OGH 12Os95/81

OGH12Os95/8122.10.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB. als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten sowie seiner gesetzlichen Vertreter Walter A und Hermine A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 4.Februar 1981, GZ. 3 a Vr 2264/80-29, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Lehner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und die über Peter A verhängte Strafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 30.September 1981, AZ. 3 Vr 408/81, auf 2 (zwei) Jahre und 3 (drei) Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Mai 1964 geborene Jugendliche Peter A des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB. als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB. und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1, 2 und 3 sowie § 15 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 11 Z. 1 JGG., 28, 143 (erster Strafsatz) StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Delinquenz bei offenem Strafverfahren, drei einschlägige Vorstrafen, den sofortigen Rückfall, die wiederholte Begehung der Diebstähle durch einen längeren Zeitraum, die dreifache Verbrechenseignung beim Diebstahl und das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, mindergünstige erzieherische Verhältnisse, teilweise objektive Schadensgutmachung, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Verführung durch Dritte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch seine gesetzlichen Vertreter die (gemeinsam ausgeführten) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 8.September 1981, GZ. 12 Os 95/81-10, zurückgewiesen, sodaß Gegenstand dieser Entscheidung nur mehr die Berufungen sind, mit welchen eine Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht begehrt wird.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt. Zu korrigieren ist lediglich, daß nur zwei Vorstrafen vorliegen, weil die beiden letzten Verurteilungen des Angeklagten zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. stehen und daher als eine einzige Verurteilung zu werten sind. An sich entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus der Schuld des Angeklagten und seiner kriminellen Täterpersönlichkeit. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Angeklagte inzwischen, nämlich mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30.September 1981, AZ. 3 Vr 408/81-Hv 155/81, wegen weiterer vor der Fällung des angefochtenen Urteils begangener strafbarer Handlungen, nämlich des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls (in zwei Fällen) und der Entziehung von Energie, rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auf welche Verurteilung daher vorliegend gemäß §§ 31, 40 StGB. Bedacht zu nehmen ist. Dabei zeigt sich, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommender Straftaten keine strengere als eine 2 1/2-jährige Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Daher war vorliegend in teilweiser Stattgebung der Berufungen die Strafe auf 2 Jahre und 3 Monate herabzusetzen und diese Strafe zugleich als Zusatzstrafe auszusprechen.

Dem Begehren um bedingte Strafnachsicht konnte hingegen kein Erfolg beschieden sein. Angesichts des Umstands, daß die bisher gewährte bedingte Strafnachsicht nicht geeignet war, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, bedarf es nunmehr schon aus spezialpräventiven Gründen des sofortigen Vollzugs der Strafe. Insoweit war daher den Berufungen ein Erfolg zu versagen.

Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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