BDG 1979 §123
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1 Z4
BDG 1979 §46
BDG 1979 §47
B-VG Art.133 Abs4
StGB §302
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §123
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1 Z4
BDG 1979 §46
BDG 1979 §47
B-VG Art.133 Abs4
StGB §302
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2006885.1.00
Spruch:
W208 2006885-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Abteilungsinspektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat XXXX, vom 07.03.2014, GZ 05-DK/4/14 und 11-DK/4/14, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 123 BDG hinsichtlich des Spruchteiles A, Faktum 1 - 3 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 123 BDG hinsichtlich des Spruchteiles A, Faktum 4 stattgegeben und der Spruchteil A, Faktum 4 aufgehoben.
B) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG hinsichtlich des Spruchteiles B als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist an der Polizeiinspektion (PI) XXXX. Kdt der PI und damit sein Vorgesetzter ist Kontrollinspektor (KI)
XXXX (H). Der BF, der davor selbst Kdt einer PI gewesen war (und von dort am 01.09.2009 abberufen worden war), hatte zahlreiche Konflikte mit diesem, die in Anzeigen und Erhebungen des BAK mündeten, letztlich aber nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt wurden. Bezirkspolizeikommandant (BPK) ist Oberstleutnant (Obstlt) XXXX (N), dessen Stellvertreter ist Major (Mjr) XXXX (W). Offizier vom Dienst (OVD) der LPD XXXX war am hier relevanten Tag Major (Mjr) XXXX (V).
2. Am 17.01.2014 erstattete die LPD XXXX Disziplinaranzeige gegen den BF. Dieser Anzeige lag folgender Sachverhalt (zusammengefasst und unter Einbeziehung der Beilagen) zugrunde:
Am 10.08.2013 habe sich ein Verkehrsunfall mit Eigenverletzung des PI Kdt der PI XXXX H. ereignet (Fahrradunfall in der Freizeit). Durch die ersteintreffende Streife - der BF und ein weiterer Beamter - seien daraufhin die ersten Maßnahmen gesetzt, unter anderem sei bei H. ein Alkoholvortest durchgeführt worden.
Ab diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass der BF im Sinne des § 47 BDG befangen gewesen sei, weshalb dieser den stv. BPK Kdt telefonisch verständigte und anfragte, ob er die Amtshandlung weiterführen könne. Dies sei abgelehnt und angeordnet worden, dass die Amtshandlung durch die PI XXXX zu erfolgen habe. In weiterer Folge habe der BF jedoch den BPK Kdt Obstlt N. und danach den OVD der LPD XXXX Mjr V. angerufen. Letzterer sei einverstanden gewesen, dass der BF die Amtshandlung weiterführt. Nach der unmittelbaren Aufnahme des Verkehrsunfalles hätte sich der BF jedoch weiterer Amtshandlungen enthalten und seine Vertretung veranlassen müssen.
Obwohl die entsprechenden Meldungen (Krankmeldung, BVA-Meldung) auch durch einen unbefangenen Beamten hätten erfolgen können, seien diese, sowie eine Anzeige wegen Verweigerung des Alkoholtests, nach Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand (0,99 mg/l), durch den BF erstattet worden. Der BF habe dabei die Alkoholisierung bereits als gegeben vermerkt, obwohl lediglich ein Alkoholvortest erfolgte und dies nicht als Beweis einer Alkoholisierung anzusehen sei.
Noch vor der gegen H. durch den stv. BPK erstatteten Disziplinaranzeige habe der BF mehrmals bei diesem telefonisch versucht Auskunft über den Stand bzw. Ausgang des Verfahrens zu erlangen, welche ihm jedoch verweigert worden sei.
Am 09.10.2013 sei der BF bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) vorstellig geworden und habe versucht bei der Leiterin des Amtes für Verkehr und Polizei, Dr. XXXX (R) Auskunft über den Verfahrensstand zu erhalten. Lt. Aussage von R. habe der BF dabei vorgebracht, dass er dies im Auftrag des BPK mache. Diesbezüglich sei bereits am 15.12.2013 eine Anzeige wegen Verdacht des Amtsmissbrauches und Verdacht der Verleitung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses an die Staatsanwaltschaft vorgelegt worden (zu diesem Zeitpunkt, war das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den H. dem ermittelnden BPK bereits von der Dienstbehörde mitgeteilt worden [AS 38]). Der BF habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme die Kontaktaufnahme mit der BH bestätigt, jedoch bestritten, dass er angegeben habe im Auftrag des BPK anzufragen. Er habe sich nach dem Ausgang des Strafverfahrens gegen H. erkundigt, weil es das Gerücht gegeben habe, dieses sei eingestellt worden. Gegen R. habe der BF noch während der Vernehmung Anzeige wegen Verleumdung erstattet und ersuchte die Korruptionsstaatsanwaltschaft zur Überprüfung der rechtmäßigen Abwicklung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen H. einzuschalten.
Nachdem der BF an der BH ebenfalls keine Auskunft erhalten habe, habe er sich bei Gesprächen auf seiner Dienststelle dahingehend geäußert, dass er, falls bei der Anzeige "nichts heraus käme", er in die Medien gehen werde. Tatsächlich seien in mehreren Medien am 29.11.2013 ein Artikel mit dem Verkehrsunfall erschienen, wobei der Wortlaut dem der Unfallanzeige ähnlich gewesen sei und von einem "Insider" an die Presse übermittelt worden sein müsse. Der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er keine Ahnung habe, wer den Verkehrsunfall in die Zeitung gegeben habe.
Durch diese Medienmitteilung sei der H. und dessen Familie massiv gedemütigt worden, da dieser aufgrund der Darstellung und der Orts- und Namensbezeichnung für jeden in diesem Ort eindeutig identifizierbar gewesen sei.
Der Anzeige waren ua. die Einvernahme-Niederschrift des BF, die Stellungnahme der R., ein Bericht des stv. BPK an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) sowie ein Schreiben in der Sache Disziplinarverfahren gegen H. beigelegt; weiters eine Belehrung des BF vom 18.03.2011 durch den BPK, wegen Weitergabe innerdienstlicher Angelegenheiten an die Redakteurin einer Wochenzeitung über ein damaliges mögliches Fehlverhalten des H. (der BF hatte demnach Aktenvermerke an das LPK und die Redakteurin versandt sowie mit dieser mehrfach telefoniert, die Ermittlungen seitens der Korruptionsstaatanwaltschaft gegen H. wurden Ende 2010 eingestellt). Ebenso beigelegt waren 2 Medienberichte über den Verkehrsunfall ("Polizist rammte als Radfahrer mit knapp 2 Promille eine Laterne", "Betrunkener Polizist kam nach einer Anzeige straflos davon") und ein Mail des H. vom 10.12.2013, in dem dieser seine Kolleginnen und Kollegen über seinen "Fehler", den "engagierten Erhebungsbeamten" und die "mediale Hinrichtung" informiert sowie von einer Vergiftung des Arbeitsklimas spricht, dass er auf Unterstützung und Solidarität hoffe und mit den Worten endet: "Heute bin ich dran, morgen kann es jeder von euch sein".
3. Das oa. Mail nahm der BF am 09.02.2014 zum Anlass, ein Schreiben an das BM.I zu richten und dort Beschwerde wegen Mobbing durch H. zu führen. Er stellte dar, dass dieser ihn - obwohl er dessen Stellvertreter sei - ignoriere, nicht führen könne (er ignoriere auch sämtliche Vorschläge der Mitarbeiter) und ihn seit seiner Versetzung 2009 diskriminiere. Er müsse sich bereits mehrmals im Jahr in Therapie begeben, weil psychische und körperliche Leiden aufgetreten seien. Aus dem angeschlossenen Mail-Verkehr geht hervor, dass sich der BF im Jahr 2009 um eine Planstelle bemühte diese aber aufgrund einer Disziplinarstrafe (Mobbing von Mitarbeitern) und eines möglicherweise parteipolitische motivierten Vetos der Personalvertretung nicht bekommen habe. Weiters sind dem Mail mehrere schriftliche kurze Weisungen des PI Kdt (im Zeitraum zwischen April 2012 und insbesondere ab Sept 2013) an den BF hinsichtlich dienstlicher Belange angeschlossen.
4. Aufgrund der Mobbingbeschwerde sah sich wiederum die LPD am 14.02.2014 zu einer Klarstellung veranlasst, indem es auf die Einseitigkeit der Vorwürfe des BF hinwies und ausführte, dass der BF bereits seit 2007 an seine nunmehrige PI zugeteilt worden sei, weil er auch bei seiner alten Dienststelle, nach dem dienstrechtliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden waren, Mobbingvorwürfe erhoben habe. Ebenfalls werde auf das gestörte Arbeitsklima und Vertrauensverhältnis hingewiesen, dass durch die 2010 von BF erhobenen und auch an die Medien weitergeleiteten Vorwürfe von Fehlverhalten gegen seinen Kdt H. entstanden sei. Hinsichtlich der oa. Anzeige werde ausgeführt, dass der BF jedenfalls keine Weisung hatte, die Amtshandlung gegen H. durchzuführen.
5. Am 20.02.2014 erstattete die LPD XXXX eine weitere Disziplinaranzeige ("Nachtragsdisziplinaranzeige") gegen den BF. Dieser Anzeige liegt folgender reelvanter Sachverhalt (zusammengefasst und unter Einbeziehung der Beilagen) zugrunde:
Der stv. BPK habe auf die damalige Anfrage des BF, ob er die Amtshandlung in Bezug auf den Verkehrsunfall des H. weiterführen könne, die Weisung erteilt, dass dieser sich der Amtshandlung zu enthalten und seine Vertretung durch eine Streife der Nachbar-PI zu veranlassen habe. Diesem Auftrag sei der BF zwar nachgekommen und habe die Nachbar-PI verständigt, habe aber versucht die erteilte Weisung dahingehend zu umgehen, dass er in weiterer Folge mit dem BPK und schließlich mit dem OVD der LPD XXXX Kontakt aufgenommen habe.
Soweit aus dem AV des OVD ersichtlich, habe der BF diesen lediglich gefragt, ob es in Ordnung sei, dass die Streife der PI XXXX den Alkoholtest im Krankenhaus XXXX dürchführe und ob er befangen sei und die Amtshandlung führen dürfe.
