Normen
AVG §19 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 litj;
VStG §24;
VStG §44a;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §19 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 litj;
VStG §24;
VStG §44a;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 2007 wurde der Beschwerdeführer in sieben Fällen jeweils schuldig erkannt, er habe an näher bezeichneten Tagen in "KG V, Parz. 781, neben der Landesstraße B 303 nächst Strkm. 12,350", außerhalb eines Ortsgebietes eine Werbeeinrichtung errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung einer Werbung verboten sei. Die angebrachte Werbung sei "ca. 16 m von der Fahrbahn entfernt" gewesen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Übertretung gemäß § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. j StVO begangen. Es wurde gemäß § 100 Abs. 1 StVO jeweils eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von je 24 Stunden verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 1983/07-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge eine "Äußerung zur Gegenschrift", eine "Äußerung nach der Akteneinsicht am 28.03.2008" und eine Äußerung vom 22. April 2008.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde basiert im Wesentlichen auf Lichtbildern, die den jeweiligen Anzeigen beilagen und in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Zuge der Verlesung des Gesamtaktes vorkamen.
Nach den vorgelegten Verwaltungsstrafakten hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 2. August 2007 zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. September 2007 geladen.
Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung fern, er sendete am 6. September 2007 ein e-mail mit folgendem Text (Schreibfehler im Original):
"Aufgrund der Niederschläge ist es nicht möglich zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Mistelbach zu erscheinen, da eine Gefährdung für Mensch, Tiere und Sachen gegeben ist.
Ich ersuche um neu Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Ansonsten verweise ich auf meine Berufungsschreiben ..."
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert der Umstand, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. das Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0160). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass eine Behinderung nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0024). Es obliegt dem Geladenen, das Hindernis konkret darzulegen.
Im Falle des Beschwerdeführers reichte der bloße Hinweis auf "Niederschläge", ohne etwa deren Vorhersehbarkeit, Dauer, Ausmaße, Intensität, Auswirkungen usw. darzulegen, nicht aus, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb die behauptete "Gefährdung" vorliege; widrige Witterungsverhältnisse in Form von nicht außergewöhnlichen "Niederschlägen" sind nicht geeignet, um die Abwesenheit des Geladenen gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Diesbezüglich weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass ein "Hochwasser" nicht vorgelegen habe, dem ist der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Gegenschrift nicht entgegengetreten.
Damit fällt es nicht der Behörde zur Last, dass der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch machte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0024). Von daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, es sei keine "ordentliche" Verhandlung durchgeführt worden und er sei in seinem Anhörungsrecht verletzt worden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind in der Verhandlungsschrift auch deren Leiter sowie die weiteren Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer der belangten Behörde eindeutig vermerkt.
Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt in pauschaler Weise (er "behaupte, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, der diesen strafbaren Tatbestand erwiesen hätte", der "Strafbescheid stimmt mit der Verhandlungsschrift und meinen Äußerungen überhaupt nicht überein"), ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe bestritten, dass er die gegenständlichen Werbungen angebracht habe und es sei "nie der 'Errichter' festgestellt" worden, so übersieht er die Ausführungen der belangten Behörde zu seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die Werbungen weder selbst angebracht noch irgendjemand anderen dazu verhalten habe, weil er in den bisherigen zahlreichen Verfahren - trotz identen Sachverhalts - Derartiges nie vorgebracht habe, in keiner Weise ersichtlich sei, wer die Werbung hätte anbringen sollen (entsprechende Anhaltspunkte ließen sich auch der Berufung nicht entnehmen) und sich die Werbung in sämtlichen Fällen im Ergebnis auf eine Sache bezieht, an der ausschließlich der Beschwerdeführer selbst erhebliches persönliches Interesse habe. Dieses Bild werde schließlich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seiner homepage abgerundet. Diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich nicht entgegen.
Durch ein bloßes, keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Taten kommt ein Beschuldigter der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Trotz der durch die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung gebotenen Gelegenheit, noch nähere, diese Behauptung konkretisierende Angaben vorzubringen, hat es der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, insbesondere die Person, die nach Ansicht des Beschwerdeführers die Werbung angebracht habe, namentlich zu nennen. Auf Grund dieser Unterlassung, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in hinreichender Weise mitzuwirken, hält die Folgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei selbst die Person gewesen, die die Werbung angebracht habe, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Kontrolle der Beweiswürdigung einer Schlüssigkeitsprüfung stand (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2000, Zl. 99/02/0132).
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Tatort sei nicht bzw. nicht richtig festgestellt worden.
Insofern der Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung bekämpft, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Soweit er damit einen Spruchmangel gemäß § 44a VStG behauptet, ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in dem ihn betreffenden, zu einem nahezu identen Sachverhalt ergangenen hg. Erkenntnis vom 20. April 2007, Zl. 2006/02/0275, zu verweisen. Die auf den Lichtbildern ersichtlichen Tatorte sind zudem nicht so weit voneinander entfernt, als dass die Bezeichnung beider Anbringungsorte mit "nächst Strkm. 12,350" als unrichtig anzusehen wäre. Zur Entfernungsangabe "ca. 16 m" bringt der Beschwerdeführer wiederum lediglich eine bloße Bestreitung ohne konkrete Gegendarstellung vor.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Werbungen seien auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht worden und weist dazu auf die im Akt einliegenden Fotos hin. Deshalb sei er zu Unrecht gemäß § 84 Abs. 2 StVO bestraft worden, es hätte ihm der Tatbestand des § 82 Abs. 1 StVO zur Last gelegt werden müssen.
Aus den den vorgelegten Verwaltungsakten angeschlossenen Fotos ist ersichtlich, dass die Werbungen am Rande des (nicht asphaltierten) Zufahrtsweges zum bzw. am Platz vor dem vom Beschwerdeführer als "Reitpferdeeinstellanlage" bezeichneten Betrieb angebracht waren, wobei sich diese Örtlichkeit in geringer Entfernung zur B 303 befindet. Dass der Beschwerdeführer die Werbungen auf einer allenfalls auch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu wertenden Grundfläche angebracht hat, hat aber keinen Einfluss auf die Verwirklichung des ihm jeweils vorgeworfenen Tatbestandes des § 84 Abs. 2 StVO. Es läge allenfalls ein - nach dem Kumulationsprinzip gesondert zu strafender, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aber nicht geahndeter - weiterer Verstoß gegen eine andere Bestimmung (§ 82 Abs. 1 StVO) vor.
Insofern der Beschwerdeführer noch rügt, er habe "Ausführungen und Abhandlungen bezüglich 'Ortsgebiet', 'Werbung', 'fortgesetztes Delikt' usw. im Bescheid" der belangten Behörde "nicht behauptet", so ist dies zunächst unverständlich. Sollte er damit meinen, die belangte Behörde habe in der Begründung auf Vorbringen geantwortet, die der Beschwerdeführer gar nicht getätigt habe, so wird er durch die zu diesen Themen ergangenen, nicht als rechtswidrig zu erkennenden Rechtsausführungen der belangten Behörde (gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird hinsichtlich Ortsgebiet auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 93/03/0021, hinsichtlich "Werbung" auf das bereits zitierte, den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 20. April 2007, Zl. 2006/02/0275, und hinsichtlich "fortgesetztes Delikt" auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2006/02/0314, verwiesen) in keinen Rechten verletzt.
Gegen die Strafbemessung in Form der Verhängung primärer Freiheitsstrafen bringt der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, diese seien "leichtfertig" verhängt worden. Die belangte Behörde begründete hiezu, dass die mehr als 20 einschlägigen (nicht unerheblichen) Verwaltungsvorstrafen "offenbar ihre Wirkung völlig verfehlten", sodass es der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe bedürfe, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Strafbemessung der belangten Behörde ist vor dem Hintergrund des § 100 Abs. 1 StVO, insbesondere unter Bedachtnahme auf dessen letzten Satz, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der
belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Wien, am 25. April 2008
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