OGH 9ObA258/88

OGH9ObA258/8816.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther R***, Angestellter, Wien 20., Brigittaplatz 11-13/1/2/11, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** Warenhandel Gesellschaft mbH, Wien 23., Oberlaaer Straße 300-306, vertreten durch Dr. Harald Foglar-Deinhardstein, Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein und Dr. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 135.856,40 S brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsstreitwert 108.493,60 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 1988, GZ 31 Ra 42/88-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. November 1987, GZ 12 Cga 1542/87-20, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.657,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund rügt die Revisionswerberin, daß von ihr in der Berufung gerügte Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Unrecht verneint worden seien. Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden (vgl. SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; EFSlg. 49.387; SSV-NF 1/32; 9 Ob A 104/88).

Mit ihrer Rechtsrüge ist die Revisionswerberin auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Auffassung der Revisionswerberin, der Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei mit der von den Vorinstanzen festgestellten Erklärung nicht klar zum Ausdruck gebracht worden, sodaß eine Entlassungserklärung nicht vorliege, kann nicht beigepflichtet werden. Die Verwendung des Wortes "Entlassung" in einer Entlassungserklärung ist nicht erforderlich; es genügt, daß die ernste und zweifelsfreie Absicht des Arbeitgebers, das Dienstverhältnis für die Zukunft sofort zu beenden, für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 11; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3, 302; ZAS 1977/24; zuletzt 9 Ob A 153/87; 9 Ob A 16/88). Mit der Erklärung "das ist eine Arbeitsverweigerung, Sie können den Mantel ausziehen und gehen" brachte der zuständige Bedienstete der beklagten Partei den Willen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus wichtigem Grund sofort zu lösen, klar und unmißverständlich zum Ausdruck, weil darin ein Entlassungsgrund ausdrücklich genannt ist und die folgenden Worte "Sie können den Mantel ausziehen und gehen" daher nur dahin verstanden werden können, daß der Arbeitgeber aus dem genannten Entlassungsgrund die Konsequenz der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zieht. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte