OGH 14Os189/87 (RS0096880)

OGH14Os189/8715.2.2024

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, für deren Vorliegen zureichende Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit genügt, so setzt ein solcher aber voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen; dass sich gegebenenfalls die Rechtsansicht des Richters mit jener Partei nicht deckt, reicht hiefür nicht aus.

Normen

StPO §72

14 Os 189/87OGH29.06.1988

Veröff: EvBl 1988/153 S 761 = AnwBl 1989,158 (kritisch Graff)

11 Ns 14/90OGH08.08.1990

nur: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. (T1); nur: Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit genügt, so setzt ein solcher aber voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen. (T2)

Ds 15/90OGH10.01.1991

Vgl auch

11 Ns 1/91OGH19.02.1991

nur T1; nur T2

11 Ns 2/91OGH05.03.1991

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Grundsätzlich genügt schon der Anschein der Befangenheit, sofern zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, um bei einem unbeteiligten Beobachter die volle Unbefangenheit des Richters zweifelhaft erscheinen zu lassen. (T3)

Ds 1/91OGH21.06.1991

Vgl auch

11 Os 98/91OGH29.10.1991

nur T1; Beisatz: Die insbesondere auch in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen kann, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T4)

13 Ns 13/92OGH16.09.1992

Vgl auch; Beis wie T3

11 Ns 17/93OGH13.05.1993

Vgl auch; nur T2

15 Os 82/95OGH29.06.1995

nur T1; nur T2

15 Os 178/95OGH11.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Befangenheitsanschein bejaht. (T5)

4 N 501/96OGH30.01.1996

nur T1; Beisatz: Hier: Da der Beschuldigte lediglich unsubstantiierte Pauschalvorwürfe gegen die Richterschaft erhoben, aber keinerlei konkrete Umstände behauptet hat, die die Unbefangenheit auch nur irgendeines der Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes in Zweifel ziehen lassen könnten, war sein Ablehnungsantrag, jedenfalls insoweit nicht berechtigt. (T6)

13 Ns 1/01OGH14.02.2001

Vgl auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes hat naturgemäß der betreffende Richter selbst. (T7)

13 Ns 8/01OGH09.04.2001

Vgl auch; Beis wie T3

11 Os 50/01OGH08.05.2001

Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T7

13 Os 181/01OGH27.03.2002

Auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält. (T8)

13 Ns 5/03OGH14.05.2003

Auch

12 Ns 24/06kOGH01.06.2006

Auch; Beisatz: Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T9)

12 Ns 60/06dOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Es müssen konkrete Umstände dargetan werden, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit des Richters in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlass zu geben, geeignet sind, er könne sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. (T10)

12 Os 11/08xOGH13.03.2008

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. (T11)

15 Os 14/09mOGH15.04.2009

Auch; Beisatz: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T12)

11 Os 27/10wOGH20.04.2010

Auch; Beis wie T12

5 Ob 233/10sOGH24.01.2011

nur T1

9 Nc 6/11yOGH04.05.2011

Beis wie T12

9 Nc 7/11wOGH27.04.2011

nur T2; Beis wie T12

9 Nc 15/11xOGH29.08.2011

nur T2; Beis wie T12

9 Nc 19/11kOGH25.11.2011

Auch

9 Nc 8/12vOGH29.03.2012

Vgl auch; nur T2; Beis wie T12

15 Os 110/12hOGH27.02.2013

Auch; Beis wie T12

7 Nc 19/14zOGH04.06.2014

Auch; Beisatz: Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen. (T13)<br/>

8 Nc 14/15yOGH24.03.2015

Vgl auch; nur T2; Beis wie T13

8 Nc 22/15zOGH28.04.2015

Auch; nur T2; Beis wie T13

23 Ds 2/17xOGH28.08.2017

Auch

15 Os 8/20wOGH10.04.2020

Vgl

15 Os 54/21mOGH29.06.2021

Vgl

11 Os 104/21kOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Bild- und Tonaufnahmen während Verhandlungspausen. (T14)

23 Ds 3/22aOGH07.12.2022

Vgl

15 Os 99/23gOGH08.11.2023

vgl

8 ObA 72/23fOGH15.02.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_0140OS00189_8700000_001

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