Rechtssatz
Bedachtnahme der Berufungsinstanz auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat (wie 10 Os 57/63).
12 Os 43/76 | OGH | 11.05.1976 |
Veröff: SSt 47/28 |
13 Os 117/76 | OGH | 11.11.1976 |
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13 Os 24/84 | OGH | 22.03.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Leukauf-Steininger, Kommentar 2.Auflage; RN 14 zu § 31 StGB, letzter Satz. (T1) |
13 Os 182/85 | OGH | 24.04.1986 |
Vgl; Beisatz: Keine Strafreduktion trotz Bedachtnahme. (T2) |
15 Os 143/94 | OGH | 17.11.1994 |
Beisatz: Jedoch kein Anlass zur Strafreduktion, wenn die Summe der in beiden Urteilen verhängten Strafen im Ergebnis jener entspricht, die auch bei gemeinsamer Aburteilung der mehreren strafbaren Handlungen ausgesprochen worden wäre. (T3) |
12 Os 130/02 | OGH | 16.01.2003 |
Auch; Beisatz: Das mit der Straffrage befasste Rechtsmittelgericht hat auf ein nach der angefochtenen Entscheidung gefälltes Urteil dann gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen, wenn die Tatzeit der mit diesem abgesprochenen Straftat zur Gänze vor dem angefochtenen Erkenntnis liegt, weil in einem solchen Fall die gemeinsame Aburteilung schon in dem früheren Verfahren an sich möglich gewesen wäre. (T5) |
13 Os 98/09z | OGH | 15.10.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: WK-StGB - 2 § 31 Rz 3. (T6) |
12 Os 150/14x | OGH | 07.05.2015 |
Vgl; Beisatz: Ein solches Vorgehen kommt jedoch nicht in Betracht, wenn bei teilweiser Aufhebung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht der Schuldspruch teilweise in Rechtskraft erwächst oder im zweiten Rechtsgang nur noch über die Straffrage zu entscheiden ist, die weitere Tat aber nach dem erstinstanzlichen Urteil des ersten Rechtsgangs gesetzt wurde. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19751022_OGH0002_0090OS00063_7500000_001
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