Spruch:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß den § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Februar 1984, GZ 9
Vr 78/84-12, auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johann A des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4
StGB schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber keinen Umstand. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 21. März 1984, GZ 11 Os 43/84-6, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er das Strafausmaß bekämpft.
Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Strafregisterauskunft ergibt, wurde Johann A mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Februar 1984, GZ 9 Vr 78/84-12, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs 1 und 3 Z 1
StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Auf dieses rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist gemäß den § 31, 40 StGB entsprechend Bedacht zu nehmen. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller hier zu berücksichtigenden Straftaten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten angemessen gewesen wäre, verbleibt für die nunmehr auszusprechende Zusatzstrafe ein Restmaß von fünf Monaten.
Insoweit war daher in Stattgebung der Berufung der erstgerichtliche Strafausspruch zu ermäßigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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