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§ 4 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4

(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

  1. 1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
  2. 2. Kohlenwasserstoffe;
  3. 3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.