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BGBl I 144/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Bundesgesetz: Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes
(NR: GP XXIV RV 1387 AB 1572 S. 137 . BR: 8615 AB 8651 S. 803.)
[CELEX-Nr.: 32009L0031 ]

144. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Exploration“ die Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zweck der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte und
  2. 2. „geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid“ die Injektion und behälterlose Speicherung von Kohlenstoffdioxidströmen in geologischen Strukturen.

Verbot der Speicherung

§ 2. (1) Im Bundesgebiet sind verboten:

  1. 1. die Exploration sowie
  2. 2. die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.

(2) Abs. 1 gilt nicht

  1. 1. für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
  2. 2. für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Z 1 genannten Zwecke.

    Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.

Geologische Speicherung zu Forschungszwecken

§ 3. Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.

Evaluierung

§ 4. (1) Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren einen Bericht über die Evaluierung des Verbotes gemäß § 2 unter besonderer Berücksichtigung der international gewonnenen Erfahrungen dem Nationalrat vorzulegen. Der Vorschlag für den Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstellen.

(2) Sofern sich aus dem Evaluierungsbericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, hat die Bundesregierung entsprechende Entwürfe auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Strafbestimmung

§ 5. Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.

Vollziehung

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Zustimmung des Bundes nach § 3.

(2) Die Vollziehung des § 4 Abs. 1 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Vollziehung des § 4 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 7. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 8. Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, umgesetzt.“

2. In § 46 wird folgender neuer Abs. 21 angefügt:

„(21) § 1 Abs. 2 sowie Anhang 1 Z 4 lit. b und c, Z 13 lit. b bis d samt Schlusssatz, Z 29a und Z 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

3. In Anhang 1 Z 4 (Spalte 1) wird folgende lit. b eingefügt und die bisherige lit. b (Spalte 3) wird zu lit. c:

  1. „b) Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen gemäß lit. a oder Anlagen mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Millionen t;“

4. In Anhang 1 Z 13 (Spalte 1) wird folgende lit. b eingefügt und die bisherige lit. b (Spalte 3) wird zu lit. c:

  1. „b) Rohrleitungen für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 300 mm und einer Länge von mindestens 40 km;“

5. In Anhang 1 Z 13 (Spalte 3) nunmehrige lit. c wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d samt Schlusssatz angefügt:

  1. „d) Rohrleitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 150 mm und einer Länge von mindestens 25 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. a bis d ist die Leitungslänge; Z 13 erfasst auch Verdichterstationen.“

6. In Anhang 1 (Spalte 1) wird nach Z 29 folgende Z 29a eingefügt:

  1. „29a. Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, sofern sie nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011, verboten sind. Ausgenommen sind Speicherstätten mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 t zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.“

7. In Anhang 1 (Spalte 2) wird nach Z 88 die Z 89 angefügt:

  1. „89. Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Z 4 erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.“

Artikel 3

Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes

Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Anhang 1 Z 1 bis 11“ durch den Ausdruck „Anhang 1 Z 1 bis 11 und Z 15“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Rechtsnachfolger“ durch die Wortfolge „die Rechtsnachfolger“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 und § 15 wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ ersetzt.

5. § 19 samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004, S. 56, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG , ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15, und der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, in österreichisches Recht umgesetzt.“

6. Anhang 1 Z 1 erster Satz lautet:

„Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 und § 121f Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004.“

7. Anhang 1 Z 6 zweiter Anstrich lautet:

  • Pflanzenschutzmitteln im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 1, und“

8. Anhang 1 Z 12 lautet:

  1. „12. Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen.“

9. In Anhang 1 wird nach Z 14 folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114.“

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Anlage 3 wird folgende Tabellenzeile angefügt:

6.8

Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Anlage fallenden IPPC-Betriebsanlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid

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2. Dem § 382 werden folgende Absätze 48 und 49 angefügt:

„(48) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.

(49) Anlage 3 Z 6.8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 121e wird folgender § 121f eingefügt:

§ 121f. (1) §§ 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des § 121 Abs. 1 für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.“

1a In § 223 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 17a eingefügt:

„(17a) Bestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanlagen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindliche Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.“

2. § 223 werden folgende Absätze angefügt:

„(23) § 121f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(24) Durch § 121f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 werden Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8-29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.“

Fischer

Faymann

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