Normen
AVG §57 Abs2
AVG §61 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §63 Abs3
GdO NÖ 1973 §61 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987170197.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 1985 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Wasseranschlußabgabe in Höhe von insgesamt S 3.672,54 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 10. März 1986 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 17. März 1986 erhob die damals durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter nicht vertretene Beschwerdeführerin „gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Großdietmanns ... vom 10.03.1986 ... das Rechtsmittel der Vorstellung an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung“. Nach Darlegung der Begründung ihrer Vorstellung heißt es in diesem Schriftsatz abschließend: „... so beantrage ich den Bescheid des Bürgermeisters vom 10.05.1985 aufzuheben“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung diese Vorstellung als unzulässig zurück. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der nach § 61 Abs. 1 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 in die Vorstellungsschrift aufzunehmende begründete Antrag könne nur den Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid (des Gemeinderates) aufzuheben, Jeder andere Antrag sei unzulässig. Enthalte nun eine Vorstellungsschrift nur einen derartigen unzulässigen Antrag, so fehle ihr das Erfordernis eines (zulässigen) Antrages. Die vorliegende Vorstellung enthalte ausschließlich den Antrag, einen anderen als den mit ihr bekämpften Bescheid - nämlich den der ersten Instanz - aufzuheben. Die Vorstellung sei daher unzulässig.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 2. März 1987 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf „kassatorische“ (richtiger wohl: meritorische) Entscheidung im Sinne des § 61 Abs. 4 NÖ. Gemeindeordnung 1973 verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß § 61 Abs. 1 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000‑5, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Auf diese Möglichkeit ist in den letztinstanzlichen Bescheiden der Gemeindeorgane hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis eines „begründeten Berufungsantrages“ im § 63 Abs. 3 AVG 1950 oder etwa auch zu jenem eines „begründeten Antrages“ nach § 64 Abs. 2 Ingenieurkammergesetz liegt solch' ein begründeter Antrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. hiezu unter anderem die Erkenntnisse vom 25. März 1983, Zl. 82/04/0154, und vom 2. Dezember 1988, Zl. 86/17/0139, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Nichts anderes kann auch für das Erfordernis eines begründeten Vorstellungsantrages nach der oben genannten Gesetzesstelle gelten. Zwar ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. den Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.179/A, und das Erkenntnis vom 18. September 1987, Zlen. 87/17/0301, AW 87/17/0058). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist.
Nun gesteht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst zu, der Vorstellungsschrift vom 17. März 1987 lasse sich eindeutig entnehmen, daß sich dieses ao. Rechtsmittel gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Großdietmanns vom 10. März 1986 richte. Ebenso klar erkennbar ist aber auch, daß der Antrag der Beschwerdeführerin in Wahrheit ungeachtet seines Wortlautes auf die Aufhebung dieses Bescheides abzielte. Im Sinne der Vermeidung eines den Verfahrensvorschriften fremden, übertriebenen Formalismus bestand daher kein Hindernis, daß die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin so verstand, wie er gemeint war (vgl. hiezu auch Oberndorfer, Die Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B‑VG und ihre Ausführung durch § 102 der oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, in ÖJZ 1966, Seite 232). Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage nach der Erteilung eines „Mängelbehebungsauftrages“, wie die Beschwerdeführerin meint, nicht.
Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten.
Wien, am 22. Dezember 1988
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