacher als die im angefochtenen Erkenntnis ausgewiesene Bringungstrasse. Die Heubringungsseilbahn sei über Jahrzehnte in Betrieb gewesen. Es sei keineswegs einsichtig, weshalb nunmehr plötzlich bei Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes laut Bescheid vom 16. Mai 1958 diese Heubringungsseilbahn ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne bzw weshalb ein Aufnehmen des Heus direkt über der Wiese nicht mehr möglich sei. Der aufgrund der steilen Lage der berechtigten Grundstücke erforderliche händische Einsatz bei der Bringung des Heus wäre bei Nutzung der Bringungstrasse um vieles größer, da zumindest auf eine Länge von ca. 300 m der Ziehschlitten im steilsten, noch dazu feuchten Gelände bewegt werden müsste.
Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass das Bringungsrecht auf einer Trasse eingeräumt worden wäre, welche bereits durch Fahrspuren in der Natur ersichtlich sei, treffe nicht zu. Es werde nämlich hiebei übersehen, dass im Zuge der Arbeiten an der Uferböschung der Melach schweres Gerät eingesetzt worden sei und diese Fahrspuren von diesen Maschinen herrührten. Es sei jedoch von der ausführenden Firma Humus zur Rekultivierung bereit gestellt worden.
Nach Ansicht des Zweitbeschwerdeführers bestehe hinsichtlich der Grundstücke der Mitbeteiligten wegen der Erschließung durch die Heuseilbahn kein Bringungsnotstand. Bei den antragsgegenständlichen Wiesengrundstücken liege keine "zweckmäßige Bewirtschaftung" im Sinne des § 2 Abs.1 GSLG 1970 vor. Die Grundstücke stellten Wiesen in einem Steilhang dar, die selbst mit modernsten Maschinen nicht befahrbar und bearbeitbar seien. Die Mahd der Grundstücke müsse in Handarbeit erfolgen, auch das Trocknen und Wenden des gemähten Grases müsse händisch geschehen. Auf Grund der großen Steilheit müsse selbst der Transport des Heus bis zur Heuseilbahn oder bis zum Hangfuß von Hand erfolgen. Es wäre daher angebracht und zweckmäßig, die beschwerliche und für den viehbestandslosen Hof der Mitbeteiligten nutzlose Heuerzeugung durch eine nachhaltige Forstwirtschaft zu ersetzen. Im öffentlichen Interesse liege es, dass steile Wiesenflächen, so sie vorhanden und einer anderen Bewirtschaftung nicht zugänglich seien, auch tatsächlich gemäht werden. Keineswegs von öffentlichem Interesse sei es jedoch, dass steile Wiesen unter allen Umständen erhalten werden, wenn es sinnvollere, einträglichere und weniger arbeitsintensive Bewirtschaftungsformen gäbe. Das Erlangen von Förderungen sei offensichtlich ausschlaggebend für die Einbringung des gegenständlichen Antrages gewesen.
Unter Hinweis auf die mühe- und gefahrvolle händische Bewirtschaftung samt Abtransport mittels Heuschlitten, meinte der Zweitbeschwerdeführer weiter, die Form der Bewirtschaftung über eine Heuseilbahn sei daher jener mit Heuschlitten weit überlegen. Durch die Benützung der ohnehin bereits vorhandenen Heuseilbahn würden keinerlei weitere Rechte an fremden Grundstücken beeinträchtigt, insbesondere jedoch keine Flurschäden verursacht werden. Neben der Verpflichtung, die Wegtrasse dauernd in einem befahrbaren Zustand zu erhalten, sei ihm auch jegliche anderweitige Nutzung oder Verwertung jener Grundstücksteile verwehrt, auf denen der Fahrweg liege. Somit stünden den enormen Nachteilen keinerlei Vorteile gegenüber.
Die Mitbeteiligte wandte sich gegen den Bescheid des LAS im Hinblick auf die Abweisung ihres Antrages in Bezug auf die Waldgrundstücke. Sie beantragte weiters eine Ergänzung des Spruches dahingehend, dass sich das eingeräumte Bringungsrecht auch auf den erstinstanzlich erfassten und notwendigen Lade- und Wendeplatz beziehe.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Mitbeteiligte brachten im Zuge des Berufungsverfahrens weitere Schriftsätze vom 26. März 2007 bzw. 19. April 2007 ein.
Nach Durchführung einer örtlichen Erhebung durch Mitglieder der belangten Behörde am 24. April 2007 führte die belangte Behörde am 18. Juni 2007 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Verfahrensparteien auf ihr Berufungsvorbringen verwiesen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2007 wurde der Spruch des Bescheides des LAS vom 15. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass der Schluss des ersten Satzes des Spruchpunktes I des Bescheides der AB vom 26. April 2006 wie folgt lautet:
"..., und zwar Zufahrtstrasse in einer Breite von 2,4 m zuzüglich des Lade- und Wendeplatzes, sowie einer weiteren Trasse in einer Breite von 1,5 m (für die zur Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräte, z.B. Ziehschlitten, Motormäher)."
Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde befasste sich eingangs ihrer rechtlichen Überlegungen mit der Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes und vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Ansicht, dass die Unzulänglichkeit einer Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht gegeben sein könne. Die Grst. Nrn. 706, 707/1, 707/2, 708, 709, 710, 711 der Mitbeteiligten bildeten einen zusammenhängenden Besitzkomplex in Steilhanglage. Dieser berufungsgegenständliche Besitzkomplex sei allseits von Fremdgrund umgeben. Es bestehe keine Anbindung an öffentliches Gut.
Bezüglich des zum Besitzkomplex gehörenden Waldanteiles von 5409 m2 werde aber im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Bezirksforstinspektion T vom 14. September 2005 derzeit kein besonderer forstlicher Handlungsbedarf festgestellt. Dies sei von der Mitbeteiligten nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen worden.
Demgegenüber betrage die Fläche aus den Grst. Nrn. 708, 709, 710, 711, die laut Kataster die Benützungsart "landwirtschaftlich genutzt" aufweise, 9370 m2. Dabei handle es sich um Wiesenfläche mit Hangneigungen überwiegend zwischen rund 40 und 100 %. Der flachere Anteil beziehungsweise rund zwei Drittel der Fläche würden nach Angabe der Mitbeteiligten mit Motormäher, der Steilbereich hingegen mit Sense gemäht.
Dem Berufungsvorbringen des Zweitbeschwerdeführers, wonach eine zweckmäßige Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Grundstücke nicht möglich und eine Aufforstung angebracht wäre und die Wiesenbewirtschaftung hauptsächlich das Ziel hätte, öffentliche Fördergelder zu lukrieren, sei nicht zu folgen. Vielmehr sei es offenkundig, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese wie im vorliegenden Fall gerade in einem Gebirgsland wie Tirol keine Ausnahmenutzung sondern vielmehr eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstelle. Es sei auch die geäußerte Absicht der Mitbeteiligten plausibel, das gewonnene Heu zu veräußern, zumal dies bereits jetzt auf den Wiesenflächen bei der Hofstelle praktiziert werde. Wie den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, bestehe naturgemäß und aktuell in Bezug auf die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke ein Bringungsbedarf für Maschinen und Geräte zur Bewirtschaftung, Heuabfuhr etc. Diese fachkundigen Ausführungen seien - nicht zuletzt auch angesichts des vorliegenden Flächenausmaßes - schlüssig und nachvollziehbar.
Zur Erschließung des berufungsgegenständlichen Besitzkomplexes bestehe rechtlich gesichert lediglich eine Gehservitut und sei weiters im Verfahren ein Seilwegerecht erörtert worden. Die Beanspruchung aller übrigen an späterer Stelle noch zu erörternden Erschließungsmöglichkeiten wäre derzeit nur als Bittweg möglich, der aber keine rechtlich ausreichende Erschließung eines Grundstückes darstelle, die die Annahme eines Bringungsnotstandes ausschlösse.
Die genannte Gehservitut, die eine wegmäßige Erschließung der Flächen der Mitbeteiligten über die Grundstücke des Josef P. ermögliche, bestehe auf einem Natursteig, der bei der Hofwiese Grst. Nr. 730 der Mitbeteiligten ansetze, weiter querfeldein in einer Länge von rund 200 Metern über Fremdgrund, nämlich in etwa entlang des östlichen Waldrandes Grst. Nrn. 721/2 und 721/1, und sodann über Wiese und Wald Grst. Nr. 719 zum unteren Bereich des Besitzkomplexes der Mitbeteiligten verlaufe. Dieser - nach Angaben des Erstbeschwerdeführers zumindest 80 cm breite - Natursteig quere einen Grabeneinschnitt und Steilgelände und sei - wie auch anlässlich der von einer Abordnung der belangten Behörde im Beisein der Parteien erfolgten örtlichen Begehung offensichtlich gewesen sei - für Fahrzwecke auszuschließen. Über diesen Natursteig sei historisch das auf dem berufungsgegenständlichen Besitzkomplex gewonnene Heu abtransportiert worden und zwar als so genannte Heubure auf dem Rücken.
Die Möglichkeit der Bewirtschaftung der in Rede stehenden Grundstücke über den genannten Servitutsweg sei in der agrartechnischen Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 ausführlich erörtert worden. Im Übrigen sei ein händischer Transport von rund 1 ha Heu (als so genannte Heubure auf dem Rücken) über eine Distanz von über 200 m (die agrartechnische Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 spreche von 270 m, der Erstbeschwerdeführer von 250 m) auf dem schlangenlinienartig verlaufenden Steig wohl unzweifelhaft heute nicht als ernsthafte Alternative zu einem Maschineneinsatz zu erwägen. Den schlüssigen und nachvollziehbaren fachkundigen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 29. Oktober 2004, wonach ein dadurch notwendiger Zeit- und Arbeitsaufwand nicht mehr einer zweckmäßigen Bewirtschaftungsweise entspreche, sei nicht zu widersprechen.
Ungeachtet des Umstandes, dass der beschriebene Servitutsweg für die erforderliche Bringung mit Maschineneinsatz nicht ausreiche, sei zu dem - im Ergebnis ein Selbstverschulden der Mitbeteiligten behauptenden - Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass die Mitbeteiligte diesen Weg in der Vergangenheit nicht entsprechend gepflegt habe, weshalb er zum Teil zugewachsen sei, auszuführen, dass das Güter- und Seilwegerecht den Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" nicht kenne. Allfälliges Selbstverschulden vermöge somit einen Bringungsnotstand im Sinne des Gesetzes nicht auszuschließen.
Die angesprochene Seilweganlage verlaufe vom Grst. Nr. 735 der Mitbeteiligten hin zur nordwärtigen Grenze ihrer Wiesenfläche Grst. Nr. 709. Deren Angaben, wonach die Seilbahn im Wesentlichen nur für den Transport von Wirtschaftsdünger und nicht von Heu genutzt worden sei, beziehungsweise werden könnte, erschienen trotz der in dieser Hinsicht seitens des Erstbeschwerdeführers geltend gemachten Zweifel plausibel. Dieser Annahme stehe auch nicht der vom Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der örtlichen Erhebung am 24. April 2007 geltend gemachte Umstand entgegen, dass auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides des LAS von einer "Heubringungsseilbahn" die Rede sei, zumal diese Ausführungen ausdrücklich unter Bezugnahme auf die damals eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer erfolgten und der Begriff "Heubringungsseilbahn" dementsprechend unter Anführungszeichen gesetzt gewesen sei.
Wesentlich sei, dass die Benützung der Seilweganlage seit 1995 (Bescheid der AB vom 14. Juni 1995) rechtskräftig untersagt und derzeit auch rein technisch nicht mehr möglich sei, wie das seilbahntechnische Gutachten vom 25. September 2006 belege. Den Ausführungen des seilbahntechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass "ein Aufnehmen des gewonnenen Heus direkt über der Wiese" faktisch eine andere als die Technik "des mit Bescheid genehmigten Zustandes" voraussetze, nämlich einen Laufwagen mit Absenkvorrichtung samt allen erforderlichen technischen Folgeinvestitionen im Gesamtausmaß von rund 90.000 Euro. Wie anlässlich der örtlichen Erhebung der belangten Behörde im Beisein der Verfahrensparteien für jedermann ersichtlich gewesen sei, befinde sich die "Bergstation" des Seilwegs nicht inmitten der Wiesenfläche sondern am Hochpunkt nahezu des gesamten Wiesenkomplexes. Deshalb überspanne das Seil unerreichbar hoch die Steilwiese der Mitbeteiligten, so dass eine Aufnahme von Heu nur unmittelbar an der Bergstation und im Wesentlichen erst nach extremem Bergauftransport über einen Steilhang mit 50 bis 100 % Neigung denkmöglich wäre, oder im Wege der - wie oben ausgeführt - extrem aufwendigen neuen seilbahntechnischen Lösung.
Zusammenfassend sei zur Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstands unter Bezugnahme auf die im Verfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahmen und Gutachten festzuhalten, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese - insbesondere in einem Gebirgsland wie Tirol - eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstelle. Auf dem Besitzkomplex der Mitbeteiligten seien landwirtschaftliche Erzeugnisse in einem Ausmaß gewinnbar (nämlich Heu von knapp 1 ha), das naturgemäß einen Maschineneinsatz beziehungsweise eine Zufahrtsmöglichkeit erfordere. Derzeit bestehe aber faktisch bloß die heutzutage für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht ausreichende Möglichkeit des Zugangs über einen "querfeldein" verlaufenden, ca. 200 m langen Servitutssteig und verbleibe das Mähgut derzeit daher ungenutzt auf dem Besitzkomplex der Mitbeteiligten.
Losgelöst von der im Verfahren kontrovers diskutierten genauen Höhe des Heuertrags auf dem gegenständlichen Besitzkomplex werde die von den unterinstanzlichen Behörden auf der Grundlage der eingeholten fachkundigen Stellungnahmen im Ergebnis vertretene Ansicht jedenfalls geteilt, dass bei dem Flächenausmaß von rund 1 ha der Verzicht auf Maschineneinsatz und insbesondere der historisch ausgeübte händische Abtransport über den rund 200 m langen Natursteig heute keinesfalls mehr als ordnungsgemäße oder zumutbare Bewirtschaftungsform in Erwägung gezogen werden könne.
Somit bestehe für die landwirtschaftlichen Grundstücke des Besitzkomplexes der Mitbeteiligten derzeit keine ausreichende Erschließung.
In weiterer Folge des angefochtenen Bescheides befasste sich die belangte Behörde mit den zur Beseitigung des Bringungsnotstandes bestehenden Möglichkeiten und schloss zuerst zwei aus näher ausgeführten Gründen nicht in Frage kommende Bringungsmöglichkeiten über den Kirchsteig bzw den Sonnbergweg aus. In Bezug auf die alte Seilweganlage verwies sie darauf, dass diese eine Länge von ca. 350 m bei einem Höhenunterschied von rund 90 m habe, dabei Fremdgrund auf über 200 m überspanne und an der nördlichen Grundgrenze des Grst. Nr. 709 der Mitbeteiligten ende. Mit Bescheid der AB vom 14. Juni 1995 sei die Benützung der mit Bescheid der AB vom 16. Mai 1958 rechtlich geregelten Seilweganlage untersagt worden. Für den Betrieb der derzeit nicht funktionsfähigen Seilweganlage wären laut seilbahntechnischem Gutachten vom 25. September 2006 in jedem Fall grundlegende Investitionen erforderlich. Um ein erforderliches Aufnehmen des gewonnenen Heus direkt von der Wiese zu ermöglichen, wäre ein Neubau mit Absenkvorrichtung (Aufzug eines neuen, wesentlich stärkeren Tragseiles; Errichtung von neuen Verankerungssockeln; Montage einer neuen Antriebseinrichtung und eines Laufwagens mit Absenkvorrichtung) nötig. Die dabei anfallenden Kosten würden vom Amtssachverständigen allerdings mit 90.000 Euro geschätzt.
Demgegenüber biete sich zur Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten eine Naturtrasse an (im Folgenden verkürzt als "Fahrtrasse" bezeichnet): Diese Trasse führe zunächst als Fahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgehend vom öffentlichen Weg Grst. Nr. 1885, weiter entlang der Melach mit nur geringer Neigung über Fremdgrund, Grst. Nrn. 688/1, 701, 693 und 714 (rund 200 lfm), sowie auf letztgenanntem Grundstück nordwärts in Falllinie abzweigend nur mehr für Ziehschlitten, Motormäher u. dgl. (rund 80 lfm) hin zum unteren Bereich der Wiesenfläche Grst. Nr. 710 der Mitbeteiligten.
Die Hauptnutzung würde nach Angaben der Mitbeteiligten dergestalt erfolgen, dass zunächst bergab zum unteren Bereich des Besitzkomplexes der Mitbeteiligten geheut werde, sodann ein händischer Ziehschlittentransport in Falllinie hin zum Lade- und Wendeplatz gemäß dem erstinstanzlich eingeräumten Bringungsrecht erfolge. Dort erfolge die Verladung des Heus auf das Transportfahrzeug sowie die Abfuhr auf der Fahrtrasse.
Der Einwand, die Bringung mit Ziehschlitten sei aufgrund einer Distanz von 300 m und der gegebenen Steilheit und Feuchte praktisch nicht bewältigbar, sei nicht plausibel. Aus den Amtssachverständigenfeststellungen seien keinerlei diesbezügliche Bedenken zu erkennen; weiters ergäben weder die Aktenlage noch die örtliche Erhebung einen Hinweis auf die behauptete Feuchte. Da bergab Richtung Bringungsrechtstrasse geheut werde, entspreche auch die behauptete Länge der Ziehschlittenstrecke im Ausmaß von 300 m im steilsten Gelände nicht den Tatsachen.
Die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechts auf der bezeichneten Fahrtrasse würde keine baulichen Maßnahmen beziehungsweise keine Baukosten erfordern. Weiters wäre die Fremdgrundinanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c GSLG 1970) nur gering. Es müsse nämlich nahezu die gesamte Fahrtstrecke entlang der Melach ohnehin bereits jetzt seitens der Beschwerdeführer (allenfalls der Pächter der Grundstücke) zur Bewirtschaftung selbst genutzt werden, wobei großteils, nämlich auf rund 150 lfm, wechselseitig Fremdgrund in Anspruch genommen werden müsse. Diese wechselseitige Inanspruchnahme von Fremdgrund erfolge zwangsläufig aufgrund der örtlichen eigentumsmäßigen Verflechtung, somit auch bei Nichteinräumung des von der Mitbeteiligten begehrten Bringungsrechts. Das Vorbringen, wonach die auf der Fahrtrasse in der Natur bereits ersichtlichen Fahrspuren lediglich auf den Einsatz von schwerem Gerät im Zuge der Arbeiten an der Uferböschung der Melach zurückzuführen seien, sei durch die sowohl in der Verhandlungsschrift des LAS vom 15. Dezember 2006 als auch in der anlässlich der örtlichen Erhebung der belangten Behörde am 24. April 2007 aufgenommenen Verhandlungsschrift festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständliche Bringungstrasse als Zufahrt zur Bewirtschaftung zu benützen, widerlegt.
Der Beurteilung, dass die Fremdgrundinanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bei Einräumung eines Bringungsrechts auf der genannten Fahrtrasse nur gering wäre, stehe auch nicht der Einwand des Erstbeschwerdeführers entgegen, dass die Trasse entlang der Melach hochwertige Wiesenfläche beanspruche, die bonitätsmäßig höherwertig sei als die berechtigten Flächen. Dieser Umstand sei bereits in den - die Einräumung eines Bringungsrechts auf der gegenständlichen Trasse befürwortenden - Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen ebenso berücksichtigt worden wie der Umstand, dass die belasteten Flächen großteils ohnehin seitens der Beschwerdeführer zwangsläufig für den eigenen Bringungsbedarf befahren werden müssten, woraus ein entsprechender Minderertrag resultiere. Dessen ungeachtet sei die zusätzliche Inanspruchnahme der Fahrtstrecke durch ein Bringungsrecht zugunsten der landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten niedrig. Der Einwand des Erstbeschwerdeführers vermöge auch in Bezug auf die Abwägung der Vorteile und Nachteile zufolge des Bringungsrechts bereits aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu überzeugen, weil die berechtigte Fläche rund 1 ha aufweise, während die belastete Fläche der Beschwerdeführer insgesamt rund 700 m2 betrage.
Ein Vergleich der dargestellten Varianten anhand der in § 3 GSLG 1970 normierten Kriterien ergebe, dass die alte Seilweganlage entsprechend den fachkundigen Ausführungen des seilbahntechnischen Amtssachverständigen nicht mehr funktionsfähig sei und grundlegend zu adaptieren wäre, um das Heu direkt von der Wiese aufnehmen zu können. Dies würde Baukosten von 90.000 Euro verursachen. Eine derartige Investitionshöhe sei angesichts einer in der Hauptsache Steilwiesenbewirtschaftung in der Größe von knapp 1 ha wirtschaftlich nicht vertretbar. Demgegenüber sei die Variante der so genannten "Fahrtrasse" klar überlegen. Sie erfordere keinerlei bauliche Maßnahmen beziehungsweise keine Baukosten und erfülle den Zweck der Beseitigung des Bringungsnotstandes. Dabei sei die zusätzliche Inanspruchnahme von Fremdgrund unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks bei Einräumung eines Bringungsrechts für die landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten auf der genannten Fahrtrasse nur gering, zumal selbst ohne die berufungsgegenständliche Bringungsrechtseinräumung auf der Naturtrasse entlang der Melach faktisch eine Fremdgrundinanspruchnahme bereits erfolge.
Der Umstand, dass die Trasse mangels Alternative ohnehin weitgehend durch die Beschwerdeführer selbst wechselseitig für Fahrzwecke benötigt werde, somit eine andere Nutzung ausscheide, sei auch dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, die Belasteten hätten die Wegtrasse dauernd in einem befahrbaren Zustand zu erhalten, womit erhebliche Belastungen verbunden seien, und es sei jegliche andere Nutzung oder Verwertung verwehrt, entgegenzuhalten. Die zusätzliche Inanspruchnahme sei niedrig, die Trasse verlaufe günstig und nur gering geneigt. Es handle sich um eine bloße Naturtrasse. Davon abgesehen seien Bringungsrechte, die bezüglich Inhalt und Funktion weitgehende Ähnlichkeiten mit privaten Dienstbarkeiten aufwiesen, schonend auszuüben.
In der agrartechnischen Stellungnahme vom 15. November 2005 sei ausgeführt, dass die Wiesenbewirtschaftung für den Betrieb der Mitbeteiligten eine bedeutende wirtschaftliche Basis darstelle und das Bringungsrecht eine wesentliche Bewirtschaftungserleichterung ermögliche. Die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechts erreichbaren Vorteile, insbesondere die Sicherung der dortigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, überwögen im Sinn des Gesetzes die damit verbundenen Nachteile, z.B. die eng begrenzte Belastung von Fremdgrund. Darüber hinaus sei eine Gefährdung für Menschen, Tiere und Sachen nicht erkennbar.
Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, dass über den Bringungsweg eine Düngung der Wiesen nicht möglich sei, eine Heuwirtschaft ohne Düngung aber keiner nachhaltigen modernen Landwirtschaft entspreche und daher abzulehnen sei, sei auszuführen, dass die Frage der Düngung im gegenständlichen Fall innerbetrieblich zu entscheiden sei. Für die Notwendigkeit eines Bringungsrechts selbst sei nicht schlagend, ob nun Wirtschaftsdünger oder Handelsdünger eingesetzt werde oder aber keine Düngung erfolge.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher begründet dar, dass sie zur Klarstellung des Umfangs der Rechtseinräumung den Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides abgeändert habe.
In Bezug auf die behauptete Verletzung des Parteiengehörs führte die belangte Behörde schließlich aus, dass auf die Auflage der agrartechnischen Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 im Gemeindeamt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in der - sämtlichen Parteien zugegangenen - Verhandlungsausschreibung der AB vom 24. Juni 2005 hingewiesen worden sei. Die Stellungnahme sei darüber hinaus am Beginn der am 19. Juli 2005 von der AB durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erläutert und in weiterer Folge im erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze wörtlich zitiert worden. Die agrartechnische Stellungnahme vom 10. Februar 2006 sei im erstinstanzlichen Bescheid ebenso wörtlich zur Gänze wiedergegeben worden.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz werde jedoch durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen (wie dem vorliegenden) geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären.
Die im Verfahren vor dem LAS eingeholte seilbahntechnische Stellungnahme vom 25. September 2006 sei in einer im Gemeindeamt S am 24. Oktober 2006 unter der Leitung des Vorsitzenden des LAS durchgeführten Verhandlung vorgelesen worden. Weiters sei in der Verständigung vom 24. November 2006 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2006 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden. Schließlich seien die entscheidungswesentlichen, die Möglichkeiten der Versetzung der Seilbahn in einen funktionsfähigen Zustand betreffenden erläuternden Teile der seilbahntechnischen Stellungnahme im Bescheid des LAS wiedergegeben worden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die Mitbeteiligte erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, LGBl. Nr. 40/1970 in der geltenden Fassung lauten:
"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
- b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
- c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
- d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
..…
§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen."
2.1. Der Erstbeschwerdeführer rügt eingangs seiner Beschwerde eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Er macht geltend, es seien ihm die agrartechnischen Stellungnahmen vom 29. Oktober 2004 und 10. Februar 2006 sowie die Stellungnahme des seilbahntechnischen Amtssachverständigen vom 25. September 2006 nicht zur Kenntnis gebracht und ihm auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu diesen Gutachten entsprechend zu äußern. Die Wahrung des Parteiengehörs gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es müsse einer Partei ausdrücklich die Gelegenheit geboten werden, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, insbesondere auch eine Äußerung zu den Gutachten abzugeben. Das Recht auf Parteiengehör erschöpfe sich nicht in einer bloßen Kenntnisnahme, sondern umfasse auch das Recht auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Parteiengehör sei ausdrücklich und in förmlicher Weise, ungeschmälert und amtswegig unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Es genüge nicht, dass diese Gutachten lediglich im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben würden bzw. im Gemeindeamt auflägen, sondern diese wären an den Beschwerdeführer zuzustellen gewesen und es wäre ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen gewesen. Es reiche auch nicht aus, wenn der Vorsitzende des LAS die seilbahntechnische Stellungnahme vom 25. September 2006 im Rahmen der Verhandlung vom 24. Oktober 2006 verlese, da weder ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, noch eine solche im Rahmen dieser Verhandlung möglich gewesen wäre. Schließlich hätten die Gutachten auch seinem Rechtsvertreter bekannt gegeben werden müssen. Es liege daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche bereits zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse.
2.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Erstbeschwerdeführer aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehöres zu vermitteln gewesen wären (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, 2003/07/0062).
Die belangte Behörde hat - gedeckt durch die Aktenlage und unwidersprochen von den Beschwerdeführern - im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass auf die Auflage der agrartechnischen Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 im Gemeindeamt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bereits in der sämtlichen Parteien zugegangenen Verhandlungsausschreibung der AB vom 24. Juni 2005 hingewiesen worden sei. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen der am 19. Juli 2005 von der AB durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erläutert und in weiterer Folge im erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze wörtlich zitiert.
Auch die weitere agrartechnische Stellungnahme vom 10. Februar 2006 wurde im erstinstanzlichen Bescheid wörtlich wiedergegeben.
Die im Verfahren vor dem LAS eingeholte seilbahntechnische Stellungnahme vom 25. September 2006 wurde in einer im Gemeindeamt durchgeführten Verhandlung dieser Behörde am 24. Oktober 2006 vorgelesen; in der Verständigung vom 24. November 2006 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2006 wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Die entscheidungswesentlichen Teile der seilbahntechnischen Stellungnahme wurden schließlich auch im Bescheid des LAS wörtlich wiedergegeben.
Daraus folgt aber, dass von einer Verletzung des Parteiengehöres nicht (mehr) die Rede sein kann, hatte der Erstbeschwerdeführer doch die Möglichkeit, sich spätestens durch den Inhalt der Bescheide erster und zweiter Instanz ausreichende Kenntnis von diesen Gutachten zu verschaffen und dazu jeweils im Rahmen des nächstinstanzlichen Verfahrens auch Stellung zu nehmen.
Abgesehen davon fehlt diesem Beschwerdevorbringen in Bezug auf die agrartechnischen Gutachten auch die Darstellung seiner Relevanz. Der Erstbeschwerdeführer unterlässt es nämlich, näher darzutun, was er im Falle der Zustellung der agrartechnischen Gutachten und einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme vorgebracht hätte und inwiefern dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid zu gelangen.
Ergänzend sei angemerkt, dass der Hinweis des Erstbeschwerdeführers, wonach sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch dem Parteienvertreter zur Kenntnis zu bringen gewesen wären, nicht nachvollziehbar ist, weil der Erstbeschwerdeführer zu jenen Zeitpunkten, als die Parteien von den genannten fachlichen Stellungnahmen verständigt wurden bzw ihnen der jeweilige Bescheid zugestellt wurde, durch keinen Parteienvertreter vertreten war.
3.1. Beide Beschwerdeführer wenden sich gegen die Rechtseinräumung zugunsten der Mitbeteiligten. Unter anderem bezweifeln sie das Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes, nämlich der Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Der Erstbeschwerdeführer vertritt dazu die Ansicht, die belangte Behörde berufe sich ohne weitere Nachweise einfach darauf, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese gerade in einem Gebirgsland wie Tirol keine Ausnahmenutzung, sondern vielmehr eine naturbedingte übliche Nutzung darstelle. Die belangte Behörde werfe damit sämtliche Steilflächen des Landes Tirol in einen Topf, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Es sei nämlich sehr wohl ein Unterschied, ob es sich um Steilflächen mit einem Gefälle von 10 % bis 20 % oder aber um Flächen - wie hier - mit Hangneigungen zwischen rund 40 % und 100 % handle. Hangflächen mit einer Neigung von 100 % seien aber schlicht und einfach unbewirtschaftbar und komme eine zweckmäßige Bewirtschaftung solcher Flächen gar nicht in Frage. Die belangte Behörde hätte daher klären müssen, ob Teile der erwähnten Grundparzellen überhaupt bewirtschaftbar seien. Es gehe nicht an, generell darzulegen, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen in einem Gebirgsland wie Tirol keine Ausnahmenutzung darstelle.
Der Zweitbeschwerdeführer meint zusätzlich, die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit seinem Vorbringen in Bezug auf die tatsächliche Bewirtschaftung der Grundstücke und des Hofes der Mitbeteiligten auseinander zu setzen. Die Mitbeteiligte halte seit Jahren kein Vieh mehr und bewirtschafte daher faktisch den Hof nicht mehr. Für eine Heuwirtschaft bestehe daher nicht nur keine Notwendigkeit, sondern sei diese als erheblicher, nutzloser Aufwand zu qualifizieren, welcher in keinem Verhältnis zu einem daraus zu erzielenden Ertrag stünde. Es sei geradezu unverständlich, wenn die belangte Behörde das teilweise händische (mit der Sense!) Mähen einer Wiese und die großteils manuelle Heuernte auf den Wiesengrundstücken der Mitbeteiligten als zweckmäßige Bewirtschaftung ansehe, dies unter Bedachtnahme auf die mangelnde Verwertbarkeit des Heues im eigenen Betrieb der Antragstellerin und der mangelnden Rentabilität des Verkaufes des Heuertrages. Schließlich könne die Wiese nur einmal im Jahr gemäht werden, sodass der erzielte Ertrag äußerst gering sei. Im Gegensatz dazu stelle sich eine Aufforstung der steilen Grundstücke und damit eine Bewirtschaftung in Form der Holzwirtschaft als tatsächlich zweckmäßige Bewirtschaftung dar. Alle umliegenden Grundstücke würden in dieser Form bewirtschaftet, weshalb eine Nutzung als Wiese bei objektiver Betrachtung aller Voraussetzungen keinesfalls als zweckmäßige Bewirtschaftung gemäß § 2 Abs. 1 GSLG anzusehen sei. Schließlich sei auch mangels Transportmöglichkeit eine Düngung der Wiesenflächen nicht möglich, was zur Folge habe, dass der Ertrag der Wiesenflächen sinken werde. Wenn der Abtransport des Heus von oben nach unten nach Ansicht der belangten Behörde unzumutbar sei, so sei dies der Transport von Dünger ebenfalls.
3.2. Das von beiden Beschwerdeführern kritisierte Zitat aus dem angefochtenen Bescheid findet sich dort zweimal. So heißt es auf Seite 19, dass "es offenkundig sei, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese wie im berufungsgegenständlichen Fall gerade in einem Gebirgsland wie Tirol keine Ausnahmenutzung sondern vielmehr eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstelle". Auf Seite 22 werden die Überlegungen der vorher gehenden Seiten zusammengefasst und wiederholend festgehalten, dass "die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese - insbesondere in einem Gebirgsland wie Tirol - eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstellt."
Aus der Zusammenschau dieser beiden Passagen ergibt sich, dass die belangte Behörde bei dieser Beurteilung von Flächen wie den hier vorliegenden ausging, somit eine auf den konkreten Sachverhalt Bezug nehmende Wertung vornahm. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kann daher nicht die Rede davon sein, dass die belangte Behörde in ihre Beurteilung auch Flächen mit einem Gefälle von bloß 10 % bis 20 % einbezogen hätte; abgesehen davon wären solche Flächen wohl nicht als "Steilflächen" zu bezeichnen.
Dass aber die Bewirtschaftung von Steilflächen wie im gegenständlichen Fall als Wiese in einem Gebirgsland eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstellt, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls offenkundig. Entscheidend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung ist nicht die Kuppierung oder Steilheit des Geländes in einigen Bereichen der Fläche, sondern die Sinnhaftigkeit der Bewirtschaftung der Gesamtfläche. Die Bewirtschaftung einer steilen Fläche als Wiese kann daher durchaus zweckmäßig sein, auch wenn es vereinzelt zu extremen Steigungen und dadurch bedingt zur Notwendigkeit der Mahd mittels Sense kommt.
Hinter der Annahme der Zweckmäßigkeit durch die belangte Behörde stehen die im Verfahren eingeholten agrartechnischen Stellungnahmen, die sich unter anderem mit der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Grundstückes der Mitbeteiligten auseinander setzten. Aus den vorgelegten Gutachten und dem Akteninhalt geht ohne Zweifel hervor, dass die in Rede stehenden Grundstücke der Mitbeteiligten seit jeher als Wiese genutzt wurden und nach wie vor als Wiese genutzt werden. Diese Nutzung entspricht auch dem klaren Willensentschluss der Mitbeteiligten. Darüber hinaus ergab die im Verfahren erfolgte fachkundige Beurteilung, dass auf dem Besitzkomplex der Mitbeteiligten landwirtschaftliche Erzeugnisse (jährlicher Heuertrag 4.500 kg) gewinnbar, somit die Flächen für die Wiesenbewirtschaftung auch geeignet sind und dass diese Produktion für den Betrieb der Mitbeteiligten eine bedeutsame wirtschaftliche Basis darstellt (vgl. dazu das agrartechnische Gutachten vom 15. November 2005).
Warum im vorliegenden Fall die Bewirtschaftung dieser Steilflächen nicht möglich, üblich oder zweckentsprechend wäre, konnten die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen. Sie sind den eingeholten Gutachten, an deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel entstanden sind, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf deren Grundlage besteht aber an der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung dieser Grundstücke im Sinne des Gesetzes kein Zweifel.
3.3. Schließlich ist zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Hinblick auf alternative Nutzungsmöglichkeiten zu bemerken, dass es für die Einräumung eines Bringungsrechtes zwar u.a. auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung ankommt. Es ist aber durchaus denkbar, dass auf einer Grundfläche mehrere zweckmäßige Bewirtschaftungsformen bestehen, wobei es dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke frei steht, welche dieser Bewirtschaftungsarten er wählt. Die Mitbeteiligte kann daher keinesfalls gezwungen werden, anstatt der von ihr seit jeher durchgeführten und auch in Zukunft beabsichtigten Wiesenbewirtschaftung eine Bewirtschaftung in Form der Holzwirtschaft durchzuführen.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers stellte die belangte Behörde die Möglichkeit der Bergabbringung des Heus keineswegs in Frage, weil diese Art der Bringung einen Teil der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Wiesenfläche darstellt und auch deshalb notwendig ist, weil sich die Trasse für den Ziehschlitten, auf den das gewonnene Heu verladen wird, im unteren Bereich des Grundstückskomplexes befindet.
