VwGH 2001/03/0025

VwGH2001/03/002519.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. Oktober 2000, Zl. UVS-50761/10-2000, betreffend Übertretungen gemäß dem GGBG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §67g Abs2;
B-VG Art140;
GGBG 1998 §2;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §67g Abs2;
B-VG Art140;
GGBG 1998 §2;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt,

"Verwaltungsübertretungen nach

1. § 27(1) Z. 1 iVm § 7(2) Z. 7 und 8 GGBG u. RN 2002(3)a ADR und § 9(1) VStG

2. § 27(1) Z. 1 iVm § 7(2) Z. 7 und 8 GGBG u. RN 2002(3)b ADR und § 9(1) VStG

3. § 27(1) Z. 1 iVm § 7(2) Z. 7 und 8 GGBG u. RN 10240(1)a ADR und § 9(1) VStG

begangen zu haben, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M... GmbH, ..., nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass die Firma - wie anlässlich einer Kontrolle am 13.12.1999 um 11.05 Uhr in Straßwalchen/Steindorf auf der L206 Köstendorfer Landessstraße bei km 0.15 des LKWs mit dem Kennzeichen ... festgestellt wurde - als Beförderer das gefährliche Gut (700 l Diesel, UN 1202 Klasse 3 Ziffer 31c ADR im Aufsetztank) befördert hat, obwohl dem bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker M..., geb. 1934) nicht dem § 2 GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) entsprechend die erforderlichen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenständliche (richtig wohl: Ausstattungsgegenstände) übergeben worden sind bzw. von diesem mitgeführt worden sind, da

1. bei der Beförderung gemäß RN 10381(1)a ADR kein der RN 2002(3)a ADR entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt wurde (es wurde kein Beförderungspapier mitgeführt),

2. weiters wurde nach RN 10381(2)c ADR keine schriftliche Weisung gemäß RN 2002(3)b ADR mitgeführt und

3. kein 2-Kg-Feuerlöscher gemäß RN 10240(1)a ADR."

Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GefahrgutbeförderungsG1998 (GGBG) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 96 Stunden) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, der Beschwerdeführer sei schuldig,

"Verwaltungsübertretungen nach

1. § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 8 GGBG, RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG,

2. § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 8 GGBG, RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG,

3. § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 8 GGBG, RN 10240 Abs 1 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG,

begangen zu haben,

weil er als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, dass die M... GmbH, ... als Beförderer 700 l Diesel, Gefahrgut UN 1202 Klasse 3 Ziffer 31 c ADR, am 13.12.1999 um 11.05 in Straßwalchen/Steindorf auf der L 206 Köstendorfer Landesstraße bei km 0.15, mit dem LKW mit dem Kennzeichen ... im Aufsetztank entgegen § 7 Abs 2 Z 8 GGBG befördert hatte, da bei der Beförderung

  1. 1. kein Beförderungspapier im Sinne RN 2002 Abs 3 lit a ADR,
  2. 2. keine schriftlichen Weisungen im Sinne RN 2002 Abs 3 lit b ADR und

    3. in der Beförderungseinheit kein tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver im Sinne von RN 10240 Abs 1 lit a ADR mitgeführt worden waren."

    Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2000, B 1810/00-3, abgelehnt und in der Folge auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Jänner 2001, B 1810/00-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der auf Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

    Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), dürfen gefährliche Güter u.a. nur befördert werden, wenn

"7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und

8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) dem gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden."

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht, wer

"1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert",

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 3 Z. 7 GGBG ist Beförderer, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt.

Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf die Änderung des Spruches durch die belangte Behörde geltend, dass eine unzulässige alternative Tatanlastung stattgefunden habe. Die Tatvorwürfe der ersten Instanz lauteten dahingehend, dass die erforderlichen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände "nicht mitgeführt" worden seien (in Z. 1 bis 3 im Spruch: "nicht übergeben bzw. vom Lenker nicht mitgeführt worden"). Der wesentlich modifizierte Spruch des angefochtenen Bescheides lautete dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer zu vertretende angeführte Gesellschaft m.b.H. als Beförderer 700 l Diesel mit dem bezeichneten LKW befördert habe und bei dieser Beförderung kein Beförderungspapier, keine schriftlichen Weisungen und kein tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver mitgeführt worden seien. In der Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der erstinstanzliche Spruch eine unzulässige alternative Tatanlastung enthalte und dass aus dem Umstand, dass die angeführten Gegenstände vom Lenker nicht vorgewiesen worden seien, nicht geschlossen werden könne, dass diese im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG nicht übergeben worden seien, was sehr wohl der Fall gewesen sei. Das Nicht-Vorweisen-Können bzw. das Nicht-Mitführen könnte dem zur Vertretung nach Außen berufenen Organ des Beförderers nicht angelastet werden, weswegen die Spruchformulierung nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspreche und Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach Außen berufenem Organ des Beförderers von der belangten Behörde nur deshalb für schuldig erkannt wurde, dass bei der Beförderung die angeführten Begleitpapiere bzw. der genannte Ausstattungsgegenstand nicht mitgeführt worden waren.

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass das Nicht-Mitgeführt-Werden von gemäß § 2 GGBG erforderlichen Unterlagen dem Beförderer nicht angelastet werden könne, kann der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilen. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG spricht davon, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert. § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG verlangt im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern u. a. dass die in Z. 7 genannten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend "mitgeführt werden". Der Beförderer kann daher nach dieser Regelung dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn von dem bei der Beförderung tätigen Personal die in § 2 GGBG vorgesehenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände auf der Fahrt der Beförderung nicht mitgeführt werden. § 7 Abs. 2 Z. 8 i. V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass - wie es der Beschwerdeführer als den Beförderer zu vertretendes Organ offensichtlich vertritt - Adressat dieser Strafnorm der Lenker des fraglichen Transportes und nicht der Beförderer ist. Der Vorwurf des Nicht-Mitgeführt-Werdens der genannten Begleitpapiere und des einen Ausstattungsgegenstandes wurde dem Beschwerdeführer als den Beförderer zu vertretendes Organ in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Mai 2000 (abgefertigt am selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Mai 2000) vorgehalten. Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ist somit nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der Vertreter des Beschwerdeführers habe vor der belangten Behörde fristgerecht ein Ersuchen (vom 4. September 2000) um Vertagung der Verhandlung gestellt, dem die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge gegeben habe, dass ihm "aus von der Behörde zu berücksichtigenden verfahrensökonomischen Erwägungen" nicht stattgegeben habe werden können. Überdies bestehe vor der belangten Behörde keine Anwaltspflicht und sei die Ladung der Partei gemäß § 9 Zustellgesetz über die ausgewiesenen Vertreter als Zustellbevollmächtigte zuzustellen. Die Begründung der Behörde stelle eine Leerformel dar, die die Versagung des Vertagungsantrages nicht ansatzweise tragen könne. Daraus ergebe sich, dass keine ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vorliege. Die Verhandlung könne dann durchgeführt werden, wenn eine Verfahrenspartei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheine (§ 51 f Abs. 2 VStG). Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertige das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, könne nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen eines geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG sei von der Behörde von Amts wegen zu erforschen. Diese Rechtfertigungsgründe hätten auch für einen geladenen Parteienvertreter Geltung (es wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276, verwiesen). Zu Recht habe die Behörde nicht festgestellt, dass kein wichtiger Grund bzw. kein begründetes Hindernis zum Erscheinen im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG vorgelegen sei. Die mündliche Berufungsverhandlung hätte im Sinne des Antrages vertagt werden müssen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs. 3 AVG haben gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276) auch für einen geladenen Parteienvertreter Geltung. Das Vorliegen eines geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG ist gemäß diesem Erkenntnis von der Behörde von Amts wegen zu erforschen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51 f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 92/04/0276).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund zwar nicht von Amts wegen erforscht und ihre Abweisung nicht gesetzmäßig begründet. Dieser Verfahrensmangel stellt sich jedoch nicht als wesentlich dar. Nach den Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdevertreter das Vertagungsersuchen mit der Begründung gestellt, dass im Sinne der beigelegten Ladung des Bezirksgerichtes Salzburg, die sein Vertreter schon am 18. Juli 2000 erhalten habe, dieser zur selben Zeit bei diesem Gericht eine Streitverhandlung zu verrichten habe. Dieser Zivilprozess befinde sich bereits in einem fortgeschrittenem Stadium und werde bei dieser Verhandlung das Verfahren geschlossen. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0212) fällt eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann. Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte. Im Vertagungsantrag werden keine solchen zwingenden Hinderungsgründe, die den Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 3 AVG von der Teilnahme der Verhandlung entschuldigt hätten, dargetan.

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, er hätte neben seinem Verteidiger persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen werden müssen, ist er auf die hg. Judikatur zu verweisen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0233), nach der die Ladung zur mündlichen Verhandlung des (im Verwaltungsstrafverfahren vertretenen) Beschuldigten zu Recht zu Handen seines Rechtsvertreters ergehen muss.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass der Bescheid nicht gemäß § 67g Abs. 1 AVG i.V.m. § 24 VStG öffentlich verkündet wurde. Die Gründe für einen Entfall der Verkündung im Sinne des § 67g Abs. 2 AVG seien nicht vorgelegen, weswegen der vorliegende Berufungsbescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. In einer Beschwerdeergänzung verweist der Beschwerdeführer auch auf das jüngst zu § 67g Abs. 1 AVG und § 51h Abs. 4 VStG (i.d.F. BGBl. Nr. 620/1995) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2001, Zl. 2001/02/0052.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

§ 67g AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

" (1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen

Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen."

§ 51h VStG i.d.F. BGBl. Nr. 620/1995 lautet:

"(1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

(2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.

(3) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als Letzter zu äußern. Niederschriften im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor einer Kammer zieht sich diese zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden."

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, nach denen die Verkündung des Bescheides gemäß § 67g Abs. 2 AVG entfallen kann, im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die anzuwendende komplexe Rechtslage und die vorzunehmende Modifikation des Spruches vorgelegen sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005). Es gibt im Übrigen keinen Grund daran zu zweifeln, dass nicht für jedermann auch die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet war.

Wenn der Beschwerdeführer letztlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Normierung der Mindest- bzw. Höchststrafe in § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, G 181/01, zu § 23 Abs. 2 GütbefG (nach dem gegenüber dem allein in Betracht kommenden Täter, dem Lenker eines Lastkraftwagens, wegen Verstoßes gegen die EG-rechtliche Ökopunkteregelung eine Mindeststrafe in der Höhe von S 20.000,-- vorgesehen war) geltend macht, kann der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken schon im Hinblick darauf, dass sich die vorliegende Norm an den Beförderer im Sinne des § 3 Z. 7 GGBG und nicht an den Lenker eines Gefahrguttransportes richtet und eine Mindestgeldstrafe von S 10.000,-- (nunmehr gemäß GGBG-Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 EUR 726,--) vorsah, nicht teilen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

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