VwGH 2002/17/0279

VwGH2002/17/027926.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in K, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 30. Juli 2002, Zl. 180.318/357-I/8/2002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Rechtsmittels in Angelegenheit eines Kunstförderungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erstatte am 15. Oktober 2001 die Meldung der Anzahl der Empfangsberechtigten für die Quartale IV/2001 und I/2002 an den Künstler-Sozialversicherungsfonds (im Folgenden: K-SVF) gemäß § 3 Abs. 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz.

Mit Erledigung vom 20. November 2001 wies der K-SVF die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gewerbliche Betreiber von Kabelrundfunkanlagen die Anzahl der Empfangsberechtigten dem K-SVF mit Stichtag 1. März bis 15. März und mit Stichtag 1. September bis 15. September mitzuteilen hätten. Die Meldung vom 15. Oktober 2001 sei verspätet erfolgt und es könne ein Verspätungszuschlag bis 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegt werden, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 26. November 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem K-SVF mit, dass sie den genauen Stand der Kabel TV Empfangsberechtigten wegen EDV-Umstellungsarbeiten nicht vor dem 15. Oktober 2001 habe erheben können.

Mit Bescheid vom 27. November 2001 schrieb der K-SVF der Beschwerdeführerin für das Quartal IV/2001 und für das Quartal I/2002 den Kunstförderungsbeitrag mit je S 56.181,80 (EUR 4,131,75) vor. Weiters heißt es im Spruch dieses Bescheides:

"Überdies wird ein Verspätungszuschlag gemäß § 3 Abs. 5 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, von 0 % der festgesetzten Abgabe (S/EUR) auferlegt." In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die beschwerdeführende Partei habe glaubwürdig ausgeführt, dass eine genaue Erhebung der Daten infolge von Umstellarbeiten im Bereich der EDV erst am 15. Oktober habe erfolgen können. Es werde daher von einem Verspätungszuschlag abgesehen. Auf Grund der im Ermittlungsverfahren vom Abgabepflichtigen gemachten Angaben sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Berufung zulässig und die Berufungsbehörde der Bundeskanzler sei, die Berufung den Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten habe.

Mit der an den K-SVF gerichteten Eingabe vom 7. Dezember 2001 erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung "Vorstellung", die Regelung der Mittelaufbringung für den K-SVF sei aus mehreren Gründen verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig, die Art der Mittelaufbringung stelle weiters auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf jene Unternehmen im Inland und vergleichbare ausländische Unternehmen dar, die mit einem solchen Kunstförderungsbeitrag nicht belastet seien, und schließlich werde darauf hingewiesen, dass die vorgeschriebene Abgabe unrichtig in Euro umgerechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, "der Künstler-

Sozialversicherungsfonds möge die ... Abgabe nach dem

Kunstförderungsgesetz mit ATS 0,-- festsetzen."

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2002 teilte der K-SVF der Beschwerdeführerin mit, sie habe "mit der Vorstellung vom 7.12.2001 das falsche Rechtsmittel ergriffen". Sie müsse daher mit einer Zurückweisung der Vorstellung rechnen.

In der zu dem Schreiben des K-SVF erstatteten Stellungnahme vom 12. Februar 2002 brachte die Beschwerdeführerin vor, das Rechtsmittel vom 7. Dezember 2001 sei irrtümlich als "Vorstellung" statt richtig als "Berufung" bezeichnet worden. Der K-SVF habe die nach dem Kunstförderungsbeitrag zu leistenden Abgaben bislang mit "Mandatsbescheid" vorgeschrieben und es sei nahe gelegen, den Bescheid des K-SVF vom 27. November 2001 als "Mandatsbescheid" zu qualifizieren und das Rechtsmittel dagegen als "Vorstellung" zu bezeichnen. Die Anführung des K-SVF im Rechtsmittelantrag führe deswegen nicht zur Erhebung eines "falschen" Rechtsmittels, weil dem K-SVF eine solche Entscheidungskompetenz im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zukomme. Die Nennung des K-SVF im Rechtsmittelantrag dürfe daher nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden.

Mit einer weiteren Eingabe vom 12. Februar 2002 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die allenfalls versäumte Berufungsfrist mit der Begründung, es habe sich um ein reines Versehen gehandelt, an dem die Beschwerdeführerin ein bloß geringes Verschulden treffe. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid des K-SVF vom 27. November 2001 das nunmehr als Berufung bezeichnete Rechtsmittel erhoben, in dem die Begründung der Eingabe vom 7. Dezember 2001 wörtlich wiederholt wurde. Weiters wurde nunmehr der Antrag gestellt, der Bundeskanzler möge als Berufungsbehörde den Bescheid des K-SVF als rechtswidrig aufheben und die Abgaben nach dem Kunstförderungsgesetz mit S 0,-- festsetzen.

Mit Bescheid vom 7. März 2002 wies der K-SVF im Spruchpunkt I. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und im Spruchpunkt II. die "Vorstellung" vom 7. Dezember 2001 gegen den Bescheid vom 27. November 2001 wegen Einbringung des unzutreffenden Rechtsmittels zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei unstrittig, dass das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel unrichtig bezeichnet worden sei. Eine solche Falschbezeichnung schade jedoch nicht. Der den K-SVF statt richtig den Bundeskanzler zur Entscheidung auffordernde Rechtsmittelantrag indiziere deshalb nicht notwendig die Erhebung eines falschen Rechtsmittels, weil dem K-SVF die im Rechtsmittelantrag monierte Entscheidungskompetenz tatsächlich zukomme. Er könne nämlich den bekämpften Bescheid im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung in jede Richtung abändern, ergänzen oder aufheben. Der K-SVF hätte nicht zurückweisend entscheiden dürfen, sondern gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Bezeichnung bzw. des Antrages aufzufordern gehabt. Betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin habe irrtümlich angenommen, bereits Berufung erhoben zu haben. Dieser Irrtum sei ihr nicht vorzuwerfen und es treffe sie lediglich ein minderer Grad des Versehens.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2001 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies mit der Begründung, unverzichtbarer Bestandteil eines Rechtsmittels sei sein Rechtsmittelantrag und seine Rechtsmittelbegründung. Die Beschwerdeführerin habe nicht, wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, mit dem Rechtsmittel den Bundeskanzler, sondern den K-SVF um Entscheidung ersucht. Es sei kein Formgebrechen vorgelegen, sondern ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel des Rechtsmittels. Betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Sorgfaltsmaßstab des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht erfüllt worden.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2001 reichte die belangte Behörde zu dem angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung samt Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an die Höchstgerichte nach.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2002 wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in ihrem Recht auf Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung des K-SVF verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet als Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 87/04/0193).

Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152).

Mit der Eingabe vom 7. Dezember 2001 wurde das erhobene Rechtsmittel als Vorstellung bezeichnet. Nach dem Rechtsmittelantrag wurde der Antrag gestellt, der K-SVF möge die Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz mit Null festsetzen. Dieser Antrag enthält das Begehren, der K-SVF möge über das eingebrachte Rechtsmittel der Vorstellung entscheiden. Die Möglichkeit einer Umdeutung dieses Begehrens scheidet im Hinblick auf die ausdrücklich und eindeutig gewählte Formulierung im Rechtsmittelantrag aus. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Vorstellung" im Zusammenhang mit dem für diesen Fall zu stellenden Antrag an den K-SVF zeigt im Beschwerdefall, dass - dem Erklärten zufolge - die Erhebung einer Vorstellung und nicht einer Berufung intendiert war. Für die Beurteilung hat es keine Bedeutung, dass der in Rede stehenden Prozesserklärung ein - im Rechtsmittelverfahren allerdings unerheblicher - Irrtum bei der Qualifikation des bekämpften Erstbescheides als Mandatsbescheid zugrunde gelegen ist, wie dies der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2001 entnommen werden kann. Ausgehend von dem Irrtum, es liege - wie bei vorangegangenen Vorschreibungen des Kunstförderungsbeitrages für andere Zeiträume -

ein Mandatsbescheid vor, hat die Beschwerdeführerin das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Bescheid des K-SVF vom 27. November 2001 eingebracht.

Der belangten Behörde kann daher im Beschwerdefall nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, die Beschwerdeführerin habe gegen den Bescheid des K-SVF vom 27. November 2001 entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit der Berufung und auf den Bundeskanzler als Berufungsbehörde hinwies, das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, und zum Ergebnis gelangte, dass die Erstbehörde diese Vorstellung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine erstbehördliche Sachentscheidung ohne vorangegangenes Mängelbehebungsverfahren in Spruchpunkt II ihres Bescheides vom 7. März 2002 zutreffend als unzulässig zurückgewiesen habe.

1.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Unterlassung der Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 ist auszuführen, dass eine Vorschrift wie § 13 Abs. 3 AVG in der genannten Fassung, die die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben ermöglicht, nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Vorstellung) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Berufung) werden könnte. Auf Grund des unzweifelhaften Inhaltes des Rechtsmittelantrages lag kein nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor.

2. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Behörde erster Instanz hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 7. März 2002 mit der Begründung abgewiesen, es sei kein minderer Grad eines Versehens vorgelegen, der für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Voraussetzung gewesen wäre.

Dem tritt die Beschwerdeführerin mit der Auffassung entgegen, die Frist zur Erhebung der Berufung sei nur deshalb versäumt worden, weil sie ihrer Ansicht nach bereits Berufung erhoben gehabt habe. Dieser Irrtum sei ihr nicht vorwerfbar bzw. treffe sie daran lediglich ein minderer Grad des Versehens. Die frühere Quartale betreffenden jeweils als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen des K-SVF seien als "Mandatsbescheide" erlassen worden und der Bescheid des K-SVF vom 27. November 2001 führe als Rechtsgrundlage "§§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991" an.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des K-SVF vom 27. November 2001 bezeichnete unzweideutig, welches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingebracht werden konnte und welche Berufungsbehörde über eine Berufung zu entscheiden gehabt hätte. Wurde wie hier entgegen einer unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung ein anderes, nicht vorgesehenes Rechtsmittel eingebracht, dann ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass kein minderer Grad des Versehens vorlag. Dies gilt auch dann, wenn der K-SVF für vorangegangene Quartale den Kunstförderungsbeitrag mit "Mandatsbescheiden" vorgeschrieben haben sollte, gegen die Vorstellung erhoben werden konnte. An die nach den vorgelegten Verwaltungsakten im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vertretene Beschwerdeführerin sind nach ihrer Beschwerdebehauptung zwar bereits einige, jeweils Quartale betreffende Bescheide ergangen, von einer nach allgemeiner Erfahrung allenfalls bei der Entgegennahme von Bescheiden in einer gehäuften Anzahl (wie dies etwa bei Massenverfahren der Fall sein kann) auftretenden höheren Fehleranfälligkeit kann beim behaupteten Sachverhalt aber keine Rede sein.

Überdies ist der Beschwerdeführerin wegen der verspätet eingereichten Meldung nach § 3 Abs. 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz das Parteiengehör und das Recht auf Stellungnahme im Hinblick auf die angekündigte Vorschreibung eines Verspätungszuschlages eingeräumt worden. In diesem Verfahren gab die Beschwerdeführerin auch eine Stellungnahme ab, die den K-SVF veranlasste, von der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages Abstand zu nehmen. Damit musste die Beschwerdeführerin auch aus dem Verfahrensablauf und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, in der ausdrücklich auf das Ermittlungsverfahren Bezug genommen wurde, erkennen, dass in diesem Fall der Bescheid nicht im Mandatsverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren erlassen worden ist. Aus dem Verfahrensablauf und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides musste der Beschwerdeführerin daher klar sein, dass im Beschwerdefall kein Mandatsbescheid, sondern ein im ordentlichen Verfahren erlassener Bescheid vorlag. Die Einbringung einer Vorstellung anstelle der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid stellt somit keinen minderen Grad des Versehens dar.

Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vorliegens eines über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens erfolgte daher mit Recht.

3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

5. Soweit Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. Februar 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte