Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten Herbert B und Friedrich A wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten B verhängte Zusatzstrafe auf 10 (zehn) Monate herabgesetzt und in Ansehung des Angeklagten Friedrich A unter (weiterer) Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Juni 1977, rechtskräftig mit 8.November 1977, AZ. 3 e E Vr 2673/77, und vom 19.Oktober 1978, AZ. 1 e Vr 4093/78, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Herbert B und Friedrich A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben zwei weiteren Angeklagten - schuldig erkannt:
1. der am 29.Juli 1954 geborene Autospengler Herbert B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB, weil er (am 2.März 1976) in Wien zwei Filmkameras der Marke Eumig im Werte von zusammen 5.372 S zum Nachteil der Brigitte C (richtig: D) durch Einbruch in deren Geschäftslokal 'G' gestohlen hat (vgl. Punkt I/ des Urteilseilssatzes), und 2. der am 6.September 1951 geborene Autospengler Friedrich A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB, weil er die von Herbert
B durch Einbruch gestohlenen beiden Filmkameras in Kenntnis ihrer Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl durch übernahme von der - gleichfalls (vgl. Punkt III/ des Urteilssatzes) wegen Hehlerei verurteilten - Mitangeklagten Waltraud E an sich gebracht hat (Punkt IV/ des Urteilssatzes). Herbert B und Friedrich A bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche je mit Nichtigkeitsbeschwerde;
beide Angeklagten machen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5, der Angeklagte A außerdem jenen der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.
I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert B:
Der Angeklagte B bekämpft in seiner Mängelrüge die erstgerichtliche Feststellung seiner Täterschaft für den in Rede stehenden Geschäftseinbruch zum Nachteil der Brigitte D mit der Behauptung, diese Urteilsannahme sei mit Begründungsmängeln behaftet; doch erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen insgesamt in dem im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die für den betreffenden Ausspruch maßgebliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung anzufechten. Das Erstgericht hat seine Entscheidung ausführlich und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen und den Denkgesetzen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung begründet. Inhaltlich der Urteilsgründe sah es, gestützt auf die - für glaubhaft erachteten, widerspruchsfreien - belastenden Angaben der Mitangeklagten Alfred F (s. S. 231 f., 245 d.A.) und Waltraud E (s. S. 243 f. d.A.), die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (s. S. 288 ff. und 244 f. d.A.) als widerlegt an und gelangte mit schlüssiger Argumentation zur Feststellung der Alleintäterschaft des Angeklagten B für den in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl. Dabei hat es sich im Rahmen der dieser Beurteilung zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erörterungen auch mit der Frage einer vom Beschwerdeführer behaupteten, die Glaubwürdigkeit der genannten Mitangeklagten angeblich mindernden Animosität derselben ihm gegenüber befaßt, solche Beweggründe der Mitangeklagten aus plausiblen überlegungen heraus (s. S. 260/ 261 d.A.) verneint und das bezügliche, zum Teil auch in der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers als (unrichtige) Schutzbehauptung qualifiziert.
Rechtliche Beurteilung
Mithin ist das Erstgericht auf Grund der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angegebenen und in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO) gewürdigten Umstände mit fehlerfreier Schlußziehung zur überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten B gelangt;
der bezügliche Ausspruch ist demnach frei von Begründungsmängeln im Sinne des vom Angeklagten B in seiner Nichtigkeitsbeschwerde allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO, weshalb die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A:
Dieser Angeklagte - der in seiner Verantwortung die übernahme der beiden gestohlenen Filmkameras von Waltraud E überhaupt in Abrede stellte (s. S. 232 d.A.) - macht mit seiner Mängelrüge einen inneren Widerspruch des Urteils deshalb geltend, weil es mit der Formulierung laut S. 263
d. A.: 'Sicherlich hat sie (Waltraud E) diesen Vorfall so dargestellt, sodaß auch A wußte, daß diese Kameras aus einem Einbruchsdiebstahl stammen', bloß einen hypothetischen Sachverhalt schildere, dessen Annahme mit den eingangs des Urteils getroffenen Konstatierungen, die dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Hehlerei zugrundeliegen, nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen sei.
Diese Rüge geht fehl:
Die vom Beschwerdeführer relevierte, aus dem Zusammenhang genommene Urteilspassage bezieht sich auf die nach Annahme des Erstgerichtes 'offenbar' erfolgte Form der Schilderung des Diebstahls der beiden Kameras durch Herbert B seitens der Mitangeklagten Waltraud E gegenüber dem Angeklagten A anläßlich der Ausfolgung des Diebsgutes an ihn, und betrifft damit nur einen nach Lage des Falles nicht entscheidungswesentlichen (Neben)Umstand. Daß das Erstgericht hiebei hinsichtlich des näheren Gesprächsablaufes (zwischen E und A) und dessen Inhalt im Detail möglicherweise zum Teil (auch) bloß von Vermutungen ausging, schließt die im Rahmen der - entscheidenden - Sachverhaltskonstatierungen in Ansehung des Tatverhaltens des Angeklagten A unmißverständlich vom Erstgericht getroffene und durch die Verantwortung der Mitangeklagten Waltraud E gedeckte Feststellung, der Angeklagte A sei bei der übernahme der beiden (gestohlenen) Kameras von E von dieser darüber ausdrücklich informiert worden (s. S. 259 oben d.A.), daß diese beiden Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl seines Halbbruders Herbert B stammten, nach den Gesetzen der Logik nicht aus und inhibiert sie auch nicht in bezug auf ihre Schlüssigkeit.
Der vom Beschwerdeführer behauptete innere Widerspruch des Urteils liegt mithin nicht vor.
In Ausführung der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge vertritt der Angeklagte A schließlich die Auffassung, die ihm vom Erstgericht zur Last gelegte übernahme der beiden Kameras, in Kenntnis ihrer qualifiziert-diebischen Provenienz, sei als 'rein passives Verhalten' nicht tatbildlich im Sinne der als erwiesen angenommenen Sachhehlerei.
Auch die Rechtsrüge versagt:
Zunächst übersieht die Beschwerde, daß A nicht wegen Unterstützung des Vortäters B bei dessen Verheimlichen oder Verhandeln des Diebsguts (§ 164 Abs. 1 Z. 1 StGB) verurteilt wurde, sondern wegen Ansichbringens der gestohlenen Sachen im Sinne des § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB Dabei ist unter Ansichbringen einer (gestohlenen) Sache die Erlangung des Gewahrsams des Hehlers an der Sache zu verstehen; dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrechterhalten. Ob der Gewahrsamserwerb für den Hehler (als Nachtäter) selbst oder für einen anderen, ob er entgeltlich oder unentgeltlich, ob unmittelbar vom Vortäter (: Dieb) oder aber - wie vorliegend - über Mittelspersonen erfolgt, ist bedeutungslos (EvBl. 1977/183; LSK. 1976/217;
12 Os 54/78; SSt. 20/144; Leukauf-Steininger, 809). Den Urteilsfeststellungen zufolge hat nun der Angeklagte A die beiden gestohlenen Filmkameras von Waltraud E übergeben erhalten und an sich genommen, und zwar in voller Kenntnis ihrer vorangegangenen widerrechtlichen Erlangung durch einen Einbruchsdiebstahl seines Halbbruders Herbert B. Solcherart brachte der Angeklagte A daher durch ein aktives Verhalten, nämlich durch übernahme des ihm ausgefolgten Diebsgutes, Sachen an sich, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (Einbruchsdiebstahl) erlangt hatte; sein Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Sachhehlerei im Sinne des § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB erfolgte daher ohne Rechtsirrtum. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A war sohin als unbegründet zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Herbert B nach § 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.März 1978, AZ. 1 a E Vr 1065/78, und und vom 9.November 1976, AZ. 5 a Vr 7420/76, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Monaten, während es über den Angeklagten Friedrich A nach § 164 Abs. 3
StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Feber 1977, AZ. 1 c E Vr 1788/76, und vom 23.April 1976, AZ. 1 a E Vr 1644/75, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verhängte. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Den Strafausspruch bekämpfen sowohl die beiden Angeklagten als auch der öffentliche Ankläger. Während die beiden Angeklagten eine Herabsetzung der Strafe begehren, strebt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider genannter Angeklagter eine Erhöhung der Strafen an.
Den Berufungen der Angeklagten kommt Berechtigung zu. Wenngleich das Erstgericht die Strafzumessungsgründe bei beiden Angeklagten im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt hat, so erschien dem Obersten Gerichtshof in Ansehung des Angeklagten B eine Strafe von insgesamt drei Jahren für alle Straftaten, die gemeinsam abgeurteilt werden hätten können, als etwas überhöht. Die vorliegend über den Genannten verhängte Zusatzstrafe wurde daher - unter Berücksichtigung des Schuldgehalts der Taten und der Täterpersönlichkeit dieses Angeklagten - auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß reduziert.
Was hingegen den Angeklagten A betrifft, so ist hinsichtlich seiner Person - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - auf zwei weitere Vorverurteilungen gemäß § 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen, und zwar auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Juni 1977, rechtskräftig seit 8.November 1977, AZ. 3 e E Vr 2673/77, und auf das Urteil desselben Gerichtes vom 19.Oktober 1978, AZ. 1 e Vr 4093/78; beide Verurteilungen betrafen strafbare Handlungen, die A vor Fällung des vorliegenden Urteils erster Instanz begangen hat. So gesehen ist daher beim Angeklagten A auf Strafen von insgesamt zwei Jahren und sieben Monaten Bedacht zu nehmen, wobei nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommender strafbarer Handlungen, mithin auch der im gegenständlichen Verfahren abgeurteilten Hehlerei, keine höhere Strafe verhängt worden wäre. Somit war beim Angeklagten A von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 40 StGB abzusehen.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung hinsichtlich beider Angeklagter auf obige Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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