AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2108135.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, abgewiesen.
II. Den Beschwerden von XXXX gegen die Spruchpunkte IV. ihrer Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer ihrer Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 1, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, iVm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, von drei Jahren auf 12 Monate herabgesetzt wird.
III. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Ehegattin der zweitbeschwerdeführenden Partei (P2) und zusammen sind sie die Eltern der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführender Parteien (P3 und P4).
1. erste Asylverfahren:
P1 bis P4 reisten, zu nicht feststellbaren Zeitpunkten, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und P1 stellte am 05.04.2014 für sich sowie P3 und P4 Anträge auf internationalen Schutz. P2 stellte am 12.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
P1 gab an ihr Familienname laute „ XXXX “, vor der Eheschließung haben er „ XXXX “ gelautet, später, dass P2 bis P4 „ XXXX “ und P1 „ XXXX “ heißen.
In den ersten Asylverfahren wurden lediglich für P1 Fluchtgründe vorgebracht. P1 behauptete zusammengefasst, sie habe seit ihrer Heirat mit P2 im Jahr XXXX bei ihren Schwiegereltern gelebt. Am 25.03.2014 habe ihr der Vater von P2 gesagt, dass er jetzt wisse, dass P1 die Tochter eines Türken (oder Aserbaidschaners) sei. Deshalb habe er P1 am 25.03.2014 geschlagen, ihr die Kleider zerrissen und sie vergewaltigt. Als P1 wieder zu sich gekommen sei habe sie ein paar Sachen eingepackt, P3 und P4 mitgenommen und sie seien zu einer Nachbarin geflohen. P1 habe den Vorfall nicht den Behörden gemeldet, sondern bereits am 26.03.2014 mit P3 und P4 problemlos, legal mit armenischen Auslandsreisepässen und dem Linienbus die Republik Armenien verlassen. Gesundheitlich gehe es P1 gut, sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In den Verfahren von P2 bis P4 wurden für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die ersten Anträge auf internationalen Schutz von 1), 3) und 4) 05.04.2014 sowie 2) 12.04.2014 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zahlen XXXX , jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In Spruchpunkten III. wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P4 nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. In den Bescheiden wurde kurz zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass die angeblichen Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft seien und Abschiebehindernisse, sowie relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können.
Fristgerecht gegen diese Bescheid erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.10.2015, mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, Zahlen 1) L519 2108136-1/11E, 2) L519 2108133-1/8E, 3) L519 2108135-1/4E und 4) L519 2108134-1/5E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, §§ 57 und 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG , § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft sind und die Identitäten von P1 bis P4 aufgrund der bewusst unterlassenen Mitwirkung von P1 und P2 an deren Feststellung als nicht geklärt anzusehen sind.
P1 bis P4 weigerten sich, nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich, ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben stattdessen einfach illegal im Bundesgebiet und lebten weiterhin von der Grundversorgung.
2. fremdenrechtliche Verfahren:
Während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich stellten P1 bis P4 am 31.03.2016 jeweils einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG“. In diesen Verfahren wurden zusammengefasst behauptet, dass P1 und P2 ihre wahren Identitäten, der Familiennamen von P1 würde „ XXXX “ lauten, jene von P2 bis P4 „ XXXX “, immer genannt hätten und aktiv an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitwirken würden. Frau „ XXXX “ und Herrn „ XXXX “ treffe keine Schuld daran, dass die Botschaft der Republik Armenien in Österreich die Identitäten von P1 bis P4 nicht feststellen könne.
Die Anträge von P1 bis P4 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen XXXX , abgewiesen.
Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit schriftlichen Ausfertigungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016, Zahlen 1) L515 2108136-2/9E, 2) L515 2108133-2/17E, 3) L515 2108135-2/7E und 4) L515 2108134-2/7E, der am 04.07.2016 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnissen, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 46a Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Identitäten von P1 bis P4 nicht feststehen und diese Tatsache den P1 bis P4 zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführer haben jedwede notwenigen Tätigkeiten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten verweigert. P1 bis P4 verweigerten die Mitwirkung, indem sie sich weigerten ihre Fingerabdrücke abzugeben und das nötige Formblatt auszufüllen. Ein in den Verfahren hinzugezogener Vertrauensanwalt habe im Herkunftsstaat von P1 bis P4 recherchierte und herausgefunden, dass die behaupteten Identitäten weder in den staatlichen Registern aufscheinen, noch an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse, noch im XXXX bekannt seien.
3. gegenständliche erstinstanzliche Verfahren:
Die Beschwerdeführer stellten während ihres nach wie vor andauernden illegalen Aufenthalts am 26.07.2016 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz und gaben an nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “, bzw. nach wie vor „ XXXX “ zu heißen.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am Tag ihrer zweiten Asylantragstellungen gab P1 unter anderem wörtlich an:
„…Ihr Verfahren wurde am 19.11.2015 bereits rechtskräftig. Warum stellen Sei jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert?
Ich habe Angst in meine Heimat zurück zu kehren. Wenn ich die Informationen im Internet von meiner Heimat anschaue, sehe ich, dass jetzt in Armenien ein Krieg herrscht. Die Männer im Alter meines Mannes werden alle nach Bergkarabach in den Krieg geschickt. Sie fallen im Krieg. Ich möchte nicht, dass mein Mann in den Krieg zieht. Derzeit ist es auch in Yerevan eine schwierige Situation. Wir haben Angst zurückzukehren. Es wurde eine Polizeistation in Yervan von einer bewaffneten Gruppe besetzt. Es gab dabei Tote. Die Bevölkerung nimmt an Demonstrationen teil. Die Jugendlichen in der Hauptstadt nehmen an den Demonstrationen teil. Das Volk will, dass der Präsident Armeniens zurücktritt. Ausserdem möchte ich, dass meine Kinder nicht in Armenien aufwachsen müssen. Meine Kinder haben die gleichen Fluchtgründe wie ich. Wegen mir ist meine Familie, mein Mann und die Kinder auch nach Österreich gekommen.
7. Haben Sie alle Ausreise-, flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja.
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe dort ein Problem. Mein Vater war ein Türke. Man war mir vor eine Spionen zu sein.
9. Gibt es konkret Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?
Nein.
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
Ich weiß, dass XXXX , in dem ich in Armenien gelebt habe, und eine Freundin sehr negativ mir gegenüber eingestellt sind. Ich werde beschuldigt eine Verräterin Armeniens zu sein. Seit ein paar Monaten hat sich die Situation in Armenien verschlechtert.
11. Sonstige sachliche Hinweise
Dabei überreiche ich der Behörde auch Bestätigungen eines Deutschkurses für mich und meinen Mann und Empfehlungsschreiben von mehreren Bekannten und der Schuldirektorin. Weiters überreiche ich der Behörde auch mehrere Arztbescheinigungen XXXX Dabei sehe ich auch in XXXX Behandlung. Ich gehe einmal pro Woche in Krankenhaus nach XXXX . Ich war auch stationär in der XXXX in Behandlung. Es gibt auch eine XXXX , die ich einmal pro Monat besuche...“
Ebenfalls am 26.07.2016 gab P2 in dessen Erstbefragung - auszugsweise – an:
„…Ihr Verfahren wurde am 19.11.2015 bereits rechtskräftig. Warum stellen Sei jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert?
Ich habe meiner Frau vorgeschlagen wieder nach Armenien zurückzukehren. Meine Frau will aber auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren und sie meint, dass sie sich lieber etwas antun würde. Jetzt aber herrscht in Armenien ein Krieg und deshalb möchte auch ich nicht mehr nach Armenien zurück. Weder meine Frau noch ich wollen nicht mehr Armenien zurück. Ich habe in Bergkarabach als Scharfschütze gekämpft. Die dortige Regierung möchte, dass ich wieder in den Krieg ziehe. Ich war bei einer Sondereinheit als Scharfschütze. Jetzt aber in Yerevan gehen die Leute mit Waffen in den Händen spazieren. Sie können in das Internet einsteigen und sich das selbst anschauen. Sie können sehen wie die Polizei in Armenien auf die Menschen einschlägt. Meine Kinder sind hier integriert und gehen hier zu Schule. Ich pflege Freundschaft mit den XXXX . Wir werden in Österreich sehr freundlich behandelt. Wir besuchen auch regelmäßig jeden Sonntag die Kirche. Jeden Dienstag besuchen wir mit den Kindern den Religionsunterricht in der Schule. Das ist alles was ich sagen wollte.
7. Haben Sie alle Ausreise-, flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ich bin damals nicht selbst aus meinem Land geflüchtet, sondern lediglich meiner Frau nach ihrer Ausreise gefolgt. Damals wollte ich zurück nach Armenien, aber mein Frau wollet nicht. Jetzt aber will auch ich nicht.
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst, dass ich an dem dortigen Krieg teilnehmen muss.
9. Gibt es konkret Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?
Nein.
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
Seit dem 2. März 2016, als der Krieg in Armenien begann. Dabei sind 300 Menschen ums Leben gekommen…“
Am 01.09.2017 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, und gab an, dass P3 und P4 nach wie vor keine Fluchtgründe haben. Zu ihren eigenen Fluchtgründen gab P1 kurz zusammengefasst an, sie habe im ersten Asylverfahren wahre Angaben gemacht, als sie gesagt habe, ihr Familienname „ XXXX “ bzw. heiße sie „ XXXX “. P1 sei aus der Republik Armenien geflohen, weil ihr Schwiegervater P1 auf Grund der Tatsache, dass ihr Vater Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan gewesen sei, als Türkin beschimpft und am 25.03.2014 vergewaltigt habe. P1 habe die Vergewaltigung durch ihren Schwiegervater nicht den armenischen Behörden gemeldet und sei danach auch nicht beim Arzt gewesen, sondern sei noch am selben Abend mit P3 und P4 nach XXXX gereist und habe mit ihnen am 26.03.2014 die Republik Armenien in der Absicht verlassen, nach Österreich zu reisen. Im März 2016 habe P1 erfahren, dass sie in XXXX als Spionen verdächtigt werde. Ihr Schwiegervater sage, dass P1 die Tochter eines Aserbaidschaners sein, daher nicht leben dürfte und er ihr P3 und P4 wegnehmen werde.
Ebenfalls am 01.09.2017 wurde P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab kurz zusammengefasst an, dass sein Familienname „ XXXX “ laute, er im ersten Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt und sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. P2 könnte aufgrund der Tatsache, dass er Soldat sei in den Krieg gerufen werden. Er beziehe sich in diesem Zusammenhang auf den Vier-Tage–Krieg im April 2016 zwischen Armenien und Aserbaidschan.
XXXX
Am 10.10.2017 langte bezüglich P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl ein von diesem in Auftrag gegebenes XXXX Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom XXXX ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX
Am 19.10.2017 wurde P1 ein weiteres Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs das XXXX Gutachten vom XXXX zur Kenntnis gebracht.
Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 26.07.2016 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen XXXX , unter den Familiennamen von P1 „ XXXX “ alias „ XXXX “ sowie P2 bis P4 „ XXXX “ jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P4 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkten IV. ausgesprochen, dass gegen P1 und P2 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen werden. In den Spruchpunkten V. der Bescheide von P1 und P2 sowie den Spruchpunkten IV. der Bescheide von P3 und P4 wurden den Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 20.10.2017 wurden P1 bis P4 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. aktuelle Beschwerdeverfahren:
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen XXXX , zugestellt am 24.10.2017, erhoben P1 bis P4 fristgerecht unter den Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ am 21.11.2017 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren. P2 fürchte in seiner Heimat zu Kriegshandlungen gezwungen zu werden, welches ein asylrelevantes Vorbringen sei. Subsidiärer Schutz sei zu gewähren, da P2 die wohlbegründete Furcht um Gefährdung seines Lebens und seiner Gesundheit in Armenien hätte. XXXX Die Entscheidungen seien inhaltlich falsch, da sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergeben würde, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr gefährdet wären und keine staatliche, soziale oder sonstige effektive Hilfe erhalten können. XXXX Die Ausweisung sei nicht zulässig; die Beschwerdeführer seien bereits dreieinhalb Jahre durchgehend in Österreich aufhältig, davon fast durchgehend legal. XXXX somit hätten die Beschwerdeführer ein nachvollziehbares und legitimes Interesse daran, „mit einer humanitären Aufenthaltsberechtigung entschädigt zu werden“. Den Beschwerdeführern sei es nach den Erlebnissen im Heim nicht mehr zumutbar in einem anderen Land noch einmal ein Leben aufbauen zu müssen.
In einem Schreiben eines armenischen Ministeriums vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl mitgeteilt, dass P1 in Wahrheit XXXX und P2 bis P4 XXXX heißen und ihnen armenische Reisepässe ausgestellt wurden.
Die Beschwerdevorlagen vom 29.11.2017 langten am 04.12.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, Zahlen 1) L523 2108136-3/4Z, 2) L523 2178544-1/4Z, 3) L523 2108135-3/4Z und 4) L523 2108134-3/4Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Nachdem die Beschwerdeverfahren in mehreren Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig waren, wurden sie schließlich am 01.02.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Mit Ladungen vom 09.11.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 13.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Zur Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 erschienen die geladenen P1 und P2 sowie ihr Vertreter. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 11.11.2021 entschuldigt. In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
ad P1:
Am XXXX ausgestellte „Arbeits- und Lohnbestätigungen“ eine Firma für XXXX , wonach - nach Vorlage der zur Arbeit benötigten Arbeitspapiere - P1 und P2 als Schneeräumer bzw. Außenanlagenbetreuer zu arbeiten beginnen können
Am XXXX für P1 bis P4 den falschen Familienamen „ XXXX “ verfasstes Schreiben einer Art „ XXXX “ wonach „ XXXX “ (Anmerkung: gemeint wohl P1), sowie P2 bis P4 seit dem Jahr 2016 positiv in ihrer Unterkunft aufgefallen sind, fleißig Deutsch gelernt geholfen und bis 2019 bei (auch kirchlichen) Festen mitgeholfen haben.
Am XXXX für P1 bis P4 verfassten Schreiben der Vermieterin wonach die Familie hilfsbereit ist
Am XXXX für P1 verfasstes Schreiben, wonach eine Dame versucht die Sprachkenntnisse von P1 zu verbessern und sie in die Gesellschaft zu integrieren
undatierte Karte des ÖSD (Anmerkung: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) für Deutschzertifikate A1 für P1 ausgestellt auf den falschen Namen „ XXXX “
Schreiben vom XXXX einer älteren Dame die P1 als „ XXXX “ kennengelernt hat, nachdem ihr diese vor 3,5 Jahren geholfen hat, eine schwere Tasche zu tragen
Am XXXX für P1 unter dem falschen Namen „ XXXX “ verfasstes Schreiben der XXXX
ad P2:
Am XXXX ausgestellte „Arbeits- und Lohnbestätigungen“ eine Firma für XXXX , wonach - nach Vorlage der zur Arbeit benötigten Arbeitspapiere - P1 und P2 als Schneeräumer bzw. Außenanlagenbetreuer zu arbeiten beginnen können
Am XXXX für P2 ausgestellter „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ einer Firma für XXXX ; danach müsste P2 vorab auch noch eine Probezeit von einem Monat absolvieren
Am XXXX für P2 für den falschen Namen „ XXXX “ ausgestellt Bestätigung eines Pfarrers bezüglich ehrenamtlicher Mitarbeit
undatiertes Schreiben für P2 unter dem falschen Namen „ XXXX “ eines örtlichen Fußballvereines, der P2 als hilfsbereit beschreibt
Am XXXX für P2 für den falschen Namen „ XXXX “ ausgestelltes Personenzeugnis eines XXXX
undatierte Karte des ÖSD (Anmerkung: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) für Deutschzertifikate A1 für P2 auf den falschen Namen „ XXXX “
Am XXXX für P2 unter dem falschen Namen „ XXXX “ ausgestellt Bestätigung eines Pfarramtes, wonach P2 ein gläubiger Christ ist
ad P3:
Am XXXX für P3 verfasste Schreiben von Lehrern zur Integration in der Klassengemeinschaft
Am XXXX für P3 ausgestellte Schulzeugnisse
drei Teilnahmebestätigungen an Sportveranstaltungen in den Jahren XXXX
XXXX Am XXXX für P3 unter dem falschen Namen „ XXXX “ ausgestellter Taufschein
ad P4:
Am XXXX für P4 ausgestellte Bestätigung über eine Sport-Vereinsteilnahme
Am XXXX für P4 ausgestellte Schulzeugnisse
XXXX
Am XXXX für P4 unter dem falschen Namen „ XXXX “ ausgestellter Taufschein
In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die wahren Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. P1 und P2 sind die Eltern der minderjährigen P3 und P4. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Armenien, in der Republik Armenien geboren, gehören der Volksgruppe der Armenier an, sind christlichen Glaubens und ihre Muttersprache ist Armenisch.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
P1 bis P4 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellten am 05.04.2014 und 12.04.2014 unter den Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zahlen XXXX , jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. In den Bescheiden wurde kurz zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass die angeblichen Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft seien und Abschiebehindernisse, sowie relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können.
Fristgerecht gegen diese Bescheid erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.10.2015, mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, Zahlen 1) L519 2108136-1/11E, 2) L519 2108133-1/8E, 3) L519 2108135-1/4E und 4) L519 2108134-1/5E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe von P1 nicht glaubhaft und die Identitäten von P1 bis P4 aufgrund der bewusst unterlassenen Mitwirkung von P1 und P2 an deren Feststellung als nicht geklärt anzusehen sind.
P1 bis P4 weigerten sich nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben stattdessen einfach illegal im Bundesgebiet und lebten weiterhin von der Grundversorgung.
Während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich stellten P1 bis P4 am 31.03.2016 jeweils einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG“ worin zusammengefasst behauptet wurde, dass P1 und P2 ihre wahren Identitäten, der Familiennamen von P1 würde „ XXXX “ lauten, jene von P2 bis P4 „ XXXX “, immer genannt hätten. Diese Anträge von P1 bis P4 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen XXXX , abgewiesen.
Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit schriftlichen Ausfertigungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016, Zahlen 1) L515 2108136-2/9E, 2) L515 2108133-2/17E, 3) L515 2108135-2/7E und 4) L515 2108134-2/7E, der am 04.07.2016 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnissen, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 46a Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Revisionen für nicht zulässig erklärt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass P1 bis P4 die Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identitäten bewusst verweigert haben, indem sie sich weigerten ihre Fingerabdrücke abzugeben und das nötige Formblatt auszufüllen. Ein in den Verfahren hinzugezogener Vertrauensanwalt habe im Herkunftsstaat von P1 bis P4 recherchierte und herausgefunden, dass die behaupteten Identitäten weder in den staatlichen Registern aufscheinen, noch an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse, noch im XXXX bekannt seien.
Die Beschwerdeführer stellten während ihrer nach wie vor andauernden illegalen Aufenthalte am 26.07.2016 zweite Anträge auf internationalen Schutz und P1 gab an nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “ zu heißen und P2 bis P4 „ XXXX “. Diese zweiten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahlen XXXX , unter den Familiennamen von P1 „ XXXX “ alias „ XXXX “ sowie P2 bis P4 „ XXXX “ jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in den Spruchpunkten IV. ausgesprochen, dass gegen P1 und P2 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen werden. In den Spruchpunkten V. der Bescheide von P1 und P2 sowie den Spruchpunkten IV. der Bescheide von P3 und P4 wurden den Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebenden Wirkungen aberkannt.
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben P1 bis P4 fristgerecht unter den Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ am 21.11.2017 die gegenständlichen Beschwerden.
In einem Schreiben eines armenischen Ministeriums vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl mitgeteilt, dass P1 in Wahrheit XXXX und P2 bis P4 XXXX heißen und ihnen armenische Auslandsreisepässe ausgestellt wurden.
Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen vom 12.12.2017, Zahlen 1) L523 2108136-3/4Z, 2) L523 2178544-1/4Z, 3) L523 2108135-3/4Z und 4) L523 2108134-3/4Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Für den 13.12.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 wegen Problemen mit armenischen Behörden ihren Herkunftsstaat verlassen mussten oder im Fall ihrer Rückkehr haben werden.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 von ihrem Schwiegervater - weil dieser nach zehnjähriger Ehe mit P2 erfahren hat, dass der Vater von P1, den P1 nicht kennt, ein Türke oder Aserbaidschaner war und P1 in der Türkei oder Aserbaidschan geboren wurde - am 25.03.2014 zu Hause vergewaltigt wurde, P1 noch am selben Tag mit P3 und P4 das Haus und bereits am 26.03.2014 die Republik Armenien verließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Schwiegervater P1 aus den genannten Gründen mittlerweile auch noch umbringen und ihr P3 und P4 „wegnehmen“ will. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 im März 2016 XXXX der Spionage verdächtigt wurde.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass P2 im Fall seiner Rückkehr in die Republik Armenien als Scharfschütze im „Berg-Karabach-Krieg“ kämpfen muss.
d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:
Alle Beschwerdeführer sind in der Republik Armenien geboren und ihre Muttersprachen sind Armenisch. P1 bis P3 haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wobei allerdings nicht festgestellt werden kann, dass P1 bis P4 immer XXXX , oder stattdessen in der XXXX gelebt haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Armenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 bis P4 sind gesund. P1 und P2 konnten bis zur Reise nach Österreich immer problemlos den Lebensunterhalt für sich sowie P3 und P4 Kraft eigener Arbeit bestreiten. P1 und P2 waren bis zur Beschwerdeverhandlung bereits gegen COVID-19 geimpft. Derzeit ist keiner der Beschwerdeführer an COVID-19 erkrankt.
Im Falle ihrer Rückkehr können P1 bis P4 wieder problemlos im Haus von P2 leben. P2 XXXX P1 hat in der Republik Armenien XXXX gearbeitet. Neben den Eltern von P2 leben und arbeitete auch mehrere Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen von P2 nach wie vor in der Republik Armenien. Es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienangehörigen von P1 bis P4 unbehelligt in der Republik Armenien leben und arbeiten können.
P1 bis P4 könnten aber auch, sollten sie das wünschen, jederzeit ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben in anderen Landesteilen der Republik Armenien aufbauen, zumal P1 schon vor der Ausreise Berufserfahrung als XXXX gesammelt haben, weshalb es ihnen auch nach der Rückkehr nicht schwerfallen wird, wieder den Lebensunterhalt für sich sowie P3 und P4 zu bestreiten. Mit ihrer Berufserfahrung, können die gesunden, arbeitsfähigen P1 und P2 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Armenien wieder problemlos die bereits vor der Ausreise ausgeübten Berufe erwerbsmäßig ausüben. P1 und P2 können nach ihrer Rückkehr somit wieder für ihre Familie die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen, die Existenzgrundlage von P1 bis P4 ist damit gesichert.
e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
P1 bis P4 reisten problemlos, legal mit ihren armenischen Auslandsreisepässen aus der Republik Armenien aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.04.2014 und 12.04.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Armenisch. Die XXXX P1 hat am 13.12.2021 erstmals behauptet, dass ihre Eltern in Österreich leben, allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt mit P1 bis P4. Nach mehr als sieben Jahren in Österreich sind P1 und P2 unbescholten und haben nur Deutschprüfungen A1 bestanden. P1 spricht zwar Deutsch, versteht aber vieles nicht. P2 spricht nur wenig Deutsch. P1 und P2 kommunizieren mit P3 und P4 ausschließlich in der gemeinsamen Muttersprache Armenisch.
P1 bis P4 haben sich nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren beharrlich geweigert ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und lebten ab 20.11.2015 illegal im Bundesgebiet bzw. versuchten mit zweiten (Folge-)Asylanträgen, in denen P1 und P2 bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 auf den unwahren Angaben von P1 zu den angeblichen Ausreisegründen im Jahr 2014 beharrten, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. P1 und P2 waren – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - in Österreich nie selbsterhaltungsfähig; die ganze Familie lebt seit mehr als sieben Jahren ausschließlich von den Leistungen der Grundversorgung. P1 und P2 sind keine Mitglieder in Vereinen oder einer sonstigen Organisation. Allfällige freundschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet kann bei den Beschwerdeführern nicht festgestellt werden.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Politische Lage
Die Republik Armenien hat mit Juli 2021 ca. 3.011.609 Einwohner (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 12.01.2022, abgefragt am 20.01.2022).
Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021, AA 20.06.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.06.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.03.2021).
Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert. Weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 03.03.2021).
Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (27. September bis 09. November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität in der Bevölkerung stark abgenommen hat, konnte die Opposition im Lande ihre Forderung nach Rücktritt von PM Pashinyan zunächst nicht durchsetzen. Ende März 2021 hat PM Pashinyan dann aber doch vorgezogene Neuwahlen für den 20. Juni 2021 angekündigt und am 25. April seinen Rücktritt eingereicht, um Neuwahlen zu ermöglichen (AA 20.06.2021).
Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.06.2021, EurasiaNet 21.06.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.06.2021).
Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.2021 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen (BAMF 16.08.2021).
Die Republikanische Partei (HHK) und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH 03.03.2021).
Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 03.03.2021).
Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 20.06.2021).
(CIA, The World Factbook, Armenien, letzte Aktualisierung am 12.01.2022 abgefragt am 20.01.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.08.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
EN, EurasiaNet, Armenia's Pashinyan wins reelection in landslide, 21.06.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2054242.html , Zugriff des BFA 02.07.2021
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, 14.01.2019, Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff des BFA 21.03.2019
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Sicherheitslage
Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes. Im Nordosten Armeniens verläuft die Nationalstraße M16 (über Noyemberyan in Richtung des armenisch-georgischen Grenzübergangs Bagratashen/Sadakhlo) in der Nähe der Landesgrenze Armeniens zu Aserbaidschan. An diesem Teil der Landesgrenze ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Schusswechseln gekommen, zuletzt Mitte Juli 2020 in der Gegend von Tavush/Tovuz mit Toten und Verwundeten auf beiden Seiten, darunter auch Zivilisten. Im Südosten des Landes verläuft die Nationalstraße M2 von Goris über Shurnukh nach Kapan teilweise über aserbaidschanisches Gebiet bzw. über Gebiete mit noch nicht geklärtem Grenzverlauf. Der Besuch sogenannter „grenznaher Regionen“ (militärisches Sperrgebiet) unterliegt Einschränkungen (u.a. Film- und Fotografierverbot) und ist genehmigungspflichtig. Seit 01.12.2020 wurde mit der Rückgabe der besetzten Gebiete an Aserbaidschan die gesamte Ostgrenze Armeniens Grenzgebiet zu Aserbaidschan. Armenien zeichnet sich als ein Land mit gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen insbesondere aus Fahrzeugen und Häusern kommen vor (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022).
Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) gilt bis vorerst 20.12.2021 ein landesweites „Quarantäne-Regime“. Weiterhin gilt die Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen für Personen ab sechs Jahren, inklusive öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Ausnahme gilt für Gäste in Cafés und Restaurants. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen ist einzuhalten (BMEIA Stand 20.01.2022).
Der Ausnahmezustand wurde wegen COVID-19 seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom 11. September 2020 bis 11. Juli 2021). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 14.07.2021).
Aufgrund von Spannungen wird bis auf weiteres von Reisen in die Provinzen Gegharkunik und Syunik sowie in die Grenzgebiete zu Aserbaidschan abgeraten (BMEIA Stand 20.01.2022).
Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020).
In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020).
Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.2021 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.01.2021).
Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.01.2021, DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020, ZeitOnline 11.11.2020).
Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen "Angriff" eine "bewaffnete Aktion" eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.07.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
DerStandard, Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, 28.07.2021, https://www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenstoessen-getoetet , Zugriff des BFA 28.07.2021
DerStandard, Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, 10.11.2020, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff des BFA 12.11.2020
DerStandard, Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, 11.11.2020, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien , Zugriff des BFA 12.11.2020
HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html
IFK, Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich], 11.2020, Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf , Zugriff des BFA 27.11.2020
Krone, 10.11.2020, Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372 , Zugriff des BFA 12.11.2020
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Armenien, 14.07.2021, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff des BFA 01.10.2021
ZeitOnline, 11.11.2020 Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan , Zugriff des BFA 12.11.2020
BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Armenien, unverändert gültig seit 11.10.2021, Stand 20.01.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien/ )
Berg-Karabach (Nagorny Karabach)
Von Ende September bis Anfang November 2020 ist es zu Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach gekommen, die zahlreiche Opfer gefordert und auch außerhalb dieser Gebiete Schäden verursacht haben. Seit 09.11.2020 sind die Kampfhandlungen eingestellt. An der Waffenstillstandslinie kann es immer wieder zu Schusswechseln kommen, außerdem besteht Minengefahr. Die Einreise nach Bergkarabach ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellt nach aserbaidschanischem Recht einen Straftatbestand dar. Reisenden, deren Pässe Visa und/oder Einreisestempel der sogenannten „Republik Bergkarabach“ enthalten, wird kein Visum für die Einreise nach Aserbaidschan erteilt. Diese Regelung wird grundsätzlich auch angewandt, wenn aserbaidschanische Behörden auf anderen Wegen Kenntnis von Reisen nach Bergkarabach oder in die umliegenden von armenischen Streitkräften besetzten aserbaidschanischen Gebiete erhalten. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einreise nach Bergkarabach drohen außerdem Geld- und Haftstrafen, die unter Umständen von den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden auch im Wege von an dritte Staaten gerichteten Auslieferungsersuchen durchgesetzt werden können (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022).
Am 11. und 12.01.2022 tauschten Armenien und Aserbaidschan Vorwürfe wegen kriegerischer Handlungen in der Nähe der Grenze aus, bei denen Menschen verletzt wurden. Am 11.01.2022 gab das Verteidigungsministerium von Aserbaidschan den Tod eines Soldaten im Bezirk Kelbadjar, nach einem Granatenangriff aus Armenien, bekannt. Das armenische Verteidigungsministerium beschuldigte Aserbaidschan des Angriffs und berichtete am 11.01.2022 über den Tod von zwei sowie die Verwundung von zwei weiteren Soldaten. Danach beschuldigte das Verteidigungsministerium von Aserbaidschan die Republik Armenien, die Situation an der Grenze zu destabilisieren. Am 12.01.2022 wurde die Leiche eines dritten toten armenischen Soldaten gefunden. Beamte aus Baku gaben an, dass armenische Streitkräfte Kleinwaffen und Maschinengewehre einsetzten, um die Stellungen der aserbaidschanischen Armee in den Bezirken Kelbadjar und Tovuz zu beschießen. Die neue Runde bewaffneter Konflikte an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan begann während der Einreise von Friedenstruppen in die Republik Kasachstan. Laut politischen Analysten in Aserbaidschan suchen armenische Behörden nach einem Vorwand, um Streitkräfte der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit in der Konfliktzone zu stationieren. Die aserbaidschanischen Analysten gaben zu bedenken, dass diese Truppen eine Woche lang in der Republik Kasachstan blieben und die armenischen Friedenstruppen das Land am 13.01.2022 verließen (Caucasian Knot 17.01.2022).
Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Berg-Karabach beendete, hielt weitgehend an, aber periodische Scharmützel sorgten für eine fragile Situation an den Nachkriegsfrontlinien (HRW 13.01.2022).
Armenien und Aserbaidschan haben sich in der umstrittenen Grenzregion von Berg-Karabach vom 15.11.2021 bis 17.11.2021 schwere Gefechte geliefert. Dabei sind mindestens acht Soldaten auf beiden Seiten getötet worden. Es gab etliche Verletzte und einige Soldaten wurden gefangen genommen. Nach Angaben des armenischen Verteidigungsministeriums hätten aserbaidschanische Soldaten das Feuer auf die armenischen Grenzposten im Nordosten des Landes eröffnet. Daraufhin sei zurückgeschossen worden. Aserbaidschan wiederum machte Armenien für den Beschuss mehrerer Dörfer auf aserbaidschanischem Gebiet verantwortlich. Trotz eines bestehenden Waffenstillstands kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Grenzgebiet um Berg-Karabach. Der vielerorts umstrittene Grenzverlauf sorgt immer wieder für Spannungen. Nach russischer Vermittlung hat sich nun die Lage im Grenzgebiet vorerst wieder beruhigt (BAMF 22.11.2021).
Das Gebiet von Bergkarabach (russisch: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armeniern bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Jerewan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Die „RBK“ verfügt über eigene staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der „RBK“ sind eng an die Armeniens gebunden (AA 20.06.2021). Armenien finanziert 55 Prozent des Budgets der Republik Arzach (ChH 04.06.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 04.03.2020k). Am 31.03.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 02.04.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40 Prozent der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.04.2020).
Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 01.04.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 02.04.2020, EN 01.04.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.04.2020).
Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.03.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 01.04.2020).
Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 04.03.2020).
Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördliche' Unterstützung (AA 20.06.2021).
Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg-Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.01.2021).
Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.08.2021, USDOS 30.03.2021, AI 07.04.2021, ICG 09.06.2021).
Während des jüngsten 6-wöchigen Krieges wurden über 3.900 armenische und 2.900 aserbaidschanische Soldaten getötet oder vermisst, und es gab viele Opfer unter der Zivilbevölkerung. Über 91.000 Armenier und 84.000 Aserbaidschaner wurden zunächst vertrieben (CoE-PACE 13.09.2021).
Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unter dem gemeinsamen Vorsitz der Vereinigten Staaten, Frankreichs und Russlands nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzubringen, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in Konfliktregionen erforderlich sind“ und „Beschränkungen des Zugangs zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“, aufzuheben; Erhaltung und Schutz des religiösen und kulturellen Erbes und „direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen konfliktbetroffenen Gemeinschaften" zu fördern. Nach einer langen Pause trafen sich die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe während der UN-Generalversammlung in New York. Die Europäische Union forderte die Parteien außerdem auf, von militärischen Aktionen Absehen zu nehmen, und forderte Aserbaidschan auf, alle Kriegsgefangenen und Gefangenen freizulassen (HRW 13.01.2022).
(AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 10. bis 17.01.2022, 17.01.2022, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/57949/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 22.11.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
AI, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage, Aserbaidschan, Berichtzeitraum 2020, 07.04.2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/azerbaijan/report-azerbaijan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.08.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
ChH, Chatham House, 04.06.2020, South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19 , Zugriff des BFA 05.06.2020
CoE-PACE, Council of Europe - Parliamentary Assembly, Humanitarian consequences of the conflict between Armenia and Azerbaijan [Doc. 15363], 13.09.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060650/doc.+15363.pdf , Zugriff des BFA 01.10.2021
CW, Caucasus Watch, 16.04.2020, Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html , Zugriff des BFA 23.04.2020
EN, Eurasianet, Karabakh elections to go to a second round, 01.04.2020, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff des BFA 23.04.2020
FH, Freedom House 04.03.2020k, Freedom in the World 2020, Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff des BFA 05.06.2020
FH, Freedom House Freedom in the World 2020, Armenia, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff des BFA 24.04.2020
HBS, Heinrich-Böll-Stiftung/Stefan Meister, 02.04.2020, Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff des BFA 23.04.2020
ICG, International Crisis Group, Post-war Prospects for Nagorno-Karabakh, 09.06.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053478/264-nagorno-karabakh.pdf , Zugriff des BFA 22.06.2021
RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, 30.01.2021, Turkish-Russian Center Begins Monitoring Nagorno-Karabakh Truce, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044432.html , Zugriff des BFA 15.02.2021
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/
HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Armenien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/armenia )
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.06.2021, USDOS 30.03.2021).
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.06.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.03.2021).
Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsamnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Beobachter wiesen darauf hin, dass die Polizei es manchmal vermied, Personen ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren zu gewähren, indem sie sie unter dem Vorwand, sie seien keine Verdächtigen, sondern wichtige Zeugen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise war die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne ihnen einen Verteidiger zur Seite zu stellen (USDOS 30.03.2021).
Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.03.2021).
Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 03.03.2021).
Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und den Behördenakt im Vorfeld eines Prozesses einsehen können, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten nur sehr wenige Möglichkeiten, Behördenzeugen oder die Polizei anzufechten, während die Gerichte dazu neigten, das Beweismaterial der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Insbesondere verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer in einem Fall. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.03.2021).
Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.03.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Das Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.03.2021, AA 27.04.2020).
Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.06.2021).
Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-2022. Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.01.2021).
Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne dass das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.03.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html
SIS, Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.), History, http://www.ccc.am/en/1428926241 , Zugriff des BFA 24.06.2020
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.03.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.06.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.03.2021, AA 20.06.2021).
Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 30.03.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 23.12.2019 auf vier (HCA 25.02.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand Februar 2020, 27.04.2020, https://www.ecoi.net
HCA, Helsinki Committee of Armenia, 25.02.2020, Human Rights in Armenia 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff des BFA 24.06.2020
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.03.2021).
Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen. Anfang Dezember legte das Kabinett einen Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung des Anti-Korruptionskomitees (ACC) abschließt, das ursprünglich für 2019 als Teil eines Dreijahresplans zur Korruptionsbekämpfung vorgesehen war. Das ACC sowie ein spezialisiertes Anti-Korruptionsgericht sollen 2021 ihre Arbeit aufnehmen (FH 03.03.2021).
Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.03.2021).
Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.06.2021).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Armenien Rang 60 von 180 untersuchten Ländern (TI 2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Armenien, https://www.transparency.org/en/countries/armenia
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
NGOs und Menschrechtsaktivisten
Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von "Beleidigungen" gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.03.2021).
Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 20.06.2021).
Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 04.03.2020).
Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 04.03.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
FH, Freedom House Freedom in the World 2020, Armenia, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff des BFA 24.04.2020
OHCHR, UN Office of the High Commissioner for Human Rights, 16.11.2018, Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia,https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff des BFA 27.03.2019
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Ombudsperson
Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.06.2021).
Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.03.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Wehrdienst und Rekrutierungen
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 20.06.2021).
Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Nach dem verlorenen Krieg von 2020 werden sie auch an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 20.06.2021).
Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 20.06.2021).
Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 06.02.2020).
Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.04.2018).
Es gab keine Berichte über das Ausmaß der militärischen Schikanen in der Armee und darüber, ob es sich dabei um Folter handelt. Laut der NGO Peace Dialogue ermöglichte die fehlende gesetzliche Klarheit bezüglich der Funktionen und Befugnisse der Militärpolizei sowie das Fehlen ziviler Aufsichtsmechanismen der Militärpolizei, Folter und andere Formen der Misshandlung sowohl gegen Zeugen als auch gegen Verdächtige in Strafverfahren anzuwenden (USDOS 30.03.2021).
Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen weiterhin vor (AA 20.06.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
OSCE, Organization for Security and Co-operation in Europe, 15.04.2019, Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?download=true , Zugriff des BFA 07.05.2019
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/
VP, Vertrauensperson des BFA in Armenien. 06.02.2020, Auskunft an BFA per E-Mail)
Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion
Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 20.06.2021).
Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 20.06.2021, USDOS 12.05.2021).
Das armenische Parlament beschloss am 28. Oktober 2020 eine drastische Erhöhung der Haftstrafen bei Militärdienstentziehung oder Desertion im Kriegsfall. Bei Nichtbefolgung der Einberufung oder Mobilisierung in Kriegszeiten ist nun eine Haftstrafe von sechs bis zwölf Jahren möglich. Zuvor war diese Straftat mit vier bis acht Jahren Haft bewehrt. Militärdienstentziehung unter Kriegsrecht oder Nichtzahlung der Steuer während eines Krieges kann mit einer Haftstrafe von eins bis fünf Jahren verfolgt werden. Zuvor waren es bis zu vier Jahre. Desertion unter Kriegsrecht oder aus dem Kampfgebiet soll nun mit acht bis 15 Jahren Haft verfolgt werden, statt sechs bis zwölf Jahren (Connection e.V. 01.11.2020).
Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 20.06.2021).
Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.01.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
Connection e.V. - Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, 01.11.2020, Armenien, Aserbaidschan und Nagorny-Karabach, Zu Kriegsdienstverweigerung und Desertion, https://de.connection-ev.org/article:armenien-aserbaidschan-und-nagorny-karabach-zu-kriegsdienstverweigerung-und-desertion , Zugriff des BFA 25.05.2021
HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html
USDOS, US Department of State, Armenien, Religionsfreiheit, Jahresbericht 2020, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/armenia )
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte miteinschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.06.2021, USDOS 30.03.2021).
Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.06.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.03.2021).
Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.03.2021).
Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.03.2021).
Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.06.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/
USDOS, US Department of State, Armenien, April 2019 bis März 2020 Menschenhandel, Armenien, 25.06.2020, https://www.state.gov/reports/2020-trafficking-in-persons-report/armenia/ )
Meinungs- und Pressefreiheit
Verfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse; während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, schränkte sie es durch den COVID-19-bedingten Ausnahmezustand und die kriegsbedingte Ausrufung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.03.2021, AI 07.04.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 30.03.2021).
Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig. Das Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Genehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung bitten, übermäßig zu bevorzugen (FH 03.03.2021).
Den Medien fehlte es im Allgemeinen an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder Gruppen von denen die meisten, Berichten zufolge, mit den früheren Behörden oder der größten parlamentarischen Oppositionspartei verbunden waren, besaßen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Das öffentliche Fernsehen war weitgehend ausgewogen und offen und zugänglich für oppositionelle Stimmen und berichtete weiterhin über vielfältigere Themen von öffentlichem Interesse als vor der Revolution 2018 (USDOS 30.03.2021).
Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten, sind frei zugänglich (AA 20.06.2021).
Das lokale NGO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit berichtete von zwei Fällen von Gewalt gegen Reporter in den ersten neun Monaten des Jahres. Es gab Fälle, in denen Beamte oder ehemalige Beamte die Arbeit von Journalisten behinderten oder dies versuchten. Es gab auch Berichte über die Einschüchterung von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021).
Die Gewalt gegen Journalisten ist seit 2018 zurückgegangen, kommt aber immer noch vor (FH 03.03.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2020 befindet sich Armenien auf Platz 61 von 180 gelisteten Ländern (RSF 21.04.2020).
Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind in der Regel online zu finden. Kleine unabhängige Zeitungen und Zeitschriften lieferten eine solide Berichterstattung über die Proteste im Jahr 2018 und stellten die Erzählungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage (FH 03.03.2021).
Im März 2020 nutzte die Regierung die COVID-19-Notstandsbefugnisse, um die Medien daran zu hindern, über Informationen aus inoffiziellen Quellen zu berichten, und mehrere Medien und Journalisten wurden in diesem Monat gezwungen, Artikel und Beiträge in sozialen Medien zu bearbeiten (FH 03.03.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
AI, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage, Armenien, Berichtzeitraum 2020, 07.04.2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/armenia/report-armenia/
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
RSF, Reporter ohne Grenzen, 21.04.2020, Rangliste der Pressefreiheit 2020, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2020/Rangliste_der_Pressefreiheit_2020_-_RSF.pdf , Zugriff des BFA 08.04.2021
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte aber die Versammlungsfreiheit unter dem mit COVID-19 verbundenen Ausnahmezustand und der konfliktbedingten Verhängung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.03.2021, AI 07.04.2021, FH 03.03.2021). Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Massendemonstrationen im April/Mai 2018 (sog. „Samtene Revolution“) verliefen friedlich. Beide Seiten –Demonstranten wie Sicherheitskräfte –zeigten große Zurückhaltung und Verantwortungsbewusstsein, damit die Lage nicht eskaliere. Nur in wenigen Fällen wurde der Polizei von den Demonstranten vorgeworfen, in unangemessener Weise gegen sie vorgegangen zu sein (AA 20.06.2021).
Vom 11. November bis zum Jahresende hielt die Opposition in ganz Eriwan Kundgebungen und andere Protestaktionen ab und forderte den Rücktritt von Premierminister Pashinyan. Vor der Aufhebung des Versammlungsverbots am 2. Dezember nahm die Polizei gelegentlich Oppositionsführer und Kundgebungsteilnehmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Kriegsrechts fest. Während einige behaupteten, die Verhaftungen seien politisch motiviert, wiesen Menschenrechtsorganisationen diese Behauptungen weitgehend zurück (USDOS 30.03.2021).
Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 01.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCA 25.02.2020).
Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 20.06.2021). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nicht gut durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind in der Regel in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu blockieren (FH 03.03.2021).
Kleine politische Parteien waren besonders aktiv in ihrem öffentlichen Widerstand gegen das Waffenstillstandsabkommen vom November 2020, das den Konflikt in Berg-Karabach beendete. Ende Dezember 2020 wurden Änderungen des Parteiengesetzes im Parlament verabschiedet. Die Änderungen binden die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die weibliche und landesweite Repräsentation und begrenzen individuelle Spenden (FH 03.03.2021).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 30.03.2021).
