BVwG W241 2229933-1

BVwGW241 2229933-131.5.2022

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W241.2229933.1.00

 

Spruch:

 

W241 2229933-1/20E

im namen der republik

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Mongolei, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zahl: 577446606/191321842, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2022, zu Recht:

 

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei. Ihm wurde am 01.02.2012 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt. Diese wurde mehrmals, zuletzt bis zum 29.12.2019, verlängert.

 

2. Am 30.12.2019 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.

 

3. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 07.01.2020 wurde dem BF aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen seinen mongolischen Reisepass und seine originale Geburtsurkunde vorzulegen sowie mehrere Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.

 

4. In einer Stellungnahme vom 09.01.2020 wurde angeführt, dass sich der BF seit März 2012 in Österreich aufhalte. Eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels sei mangels Studienerfolgs nicht möglich. Er verfüge in seinem Heimatland über keine existentielle Grundlage, sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.

 

5. Am 24.01.2020 wurde ein Zeugnis der Integrationsprüfung B1 vorgelegt.

 

6. Nach Fristerstreckung gab der BF am 04.02.2020 eine Stellungnahme zu den am 07.01.2020 übermittelten Fragen des BFA ab. Hier wurde ergänzend ausgeführt, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und sei krankenversichert. Zu den Familienangehörigen in der Mongolei bestehe nur sporadischer Kontakt, der BF habe jedoch einen großen Freundeskreis in Österreich. Er spreche gut Deutsch, eine Einvernahme könne ohne Dolmetscher durchgeführt werden.

 

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

 

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang kurz dargestellt und festgestellt, dass der BF seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, indem er seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde nicht vorgelegt habe. In der Folge wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf den Akteninhalt verwiesen. Rechtlich wurden zu Spruchteil II. die bezughabenden rechtlichen Bestimmungen dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Er sei nur aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als Studierender zum Aufenthalt berechtigt gewesen.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

 

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2020 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei, da es den BF nicht einvernommen habe.

 

10. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision des BFA gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.02.2022, Ra 2020/21/0171-7, Folge und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wobei der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen zusammengefasst ausführte, dass es grundsätzlich immer auch Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sei, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben sei.

 

11. Am 09.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde.

 

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Muttersprache des BF ist Mongolisch.

 

Ihm wurde am 01.02.2012 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt. Diese wurde mehrmals, zuletzt bis zum 29.12.2019, verlängert. Der BF ist seit 16.03.2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

 

Seit 30.12.2019 hält sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung und damit illegal in Österreich auf.

 

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Er war von 2012 bis 2017 geringfügig, ab 2017 bis 2019 über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus erwerbstätig. Seit Anfang 2020 ist der BF nicht mehr erwerbstätig. Er wird von Freunden und seinen Eltern finanziell unterstützt. Der BF verfügt aktuell über keine Krankenversicherung.

 

Der BF spielt Volleyball in einem Verein und arbeitet seit 2020 ehrenamtlich bei der Caritas.

 

Er ist strafrechtlich unbescholten.

 

Am 30.12.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

 

Mit Schreiben vom 07.01.2020 wurde der BF seitens des BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass einem Antrag auf Erteilung eines Titels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ein gültiges Reisedokument und eine beglaubigte Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowohl in Kopie als auch im Original beizuschließen seien. Der BF wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zu den Fragen des BFA zu seiner Integration zu übermitteln sowie seinen originalen und gültigen Reisepass und seine originale Geburtsurkunde dem BFA vorzulegen und wurde darüber belehrt, dass anderenfalls sein Antrag ohne inhaltliche Absprache zurückzuweisen wäre, wobei diese Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.

 

Der BF hat im Verfahren vor dem BFA keinen gültigen Reisepass vorgelegt, weder im Original noch in Kopie. Auch seine Geburtsurkunde legte der BF nicht im Original vor.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person des BF, seinen Aufenthalt in Österreich und seinem Privatleben im Bundesgebiet basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht m 09.05.2022.

 

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

 

Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG am 30.12.2019 sowie der Belehrung und Aufforderung des BF hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde jeweils im Original bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages ergeben sich aus dem Antrag selbst sowie der Aufforderung zur Stellungnahme/Parteiengehör vom 07.01.2020.

 

Dass der BF im Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keinen gültigen Reisepass, weder im Original noch in Kopie, und auch keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

 

3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1 leg. cit.) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2 leg. cit.). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

 

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

 

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

 

„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG des Antrages vom 30.12.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

 

3.1.2. Der BF hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht entsprochen. Er hat im Verfahren vor der Behörde keinen gültigen Reisepass vorgelegt. Indem der BF keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ist er damit seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung (siehe oben) nicht ausreichend nachgekommen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hat der BF nicht gestellt.

 

Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

 

Im gegenständlichen Fall wäre dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen, weshalb die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (auch ohne begründeten Antrag des BF) gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen ist:

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, weshalb kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt.

 

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).

 

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

 

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, und der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des BF aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:

 

Der BF hält sich seit dem Jahr 2012 in Österreich auf; die Dauer des Aufenthalts des BF im österreichischen Bundesgebiet ist damit im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als sehr lang zu werten, wobei der Aufenthalt überwiegend, nämlich von 2012 bis Ende 2019, rechtmäßig war.

 

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Im Fall des BF kann ausgeschlossen werden, dass er die vergangenen zehn Jahre seines Aufenthalts gar nicht genützt hätte, um sich sozial zu integrieren, da er Deutsch auf dem Niveau B1 spricht, sich einen Freundeskreis aufgebaut hat, über längere Zeit (wenn auch meist geringfügig) erwerbstätig war und sich ehrenamtlich engagiert.

 

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699); im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

 

Bei einer inhaltlichen Prüfung des am 30.12.2019 gestellten Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ergibt sich daher, dass dem BF der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

 

Demzufolge darf das Bundesverwaltungsgericht die aus formellen Gründen vom BFA mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.09.2016 vorgenommene, auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gegründete Zurückweisung des Antrags und die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen nicht bestätigen (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465, mwN); es kommt daher gegenständlich nur die ersatzlose Behebung der Zurückweisung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

 

Das BFA wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses auch ohne begründeten Antrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG inhaltlich zu entscheiden und dem BF den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben.

 

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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