Der DVO habe die Auskunft erteilt, dass er dies nicht beurteilen bzw. entscheiden könne. Nur so viel, dass der BF über die bis zu diesem Zeitpunkt gesetzten Maßnahmen einen Zusammenfassung zu machen habe.
Über die Durchführung und Weiterführung der Amtshandlung sei nicht gesprochen worden und sei diese durch den DVO nicht bestätigt bzw. nicht genehmigt worden.
Der BF habe den Alkoholvortest bei H. durchgeführt und die gesamte Amtshandlung finalisiert. Der BF habe daher eine Weisung seines Vorgesetzten (des stv. BPK), der sich bei seinem Anruf in den Dienst gestellt habe, nicht befolgt.
Weiters habe er eine schriftliche Weisung des BPK - die an die PI ausgesandten Dienst- bzw. Sektorstreifenpläne - am 05.02.2014 eigenmächtig abgeändert, ohne die vorgesetzte Dienststelle zu befragen.
Der Anzeige waren 2 Sektorstreifenpläne (aus denen allerdings nicht hervorgeht - wo der BF eingeteilt war!?) und ein AV des DVO vom 20.02.2014 beigelegt, in dem dieser das Gespräch am Tag des Verkehrsunfalles (10.08.2013) mit dem BF darlegt und klarstellt, dass er hinsichtlich der Befangenheit keine Entscheidung getroffen habe und weder eine Weisung noch irgendeinen Auftrag erteilt habe, weil der BF ihm gegenüber dargestellt habe, dass er die weiteren Direktiven vom BPK Obslt N. erhalten habe. Dieser habe nach der Darstellung des BF angeordnet, dass der Alkoholtest von der PI in XXXX im KH XXXX durchzuführen sei.
Der BF äußerte dazu, telefonisch im Krankenstand am (22.02.2014) befragt, dass er als stv. PI-Kdt jederzeit das Recht habe, Sektorstreifenpläne abzuändern. Er habe die Streifenpläne nur getauscht und die Streife zu einer anderen Uhrzeit durchgeführt.
Eine Stunde später habe der BF noch einmal zurückgerufen und sich erinnert, dass der Grund des Tausches gewesen sei, dass in einer Streife gemeinsam zwei junge ortsunkundige Beamte eingeplant gewesen wären und in seiner Streife nicht. Diesbezügliche Erhebungen hätten ergeben, dass einer der Beamten seit 01.01.2014 und der andere bereits seit 02.12.2013 an der PI Dienst versehe und schon mehrere Streifen alleine durchgeführt habe.
6. Am 07.03.2014 (zugestellt 08.03.2014) fasste die DK den gegenständlichen Einleitungsbeschluss (Spruchteil A) und suspendierte den BF mit sofortiger Wirkung vom Dienst (Spruchteil B). Wörtlich wird ausgeführt (Anonymisierung und Hervorhebungen durch das BVwG):
"[Der BF] ist verdächtig, er habe
Faktum 1:
am 9.10.2013 in XXXX als stellvertretender Kommandant der PI XXXX, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, Kl H. in seinem Recht auf Geheimhaltung des Verfahrensstandes zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er die Gruppenleiterin der BH XXXX, Dr. R. zu verhalten versuchte, ihm ihr ausschließlich kraft ihres Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse zu offenbaren, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen, indem er vorgab, er würde im Auftrag des Bezirkspolizeikommandos XXXX, Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes des von dieser Behörde gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, Kontrlnsp H. geführten Verwaltungsstrafsache benötigen und habe dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB, sowie als Bestimmungstäter das Vergehen der Verletzung der Amtsverschwiegenheit nach § 310 Abs. 1 i. V. m. § 12 StGB begangen.
Faktum 2:
im Zeitraum zwischen 10.8.2013 und 29.11.2013, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen und dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach§ 310 StGB begangen, indem er Details der von ihm am 9.9.2013 gegen Kl H. erstattete Verkehrsunfallanzeige an ein Medienunternehmen unerlaubt weitergegeben haben soll.
Faktum 3:
am 10.8.2013 in XXXX als stellvertretender Kommandant der PI XXXX, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, Kl H. in seinem Recht auf ein unbefangenes Einschreiten und unbefangenes Setzen von Maßnahmen, die für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens notwendig sind, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er entgegen den Bestimmungen des § 47 BDG 1979 und den am 10.8.2013 erfolgten fernmündlichen Weisungen des stellvertretenden BPK Major W., des BPK Oberst N. und des Mjr. V. hinsichtlich der Amtshandlung in der Verwaltungsstrafsache H. nicht nur die unaufschiebbaren Maßnahmen getätigt, sondern in weiterer Folge auch sämtliche Meldungslegungen vorgenommen und dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB begangen.
Faktum 4:
am 05.02.2014 den vom BPK ausgesandten Dienst- und Sektorenstreifenplan eigenständig abgeändert, indem er seine vorgesehene Streife (Sektor A), ohne das BPK oder seinen Dienstvorgesetzten zu befragen, mit einer anderen Sektorstreife (Sektor B), anscheinend mit der Begründung, dass die andere Ruhezeit (von 23.00 - 03.00 auf der Dienststelle XXXX) für ihn günstiger sei, getauscht hat.
[Der BF] ist über allfällig begangene strafrechtliche Verletzungen hinaus verdächtig, die Bestimmungen des
§ 43 Abs. 1 und 2 BDG hinsichtlich der Fakten 1 - 3
§ 46 Abs. 1 BDG hinsichtlich des Faktums 2
§ 44 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich der Fakten 2- 4 und
§ 47 BDG 1979 hinsichtlich des Faktums 3
verletzt und somit hinsichtlich aller vorangeführten Fakten Dienstpflichtsverletzungen i.S.d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.
Als Begründung zu Spruchteil A wurden die beiden oa. Disziplinaranzeigen und das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1987, 97/09/0193 und vom 20.12.1992, 91/09/0180, angeführt wonach vor der Beschlussfassung gemäß § 123 Abs. 1 BDG zu prüfen sei, ob Gründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, die eine Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden. Im konkreten Fall seien solche Gründe für den Spruchteil A auszuschließen, weshalb nach § 123 Abs. 1 BDG vorzugehen gewesen sei."
Für die Begründung zu Spruchteil B wurde auf Spruchteil A verwiesen.
Rechtlich führte die DK nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BDG und eines Auszuges aus dem LPK Befehl GZ.:
281011210512012 vom 14. Mai 2012 Seite 2 - "Stufe 1: Begleitende dezentrale Öffentlichkeitsarbeit
Bei Standardfällen kann eine selbstständige dezentrale Öffentlichkeitsarbeit durch die Leite rin/den Leiter der Amtshandlung oder einer von dieser/von diesem im Einzelfall nominierten Bediensteten stattfinden, so es keine den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich übergreifende Anlässe oder Amtshandlungen betrifft. Jedenfalls ist bei Medienanfragen oder Medienarbeit vor der Auskunftserteilunq mit der Pressestelle Kontakt aufzunehmen."
aus:
"Zur Verfahrenseinleitung:
Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es müssen dem Einleitungsbeschluss freilich bestimmte Verdachtsmomente zu Grunde liegen, die nach der Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen lassen (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0185).
Diese Verdachtsmomente ergeben sich aus den Disziplinaranzeigen und den Abschlussberichten.
ln der Gesamtbetrachtung ist daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses für den Spruchteil A gegen den Beschuldigten rechtfertigt.
Zur den Dienstpflichtverletzungen:
Zu Spruchteil A
Zu den Fakten 1 -3
Das Verhalten des Beamten begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, den konkreten Verdacht des Tatbestandes des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB in (Fakten 1 und 3) und des Vergehens Verletzung der Amtsverschwiegenheit nach § 310 StGB als Beitragstäter i.S.d. § 12
3. Halbsatz StGB (Faktum1) und als unmittelbarer Täter (Faktum 2), daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff 'Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.
Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des § 43 BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78;
17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418;
15.12.1999, 98/09/0212).
Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Auf gaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt.
Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG - auch das Vorliegen eines 'disziplinären Überhangs' im Verständnis des § 95 Abs. 1 BDG im Verdachtsbereich zu bejahen.
Zusätzlich zu den Fakten 2- 4:
Für alle vorgeführten Fakten gilt der Verdacht der Verletzung der Bestimmungen des § 44 BDG dahingehend, als der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen hat. Unter 'Weisung' ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwalter ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall jedenfalls hinsichtlich der Fakten 2 und 4 für den LPK Befehl vom 14.12.2012 GZ.: 2810/12105/2012 und für den vom BPK XXXX herausgegebenen Streifen- und Sektorenpläne, sowie für die jeweilige mündliche Weisung vom 10.8.2013 des stv.
Bezirkspolizeikommandanten (BPK) Major W., des BPK Oberstlt. N. und des OvD Major V. zu gelten. Hinsichtlich der zuletzt angeführten Weisungen ist festzustellen, dass die erste Weisung des Mjr. W. gültig und unmittelbar zu befolgen gewesen wäre, zumal sie nicht aufgehoben und auch nicht in jenem Umfang sistiert worden war, die den Disziplinarbeschuldigten legitimiert hätte, die Amtshandlung fortzuführen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass [der BF] ohne Information des nächsten Weisungsgebers von bereits erfolgten Weisungen, eine Weisungsinhalt erreichen wollte, der ihn, trotz der vorliegenden und ihm bewussten Befangenheitsgründe, zur Amtshandlung bzw. Fortführung der Amtshandlung gegen seinen Vorgesetzten ermächtigen hätte sollen.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist. Nur dadurch kann der öffentliche Auftrag - im konkreten Fall für einen Prüfungsfall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten - erfüllt werden.
Zusätzlich zu Faktum 2:
Neben den strafrechtlichen Bestimmungen im § 310 Abs. 1 StGB normieren die Bestimmungen des § 47 BDG 1979 eindeutig, dass der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen deren Geheimhaltung im Interesse '.... der Partei geboten ist ...' zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Mit der mutmaßlichen Weitergabe an die Printmedien steht der Beschuldigte jedenfalls in Verdacht gegen die vorangeführten Bestimmungen und darüber hinaus gegen die Weisung den LPK Befehl GZ. 2810/12105/2012 verstoßen zu haben.
Zusätzlich zum Faktum 3:
Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, auch entgegen den mündlichen Weisungen der Vorgesetzten (Mjr. W., Obstlt. N. und Mjr. V.), nicht nur die unaufschiebbaren Maßnahmen durchzuführen und obwohl ein weniger befangenes Organ zugegen war und zudem die PI XXXX die Amtshandlung hätte führen müssen, führte [der BF] den Alkoholvortest durch und finalisierte, mit Ausnahme des Versuchs einen Alkomattest im Krankenhaus XXXX durchzuführen, die Amtshandlung, obwohl er infolge des Übergeordneten/Untergebenverhältnis und der notorischen Spannungen zwischen ihm und seinem beamtshandelten Vorgesetzten die Befangenheit von Amts wegen i. S. d. der Bestimmungen des § 47 BDG 1979 wahrnehmen hätte müssen.
Zu Faktum 4
Der eigenmächtige und ohne nachvollziehbarer dienstlicher Notwendigkeit vorgenommene Tausch der Sektorenstreife ohne Befassung des zuständigen Vorgesetzten erfüllt jedenfalls den Verdacht des Tatbestandes des § 44 Abs. 1 BDG.
Ob und in welchem Ausmaß das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, bleibt der Prüfung des Disziplinarverfahrens und der in diesem Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorbehalten.
Zu Spruchteil B - Suspendierung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die, in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. ln der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
ln Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die bekannten und oben dargestellten Sachverhalte - zu denen der Beschuldigte zumindest teilgeständig ist - tatsächlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen und ob diese tatsächlich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen 'ihrer Art' das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Nicht jeder Verdacht der Begehung irgendwelcher Dienstpflichtsverletzungen rechtfertigt daher bereits eine Suspendierung, sondern nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0032). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, jedoch als schwer wiegend zu vermuten ist (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238; 16.12.1997, 96/09/0358).
Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an der Begehung weiterer Dienstpflichtsverletzungen zu hindern, ist die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des 'Ansehens des Amtes' eine andere; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das 'Publikum') eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (VwGH 19.11.1976, 79/75, wo von einem 'negativen Eindruck' gesprochen wird). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls das dienstliche Interesse bei jenen Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde zwingend eine Entlassung prognostizieren muss, um eine Suspendierung zu begründen.
Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BOG).
Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - aufgrund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG - durch den beschuldigten Beamten auszugehen ist, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen.
Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls seine Belassung im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtsverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche lnteressen des Dienstes gefährden, weil ein durch einen Exekutivbeamten begangenes Delikt wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt und der Verletzung des Amtsgeheimnisses - jeweils in zwei Fällen unter Missachtung der §§ 46 und 47 BDG1979, sowie das wiederholte Nichtbefolgen von Weisungen iSd. § 44 Abs. 1 BDG geeignet ist, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit als auch der Dienstbehörde nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss.
Die (mutmaßliche) Begehung der Tatbestände nach den §§ 302 Abs. 1 und 310 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten, mit der besonderen Verpflichtung die hoheitlichen Befugnisse nur im Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen auszuüben einerseits und der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses andererseits, steht auch in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe der Exekutive gegenüber einnimmt.
Aufgrund der Vielzahl der derzeit bestehenden Vorwürfe, denen zum überwiegenden Teil massive Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zugrunde liegen, stellt sich auch die Frage, ob es für den Dienstgeber - sollten sich die Tatvorwürfe tatsächlich bestätigen - vertretbar sein kann, den Beamten weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob durch die Dienstpflichtverletzungen derer er derzeit verdächtig ist und welche im wesentlichen Umfang im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen wurden, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist."
7. Am 04.04.2014 (eingelangt bei der DK am 08.04.2014) brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreter Beschwerde gegen den oa. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ein, beantragte die ersatzlose Aufhebung der Suspendierung und des Einleitungsbeschlusses und die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Zur Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt (Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG):
"Zum Faktum 1:
Richtig ist, dass [der BF] bei der Bezirkshauptmannschaft gewesen ist und mit dem in dieser Causa zuständigen Sachbearbeiter sprechen wollte. Er wurde daraufhin zu Dr. R. verwiesen. Die Behauptung, dass [der BF] mit der Begründung, dass er im Auftrage des BPK XXXX kommen würde, um eine Auskunft zu erlangen, ist auf das Schärfste zurückzuweisen und unrichtig. [der BF] hat lediglich angegeben, dass er sich über den Verfahrensstand erkundigen möchte und zwar unter der Angabe, dass die Kollegen der LPD dies ebenfalls gerne wissen würden. Dies lediglich deswegen, weil [der BF] mit den Kollegen der LPD darüber debattiert und diskutiert hat und eben die Annahme war, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Eine Angabe, dass er in einem dienstlichen Auftrage dies zu ermitteln hätte, hat es vom [BF] nicht gegeben. Dr. R. teilte [dem BF] mit, dass sie ihm das nicht sagen könne. Dies hat [der BF] zur Kenntnis genommen und daraufhin die Bezirkshauptmannschaft wieder verlassen. Eine Anleitung (Bestimmung) zur Verletzung des Amtsgeheimnisses hat es letztlich nicht geben. Es war lediglich ein Auskunftsersuchen, welchem letztlich nicht entsprochen worden ist. Frau Dr. R. hat mitgeteilt, dass keine Auskunft erteilt werden könne, da dies dem Datenschutzgesetz unterliegen würde.
Die bloße Anfrage bzw. ein Auskunftsersuchen stellt kein wie immer geartetes strafbares Verhalten dar. Eine Subsumtion unter § 43 BDG scheidet schon alleine deshalb aus, da [der BF] hierdurch die Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nicht verletzt hat. Ebenso ist durch dieses Verhalten das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten geblieben, da [der BF] nicht in Ausübung seines Dienstes bei der BH vorgesprochen hat. Infolge der Tatsache, dass ein Akteneinsichtsrecht nicht gegeben war bzw. gleichsam Dr. R. der Amtsverschwiegenheit unterlag, standen [dem BF] keine Möglichkeiten zu, die Bestimmungen des § 43 BDG zu verletzen. Letztlich würde gegenständlich lediglich eine versuchte Bestimmungstäterschaft vorliegen, die bestritten wird. Die Annahme eines Amtsmissbrauches nach § 302 StGB scheidet ebenso aus, da nicht [der BF] tatbestandsmäßig gehandelt hat. Zudem ist gegenständlich der Taterfolg nicht eingetreten, sodass allenfalls ein Versuch gemäß § 12 StGB vorliegen würde.
Die Bestimmung des § 302 StGB lautet wie folgt:
1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine
Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer
anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäft vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
Gemäß der Bestimmung des § 302 StGB muss der Beamte zur Verwirklichung die Befugnis haben, Amtsgeschäfte vorzunehmen. Die Befugnis ist die Erlaubnis zur Vornahme von Amtsgeschäften, also das rechtliche Dürfen bzw. die Kompetenz des Beamten. [Der BF] hatte jedoch diese Befugnis nicht, sodass mangels Befugnis auch kein Amtsmissbrauch vorliegt. Ebenso ist ein Amtsgeschäft zu verneinen. Amtsgeschäfte sindalle Verrichtungen, die zum Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes gehören und damit für die Erreichung des amtsspezifischen Vollzugsziels sachbezogen relevant sind (SSt 49/32; EvBI 1987/152 und 153). Kein Amtsgeschäft liegt gleichsam vor, wenn Akte ausgeführt werden, die zwar im Zusammenhang mit der Amtsbesorgung stehen oder unter Ausnützung der durch das Amt eingeräumten Möglichkeiten erfolgen, die aber schon ihrer Art nach nicht zum Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebs gehören können.
Selbst unter der Annahme, dass [der BF] angegeben hätte, er würde im Auftrag des BPK handeln - was ausdrücklich bestritten wird und auch der schriftlichen Mitteilung von Dr. R. widerspricht - ist der Tatbestand des § 302 StGB weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. [Der BF] hatte zu keiner Zeit den Vorsatz, KI H. durch seine Anfrage zu schädigen, sodass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 302 StGB ausscheidet. Zudem liegt- wie bereits ausgeführt - kein Amtsgeschäft vor.
Dr. R. führt in einer vorzulegenden E-Mail-Nachricht vom 06.11.2013 an Major W. selbst an, dass [der BF] erwähnt hätte, dass er den Stand des Verfahrens bzw. dessen Ausgang dem BPK zu übermitteln hätte. Die Ausführungen der belangten Behörde sind hierdurch widerlegt, zumal [der BF] von dieser zur Last gelegt wird, er hätte angegeben, "IM AUFTRAG DES BPK XXXX" gehandelt zu haben.
Durch das vorangeführte Verhalten [des BF] ist auch keine Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Dienstes gegeben und wäre infolge der vorstehenden Ausführungen eine Belassung im Dienst jedenfalls nicht entgegengestanden, zumal die belangte Behörde eine Dienstpflichtenverletzung nicht zu begründen vermochte. Zusammengefasst lagen daher weder externe ('Ansehen des Amtes'), noch interne Gründe ('wesentliche dienstliche Interessen') vor, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar gemacht hätten.
Die belangte Behörde hat auch das Treffen von Feststellungen dahingehend unterlassen, ob durch dieses Verhalten ein gestörtes Vertrauen der Bevölkerung in die Exekutive (wenngleich hier [der BF] nicht dienstlich gehandelt hat) vorliegt. Dies wäre ebenso zu verneinen, zumal hierdurch das Vertrauen in die Bevölkerung verbessert würde, zumal die Bevölkerung eben auch das Vorgehen im internen Bereich als vertrauenswürdig ansieht. Spätestens seit dem Fall Bakary J. und der seinerzeitigen Weiterbeschäftigungen von Beamten ist das Vertrauen der Bevölkerung unter Umständen gestört und wird von der Bevölkerung ein undifferenziertes Vorgehen verlangt, ungeachtet der Position des jeweiligen Betroffenen.
Die erfolgte Suspendierung im Hinblick auf das Faktum 1 war somit rechtswidrig.
Zum Faktum 2:
Die belangte Behörde führt zu Faktum 2 wortwörtlich aus wie folgt:
"[...] indem er (gemeint [der BF]) Details der von ihm am 09.09.2013 gegen KI H. erstattete Verkehrsunfallanzeige an ein Medienunternehmen unerlaubt weitergegeben haben soll."
Es erscheint gegenständlich möglich, dass die Anzeige bzw. Informationen weitergeleitet worden sind und sich die Zeitungsartikel mit der angeführten Anzeige decken. Seitens [des BF] wurde jedoch die Verkehrsunfallanzeige an kein Medienunternehmen weitergegeben. [Der BF] hat sohin keinesfalls die ihm obliegende Amtsverschwiegenheit verletzt. Die belangte Behörde geht überdies von einer Vermutung aus, zumal sie selbst (wie oben zitiert) davon ausgeht, dass er 'unerlaubt weitergegeben haben soll'. Es handelt sich hier um eine vage Annahme bzw. Vermutung der belangten Behörde. Einen begründeten Verdacht kann die belangte Behörde nicht rechtfertigen, zumal keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Bloße Gerüchte und Vermutungen (Stichwort: 'weitergegeben haben soll') reichen zur Suspendierung nicht aus, zumal hierfür greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung der objektiven als auch der subjektiven Tatseite gegeben sein müssten. Dies liegt jedoch gegenständlich nicht vor.
Zur Weiterleitung der Anzeige bzw. zum Bekanntmachen des gegenständlichen Vorfalles (Unfall vom 10.08.2013) ist festzuhalten, dass auf die gegenständliche Verkehrsunfallanzeige bzw. den bezughabenden Bericht von ca. 150 Mitarbeitern des Bezirkspolizeikommandos XXXX zugegriffen werden kann. Weiters wurde der Bericht der Gemeinde XXXX, weil eine Laterne beschädigt worden ist, zur Vorlage gebracht. Des Weiteren auch dem Bezirkspolizeikommando. Es hätten daher eine Unzahl von Personen Informationen weitergeben können. Eine solche vage Vermutung oder Annahme müsste letztlich dazu führen, dass all jene Personen, die einen Zugriff auf die entsprechende Anzeige hatten bzw. hiervon in Kenntnis waren, suspendiert werden müssten.
Die Behauptung, dass KI H. bzw. dessen Familie aufgrund der Berichterstattung massiv gedemütigt worden sei, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die erfolgten Berichterstattungen lassen eine Behauptung dahingehend nicht zu, zumal in sämtlichen medialen Berichterstattungen kein unmittelbarer Bezug auf KI H. (oder dessen Familie) genommen wird. So ist einerseits lediglich die Sprache von einem 'Polizisten' und andererseits von einem 'XXXX Postenkommandanten', sodass hier jeder Kommandant im XXXX in Frage kommen könnte.
Dies ist ebenso nicht durch die Behauptung, dass [der BF] eine Äußerung getätigt hätte, dass er im Falle dessen, dass bei der Anzeige nichts herauskäme, an die Medien gehen würde, gerechtfertigt. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund der Angelegenheit bei der BH XXXX[der BF] beim BPK vorsprechen musste. Major W. hat in diesem Gespräch [dem BF] mitgeteilt, dass die Angelegenheit (Einstellung des Verfahrens durch die BH XXXX Dr. R.) grundsätzlich der Korruptionsstaatsanwaltschaft weitergeleitet werden und man hier allenfalls auch medial Druck machen müsste. Dies hat [der BF] sodann auf der Dienststelle erzählt und ist hierdurch wohl die Vermutung bzw. vage Annahme entstanden, dass [der BF] die Anzeige weitergeleitet haben soll. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann durch das Erzählen auf der Dienststelle nicht als gegeben angesehen werden. Da es hinsichtlich der angelasteten Weitergabe an ein Medienunternehmen wiederum um eine Vermutung bzw. Gerücht handelt, liegt gegenständlich keine Dienstpflichtverletzung vor und ist eine solche keinesfalls ausreichend begründet bzw. kann diese infolge der obigen Ausführungen nicht anders als eine Vermutung gewertet werden. Der angefochtene Bescheid leidet sohin auch in diesem Punkt mangels ausreichender Begründung an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die erfolgte Suspendierung ist daher auch im Hinblick auf das Faktum 2 rechtswidrig erfolgt.
Die Behauptung, dass [der BF] mehrmals telefonisch bei Major W. eine Auskunft über den Stand bzw. Ausgang des Verfahrens gegen KI H.in Erfahrung zu bringen versucht hätte, ist unrichtig. [Der BF] hat Major W. ein einziges Mal angerufen und zwar im Beisein von GI XXXX. Es ist unter lebensnaher Betrachtung zudem nichts Außergewöhnliches, dass am Polizeiposten in XXXX über die gegenständlichen Vorkommnisse gesprochen wurde. Dies auch deshalb, weil die Einstellung des Verfahrens (allenfalls gerüchteweise) zur Diskussion gestanden ist.
Zum Faktum 3:
Der Verkehrsunfall des KI H. vom 10.08.2013 mit Eigenverletzung ist infolge der Aktenlage unstrittig. [Der BF] und GI XXXX waren die erste eintreffende Streife an der Unfallörtlichkeit. Die Behauptung, dass [der BF] beim Eintreffen [des BF] bei KI H. ein Alkoholvortest durchgeführt worden sei, ist unrichtig. Zu diesem Zeitpunkt wurde kein Alkoholvortest durchgeführt. KI H. hat sich im Lokal [...] befunden und ist [der BF] in das vorangeführte Lokal eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt waren drei Sanitäter vom Roten Kreuz anwesend und ein Arzt. Beim Arzt handelte es sich um Dr. XXXX.
Einer der Rettungssanitäter hat angegeben, dass KI H. betrunken gewesen ist. [Der BF] ist daraufhin an KI H. herangetreten, wobei dieser wortwörtlich angegeben hat wie folgt:
"Ihr könnt schon gehen, es ist alles in Ordnung".
[Der BF] hat daraufhin erwidert, dass nicht alles in Ordnung sei und hat er auch selbst vernommen, dass KI H. alkoholisiert gewesen ist und hat er daraufhin KI H. mitgeteilt, dass ein Alkoholvortest durchzuführen wäre. Diese vorangeführte Aufforderung seitens KI XXXX, 'dass alles in Ordnung sei bzw. man gehen könne', hat [beim BF] den Verdacht erweckt, dass er allenfalls hier zu einem Amtsmissbrauch angeleitet werde, da KI H. als unmittelbarer Vorgesetzter hier einem allfälligen Verfahren zu entgehen versuchte. Dies veranlasste [den BF] vor das Lokal zu gehen, um Major W. telefonisch zu kontaktieren und das Alkoholvortestgerät zu holen. [Der BF] hat Major XXXX auch deswegen angerufen, weil er angenommen hatte, dass sich dieser vielleicht in XXXX aufhalten könnte. [Der BF] hatte zu diesem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich seiner Unbefangenheit, zumal es sich um seinen unmittelbaren Vorgesetzten KI H. handelte. Der vorliegende Sachverhalt wurde daher seitens [des BF] dem Major W. geschildert. Major W. teilte mit, dass er in [...] sei und er nicht kommen könne und gab er weiters an, 'dass er (gemeint [der BF]) das tun solle, was er tun müsse, sonst hätte er allenfalls einen Amtsmissbrauch zu verantworten.' Diese Aussage hat [der BF] auch unmittelbar nach dem Vorfall in einem Gedächtnisprotokoll vermerkt. Major W. hatte gegenüber [dem BF] verfügt, dass die Polizeiinspektion in XXXX hiervon verständigt werden müsse. Dies deswegen, damit bei KI XXXX der Alkotest durchgeführt werden kann. Major W. hat auch noch [dem BF] mitgeteilt, dass der Alkotest von einer Patrouille aus XXXX durchgeführt werden soll, er aber die Anzeige selbst zu verfassen hätte.
Da [der BF] weiterhin Bedenken an seiner Unbefangenheit hatte, hat er in weiterer Folge auch noch Oberstleutnant N. (BPK Kommandant) angerufen. Oberstleutnant N. hat im weiteren [dem BF] mitgeteilt, dass er gegenständlich nicht befangen sei und er 'Alles' machen könne. Er hat somit verfügt, dass er den Sachverhalt aufnehmen und in weiterer Folge verfassen/schreiben solle bzw. auch die Angelegenheit sodann finalisieren müsse. Aufgrund dieser Telefonate und den nunmehrigen Annahmen nicht befangen zu sein, hat [der BF] GI XXXX aufgefordert, die PI XXXX zu verständigen, damit diese zur Durchführung des Alkotests erscheinen. [Der BF] hat lediglich das Alkoholvortestgerät zu sich genommen und wieder das Lokal betreten, damit der Alkoholvortest bei KI H. durchgeführt werden hätte können. Zum Zeitpunkt, als [der BF] das in Rede stehende Lokal betrat, war KI H. bereits nicht mehr anwesend. [Der BF] ist daraufhin zum Hinterausgang des Lokals geschritten und wurde glaublich vom Geschäftsinhaber mitgeteilt, dass KI H. das Lokal über den Hinterausgang verlassen habe. [Der BF] konnte sodann wahrnehmen, dass KI H. die dort befindliche Straße entlang lief. Dies gefolgt von den drei Sanitäter des Roten Kreuz XXXX. [Der BF] ist in weiterer Folge KI H. bzw. den Sanitätern gefolgt. Zusammengekommen sind [der BF] und die Sanitäter mit KI H. vor dem Haus, in welchem KI H. wohnt. [Der BF] hat infolge der erteilten Weisungen durch Major W. bzw. Oberstleutnant N. und der nunmehrigen Annahme nicht befangen zu sein neuerlich KI H. aufgefordert, den Alkoholvortest durchzuführen. Dieser Aufforderung ist KI H. sodann nachgekommen und hat der Alkoholvortest 0,99 mg/l ergeben. Dieser Vortest war auch deswegen durchzuführen, da die Patrouille aus XXXX noch nicht vor Ort gewesen ist. Zudem bestand eben der Verdacht, dass sich KI H. dem Alkotest entziehen wollte, da KI H. aus dem Lokal geflüchtet war.
