FPG §46a Abs1
FPG §46a Abs3 Z1
FPG §46a Abs3 Z3
VwGVG §28 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1
FPG §46a Abs3 Z1
FPG §46a Abs3 Z3
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2108135.2.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 4.7.2016 nach Durchführung einer Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, gegen den undatierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1015092206-152034729 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1, 3 Z. 1 u. 3, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, gegen den undatierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1011889609-152035185 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1, 3 Z. 1 u. 3, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, gegen den undatierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1011889500-152035008 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1, 3 Z. 1 u. 3, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1011889402-152034907 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1, 3 Z. 1 u. 3, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP4 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5.4.2014 (bP2 bis bP4) bzw. 12.4.2014 (bP1) bei der belangten Behörde ("bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP, insbesondere jenes der bP2 in Bezug auf den behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt bzw. die behaupteten Rückkehrhindernisse als nicht glaubhaft. Weitere Abschiebehindernisse, sowie relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet wurden seitens der bB nicht festgestellt.
I.3. Gegen die die oa. Bescheide wurden Beschwerden eingebracht, welche mit ho. Erk. vom 12.11.2015, GZ L519 2108133-1/8E, L519 2108136-1/11E, L519 2108134-1/5E, L519 2108135-1/4E abgewiesen wurde.
Das ho. Gericht schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der bB an und ging davon aus, dass die Identität der bP aufgrund deren unterlassenen Mitwirkung an deren Feststellung als nicht geklärt anzusehen ist. Die Folgen aus diesen Umständen wären von den bP zu vertreten.
I.4. Nach Ablauf der Frist zu freiwilligen Ausreise kamen die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten im rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
I.5. Am 31.3.2016 stellten die bP über ihrer rechtsfreundliche Vertretung einen "Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG". Dieser wurde damit begründet, dass die bP sämtlichen Ladungen nachkamen, ihre Identität stets wahrheitsgemäß konsistent angaben und aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitwirkten. Es liege dennoch kein Heimreisezertifikat vor.
Es bestünde kein Grund, an der Identität der bP zu zweifeln.
Die Karte für Geduldete sei zur Teilnahme am Rechtsverkehr erforderlich.
Eine Abschiebung würde in die durch Art. 2, 3, und 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen.
Die Duldung trete ex lege ein, sobald die Voraussetzungen vorliegen und wäre durch die Ausstellung einer Duldungskarte zu dokumentieren.
I.6. Die Anträge wurden mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die bP bzw. deren gesetzliche Vertretung am 19.1.2016 zu einer "HRZ-Einvernahme" geladen wurden, bei diesem Termin hätten sie jedoch jegliche notwendige Tätigkeiten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert. Am 9.2.2016 wären die bP bzw. ihre gesetzliche Vertretung ein weiteres Mal geladen wurden. Auch hier verweigerten sie ihre Mitwirkung, indem sie sich weigerten "die Fingerabdrücke abzugeben und das nötige Formblatt auszufüllen".
I.7. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Diese wurden ergänzend zu den Angaben im verfahrensleitenden Antrag damit begründet, dass aus dem Umstand, dass der Umstand, dass die armenischen Behörden die Identität der bP nicht bestätigt können, nicht zu Lasten der bP ausgelegt werden kann. Auch könne der Aktenlage kein Umstand entnommen werden, welcher den Schluss zuließe, dass der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates zu Lasten der bP ginge. Die bP hätten ihre Identität wahrheitsgemäß angegeben.
I.8.1. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde die bB eingeladen, das im angefochtenen Bescheid beschriebene Verhalten der bP zu konkretisieren. In einem Antwortschreiben vom 9.6.2016 gab sie hierauf per E-Mail Folgendes an:
"...
Notwendige Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes an denen der Fremde mitzuwirken hat sind:
1. Ausfüllen eines Datenblattes in der jeweiligen Landessprache mit den Angaben der personenbezogenen Daten durch den Fremden selbst. Dies wurde 2x von den Eltern verweigert. Die Eltern hätte dies auch für die Kinder XXXX und XXXX ausfüllen müssen.
