Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch in Arbeitsrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mit Revision geltend gemacht werden können (siehe RZ 1989/16). Mit der Beweisrüge der beklagten Partei hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt und auch dargelegt, aus welchen Gründen aus dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten kein stichhaltiges Argument gegen die Richtigkeit des in diesem Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens zu gewinnen ist.
Ein Vorbringen, die beklagte Partei habe an die Klägerin über die in der Klage bereits berücksichtigten Beträge von 15.763,80 S und 2.362,64 S hinaus eine weitere Zahlung von 15.185 S geleistet, hat die beklagte Partei weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufungsschrift noch in der Berufungsverhandlung erstattet, so daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision ins Leere gehen. Sollte die Revisionswerberin mit diesen Ausführungen auf die Aussage des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Dr. E***** K***** Bezug nehmen, ist ihr zu erwidern, daß eine Zeugenaussage nicht als Vorbringen zu werten ist und daß der Zeuge überdies einräumte, es könne sein, daß die Zahlung ohnehin in der Klage berücksichtigt sei. Schließlich sei noch bemerkt, daß die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt und daher durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertreten war, so daß gemäß § 482 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG die Erstattung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren unzulässig gewesen wäre.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Klägerin habe den Geschäftsführer der beklagten Partei durch unrichtige Angaben über den Saldo der Verrechnung zwischen der beklagten Partei und der A***** G***** Gesellschaft mbH zur Unterfertigung von Wechseln zugunsten dieser Gesellschaft über den vorgesehenen Rahmen hinaus veranlaßt, zu erwidern, daß diese Ausführungen mit den Feststellungen der Vorinstanzen unvereinbar sind, der von der Klägerin zum 3.Mai 1984 ermittelte und dem Geschäftsführer der beklagten Partei mitgeteilte Saldo von 2,534.513,42 S sei richtig gewesen und habe alle ausgestellten Wechsel enthalten. Die Rechtsrüge ist daher diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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