Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Inwiefern in der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Ausstattung des Klägers mit Prospektmaterial ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO liegen soll, ist unerfindlich. Auch eine Aktenwidrigkeit liegt diesbezüglich nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung, daß vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete Mängel nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können (SZ 27/4; ÖBl. 1984, 109; RZ 1989/16 uva).
Der Rechtsrüge des Revisionswerbers ist entgegenzuhalten, daß es hinsichtlich der Möglichkeit, Provisionen zu verdienen, nicht darauf ankommt, was ein anderer Vertreter hätte leisten können, sondern welche Umsätze er selbst erzielt hätte. Dazu ist den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aber zu entnehmen, daß die vom Kläger geworbenen "Subvertreter" nie eine eigene Tätigkeit entfaltet haben, und es dem Kläger selbst in der Zeit von Juli 1986 bis Oktober 1986 nicht gelang, Aufträge für die Beklagte zu akquirieren. Dazu hinterließen sowohl der Kläger als auch seine beiden "Subvertreter" in erster Instanz den Eindruck, daß sie nicht in der Lage wären, auch nur ein Feuerlöschgerät ordnungsgemäß zu verkaufen. Die vom Kläger behauptete "umfangreiche Tätigkeit" wurde nicht festgestellt. Der (ergebnislose) Besuch des Klägers bei der K*** F*** Gesellschaft mbH, St. Michael ob Bleiburg, über den der Kläger im Revisionsverfahren eine Bestätigung vorlegt, wurde von den Vorinstanzen ohnehin berücksichtigt. Im übrigen ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
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