Rechtssatz
Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (vgl SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl 1984,109; 9 Ob A 104/88; 9 Ob A 258/88; 9 Ob A 31/89 und 9 Ob A 65/89).
9 ObA 7/91 | OGH | 30.01.1991 |
Beisatz: § 48 ASGG (T1) Beisatz: Hier: Angeblich ungerechtfertigte Anwendung des § 273 ZPO durch Erstgericht bei Ermittlung von Überstunden. (T2) |
9 ObA 135/92 | OGH | 08.07.1992 |
nur: Ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden. (T4) |
7 Ob 253/03m | OGH | 17.12.2003 |
Vgl; Beisatz: Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden können nach stRsp nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00076_8900000_002
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