BVwG W222 2265914-1

BVwGW222 2265914-15.2.2025

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W222.2265914.1.00

 

Spruch:

 

W222 2265914-1/7E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Benin, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von XXXX , reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 18.03.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der polizeilichen Erstbefragung am 19.03.2022 gab der BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Französisch im Wesentlichen zu Protokoll, in XXXX / XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Er beherrsche insbesondere Französisch und spreche auch „Tem“. Er bekenne sich zum Christentum. An Schulausbildung habe er 12 Jahre Grundschule und habe er eine Berufsausbildung als Volksschullehrer. Zuletzt sei er beruflich Volksschullehrer gewesen. An Familienangehörigen führte er Vater sowie Mutter an und des Weiteren eine Schwester, welche verstorben sei. Seine Familie lebe in XXXX . Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2020 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates Österreich als Reiseziel gehabt, weil es hier Menschenrechte gebe und ihm die Sprache gefalle. Im Juni 2020 sei er mit dem Flugzeug nach Syrien gereist. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt, einen XXXX Reisepass und Personalausweis. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er auf der Reise verloren habe.

Zur Reiseroute führte er aus, durch Syrien durchgereist zu sein und sich 1 Monat in der Türkei sowie 10 Monate in Griechenland aufgehalten zu haben. In der Folge sei er durch Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei durchgereist. Seit 18.03.2022 halte er sich in Österreich auf.

In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt, dieser sei aber negativ entschieden worden. Zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst organisiert zu haben (ohne Schleppung).

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an: „Ich habe mein Land verlassen, weil ich Christ bin und bin eine Minderheit in meinem Dorf. Die anderen Dorfbewohner meinen ich würde Hexerei praktizieren, weil ich anders bin als sie. Im Norden von XXXX ist die Boko Haram einmarschiert und tötet alle nicht Muslime. Das sind all meine Asylgründe.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod.

Am XXXX 03.2022 teilten die griechischen Behörden mit, dass der BF am XXXX .11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher in zweiter Instanz am XXXX .05.2021 negativ entschieden wurde.

Am 16.11.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Französisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen wie folgt an:

„[…]

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein im Gegenteil, ich schätze das Sie alle drei Frauen sind, da Frauen auch immer wie Mütter sind.

LA: Welches ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Meine Muttersprache ist Yoruba. Ich spreche auch Französisch und verstehe auch ein wenig Englisch.

LA: Können Sie sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen?

VP: Ja, sehr gut.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? Falls ja, in welchem Umfang?

VP: Nein. Ich habe auch keinen Anwalt.

LA: Haben Sie noch die grüne Verfahrenskarte?

VP: Nein. Ich habe sofort die weiße Karte bekommen.

LA: Sie leben nach wie vor in XXXX ?

VP: Ja.

LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

VP: Ich habe ein wenig Husten, das hat mit dem kalten Wetter zu tun. Ansonsten bin ich gesund.

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Der österreichische Staat versorgt mich. Ich habe keine anderen Einkünfte.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein, derzeit nicht.

LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? Zum Beispiel Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen?

VP: Nein, ich habe Niemanden hier.

LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht?

VP: Ich habe mich bei der XXXX wegen Deutschkurse erkundigt. Die haben gesagt, dass diese Kurse für bestimmte Länder vorbehalten sind.

Nachgefragt nein, ich besuche keine Kurse.

Ich lerne aber selbstständig. Ich habe in Wörterbuch (VP zeigt dieses vor) und Lernunterlagen.

LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

VP: Ich bin Anfänger. Ich kann grüßen und solche Dinge. Ich kann ein paar Worte.

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in XXXX in XXXX geboren. Ich bin Staatsbürger von XXXX .

LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein ich habe das alles auf der Reise verloren.

LA: Welche sonstigen Dokumente haben Sie in Ihrem Heimatland je besessen?

VP: Ich besaß einen Reisepass und einen Personalausweis aus XXXX .

Nachgefragt, hatte ich auch eine Geburtsurkunde, da man ja diese braucht um einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auch diese habe ich verloren.

LA: Wo befinden sich die Originaldokumente?

VP: Ich habe diese auf der Reise verloren.

LA: Wie erfolgte die Ausreise aus Ihrem Heimatland? – legal oder illegal?

VP: Legal im Juni 2020 mit dem Flugzeug von XXXX nach Tunesien. Von dort bin ich nach Syrien. Von Syrien sind wir zu Fuß gegangen um in die Türkei zu gelangen.

Nachgefragt, was die Reise gekostet hat, gebe ich an, dass Ich es nicht sagen kann, da ich nicht mitgerechnet habe. Ungefähr € 500,-- habe ich für die Reise nach Syrien ausgegeben.

LA: Welche Schulbildung haben Sie?

VP: Ich bin Lehrer. Ich habe 13 Jahre lang die Schule besucht. Ich bin bis in die Maturklasse gekommen. Nachgefragt ob ich die mittlere Reife erlangt habe, gebe ich an, dass ich die mittlere Reife leider nicht geschafft habe.

LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Ich bin Christ.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Ich bin ledig.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Ich habe keine Kinder.

LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise gelebt?

VP: Ich habe in der Stadt XXXX , im Viertel (Quartier) XXXX (siehe Beilage) gelebt. Befragt, Straßenbezeichnungen gibt es bei uns in Afrika keine. Dort habe ich immer gelebt. Dort war ich zu Hause.

LA: Mit wem haben Sie dort zuletzt vor der Ausreise zusammengelebt?

VP: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern. Nachgefragt, mein Vater heißt XXXX (siehe Beilage), er wurde am XXXX .03.2020 getötet und meiner Mutter XXXX (siehe Beilage), sie ist ca. XXXX Jahre alt.

Mein Vater ist Polygam, er hat vier Frauen……

Insgesamt sind wir 12 Geschwister, 7 Buben und 5 Schwester. Eine Schwester ist bereits verstorben.

Nachgefragt zu den vier Ehefrauen, es hat dort nur eine Frau meines Vaters gewohnt. Die anderen Frauen hat mein Vater verlassen.

LA: Sie haben zuletzt an dieser Adresse (letzte Adresse vor Ausreise) mit ihren Eltern und ihren 11 Geschwister gelebt?

VP: Ja das ist richtig.

LA: Lebten Sie dort in einem Haus oder Wohnung?

VP: Es war ein Haus mit Zimmern.

LA: Wie viele Zimmer hatte das Haus?

VP: Die Mutter die da ist, hat mit den Mädchen ein Zimmer. Ich meine damit, mein Vater und meine Mutter sind nicht mehr zusammen. Wir waren 2 Geschwister von derselben Mutter, meine Schwester und ich. Meine Schwester ist bereits verstorben.

Mein Vater hat ein eigenes Zimmer.

LA: haben Sie die Frage verstanden?

VP: Ja das Haus hatte vier Zimmer.

LA: War das Haus aus Ziegel, Holz oder Lehm?

VP: Das Haus war aus Lehm.

LA: Bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig?

VP: Im Mai 2020 habe ich diese Adresse verlassen.

LA: Wer ist an dieser Adresse zurückgeblieben, als Sie die Adresse verlassen haben?

VP: Als ich von dort weg bin, war mein Vater bereits verstorben. Die Mutter, die da war, blieb dort zurück. 2 oder 3 Mädchen blieben auch zurück. Die anderen Geschwister sind auch alle in verschiedene Richtungen weggegangen.

LA: Was meinen Sie mit der Mutter, die da war?

VP: Ich meine damit meine Stiefmutter.

LA: Wo lebt ihre leibliche Mutter?

VP: Was meine leibliche Mutter angeht, so weiß ich bis heute nicht wo sie sich aufhält.

LA: Auf die Frage mit wem sie an der Adresse gelebt haben, gab sie an, mit ihren Eltern dort gewohnt zu haben. Was meinten Sie damit?

VP: Ich habe gesagt meine Eltern, da mich meine leibliche Mutter verlassen hat als ich noch sehr klein war. Ich sah meine Stiefmutter, XXXX (siehe Beilage) als meine Mutter an.

LA: Wann gingen die anderen Geschwister in verschiedene Richtungen?

VP: Sie sind vor mir weg. Als ich wegging, waren Sie nicht mehr da. Wir sind nicht von der selben Mutter. Weil ich ja alleine bin, habe sie mich zurückgelassen. Sie haben mir nicht gesagt, wo sie hinwollen.

Nachgefragt, es war vor dem Monat Mai, dem Monat als ich wegging. Nachgefragt im Jahr 2020.

LA: Wo liegt diese Stadt etwa? Im Süden/Osten/Westen oder Norden?

VP: XXXX liegt im Zentrum – Norden des XXXX . Im Departement XXXX .

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Im Juni 2020.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie XXXX verließen?

VP: Ich war XXXX Jahre alt.

LA: Wie haben Sie und Ihre Familie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Papa ist Präsident der Bauern dort, die Felder bebauen. Er war gleichzeitig auch selber Bauer, hat aber auch diese Vereinigung der Landwirte geleitet.

Nachgefragt ob es ausreichend für das Leben der Familie war, ja wir haben gut gelebt und ich konnte auch die Schule besuchen.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke etc.?

VP: Ja mein Vater hatte Landwirtschaftliche Nutzflächen und auch das Haus gehörte ihm.

LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.

VP: Es gab dort wirklich ein sehr erstes Problem im XXXX . Muslimische Gruppierungen haben die örtliche Bevölkerung dort angegriffen. Am XXXX .04. wurde mein Vater, als er auf dem Feld arbeitete, von muslimischen dschihadistischen Terroristen angegriffen und getötet. Das Problem war, sie wollten keine Christen an der Spitze der Organisation der Bauern haben. Ich selbst wurde auch attackiert von terroristischen Gruppen. Ich wurde verletzt und trage Narben von diesen Verletzungen. Ich habe auch Fotos von damals. Sie wollten, dass es dort nur noch den Koran gibt, und keine Bibel mehr. Deswegen bin ich geflohen. Ich bin vor physischer Gewalt geflohen, ich musste befürchten, dass auch ich getötet werde. Nachdem ich auf mich alleine gestellt war, auch meine Mutter nicht an meiner Seite war, war ich schutzlos und blieb mir keine andere Wahl als mein Land zu verlassen. Sie wollen die Leute dazu zwingen den Islam anzunehmen. Wenn du das nicht machst, wirst du attackiert.

LA: Sind das alle Gründe die Sie dazu bewegt haben ihr Heimatland zu verlassen?

VP: Ja…

VP: Es gibt da noch ein weiteres Problem. Ich hatte Probleme mit den anderen Kindern meines Vaters. Nach dessen Tod wollte Sie das ganze Erbe einkassieren und mich ausschließen. Dieses Problem gab es schon bevor es mit dem Terrorismus angefangen hat.

Es gibt noch ein Thema. Die Terroristen greifend die Kommissariate an, töten Polizisten. Sie wenden sich an jungen Leute, bieten ihnen Geld an, zahlen ihnen wöchentlich hohe Beträge, damit sie sich Ihnen anschließen und die christliche Bevölkerung töten. Das wollte ich keines Falls und bin ich deswegen weg.

LA: Ist ihnen das passiert, dass ihnen Geld geboten wurde damit sie Christen töten?

VP: Nein mir ist es nicht passiert. Aber anderen, die haben es mir erzählt. Junge arbeitslose Menschen werden auf diese Weise rekrutiert. Wir wollen nicht das uns das passiert, deswegen sind wir geflohen.

LA: Wem meinen sie mit wir?

VP: Es ging vielen Leuten so, und es sind deshalb viele Menschen geflohen. Sogar der Bürgermeister der Stadt ist geflohen.

Ich habe nun alle meine Fluchtgründe genannt.

[ … ]

LA: Als Ihr Vater von muslimischen dschihadistischen Terroristen am Feld angegriffen und getötet wurde, waren Sie auch dort?

VP: Nein ich war nicht da. Ich war an diesem Tag in der Schule.

LA: Wann war der Angriff auf ihren Vater?

VP: Das war am XXXX 03.2020.

LA: Was wissen sie über den Vorfall?

VP: Mein Vater ist um 06.00 Uhr in der Früh auf das Feld. Normalerweise kommen die Leute gegen 18:00 Uhr wieder nach Hause. Mein Vater kam aber nicht nach Hause. Die Jäger sind ihn dann suchen gegangen. Sie haben ihm auf dem Feld tot aufgefunden. Er war erschossen worden. Die Angreifer hatten Spuren hinterlassen. Sie haben dort einen Text in arabischer Schrift liegen gelassen. Jedes Mal, wenn sie so einen Angriff machen, hinterlassen sie solche Spuren. Es war weißes Papier, auf welchen etwas in arabischgeschrieben stand. Ich kann aber kein arabisch.

Sie brachten die Leiche meines Vaters nach Hause und da sah ich ihn dann auch. Sie brachten auch dieses Papier mit. Die Leute die arabisch lesen können haben, dass dann übersetzt. Laut denen stand dort, dass sie keinen Christen an der Spitze der Organisation der Bauern haben wollen.

LA: Wer waren die Angreifer?

VP: Es sind die islamische dschihadistische Gruppen. Es sind Terroristische Gruppen. Sie haben viele Namen, Al Quaida, Boko Haram. Die vergewaltigen Frauen und auch minderjährige Mädchen auf den Feldern. Sie beschneiden das Ding bei den Frauen mit der Schere ab.

Es ist eine große terroristische Gruppe, die Westafrika bedroht. In Nigeria nennen Sie sich Boko Haram, im Niger Al Quaida. Sie sind in Mali, Bukina Faso, Nigeria und auch in den XXXX eingedrungen. Sie sind über den Nationalpark im Norden eingedrungen. Sie sind auch im Togo.

LA: Wann erfolgte die Attacke auf Sie und von wem? Bitte schildern Sie den Vorfall möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können?

VP: Am XXXX .04.2020 war ich bei mir zuhause. Ich war gerade zu Fuß unterwegs in den Busch zur Verrichtung der Notdurft, da wir zuhause kein WC haben. Dann habe ich 2 Personen wahrgenommen, nachgefragt es war ca. XXXX Uhr, welche maskiert waren. Es war eine schwarze Stoffmaske, bei nur die Augen frei war. Die beiden Personen haben mich umzingelt. Sie wollten wissen, was ich mache und was ich arbeite. Ich sagte, dass ich Lehrer sei. Daraufhin fragten sie ob die Kinder in der Schule arabisch unterrichtet werden. Ich sagte, dass das nicht zu unserem Lehrplan gehört. Sie fragte mich ob ich weiß, dass Allah der Gott ist. Ich sagte nein, da ich Christ bin und dass Jesus der Retter ist. Einer der beiden hat dann ein Messer gezückt und mich am rechten Oberarm auf der Innenseite verletzt (VP zeigt seinen rechten Oberarm, Innenseite dünne strichförmige hellere Stellen zwischen 1 bis 4 cm lang). Danach haben sei mir mit demselben Messer einen Stich in den rechten Unterschenkel versetzt (VP zeigt eine Verletzung am rechten Unterschenkel). Es floss ungemein viel Blut. Dann kam ein Herr mit einem Motorrad in die Nähe und als die das Motorrad hörten, flohen sie in den Busch. Dieser Herr hat mich dann mit dem Motorrad nach Hause gefahren. Dann wurde der Arzt kontaktiert, der Hausbesuche macht. Der Arzt hat mir Verbände angelegt und er ist mehrmals wiedergekommen um mir einen frischen Verband anzulegen.

LA: Wer waren diese Angreifer?

VP: Sie gehörten sie zur islamischen Gruppe, weil sie mir ja Fragen über den Islam gestellt haben.

LA: Welcher genauen Gruppierung gehörten die Angreifer an?

VP: Ich weiß es nicht. Es war eine terroristische Gruppe, Al Quaida oder so. Sie haben vom Koran gesprochen, dass der die Bibel ersetzen soll. Wer sie sind, haben sie nicht erklärt.

LA: Seit wann sind Sie Christ?

VP: Meine Familie ist christlich. Ich bin schon seit meiner Geburt ein Christ.

LA: Sind sie getauft?

VP: Ja

LA: Wie haben Sie ihre Religion in Ihrem Heimatland ausgeübt?

VP: Am Sonntag ging ich immer in die Kirche.

LA: Welcher Glaubensgemeinschaft gehörten sie in Ihrem Heimatland an?

VP: Ich bin Katholik.

LA: In welche 2 Abschnitte wird die Bibel gegliedert?

VP: Es gibt das alte und das neue Testament.

LA: Wie hieß der Bürgermeister der Stadt XXXX und wann floh er?

VP: Er hieß XXXX und er floh noch bevor ich geflohen bin.

LA: Warum floh der Bürgermeister XXXX ?

VP: Er war nicht zufrieden mit dem was in der Region passiert ist. Er sagte den Moslems, dass Religionsfreiheit herrscht und jeder seien Religion ausüben darf. Deshalb wurde er dann attackiert. Es wurde ihm dann gedroht, dass man sein Haus in Brand stecken wird, wenn er nicht weggeht.

LA: Wurden die von Ihnen geschilderten Vorfälle bei der Polizei angezeigt?

VP: Nein die Polizei wird auch oft von den Terroristen attackiert. Die Polizei kennt die Realität.

Nachgefragt, nein die Polizei wurde nicht verständigt.

LA: Wann sind Sie an dem Tag, als ihr Vater getötet wurde, nach Hause gekommen?

VP: Ich war in der Schule und kam danach um 17.00 Uhr von der Schule nach Hause.

LA: Was genau haben Sie wahrgenommen als sie nach Hause gekommen sind?

VP: Als ich nach Hause kam, sagten Sie, dass mein Vater in der Früh auf das Geld gegangen sei und bis jetzt nicht mehr zurückgekommen ist. Dann haben Sie entschieden, dass die Jäger den Vater suchen sollen.

Nachgefragt, mein Vater war noch nicht zurück als ich nach Hause kam.

LA: Was ist weiter passiert?

VP: Es war nicht nur bei uns zu Hause dieses Szenario, sondern auch bei den anderen.

Ich habe wahrgenommen, dass er noch nicht vom Feld zurück war. Normalerweise kommt er zwischen 14 und 15 Uhr zurück. Dann sind die Jäger zur Suche aufgebrochen. Die Jäger fanden dann den Leichnam. Neben dem Leichnam fanden sie ein Papier vor, auf welchen etwas in arabischer Stand. Nachgefragt, es waren viele Jäger die zur Suche aufgebrochen sind, kann ich das nicht sagen, es waren viele.

Nachgefragt, ich habe etwa 7 Jäger wahrgenommen.

LA: Wo sind sie geblieben, als die Jäger aufgebrochen sind?

VP: Wir konnten sie nicht begleiten, ich blieb zu Hause.

LA: Wie weit sind die Felder von ihrem zuhause weg?

VP: Das können einige Kilometer sein, das ist weit. Das könnte bis zu einer Stunde mit dem Motorrad sein.

LA: Was haben Sie weiter wahrgenommen?

VP: die Frauen haben sogar schon geweint. Bei der Rückkehr sind Sie dann nur mehr mit dem Leichnam gekommen. Alle haben dann geweint. Alles waren sehr traurig.

LA: Wenn sie sagten sie sind mit dem Leichnam zurückgekommen, wie wurde dieser Leichnam transportiert?

VP: Sie haben ihn, den Leichnam, zwischen 2 Personen auf das Motorrad gesetzt.

LA: Was passierte weiter?

VP: Dann haben sie ihn in sein Zimmer gelegt und gewaschen. Befragt die Großmütter haben den Leichnam gewaschen. Nachgefragt, ich war zuhause, aber nicht im Zimmer meines Vaters.

Er war dann weiß bekleidet, weil man bei uns verstorbenen Personen weiß bekleidet.

Wir sind dann alle ins Zimmer hinein, weil wir das Gesicht ein letztes Mal sehen wollten.

LA: Was haben Sie zwischen dem Eintreffen ihres toten Vaters und dem Betreten des Zimmers mit dem Leichnam gemacht?

VP: Ich war verstört. Ich habe geweint und die Leute haben mich getröstet. Nachgefragt getröstet haben mich Nachbarn welche gekommen sind.

LA: Passierte in dieser Zeit sonst noch etwas oder wurde etwas gesprochen?

VP: Ich konnte sonst nichts machen, denn es war ein Moment der Verzweiflung.

LA: Wer war anwesend zu dieser Zeit?

VP: Entfernte Verwandten, Nachbarn, ich selbst und Leute vom Viertel. Nachgefragt, es waren auch die anderen Geschwister noch da.

LA: Wohin gingen die Jäger nachdem sie den Leichnam gebracht hatten?

VP: Die Rolle der Jäger ist nur die Person zu finden und der Familie zu bringen.

Frage wird wiederholt.

Sie sind ein wenig mit uns geblieben, dann gingen sie nach Hause.

Es war ein schwieriger Moment, wir haben echt Pech gehabt. Sie haben den Großeltern eine Zusammenfassung erzählt. Die Großeltern erzählten uns dann was die Jäger erzählt haben.

LA: Wann wurde ihnen von den Großeltern das Geschehene erzählt?

VP: Nach diesem Zusammentreffen mit den Jägern, haben uns die Großeltern zusammengerufen und haben uns die Todesursache erklärt.

LA: Was konkret erzählten die Großeltern?

VP: Sie haben erzählt, dass die Jäger berichtet hätten, dass Sie unseren Vater auf dem Feld tot liegend gefunden haben und dass auf dem Feld neben ihm ein Text in arabischer Sprache lag.

LA: Um welche Zeit kamen die Jäger mit ihrem toten Vater zurück?

VP: Recht spät.

Frage wird wiederholt.

VP: In der Nacht. Gegen 17 Uhr brachen Sie auf. Der Weg ist lang. So zirka um 20.00 Uhr kamen sie zurück.

LA: Wieso wurden für die Suche nach Ihrem Vater Jäger losgeschickt?

VP: Die Mütter oder wir konnten nicht suchen gehen, weil es im Busch diese Übergriffe gab und in der Nacht vergewaltigen sie die Mütter. Es braucht die Jäger, weil die haben Waffen.

LA: Wieso wurde solange zugewartet die Jäger zur Suche loszuschicken?

VP: Mein Vater kam meistens gegen 14 oder 15 Uhr. Manchmal aber auch etwas später. Man dachte vorerst, dass er einfach später dran sein würde. Die Jäger haben ja auch ihre Arbeit und die waren auch noch nicht zurück und verfügbar nach ihrem Arbeitstag.

LA: Seit wann gibt es die Situation mit den Überfällen der muslimischen Gruppen?

VP: Es hat begonnen im Mai 2019. Vom Nationalpark im Norden des XXXX drangen sie nach und nach ins Land ein.

LA: Ihr Vater ist verstorben und Sie selbst wurden angegriffen. Aus welchem Grund übersiedelten Sie nicht in einem anderen Teil des XXXX , zB in die Hauptstadt?

VP: Ich kann nicht irgendwo anders hin, weil ich niemanden kenne. Die Leute die mich angegriffen haben, kenne ich ja nicht und ich weiß nicht wo mich diese Leute wiederfinden können. Und wenn man davon spricht, dass es in einem Land Terroristen sind, dann können die überall in diesem Land sein. Man weiß nicht wo sie als nächstes Zuschlagen werden.

LA: Zu Ihrer Aussage, Sie könnten nirgends anders hin, weil sie niemanden kennen: Sie sind ein erwachsener Mann, ein ausgebildeter Lehrer, der die Sprache des Landes spricht. Es ist davon auszugehen, dass die sich an jedem Ort im XXXX eine Existenz aufbauen können.

VP: Ja aber ich bin ja attackiert worden. Wenn du die Leute die das tun nicht kennst, da sie maskiert sind, weiß man nicht wer sie sind, aber sie können mich jederzeit wiedererkennen.

LA: Wieso sollte man Sie wiedererkennen wollen? Wieso sollte man Sie im gesamten XXXX suchen?

VP: Weil ich nicht ihrer Religion angehöre.

LA: Sie wurden von 2 Personen angegriffen. Warum sollen Sie diese 2 Personen suchen?

VP: Das ist möglich. Ich habe ja auch meine Narben. Sie hatten auch Telefone bei sich. Einer hat mich vielleicht auch fotografiert.

LA: Laut ihrer Schilderung werden alle Christen im XXXX verfolgt.

VP: Ja das ist so. Christen werden grundsätzlich immer von Muslimen verfolgt, in meinem Land.

LA: Sie schildern, dass im ganzen Land Christen in XXXX verfolgt werden. Das widerspricht den Tatsachen.

VP: Der Norden im XXXX hat immer schon dieses Problem gehabt. Ich hätte sonst nicht mein Land verlassen. Ich habe gearbeitet und habe nie an Hunger gelitten.

LA: Das widerspricht ihrer vorigen Ausführungen, dass Christen im Gesamt XXXX verfolgt werden.

VP: Ich spreche für meine Region, wo ich herkomme.

LA: Die Frage zuvor, bezog sich ganz konkret auf Ganz XXXX und nicht nur ihre Region.

VP: Ich habe ihnen auf die Frage bereits eine Antwort gegeben.

LA: Wohin floh der Bürgermeister?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer etwaigen Rückkehr?

VP: Ich kann nicht zu mir nach Hause zurück. Weil ich schon mal verfolgt wurde. Einmal wurde mir schon nach dem Leben getrachtet. Ich kann nicht dorthin zurückgehen, wo man schon einmal versucht mich zu töten.

[ … ]

VP: Ich habe alles gesagt, was zu sagen war.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

VP: Ja

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein

[ … ]“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es habe eine asylrelevante Verfolgung des BF infolge Unglaubhaftigkeit nicht festgestellt werden können. Es bestehe gegenständlich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Insbesondere handle es sich bei dem BF um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich – an welchem Ort auch immer – eine Existenz aufzubauen. Aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Situation alleine sei nicht ersichtlich, dass sonst im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohe oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage vorliege. Des Weiteren sei auch nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Am 20.01.2023 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.

Am 08.10.2024 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme.

Am 11.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Französisch sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von XXXX . Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist gesund sowie arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Er bekennt sich nach eigenen Angaben zum Christentum (Katholizismus) und gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Yoruba an. Er beherrscht insbesondere die Sprachen Französisch sowie Yoruba und versteht nach eigenen Angaben auch ein wenig Englisch.

Der BF wurde nach eigenen Angaben in XXXX (Department XXXX ) in XXXX geboren, wo er nach eigenen Angaben auch aufgewachsen ist und mit seiner Familie gelebt hat (insbesondere mit seinem Vater und seinen Geschwistern, sowie zumindest mit einer Ehefrau seines Vaters, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich um die Mutter oder Stiefmutter des BF handelt). Der BF hat in seiner Heimat nach eigenen Angaben 13 Jahre lang die Schule besucht sowie eine Ausbildung als Volksschullehrer absolviert. Er hat in seiner Heimat Arbeitserfahrungen gesammelt (seinen Angaben zufolge insbesondere als Volksschullehrer).

Dass der Vater des BF verstorben ist, kann nicht festgestellt werden. Neben seinem Vater halten sich insbesondere nach wie vor Geschwister des BF und zudem zumindest eine Ehefrau seines Vaters – wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich um die Mutter oder Stiefmutter des BF handelt – in XXXX auf.

Der BF hat nach eigenen Angaben seinen Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen, wobei er sich nach eigenen Angaben im Zuge seiner Ausreise etwa drei Wochen in Cotonou aufgehalten hat. Im Zuge seiner Reise nach Österreich stellte er in Griechenland im November 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Mai 2021 in zweiter Instanz negativ entschieden wurde. Am 18.03.2022 stellte der BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Er knüpfte im Bundesgebiet soziale Kontakte. Er besuchte Deutschkurse sowie Integrations- und Wertekurse. Eine Deutschprüfung hat er noch nicht abgelegt. Er hilft freiwillig im Verein „ XXXX “ mit. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Einer legalen, regulären Erwerbstätigkeit geht er im Bundesgebiet nicht nach. Im Strafregister des BF scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in XXXX ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in XXXX wird Folgendes festgestellt:

COVID-19

Seit Beginn der Pandemie bis zum 7.2.2024 wurden in Benin 28.036 Infizierte und 163 Todesfälle gemeldet. Insgesamt kam es zu 28.036 bestätigten Infektionen, was aktuell einem Anteil von 0,23 % der Gesamtbevölkerung entspricht (LI 2.2024a; vgl. WHO 2024).

Quellen:

- LI - Laenderdaten.info (2.2024a): Gesundheitswesen in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/gesundheit.php , Zugriff 8.2.2024

- WHO - World Health Organization (2024): Benin – The cuerrent COVID-19 situation https://www.who.int/countries/ben , Zugriff 8.2.2024

Politische Lage

Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023).

Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023).

Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom 8. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023).

Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023).

Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Benin: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/politisches-portraet/209036 , Zugriff 26.2.20024

- Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67 , Zugriff 26.2.2024

- FD - France Diplomatie [Frankreich] (31.5.2023): Présentation du Bénin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/benin/presentation-du-benin/ , Zugriff 26.2.2024-

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Sicherheitslage

Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).

Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).

Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023).

Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023).

Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023).

Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984 , Zugriff 8.2.2024

- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.6.2023): Reiseinformation Benin (Republik Benin), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/benin , Zugriff 8.2.2024

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0 , Zugriff 8.2.2024

- FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/benin/#securite , Zugriff 8.2.2024

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).

Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023).

Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023).

Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024).

Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023).

Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023).

Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende (2022) nicht getan (USDOS 20.3.2023).

Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Benin 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094517.html , Zugriff 12.2.2024

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren ebenfalls moderat gesunken (LI 2.2024c)

Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023).

Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe Kommission für Korruptionsprävention (HCPC) ersetzt, die befugt ist, Korruptionsfälle an die Gerichte zu verweisen. Mit dem Gesetz zur Einrichtung dieser Behörde wurden auch einige Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023).

Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).

Quellen:

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php , Zugriff 26.2.2024

- LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php , Zugriff 26.2.2024

- TI - Transparency International (2023): Corruption Perception Index Benin, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/ben , Zugriff 12.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. . Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023).

Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023).

Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023).

Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).

 

Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023).

Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023 ).

Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023).

Quellen:

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 1.9.2023), hart und lebensbedrohlich, aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Bedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung und Verpflegung, und führen zum Tod. Verurteilte Straftäter, Untersuchungshäftlinge und Jugendliche werden oft zusammen untergebracht (USDOS 20.3.2023). Ineffizienz der Justiz, Korruption und ein Mangel an Anwälten im Norden behindern jedoch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Mangel an Ressourcen trägt dazu bei, dass die Untersuchungshaft oft sehr lange dauert (FH 2023).

Der NGO Social Change Benin 2022 zufolge gab es in den Gefängnissen von Kandi und Natitingou im Norden des Landes jeden Monat fünf Todesfälle, die auf die physischen Bedingungen und die schlechte Qualität der Nahrung und der medizinischen Versorgung zurückzuführen waren. Die Behörden ergriffen manchmal Abhilfemaßnahmen. Am 6.1. und 2.8.2022 begnadigte der Präsident 849 Gefangene (USDOS 20.3.2023).

Es kommt gelegentlich zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, manchmal mit extremen Strafen, insbesondere im CRIET. Laut Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politischen Gründen verhaftet (FH 2023).

Die Regierung hat Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter zugelassen. Vertreter von Social Change Benin und der beninischen Menschenrechtskommission durften Gefängnisse besuchen. Amnesty International wurde jedoch keine Genehmigung für Gefängnisbesuche erteilt (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0 , Zugriff 8.2.2024

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Todesstrafe

Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vgl. AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).

Quellen:

- AI - Amnesty International (26.2.2023): Wenn der Staat tötet, Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste-5.pdf , Zugriff 13.2.2024

- AI - Amnesty International (5.2021): Amnesty Regionalverbund Westafrika, Benin, https://amnesty-westafrika.de/benin/ , Zugriff 13.2.2023

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und wird in der Praxis allgemein geachtet (FH 2023). Alle religiösen Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen. Regierungsbeamte auf Departements- und Gemeindeebene sind befugt, bestimmte Arten der Religionsausübung zu verbieten, um den Frieden zu wahren (USDOS 20.3.2023).

48,5 % der Bevölkerung sind Christen, 27,7 % Muslime (meist Sunniten), 11,6 % praktizieren Vodoun, 2,6 % gehören indigenen Religionsgruppen an, 2,6 % anderen religiösen Gruppen, und 5,8 % geben an, keiner Religion anzugehören (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 1.2.2024).

Quellen:

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security , Zugriff 8.2.2024

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Benin, https://www.ecoi.net/en/document/2092186.html , Zugriff 14.2.2024

Minderheiten

Die Verfassung und die Gesetze sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor. Das Strafgesetzbuch sieht den Schutz ethnischer Minderheiten vor physischer Gewalt, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor; und gemäß dem Arbeitsgesetzbuch ist auch der Schutz ethnischer Minderheiten vor Diskriminierung am Arbeitsplatz vorgesehen (USDOS 20.3.2023).

Die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin sind trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich. Die ethnischen Minderheiten sind in der Regel in den Regierungsbehörden, im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften vertreten (FH 2023).

Benin ist seit jeher zwischen nördlichen und südlichen ethnischen Gruppen geteilt, und politische Parteien stützen sich häufig auf ethnische Zugehörigkeiten. Der im Süden geborene Talon wählte die meisten seiner politischen Kandidaten aus der südlichen Gbe-Sprachregion. Im Jahr 2019 wurde mit der Tradition gebrochen, bei der die Führer der Legislative und die Chefs der Exekutive aus verschiedenen Regionen stammen. Vizepräsident Talata stammt aus dem Norden (FH 2023).

Im August 2022 äußerte sich der UN-Ausschuss besorgt über die tätlichen Angriffe auf Menschen mit Albinismus sowie deren Stigmatisierung und Diskriminierung, die auf dem Glauben an Hexerei und tradierten Ansichten bezüglich der Hautfarbe beruhen. Der Ausschuss forderte Benin auf, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Albinismus zu ergreifen und sicherzustellen, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigung haben (AI 28.3.2023). Ferner berichten NGOs, die sich mit dem Schutz von Menschen mit Albinismus befassen, über gesellschaftliche Diskriminierung und Missbrauch, einschließlich Kindstötung von Kindern mit Albinismus, Organhandel und unzureichende Gesundheitsdienste (USDOS 20.3.2023).

Amnesty International berichtete, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Fulani stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht sind, insbesondere von willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Im Juni 2021 richtete die Regierung im Büro des Präsidenten die Hohe Kommission für Herder-Siedlung ein. Die Kommission hat den Auftrag, sich mit Konfliktangelegenheiten zwischen Landwirten und Hirten zu befassen, einschließlich der dauerhaften Ansiedlung wandernder Hirten. Die Wirksamkeit der Kommission musste noch ermittelt werden (USDOS 20.3.2023).

Obwohl die Regierung versucht die Herdenwanderung zu regulieren, kam es immer wieder zu Gewalt zwischen den Fulani-Hirten und den ansässigen Bauern. Auf Gemeindeebene beschuldigten Beamte bewaffnete Fulani-Hirten aus Nigeria, die Gewalt zu provozieren, indem sie ihren Rindern erlaubten, die Ernte der Bauern zu fressen. Sowohl Hirten als auch Bauern waren an der Gewalt beteiligt. 2022 wurden zahlreiche Fälle von Gewalt mit Todesfolge gemeldet. Im Oktober 2022 gab es glaubwürdige Berichte über die Tötung von Fulani-Hirten durch die beninischen Streitkräfte, die im Verdacht standen, mit gewalttätigen extremistischen Organisationen in Verbindung zu stehen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Benin 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094517.html , Zugriff 12.2.2024

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).

Im Allgemeinen können sich die Menschen in Benin frei bewegen. In einigen ländlichen Gebieten zwingen kulturelle Traditionen die Frauen jedoch dazu, über längere Zeiträume in ihren Häusern zu bleiben (FH 2023).

Laut der Zeitung Matin Libre hat die Verkehrspolizei routinemäßig Bestechungsgelder von Lastwagenfahrern verlangt, damit sie das Gesetz gegen überladene und unsichere Fahrzeuge nicht durchsetzen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html , Zugriff 8.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024).

Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023)

Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023).

Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023).

Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023).

Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023).

Quellen:

- Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67 , Zugriff 26.2.2024

- CWA - Compact with Africa (10.2023): Benin, https://www.compactwithafrica.org/content/compactwithafrica/home/compact-countries/benin.html#tab_1 , Zugriff 26.2.2024

- LI - Laenderdaten.info (2.2024): Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/index.php , Zugriff 26.2.2024

- LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php , Zugriff 26.2.2024

- LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php , Zugriff 26.2.2024

- WB - The World Bank (29.9.2023): Benin, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/benin/overview , Zugriff 26.2.2024

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil, Benin, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-benin.pdf , Zugriff 26.2.2024

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023).

Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023).

Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984 , Zugriff 8.2.2024

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0 , Zugriff 8.2.2024

- LI - Laenderdaten.info (2.2024d): Gesundheitswesen in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/gesundheit.php , Zugriff 26.2.2024

Rückkehr

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023).

Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023).

Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).

Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).

Quellen:

- BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Benin - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/benin/benin_deutsch.html , Zugriff 27.2.2024

- Retour volontaire (2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/ , Zugriff 27.2.2024

- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html , Zugriff 8.2.2024

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei.

Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF, insbesondere hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Familienstand, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Herkunft, stützen sich auf seine Angaben. Dass er gesund ist, folgt aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zumal nichts Gegenteiliges vorgebracht oder im Verfahren hervorgekommen ist, war auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Seine Sprachkenntnisse konnten aufgrund der diesbezüglichen Angaben festgestellt werden. Dass er 13 Jahre lang die Schule besucht hat, folgt aus seinen eigenen Angaben. Dass er eine Ausbildung als Volksschullehrer absolviert hat, konnte ebenso festgestellt werden. Dass er in seiner Heimat Arbeitserfahrungen als Volksschullehrer gesammelt hat, folgt ebenso aus seinen eigenen Angaben und geht hiervon auch das BFA im angefochtenen Bescheid aus. Hinsichtlich der Feststellungen zu seinen Familienangehörigen wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Fluchtvorbringen verwiesen.

Die Feststellungen, wonach er seinen Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen hat, und sich im Zuge seiner Ausreise etwa drei Wochen in Cotonou aufgehalten hat, konnte aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen werden. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Griechenland folgen aus dem EURODAC-Treffer-Ergebnis sowie der diesbezüglichen Mitteilung der griechischen Behörden. Nähere Feststellungen zur Reiseroute konnten nicht getroffen werden, zumal seine diesbezüglichen Angaben unstimmig und schlüssig nicht nachvollziehbar waren (siehe hierzu die Ausführungen unten). Unstrittig ist, dass der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Die getroffenen Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet fußen seinen Angaben in Verbindung mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Ebenso in Verbindung mit der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass er in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung lebt. Aus den Angaben des BF in Verbindung mit der Einsichtnahme in das Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens folgt, dass er einer legalen, regulären Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht nachgeht. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich festgestellt werden.

Soweit der BF Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in XXXX bestünde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführten Verfahren und im Besonderen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens darzulegen. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen.

Zum Vorbringen des BF ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des BF in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sowie schlüssig sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und muss der BF auch persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des BF entsprechen aber nicht diesen Anforderungen.

Der BF machte wegen zahlreicher Widersprüche und unplausibler Angaben bzw. erkennbarer Ausflüchte keinen glaubwürdigen Eindruck.

Auffällig war bereits, dass der BF zu seiner Reise von XXXX nach Österreich keine nachvollziehbaren Angaben machte. Während er im Rahmen der Erstbefragung noch angab, mit dem Flugzeug von XXXX nach Syrien gereist zu sein – einen Aufenthalt in Tunesien erwähnte er noch gar nicht, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, zunächst nach Tunesien mit dem Flugzeug gereist zu sein, von dort sei er nach Syrien (von Syrien seien sie zu Fuß gegangen, um in die Türkei zu gelangen). In der mündlichen Verhandlung gab er dann zunächst noch an, nach Tunesien mit dem Flugzeug gereist zu sein, und in Tunesien sofort nach Syrien „umgestiegen“ zu sein. Über konkrete Nachfrage verneinte er dann auf einmal, von Tunesien nach Syrien geflogen zu sein; vielmehr gab er an, dass die Leute zu Fuß gegangen seien, er habe sich der Gruppe angeschlossen, die weitergegangen seien. Ferner erwähnte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch, dass er von XXXX aus nach Tunesien gereist sei; Derartiges erwähnte er dann vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Der Eindruck, dass der BF nicht einigermaßen genaue Angaben machte, wurde weiters dadurch verstärkt, dass er in der Erstbefragung noch davon sprach, einen Monat in der Türkei gewesen zu sein, in der mündlichen Verhandlung jedoch abweichend davon sprach, (lediglich) zwei Wochen in der Türkei gewesen zu sein. Auf den diesbezüglichen Vorhalt gab er an, dies in der Erstbefragung nicht so gesagt zu haben. Zumal ihm die Niederschrift der Erstbefragung jedoch rückübersetzt wurde, er die Möglichkeit gehabt hätte, etwaige Fehler zu monieren, wovon er aber keinen Gebrauch machte, und er jede einzelne Seite der Niederschrift der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigte, ist dies jedoch als bloße unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen verneinte er auch bei der Erstbefragung Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden; er gab an, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In der Folge „passte“ der BF dann auch während der mündlichen Verhandlung seine Angaben „an“, indem er angab, sich zwei Wochen und ein paar Tage, kein ganzer Monat, ein paar Tage weniger als einen Monat in der Türkei aufgehalten zu haben. Weiters war verwunderlich, dass er in der Erstbefragung noch angab, sich zehn Monate in Griechenland aufgehalten zu haben, seine diesbezügliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung dann aber abänderte, indem er angab, ein Jahr in Griechenland verbracht zu haben. Auf den diesbezüglichen Vorhalt vermochte der BF in der Beschwerdeverhandlung keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben. Überhaupt blieben auch die Angaben (sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) zum „Fluchtweg“ bzw. den Verweildauern in den jeweiligen Ländern nicht nachvollziehbar, zumal der BF nach eigenen Angaben im Juni 2020 ausgereist sei, er jedoch erst am 18.03.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (und er nach eigenen Angaben erst seit diesem Tag in Österreich aufhältig ist), die Reise sohin ungefähr ein Jahr sowie neun Monate gedauert haben müsste. Selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der BF Ende November 2020 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (welcher in zweiter Instanz am XXXX .05.2021 abgewiesen wurde) und er sich, wie er nunmehr in der Verhandlung angab, ein Jahr in Griechenland aufgehalten halt, erscheinen seine Angaben in zeitlicher Hinsicht unstimmig, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sich nach dem Aufenthalt in Griechenland lediglich für eine Woche in Serbien sowie drei Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Auch auf den diesbezüglichen Vorhalt vermochte der BF in der Beschwerdeverhandlung keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben. Auch zum genauen Zeitpunkt der Ausstellung seines Reisepasses waren seine Schilderungen nicht nachvollziehbar. So gab er in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass der Reisepass im Monat Mai 2020 in Cotonou ausgestellt worden sei, in der Folge schilderte er jedoch dahingehend, erst im Monat Juni in Cotonou angekommen zu sein. Verwunderlich war ferner, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht auch einmal angab, (bereits) am 10.04. weggegangen zu sein, wohingegen er sonst behauptete, erst Ende Mai 2020 seinen Heimatort verlassen zu haben.

Zudem erschien auch der Umstand auffällig, dass der BF bereits in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher jedoch in zweiter Instanz negativ entschieden wurde, der BF dann in ein weiteres Land der Europäischen Union weiterreiste, und abermals versucht, einen Schutzstatus zu erlangen. Schlüssig nicht nachvollziehbar waren dann auch die Angaben des BF, wonach er in Serbien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil Serbien (laut BF) ein mehrheitliches muslimisches Land sei, was jedoch schlichtweg den Tatsachen widerspricht, zumal notorisch ist, dass die überwiegende Mehrheit der Einwohner in Serbien christlich ist. Auf den weiteren Vorhalt, warum er etwa nicht in Ungarn Schutz gesucht hat, zumal es sich (auch) um ein mehrheitliches christliches Land handle, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er Österreich gewählt habe, weil er gewusst habe, dass er sich integrieren werde, wenn er hierherkomme und die deutsche Sprache lerne, das helfe ihm mehr als Französisch, er habe Deutsch lernen wollen, weil die Sprache ihn interessieren würde. Dies kann als ein Indiz gesehen werden, dass der BF mehr daran interessiert war, eine Einreise in ein Land seiner Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort aufgrund der angeblichen Probleme in seinem Heimatland zu suchen.

Verwunderlich war überdies sein Aussageverhalten in Bezug auf seine Familienangehörigen. So führte er diesbezüglich in der Erstbefragung Mutter, Vater (siehe diesbezüglich auch die untenstehenden Ausführungen) sowie eine Schwester (jene sei bereits verstorben) an. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sprach er dann davon, dass sie insgesamt zwölf Geschwister seien, sieben Buben und fünf Schwestern; eine Schwester sei bereits verstorben. Sein Vater sei Polygam, er habe vier Frauen, wobei bei ihnen nur eine Frau seines Vaters gewohnt habe, die anderen Frauen habe sein Vater verlassen. Der BF sprach zunächst davon, dass er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt habe, wobei er dahingehend schilderte, auch mit seiner Mutter zusammengelebt zu haben. Auch über konkrete Nachfrage bestätigte er mit seinen Eltern und seinen elf Geschwistern gelebt zu haben. Auf diverse Nachfragen kam dann aber plötzlich zu Tage, dass es sich bei der Frau, die mit seinem Vater (und dem BF sowie den Geschwistern) zusammengelebt habe, eigentlich gar nicht um seine Mutter gehandelt habe, sondern eigentlich um die Stiefmutter, welche er als seine Mutter angesehen habe (seine leibliche Mutter habe ihn verlassen, als er noch sehr klein gewesen sei), obwohl der BF zuerst zudem noch den Namen der Mutter konkret mit jenem seiner leiblichen Mutter, nämlich XXXX , benannte, die Stiefmutter in der Folge hingegen mit XXXX . Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass es sich bei der Übersetzung um ein Missverständnis gehandelt habe, ist zu entgegnen, dass die genaue Schreibweise zusätzlich auf einer Beilage zur Niederschrift der Einvernahme festgehalten wurde. Auffallend war dann noch, dass der BF in der mündlichen Verhandlung auch einmal davon sprach, Einzelkind zu sein, wohingegen er vor dem BFA noch erwähnte, dass er eine vollbürtige Schwester gehabt habe. Nebulös mutete auch an, dass der BF in der mündlichen Verhandlung befragt in Zusammenhang mit dem Alter seiner Geschwister lediglich dahingehend angab, dass einige von ihnen älter als er, einige jünger als er seien, aber kenne er nicht das wahre Alter eines jeden. Auch vermochte er nicht genau anzugeben, wie viele Geschwister an der Adresse zurückgeblieben seien („2 oder 3 Mädchen bzw. Schwestern“). Während er vor dem BFA noch angab, dass, abgesehen von den „2 oder 3 Mädchen“, die anderen Geschwister auch alle in verschiedene Richtungen weggegangen seien, gab er zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht vage an, dass „einige Brüder“ geflüchtet seien, und „2 oder 3 Schwestern“ geblieben seien. Erst über Nachfrage durch die Rechtsvertretung gab er dahingehend an, dass alle Brüder geflüchtet seien, zumal nur die Schwestern geblieben seien. Auch vermochte der BF vor dem BFA nicht genau anzugeben, wann seine Geschwister weggegangen seien. Insgesamt fiel auf, dass der BF die an ihn gerichteten Fragen nicht einigermaßen genau zu beantworten vermochte.

Auch was sein Kernfluchtvorbringen betrifft, sind zahlreiche Ungereimtheiten sowie Widersprüchlichkeiten zutage getreten, wie exemplarisch aufgezeigt werden soll:

So gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zunächst an, dass sein Vater angeblich am XXXX 03.2020 getötet worden sei. In der Folge gab er hierzu jedoch abweichend an, dass sein Vater am XXXX .04. getötet worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann erwartet werden, dass eine Person jenen Tag, an dem sich das Leben aufgrund des Todes des Vaters radikal geändert haben soll, ja sogar (in weiterer Folge) zur Ausreise geführt haben soll, konsistent angibt und sich diesbezüglich nicht in derartige Widersprüche verstrickt. Auch auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte der BF keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben. Anzumerken ist auch an dieser Stelle, dass der BF seine vor dem BFA im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme protokollierten Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte, ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde, und er auch keine diesbezüglichen Fehler monierte.

Während der BF vor dem BFA noch davon sprach, sieben Jäger wahrgenommen zu haben, welche zur Suche aufgebrochen seien, sprach er vor dem Bundesverwaltungsgericht abweichend von fünf Jägern. Weiters schilderte der BF vor dem BFA zunächst dahingehend, dass die Jäger nach 18 Uhr aufgebrochen seien, in der Folge gab er dann aber an, dass sie gegen 17 Uhr aufgebrochen seien. In der mündlichen Verhandlung schilderte er dann wiederum abweichend dahingehend, dass es 19 Uhr gewesen sei. Auffallend war weiters, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch dahingehend schilderte, dass die Großeltern von den Jägern die Todesursache seines Vaters erfahren hätten, und die Großeltern wiederum u.a. den BF erzählt hätten, was die Jäger berichtet hätten; vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er eine derartige Abfolge der Mitteilung (Jäger, Großeltern, BF) überhaupt nicht mehr.

Auch den angeblichen Angriff auf ihn selbst schilderte der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedlich. So gab er vor dem BFA noch dahingehend an, dass die Angreifer wissen hätten wollen, was er mache und was er arbeite; er habe gesagt, dass er Lehrer sei; daraufhin hätten sie gefragt, ob die Kinder in der Schule Arabisch unterrichtet werden würden; er habe gesagt, dass das nicht zu ihrem Lehrplan gehöre. In der mündlichen Verhandlung erwähnte er dann jedoch im Zuge seiner Erzählung nicht mehr, auch nach seinem Beruf gefragt worden zu sein und dass ihm Fragen zum Schulunterricht gestellt worden seien. Weiters sprach er vor dem BFA lediglich von zwei Personen, die ihn umzingelt hätten, wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte, dass ihn zwei Personen gepackt hätten und gewollt hätten, dass er ihnen in den Wald folge, wo andere Personen gewesen seien, welche gerufen hätten, dass sie ihn bringen sollen. Auch steigerte der BF seine Angaben. So stellte er vor dem BFA über Befragung (im Zusammenhang mit einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative) in den Raum, dass er von einen der beiden Personen „vielleicht“ fotografiert worden sei (sodass er wiedererkannt werden könnte). In der mündlichen Verhandlung gab er dann hingegen steigernd an, dass die anderen, die im Wald gewesen seien, ein Foto gemacht hätten, damit sie ihn töten könnten, das hätten sie ihm gesagt. Auffallend war weiters, dass der BF in der mündlichen Verhandlung zunächst lediglich angab, dass er am rechten Oberarm durch das Messer verletzt worden sei und erst über konkrete Nachfrage durch die Rechtsvertretung angab, dass er, wie er noch vor dem BFA schilderte, auch am rechten unteren Schienbein verletzt worden sei. Weiters war auffällig, dass der BF erst über konkrete Nachfrage durch die Rechtsvertretung zusätzlich vorbrachte, dass beim Angriff auf seine Person eine Person im Wald gesagt habe, dass der BF das Kind des Vorsitzenden sei; dies habe der BF aus der Entfernung gehört.

Inkonsistent waren auch die Schilderungen zu dem angeblichen Streit mit seinen Geschwistern. So erwähnte er den angeblichen Streit im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem BFA zunächst nicht (auch in der Erstbefragung erwähnte er ihn nicht im Ansatz) und gab auch nach der freien Erzählung zunächst befragt an, alle Gründe genannt zu haben, die ihn dazu bewegt hätten, sein Heimatland zu verlassen, um dann jedoch sogleich weiter vorzubringen, dass er Probleme mit den anderen Kindern seines Vaters gehabt habe; nach dessen Tod hätten sie das ganze Erbe einkassieren wollen und ihn ausschließen; dieses Problem habe es schon gegeben, bevor es mit dem Terrorismus angefangen habe. Diesbezüglich führte bereits das BFA zutreffend aus, dass sich die Diskussion um das Erbe des Vaters wohl erst nach seinem Tod gestellt haben wird; wieso der BF aber angab, dass dieses Problem schon vor Beginn des Terrorismus bestanden haben soll, ist jedoch nicht nachzuvollziehen, zumal sein Vater doch angeblich Opfer dieses Terrorismus geworden sein soll. In der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass der Konflikt (erst) nach dem angeblichen Tod seines Vaters begonnen habe, das Problem mit den Dschihadisten hätte lange vor seinem angeblichen Tod begonnen, sodass auch vor dem Hintergrund seiner Aussagen in der Verhandlung widersprüchlich war, dass er vor dem BFA noch anführte, dass es dieses Problem schon gegeben habe, bevor es den Terrorismus gegeben habe.

Auch steigerte der BF im Zusammenhang mit dem angeblichen Streit sein Vorbringen, indem er vor dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich vorbrachte, dass ihn die Geschwister töten sowie vergiften hätten wollen.

Weiters vermochte der BF sonst keine fundierten Angaben zum angeblichen Streit um das Erbe machen, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht genau angeben konnte, wie viele Kühe sein Vater gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass er doch angeben können müsse, wie viele Kühe es zum Zeitpunkt, als sein Vater verstorben sei, gegeben habe, brachte er dann auf einmal unsubstantiiert vor, dass „sie“ die Ställe geöffnet hätten und die Rinder weggelaufen seien, und nur mehr 20 übrig gewesen seien. Verwunderlich war weiters, dass der BF auch nicht genau anzugeben vermochte, wie viele Felder sein Vater besessen habe. Zudem konnte oder wollte er auch über nähere Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht genau angeben, was seine anderen Geschwister genau unterschrieben hätten bzw. was er genau unterschreiben hätte sollen. Seine diesbezüglichen Angaben blieben oberflächlich. Auch stellte er in der Verhandlung allgemein sowie unsubstantiiert in den Raum, dass seine Mutter ihm Probleme gemacht habe, er keine Sicherheit mehr gehabt habe und seine Mutter nicht mehr seine Mutter gewesen sei und er Angst gehabt habe. Über nähere Befragung gab er dann an aber lediglich an, dass mit Tod seines Vaters die Gesten unterblieben seien, bei denen ihnen seine Mutter Geld gegeben habe und auch sie ihr. Oberflächlich blieben auch seine weiteren Schilderungen, wonach er aufgrund des Streites weggelaufen sei. Insbesondere war auch nicht nachvollziehbar, dass er eine Bedrohung durch seine Geschwister, insbesondere auch durch die Brüder in den Raum stellte, jene Brüder aber seinen Angaben vor dem BFA zufolge vor ihm den Heimatort verlassen hätten. Letztlich war auch verwunderlich, dass der BF zunächst angab, den genauen Standort seiner Brüder nicht zu kennen, aber seien sie an einen anderen Ort gegangen und hätten nach einem anderen Land gesucht, in der Folge stellte er jedoch in den Raum, dass er den genauen Standort seiner Brüder in XXXX nicht kenne und nicht wisse, wo genau seine Brüder ihn in XXXX finden und töten könnten.

Besonders auffallend war weiters, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung befragt zu den Familienangehörigen im Herkunftsland u.a. seine Mutter, Vater und Schwester anführte, in diesem Zusammenhang aber lediglich hinsichtlich seiner Schwester angab, dass diese verstorben sei; und im Übrigen auch angab, dass seine Familie in XXXX lebe. Auch befragt zu seinen Fluchtgründen gab er in der Erstbefragung noch nicht an, dass sein Vater getötet worden sei. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte er vor, dass sein Vater getötet worden sei. Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass der BF in der Erstbefragung auch befragt zu seinen Familienangehörigen (d.h. nicht im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund) nicht erwähnte, dass sein Vater bereits verstorben sei. Insbesondere ist ins Kalkül zu ziehen, dass er hinsichtlich seiner Schwester in der Erstbefragung sehr wohl bereits erwähnte, dass diese verstorben sei, sodass nicht nachvollziehbar erscheint, dass er dies hinsichtlich seines Vater nicht im Ansatz anführte. Auch handelt es sich bei der angeblichen Tötung seines Vaters um einen grundlegenden Aspekt seines Fluchtvorbringens, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, dass er dies nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung zumindest im Ansatz erwähnte. Auch auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte er keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben. Auch den angeblichen Angriff auf seine Person führte er nicht im Ansatz an. Hinzutritt auch, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung noch komplett abweichend zum später erstatteten Fluchtvorbringen anführte, dass die anderen Dorfbewohner meinen würden, er würde Hexerei praktizieren, weil er anders als sie seien. Dies erwähnte er in der Folge nicht mehr im Ansatz. Dadurch wird erneut insgesamt deutlich, dass der BF keine wahren Angaben machte.

Diese Aufzählung der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des BF erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie ließe sich fast beliebig fortsetzen.

Auch wenn der BF vereinzelt konkrete Datums- und Zeitangaben im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen nannte (wobei auch diesbezüglich, wie bereits aufgezeigt, Widersprüche und Ungereimtheiten zutage getreten sind), war gegenständlich insgesamt festzustellen, dass sich der BF in der Darlegung einer allgemein gehaltenen Rahmengeschichte erschöpfte, zumal er auch über nähere Befragung keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben zu machen vermochte. Der BF vermochte die angeblich erlebten Geschehnisse aus seiner Perspektive nicht ausreichend konkret und lebensnah zu schildern. Er erwähnte von sich aus auch kaum Begleitumstände oder Nebensächlichkeiten.

Letztlich ist zu betonen, dass die Tatsache der problemlosen legalen Ausreise des BF aus XXXX unter Verwendung seines Reisepasses ebenso gegen eine drohende (staatliche) Verfolgungsgefahr spricht.

Insgesamt betrachtet kann das Fluchtvorbringen des BF aufgrund der vielfach widersprüchlichen und in hohem Maße inkonsistenten und unplausiblen sowie unsubstantiierten Angaben des BF nicht als Feststellung herangezogen werden, zumal es dem BF obliegt, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Auch was die angegebenen Narben des BF betrifft, so folgt daraus alleine nicht ohne Weiteres, dass die Ereignisse in XXXX in der vom BF geschilderten Form tatsächlich stattgefunden haben, zumal auch im Laufe des Lebens eines Menschen durchaus körperliche Beeinträchtigungen oder Verletzungen entstehen können, welche die unterschiedlichsten Ursachen haben können.

Das erkennende Gericht geht sohin angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des BF von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Fluchtgrund aus und davon, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in XXXX in der vom BF geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den BF in XXXX nicht bestehen. Ausgehend vom nicht glaubhaften Fluchtvorbringen konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF gestorben sein soll, es ist entsprechend den Angaben des BF in der Erstbefragung hinsichtlich seines Vaters vielmehr davon auszugehen, dass jener nach wie vor am Leben ist und in XXXX lebt. Auch angesichts der unstimmigen Angaben, ebenfalls in Verbindung mit dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen, zu den übrigen Familienangehörigen ist davon auszugehen, dass sich nach wie vor Geschwister des BF sowie zumindest eine Ehefrau seines Vaters (wobei angesichts der diesbezüglichen unstimmigen Angaben nicht festgestellt werden kann, ob es sich um die Mutter oder Stiefmutter des BF handelt) in XXXX aufhalten; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass seine Geschwister seine Heimat verlassen hätten, zumal der BF dies im Zusammenhang mit dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen vorbrachte. Dafür, dass der BF als ein Rückkehrer ohne familiäres Netz in XXXX anzusehen ist, bestehen sohin keinerlei Anhaltspunkte, zumal der BF auch den angeblich nicht bestehenden Kontakt mit seiner Familie in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen in den Raum stellt, welches sich jedoch als nicht glaubhaft erwies, und auch sonst ein diesbezügliches substantiiertes Vorbringen nicht erstattet wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF durch das Leugnen bestehender familiärer Anknüpfungspunkte in seiner Heimat als schutzbedürftiger bzw. vulnerabler darzustellen versucht, und dies ausschließlich aus verfahrenstaktischen Erwägungen erfolgt, und nicht der Wahrheit entspricht.

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).

Bereits vor diesem Hintergrund vermochte der pauschale Verweis des BF auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage in XXXX keine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr des BF darzulegen. Ebenso wird durch den pauschalen, zudem unsubstantiierten Verweis auf religiöse Konflikte im Heimatort des BF eine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr des BF nicht dargetan. Wenngleich in den Länderfeststellungen für gewisse Gebiete ein erhöhtes Sicherheitsrisiko angeführt wird (vor allem im Norden des Landes, insbesondere in den Grenzgebieten zu Burkina Faso sowie einem Großteil von Niger sowie einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete), so ist festzuhalten, dass der Herkunftsort des BF XXXX im Departement XXXX (in der Mitte des Landes) nicht in einem solchen Gebiet liegt.

Soweit der BF vorbringt, als Christ in XXXX verfolgt zu werden, ist auf die nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Religionsfreiheit in XXXX verfassungsmäßig garantiert ist und in der Praxis allgemein geachtet wird. Christen stellen in XXXX die am stärksten vertretene Religionsrichtung dar. Vonseiten des BF wird vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht dargetan, dass eine, systematische, Gefährdung in jenem Ausmaß erreicht wird, welche notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Angehörigen der Religion der Christen in seiner Heimat für gegeben zu erachten.

Angemerkt wird ergänzend, dass sich bei XXXX um ein sicheres Herkunftsland handelt (§ 1 Z 14 HStV [Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022]). Auch liegen für XXXX keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor.

Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, um den vermeintlichen Problemen zu entgehen (siehe diesbezüglich auch die rechtliche Beurteilung):

In den Länderfeststellungen wird klar ausgeführt, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung durch Gesetz vorgesehen sind und die Regierung diese Rechte im Allgemeinen respektiert. Im Allgemeinen können sich die Menschen in XXXX frei bewegen. XXXX kann entsprechend den Feststellungen grundsätzlich als politisch stabiles Land angesehen werden. Kombiniert mit dem Engagement für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass XXXX mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stabil bleibt. Bei dem BF handelt es sich um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann, welcher der stärkst vertretenen Religionsrichtung in XXXX , den Christen, angehört, sowie mit der Kultur sowie der Sprache von XXXX bestens vertraut ist und darüber hinaus über Bildung sowie Arbeitserfahrungen verfügt. Der BF gehört insbesondere keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen muss. Angesichts seiner guten Ausbildung sowie seiner Arbeitserfahrungen sowie der mit seiner Migration nach Österreich unter Beweis gestellten Flexibilität ist davon auszugehen, dass der BF als arbeitsfähiger Mann ohne Sorgepflichten auch außerhalb seiner engeren Heimat einen Arbeitsplatz finden und einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird können, wobei ihm auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner spezifischen Berufsausbildung bedarf, zur – selbstständigen – Sicherung seiner Existenz zumutbar ist, um so nach (allfälligen) anfänglichen Schwierigkeiten ein Leben ohne unbillige Härten, wie es auch andere Landsleute führen, führen wird können. Der BF kann sich etwa auch im Süden des Landes, wo Christen überdies besonders stark vertreten sind, beispielsweise in der größten Stadt des Landes Cotonou (dort hielt er sich im Übrigen auch bereits im Zuge der Ausreise auf) oder in der Hauptstadt Porto-Novo, welche sicher erreichbar sind, ansiedeln. Im Übrigen verfügt der BF in XXXX ein familiäres Netzwerk, wobei dem – angesichts des Umstandes, dass auch davon auszugehen ist, dass der BF auch ohne Vorhandensein eines familiären Netzwerks in XXXX Fuß fassen wird können – fallgegenständlich keine wesentliche Bedeutung zukommt. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte, sodass davon auszugehen ist, dass in XXXX Bezugspersonen auch etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren. Der BF kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der BF ist den Länderberichten außerdem nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen Verhältnisse, an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der BF schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsstaat ergeben.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgeht, ergibt sich aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem BF möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) auszugehen. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der BF in einem anderen Teil XXXX einem sicheren Herkunftsstaat, etwa im Süden des Landes, beispielsweise in der Stadt Cotonou oder Porto-Novo, gefunden würde, zumal der BF keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach XXXX außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den BF zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es auch Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil XXXX zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für XXXX keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben. Dem hielt der BF im Verfahren nichts Stichhaltiges entgegen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit der von dem BF behaupteten Verfolgungssachverhalte vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach XXXX entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

In Ermangelung aktueller, größerer sicherheitsrelevanter Vorfälle bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass XXXX zum Entscheidungszeitpunkt in einem Ausmaß von Gewalt- oder Kampfhandlungen betroffen wäre, dass diese eine allgemeine Bürgerkriegslage oder eine einer solchen vergleichbare Situation begründen würden. XXXX ist insbesondere auch über den internationalen Flughafen in Cotonou sicher zu erreichen.

Im konkreten Fall des BF ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf den BF exzeptionellen Umstände vorliegen würden, oder er individuell schlechter gestellt wäre.

Der BF ist gesund, er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, weshalb im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des BF in seine Heimat entgegenstehen.

Der BF hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach XXXX jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Insbesondere dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach XXXX die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Der männliche BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Bildung sowie Arbeitserfahrungen. Er ist mobil und anpassungsfähig. Er verfügt, wie bereits ausgeführt, zudem über soziale sowie familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX , insbesondere Vater sowie Geschwister und die Ehefrau seines Vaters. Es ist aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtgrundbringens sowie mangels sonstiger gegenteiliger substantiiert ins Treffen geführter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr des BF nach XXXX jener von seinen Familienmitgliedern zumindest anfänglich Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenz erhalten wird können, zumal auch sonst nicht glaubhaft gemacht wurde, er wäre mit seiner Familie im Streit verfangen, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte, sodass davon auszugehen ist, dass im XXXX auch Bezugspersonen auch etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, er verfüge bei einer Rückkehr nach XXXX über keinerlei Netzwerk.

Dem in XXXX sozialisierten BF ist es aber auch ohne die Hilfe seiner Angehörigen in seinem Herkunftsstaat, wie bereits dargelegt etwa auch außerhalb seiner Heimat, möglich sowie zumutbar, wieder Fuß zu fassen und sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung (etwa auch durch Hilfstätigkeiten) zu erwirtschaften. Zumal der BF den Großteil seines Lebens in XXXX verbracht hat und er mit Kultur, Sprache sowie den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut ist, wird ihm eine Reintegration in XXXX leicht möglich sein. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt nicht durch eine berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Der BF kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen

Der BF, als gebildeter, erwachsener sowie über Arbeitserfahrungen verfügender, Mann ohne Vulnerabilitäten und ohne Sorgepflichten gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen muss. Es ist sohin gegenständlich nicht zu befürchten, dass er in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unabhängig davon genügen schwierige Lebensumstände für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in XXXX derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Sohin sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben.

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit März 2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von XXXX kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit März 2022 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise bzw. der Aufenthalt vor Aufgriff des BF illegal war.

Auch wenn es gewisse Integrationsbemühungen seitens des BF (insbesondere freiwillige Tätigkeiten, Knüpfen von sozialen Kontakten, Besuch von Sprach- und Integrationskursen) – anzuerkennen gilt, kann gegenständlich nicht davon gesprochen werden, dass der BF eine nachhaltige und außergewöhnliche Integration in Bezug zu Österreich aufweist. So hat er noch keine Deutschprüfung absolviert. Er hat zwar Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft. Ein besonderes, qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person besteht jedoch nicht. Der BF bezieht seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat sich auch sonst nicht in der österreichischen Gesellschaft außergewöhnlich engagiert.

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist zudem gegenständlich geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vgl auch VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach XXXX gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte zu Freunden und Bekannten in Österreich können etwa auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail etc.) aufrechterhalten werden.

Im Gegensatz zu seiner noch nicht stark ausgeprägten Integration in Österreich, hat der BF eine starke Bindung zu XXXX . Er hat den Großteil seines Lebens, insbesondere auch die prägenden Jahre der Jugend, in XXXX verbracht und ist dort sozialisiert sowie mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Er verfügt nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX . Es ist davon auszugehen, dass sich der BF wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des BF von noch nicht einmal drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten. Auch die Verfahrensdauer ist gegenständlich nicht geeignet, fallgegenständlich die Interessen des BF in Bezug auf das Bundesgebiet maßgeblich zu verstärken.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

In einer Gesamtabwägung wiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich wesentlich schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Zu Spruchpunkt V. angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für XXXX nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach XXXX zulässig ist.

Zu Spruchpunkt VI. angefochtenen Bescheides:

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände wurden vom BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es wird somit spruchgemäß gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte