OGH 4N501/96

OGH4N501/9630.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr.Georg K*****, wegen §§ 15, 12, 302 Abs 1, § 107 Abs 1 StGB, AZ 27 a Vr 8625/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, infolge Antrags des Beschuldigten auf Ablehnung sämtlicher Richter aller österreichischen Gerichte in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag wird, soweit er die Strafsenate des Obersten Gerichtshofes betrifft, zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegen Dr.Georg K***** werden vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 27 a Vr 8625/94 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien Erhebungen wegen §§ 15, 12, 302 Abs 1; § 107 Abs 1 StGB geführt. Mit der an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten Eingabe vom 2. August 1995 (ON 34) lehnte Dr.Georg K***** "sämtliche Richter dieses Gerichtes sowie des diesem übergeordneten Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes und jedes anderen österreichischen Gerichtes wegen Befangenheit ab". Er verwies auf den in der Zeitschrift "profil" vom 13.März 1995 veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Wie braun ist das Graue Haus?", welcher offenlege, "daß in Österreich die angebliche richterliche Unabhängigkeit bloß eine formale ist, die durch Entscheidungen von Personalsenaten unterlaufen werden kann". Die "real existierende Schikanierung von Richtern" berühre sein Grundrecht nach Art 6 MRK, weil ihm "keine Parteistellung in den grauhäuslichen Kaffeerunden zukommt".

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschuldigte damit auch alle Strafsenate des Obersten Gerichtshofes ablehnt, hat der zur Entscheidung hierüber berufene Senat (Pkt VII C 2. der Geschäftsverteilung des OGH 1996) erwogen:

Der Ablehnungswerber hat keine Gründe angegeben, die außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsgründen geeignet wären, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO). Die Ablehnung eines Richters ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - seine volle Unvoreingenommenheit zweifelhaft erscheinen lassen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (EvBl 1988/153 uva).

Da der Beschuldigte lediglich unsubstantiierte Pauschalvorwürfe gegen die Richterschaft erhoben, aber keinerlei konkrete Umstände behauptet hat, die die Unbefangenheit auch nur irgendeines der Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes in Zweifel ziehen lassen könnten, war sein Ablehnungsantrag, jedenfalls insoweit nicht berechtigt.

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