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 20.06.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
AI, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage, Armenien, Berichtzeitraum 2020, 07.04.2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/armenia/report-armenia/
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
HCA, Helsinki Committee of Armenia, 01.2019, Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1 (73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf , Zugriff des BFA 24.06.2020
HCA, Helsinki Committee of Armenia, 25.02.2020, Human Rights in Armenia 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff des BFA 24.06.2020
OHCHR, UN Office of the High Commissioner for Human Rights, 16.11.2018, Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia,https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff des BFA 27.03.2019
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen waren geprägt von schlechten sanitären Verhältnissen, unzureichender medizinischer Versorgung, Ausbeutung durch hierarchische kriminelle Strukturen und waren in einigen Fällen hart und potenziell lebensbedrohlich. Insbesondere traf dies bei Angehörigen sexueller Minderheiten zu. Überbelegung war grundsätzlich kein Problem mehr. In den meisten Gefängnissen fehlte es weiterhin an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit Behinderungen (USDOS 30.03.2021).
Laut dem Ombudsmann und der PMG (Prison Monitoring Group) waren die Straflosigkeit im Zusammenhang mit dem Tod von Insassen und das Fehlen eines systemischen Ansatzes zu deren Verhinderung weiterhin eines der größten Menschenrechtsprobleme im Gefängnis. Es gab keine Untersuchungen über die Umstände von Todesfällen aufgrund von Krankheiten. Das Büro des Ombudsmanns und die PMG wiesen weiterhin auf die Notwendigkeit einer besseren psychologischen Betreuung in den Gefängnissen hin (USDOS 30.03.2021).
Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt Abowjan ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Die Zellen sind ausreichend groß und beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen. Ein Projekt des Europarats hat durch die Bereitstellung medizinischer Geräte sowie entsprechende Schulung des Gefängnispersonals zur deutlichen Verbesserung der Bedingungen in elf Gefängnissen geführt. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 20.06.2021).
Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnissen und drückte ihre Entschlossenheit aus, die organisierte hierarchische kriminelle Struktur, die das Gefängnisleben beherrschte, aufzulösen, in der ausgewählte Insassen (sogenannte "Beobachter") an der Spitze der informellen Gefängnishierarchie die Insassenpopulation und das Gefängnisleben kontrollierten. Um der Korruption sowie dem Personalmangel in den Gefängnissen zu begegnen, erhöhte die Regierung im Januar die Gehälter der Strafvollzugsbeamten um 30 Prozent (USDOS 30.03.2021).
Die Behörden führten keine zeitnahen Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch. Verurteilte und Inhaftierte hatten nicht immer angemessenen Zugang zu Besuchern, da es an geeigneten Räumlichkeiten für Besuche fehlte. Besuche waren im Laufe des Jahres auch wegen der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Die Regierung erlaubte in der Regel inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen, einschließlich des Komitees zur Verhütung von Folter des Europarats, die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, und sie taten dies regelmäßig. Die Behörden erlaubten den Beobachtern, privat mit Gefangenen zu sprechen, und erlaubten dem IKRK, Gefängnisse und Untersuchungshaftanstalten zu besuchen (USDOS 30.03.2021).
Im Laufe des Jahres wurde das Pilotprogramm zur Gefängnisverpflegung, das zunächst in zwei Justizvollzugsanstalten gestartet wurde, auf alle 12 Justizvollzugsanstalten des Landes ausgeweitet. Nach Angaben der PMG verbesserte sich die Qualität der Verpflegung der Gefangenen. Beobachter berichteten über signifikante Verbesserungen während des Jahres bei der vorzeitigen Entlassung und Entlassung auf Bewährung von Gefangenen, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden (USDOS 30.03.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.06.2021, AI 21.04.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2019, 21.04.2020, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/1847/2020/en/ )
Religionsfreiheit
Die Verfassung besagt, dass jeder die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion hat. Sie erkennt die Armenische Apostolische Kirche (AAK) als Nationalkirche und Bewahrer der nationalen Identität an, legt aber auch die Trennung von "religiösen Organisationen" und dem Staat fest (USDOS 12.05.2021).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 20.06.2021).
Artikel 18 der Verfassung erkennt die armenisch-apostolische Kirche als "Nationalkirche" an, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. 94 Prozent der Bevölkerung identifizieren sich als armenisch-apostolisch. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet. Ein Tempel für Jesiden, eine der wichtigsten religiösen Minderheiten des Landes, wurde 2019 eröffnet (FH 03.03.2021). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst diskriminiert (USDOS 30.03.2021).
Laut der Volkszählung von 2011 identifizieren sich etwa 92,6 Prozent der Bevölkerung als armenisch-apostolisch. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Yesiden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 12.05.2021, CIA Factbook letzte Aktualisierung am 12.01.2022, abgefragt am 20.01.2022).
Religiöse Minderheiten gaben an, dass sie weiterhin mit Hassreden und negativen Darstellungen ihrer Gemeinschaften konfrontiert sind, insbesondere in den sozialen Medien, obwohl viele von einem Rückgang der negativen Kommentare nach dem Ende der Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan berichteten. Beobachtern zufolge nahm der Antisemitismus im Land zu, nachdem von Israel gelieferte Waffen von Aserbaidschan während des Konflikts eingesetzt wurden. Nach Angaben der Zeugen Jehovas gab es während des Jahres keine Fälle von verbaler Belästigung gegenüber den Mitgliedern der Gruppe. Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 12.05.2021).
(CIA, The World Factbook, Armenien, letzte Aktualisierung am 12.01.2022 abgefragt am 20.01.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
USDOS, US Department of State, Armenien, Religionsfreiheit, Jahresbericht 2020, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/armenia/
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. vier Prozent Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 20.06.2021).
Die größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2 Prozent der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2019).
Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes gibt es von der Regierung zugewiesene Sitze im Parlament: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 30.03.2021). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 03.03.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
MRGI, Minority Rights Group International 2019, Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/ , Zugriff des BFA 24.06.2020
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Frauen
Männer und Frauen sind rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts war sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein anhaltendes Problem. Sozioökonomische Faktoren, die Verantwortung von Frauen im Haushalt sowie fehlende Möglichkeiten für Frauen, Führungsqualitäten zu erwerben, spielten eine Rolle bei der Begrenzung der politischen Beteiligung von Frauen, ebenso wie ihr fehlender Zugang zu den informellen, von Männern dominierten Kommunikationsnetzwerken, die die Grundlage der Politik des Landes bilden. Auch fehlten den Frauen die notwendigen Förderungen und Mittel, um eine politische Karriere aufzubauen (USDOS 30.03.2021).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, aber der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Weibliche Parlamentarier und andere weibliche Funktionäre sahen sich oft eher geschlechtsbezogenen Beleidigungen als inhaltlicher Kritik ausgesetzt (USDOS 30.03.2021).
Frauen sind in der Politik und der Regierung nach wie vor unterrepräsentiert und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten. Berichten zufolge werden Frauen in der Arbeitswelt und im Bildungswesen diskriminiert, obwohl sie gesetzlich geschützt sind (FH 03.03.2021).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 20.06.2021).
Frauen genossen im Allgemeinen nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber verwiesen sie oft auf niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten. Das Arbeitsgesetz sieht zwar die "rechtliche Gleichstellung" aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, verlangt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Einem Bericht der Asiatischen Entwicklungsbank aus dem Jahr 2019 zufolge war die Erwerbsquote von Frauen niedriger als die von Männern, und Frauen arbeiteten häufiger in Teilzeitstellen. Der Bericht stellte auch fest, dass berufliche Stereotypen die Wahlmöglichkeiten von Frauen einschränkten und mehr als 60 Prozent der Frauen in nur drei Sektoren arbeiteten: Landwirtschaft, Bildung und Gesundheit. Frauen waren in Führungspositionen unterrepräsentiert, und nur eines von fünf kleinen oder mittleren Unternehmen hatte eine weibliche Inhaberin (USDOS 30.03.2021).
Häusliche Gewalt bleibt ein anhaltendes Problem. Fälle von häuslicher Gewalt werden meist nicht angezeigt. Nach offiziellen Angaben untersuchten die Behörden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 326 Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt. In diesen 326 Fällen wurden 145 Personen angeklagt und davon in 90 der Ehemann als mutmaßlicher Täter festgestellt. Das Gesetz über familiäre Gewalt aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei, sofort einzugreifen, „wenn ein begründeter Verdacht bezüglich unmittelbar drohender oder fortgesetzter Gewalt" in der Familie besteht. In der Praxis mangelt es Strafverfolgungsbehörden jedoch an Bewusstsein und Schulungen betreffend der im Gesetz vorgesehenen Schutzmechanismen wie z. B. Schutzanordnungen und diese werden nicht entsprechend umgesetzt. Es gibt nur zwei Unterkünfte in Fällen häuslicher Gewalt, beide in der Hauptstadt Jerewan, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden und jeweils Kapazitäten für fünf Frauen und ihre Kinder haben. Dies liegt weit unter dem vom Europarat vorgesehen Standard von einer Unterkunft pro 10.000 Einwohnern. Armenien hat auch kein allgemeines Hotline-Service für Opfer häuslicher Gewalt. Im Jahr 2018 ist die Republik Armenien dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) beigetreten, jedoch wurde der Ratifizierungsprozess nicht abgeschlossen (HRW 13.01.2022).
Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gesetzen, die sich mit Gewalt befassen, strafrechtlich verfolgt und führte je nach Anklage zu unterschiedlichen Strafen (Mord, Körperverletzung, leichte Körperverletzung, Vergewaltigung usw.). Die Strafverfolgungsbehörden untersuchten oder verfolgten die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht effektiv. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde durch die COVID-19-Beschränkungen der Bewegungsfreiheit noch verschärft. Einigen Beamten zufolge behinderte das Fehlen einer Definition von häuslicher Gewalt im Strafgesetzbuch ihre Fähigkeit, häusliche Gewalt zu bekämpfen (USDOS 30.03.2021).
Häusliche Gewalt ist weder ein eigenständiges Verbrechen noch ein erschwerender Umstand im Strafgesetzbuch und die armenische Gesetzgebung schützt die Opfer häuslicher Gewalt nicht effektiv (HRW 13.01.2021, USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Anzeige zu erstatten. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittler für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen angemessen zu untersuchen. Die engen Definitionen im Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsüberlebende, die nicht verheiratet waren oder in einer eheähnlichen Beziehung mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten. Im Laufe des Jahres unterstützte die Regierung weiterhin Unterstützungszentren für Opfer häuslicher Gewalt im ganzen Land (USDOS 30.03.2021).
Das überfällige Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Die armenische Regierung hat im Januar 2018 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert (AA 20.06.2021).
In Armenien gibt es nur ein (AA 20.06.2021) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, die vom Women's Rights Center betrieben werden und insgesamt Platz für 17 bis 20 Personen bieten (HRW 13.01.2021).
Trotzdem hat Armenien seit 2015 bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führen. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Gewalt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.01.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.01.2019).
Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Täter häuslicher Gewalt zu erwarten haben. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.03.2018).
Die Tatsache, dass die Zahl der von der Polizei registrierten Vorfälle häuslicher Gewalt hoch ist, ist auf die gesetzlichen Anforderungen zurückzuführen, die 2017 verabschiedet wurden. Die Polizei ist nun verpflichtet, alle Aussagen in Bezug auf häusliche Gewalt zu registrieren, auch wenn das Opfer die Beschwerde zurückzieht. Es ist nicht bekannt, in wie vielen von der Polizei registrierten Fällen es einen positiven Ausgang gegeben hat und wie viele Opfer tatsächlich Unterstützung erhielten. Das Gesetz regelt nicht effektiv schnelle Reaktion und Schutzmaßnahmen, die nach der Erklärung über häusliche Gewalt zu ergreifen sind. Ernsthafte Probleme entstehen nach der polizeilichen Verwarnung nach der ersten Anzeige, wenn sich die Situation in der Familie weiter verschärft. Ein klarer Mechanismus für weiteren Schutz wird jedoch nicht vorgegeben. Die Mechanismen zur Verhinderung der Verletzung von Schutzmaßnahmen durch den Täter und die Sanktionen, die im Falle solcher Verletzungen angewendet werden, sind nicht effizient. Im Hinblick auf die Sicherung eines gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Schutzmechanismus wurden im ersten Quartal 2019 in Armenien soziale Unterstützungszentren eingerichtet: drei in Jerewan und weitere in Vanadzor, Gjumri und Kapan. Diese Zentren haben die Aufgabe, Familien durch Sozialarbeiter zu unterstützen, sobald Fälle von häuslicher Gewalt bekannt werden. Allerdings haben die Zentren bisher wenig Vertrauen genossen, und ihre Funktionen sind noch nicht vollständig geklärt. Gewaltopfer weigern sich aus verschiedenen Gründen, die Zentren zu besuchen; z.B. weil das Zentrum zu weit von ihnen entfernt liegt, oder weil die Opfer nicht über ihre häuslichen Probleme sprechen möchten (HCA 25.02.2020).
Im Global Gender Gap Index 2020 nahm Armenien Rang 98 von 153 Ländern ein. In den Unterkategorien Gesundheit Rang 148 und politische Teilhabe Rang 114 (von 152) sowie in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung“ Rang 45 (WEF 2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
CoE-CommDH, Council of Europe Commissioner for Human Rights, 29.01.2019, Report on the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović following her visit to Armenia from 16 to 20 September 2018 [CommDH(2019)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2002632/CommDH%282019%291+-+Report+on+Armenia_EN.docx.pdf , Zugriff des BFA 26.03.2019
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
HCA, Helsinki Committee of Armenia, 25.02.2020, Human Rights in Armenia 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff des BFA 24.06.2020
HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html
OHCHR, UN Office of the High Commissioner for Human Rights, 29.03.2018, Mandates of the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences; and the Working Group on the issue of discrimination against women in law and in practice [OL ARM 1/2018] https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=23666 , Zugriff des BFA 26.03.2019
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/
WEF, World Economic Forum 2020, Gender Gap Index 2020. Armenia, https://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2020/the-global-gender-gap-index-2020/results-and-analysis/ , Zugriff des BFA 24.02.2021
HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Armenien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/armenia )
Kinder
Das ständige Gremium im Parlament, das Büro des Ombudsmannes und die Kommission zum Schutz der Rechte des Kindes sind mit der Umsetzung der relevanten Politiken und Gesetze beauftragt. Die Kommission sorgt auch für die Einbindung der Vertreter der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Politik. Die Kinderschutzstrategie 2017-2021 unterstreicht die Notwendigkeit verbesserter Prinzipien und Kriterien für die Bereitstellung alternativer Betreuung (Implementierung und Ausbau von Pflegefamilien), Veranstaltungen zum Kapazitätsaufbau für Sozialarbeiter im Rahmen der Implementierung des integrierten sozialen Dienstleistungssystems (Muradyan 2019).
Kinder leiten die Staatsbürgerschaft von einem oder beiden Elternteilen ab. Ein zentralisiertes System erstellte eine ärztliche Geburtsbescheinigung, um die Umgehung der Geburtsregistrierung fast unmöglich zu machen. Obwohl Bildung bis zur 12. Klasse kostenlos und verpflichtend ist, war sie in der Praxis nicht universell. Kinder aus benachteiligten Familien und Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen hatten trotz der Bemühungen der Regierung, die Zahl der Vorschulkinder zu erhöhen, keinen Zugang zu Vorschulprogrammen. Etwas mehr als die Hälfte der Kinder zwischen drei und fünf Jahren profitierte von der Vorschulerziehung, in ländlichen Gegenden waren es weit weniger (USDOS 30.03.2021).
Die Einschulungs- und Anwesenheitsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Yeziden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquoten nach der neunten Klasse waren höher. Nur wenige Schulen im ganzen Land boten jesidischen, assyrischen, kurdischen oder griechischen Sprachunterricht in der Primar- und Sekundarstufe an. Die globale Pandemie COVID-19 verringerte den Zugang zu Bildung und verschärfte die bestehenden Ungleichheiten. Die öffentliche Kritik richtete sich an die Regierung, weil sie nicht genügend Online-Unterricht oder virtuelle Lernalternativen anbot und es versäumte, alle Schüler gleichermaßen in den Bildungsprozess einzubeziehen, insbesondere Schüler mit Behinderungen. Die Regierung versuchte, die Lücken zu schließen, indem sie Fortbildungen für Lehrer anbot, Ressourcen für die technische Ausstattung bereitstellte und zusätzlichen Unterricht während des Sommers anbot (USDOS 30.03.2021).
Das gesetzliche Mindestalter für die Heirat liegt bei 18 Jahren. Berichten zufolge war die frühe Verheiratung von Mädchen in den jesidischen Gemeinden weit verbreitet, was dazu führte, dass die Mädchen die Schule verließen. Die Regierung hat keine Maßnahmen ergriffen, um das Ausmaß des Problems zu dokumentieren oder gegen die Praxis vorzugehen. Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht Freiheitsstrafen von sieben bis 15 Jahren für die Verurteilung von Verstößen vor. Eine Verurteilung wegen Kinderpornografie wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 30.03.2021).
In den meisten Fällen liegt das Mindestalter für die Beschäftigung bei 16 Jahren, aber Kinder dürfen mit Erlaubnis eines Elternteils oder eines Vormunds ab 14 Jahren arbeiten. Die maximale Dauer der Arbeitswoche beträgt 24 Stunden für Kinder, die 14 bis 16 Jahre alt sind und 36 Stunden für Kinder, die 16 bis 18 Jahre alt sind. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht in Überstunden, unter schädlichen, anstrengenden oder gefährlichen Bedingungen, in der Nacht oder an Feiertagen arbeiten. Die Behörden setzten die geltenden Gesetze nicht effektiv durch. Die Strafen für Verstöße entsprachen denen für andere schwere Straftaten, reichten aber nicht aus, um die Einhaltung zu erzwingen. Kinder, die jünger als 14 Jahre waren, arbeiteten in einer Vielzahl von Branchen, darunter in der Landwirtschaft, auf dem Bau und beim Betteln (USDOS 30.03.2021).
Kinder, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, sind einem besonders hohen Risiko des Menschenhandels ausgesetzt (FH 03.03.2021). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein. Die Regierung versucht neue Ansätze beim Schutz der Kinderrechte zu finden. Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern (AA 20.06.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
Muradyan, Mariam (2019), Child protection and EU cooperation between Eastern Partnership countries during 2018, with a focus on Armenia, Georgia and Ukraine, https://repository.gchumanrights.org/bitstream/handle/20.500.11825/1571/12.Global%20recent%20develop%20CES_2_2019.pdf?sequence=4&isAllowed=y , Zugriff des BFA 25.05.2021
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte sie aber als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 20.06.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html , Zugriff des BFA 13.04.2021
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia )
IDPs und Flüchtlinge
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 Prozent armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. In kleinerem Maße treffen noch immer Flüchtlinge aus Syrien in Armenien ein. Die Integration ist aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage schwierig, auch wenn gerade die Flüchtlinge aus Syrien gut ausgebildet sind und oft unternehmerische Erfahrung sowie ein gutes Integrationspotential haben (AA 20.06.2021).
Der Krieg um Berg-Karabach führte nach armenischen Angaben zu ca. 90.000 Zufluchtsuchenden aus Berg-Karabach nach Armenien. Dabei handelt es sich überwiegend um Frauen und Kinder sowie Ältere. Etwas mehr als die Hälfte davon soll nach russischen Angaben – humanitäre Angelegenheiten in Berg-Karabach werden von einem russischen Büro in Berg-Karabach kontrolliert – inzwischen wieder in ihre Heimat, insbesondere nach Stepanakert, zurückgekehrt sein. Das Gros der Flüchtlinge sind bei Bekannten und Verwandten v. a. im Großraum Eriwan untergekommen. „Flüchtlingscamps“ existieren nach nicht. Die Versorgung der Flüchtlinge durch die Regierung ist unzureichend, die Flüchtlinge sind insoweit auf die Unterstützung durch ihre Netzwerke angewiesen (AA 20.06.2021).
Die Nationalversammlung hat den Aktionsplan der neuen Regierung gebilligt, der erstmals wesentliche Verweise auf Flüchtlinge und Migration enthält. Unzureichende Aufnahmekapazitäten, die Bestrafung von Asylbewerbern wegen illegaler Einreise und nationale Sicherheitserwägungen können einen wirksamen Flüchtlingsschutz behindern, obgleich Armenien Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention ist (UNHCR 02.2019).
Die Behörden boten ethnischen Armeniern aus Syrien, die im Land geblieben waren, weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Die schnelle Einbürgerung gab den aus Syrien vertriebenen Personen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie anderen Bürgern. Viele der landesweiten Reformen wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer besser zugänglichen Gesundheitsversorgung kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 30.03.2021).
Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) leistet humanitäre Hilfe in Form von Bargeld und anderer Unterstützung für einige der am stärksten gefährdeten Personen. Die Unterstützung umfasst Berufsausbildung, Mikrokredite, Instrumente zur Einkommenserzielung, Ausbildung im lokalen Marketing sowie Beratung und Coaching. Während der COVID-19-Pandemie wird auch psychosoziale Unterstützung und Beratung angeboten. Darüber hinaus setzt sich das UNHCR auch für die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Syrern und anderen Vertriebenen ein und fördert ihre gleichberechtigte Einbeziehung in staatliche Programme und Entwicklungsprogramme mit Einheimischen (UNHCR 03.06.2020).
Laut dem Internal Displacement Monitoring Center lebten mit Stand Dezember 2018 etwa 8.400 Binnenvertriebene der geschätzten 65.000 Haushalte, die [im Zuge des Bergkarabach-Konfliktes] 1988-94 evakuiert wurden, noch in der Vertreibung. Einige der Binnenvertriebenen und ehemaligen Flüchtlinge des Landes haben keine angemessene Unterkunft und nur begrenzte wirtschaftliche Möglichkeiten. Die Regierung verfügte über keine spezifischen Programme und Strategien zur Förderung der sicheren, freiwilligen und würdigen Rückkehr, der Wiederansiedlung oder der lokalen Integration von Binnenvertriebenen. Nach Angaben der Regierung wurden durch die Kämpfe im Herbst ca. 100.000 Menschen vertrieben, obwohl Berichten zufolge einige von ihnen zurückkehrten (USDOS 30.03.2021).
Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der Rasse oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Kontaktpersonen aus der Zivilgesellschaft berichteten von diskriminierenden Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 30.03.2021).
Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Während des Ausnahmezustands von COVID-19 wurde ein elektronisches Asylsystem eingeführt. Ferndolmetscher (teilweise finanziert vom UNHCR) wurden bei Bedarf zur Verfügung gestellt, und die Prüfung der meisten Asylanträge wurde als fair bezeichnet. Das Gesetz berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit geistigen Behinderungen und Traumaüberlebenden und erlaubt Haftanstalten, Asylanträge entgegenzunehmen. Das Gesetz wurde im Allgemeinen in dem Maße durchgesetzt, wie es die Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier sind, können eine erleichterte Einbürgerung beantragen (USDOS 30.03.2021).
Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 30.03.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
UNHCR, United Nations High Commissioner for Refugees 02.2019, Fact Sheet Armenia, http://www.un.am/up/file/UNHCR%20Armenia%20Factsheet%20ENG%20as%20of%20Feb%202019.pdf , Zugriff des BFA 25.03.2019
UNHCR, United Nations High Commissioner for Refugees, 03.06.2020, UNHCR helps displaced Syrian-Armenians facing hardship amid pandemic, https://www.unhcr.org/ph/19353-unhcr-helps-displaced-syrian-armenians-facing-hardship-amid-pandemic.html , Zugriff des BFA 25.06.2020
USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ )
Grundversorgung und Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2019 leben 22,2 Prozent der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (= ca. 90 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 20.06.2021). Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 05.2020).
Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, und ergab 2019 für Armenien einen Wert von 0.776 [Statistischer Bestwert ist 1] (zum Vergleich: der HDI von Österreich beträgt 0.922, Platz 18). Damit belegte Armenien Platz 81 von 189 Staaten (UNDP 2020).
Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 01.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
IOM, Internationale Organisation für Migration 2020, Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff des BFA 16.02.2021
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, 05.2020, Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf , Zugriff des BFA 12.06.2020
UNDP, United Nations Development Programme 2021, Bericht über die menschliche Entwicklung 2020, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr_2020_overview_german.pdf , Zugriff des BFA 26.05.2021
WKO, Wirtschaftskammer Österreich 01.2021, Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff des BFA 26.05.2021)
Sozialbeihilfen
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020).
Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 03.2019).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020).
Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020).
Arbeitslosenunterstützung
2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 03.2019).
(IOM, Internationale Organisation für Migration 2020, Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff des BFA 16.02.2021
USSSA, U.S. Social Security Administration [USA] 03.2019, Social Security Programs throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf , Zugriff des BFA 18.05.2021)
Medizinische Versorgung
Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes. Abstandsregeln sind zu beachten und in geschlossenen Räumen und im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022).
Im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 25.01.2022 gab es in der Republik Armenien 353.731 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 8.032 Todesfälle; es wurden bis 02.01.2022 1.668.198 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO Armenien, abgefragt am 26.01.2022). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 1.635.460 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, 13.531 Todesfälle und wurden bis 09.01.2022 16.709.797 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO Österreich, abgefragt am 26.01.2022).
Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann das Impfzertifikat über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Es gibt keine Einreiseerleichterungen Genesene. Erleichterungen gibt es für Geimpfte und Getestete (WKO 14.07.2021).
Am 19. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 14.07.2021).
Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Home-Office-Empfehlung und die obligatorische Maskenpflicht wurden am 1. Juli 2021 aufgehoben. Wer möchte, kann natürlich auch weiterhin eine Maske tragen. Das Versammlungsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (WKO 14.07.2021).
Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 14.07.2021).
Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise: Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden. Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser. Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser. Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. Bei Behandlungen wird meist Barzahlung verlangt. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022).
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.06.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.06.2021).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 20.06.2021).
Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 04.06.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.03.2020).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020).
Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020).
Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 02.2018, MedCOI 12.11.2019).
IOM berichtet, dass sowohl Morbus Cushing, als auch Diabetes Mellitus und Schilddrüsenunterfunktion in den nachfolgend genannten Spitälern in Armenien behandelbar sind: Erebuni Medical Center; Adresse: 14 Titogradyan Street
Saint Grigor Lusavorich MC; Adresse: 10 Gurjian Str., Nor Nork 3rd Micro-District NAIRI medical Center CJSC; Adresse: 21, St. H. Paronyan
Clynical Hospital # 3 CJSC; Adresse: 40, St. Dzorapi
Malatia CJSC; Adresse: 28a, St. D. Varuzhan
IOM berichtet zusammenfassend, dass Morbus Cushing auch auf der endokrinologischen Abteilung der angeführten Krankenhäuser behandelt werden kann. Im Bedarfsfall kann der Patient auch an die Nervenchirurgie oder ophthalmologischen Abteilung überwiesen werden.
Die Behandlung von Diabetes I und II wird vom Staat getragen. Ist Morbus Cushing des Patienten das Ergebnis eines Adenoms kann sie von einer gebührenfreien Behandlung profitieren da onkologische Erkrankungen auch vom Staat getragen werden. Eine kostenlose Gesundheitsfürsorge in den örtlichen Polikliniken und die Ambulanz sind für jeden kostenfrei. Patienten können ebenso in ihren lokalen Polikliniken kostenlos behandelt und untersucht werden. Der Patient erhält auch kostenlos Insulin in ihrer/seiner Poliklinik. Für den angefragten Patienten ist die Poliklinik und Insulin kostenlos. Ferner kann sie kostenfrei behandelt werden, wenn der praktische Arzt der Poliklinik sie an ein Spital für eine spezielle Behandlung überweist. Die erwähnten Konditionen werden vom Staat übernommen, wenn der Patient einen Behindertenstatus hat, (Antragstellung beim Ministerium für Arbeit und Soziales; Regierungsgebäude 3, 3. Stock, Jerewan) und/oder der Patient von der Poliklinik wo er/sie gemeldet ist ins Spital überwiesen wird. Der Behindertengrad wird durch eine spezielle Kommission festgelegt. Damit besteht auch Anspruch auf Invalidenrente. Patienten mit Behinderungsstufe 1 oder 2 erhalten die Medikamente kostenlos, Patienten mit Behindertenstufe 3 erhalten 50% Rabatt auf Medikamente. Falls der Patient nicht unter die staatliche Unterstützung fällt, und kein eigenes Einkommen hat, können ihn die Verwandten unterstützen und die Kosten übernehmen. IOM berichtet, dass die angefragten Medikamente in Armenien erhältlich sind. Manche jedoch nicht in Apotheken in Dörfern, aber in Städten:
Thyrex 50 (Levothyroxine-Natrium) – available registered analogue is Euthyrox 100, Nycomed, 2500 AMD for 100 tablets
Oleovit D3 (Cholecalciferol) - available registered analogue is Aquadetrim 10 ml flacon, Poland, 2500 AMD
Lantus 24IE (Insulin glargine) – 13000 AMD for 1 flacon or 30000 AMD for 5 cartridges, French production
Novorapid (Insulin aspart) – Danish production, 7500 AMD for 1 cartridge (Anfragebeantwortung Staatendokumentation 13.03.2014)
Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 02.2018, MedCOI 12.11.2019).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.06.2021).
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca. USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.06.2021).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.06.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
ChH, Chatham House, 04.06.2020, South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19 , Zugriff des BFA 05.06.2020
EVN Report/Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan, 22.03.2020, Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora , Zugriff des BFA 24.04.2020
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Armenien samt Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, 13.03.2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072962/5013_1469011440_arme-rf-mev-morbus-cushing-verfuegbarkeit-und-kosten-best-medikamente-2014-03-13-as.doc
IOM, Internationale Organisation für Migration 2020, Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff des BFA 16.02.2021
MedCOI, Medical Country of Origin Information 02.2018, Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff des BFA 25.03.2019
MedCOI, Medical Country of Origin Information Belgian Desk on Accessibility, 12.11.2019, BDA 7075, Zugriff des BFA 24.06.2020
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Armenien, 14.07.2021, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff des BFA 01.10.2021
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Republik Armenien, abgefragt am 26.01.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/am
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Republik Österreich, abgefragt am 26.01.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/at )
Rückkehr
Die Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieser muss bei Einreise vorgelegt werden. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen für Kinder sind auf der Webseite des armenischen Außenministeriums veröffentlicht. Die Landgrenze zwischen Armenien und Georgien ist an beiden Grenzübergangsstellen (Bagratashen-Sadakhlo und Bavra-Ninotsminda) wieder geöffnet. Der internationale Flughafen Jerewan ist geöffnet. Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022).
Die Einreise nach Armenien sind grundsätzlich möglich, Voraussetzung ist ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Nachweis einer kompletten COVID-19-Impfung (bei nur einer Dosis mindestens 28 Tage vor Einreise, ansonsten muss die letzte Gabe mindestens 14 Tage zurückliegen). Keine Bestätigung ist notwendig für Kinder bis zum ersten Geburtstag. Alle Nachweise müssen in armenischer, russischer oder englischer Sprache sein, mit QR-Code, bevorzugt ausgedruckt oder auf einer Smartphone-App. Einreisende ohne einen der vorgeschriebenen Nachweise müssen einen PCR-Test am Grenzübergang vornehmen lassen und bleiben bis Vorliegen eines negativen Testergebnisses in Isolation. Personen mit COVID-19-Symptomen werden in ein Spital eingeliefert. Einreisende, die die Testung verweigern, müssen sich 14 Tage in Isolation begeben. Die Kosten für Tests und allfällige medizinische Behandlungen sind von den betroffenen Reisenden zu tragen. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann die Impfbescheinigung über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Die Impfbescheinigung kann über die App oder ausgedruckt mit QR-Code vorgelegt werden (BMEIA Stand 20.01.2022).
Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 20.06.2021).
Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020).
Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind trotz COVID-19 wieder möglich (WKO 14.07.2021).
(AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872AA , Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net
IOM, International Organization for Migration 2020, Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff des BFA 18.05.2021
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Armenien, 14.07.2021, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff des BFA 01.10.2021
BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Armenien, unverändert gültig seit 11.10.2021, Stand 20.01.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien/ )
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Akte der ersten Asylverfahren sowie die Fremdenakte und gegenständlichen Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere die zweiten Erstbefragungen der Beschwerdeführer am 26.07.2016, die niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 und P2 am 01.09.2017, XXXX , das XXXX Gutachten für P1 vom XXXX , die niederschriftliche Befragung von P1 am 19.10.2017, die Beschwerden vom 21.11.2017, das Schreiben eines armenischen Ministeriums vom XXXX in dem die wahren Identitäten von P1 bis P4 bekannt gegeben wurden, den persönlichen Eindruck in der in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2021, Einsicht in die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen und in aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Feststellung der wahren Identitäten der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte von den Beschwerdeführern, nach mehreren Jahren in Österreich, schließlich doch nicht länger verhindert werden. Die Beschwerdeführer haben in den gesamten ersten Asylverfahren, ihren Verfahren zur beantragten Duldung, in gegenständlichen zweiten erstinstanzlichen Asylverfahren und den Beschwerden bewusst die falschen Familiennamen „ XXXX “ und P1 „ XXXX “ später „ XXXX “ genannt:
„…Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um
XXXX
F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.
A.: Ich heiratete am XXXX beim Standesamt.
F.: Hat Ihre Frau im Zuge der Eheschließung den Familiennamen von Ihnen angenommen oder ihren Mädchennamen behalten.
A.: Meine Frau heißt mit Familiennamen XXXX . Im Erstverfahren hat meine Frau angegeben, Sie würde XXXX heißen…“ (niederschriftliche Befragung von P2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Asylverfahren am 01.09.2017)
Dennoch konnten schließlich doch noch die wahren Familiennamen XXXX und XXXX – allerdings ohne Mitwirkung der Beschwerdeführer – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auf Grund eines im erstinstanzlichen Akt von P1 einliegenden Schreibens eines armenischen Ministeriums vom XXXX (siehe Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von P1 Seiten 311 und 321) festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Verwandtschaft, Staatsangehörige, Volksgruppe, Glauben und Muttersprache ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 und P2 im Lauf der Verfahren.
Entgegen frühere Behauptungen im ersten Asylverfahren sowie im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren wonach P1 in der Türkei oder Aserbaidschan geboren wurde, gab P1 in der Beschwerdeverhandlung an, in der Republik Armenien geboren zu sein:
„…Geburtsdaten: XXXX Türkei…“ (Erstbefragung von P1 im ersten Asylverfahren am 07.04.2014)
„…Nein, ich bleibe bei dem was ich damals gesagt habe. Es gibt eine Kleinigkeit was falsch aufgeschrieben wurde. Geburtsland ist Aserbaidschan nicht Türkei…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 im ersten Asylverfahren am 11.08.2014)
„…Geburtsdaten: XXXX Aserbaidschan…“ (Erstbefragung von P1 im zweiten Asylverfahren am 26.07.2016)
„…A.: Ich wurde in XXXX geboren und wuchs XXXX auf. Ich war vier Jahre alt, als ich mit meiner Mutter XXXX übersiedelte…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 im zweiten Asylverfahren am 01.09.2017)
„…Wir lebten zwar in XXXX . Ich bin dort geboren und habe dort geheiratet. Mein Mann lebte ein paar Straßen weiter entfernt…“ (Verhandlungsschrift vom 13.12.2021 Seite 10)
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den ersten Asylverfahren, den Verfahren zu den von P1 bis P4 beantragten Duldungen, gegenständlichen zweiten Asylverfahren sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 bis P4 wegen Problemen mit armenischen Behörden ihren Herkunftsstaat verlassen mussten oder im Fall ihrer Rückkehr haben werden, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie derartiges nicht angegeben haben.
Dass weiters nicht festgestellt werden kann, dass P1 von ihrem Schwiegervater - weil dieser nach zehnjähriger Ehe mit P2 erfahren hat, dass der Vater von P1, den P1 nicht kennt, ein Türke oder Aserbaidschaner war und P1 in der Türkei oder Aserbaidschan geboren wurde – am 25.03.2014 zu Hause vergewaltigt wurde und P1 noch am selben Tag mit P3 und P4 das Haus und bereits am 26.03.2014 die Republik Armenien verließ oder, dass der Schwiegervater P1 aus diesen Gründen mittlerweile auch noch umbringen und ihr P3 und P4 „wegnehmen“ will, oder dass P1 im März 2016 XXXX der Spionage verdächtigt wurde sowie, dass P2 im Fall seiner Rückkehr in die Republik Armenien als Scharfschütze im „Berg-Karabach-Krieg“ kämpfen muss, beruht auf dem unglaubwürdigen Vorbringen von P1 und P2 zu ihren angeblichen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen:
P1 behauptet in gegenständlichen zweiten Verfahren, dass die in den ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Damals wurde von P1 behauptet, dass sie von ihrem Schwiegervater - weil dieser erfahren haben soll, dass der Vater von P1, den P1 nicht kennt, ein Türke oder Aserbaidschaner ist und P1 in der Türkei oder Aserbaidschan geboren wurde - am 25.03.2014 zu Hause vergewaltigt wurde und P1 noch am selben Tag mit P3 und P4 das Haus und bereits am 26.03.2014 die Republik Armenien verließ. P1 hatte zu Beginn der Erstbefragung im ersten Asylverfahren angegeben in der Türkei geboren zu sein und ihren Vater nie kennengelernt zu haben. Dieses Vorbringen wurde in der ersten niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im ersten Asylverfahren insoweit korrigiert, als der namentlich und persönlich unbekannte Vater von P1 Aserbaidschaner sei und P1 in Aserbaidschan geboren wurde:
„…Geburtsdaten: XXXX Türkei
[…]
Er sagte, dass er jetzt weiß, dass ich die Tochter eines Türken bin. Ich habe mich wieder hingesetzt, in dem Moment hat er meine Kleider zerrissen […]
Was befürchten Sie einer Rückkehr?
Ich habe meine Ehre und meinen Stolz in XXXX verloren. […] Davon abgesehen ,weiß ich nicht, was die Familie meines Mannes mit mir machen würden, nachdem sie jetzt erfahren haben, dass mein Vater ein Türke war…“ (Erstbefragung von P1 im ersten Asylverfahren am 07.04.2014)
„…Nein, ich bleibe bei dem was ich damals gesagt habe. Es gibt eine Kleinigkeit was falsch aufgeschrieben wurde. Geburtsland ist Aserbaidschan nicht Türkei…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 im ersten Asylverfahren am 11.08.2014)
Das Bundesverwaltungsgericht ging bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 12.11.2015 in den ersten Asylverfahren davon aus, dass diese von P1 behaupteten Ausreisegründe nicht glaubhaft sind. P1 bis P4 haben seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren die Republik Österreich nicht mehr verlassen, blieb stattdessen einfach illegal im Bundesgebiet und P1 bezieht sich auch in den zweiten (Folge-)Verfahren auf die, bereits in den ersten Asylverfahren geltend gemachten und als unglaubwürdig gewerteten Ausreisegründe, welche von der Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2015 umfasst und somit nicht Gegenstand dieser Verfahren sind.
Deshalb sei auch nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch die diesbezüglichen Angaben von P1 im zweiten Asylverfahren aufzeigen, dass P1 nach wie vor persönlich unglaubwürdig ist, da sie in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie weder in der Türkei, noch in Aserbaidschan geboren sei, sondern in Armenien:
„…Geburtsdaten: XXXX Aserbaidschan…“ (Erstbefragung von P1 im zweiten Asylverfahren am 26.07.2016)
„…A.: Ich wurde in XXXX geboren und wuchs XXXX auf. Ich war vier Jahre alt, als ich mit meiner Mutter von XXXX übersiedelte…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 im zweiten Asylverfahren am 01.09.2017)
„…Wir lebten zwar in XXXX . Ich bin dort geboren und habe dort geheiratet. Mein Mann lebte ein paar Straßen weiter entfernt…“ (Verhandlungsschrift vom 13.12.2021 Seite 10)
Dazu kommt, dass P1, widersprüchlich zum früheren Vorbringen, in der Beschwerdeverhandlung angab, dass ihr bis dahin namentlich und persönlich unbekannter Vater und ihrer bereits am XXXX in der Republik Armenien an einer Krankheit verstorbene Mutter in Österreich leben:
„…Vorname der Eltern: Vater: ich kenne meinen Vater nicht …“ (Erstbefragung von P1 im ersten Asylverfahren am 07.04.2014)
„…Vorname der Eltern: Vater: unbekannt…“ (Erstbefragung von P1 im zweiten Asylverfahren am 26.07.2016)
„…F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsort und Wohnort
A.: Mein Vater ist mir nicht bekannt
[…]
meine Mutter verstarb am XXXX Meine Mutter verstarb an einer Krankheit…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 im zweiten Asylverfahren am 01.09.2017)
„…R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen?
P1: Nein. Meine Eltern sind hier, deswegen wollte ich hierherkommen. Ich habe sie 10 Jahre nicht gesehen und bin deshalb nach Österreich gereist…“ (Verhandlungsschrift vom 13.12.2021 Seite 12)
Nachdem die Behauptungen zur Vergewaltigung von P1 durch ihren Schwiegervater frei erfunden sind, kann P1 auch ihr neues Vorbringen nicht glaubhaft machen, wonach der Schwiegervater genau aus jenen Gründen, aus denen er P1 vergewaltigt haben soll, P1 mittlerweile auch noch umbringen und ihr P3 und P4 „wegnehmen“ will.
P1 brachte im zweiten Asylverfahren neu vor, dass sie, weil sie in der Republik Aserbaidschan geboren wurde, im März 2016 in XXXX der Spionage verdächtigt wurde. Dieses Vorbringen macht aber vor dem Hintergrund, dass P1 bereits am 26.03.2014 ausgereist ist, am 13.12.2021 zugab, in der Republik Armenien geboren zu sein und zudem auch noch behauptete, doch nicht XXXX sondern XXXX gelebt zu haben, keinen Sinn und wird, weil es extrem vage und nicht plausibel ist, ebenfalls als frei erfunden gewertet:
„…LA: Nennen sie bitte Ihre Wohnadresse in Armenien.
VP: XXXX
LA: Was ist die nächstgrößere XXXX ?
VP: XXXX …“ (zweite niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 im ersten Asylverfahren am 28.11.2014)
„…A.: Ich wurde in XXXX geboren und wuchs XXXX auf. Ich war vier Jahre alt, als ich mit meiner Mutter von XXXX übersiedelte
[…]
F.: Geben Sie bitte die genaue Heimatadresse an.
A.: Dorf XXXX . Das ist meine Meldeadresse. Meine Wohnadresse lautet XXXX Das ist das Haus meines Mannes und Haus XXXX ist das Elternhaus...“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P1 im zweiten Asylverfahren am 01.09.2017)
„…F.: Geben Sie bitte die genaue Heimatadresse an.
A.: XXXX entfernt…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von P2 im zweiten Asylverfahren am 01.09.2017)
„…R: Sie haben im zweiten Asylverfahren in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, aus XXXX zu stammen (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 01.09.2017 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 56). Ich habe einen Ort dieses Namens auf einer Landkarte gefunden, dieser liegt XXXX liegt. War das Ihr Wohnort?
P1: Ich möchte hier um Entschuldigung bitten, das war auch gelogen. Wir lebten zwar in XXXX . Ich bin dort geboren und habe dort geheiratet. Mein Mann lebte ein paar Straßen weiter entfernt…“ (Verhandlungsschrift vom 13.12.2021 Seiten 10)
P2 hat im ersten Asylverfahren keinerlei Probleme oder Fluchtgründe angegeben und behauptete im zweiten Asylverfahren neu, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Republik Armenien als Scharfschütze im „Berg-Karabach-Krieg“ kämpfen muss. P2 hat allerdings nie behauptet Berufssoldat zu sein, sondern hat nur von XXXX seinen Grundwehrdienst, angeblich XXXX , abgeleistet. Ansonsten hat P2 im ersten Asylverfahren angegeben nach der Schule als XXXX und danach als XXXX gearbeitet zu haben. Im zweiten Asylverfahren hat P2 hingegen angegeben, dass er schon nach Schulabschluss seine XXXX . Nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben meinte P2, dass das früher war, so habe er schon im XXXX gearbeitet und nebenbei von XXXX . Weiters gab P2 in der Beschwerdeverhandlung an:
„…R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Republik Armenien?
P2: Ich befürchte nur das ich am Krieg teilnehmen muss. Ich habe früher in einer speziellen Einheit gedient, das war von XXXX . Man wollte das ich weiterhin bleibe als Offizier bleibe, das wollte ich aber nicht.
R: Wer konkret sollte Sie Ende 2021 in der Republik Armenien verfolgen?
P2: Niemand verfolgt mich. Man hat mich nur gebeten, weiter zu dienen, weil ich gut war.
R: Wann wurden Sie wie konkret gebeten?
P2: Im XXXX war das. Man hat nicht gebeten zu kommen, sondern sie nicht zu verlassen. Aber mein Job wäre gewesen, die Grenze zu Aserbaidschan zu durchqueren, Leute zu töten, und das wollte ich nicht, deshalb habe ich die Armee XXXX verlassen…“ (Verhandlungsschrift vom 13.12.2021 Seite 20)
Insgesamt kann P2 mit diesem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass die Republik Armenien darauf angewiesen wäre, dass ausgerechnet der XXXX P2, nach bloßer Absolvierung des Grundwehrdienstes vor mehr als XXXX Jahren, als Scharfschütze im Konflikt an der umstrittenen Grenzregion von Berg-Karabach eingesetzt wird, statt nach seiner Rückkehr XXXX
P1 und P2 können, mangels Plausibilität und auf Grund zahlreicher gravierender Widersprüche, auch in den zweiten Asylverfahren ihre Behauptungen zu angeblichen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft machen. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 davon aus, dass P1 und P2 persönlich unglaubwürdig sind und sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden haben.
d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:
Dass alle Beschwerdeführer in der Republik Armenien geboren sind, ergibt sich aus den bezüglich P2 bis P4 geleichbleibenden Angaben. Hatte P1 im ersten Asylverfahren noch behauptet in der Türkei, später aber in Aserbaidschan, geboren zu sein, gab P1 in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 an, doch in Armenien geboren zu sein; ausführlich dazu 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer.
P1 und P2 haben in ihren ersten Asylverfahren gleichbleibend behauptet XXXX gelebt haben. Selbst nachdem Recherchen in ihren fremdenrechtlichen Verfahren (die Beschwerdeführer haben während des illegalen Aufenthalts in Österreich Duldungen beantragt) ergeben hatten, dass die Familie weder in den staatlichen Registern aufscheint, noch an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse, noch im XXXX bekannt ist, behaupteten P1 und P2 während der gesamten erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren dort gelebt zu haben. P1 brachten erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 vor, dass sie stattdessen immer in der XXXX , gelebt haben (siehe dazu 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen den Beschwerdeführer). Auf Grund der Recherche im Herkunftsstaat, jahrelang falschen Identitätsangeben, gravierender Widersprüche im Vorbringen sowie mangels persönlicher Glaubwürdigkeit kann im Zweifel werden festgestellt werden, dass P1 bis P4 XXXX noch, dass sie in XXXX gelebt haben.
XXXX
Am 10.10.2017 langte bezüglich P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl ein von diesem in Auftrag gegebenes XXXX Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom XXXX ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, XXXX
Dass P1 bis P4 aktuell gesund und P1 und P2 gegen COVID-19 geimpft sind, ergibt sich aus den Angaben von P1 und P2 in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021; danach wurde nicht vorgebracht, dass sich seither daran etwas geändert hätte:
„…R an P1 und P2: Wann wurden Sie zuletzt gegen COVID-19 geimpft?
P2: Wir beide hatten beide Impfungen. Die dritte Impfung kommt im Jänner.
[…]
R: Sind Sie gesund?
P1: Ja.
[…]
R an PV: Haben Sie Fragen an P1?
PV: Ja.
XXXX
[…]
R: Sind Sie und Ihre Kinder gesund?
P2: Ja… (Verhandlungsschrift Seiten 04, 09, 16 und 19)
Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, medizinische Versorgung hervorgeht, gab es laut WHO im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 25.01.2022 in der Republik Armenien 353.731 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 8.032 Todesfälle. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 1.635.460 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 13.531 Todesfälle. Dazu kommt, dass derzeit in der Republik Österreich die Infektionszahlen wegen der besonders ansteckenden Variante Omikron extrem stark steigen. Dass die Beschwerdeführer aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Es kann insgesamt zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Republik Armenien infizieren könnten, was aber jedenfalls auch für ihren Verbleib in Österreich gilt. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der gegen COVID-19 geimpften P1 und P2 sowie von P3 und P4, in der Republik Österreich zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei den jungen und nicht immungeschwächten P1 bis P4 allenfalls spekulativ.
Die Behauptungen bezüglich der angeblichen Vergewaltigung von P1 in der Republik Armenien sind frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer). Die Feststellungen, dass P1 bis P4 in der Republik Armenien wieder problemlos im Haus von P2 leben können (das Haus hat XXXX P2 vor der Ausreise in der Republik Armenien XXXX gearbeitet hat, mehrere Tanten und Onkel von P2 sowie Cousins und Cousinen nach wie vor in der Republik Armenien leben und arbeiten, ergeben sich aus den Angaben von P2 in dessen niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Asylverfahren am 01.09.2017 und der Tatsache, dass P2 in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 nicht angegeben hat, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte (siehe 3. Rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben von P1 bis P4 in Österreich beruht auf dem Vorbringen von P1 und P2 in den Verfahren und den vorgelegten Unterlagen, sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen.
Da die minderjährigen P3 und P4 in Österreich Schulen besuchen, ist davon auszugehen, dass sie Deutsch sprechen. Dass P1 und P2 in den vergangenen mehr als sieben Jahren in Österreich hingegen nur Deutschprüfungen A1 bestanden haben, ergibt sich aus ihren Angaben und den dazu in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 vorgelegten undatierte Karte des ÖSD (Anmerkung: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) für P1 lautend auf den falschen Familiennamen „ XXXX “ und P2 auf den falschen Namen „ XXXX “.
Die aktuellen Deutschkenntnisse von P1 und P2 zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021:
„…R: Ich möchte mich jetzt mit Ihnen in Deutsch unterhalten. Es ist eine bewusste Mischung von leichten und schweren Fragen, damit ich ein Gefühl dafür bekomme, ob und wie gut Sie Deutsch sprechen. Ich spreche besonders langsam und deutlich, Sie dürfen mit „Händen und Füßen“ reden und stellen sich einfach vor, heute wäre keine Dolmetscherin im Saal. Wenn Sie einzelne Fragen nicht verstehen, macht das nichts, denn später werden alle Fragen noch einmal mit der Dolmetscherin gestellt, sodass keine Inhalte verloren gehen und Sie ausführlich antworten können. Haben Sie das verstanden?
P1: Ja.
R an D: Bitte ab sofort bitte nicht übersetzen.
R: Waren Sie jemals in Haft?
P1: In Haft?
R: Mit wem leben Sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt?
P1: Bitte noch einmal. Reden ein bisschen habe ich Stress.
R wiederholt die Frage.
P1: Wo leben in Österreich?
R: Was ist die Muttersprache Ihrer Kinder?
P1: Muttersprache ist Armenisch.
R: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich abhängig?
P1: von wann? Wie bitte?
R: Wie verbringen Sie die Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?
P1: Ich ganze Tag helfen, ich habe gute Nachbarin, sehr gute Nachbarin und helfe immer zu die Nachbarin, wenn sie alten Frauen und brauchen meine Hilfe. Kann ich auch fragen? Mein Nachbarin ist alte Frau sowieso, ich helfe immer, sie kommt mit mir. Wenn sie kommen, sie kommen mit mir zu uns. Zusammen Kaffee trinken, rede, wenn sie hat Terminen auch, auch wir, ich helfen auch, zusammen gehe zu seiner Termine.
R: Besuchen Sie derzeit Deutschkurse oder andere Fortbildungsveranstaltungen und falls ja, welche?
P1: In Österreich? Ja, habe ich Deutschkurs, ganz früher wenn ich wohne in XXXX . Habe ich Deutschkurs gehabt und A1 Prüfung. So.
R: Wann haben Sie zuletzt welche Deutschprüfung bestanden?
P1: Im Sommer, aber. Bestanden? Wenn Prüfung nicht bestande, aber kann machen, hat schon geprüft.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
P1: Bitte nochmal.
R wiederholt die Frage.
P1: Verein?
R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
P1: bestreiten? Ist niemand.
R: Laut meinen Informationen beziehen Sie seit 05.04.2014 durchgehend in Grundversorgung und sind somit nicht selbsterhaltungsfähig.
P1: Ich verstehe nicht. Ich gehe? Oder? Ich verstehe nicht.
R: Sagen Sie irgendetwas in Deutsch?
P1: Irgendetwas in Deutsch? (BF denkt nach) Ich weiß nicht, welche Sie brachen, für was ich sage das. Nur sagen. Ich will leben in Osterreich und bleiben und integrieren schon. Wir will arbeiten, wenn kommt Asylbescheid, normale arbeiten. Ich glaube meine Deutsch auch genug, wenn Kontakt jemand. Wir bleiben in Osterreich.
R: Sind Sie in Österreich integriert und falls ja, warum?
P1: Wir sind schon 7,5 Jahr in Osterreich und Kinder sehr gut integrieren, weil 7,5 Jahr in die Schule gegangen. Mein Mann hat auch viele Kontakte mit osterreichische Leute. Wir helfen immer. Sie hilft auch mir haben Kleidung manchmal geben. Tschuldigung, ich bin Stress. Aber zu Hause mit Kinder reden ganz gut.
R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.
Anmerkung: P1 versteht vieles nicht.
[…]
R an D: Bitte ab sofort bitte nicht übersetzen.
R: Bitte geben Sie Ihren Familienstand bekannt.
P2: Bitte Ihre? Und?
R: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich abhängig?
P2: Ich nix gut sprechen Deutsch. Ich verstehen 30 % haben A1 Prüfung. Mein Beruf weiß alles.
R: Wie verbringen Sie die Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?
P2: Diese Heute oder? Ich stehe 6 bis 7 Uhr und schaue meine Garten was haben. Schnee putzen. Meine Hauschefin was haben Kanarienvogel, Papagei. Ich alles putzen, waschen, essen alles.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
P2: Nix verstehen.
R: Sind Sie in Österreich integriert und falls ja, warum?
P2: integriert? Ich viele sprechen mit österreichische Personen, mit XXXX wenige. In XXXX habe ich viele Freunde, österreichische. Mit Fahrrad fahren, spazieren, schwimmen mit See, Tennis spielen, große kleine. 3 Mal Woche Fußball spielen, drei Mal mit Sohn spielen. Trainer name ist Hubert. Schaue welche Personen ich helfe, ich helfe alles.
R: Wie stellten Sie sich Ihre Zukunft vor?
P2: Nix hören.
R wiederholt die Frage.
P2: Mich stehen 6/7 Uhr bisschen machen Sport.
R: Sagen irgendetwas in Deutsch.
P2: Tut mir leid, ich nicht richtig gesagt, meine Familie. In diesen Moment… Dankeschön für ich alles. (P2 denkt nach) Ich möchte wohnen mit Österreich, arbeiten, Kinder gute lernen, Fußball spielen. Noch einmal es tut mir leid.
R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.
Anmerkung: P2 spricht wenig Deutsch...“ (Verhandlungsschrift Seiten 13f und 20f)
Dazu, dass sich P1 bis P4 nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren geweigert haben ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und ab 20.11.2015 illegal im Bundesgebiet lebten siehe I. Verfahrensgang. In Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkt III. 2. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Armenien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden
Zu Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse
Zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In den Spruchpunkten I. der Bescheide wurden die Anträge von P1 bis P3 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
P1 und P2 haben nie behauptet wegen Problemen mit armenischen Behörden ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, oder derartige Probleme im Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. P1 und P2 sind persönlich unglaubwürdig und haben wie bereits weiter oben zu 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, ihre angeblichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen wieder, wie auch schon in den ersten Asylverfahren, frei erfunden. Da P1 und P2 nicht glaubhaft machen können, dass P1 bis P4 in Zukunft einer Verfolgungsgefahr in der Republik Armenien ausgesetzt sind, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In den Spruchpunkten II. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
Wie bereits zu 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ausgeführt wurde jahrelang vorgebracht, dass die Beschwerdeführer XXXX gelebt haben, am 13.12.2021 jedoch, dass es sich um die XXXX , gehandelt haben soll. Jedenfalls sind P1 bis P4 problemlos, legal mit ihren armenischen Auslandsreisepässen aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist und ihre angeblichen Probleme und Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaat sind frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuelle Lage im Herkunftsstaat geprüft und stellt fest, dass sich die Lage für P1 bis P4 seit ihrer Ausreise im April 2014 oder Rechtskraft der ersten Asylverfahren am 20.11.2015, oder Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide vom 19.10.2017 in den zweiten Asylverfahren nicht verschlechtert hat. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sicherheitslage; Berg-Karabach (Nagorny Karabach) zusammengefasst hervorgeht, dass es von Ende September bis Anfang November 2020 zu Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach gekommen ist, die zahlreiche Opfer gefordert haben. Seit 09.11.2020 gibt es einen Waffenstilltand, periodische Scharmützel sorgen dennoch für eine fragile Situation an den Nachkriegsfrontlinien. Armenien und Aserbaidschan haben sich in der umstrittenen Grenzregion von Berg-Karabach vom 15.11.2021 bis 17.11.2021 schwere Gefechte geliefert. Dabei sind mindestens acht Soldaten auf beiden Seiten getötet worden. Es gab etliche Verletzte und einige Soldaten wurden gefangen genommen. Der vielerorts umstrittene Grenzverlauf sorgt immer wieder für Spannungen. Nach russischer Vermittlung hatte sich die Lage im Grenzgebiet wieder beruhigt, bis sich Armenien und Aserbaidschan am 11. und 12.01.2022 Vorwürfe wegen kriegerischer Handlungen in der Nähe der Grenze machten. So gab am 11.01.2022 das Verteidigungsministerium von Aserbaidschan den Tod eines Soldaten in der Provinz Kelbadjar, nach einem Granatenangriff aus Armenien, bekannt. Das armenische Verteidigungsministerium beschuldigte Aserbaidschan des Angriffs und berichtete am 11.01.2022 über den Tod und die Verwundung von jeweils zwei Soldaten. Am 12.01.2022 wurde eine dritte Leiche eines armenischen Soldaten gefunden. Aufgrund von Spannungen wird bis auf weiteres von Reisen in die Provinzen Gegharkunik und Syunik sowie in die Grenzgebiete zu Aserbaidschan abgeraten. Allerdings sind P1 bis P4 von diesen Vorfällen nicht betroffen, da sie nicht aus diesen Gebieten stammen, vielmehr ist XXXX von Berg-Karabach entfernt oder XXXX von der Provinz Kelbadjar entfernt. Zu der im Osten des Landes, an der Grenze zu Aserbaidschan, gelegenen Provinz Gegharkunik wären es XXXX Bei Syunik handelt es sich um die südöstlichste Provinz der Republik Armenien, die XXXX entfernt liegt.
P1 und P4 sind, XXXX gesund. In der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 wurde vorgebracht, dass P1 bis P4 gesund und weder in ärztlicher Behandlung sind, noch Medikamente benötigen (siehe 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat).
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, gab es laut WHO im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 25.01.2022 in der Republik Armenien 353.731 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und in der Republik Österreich 1.635.460 bzw. 8.032 Todesfälle in der Republik Armenien und 13.531 in der Republik Österreich. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der gegen COVID-19 geimpften P1 und P2 bzw. der nicht immungeschwächten P1 bis P4 in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei den geimpften P1 und P2 bzw. weder alten noch immungeschwächten P1 bis P4 allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Armenien, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Armenien, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.
Bei P1 und P2 handelt es sich um XXXX im Herkunftsstaat arbeitsfähige Beschwerdeführer (P1 als XXXX bzw. P2 als XXXX welche erst etwas mehr als sieben Jahre zuvor nach Österreich gereist sind und somit den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Armenien verbracht haben.
P1 und P2 haben nicht behauptet aus wirtschaftlichen Gründen mit P3 und P4 ausgereist zu sein. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sozialbeihilfen zusammengefasst hervorgeht, gibt es in der Republik Armenien Familienbeihilfen, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld. Das Ministerium für Arbeit und Soziales implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice. Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung. Dazu kommt, dass P1 und P2 bis zur Ausreise problemlos in der Lage waren, den Lebensunterhalt, auch für P3 und P4, aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Drohende Obdachlosigkeit ist, schon aufgrund des Hauses von P2, XXXX sowie einer grundlegenden sozialen Absicherung, nicht gegeben.
P1 bis P4 verfügen nach wie vor über Familienangehörige in der Republik Armenien, darunter die Eltern von P2, sowie viele Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen von P2, welche problemlos in der Heimat leben und arbeiten. P1 bis P4 haben somit nach wie vor ein großes familiäres Netzwerk bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik Armenien. Alle Familienmitglieder haben, laut Aussagen von P1 und P2, keine Probleme innerhalb der Republik Armenien. Dass die Beschwerdeführer Hunger leiden würden, hat sich auch in ihren zweiten Asylverfahren nicht ergeben.
Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sicherheitslage; Rückkehr geht zusammengefasst hervor, dass der internationale Flughafen Jerewan geöffnet ist. Aktuell in der gesamten Republik Armenien COVID-19 Maßnahmen in Form Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen, inklusive öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis und Mindestabstand gelten; das gilt aber auch für Österreich. Zudem wurde der Lockdown für armenische Unternehmen bereits aufgehoben, um einen wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Die Rückkehr der gegen COVID-19 geimpften P1 und P2 sowie der minderjährigen P3 und P4 in die Republik Armenien ist mit einem in Österreich durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieser muss bei Einreise vorgelegt werden. Alle Nachweise müssen in armenischer, russischer oder englischer Sprache sein, mit QR-Code, bevorzugt ausgedruckt oder auf einer Smartphone-App. Einreisende ohne einen der vorgeschriebenen Nachweise müssen einen PCR-Test am Grenzübergang vornehmen lassen und bleiben bis Vorliegen eines negativen Testergebnisses in Isolation. Personen mit COVID-19-Symptomen werden in ein Spital eingeliefert. Einreisende, welche die Testung verweigern, müssen sich 14 Tage in Isolation begeben. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen sind auf der Webseite des armenischen Außenministeriums veröffentlicht. Es bestehen trotz COVID-19 keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes. Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger in die Republik Armenien“ durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger, die nach Armenien zurückkehren, primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten.
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist nicht davon auszugehen, dass die gesunden P1 bis P4 im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Armenien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens droht.
Für die Republik Armenien kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung von P1 bis P4 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Armenien sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. abzuweisen sind.
Zu den Spruchpunkten III. 1. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In den Spruchpunkten III. 1. Satz wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
XXXX
Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, nicht vorliegen, erweisen sich auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. 1. Satz als unbegründet.
Zu den Spruchpunkten III. 2. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In den Spruchpunkten III. 2. Satz wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:
Hatte P1 jahrelang angegeben, dass sie weder den Namen ihres Vaters kenne, noch diesen jemals persönlich getroffen habe und ihre Mutter am XXXX in der Republik Armenien an einer Krankheit verstorben sei, gab sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 an, dass ihre Eltern in Österreich leben. Die XXXX P1 lebte jedenfalls in den Jahren vor ihrer Ausreise aus der Republik Armenien nicht mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt und auch nicht seitdem sie sich in Österreich aufhält. P1 und P2 haben in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 keinerlei Abhängigkeitsverhältnisse bezüglich dieser Eltern glaubhaft gemacht, weshalb im Fall der gemeinsamen Rückkehr von P1 bis P4 kein Eingriff in ein Familienleben erkannt werden kann.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben von P1 bis P4 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten von P1 bis P4 aus und die Ausweisungen stellen jedenfalls keine unzulässigen Eingriffe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurden, dass P1 bis P4 nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben P1 und P2 doch den bei weitem überwiegenden Teil ihrer Leben, konkret ihre ersten XXXX Jahre, in der Republik Armenien verbracht, dort im Jahr XXXX geheiratet und mit den Geburten von P3 und P4 ihre Familie gegründet. XXXX . P1 und P2 konnten in der Republik Armenien immer den Lebensunterhalt für ihre Familie kraft eigener Arbeit (P1 als XXXX P2 XXXX ), erwirtschaften. Sie haben sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – ausreichend qualifizierte Berufserfahrung aneignen können und waren immer erfolgreich am armenischen Arbeitsmarkt integriert. Im Gegensatz dazu lebten P1 bis P4 in Österreich ausschließlich von der Grundversorgung.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass sich P1 bis P4 schon mehr als sieben Jahre in Österreich aufhalten, ist zu berücksichtigen, dass die Integration bereits in den ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht ausreichte. Danach blieben die Beschwerdeführer einfach illegal in Österreich und versuchten mit (Folge-)Asylanträgen, in denen P1 und P2 wieder bewusst unwahre Angaben machten, ihren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. P1 bis P4 verfügen nach wie vor, außerhalb ihrer zweiten Asylverfahren, über kein Aufenthaltsrechte. Das Verhalten von P1 bis P4, die sich nach Abschluss der ersten Asylverfahren weigerten die rechtskräftigen Entscheidungen ihrer rechtstaatlich durchgeführten Asylverfahren zu akzeptieren, ist nicht geeignet, eine solide Basis für ihre Integration zu schaffen. Sie durften sich in Österreich bisher nur aufgrund von (wiederholten) Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren.
Dass P1 und P2 bis dato nur Deutschprüfungen A1 bestanden haben (Anmerkung: Fähigkeit in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren und Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten), dies auch noch unter Angabe falschen Familiennamen sowie den Schulbesuch von P3 und P4 nicht genützt haben, um gemeinsam mit diesen Deutsch zu lernen, lässt keine positive Prognose für eine künftige Integration in Österreich zu. Zudem darf nicht übersehen werden, dass P1 bis P4 seit ihrer illegalen Einreise vor etwas mehr als sieben Jahren durchgehend von den Leistungen der Grundversorgung leben.
Bezüglich der am XXXX ausgestellte „Arbeits- und Lohnbestätigungen“ eine Firma für XXXX , wonach - nach Vorlage der zur Arbeit benötigten Arbeitspapiere - P1 und P2 als Schneeräumer bzw. Außenanlagenbetreuer zu arbeiten beginnen können und des ebenfalls am XXXX für P2 ausgestellten Dienstvertrags „Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)“ einer Firma für XXXX (wobei P2 vorab auch noch eine Probezeit von einem Monat absolvieren müsste), ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Im Gegensatz zur unqualifizierte Hilfsarbeit von P1 und P2 als Schneeräumer in Winter oder Putzhilfen oder P2 für eine XXXX , hatten P1 qualifizierte Arbeit als ausgebildete XXXX bzw. ist P2 immer noch XXXX . Eine wirtschaftliche Integration von P1 und P2 im Bundesgebiet ist derzeit jedenfalls nicht ersichtlich und mangels ausreichender Deutschkenntnisse (siehe 2. Beweiswürdigung d zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich) in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; E 22.11.2012, 2011/23/0451; E 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P3 und P4 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 und P2 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).
P3 wurden in der Republik Armenien geboren und besuchten dort XXXX . Sie ist XXXX Für P3 wurden in der Beschwerdeverhandlung Schreiben von Lehrern vorgelegt, wonach sie in der Klassengemeinschaft integriert ist und ihr letzten Jahreszeugnis XXXX
„…PV: Hat Ihre Tochter schon Pläne? Sie besucht die XXXX .
P1: Sie möchte vielleicht XXXX werden. Ihre XXXX Noten sind sehr gut.
R: Sie haben in XXXX nur ein Genügend. Warum sprechen Sie von sehr gut?
P1; Ihr Wunsch ist in diese Richtung zu gehen. Sie hat noch XXXX Jahre um sich zu verbessern…“ (Verhandlungsschrift vom Seite 17)
XXXX
P4 wurden in der Republik Armenien geboren und besuchten dort XXXX
Nachdem P3 XXXX und P3 und P4, weil P1 und P2 kaum Deutsch sprechen, von ihren Eltern ausschließlich in ihrer Muttersprache Armenisch erzogen werden, kann davon ausgegangen werden, dass für P3 und P4 die Rückkehr zum Leben im Herkunftsstaat, wo nach wie vor zahlreiche Verwandte leben nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Zudem bedürfen die beiden minderjährigen P3 und P4 aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche von einer Rückkehr in die Republik Armenien betroffen sind.
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass P3 und P4 im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären, zumal P3 den überwiegenden Teil ihres Lebens und P4 zumindest die ersten Lebensjahre im Herkunftsland verbrachten, vor diesem sprachlichen und kulturellen Hintergrund aufwuchsen und nach wie vor von ihren Eltern erzogen werden; die Gepflogenheiten im Heimatland sind ihnen sohin nicht fremd. Die Existenz der minderjährigen P3 und P4 ist durch ihre Eltern gesichert; eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit ihren Eltern, ihrem Kindeswohl nicht entscheidungsmaßgeblich entgegen.
Es liegen bei P1 bis P4 keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführer ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Insgesamt kann trotz des siebenjährigen Aufenthalts keine Integrationsverfestigung von P1 bis P4 in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus ihrem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die Rückkehrentscheidungen entgegenstehen würden.
Es ist den illegal eingereisten Beschwerdeführen, die ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen sind, nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und – wiederholter Missbrauch der Asylverfahren -erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe, gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden, führen.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung), nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen - nach Stellung gegenständlicher Folgeanträge auf internationalen Schutz - deutlich schwerer als das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von P1 bis P4 im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, weshalb auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. 2. Satz der Bescheide abzuweisen sind.
Zu den Spruchpunkten III. 3. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In den Spruchpunkten III. 3. Satz wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen von P1 und P2 zu den angeblichen Gründen, die im März 2014 zur Flucht geführt haben sollen, war schon in den ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig zu werten und P1 und P2 konnten auch in den zweiten Verfahren nicht glaubhaft machen, dass P1 bis P4 in Zukunft asylrelevante Probleme bekommen werden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Armenien nicht.
Insgesamt sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. 3. Satz der Bescheide abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse
In den Spruchpunkten IV. der Bescheide von P1 und P2 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gegen P1 und P2 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).
Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes setzt eine Einzelfallprüfung voraus, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, inwieweit der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt dabei keine derartige Gefährdung dar (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Der Katalog des Abs. 2 ist zwar nur demonstrativ; eine Gefährdung ist aber in den Fällen Z 1 bis Z 9 als erfüllt anzunehmen (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in den Bescheiden von P1 und P2 zusammengefasst davon aus, dass die zweiten Asylverfahren dazu missbrauchten, um sich einen Aufenthalt zu erschleichen bzw. zu ersitzen. Es wurde speziellen auf die falschen und irreführenden Angaben zum Fluchtvorbringen, welches schon in den Vorverfahren als unglaubhaft qualifiziert wurde, hingewiesen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten von P1 und P2, d.h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass P1 und P2 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verletzt im Fall von P1 und P2 nicht Art. 8 EMRK. Es müsse unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse von P1 und P2 an deren Verbleib in Österreich überwiege. Die ausgesprochenen Einreiseverbote seien zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, unter anderem ausgeführt, dass es nicht rechtens wäre, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (was im Übrigen nicht nur für die hier angesprochene Frage der Ermessensübung, sondern nach dem oben Gesagten insbesondere auch für die Beurteilung gilt, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist).
Gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sollte in Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nur kurzfristige Einreiseverbote verhängt werden bzw. diese überhaupt Unterbleiben, wenn davon auszugehen ist, dass der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, erfüllt. P1 und P2 sind in Österreich unbescholten, aber illegal eingereist und erfüllen nicht nur den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sondern waren zunächst nur während ihrer ersten Asylverfahren, in denen beide bewusst unwahre Angaben zu ihren Identitäten und Fluchtgründen machten, somit nur 18 Monate lang legal im Bundesgebiet aufhältig. Danach haben sie sich beharrlich geweigert ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und versuchten ihren Aufenthalt durch Anträge auf Duldung zu erzwingen, wobei sie in dieser Verfahren nicht nur auf ihren falschen Identitäten beharrten, sondern sich auch noch bewusst weigerten an ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken. Ab 26.07.2016 versuchten P1 und P2 den weiteren Verbleib durch zweite (Folge-)Asylanträge unter falschen Identitäten und mit bewusst unwahren Behauptungen zu erzwingen.
Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die behauptete Mittellosigkeit von P1 und P2 in Österreich noch nicht ausgereicht hätte Einreiseverbote zu verhängen. Dazu kommt aber das von P1 und P2 - jahrelang andauernde – bewusste Fehlverhalten (falsche Identitätsangaben; die wahren wurden ohne Mitwirkung von P1 und P2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst nach Abschluss der zweiten erstinstanzlichen Asylverfahren aufgedeckt) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild von P1 und P2, weshalb auch aus einer Art „generalpräventiver“ Erwägungen Einreisverbote zu verhängen sind. Eine andere Auffassung würde unweigerlich den Eindruck erwecken, dass Fremde, die alle Migrations- und Rechtsvorschriften Österreichs bewusst missachten, sich möglichst lange illegal in Österreich aufhalten, währenddessen auf Staatskosten von der Grundversorgung leben, dazu auch noch jahrelang bewusst unwahre Identitätsangaben vor den Behörden machen und den weiteren Aufenthalt in Österreich erzwingen, indem sie die Mitwirkung bei Identitätsermittlungen verweigern, dafür – im Gegensatz zu sich rechtskonform verhaltenden, die öffentliche Ordnung respektierenden bzw. den rechtlichen Verpflichtungen nachkommenden Fremden - auch noch „belohnt“ werden. Mangels jeglichem Respekt von P1 und P2 vor der österreichischen Rechtsordnung ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, wenn es in diesen konkreten Fällen davon ausgeht, dass auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes von P1 und P2 Einreiseverbote, beginnend mit dem Tag ihrer Ausreise, zu Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass in diesen konkreten Fällen Einreiseverbote in der Höhe von 12 Monaten ausreichend bzw. angemessen erscheinen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu Spruchpunkt III. dieser Erkenntnisse
In den Spruchpunkten V. der Bescheide von P1 und P2 sowie in den Spruchpunkten IV. der Bescheide von P3 und P4 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde ausgesprochen, dass Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3. Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Den gegenständlichen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, Zahlen 1) L523 2108136-3/4Z, 2) L523 2178544-1/4Z, 3) L523 2108135-3/4Z und 4) L523 2108134-3/4Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht wurden, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von P1 bis P4 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen sind die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 zu ihren angeblichen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist, P1 und P2 bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben gemacht haben und persönlich unglaubwürdig sind. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
