Normen
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 15. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe folgende
Verwaltungsübertretung begangen:
"Zeit: 5. Oktober 2005 - 10.00 Uhr
Ort: Im Freilandgebiet von G neben der Landesstraße B,
Strkm. 12,400
Tatbeschreibung
Sie haben in G, Parz.783-782, dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Werbeeinrichtung errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Am 5.10.2005 um 10.00 Uhr war folgende Werbung angebracht:
'Sie fahren auf unserer Zufahrt! Gute Fahrt' (Die Werbung ist ca. 15,6m von der Fahrbahn entfernt)."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, es handle sich um eine Innenwerbung im Rahmen einer behördlich genehmigten Anlage. Auch die Parzellennummer stimme nicht, die Parzelle trage nach einer Grundstücksvereinigung die Nummer 781. Die Ankündigung sei zwischen Straßenkilometer 12,375 und 12,4 gestanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz aber dahingehend geändert, "dass der Ausdruck '783-782' durch den Ausdruck '781' ersetzt" werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2006, B 1164/06-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, der Tatort sei unrichtig bezeichnet. Er sei nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. 781 der KG G, sondern der Nr. 781 der KG V, was er durch einen Auszug aus dem Grundbuch und der Katastralmappe belegt. Die Tatortbezeichnung im Spruch eines Bescheides ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen. Da der Tatort mit dem Straßenkilometer 12,400 der B zusätzlich bezeichnet wurde (siehe dazu im Übrigen die - dies im Wesentlichen bestätigende - oben dargestellte Ausführung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung), kann schon deshalb kein Zweifel über den Tatort aufkommen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Der gerügte Spruchmangel liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das gegenständliche Transparent stelle keine Werbung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zu § 84 Abs. 2 StVO zB im Erkenntnis vom 8. Juli 2005, Zl. 2004/02/0402, die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, umfasse; vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung besteht kein Zweifel, dass die in Rede stehende Transparentaufschrift eine "Werbung" in diesem Sinn darstellt, wird doch damit darauf abgezielt, die Straßenbenützer im Sinne einer politischen Meinungsbildung zu beeinflussen. Im Hinblick auf den in der Beschwerde dargestellten Zusammenhang der Aufstellung des gegenständlichen Transparentes mit dem Ausbau der B, der Auflassung eines vormalig parallel dazu führenden Weges, der vom Beschwerdeführer erachteten rechtlichen und wirtschaftlichen Benachteiligung und dem Zusammenhang mit weiteren Aktionen (der Beschwerdeführer führt dazu in der Beschwerde aus, er habe weitere Transparente aufgestellt, mit Inhalten wie etwa: "Macht korrumpiert ..."; "Vor dem Recht sind alle gleich ..." uva), findet sich diese Bewertung des Inhaltes des Transparentes als ("politische") Werbung bestätigt. So führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ua wörtlich aus:
- "Ende Oktober fand die feierliche Freigabe dieses Streckenabschnittes für den öffentlichen Verkehr statt. Gerade deswegen habe ich diesen Text mit den darin enthaltenen kryptischen/provokativen Botschaften angebracht."
- "zum überwiegenden Teil sollte damit provokativ auf Rechtswidrigkeiten in den Verfahren hingewiesen werden und mit der darin enthaltenen Botschaft die Verantwortlichen zu einem Denkprozess dahingehend veranlasst werden, ob ..."
Zum Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht die Möglichkeit "des Vorliegens eines Falles der freien Meinungsäußerung oder einer Protestmaßnahme" in Betracht gezogen, ist er einerseits auf den im gegenständlichen Fall ergangenen, bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2006 hinzuweisen, dass eine allfällige Abwägung gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK nur im Falle der Prüfung der Versagung einer Bewilligung stattzufinden hat und andererseits darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht zu prüfen. Zudem ändert dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass der Inhalt seines Transparentes als Werbung anzusehen ist.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe als Strafnorm zu Unrecht § 99 Abs. 3 lit. a StVO herangezogen. Ihm ist Recht zu geben, dass sich § 99 Abs. 3 lit. a StVO nur an Lenker von Fahrzeugen, Fußgänger, Reiter, Treiber oder Führer von Vieh richtet, weshalb richtigerweise § 99 Abs. 3 lit. j StVO hätte zur Anwendung gelangen müssen. Dennoch liegt im Ergebnis keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, weil die Strafdrohung der beiden Rechtsvorschriften ident und der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiven Recht verletzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 2001/02/0253).
Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass die verfahrensgegenständliche Handlung die erste einer Vielzahl, nach einem einheitlichen Gesamtkonzept gesetzter Einzelhandlungen darstelle. Damit behauptet er das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes. Dieses Vorbringen kann angesichts der erstmaligen Übertretungshandlung im gegenständlichen Verfahren unbeantwortet bleiben, da es bei der "ersten" Einzelhandlung den Beschwerdeführer nicht beschweren kann, dass diese als Einzeltat bestraft wurde und keine weiteren Taten im Sinne eines fortgesetzten Deliktes erfasst wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2007
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