Bundeseigene mineralische Rohstoffe
§ 4
(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
- 1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
- 2. Kohlenwasserstoffe;
- 3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
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