Davon zu unterscheiden ist aber die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Bergauftransports von Heu oder Dünger. Diese Art der Bringung von Heu wurde - wiederum gestützt auf die fachliche Stellungnahme - in durchaus nachvollziehbarer Weise als unzumutbar beurteilt. Die Mitbeteiligte hat im Verfahren dargetan, keine Düngung zu planen. Dass der vom agrartechnischen Gutachter errechnete Ertrag der Wiesenflächen nur im Falle einer Düngung der gesamten Fläche erzielt würde, geht aus den Gutachten nicht hervor, weshalb diesem Umstand nicht die Bedeutung zukommt, die ihm vom Zweitbeschwerdeführer zugemessen wurde.
4.1. Der Erstbeschwerdeführer rügt in weiterer Folge seiner Beschwerde, die belangte Behörde habe sich auch mit dem Vorliegen eines Bringungsnotstandes nicht ausreichend befasst und übersehen, dass die Nutzung der Gehservitut über die Grundstücke des Josef P. sehr wohl möglich wäre. Dieser Weg sei zudem kürzer als der Weg über die nun eingeräumte Trasse und es sei auch nicht klar, aus welchem Grund die Behörde dort den Einsatz von Ziehschlitten zum Heutransport nicht ins Auge gefasst habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass trotz einer Hangneigung von 40 % bis 100 % eine Bewirtschaftungsmöglichkeit gegeben sei. Wenn es möglich sei, derartige Hangparzellen zu bewirtschaften, so müsse es umso mehr möglich sein, das Heu anschließend abzutransportieren, auch wenn dieser Weg einen Grabeneinschnitt und ein Steilgelände quere und für Fahrzeuge auszuschließen sei.
4.2. Der vom Erstbeschwerdeführer gezogene Vergleich der Bewirtschaftung von Steilflächen auf der einen Seite und des Abtransportes von Heu durch Querung eines ähnlich steilen Geländes auf der anderen Seite geht aber fehl, weil die Erfordernisse bei Heuernte bzw. bei Heutransport unterschiedlich und daher nicht vergleichbar sind. Der vom Erstbeschwerdeführer angesprochene ca. 250 bis 270 m lange, schlangenlinienartig verlaufende Natursteig ist wegen der erforderlichen Querung von Steilgelände annähernd an der Schichtenlinie unzweifelhaft für Fahrzwecke, aber auch für den Einsatz eines Ziehschlittens nicht geeignet. Die Servitut umfasst lediglich das Recht des Begehens dieses Weges mit einer Heubure, also der Transport des Heus auf dem Rücken. Dem Akt ist - fachlich belegt - zu entnehmen, dass der händische Transport von Heu (mittels Heubure auf dem Rücken) über den genannten Natursteig über das Grundstück des Josef P. keiner zweckmäßigen Bewirtschaftungsweise mehr entspricht. Der Vorwurf des Erstbeschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich mit dieser alternativen Bringungsmöglichkeit nicht ausreichend befasst, ist daher nicht zu teilen.
Die Beschwerdeführer haben während des Verfahrens keine Behauptung aufgestellt, der Einsatz eines Ziehschlittens auf dem genannten Natursteig sei von der genannten Gehservitut mitumfasst; sie haben diese Variante auch sonst nie ins Spiel gebracht. Diesem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Abgesehen davon würde auch mit der Einräumung eines solchen Bringungsrechtes auf dem als Fahrweg für Ziehschlitten auszugestaltenden Gehweg eine Fremdgrundinanspruchnahme größeren Ausmaßes und ein bautechnischer Aufwand zur Schaffung eines entsprechend sicheren Weges für den Transport mittels Ziehschlittens einhergehen; zudem bestünde keine Möglichkeit der Bringung der notwendigen landwirtschaftlichen Maschinen.
5.1. Beide Beschwerdeführer rügen in ihren Beschwerden, dass sich die belangte Behörde auch mit der Vorteils-/Nachteilsabwägung nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Der Zweitbeschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde vergleiche fast ausschließlich die Größe der berechtigten Flächen der Mitbeteiligten mit der Größe der belasteten Fläche und es sei eine solche Betrachtungsweise viel zu eng und daher nicht zulässig. Sie hätte vielmehr zu berücksichtigen gehabt, dass das Bringungsrecht die Heuwirtschaft auf einer ungeeigneten Fläche erleichtere und der abgeworfene minimale Ertrag in keinem Verhältnis zum Aufwand für die Erzielung dieses Ertrages stehe. Dem gegenüber seien die Nachteile, die er und der Erstbeschwerdeführer erlitten, massiv.
5.2. Dieses Vorbringen steht insofern im Widerspruch zur Begründung des angefochtenen Bescheides, als sich die belangte Behörde ausführlich mit der Vorteils- und Nachteilsabwägung befasst hat und nicht die Rede davon sein kann, diese habe "fast ausschließlich" einen Größenvergleich der Flächen der Mitbeteiligten und der belasteten Grundeigentümer durchgeführt. Die belangte Behörde hat - und insofern ist das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers korrekt - in diesem Zusammenhang auch die Ansicht vertreten, dass die zusätzliche Inanspruchnahme der Fahrtrasse zugunsten der landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten deswegen niedrig sei, weil die belasteten Flächen großteils bereits jetzt seitens der Beschwerdeführer, zwangsläufig auch unter Benützung des Grundeigentums des jeweils anderen, für den eigenen Bringungsbedarf befahren werden müssten, woraus bereits ein entsprechender Minderertrag resultiere.
Vom Erstbeschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde nun in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Bringungstrasse tatsächlich von ihm bzw. vom Zweitbeschwerdeführer genutzt werde. Mit diesem Vorbringen setzt er sich aber in Widerspruch zu den in der Verhandlung vor dem LAS vom 15. Dezember 2006 in Bezug auf beide Beschwerdeführer (durch den Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers) erstatteten Angaben und insbesondere zu seinen eigenen, im Rahmen der örtlichen Erhebung der belangten Behörde am 24. April 2007 getätigten Ausführungen. Dem Vorbringen in der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund nicht zu folgen.
Der Agrartechniker hat in der fachkundigen Stellungnahme vom 15. November 2005 ausführlich erörtert, dass auch nach Einräumung des Bringungsrechtes in allen Teilen der Bringungstrasse eine Wiesenbewirtschaftung weiterhin gewährleistet sei, wenngleich - unter Berücksichtigung der bereits erfolgenden Benützung durch die Beschwerdeführer einerseits sowie zusätzlich durch die Benützung durch die Mitbeteiligte - in unterschiedlichem Ausmaß. Es ist nicht erkennbar, weshalb diesen fachkundigen Ausführungen nicht gefolgt werden sollte.
5.3. Der Zweitbeschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Fläche der Bringungstrasse sei wegen der Bringungsrechtseinräumung jeglicher Bebauung (z.B. mit einem Mehrfamilienhaus) entzogen. Dieses Vorbringen ist angesichts der Lage, Form und Widmung der Fläche bzw. der Bringungstrasse nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der vom Zweitbeschwerdeführer bemängelten Unmöglichkeit der Einzäunung der belasteten Grundstücke bzw. einer darauf durchgeführten Weidetätigkeit nicht durch die Errichtung einer öffen- und verschließbaren Zaundurchfahrt begegnet werden könnte.
6.1. Der Erstbeschwerdeführer macht weiters geltend, hinsichtlich der Seilweganlage sei darauf hinzuweisen, dass diese als "Heubringungsseilbahn" bezeichnet worden sei. Diese Bezeichnung stelle klar, dass die Seilweganlage tatsächlich auch als "Heu"seilbahn benutzt worden sei, was auch nicht bestritten worden sei. Weder hätten sich die Art und Lage der Grundstücke seit damals verändert, noch sei die Heuseilbahn massiv umgebaut worden, es sei auch nicht notwendig, dafür Investitionen im Ausmaß von 90.000 EUR zu tätigen, da damit natürlich lediglich die bequemste Möglichkeit der Aufnahme des Heus direkt über der Wiese verwirklicht wäre. Der Mitbeteiligten wäre jedoch eine Aufnahme von Heu unmittelbar an der Bergstation zumutbar. Dies deshalb, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergäbe, warum hier ein Steilhang mit 50 % bis 100 % Neigung zu überwinden wäre, was nicht denkmöglich sei, wo doch grundsätzlich eine Bewirtschaftung solcher Steilhänge wiederum schon möglich sein solle. Abgesehen davon müsse auch bei der gegenständlichen Bringungstrasse ein Bergauftransport des Heus mittels Ziehschlittens erfolgen.
6.2. Nun hat die belangte Behörde in Bezug auf die Verwendung des Wortes "Heubringungsseilbahn" im Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bezeichnung von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung an den LAS gewählt und von diesem in seinem Bescheid daher ausdrücklich unter Anführungszeichen gesetzt wurde. Aus der Verwendung dieses Wortes ist daher ein Rückschluss auf das mit dieser Anlage transportierte Gut (Heu und/oder Dünger) unzulässig.
Entscheidend für den vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Seilweganlage war jedoch der Umstand, dass ihre Benützung seit 1995 mit Bescheid rechtskräftig untersagt und - auf Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren seilbahntechnischen Gutachtens vom 25. September 2006 - auch rein technisch nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat sich in ausreichender Weise mit dem Umstand befasst, dass auch bei Wiederherstellung des mit dem früheren Bescheid genehmigten Zustandes eine Aufnahme von Heu nur unmittelbar an der an einem Hochpunkt der Wiese gelegenen Bergstation bzw. überhaupt erst nach einem unzumutbaren Bergauftransport des Heus über einen Steilhang mit 50 % bis 100 % Neigung denkmöglich wäre.
Zu dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist darauf zu verweisen, dass im Zuge der örtlichen Erhebung vom 24. April 2007 festgestellt wurde, dass die landwirtschaftliche Fläche der Mitbeteiligten nur im untersten Bereich Hangneigungen von rund 40 %, in dem der Bergstation vorgelagerten östlichen Bereich hingegen Neigungen von 50 % bis 100 % und im nördlichen Bereich gut 60 % aufweist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch kein Widerspruch in den Ausführungen und Wertungen der belangten Behörde, weil es einen gravierenden Unterschied macht, ob Heu über einen Steilhang von 50 % bis 100 % bergauf transportiert oder bergab gebracht wird.
Die Errichtung einer "Mittelstation", die der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals anspricht und von der er meint, die belangte Behörde habe sich damit nicht befasst, stellt offenbar die Errichtung einer Anlage dar, mit der es möglich gemacht würde, das Heu direkt über der Wiese aufzunehmen. Eine solche Variante wurde auf entsprechender fachlicher Grundlage von der belangten Behörde als wirtschaftlich nicht vertretbar und mit enormen Kosten verbunden qualifiziert. Auf gleicher fachlicher Ebene ist der Erstbeschwerdeführer diesem Gutachten nicht entgegen getreten, sodass an dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit auch in diesem Zusammenhang keine Zweifel bestehen.
Sollte der Erstbeschwerdeführer damit aber die Errichtung einer eigenen baulichen Anlage ("Mittelstation") meinen, so wäre dies mit noch höheren Kosten verbunden, sodass auch diese Variante wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
7. Schließlich rügt der Zweitbeschwerdeführer noch unter dem Aspekt einer nicht mängelfreien Sachverhaltsfeststellung die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat sich sowohl mit der Frage der zweckmäßigen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Wiesenflächen als auch mit der gemäß § 3 GSLG 1970 gebotenen Interessenabwägung eingehend auseinandergesetzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
8. Dass Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden wären, ist nicht erkennbar. Aus den dargestellten Gründen erweisen sich die Beschwerden somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Oktober 2008
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