2. Abgabe von den Fingerabdrücken. Dies wurde wieder von den Eltern verweigert. Für die Kinder wäre dies auf Grund ihres Alters nicht notwendig gewesen.
3. Abgabe von 2 Passfotos. Diese können auch vom Referenten des BFA angefertigt werden. Die Eltern gaben Fotos von ihnen ab. Von den beiden Kindern wurden keine Fotos vorgelegt.
Im DEF Akt wurden ein Aktenvermerk und zwei Mails an die Grundversorgung abgelegt. Diese 3 Schriftstücke, wo die oa Tatbestände, dokumentiert wurden, sind in Kopie diesem E-Mail angeschlossen.
..."
Die im oa. E-Mail genannten Aktenteile wurden als Beilage übermittelt.
I.8.2. In weiterer Folge wurde eine Anfrage an einen armenischen Vertrauensanwalt gerichtet. Unter Beifügung der Fotos von bP1 und bP1 wurde dieser ersucht, sowohl durch entsprechende Recherchen bei den armenischen Behörden, als auch im Umfeld der von den bP im Asylverfahren angegebenen Adresse in Armenien Recherchen in Bezug auf die Identität der bP durchzuführen.
Der Vertrauensanwalt gab am 2.6.2016 bekannt, dass die bP weder unter der behaupteten Identität weder in entsprechenden staatlichen Registern aufscheinen, noch an der Adresse (ein Dorf von ca. 300 Einwohnern wo "jeder jeden kennt"), noch im Nachbardorf bekannt sind.
I.9. Das ho. Gericht lud die Verfahrensparteien für den 4.7.2016, 09.30 Uhr zu einer mündlichen Verhandlung.
Der erkennende Richter eröffnete am 4.7.2016, 09.30 Uhr die Verhandlung und stellte fest, dass die bP ohne die Angabe von Gründen der Verhandlung fernblieben. Die bB entsandte eine Vertreterin.
Das ho. Gericht wartete vorerst zu, ordnete anschließend die Verhandlung in Abwesenheit der rechtsfreundlichen vertretenen bP an und verkündete aufgrund der Entscheidungsreife der Beschwerdesache das gegenständliche Erkenntnis und schloss die Verhandlung um 10.20 Uhr.
Am selben Tage um 12.40 Uhr langte ein vom Rechtsfreund der bP eingelangtes Fax beim ho. Gericht ein, wonach "aus gesundheitlichen Gründen [] die BF leider nicht zur Verhandlung erscheinen [können]". Eine Bescheinigung über den behaupteten Umstand wurde nicht beigebracht.
Den bP wurde über ihren Rechtsfreund das mündlich verkündete Erkenntnis übermittelt.
Seitens der bP bzw. deren Rechtsfreund erfolgte keine weitere Vorlage von Bescheinigungsmitteln, insbesondere in Bezug auf eine konkrete und nicht bloß unbestimmte Begründung der unterlassenen Teilnahme an der Verhandlung. Ebenso folgten keine weiteren Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsbürger, deren Identität nicht feststeht.
Nachdem Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.
Die bP verschleierten sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren ihre wahre Identität und Herkunft, indem sie vor den Behörden nicht ihre wahre Identität angaben. Ebenso nannten sie eine falsche Herkunftsregion.
Nach Abschluss des Asylverfahrens verweigerten die bP1 und bP2 Zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates das Ausfüllen eines Datenblattes in der armenischen Sprache mit den Angaben der personenbezogenen Daten für sich und ihre Kinder, ebenso verweigerten sie bP1 und bP2 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats eine erkennungsdienstliche (daktyloskopische) Untersuchung. Die bP1 und bP2 legten bei der Behörde keine Fotos von bP3 und bP4 vor.
Die oa. Umstände führten dazu, dass seitens der Republik Armenien kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität, und Herkunft - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, welche im Asylverfahren getätigt wurden.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen unbedenklichen Bescheinigungsmittels, sowie des Ergebnisses der Recherche durch den Vertrauensanwaltes konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die bP stammen aus einem Staat, von dem es al notorisch bekannt anzusehen ist, dass er die Existenz seiner (auch ehemaligen) Bürger dokumentiert(e), entsprechende Register führt und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH und ho. Gerichts veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde).
Es ist daher davon auszugehen, dass die bP bei entsprechender Mitwirkung in der Lage gewesen wären, ihre Identität zu bescheinigen. Zum einen ist davon auszugehen, dass solche Dokumente existieren und zum anderen kann ebenso davon ausgegangen werden, dass die volljährigen bP logistisch in der Lage wären, bei Verlust entsprechende Duplikate zu erlangen. Man denke nur an die Vorsprache bei der armenischen Botschaft in Wien, an die Bevollmächtigung einer in armenischen aufhältigen Vertrauensperson oder eines armenischen Anwaltes, wozu der Rechtsfreund der bP sicherlich in der Lage gewesen wäre (die armenische Rechtsanwaltskammer betreibt eine Homepage unter http://www.advocates.am/en/ und sind deren Kontakteten über eine einfache Google-Recherche jederzeit auffindbar. Dies setzt natürlich selbstredende voraus, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftreten.
Abgesehen von den im Vorabsatz angeführten Überlegungen wäre es den bP zumindest möglich und zumutbar gewesen, vor den österreichischen Behörden und dem ho. Gericht dermaßen wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zu machen, dass diese durch Recherchen vor Ort verifiziert werden könnten. Auch hierzu wäre es jedoch eine unabdingbare Voraussetzung gewesen, dass die bP ihre wahre Identität und Herkunft bekannt geben.
Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.
Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität und Herkunft bzw. sonstige dokumentierte unterlassene Mitwirkung im Verfahren verunmöglichten es der bB bzw. dem ho. Gericht, weitere zielführende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem ho. Gericht vernünftiger Weise zugemutet werden, und welche nicht in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft bzw. hat sich hieraus ergeben, dass die Angaben der bP zu ihrer Identität und Herkunft nicht den Tatsachen entsprechen.
Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies muss insbesondere in jenen Fällen gelten, in denen die Behörden bzw. das ho. Gericht auf die Beantwortung einer Anfrage zu einem Sachverhalt mit Auslandsbezug auf einen Vertrauensanwalt angewiesen ist, weil sie selbst im Ausland keine Hoheitsakte vornehmen kann (vgl. hierzu Erk. des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101) und hinsichtlich der Formulierung der Fragen an diesen Vertrauensanwalt auf die Angaben der Antragsteller angewiesen ist. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.
Eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung -etwa so wie im gegenständlichen Fall durch die Erteilung unwahrer oder keiner Auskünfte- kann zwar nicht unmittelbar erzwungen werden (ggf. wäre aber an Zwangsstrafen gem. dem VVG zu denken), es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Ebenso ist hier auf das Rechercheergebnis des armenischen Vertrauensanwalts hinzuweisen, woraus sich ergibt, dass die bP in entsprechenden armenischen Registern nicht aufscheinen und auch Nachbarn in deren behaupteten Lebensumfeld nicht bekannt sind. Würden sie tatsächlich aus dem behaupteten -übersichtlich strukturierten- Dorf stammen, wären sie dort sicherlich dortigen Bewohnern bekannt gewesen. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt, dass die bP sichtlich unter falschen Identitäten und unter Angabe einer falschen Herkunftsregion auftraten.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.
Das Ermittlungsergebnis wurde auch in der Beschwerdeverhandlung erörtert und wäre es den bP bzw. deren Rechtsfreund frei gestanden, sich hierzu zu äußern.
Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag, erörtert und nicht angezweifelt wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier, welcher in Armenien lebt.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den bP zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.
Aus dem Umstand, dass der Vertrauensanwalt die Identität der bP im Rahmen der beschriebenen umfangreichen Ermittlungsschritte nicht feststellen konnte, schließt das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtschau, dass die bP im gegenständlichen Verfahren wiederum falsche Angaben zu ihrer Identität machten und diese weiterhin beharrlich verschleiern.
Vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses kann weder festgestellt werden, welche Identität die bP führen, noch aus welcher Herkunftsregion sie stammen.
Die unterbliebene Mitwirkung der bP an der Erlangung eines Heimreiszertifikates, welche letztlich dazu führte, dass die bP bis dato nicht abgeschoben werden konnten, ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt, wo diese Umstände dokumentiert wurden.
Die bP trat dem Akteninhalt und den seitens der bB gezogenen Schlüssen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sie brachten lediglich allgemein und nach ho. Sicht aktenwidrig vor, sich kooperativ zu haben und stellten vage in den Raum, dass die Gründe für die Nichterlangung eines Heimreisezertifikats durch die bB bzw. für das Verhalten der bP verschiede Ursachen haben könnten, ohne dies näher zu begründen. Diese nicht näher konkretisierte Äußerung ist einem substanzlosen Bestreiten gleichzuhalten, welches nicht geeignet ist, die Ausführungen der bB in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, Verhandeln in Abwesenheit der bP
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.3. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung
Gem. § 19 Abs. 3 AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Arg.: § 29 Abs. 2 VwGVG).
Dem AVG ist die "Annahme einer Entschuldigung" fremd; § 19 AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I² (1998)E 58 zu § 19 AVG). Würde ein in § 19 Abs. 3 genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des § 42 Abs. 4 AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt.
Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde [dem Gericht] von Amts wegen zu erforschen (Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, beide Erk. mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178; 20.04.2007, 2007/02/0085).
Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356).
Zum Zeitpunkt der Verhandlung lag für das ho. Gericht bis zu deren Beendigung keinerlei Hinweis vor, dass die bP durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen an der Beschwerdeverhandlung abgehalten waren, zumal derartiges von den Parteien nicht vorgebracht wurde und sich auch sonst aus dem Akteninhalt hierauf kein Hinweis ergab. Somit ist anzuführen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen zum vorgebrachten Entschuldigungsgrund bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise ergaben, dass die bP durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen zur Beschwerdeverhandlung und an deren Teilnahme abgehalten waren und war das ho. Gericht daher berechtigt, in Abwesenheit der bP zu verhandeln. Erst nach Beendigung der Verhandlung und der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses behaupteten die bP über ihre Vertretung völlig unbescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen können. Die brachten hiermit weder in der erforderlichen Konkretheit vor, dass sie durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen an der Beschwerdeverhandlung abgehalten waren, noch wurde dieser Umstand im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren in irgendeiner Form über das bloße und unsubstantiierte Behaupten hinausgehend nachgewiesen bzw. bescheinigt.
Das ho. Gericht protokollierte in der genannten Verhandlungen seine Wahrnehmungen in Bezug auf die Abwesenheit der bP. Ebenso studierte der erkennende Richter den Akteninhalt in Bezug auf Hinweise, dass die bP durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen zur Beschwerdeverhandlung und an deren Teilnahme abgehalten waren.
Auch übermittelte das ho. Gericht nach dem Einlangen des Fax des Rechtsfreundes am selben Tag nach Schluss der Verhandlung und Eintritt der Rechtskraft des mündlich verkündeten Erkenntnisses das Verhandlungsprotokoll, wodurch für diesen bzw. für die bP in einer Zusammenschau aller Umstände erkennbar war, dass der Antrag rechtskräftig abgewiesen war und es nunmehr an ihnen liegt, konkret und substantiiert zu bescheinigen, dass sie dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen bzw. entsprechende verfahrensrechtliche Antrage zu stellen, was jedoch bis dato nicht geschah.
Das ho. Gericht war nicht gehalten, den Verfahrensparteien nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212). Vielmehr hätten die Parteien bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst oder durch einen Vertreter zu äußern. Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Anspruch Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei besteht (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht dem ho. Gericht zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht auch nicht angehalten gewesen wäre, die bP dahingehend zu unterrichten, ob ihrem Ersuchen um Vertagung der Verhandlung stattgegeben worden sei oder nicht (VwGH 18.02.2002, 2000/10/0083) und ist die nach Verkündung des ggst. Erkenntnisses eingebrachte Verständigung, dass die bP an der Verhandlung nicht teilnehmen im Hinblick auf die Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses unbeachtlich. Dieser Umstand wäre allenfalls in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Bedeutung gewesen.
II.3.1.4. Da die anberaumte Verhandlung primär der Erörterung des nach ho. Ansicht unbedenklichen und eindeutigen Ermittlungsergebnisse, sowie der Einräumung der Gelegenheit der Verfahrensparteien, hierzu Stellung zu beziehen diente und das Vorbringen und Begehren der bP aus dem Akteninhalt zweifelsfrei erkennbar ist, konnte der maßgebliche Sachverhalt auch in Abwesenheit der bP in der Verhandlung geklärt werden, weshalb eine Durchführung einer weiteren Verhandlung nicht erforderlich war.
Seit der letztmaligen inhaltlichen Äußerung der bP bis zur Verkündung der gegenständlichen Entscheidung sind 4 Monate, seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas weniger als 3 Monat und seit der Einbringung der Beschwerde ca. 2 Monate vergangen. Das ho. Gericht konnte sich daher ein aktuelles Bild in Bezug auf das Begehren und die Lage der bP machen und war auch aus diesem Grund eine Vertragung der Verhandlung nicht erforderlich.
II.3.1.5. Aufgrund der Anwesenheit einer Behördenvertreterin war die das ho. Gericht berechtigt, das gegenständliche Erkenntnis zu verkünden (§ 29 Abs. 2 VwGVG).
Zu A)
II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Einleitend ist die Frage aufzuwerfen, welchen konkreten Antrag die Partei stellen wollte. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass gem. der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Im gegenständlichen Fall enthält die Begründung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete etliche Elemente, welche sich auf Tatbestandselemente beziehen, die dem § 46a FPG fremd sind, doch ergibt sich aus der eindeutigen Bezeichnung des Antrages, den konkret formulierten Anträgen, sowie des Umstandes, dass die bP rechtsfreundliche vertreten sind, dass der klare und eindeutige Wille in der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete lag bzw. liegt.
Die bB ging daher richtiger Weise von einem Antrag gem. § 46a FPG aus.
§ 46a FPG idFBGBl. I Nr. 70/2015lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP , 9):
"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der bB in Bezug auf deren objektiven Aussagekern an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die bP ihre Abschiebung durch die von ihr gesetzten Handlungen vereitelten. Hätten sie im Verfahren entsprechend mitgewirkt, ist davon auszugehen, dass die bB Heimreisezertifikate erlangt hätte und die bP bereits abgeschoben worden wären.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht , dass der Ausstellung einer Karte für Geduldete in gewissen Fallkonstellationen der Umstand, dass nur eine Verfahrensidentität vorliegt, nicht entgegensteht (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte), im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Fall jedoch nicht vor und ist jedoch festzuhalten, dass die Ausstellung einer Karte für Geduldete im gegenständlichen Fall seitens der belangten Behörde nicht aufgrund des Umstandes, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, sondern aufgrund der bereits beschriebenen Umstände, nämlich der genannten unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen wurde.
Das ho. Gericht verkennt weiters nicht, dass sich die minderjährigen bP3 und bP4 das Verhalten der Eltern nicht subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich und müssen sie es sich dieses objektiv zurechnen lassen. Hier sei etwa im Rahmen auf eine ähnliche Interessenslage auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten), wo sich das Höchstgericht mit der Frage zu befassen hatte, ob und inwieweit die minderjährigen Kinder sich das Verhalten eines Elternteils im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurechnen lassen muss. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Duldung im gegenständlichen Fall nicht wie vom Rechtsfreund der bP vorgebracht wurde, ex lege nicht in Frage kommt (vgl. auch die neue Textierung des § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015).
Wenn sich die bP zur Begründung ihres Antrages zu Art 2, 3, 8 EMRK äußern, wird auf die rechtskräftigen Ausführungen im Asylverfahren verwiesen und ist weiters festzuhalten, dass die Prüfung dieser Umstände nicht Gegenstand dieses anhängigen Verfahrens ist. Derartige Einwände können etwa im Zusammenhang mit dem konkreten Abschiebeverfahren vorgebracht werden, soweit ihnen nicht der Grundsatz des ne bis in idem entgegensteht.
Dass die angefochtenen Bescheide undatiert sind, schadet deren Rechtsgültigkeit ebenfalls nicht, weil es auf den Zeitpunkt derer Erlassung ankommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide, bzw. inwieweit die unterlassene Mitwirkung im Verfahren der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, abging. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.
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