Als die Patrouille aus XXXX erschienen ist, hat sich KI H. bereits im Rettungswagen befunden. Ein Alkotest wurde sodann nicht mehr durchgeführt und wurde daraufhin von Insp Otmar GRUBER die Dienststelle in XXXX verständigt, damit diese in das Krankenhaus XXXX fahre, um bei KI H. den Alkotest durchzuführen.
Zum nunmehrigen Vorwurf, dass die Meldung wegen des Verkehrsunfalles mit Eigenverletzung in einem alkoholbeeinträchtigen Zustand sowie die Meldung an die BVA, trotz Befangenheit vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass eben diese durchzuführenden Maßnahmen von Major W. explizit [dem BF] mitgeteilt worden sind und er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er dies nicht vergessen dürfe durchzuführen. Das Messergebnis am Alkoholvortest wurde seitens [des BF] GI XXXX und den anwesenden Sanitätern zur Kenntnis gebracht. Weiters ist festzuhalten, dass die Alkoholisierung augenscheinlich war und diese eben auch von den Sanitätern, dem anwesenden Arzt und GI XXXX wahrgenommen worden ist.
Festzuhalten ist weiters, dass [der BF] Major V. vom gegenständlichen Vorfall verständigt hat. Dies ist im Dienstrecht so vorgesehen, dass eben eine Verständigung zu erfolgen hat. [Der BF] wollte durch eine Kontaktaufnahme mit Oberstleutnant N. bzw. mit Major V. keinesfalls irgendeine Weisung umgehen, sondern war eben genau das Gegenteil der Fall. Insbesondere die Kontaktaufnahme mit Oberstleutnant N. diente dazu, um sich abzusichern, dass gegenständlich keine Befangenheit vorliegt. Dies eben deswegen, weil Major W. [den BF] angeleitet hat, die gegenständliche Sache aufzunehmen und [der BF] gegenständlich 'doppelt' abgesichert sein wollte.
Zur Schilderung des vorliegenden Sachverhaltes an Mjr V. ist auszuführen, dass dieser nicht angegeben hat, dass er dies nicht beurteilen bzw. entscheiden könne. Vielmehr hat Major V. zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der bereits erfolgten Aufnahme, [der BF] dies auch fertigsteilen und die Anzeige zu schreiben habe. Eine Aussage, dass [der BF] nur eine Zusammenfassung der bis zu diesem Zeitpunkt gesetzten Maßnahmen zu machen gehabt hätte, hat der zuständige OVD Major V. nicht getätigt.
Seitens [des BF] wurde Major V. nicht gefragt, ob [der BF] die Amtshandlung führen dürfe, zumal [der BF] bereits die Rückversicherung der vorliegenden Unbefangenheit von Major W. und Oberstleutnant N. hatte. [Der BF] hat Major V. lediglich über den gegenständlichen Vorfall in Kenntnis gesetzt. Die Angabe auf Seite 8 vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheids, wonach eben angefragt worden sei, ob die Amtshandlung geführt werden dürfe und die weitere Ausführung, dass über die Amtshandlung selbst nicht gesprochen worden sei, steht in einem beträchtlichen Widerspruch zur Aussage von Major V..
In der Disziplinaranzeige von 17.01.2014, Seite 4, ist wörtlich festgehalten wie folgt:
'In weiterer Folge rief [der BF] diesbezüglich jedoch den BPK Kommandant Oberstleutnant N. und danach den OVD der LPD [...] Major V. Christian an, welcher letztlich einverstanden war, dass [der BF] die Amtshandlung weiterführen soll.'
Greifbare Anhaltspunkte müssten für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung der objektiven als auch der subjektiven Tatseite gegeben sein. Dies ist im gegenständlichen Verfahren zu verneinen. Hätte [der BF] gegenständlich die Absicht gehabt, ohne Rücksicht auf Verluste, seine Befugnis zu missbrauchen, wäre wohl kein einziger der vorangeführten (und bestätigten) Anrufe getätigt worden. Darüber hinaus wäre im Falle der Verneinung der Unbefangenheit seitens der Vorgesetzen Major W. und Oberstleutnant N. [vom BF] wohl nie Amtshandlungen vorgenommen worden, zumal er sodann eben die nunmehr behauptete Dienstpflichtverletzung (auf Grund solcher Weisungen) jedenfalls begangen hätte.
Hier letztlich eine Befangenheit nahezu acht Monate nach dem erfolgten Verkehrsunfall und der erfolgten Maßnahmen (Erstellung des Berichtes durch [den BF]) lässt keine andere Vermutung zu, als dass nachträglich [der BF] hier in ein schiefes Licht zu rücken versucht wird. Der gegenständliche Vorfall des KI H. war den leitenden Beamten des BPK und LPK, sowie auch allen anderen Beamten, allesamt bekannt. Wäre gegenständlich eine Befangenheit angenommen worden bzw [der BF] durch Vornahme der Amtshandlungen ausdrücklich (infolge Befangenheit) untersagt worden, so wäre wohl von diesen Beamten schon viel früher bzw. sofort eine allfällige Dienstpflichtverletzung oder gar strafrechtliches Verhalten aufgegriffen worden bzw. wären sie hierzu ebenso verpflichtet gewesen. Es erscheint insofern unglaubwürdig, dass der BPK-Kommandant sowie sein Stellvertreter stets die nunmehr angelastete Befangenheit angenommen haben und diesbezügliche Weisungen, insbesondere die Veranlassung der Durchführung der Maßnahmen durch eine andere PI, erteilt hätten. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Abschlussbericht [des BF] erst am 09.09.2013 fertiggestellt wurde. Im Zeitraum von einem Monat wäre bei einer Annahme einer allfälligen Befangenheit wohl der Vorgesetzten ein Handeln oblegen, um einen Kollegen nicht einer Befangenheit auszusetzen. Es erscheint somit jedenfalls glaubwürdig, dass [der BF] keine Befangenheit annehmen musste, da er sich ohnedies bei seinem Vorgesetzten informierte und diese (infolge der schlüssigen obigen Ausführungen) wohl auch nie eine Befangenheit angenommen hatten. Es ist daher insofern keinesfalls eine Dienstpflichtverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben, sodass eine Suspendierung rechtswidrig erfolgte.
Letztlich liegt infolge obiger Ausführungen, insbesondere infolge der Verständigung mit Major W., Oberstleutnant N. und Major V., keine Dienstpflichtverletzung vor und ist der Tatbestand des § 47 BDG schon in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Die gegenständliche Suspendierung kann daher durch das behauptete Faktum 3 nicht gedeckt werden, sodass der vorliegende Bescheid aus in diesem Punkt mangelhaft bzw. rechtswidrig ist.
Zum Faktum 4:
Zum Vorwurf, wonach der ausgesandte Dienst- und Sektorenstreifenplan geändert worden sei, ist auszuführen, dass es zunächst so vorgesehen war, dass zwei 'zugeteilte' Beamte und andererseits zweieinheimische Beamte eben diese Sektoren- und Streifenpläne zu führen gehabt hätten. Es handelte sich dabei um zwei zugeteilte Beamte, was heißt, dass sodann zwei dienstführende einheimische Beamte und eben zwei zugeteilte Beamten die Streife durchgeführt hätten. Als Kommandantstellvertreter hat [der BF] dies geändert, da es völlig unsinnig gewesen wäre, dass zwei ortsunkundige zugeteilte Beamte gemeinsam diese Streifendienste durchführen. Es ist im Sinne eines reibungslosen Ablaufes bzw. der Koordinierung der Streifen jedenfalls geboten gewesen, wenn eben ein ortskundiger und hauptzugeteilter Beamter diese Streifendienste durchführen. Von einer Eigenwilligkeit ist hier nicht auszugehen. Wie bereits ausgeführt, wurde dies lediglich deswegen gemacht, um hier die Arbeit zu erleichtern, damit die Dienstzugeteilten eben gemeinsam mit einem ortskundigen und ansässigen Beamten Erleichterungen bekommen. Zudem wurde dies mit der PI XXXX mit dortigen Kommandantenstellvertreter Kurt XXXX abgesprochen.
Auch insofern liegt keine Dienstpflichtverletzung vor, zumal eine solche Änderung im Sinne eines reibungslosen Ablaufes der Sektorenstreife jedenfalls geboten war und überdies mit GI Kurt XXXX abgesprochen war.
Auch diese Vorgehensweise ist keinesfalls geeignet eine Suspendierung zu rechtfertigen, sodass die Suspendierung hinsichtlich dieses Punktes rechtswidrig erfolgt ist."
Abschließend wurden noch eine Reihe von Personen als Zeugen für das Vorbringen der Verteidigung angeboten.
8. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben vom 10.04.2014 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und ist dort am 11.04.2014 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.
Zur Person des Beschwerdeführers
Abteilungsinspektor XXXX ist seit 01.09.1979 Polizist. Er war stellvertretender PI-Kommandant und Kommandant der PI XXXX.
Im Jahr 2007 erhielt er eine Disziplinarstrafe in Höhe von 1 1/2 Monatsbezügen und wurde in der Folge der PI XXXX als zweiter Stellvertreter dienstzugeteilt
Aufgrund dieser dienstrechtlicher Verfehlungen wurde er von der Position des PI Kdt in XXXX am 01.09.2009 letztlich abberufen und als stellvertretender PI-Kdt zur PI XXXX versetzt.
An der PI XXXX kam es von Anfang an zu Kommunikationsproblemen mit dem dortigen PI-Kommandanten Kontrollinspektor XXXX(H.), was dazu führte, dass dieser nur mehr schriftlich mit dem BF verkehrte und der BF dies als Mobbing (Bossing) empfand.
Im Jahr 2010 versandte der BF Aktenvermerke über ein angebliches Fehlverhalten des H. an das Landespolizeikommando (LPK) und informierte eine Redakteurin einer Wochenzeitschrift. Nach Erhebungen der Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde das Verfahren gegen H. von dieser am 21.10.2010 eingestellt, worauf der BF Ende des Jahres mit der Redakteurin mehrfach telefonierte und innerdienstliche Angelegenheiten preisgab. Er wurde aufgrund dieser Vorfälle am 18.03.2011 vom BPK Oberst N. gem. § 109 Abs. 2 BDG belehrt und ermahnt, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 u. 2, § 44 Abs. 1 und § 54 BDG in Zukunft genauestens einzuhalten.
Der BF reagierte darauf, dass er sich immer wieder zu verschiedenen Dienststellen dienszuteilen lies (LPK XXXX, LPK XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX). Seit APRIL 2012 versah er wieder Dienst in XXXX.
Privat ist er geschieden und hat drei Kinder (16, 22, 32 Jahre alt).
Zum Sachverhalt
Insgesamt finden sich im angefochtenen Bescheid zwei Spruchpunkte, wobei der Spruchteil A (der Einleitungsbeschluss), 4 Anschuldigungspunkte (Fakten) enthält, die nach Ansicht der DK - geeignet sind, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, weswegen mit Spruchteil B die Suspendierung aufgrund dieser Fakten ausgesprochen. Alle Anschuldigungspunkte werden im Kern vom BF bestritten.
Hintergrund von drei Anschuldigungspunkten (Spruchteil A, Faktum 1 - 3) ist folgender Vorfall:
Der Vorgesetzte des BF und Kommandant der PI, KI H. zog sich am 10.08.2014 in alkoholisiertem Zustand bei einem privaten Fahrradunfall (er fuhr auf einer abschüssigen Straße gegen einen Laternenmast) erhebliche Verletzungen zu. Der BF und ein Kollege waren als erste vor Ort, fanden ihren Kommandanten in einem Lokal an der Unfallstelle vor, wo er von ROT KREUZ Mitarbeitern verarztet wurde. Der Aufforderungen des BF sich einem Alkoholvortest zu unterziehen kam der verletzte H. vorerst nicht nach. Er sprach davon, dass alles in Ordnung sei und nutzte die Zeit während der BF das Gerät aus dem Auto holte und seine übergeordneten Vorgesetzten zu informieren, um das Lokal in Richtung seiner nahe gelegenen Wohnung zu verlassen. Die Sanitäter und der BF holten ihn jedoch bei seiner Wohnungstüre ein und dort unterzog er sich schließlich, neuerlich vom BF dazu aufgefordert, einem Alkoholvortest, der eine erhebliche Alkoholisierung ergab. Er wurde im Anschluss durch die Rettung ins Krankenhaus gebracht und hätte dort vor einer örtlichen Polizeistreife, die zu diesem Zweck entsadt worden war, einen Alkomattest durchführen sollen, den er jedoch verweigerte. Deshalb wurde er nach § 5 StVO bei der zuständigen BH angezeigt.
Zum Faktum 3 (Befangenheit):
Der BF informierte noch während der lfd. Amtshandlung sowohl den stv. BPK Mjr W., als auch den BPK Obstlt N. und den OVD des LPK Mjr V. Seinen Angaben nach um sich abzusichern, weil er sich für befangen hielt.
Hinsichtlich der Inhalte der Gespräche differieren die Angaben bzw. sind diese den Akten und insbesondere dem Einleitungsbeschluss nicht zu entnehmen. Während der BF davon spricht eine Weisung bzw. Erlaubnis von Mjr W. bzw. Mjr V. erhalten zu haben, die Amtshandlung zu Ende zu führen. Geht die DK davon aus, dass er eine Weisung des stv. BPK Mjr W. gehabt habe, die Amtshandlung nach Durchführung der ersten unmittelbar notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen wegen Befangenheit zu beenden und das Eintreffen einer anderen (unbefangenen) Streife abzuwarten, welche die Amtshandlung zu übernehmen gehabt habe.
Festgestellt wird, dass der Inhalt des Gespräches bzw. der Weisung des BPK Obstlt. N den Akten nicht zu entnehmen ist, die DK spricht mehrfach von einem Verstoß gegen dessen Weisung führt den Inhalt allerdings nicht an. Weiters spricht die DK auch von einem Verstoß gegen die Weisung des DVO Mjr V., im Akt liegt jedoch dessen Stellungnahme ein, dass dieser weder eine Weisung noch einen Auftrag erteilt habe, weil der davon ausging, dass dies Obstlt N. bereits getan habe.
Festgestellt wird, dass, wäre der BF gemeinsam mit den Sanitätern dem H. nicht bis zur Wohnung gefolgt, kein Alkoholvortest und damit dieses Indiz für eine Alkoholisierung nicht aktenkundig gemacht werden hätte können, weil die weisungsmäßig herbeigerufene unbefangene Streife zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor Ort war. Der Wortlaut der Weisung des stv. BPK Mjr W. ist im Einleitungsbeschluss nicht wiedergegeben, allerdings geht aus der Begründung hervor, dass tatsächlich eine weitere Streife zum Unfallort beordert wurde. Wann diese dort eintraf und welche Aktivitäten diese (noch) setzte ist dem Eeinleitungsbeschluss nicht zu entnehmen, ebensowenig, ob die Streife der PI XXXX vor der KI H. letztlich den Alkomattest verweigert hat, irgendwelche weiteren Maßnahmen gesetzt hat, bzw. warum die genannten Vorgesetzten, wenn sie den BF für befangen hielten, diesem den Fall nicht noch bevor dieser seinen Abschlussbericht am 09.09.2013 an die BH erstellt hat, durch eine nachvollziehbare schriftliche Weisung entzogen. Faktum ist, der BF hat nach der Amtshandlung vor Ort den Unfallakt fertig bearbeitet sowie die damit verbundenen Meldungen und Berichte gemacht.
Dass der BF dabei eine parteiliche Vorgehensweise an den Tag gelegt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die von ihm gesetzten Handlungen der Beweissicherung hätte jeder andere Beamte bei anderen Person in ähnlicher Weise durchführen müssen, die den Versuch unternommen hätten sich einer Alkoholkontrolle durch Flucht zu entziehen. Diesbezüglich lag daher wegen Gefahr im Verzug eine unaufschiebbare Maßnahme vor. Dass die Anzeige des Alkoholvortestes von 0,99 mg/l noch nicht als Beweis einer Alkoholisierung zählt, kann angesichts der als Zeugen anwesenden Sanitäter und des Arztes und der letztlichen Verweigerung des Alkomattests dahingestellt bleiben und ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz.
Offen bleibt, warum der BF die Amtshandlung nicht von vornherein - auch für die unaufschiebbaren Maßnahmen - seinem Streifen-Kollegen GI XXXX überlies, bei dem zumindest der Befangenheitsgrund des latenten Konflikts mit seinem Kommandanten nicht vorlag.
Zum Faktum 1 (Versuchte Auskunftseinholung von der BH)
Auch nach der Anzeige und dem Absetzen der entsprechenden Meldung verlor der BF allerdings nicht das Interesse an dem Fall, weil es Gerüchte gab, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden könnte bzw. worden war.
So hat er sich telefonisch beim BPK über den Ausgang erkundigt und ist am 09.10.2013 bei der zuständigen BH vorstellig geworden, um sich nach dem Ausgang des Verfahrens zu erkundigen. Über den genauen Wortlaut seiner Anfrage gehen die Aussagen wieder auseinander. Während der BF behauptet er habe lediglich angegeben, dass er und die Kollegen bei der Landespolizeidirektion (LPD) dies gerne wissen würden, führte die befragte Abteilungsleiterin der BH, Dr. R. in einem Mail (06.11.2013) aus, dass dieser erwähnt habe, dass er den Stand des Verfahrens bzw. dessen Ausgang dem BPK zu übermitteln hätte. In beiden Fällen erhielt er unter Hinweis auf den Datenschutz bzw. das Amtsgeheimnis keine Auskunft.
Festgestellt wird, dass der BF weder einen dienstlichen Auftrag des BPK hatte diese Auskunft einzuholen noch war die Auskunft zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig, weil diese mit der Berichtslegung (09:09.2013) als abgeschlossen anzusehen waren. Eine allfällige Neugier seiner Person oder der Kollegen ist keine Rechtfertigung für einen Eingriff in den Datenschutz. Aufgrund dieses Umstandes wurde er am 15.12.2013 wegen Verdacht des Amtsmissbrauches (§ 302 StGB) und der Bestimmung zum Bruch des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) von der LPD bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Zum Faktum 2 (Weitergabe von Informationen an Medien)
Am 29.11.2013 wurde in zumindest zwei Medien von dem Fahrradunfall bzw. dem Ausgang des Verfahrens (Einstellung und ein noch laufendes Disziplinarverfahren) berichtet, wobei auch Details, wie die Flucht des H. während ein Polizist das Vortestgerät holte, erwähnt wurden. Während der BF bestreitet, dass er die Quelle dieser Medienartikel war und auf eine Vielzahl von Personen (ca. 150 in der BPK, Gemeinde) hinweist, die seinen Bericht entweder erhalten bzw. darauf zugreifen hätten können, vermeint die belangte Behörde, dass der BF die internen Informationen unerlaubt weitergegeben habe, weil dieser im Kollegenkreis an seiner Dienststelle davon gesprochen habe, falls bei der Anzeige "nichts heraus käme", er dann in die Medien gehen werde. Der BF erklärte diese Aussage mit einem Gespräch beim stv. BPK Mjr W., bei dem ihm dieser mitgeteilt habe, dass die Einstellung des Verfahrens durch die BH zur Prüfung an die Korruptionsstaatsanwaltschaft weitergeleitet werde und man hier allenfalls auch medial Druck machen müsse. Den Inhalt dieses Gespräches habe er auf seiner Dienststelle erzählt und dadurch sei wohl das oa. Missverständnis entstanden.
Festgestellt wird, dass die detaillierten Medienartikel erst Ende November erschienen sind und nicht, wie anzunehmen wäre, bereits im August zum Zeitpunkt des Unfalles oder nach Fertigstellung des Berichtes durch den BF am 09.09.2013. Dieser Umstand, dass gesteigerte Interesse des BF am Ausgang des Verfahrens, das latente Konfliktpotential mit dem H., seine schon einmal gewählte Vorgehensweise die Medien über (vermeintliches) Fehlverhalten des H. zu informieren und das Gespräch im Kollegenkreis - dessen genauer Inhalt noch im weiteren Verfahren zu klären sein wird - sind Anhaltspunkte, um einen entsprechende Verdacht zu generieren und daher nicht nur vage Annahmen und Vermutungen.
Zum Faktum 4
Der Spruchteil A - Faktum 4 hat demgegenüber einen völlig anderen Hintergrund. Dem BF wird darin vorgeworfen er habe am 05.02.2014 den vom BPK ausgesandten Dienst- und Sektorstreifenplan eigenständig abgeändert, in dem er seine vorgesehene Streife, Sektor A, ohne das er das BPK oder seinen Dienstvorgesetzten befragt zu haben, mit einer anderen Sektorstreife, Sektor B, getauscht habe, weil die andere Ruhezeit (23.00 - 0300 Uhr) für ihn günstiger gewesen sei.
Dazu wird festgestellt, dass hinsichtlich der Weisungsqualität bzw. der Erlaubtheit oder Unerlaubtheit der Abänderung des Dienst- und Sektorstreifenplanes, dem Sachverhalt nichts entnommen werden kann. Ob der vom BF (als stellvertretender Kommandant) durchgeführte Tausch von den Kompetenzen eines stv. PI-Kommandanten erfasst ist oder nicht geht aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses nicht hervor. Auf die nachvollziehbare Verantwortung des BF (in einer Streife seien ausschließlich erst kürzlich dienstzugeteilte, nicht so ortskundige Beamte gewesen) ist die DK in der Begründung überhaupt nicht eingegangen. Die angesprochenen Pläne sind (auch nicht auszugsweise) dem Bescheid nicht zu entnehmen, sodass völlig unklar bleibt bzw. nicht nachvollziehbar ist, ob überhaupt Anhaltspunkte für einen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. So bleibt letztlich nur die unbelegte Behauptung, dass ein Tausch der Sektorstreife ohne Befassung des zuständigen Vorgesetzten den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BDG erfüllen würde und ob dies eine Dienstpflichtverletzung darstelle, werde der mündlichen Verhandlung vorbehalten.
Es wird daher festgestellt, dass mangels Nachvollziehbarkeit der tatsächlich erteilten Weisungen und einer fundierten beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt in den angeführten Punkten ein Begründungsmangel bezüglich dieses Faktums vorliegt.
Zu Spruchteil B - Suspendierung
Der Verfahrensgang und die Feststellungen sind ident mit jenen des Spruchteils A und konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Die Begründung der belangten Behörde beschränkt sich im Hinweis auf den Sachverhalt des Spruchteiles A und trifft in der rechtlichen Würdigung neben der Anführung einschlägiger VwGH-Erkenntnisse Aussagen in wie weit diese Erkenntnisse und die einschlägige Rechtslage auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.
Die DK stellt unter anderem fest, dass die Art und Schwere der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde, weil der Verdacht des Deliktes des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) und der Verletzung der §§ 43, 44, 46 und 47 BDG geeignet seien, dass für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit als auch der Dienstbehörde nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen müsse. Die mutmaßliche Begehung der angeführten Strafdelikte stehe in krassem Widerspruch zu Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe der Exekutivbeamten gegenüber einnehme. Aufgrund der Vielzahl der derzeit bestehenden Vorwürfe, denen zum überwiegenden Teil massive Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zugrunde liegen würde, stelle sich auch die Frage, ob es für den Dienstgeber - sollten sich die Tatvorwürfe tatsächlich bestätigen - vertretbar sein könne, den Beamten weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob durch die Dienstpflichtverletzungen, derer er derzeit verdächtig ist und welche im wesentlichen Umfang im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen wurden, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist. Dem ist nicht entgegenzutreten.
Festgestellt wird, dass der Spruch in Verbindung mit der Begründung und dem im Spruchteil A festgestellten Sachverhalt Anhaltspunkte für konkret vorgeworfenen Taten des Amtsmissbrauches, allenfalls auch des Bruches des Amtsgeheimnisses enthält. Dass die ebenfalls vorgeworfenen Weisungsverstöße teilweise nicht ausreichend begründet sind, schadet nicht, da eine Suspendierung grundsätzlich bereits wegen des Verdachtes der angeführten StGB-Delikte in Frage kommt.
Der Vertrauensverlust, zumindest zwischen dem BF und seinem unmittelbaren Vorgesetzten KI H., war zwar bereits seit mehreren Jahren evident (er führte den BF nur mehr durch schriftliche Weisungen) und hat der BF dennoch Dienst versehen. Es ist allerdings nachvollziehbar, dass der nunmehrig aufgetretene neuerliche Verdacht, dass Vertrauen endgültig zerstört hat, sodass eine Weiterbeschäftigung das Betriebsklima und damit die dienstlichen Interessen massiv gefährdet hätte. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass eine - soweit aus den Akten ersichtlich - nachweisliche Weitergabe des BF von Informationen an die Medien aus dem Jahr 2010, bereits zu einer Belehrung/Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG geführt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides (Einleitungsbeschluss und Suspendierung) notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A) Einleitungsbeschluss
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
...
§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
...
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Die hier relevante Bestimmungen des Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012, lautet:
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Das Datenschutzgesetz (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor:
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) ...
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
Das Ermitteln personenbezogener Daten stellt ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt (nur) bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs. 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten (OGH 14 Os 31/96, SSt 62/95; 12 Os 182/97, SSt 63/13;
12 Os 57/98; 14 Os 128/00, SSt 63/110; 11 Os 109/01, SSt 64/48; 12 Os 113/04 [betraf auch eine VJ-Abfrage]; 12 Os 2/09z - je mwN;
überdies Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 RN 29, 50 und 63 mit weiteren Judikaturnachweisen, OGH 08.04.2010, 12 Os 28/10z).
Das bedeutet, dass gezieltes unbefugtes Beschaffen personenbezogener Daten auch dann Strafbarkeit nach § 302 Abs. 1 StGB bewirken kann, wenn dies bloß zur Befriedigung privater Neugier (also ohne dienstrechtliche Rechtfertigung) erfolgt, sofern der Täter mit dem Vorsatz handelt, den Privaten im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG zu schädigen. Die missbräuchliche Datenbeschaffung kann einen zumindest bedingten Vorsatz das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen indizieren. Ein tatsächlicher Schadenseintritt ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Bedingung des Tatbestandsverwirklichung; der auf die eine objektiv mögliche Schädigung gerichtete Tätervorsatz genügt. Sogar dann, wenn der vom Täter in seinen Vorsatz aufgenommene Schaden nach den konkreten Gegebenheiten gar nicht eintreten kann, ist dem Gesetz genüge getan, sofern nur grundsätzlich die Möglichkeit der Schädigung bestanden hat (11 Os 98/06 f, 13 Os 126/10 und Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch, 5. Auflage, § 302 StGB, Rz 24a u. 47).
Der Anwendungsbereich des § 310 StGB ist aufgrund der Subsidiaritätsklausel in seinem Abs. 1 dann nicht gegeben, wenn ein strenger bestraftes Delikt wie z.B. § 302 Amtsmissbrauch vorliegt. Da nach der höchstgerichtlichen Judikatur schon die mögliche Verletzung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen als mögliche Schädigung in einem konkreten Recht iSd § 302 StGB zu beurteilen ist und der Begriff "Amtsgeschäft" weit ausgelegt wird ist der Anwendungsbereich des § 310 StGB eingeschränkt Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch, 5. Auflage, § 310 StGB, Rz 16, 24, 50 ff).
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Zu Faktum 1 (Auskunftseinholung bei der BH) war der Umstand, dass der BF bei der BH versucht hatte Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen, seit Oktober bekannt und lag eine schriftliche Stellungnahme in Form eines E-Mails von Fr. Dr. R., der zuständigen Abteilungsleiterin der BH, am 06.11.2013 vor, in dem diese ausführte, dass seitens des BF erwähnt worden sei, dass er den Stand des Verfahrens bzw. dessen Ausgang dem BPK zu übermitteln hätte. Der BF bestritt nicht, dass er sich erkundigt habe, stellte aber in Abrede angegeben zu haben, dass dies in dienstlichem Auftrag erfolge. Er habe lediglich angegeben, dass er und auch die Kollegen der LPD (Landespolizeidirektion) dies gerne wissen wollten.
Da auch eine Ermittlung personenbezogener Daten durch einen Beamten ohne dienstliche Notwendigkeit aus Gründen bloßer Neugier grundsätzlich das Delikt des Amtsmissbrauches verwirklichen kann, hat die Dienstbehörde am 15.12.2014 zu Recht Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) erstattet, ob auch Bestimmung zum Geheimnisbruch (§ 310 StGB) vorliegt, wird angesichts der oben dargestellten Subsidiarität bezweifelt, ist aber letztlich von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Strafgericht zu klären. Dass der Verdacht der Begehung derartiger Strafdelikte auch den Verdacht einer Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG begründet, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut, wonach der Beamte die geltende Rechtsordnung zu befolgen hat, was insbesondere - wie die DK auch dargelegt hat - für Exekutivbeamte gilt. Der Verdacht, dass Exekutivbeamte ihre Befugnisse zur Datenermittlung bzw. Auskunftsersuchen (welche sich aus verschiedenen Materiengesetzen, insbesondere aber auch aus der Verpflichtung zur wechselseitigen Amtshilfe gem. Art. 22 B-VG zumindest abstrakt ergeben) dazu missbrauchen, ihre Neugierde zu befriedigen, ist zweifellos auch geeignet, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung deren Aufgaben zu gefährden (§ 43 Abs. 2 BDG). Im gegenständlichen Fall kommt noch die schwere Belastung des Betriebsklimas hinzu, wenn das Vertrauen des Vorgesetzten in den Mitarbeiter nicht mehr vorliegt, weil er aufgrund von Indizien davon ausgehen muss, dass dieser interne Informationen an die Medien weitergibt.
Die Prüfung, ob die angezeigten Straftatbestände vorliegen, obliegt der mit besseren Möglichkeiten zur Sachaufklärung ausgestatteten Staatsanwaltschaft bzw. den Strafgerichten und ist die DK an deren Sachverhaltsfeststellungen gebunden. Dies hindert aber kraft ausdrücklicher Anordnung im § 114 Abs. 2 BDG nicht einen Einleitungsbeschluss zu fassen. Offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen demgegenüber nicht vor.
Ähnlich verhält es sich zu Faktum 2 (Weitergabe von Informationen an die Medien). Die Weitergabe wird vom BF bestritten, es gibt allerdings nachvollziehbare Anhaltspunkte, die den Verdacht gegen seine Person stützen. So hat er ein Motiv, dass in der Dauerkonfliktsitiuation mit seinem Vorgesetzten zu sehen ist, er hat schon einmal interne Informationen zu diesem an die Medien gegeben, die Medienarktikel sind nicht bereits im August 2013 zum Zeitpunkt des Unfalls erschienen, sondern erst im November, nachdem der BF weder Auskünfte vom stv. BPK noch von der BH zum Ausgang des Verfahrens erhalten hatte und er im Kollegenkreis Aussagen zu medialem Druck getätigt hat. Dass die durch diverse Indizien begründete Annahme der Weitergabe von der Amtsverschwiegenheit unterliegender interner Informationen (insbesondere personenbezogener Daten) an die Medien, den Verdacht eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 BDG begründet, liegt auf der Hand und liegen keineswegs nur vage Annahmen bzw. Vermutungen vor.
Dass der BF mit einer Weitergabe von Informationen (auch wenn diese keine Amtsgeheimnisse darstellten sollten) auch einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG in Bezug auf den LPK Befehl GZ.: 2810/12105/2012 vom 14. Mai 2012
Seite 2 - Stufe 1: Begleitende dezentrale Öffentlichkeitsarbeit
"Bei Standardfällen kann eine selbstständige dezentrale Öffentlichkeitsarbeit durch die Leite rin/den Leiter der Amtshandlung oder einer von dieser/von diesem im Einzelfall nominierten Bediensteten stattfinden, so es keine den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich übergreifende Anlässe oder Amtshandlungen betrifft. Jedenfalls ist bei Medienanfragen oder Medienarbeit vor der Auskunftserteilunq mit der Pressestelle Kontakt aufzunehmen."
begangen hätte, ist nachvollziehbar, tritt aber angesichts der anderen Vorwürfe in den Hintergrund.
Zum Faktum 3 (Befangenheit) würde dann ein Verstoß gegen § 47 BDG vorliegen, wenn, was hier wohl in Betracht kommen wird, der Beamte trotz Vorliegen wichtiger Gründe (hier: angespanntes Verhältnis, gestörte Kommunikation, generell Vorgesetzten - Untergebenenverhältnis), die geeignet sind seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, Amtshandlungen vorgenommen hat. Der Beamte hat dabei die vorgeschriebene Vorgangsweise von Amts wegen einzuhalten und ausschließlich selbst zu beurteilen, ob Befangenheit vorliegt. Wenn ein Vorgesetzter vermeint, dass bei einem Untergebenen Befangenheit vorliegt, kann er diesem mittels Weisung auch anordnen, sich des Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 290ff). Im umgekehrten Fall, der hier zumindest vom BF behauptet wird, dass ein Vorgesetzter anordnet, dass ein Beamter trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen hat, wäre dies nur soweit zulässig, das Gefahr im Verzug vorliegt und gleichzeitig die Unmöglichkeit die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. In allen anderen Fällen wäre eine derartige Weisung (straf)rechtswidrig.
Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichtet § 47 BDG den Beamten beim Vorliegen von Befangenheitsgründen sich der Amtshandlung zu enthalten und - mit Ausnahme von Gefahr im Verzug - seine Vertretung zu veranlassen. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten. Soweit die Parteien auf § 47 BDG Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eingefügt wurde, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen. Im Übrigen ist zu beachten, dass bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung keine "Einwilligung des Verletzten in Betracht kommt. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals "erlauben", trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (VwGH 28.07.1999, 93/09/0315 und 15.12.2011, 2008/09/0364).
Im vorliegenden Fall liegen, trotz der widersprüchlichen bzw. fehlenden Angaben über den Inhalt der erteilten Weisungen, ausreichend substantiiert dargestellte Tatsachen und Ausführungen zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung und auch eines durch die Gerichte und die StA zu beurteilenden Befugnismissbrauches (§ 302 StGB) vor. Insbesondere die Tatsache, dass der BF trotz Anwesenheit seines Streifen-Kollegen und von ihm erkannter Bedenken hinsichtlich seiner Befangenheit, sich nicht der Amtshandlung enthalten hat ist hier anzuführen. Das Argument der Notwendigkeit des Einschreitens wegen Gefahr im Verzug, wird durch die Anwesenheit des weniger befangenen Kollegen bei der Amtshandlung entwertet und kann auch keinesfalls mehr für die nachfolgenden Berichte und Anzeige gelten. Er kann sich diesbezüglich auch nicht auf das Nichteingreifen seiner Vorgesetzten berufen, weil diese einerseits sogar behaupten entsprechende Weisungen erteilt zu haben und andererseits er selbst verantwortlich war und seine Befangenheit Gem: § 47 BDG selbstständig wahrzunehmen hatte.
Zum Faktum 4 (Abänderung von Dienst- und Sektorstreifenplan durch Tausch) ist hingegen weder dem Spruch noch aus der Begründung nachvollziehbar, auf Grund welcher Dienstpflichtverletzung der Einleitungsbeschluss ergangen ist. Es steht lediglich die durch nichts belegte Behauptung im Raum die Pläne, die nicht einmal auszugsweise angeführt sind, seien Weisungen und auch der BF als stv. PI-Kdt dürfe dies ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nicht abändern. Eine diesbezügliche Vorschrift oder Weisung wird nicht dargelegt.
In der Beweiswürdigung wird auf die Rechtfertigung des BF, er habe die Änderungen vorgenommen, weil sonst zwei nicht so ortskundige Beamte in einer Streife Dienst gemacht hätten, nicht eingegangen und statt dessen lediglich behauptet der Tausch sei ohne nachvollziehbare dienstliche Notwendigkeit vorgenommen worden und dies erfülle den Verdacht des Tatbestandes des § 44 Abs. 1 BDG.
Diesbezüglich kann von einer ausreichenden Klärung des Sachverhaltes und ausreichend substantiiert dargestellte Tatsachen und Ausführungen zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht die Rede sein.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Tausch tatsächlich weisungswidrig erfolgt sein sollte, liegt nach Ansicht des BVwG der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 vor, da die Tat offensichtlich keinerlei Folgen nach sich gezogen hat, abgesprochen war und nach einem entsprechenden Hinweis, dass dies nicht zulässig ist, wohl nicht davon auszugehen ist, dass der BF oder andere Exekutivbeamte die Tat wiederholen. Das Faktum 4 war demnach aufzuheben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des BF der Spruchteil A, Faktum 1 - 3 ausreichend substantiiert ist, um den Einleitungsbeschluss zu tragen, offensichtliche Einstellungsgründe iSd § 118 BDG liegen diesbezüglich nicht vor.
Zu B)
Der hinsichtlich der Suspendierung anzuwendende § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lautet:
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.
Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung im Dienst gefährdet wären. Es muss nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen (VwGH 19.11.1996, 94/09/0166).
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Der vorliegende und von der Dienstbehörde ermittelte Sachverhalt, auch wenn er vom BF bestritten bzw. auf Widersprüche hingewiesen wird, enthält nach Ansicht des BVwG, wie oben bereits dargelegt, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung zumindest was das Faktum 1 bis 2 betrifft.
Ob der Tatbestand des Amtsgeheimnisbruches bzw. des Amtsmissbrauches vom BF erfüllt wurde, wird das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft klären, die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des BF hinsichtlich einzelner Tatbestandselemente sind daher nicht geeignet einen offensichtlichen Einstellungsgrund darzulegen und die Unzulässigkeit der Suspendierung zu begründen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es steht Aussage gegen Aussage und werden in der Verhandlung, die Zeugen unter Wahrheitspflicht den Wortlaut der Anfragen bzw. der Gespräche und Weisungen wiederzugeben haben.
Die "Gefährdung des Ansehens des Amtes" ist in der Tatsache zu sehen, dass von Exekutivbeamten die über besondere Datenermittlungs- und Auskunftseinholungsbefugnisse verfügen, der Gesetzgeber, die Vorgesetzten und die Bevölkerung erwartet, dass diese nur dann angewendet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie dienstliche Gründe dies erforderlich machen und nicht persönliches Interesse oder Neugier. Die belangte Behörde hat dies auch damit zum Ausdruck gebracht, indem sie anführt, dass die Bevölkerung einerseits erwartet, dass Exekutivbeamte ihre hoheitlichen Befugnisse nur im Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen ausüben und andererseits das Amtsgeheimnis gewahrt wird.
Zu den "wesentlichen dienstlichen Interessen" hat die Behörde weiters die Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben und die Zerstörung des notwendigen Vertrauens zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erwähnt.
Dass über 150 Personen Zugang zum Bericht bzw. den Informationen des BF hatten und die Informationen auch von diesen stammen könnten, ist nicht geeignet den koonkreten Verdacht gegen den BF zu zerstreuen, der sich aus dessen Motiv, seinen Aussagen und dem zeitlichen Zusammenfallen seiner Auskunftsbemühungen und den Medienartikeln ergibt. Ein Nachweis ist in diesem Stadium des Verfahrens (noch) nicht gefordert und es liegen greifbare Anhaltspunkte sowohl für die Schwere der Dienstpflichtverletzung als auch die subjektive und objektive Tatseite vor, die über vage Annahmen und Vermutungen hinausgehen (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0240).
Die Weitergabe interner der Amtsverschwiegenheit (insbesondere dem Datenschutz) unterliegender Information, schädigt schwerwiegende auf der Hand liegenden Interessen der Verwaltung und führt darüber hinaus zu einer schweren Belastung der Betriebsklimas, wenn die Daten von Kollegen betroffen sind. Dies rechtfertigt eine (auch spätere) Suspendierung (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).
Die Suspendierung ist eine sichernde Maßnahme, die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich sowohl von der Dienstbehörde als auch der DK zwingend zu treffen ist. Der Sachverhalt muss in dieser Phase des Verfahrens keineswegs bereits klar und erwiesen sein, diese Klärung findet erst in der Disziplinarverhandlung statt, sodass die oa. Anhaltspunkte dem BVwG als ausreichend erscheinen, um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen demnach beim Faktum 1 bis 3 nicht vor, der Ausspruch der Suspendierung war daher rechtskonform. Die Aufhebung hinsichtlich des Faktums 4 ändert daran nichts.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)