Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1985, GZ 5 e Vr 6484/84-85, eine Zusatzstrafe von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren verhängt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johann P*** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB schuldig erkannt. Er hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche sie an ihrem Vermögen (um insgesamt ca 2,692.000 S) schädigten:
- von April bis 10.Mai 1979 in Salzburg Wilhelmine K*** durch die Vorgabe, für seine geschäftliche Tätigkeit als (Grundstücks)Makler 500.000 S zu benötigen, welchen Betrag er binnen längstens drei Monaten zurückzahlen werde und der ausreichend besichert sei, zur Gewährung eines Darlehens von 400.000 S (1);
- von Ostern bis 11.Juni 1979 in Bad Reichenhall (Bundesrepublik Deutschland) und Salzburg Annemarie G*** durch die Vorspiegelung, in seinem Beruf als Makler ein Darlehen von 30.000 DM zu benötigen, welches er samt Zinsen und Spesen spätestens im August 1979 zurückzahlen werde, zur Gewährung eines Darlehens von 30.000 DM (= ca 210.000 S; 2);
- "im Sommer 1979 spätestens bis 15.Juni 1979" in Radstadt Liselotte E*** durch die Vorgabe, es handle sich um echtes (süd-)afrikanisches Gold, zum Ankauf zweier tatsächlich aus Messing gefertigter Metallbarren im Gesamtgewicht von 1000 Gramm um den Kaufpreis von 95.000 S (3);
- vom 30.Juni bis 21.August 1979 in Wien, Salzburg und Kitzbühel Waltraud K*** durch die Behauptung, er benötige für die beabsichtigte Anschaffung eines gemeinsamen Alterswohnsitzes im Land Salzburg 400.000 S, sowie in der Folge durch die weitere Behauptung, den ihm zu diesem Zweck übergebenen Betrag von 400.000 S bereits in den Ankauf einer (der Elisabeth B*** gehörenden) Eigentumswohnung in Kitzbühel investiert zu haben und zur Abdeckung eines Teils des Restkaufpreises noch rund 350.000 S zu benötigen, am 20.Juli 1979 zur Übergabe von 400.000 S (4 a) und am 21.August 1979 zur Übergabe von 347.000 S (4 b; Schaden der Waltraud K*** daher 747.000 S);
- in Baden bei Wien, Hinterbrühl, Wien und Kitzbühel Elisabeth B*** im September 1979 durch die Vorgabe, er habe als Grundstückmakler günstige Objekte an der Hand und benötige zur Realisierung dieser Geschäfte kurzfristig Bargeld, zur Gewährung zweier Darlehen von 130.000 S und 60.000 S (5 a); im Oktober 1979 unter der Vorgabe, für den Ankauf eines Grundstücks in Vordersee, Gemeinde Faistenau (Salzburg), 650.000 S zu benötigen, zur Gewährung eines Darlehens von 500.000 S (5 b); Ende Oktober bis 13. November 1979 durch die Vorgabe, er werde die Eigentumswohnung der Elisabeth B*** in Kitzbühel kaufen und den Kaufpreis mittels eines Bauspardarlehens aufbringen, benötige aber inzwischen ein Darlehen von 550.000 S, welches er zurückzahlen werde; er sei nicht wegen krimineller Delikte, sondern als politisch Verfolgter im Konzentrationslager gewesen und habe zuletzt fünf Jahre unschuldig in Strafhaft verbracht, zur Aufnahme eines Hypothekarkredits von 550.000 S auf die genannte Eigentumswohnung und zur Überweisung der Darlehenssumme an ihn (5 c; Gesamtschaden zu 5 a bis c: 1,240.000 S). Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und b, 10 und 11 StPO Verfahrensmängel (Z 4) macht der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Urteilsfakten 5 geltend. Mit der Behauptung, in der am 2., 3. und 6.Juli 1984 gemäß § 276 a StPO wiederholten (und mit der Urteilsfällung abgeschlossenen) Hauptverhandlung auf die neuerliche Vernehmung bereits früher abgehörter Zeugen mit einer Ausnahme (Alexius B***) nicht verzichtet zu haben, rügt er die (bloße) Verlesung früherer Zeugenaussagen (Band V S 143 f.) als Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Inhaltlich des Protokolls hat er indes am zweiten Verhandlungstag (auch) auf die neuerliche Einvernahme "sämtlicher Zeugen bis auf Elisabeth B***" (welche der Schöffensenat hierauf nochmals ergänzend abhörte: Band V,
S 134 ff) ausdrücklich verzichtet (Band V S 129). Daraus ergibt sich, zumal auch der Ankläger ersichtlich mit der Verlesung einverstanden war, die Zulässigkeit der Verlesung (und Verwertung) von bereits früher protokollierten Zeugenaussagen gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO, zugleich aber auch das Fehlen einer formellen Voraussetzung der Verfahrensrüge, nämlich eines vom Gericht nicht berücksichtigten bezüglichen Antrags oder Widerspruchs des Beschwerdeführers. Soweit sich der Angeklagte auf Beweisanträge beruft, die er in der (vertagten) Hauptverhandlung am 4. und 7. März 1983 gestellt habe, geht die Verfahrensrüge gleichfalls ins Leere; denn jene Anträge waren in der (mit Urteilsfällung abgeschlossenen) Hauptverhandlung vom 2., 3. und 6.Juli 1984 nicht mehr aktuell, sei es, daß ihnen in der Zwischenzeit ohnehin entsprochen worden war (Vernehmung des Zeugen Simon K*** Band IV S 477 ff; Beischaffung und Verlesung eines Schreibens der Zeugin Elisabeth B*** an die Sparkasse der Stadt Kitzbühel Band
V S 7, 9 und 122), sei es, daß sie (was insbesondere den Antrag auf Vernehmung des Zeugen H*** betrifft) in der letzten Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind (§ 276 a StPO).
Rechtliche Beurteilung
Auch Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Zu Faktum 1 kann von einer Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen keine Rede sein. Den Urteilsfeststellungen ist vielmehr klar zu entnehmen, daß dem Angeklagten als für die Ausfolgung des Darlehensbetrags von 400.000 S durch Wilhelmine K*** am 10.Mai 1979 kausale Täuschungshandlung die Vorspiegelung einer vor der Realisierung stehenden Transaktion betreffend eine Villa der Firma N*** in Bregenz angelastet wird (Band V S 156). Der darnach als erwiesen angenommene Sachverhalt wird durch den Beschwerdeeinwand, das betreffende Realitätengeschäft sei (in Wahrheit) schon im November 1978 abzuwickeln (und demnach nicht mehr aktuell) gewesen, keineswegs in Frage gestellt. Mit der Behauptung, diese Konstatierungen, die entgegen der Verantwortung des Angeklagten, daß Wilhelmine K*** ihm das Geld für den Einkauf von Brillanten in Polen gegeben habe und sich des damit verbundenen Risikos bewußt gewesen sei, getroffen wurden, seien offenbar unzureichend begründet, weil K*** für die Richtigkeit ihrer den Urteilsannahmen zugrundegelegten Aussage keine (schriftliche) Bestätigung des Angeklagten habe vorweisen können, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter; dies gilt auch für den Vorwurf, das Erstgericht habe die Angaben des Zeugen Alexius P*** (richtig: B***) nicht verwertet, zumal in den Urteilsgründen dargelegt wird, weshalb dessen den Angeklagten entlastender Aussage keine Beweiskraft zuerkannt wurde (Band V S 173 f). Daß der Beschwerdeführer selbst in diesem Verfahren erstmals den Erhalt von 400.000 S seitens der Wilhelmine K*** geoffenbart habe, trifft nach dem Akteninhalt nicht zu (Band I S 495); insoweit kann daher keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vorliegen. Die Belehnung und spätere Auslösung von Schmuck der Zeugin K*** ist in den Entscheidungsgründen ohnehin erwähnt (Band V S 164, 172 f, 181); das daran anknüpfende Beschwerdeargument, aus diesem (nicht inkriminierten) Sachverhalt wären für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen als die des Erstgerichts zu ziehen gewesen, läuft erneut auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige (und damit unbeachtliche) Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Zu Faktum 2 hat das Erstgericht dargelegt, daß aus den Umständen, unter denen Annemarie G*** letztlich (auf dem Zivilrechtsweg) Schadensgutmachung erlangte, kein Argument gegen die Annahme eines (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatzes des Angeklagten in diesem Fall abzuleiten ist (Band V S 159 und 180). Die dagegen vom Nichtigkeitswerber ins Treffen geführten Urkunden (Beilagen zu ON 159) stehen den Schlußfolgerungen des Gerichts nicht entgegen: Das von der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.November 1979, GZ 14 C 3444/79-2 (Band I S 133 ff), zur Sicherung des Anspruchs der Annemarie G*** auf (Rück-)Zahlung von 30.000 DM erfaßte Guthaben des Angeklagten bei der S*** S*** stammt nämlich nach den Urteilsfeststellungen (Band V S 159) aus dem am 15.November 1979 dorthin überwiesenen Erlös des auf die Eigentumswohnung der Elisabeth B*** aufgenommenen Hypothekarkredits (Faktum 5 c; Band I S 299, 301, 303).
Zu Faktum 3 hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten, die der Liselotte E*** verkauften (geringwertigen) Metallbarren für echtes Gold gehalten zu haben, sehr wohl befaßt und dargelegt, aus welchen Erwägungen es diese Behauptung für widerlegt erachtete (Band V S 187 bis 189). Von der Zeugin Annemarie G*** ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - die Darstellung des Angeklagten keineswegs bestätigt worden (Band I S 461 ff, Band II S 141). Aus welchen Ergebnissen des Verfahrens aber der vom Angeklagten reklamierte Schluß gezogen werden könnte, Liselotte E*** habe den Kaufpreis für die falschen "Gold"-Barren erst nach Vornahme einer Echtheitsprüfung erlegt, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Zu Faktum 4 entzieht sich der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit des Urteils hinsichtlich der Aussage der Zeugin Waltraud K*** einer sachlichen Erörterung, weil nicht dargetan wird, worin ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über diese Aussage und dem Protokoll selbst liegen soll. Ein (von der Zeugin negiertes: Band III S 232, Band IV S 445) Eheversprechen des Angeklagten ist ohnehin nicht als erwiesen angenommen worden, sondern nur sein Vorschlag einer späteren Lebensgemeinschaft (Band V S 161, 190). Die von der Zeugin bekundete Zinsenzahlung (Band IV S 445) konnte unerörtert bleiben, zumal sie nach der Verantwortung des Angeklagten (Band III S 205) aus dem letzten Darlehen der Elisabeth B*** (Faktum 5 c) effektuiert wurde, als der Angeklagte bereits von der gegen ihn erstatteten Anzeige der Waltraud K*** erfahren hatte und, um dieser zu begegnen, vorzutäuschen trachtete, er habe 750.000 S zugunsten der Waltraud K*** für den Kauf der Eigentumswohnung der Elisabeth B*** verwendet. Mit dieser Behauptung des Angeklagten aber und mit der Quittung der Elisabeth B*** (angeblich) vom 24.Oktober 1979 (Beilage ./A zu ON 105) hat sich - was der Beschwerdeführer bei seinem Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung gänzlich ignoriert - das Erstgericht ausführlich befaßt und dargetan, aus welchen Erwägungen es dieses Vorbringen für unglaubwürdig, die vorgelegte Quittung aber für eine rückdatierte Gefälligkeitsbestätigung mit unrichtigem Inhalt hält (Band V S 192, 197 ff).
Die Beweisgrundlage der zu den Fakten 5 getroffenen Feststellungen ist im angefochtenen Urteil hinreichend ausgewiesen (Band V S 197 ff). Dabei hat das Schöffengericht auch zu der Verantwortung des Angeklagten, gewinnversprechende Grundstückstransaktionen tatsächlich in die Wege geleitet und die Zeugin B*** hierüber wahrheitsgemäß informiert zu haben, Stellung genommen (Band V S 206 f). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang abermals auf die vom Schöffensenat als Gefälligkeitsbestätigung ohne Beweiskraft gewertete "Quittung" dieser Zeugin sowie auf deren (vom Gericht als wahrheitswidrig beurteilte) ursprüngliche Angaben bei der Kriminalpolizei bezieht, remonstriert er neuerlich gegen die im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbare tatrichterliche Beweiswürdigung. Dies gilt auch für den Hinweis auf die (vom Gericht nicht für beweiskräftig erachteten) Angaben des Zeugen Alexius B***, wobei die vom Beschwerdeführer insoweit behauptete Aktenwidrigkeit des Urteils gar nicht den Sachverhalt der Fakten 5 betrifft. In den Aussagen der Zeugen Waltraud K*** (Band III S 217 ff) und Dr.Peter S*** (Band III S 411 ff) findet die Darstellung des Angeklagten - den Beschwerdebehauptungen zuwider - keinerlei Stütze. Daß der Angeklagte (seit 19.September 1979: Beilage ./II zu ON 105) eine auch die Veräußerung von Liegenschaften einschließende Generalvollmacht der Elisabeth B*** besaß, ist ohnehin festgestellt worden (Band V S 165), ebenso die Errichtung eines schriftlichen Kaufvertrags zwischen B*** und dem Angeklagten über die Wohnung in Kitzbühel (Beilage zu ON 34; Band I S 73 ff; Band V S 198) ohne daß aus einer dieser Konstatierungen irgendetwas für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu gewinnen wäre.
Als unberechtigt erweist sich das Beschwerdevorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), eine Täuschung der Elisabeth B*** über Tatsachen sei deshalb ausgeschlossen gewesen, weil sie vom Leiter der S*** der Stadt K*** vor der Darlehenszuzählung im Zusammenhang mit dem Faktum 5 c darüber informiert worden war, daß gegen den Angeklagten kriminalpolizeiliche Erhebungen gepflogen wurden sowie, daß er kein Diplomingenieur und zudem vorbestraft ist. Denn nach den Feststellungen des Schöffengerichts ist es dem Angeklagten dennoch gelungen, bei Elisabeth B*** deren auf Grund der ihr von der S*** der Stadt K*** zugegangenen
Informationen aufgekommenen Bedenken gegen die Auszahlung der Kreditsumme von 550.000 S an ihn auszuräumen, indem er sich als Opfer politischer Verfolgung und unschuldig Verurteilter ausgab sowie überhaupt seine ehrlichen Absichten mit ihr beteuerte (Band V S 166). Damit hat der Angeklagte Elisabeth B*** nicht nur über Tatsachen seines Vorlebens, sondern vor allem auch über seine Fähigkeit und Bereitschaft, die gegebenen Zusagen einzuhalten, und solcherart über rational feststellbare innere Vorgänge getäuscht; daran ändert nichts, daß er im gegebenen Zusammenhang auch an Emotionen und Gefühle dieser Zeugin appeliert und gerade dadurch trügerische Hoffnungen in ihr geweckt haben mag, die einer objektiven Kontrolle unzugänglich sind.
Soweit der Nichtigkeitswerber in Ansehung aller vom Schuldspruch umfaßten Handlungen den Tatbestand des Betrugs wegen fehlenden Schädigungsvorsatzes negiert, bringt er den geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn bei diesen Ausführungen läßt er den vom Schöffengericht in allen Fällen jeweils ausdrücklich festgestellten Schädigungsvorsatz außer acht und weicht solcherart vom Urteilssachverhalt ab (Band V S 156, 157; 158, 159; 160; 163; 164, 165; 166, 167).
Unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die zu Faktum 2 als Betrug an Annemarie G*** inkriminierte Tat im Ausland, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland begangen, wo sie aber (nach den dortigen Gesetzen), zumal kein Schaden entstand, nicht mit Strafe bedroht sei. Insoweit reklamiert er erkennbar das Verfolgungshindernis des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit; dies jedoch zu Unrecht:
Gemäß § 67 Abs 2 StGB hat ein Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat (bzw. hätte handeln sollen) oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist (bzw. nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen). Damit hat das Erstgericht zutreffend (auch) Salzburg als Tatort angenommen, wo der Angeklagte gegenüber Annemarie G*** Täuschungshandlungen gesetzt hat. Schon aus diesem Grund gelten für die Tat uneingeschränkt die österreichischen Strafgesetze (§ 62 StGB), mag auch der entgegen der Beschwerdeauffassung sehr wohl am Vermögen der Annemarie G*** entstandene Schaden in der Bundesrepublik Deutschland (Bad Reichenhall) eingetreten sein. Somit erübrigt es sich, auf die nicht näher begründete Auffassung des Nichtigkeitswerbers einzugehen, die Tat sei nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbar (§ 65 Abs 1 StGB). Eine Beschränkung der Strafbefugnis (§ 65 Abs 2 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 StPO) könnte sich übrigens selbst unter der Annahme einer am Tatort gelinder strafbaren Auslandstat im gegebenen Fall schon deshalb nicht ergeben, weil die weiteren (Inlands-)Taten des Angeklagten jedenfalls mit der in den §§ 147 Abs 3, 148, zweiter Satz, StGB normierten Strafe bedroht sind (SSt 47/23, 53/1).
Unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung der Betrügereien und bestreitet die ihm angelastete Absicht, sich durch eine wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Einwand, ihm habe überhaupt jeglicher Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gefehlt. Damit remonstriert er abermals lediglich gegen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts sowie gegen deren mängelfreie Begründung (Band V S 167, 210 f) und läßt auch insoweit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung des von ihm angerufenen materielle Nichtigkeitsgrunds vermissen. Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er nach dem angefochtenen Urteil vom 6. Juli 1984, mit welchem über ihn eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt wurde, mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1985, GZ 5 e Vr 6484/84-85, wegen anderer (ebenfalls vor dem angefochtenen Urteil begangener) Betrügereien nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden ist, sodaß die Summe der beiden Strafen das gesetzliche Höchstmaß von zehn Jahren übersteige. In diesem Zusammenhang kommt jedoch eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht in Betracht, weil das Erstgericht auf ein späteres Urteil begrifflich nicht im voraus Bedacht nehmen konnte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze zu verwerfen. Auf den vom Angeklagten handschriftlich verfaßten, als Nichtigkeitsbeschwerde betitelten und im Rechtsmittel seines Verteidigers genannten Schriftsatz vom 1.Oktober 1985 (ON 208) war nicht einzugehen (RiZ 1971, 13).
Der Angeklagte wurde nach dem zweiten Strafsatz (Band V S 212) des § 148 StGB zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Erstgericht nannte als besondere Erschwerungsgründe das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen, ferner den Umstand, daß das Verbrechen doppelt mit einem Strafsatz bis zu 10 Jahren bedroht (§§ 147 Abs 3, 148 StGB) ist und den außerordentlich hohen Schaden; besondere Milderungsgründe fand es keine. Solche vermag auch der Angeklagte, der mit seiner Berufung das Strafmaß bekämpft, nicht zu nennen. Sein Alter hinderte ihn nicht an der Verbrechenswiederholung; daß die Bedingungen des Strafvollzugs lebensverkürzend wären, ist eine die Schuld, an der sich die Strafe zu orientieren hat (§ 32 StGB), nicht weiter betreffende Behauptung. Auch waren seine Opfer durchaus nicht sorglos; verstand es der Angeklagte doch mit ungewöhnlicher Skrupellosigkeit Zweifel an seiner Redlichkeit durch geschickte Täuschungsmanöver auszuräumen. Nicht kaufmännischer Mißerfolg, sondern eine eingewurzelte kriminelle Neigung führten zu den zahlreichen Betrügereien. Die außerordentliche Gefahr, die vom Angeklagten ausgeht, wird am für seine Opfer fühlbaren Erfolg seines verbrecherischen Wirkens deutlich faßbar.
Zu berücksichtigen war jedoch das im Spruch genannte, mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis (wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB; viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe). Die dort abgeurteilten Betrügereien waren vor Fällung des nunmehr bekämpften Urteils begangen worden; sie hätten daher in diesem Verfahren mit abgeurteilt werden können (LSK 1984/124). Diese Bedachtnahme gemäß § 31 StGB führte zu der aus dem Spruch ersichtlichen, reduzierten (Zusatz-) Freiheitsstrafe, weil der Oberste Gerichtshof von einer allen gedanklich zusammenzufassenden Schuldsprüchen gerecht werdenden fiktiven Freiheitsstrafe von 8 Jahren ausgegangen ist. Die Berufung des Angeklagten hatte damit Erfolg.
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