VwGH 2006/02/0275

VwGH2006/02/027520.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KD in G, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 9. Mai 2006, Zl. Senat-HL-06-2012, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 15. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe folgende

Verwaltungsübertretung begangen:

"Zeit: 5. Oktober 2005 - 10.00 Uhr

Ort: Im Freilandgebiet von G neben der Landesstraße B,

Strkm. 12,400

Tatbeschreibung

Sie haben in G, Parz.783-782, dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Werbeeinrichtung errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Am 5.10.2005 um 10.00 Uhr war folgende Werbung angebracht:

'Sie fahren auf unserer Zufahrt! Gute Fahrt' (Die Werbung ist ca. 15,6m von der Fahrbahn entfernt)."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, es handle sich um eine Innenwerbung im Rahmen einer behördlich genehmigten Anlage. Auch die Parzellennummer stimme nicht, die Parzelle trage nach einer Grundstücksvereinigung die Nummer 781. Die Ankündigung sei zwischen Straßenkilometer 12,375 und 12,4 gestanden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz aber dahingehend geändert, "dass der Ausdruck '783-782' durch den Ausdruck '781' ersetzt" werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2006, B 1164/06-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, der Tatort sei unrichtig bezeichnet. Er sei nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. 781 der KG G, sondern der Nr. 781 der KG V, was er durch einen Auszug aus dem Grundbuch und der Katastralmappe belegt. Die Tatortbezeichnung im Spruch eines Bescheides ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen. Da der Tatort mit dem Straßenkilometer 12,400 der B zusätzlich bezeichnet wurde (siehe dazu im Übrigen die - dies im Wesentlichen bestätigende - oben dargestellte Ausführung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung), kann schon deshalb kein Zweifel über den Tatort aufkommen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Der gerügte Spruchmangel liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das gegenständliche Transparent stelle keine Werbung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zu § 84 Abs. 2 StVO zB im Erkenntnis vom 8. Juli 2005, Zl. 2004/02/0402, die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, umfasse; vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung besteht kein Zweifel, dass die in Rede stehende Transparentaufschrift eine "Werbung" in diesem Sinn darstellt, wird doch damit darauf abgezielt, die Straßenbenützer im Sinne einer politischen Meinungsbildung zu beeinflussen. Im Hinblick auf den in der Beschwerde dargestellten Zusammenhang der Aufstellung des gegenständlichen Transparentes mit dem Ausbau der B, der Auflassung eines vormalig parallel dazu führenden Weges, der vom Beschwerdeführer erachteten rechtlichen und wirtschaftlichen Benachteiligung und dem Zusammenhang mit weiteren Aktionen (der Beschwerdeführer führt dazu in der Beschwerde aus, er habe weitere Transparente aufgestellt, mit Inhalten wie etwa: "Macht korrumpiert ..."; "Vor dem Recht sind alle gleich ..." uva), findet sich diese Bewertung des Inhaltes des Transparentes als ("politische") Werbung bestätigt. So führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ua wörtlich aus:

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