Rechtssatz
Ausübungshandlungen sind Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung).
10 ObS 70/90 | OGH | 27.02.1990 |
Veröff: SSV-NF 4/32 = RZ 1993/44 S 125 |
10 ObS 75/93 | OGH | 15.06.1993 |
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, sind die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV-NF 7/59 |
10 ObS 2390/96k | OGH | 22.10.1996 |
Beisatz: Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T2) |
10 Bs 109/02f | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Dienstunfall nach § 90 Abs 1 B-KUVG. (T3); Veröff: SZ 2002/60 |
10 ObS 137/02y | OGH | 27.08.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit muss dem Selbständigen selbst überlassen bleiben. (T4) |
10 ObS 164/03w | OGH | 01.07.2003 |
Beisatz: Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen sein, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00070_9000000_002