Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
13.725 (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt der Grundsatz, dass (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0085853, zuletzt 9 ObA 297/99p). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht iSd § 39 Abs 2 Z 1 nicht gegeben sein konnte, weil die Beklagte schon im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten war. Die Berufung auf die Untersuchungsmaxime ist schon deshalb verfehlt, weil diese wohl (- eingeschränkt -) im Verfahren in Sozialrechtssachen (§ 87 Abs 1 ASGG), nicht jedoch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte einen Entlassungsgrund nach § 122 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ArbVG gesetzt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Soweit diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Bereicherungsvorsatz) vermisst, kann dem nicht beigepflichtet werden. Sowohl aus den eigentlichen Feststellungen des Erstgerichtes (AS 194 unten: "Sie hat das Geld vielmehr für sich selbst verwendet ....") als auch aus einer weiteren, im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung (AS 198 unten, 191 oben: ".... dass die Beklagte ihre diesbezügliche Vertrauensstellung und ihre Kenntnis von den schwer überblickbaren und sehr chaotischen Zuständen der Lagerhaltung von EDV-Geräten bei der klagenden Partei sich zu Nutze gemacht hat, um dann und wann gewisse Geldbeträge für sich selbst abzuzweigen.") geht eindeutig hervor, dass die Beklagte mit Bereicherungsvorsatz handelte. Die etwas missverständliche Feststellung (AS 194 unten), "... obwohl ihr zumindest hätte bekannt sein müssen, dass es sich um Gegenstände im Eigentum der klagenden Partei handelt ..." ist, wie sich aus dem Zusammenhang deutlich ergibt, dahin zu verstehen, dass die Beklagte sehr wohl mit dem Vorsatz handelte, sich ein fremdes Gut zuzueignen, wenngleich sie im Einzelfall nicht gewusst haben mag, ob es sich um Eigentum der Klägerin (ihrer Dienstgeberin) oder eines Dritten (Leasinggebers) gehandelt hat. Für die Beurteilung nach § 122 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ArbVG ist es aber ohne Bedeutung, ob die Beklagte mit Diebstahlsvorsatz (§ 127 StGB) oder mit Veruntreuungsvorsatz (§ 133 StGB) gehandelt hat, weil es sich in jedem Fall um mit Bereicherungsvorsatz begangene, gerichtlich strafbare Handlungen handelt, deren Verfolgung von Amts wegen zu erfolgen hat.
Im Übrigen erschöpft sich das Revisionsvorbringen in einer unzulässigen Beweisrüge, auf welche nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.
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