VwGH 86/17/0139

VwGH86/17/01392.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der R J in O, vertreten durch Dr. Kurt Sexlinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 1986, Zl. 1/02‑27.171/1‑1986, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tweng), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1986170139.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde Tweng vom 25. November 1985 wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluß eines Objektes (Hotel R) an die Ortskanalisation ein Interessentenbeitrag in Höhe von insgesamt S 227.304,-- vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. November 1985 zugestellt; er enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, schriftlich oder telegrafisch bei der Gemeinde Tweng Berufung eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen.“

Am 13. Dezember 1985 richtete die Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Gemeinde ein Telegramm folgenden Wortlautes:

„... Gegen den Bescheid vom 25.11.1985 lege ich hiermit Berufung ein

R J“

Am 16. Dezember 1985 überreichte sodann die Beschwerdeführerin durch einen Boten bei der mitbeteiligten Gemeinde einen Schriftsatz, in welchem sie die telegraphisch eingebrachte Berufung begründete.

Mit Bescheid vom 15. April 1986 wies die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde „gemäß § 63 Abs. 2 der Sbg. Gemeindeordnung 1976, LGBl. 56/1976 i.d.g.F. in Verbindung mit § 63 Abs.3 AVG 1950“ die Berufung als verspätet zurück. Dies im wesentlichen mit der Begründung, am letzten Tage der Berufungsfrist sei lediglich die Einbringung einer Berufung telegraphisch angekündigt worden; die begründete Berufung sei erst am 16. Dezember 1985 beim Gemeindeamt abgegeben und somit die Berufungsfrist versäumt worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und brachte darin im wesentlichen vor, die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 25. November 1985 sei unvollständig und unrichtig, da in dieser nicht ausgeführt werde, daß die Berufung einen Berufungsantrag zu enthalten habe. Es sei daher die telegraphische Berufung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, der Begründung einer Berufung sei der Berufungsantrag bereits immanent, das Fehlen eines formellen Antrages sei daher bedeutungslos und nur das Vorhandensein einer Berufungsbegründung wesentlich. Unter diesem Gesichtspunkt müsse es aber ausreichend sein, wenn eine Rechtsmittelbelehrung lediglich auf das (für die Zulässigkeit wesentliche) Erfordernis einer Berufungsbegründung, nicht aber auf das (für die Zulässigkeit bei Vorliegen einer Begründung unwesentliche) Formerfordernis eines ausdrücklichen Antrages hinweise. Diesem Formerfordernis habe die Rechtsmittelbelehrung durch den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Begründung entsprochen. Die Berufungsbehörde habe daher zu Recht die Bestimmungen des § 61 Abs. 5 und des § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht angewendet. Im übrigen fehle der bloßen Erklärung, gegen einen Bescheid Berufung zu erheben (wie dies in der telegraphischen Berufung der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 1985 geschehen sei), jegliche Begründung und damit das formale Mindesterfordernis für die Zulässigkeit. Dieser Mangel könne nicht dadurch geheilt werden, daß nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine entsprechende Begründung nachgereicht werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß die Berufung nicht als verspätet zurückgewiesen werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde haben je eine Gegenschrift erstattet, in der sie (die mitbeteiligte Gemeinde zumindest erkennbar) die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 7 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idF der Gesetze LGBl. Nr. 44/1965 und LGBl. Nr. 68/1969, wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs.5 EGVG 1950) erhoben.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist die Berufung von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. hat jeder Bescheid unter anderem die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach § 61 Abs. 1 leg. cit. idF BGBl. Nr. 199/1982 hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle in der genannten Fassung das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).

§ 13 Abs. 3 AVG 1950 bestimmt, daß Formgebrechen schriftlicher Eingaben an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung berechtigen; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß einer Berufung eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, d.h., es muß aus der Berufung eindeutig erkennbar sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Wenn der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0185, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Auch telegraphisch eingebrachte Berufungen müssen einen begründeten Berufungsantrag enthalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Jänner 1965, Slg. Nr. 6544/A, vom 16. Jänner 1978, Zl. 2844/77, und vom 23. September 1986, Zl. 85/05/0032). Wird der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen, ist die Berufung verspätet (Erkenntnisse vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229, vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099, und vom 10.Dezember 1986, Zl. 86/09/0144).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die telegraphische Berufung weder eine Begründung noch einen Antrag enthielt, noch auch, daß die ergänzende Eingabe vom 16. Dezember 1985 vespätet war. Sie verweist jedoch auf den Umstand, daß die dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. November 1985 beigegebene Rechtsmittelbelehrung insofern unvollständig gewesen sei, als jeder Hinweis auf einen Berufungsantrag gefehlt habe. Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde hätte daher die Berufung nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorgehen müssen.

Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Der erstinstanzliche Bescheid wies jedenfalls auf das Erfordernis, daß schriftliche Berufungen zu begründen sind, hin. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung enthielt aber, wie erwähnt, keine Begründung, weshalb es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel handelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zum Teil bereits zitierten Erkenntnisse vom 9. April 1986, Zlen. 86/03/0072, AW 86/03/0022, vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229, vom 3. Juli 1986, Zl. 86/02/0072, vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099, vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/09/0144, und vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0185) stellt nämlich das Fehlen einer Begründung in einer Berufung auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nur den Hinweis enthält, daß die Berufung zu begründen sei, ohne noch zusätzlich auf das Erfordernis eines Berufungsantrages aufmerksam zu machen, kein - gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 behebbares - Formgebrechen im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG 1950 dar. Es war daher zumindest im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückwies und die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abwies.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die mitbeteiligte Gemeinde hat Aufwandersatz nicht angesprochen.

Wien, am 2. Dezember 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte