OGH 10Os194/78

OGH10Os194/7814.2.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1979 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ludwig A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128

Abs. 1 Z. 2 und 4 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Oktober 1978, GZ. 7 Vr 1720/78-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Nesvadba und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.November 1978, GZ. 7 Vr 2507/78-28, auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juni 1952 geborene Maurergeselle Ludwig A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 2 und 4 StGB schuldig erkannt, weil er in Graz fremde bewegliche, dem Gottesdienst gewidmete Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert in einem der Religionsausübung dienenden Raum mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1. am 5.Oktober 1977 Berechtigten der Pfarre St. Josef eine Ministrantenglocke aus Messing im Wert von etwa 2.000 S,

2. am 29.Mai 1978 dem Karl B ein Kruzifix aus Messing in unbekanntem Wert und 3. am 30.Mai 1978 Berechtigten der Pfarre St. Josef ein versilbertes und vergoldetes Kruzifix im Wert von etwa 10.000 S. Das Erstgericht verurteilte A hiefür nach § 128 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der strafbaren Handlung als erschwerend; als mildernd sah es lediglich eine teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Ministrantenglocke an. Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 17.Jänner 1979, GZ. 10 Os 194/78-5, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Strafermäßigung anstrebt. Der Berufung kommt, wenngleich aus anderen als den geltend gemachten Gründen, Berechtigung zu.

Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel war vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen, daß der Angeklagte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.November 1978, GZ. 7 Vr 2507/78-28, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig erkannt worden war. Er hatte am 26. August 1978 in Graz gemeinsam mit Josef C als Mittäter vorsätzlich ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug, nämlich einen Lastkraftwagen des Herbert D im Wert von rund 300.000 S ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen;

die Täter hatten sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen einer Seitenscheibe verschafft und bei einem nachfolgend herbeigeführten Verkehrsunfall am Fahrzeug einen 100.000 S übersteigenden Schaden verursacht. Hiefür war A nach § 136 Abs. 3, zweiter Strafsatz, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Es lagen somit die zeitlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Aburteilung dieser Straftat A und der den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Diebstähle vor (subjektive Konnexität gemäß § 56 StPO).

Im Hinblick darauf, daß dem Angeklagten aus der getrennten Verfahrensführung kein Nachteil erwachsen darf, war daher bei der Entscheidung über die Berufung gemäß § 31 StGB auf die vorzitierte Verurteilung zu neun Monaten Freiheitsstrafe Rücksicht zu nehmen; denn durch die Bestimmung des § 31 StGB soll das im § 28 StGB verankerte Absorbtionsprinzip auch bei getrennt geführten Verfahren, wenn eine gemeinsame Verfahrensführung möglich gewesen wäre, verwirklicht werden. Daß letzteres Urteil erst nach der hier angefochtenen Entscheidung erging, bildet, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kein Hindernis (9 Os 63/75, 9 Os 81/75, 9 Os 22/76).

Die Zusatzstrafe war daher innerhalb der im § 31 StGB bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre (§ 40 StGB).

Das Erstgericht hat übersehen, daß der wertvollste Teil der Diebsbeute, nämlich das versilberte und vergoldete Kruzifix im Wert von ca. 10.000 S, ebenfalls sichergestellt werden konnte. An Stelle des vom Erstgericht angenommenen Milderungsgrunds einer teilweisen objektiven Schadensgutmachung muß sonach eine überwiegende objektive Gutmachung des Schadens zu Gunsten des Berufungswerbers in die Waagschale geworfen werden.

Aus allen diesen Erwägungen kann mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr das Auslangen gefunden werden, weshalb der Berufung in diesem Umfang stattgegeben werden konnte.

Zu einer weitergehenden Herabsetzung bestand jedoch unter den gegenwärtigen kriminalpolitischen Verhältnissen in Beziehung auf Kunst- und Kirchendiebstähle kein Anlaß.

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