VwGH 88/09/0126

VwGH88/09/012629.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. jur. JH in E, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 1988, Zl. I-DK-1/43-1988, betreffend Disziplinarverfahren -

Verhandlungsbeschluss, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §124;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §44;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Bis zu seiner Suspendierung verrichtete er Dienst als Leiter der Abteilung VII des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Schul- und Kultusangelegenheiten).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das im ersten Rechtsgang beschlossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 86/09/0194, verwiesen, mit dem der seinerzeit von der belangten Behörde erlassene Verhandlungsbeschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Maßgebend für die seinerzeitige Aufhebung war, dass hinsichtlich eines Teiles der dem Beschwerdeführer seinerzeit angelasteten Anschuldigungspunkte bereits Verfolgungsverjährung vorgelegen war; weiters, dass der seinerzeitige Verhandlungsbeschluss weder in der Fassung der Anschuldigungspunkte - mangels ausreichender Bestimmtheit - noch in seiner Begründung - mangels entsprechender Darlegungen - den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hatte. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde folgenden, nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen:

"Verhandlungsbeschluss:

Die Disziplinarkommission beim Amt der Bgld. Landesregierung hat am 5.7.1988 durch RGR Mag. MG als Senatsvorsitzenden sowie W.Hofrat Dr. ED und W.Hofrat Dipl.Ing. MC als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates für Beamte der Verwendungsgruppe A in der Disziplinarsache gegen W.Hofrat i.R. Dr. JH beschlossen, gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1985 i.d.F. LGBl. Nr. 2/1987 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

W. Hofrat i.R. Dr. JH wird beschuldigt, er habe

1. die schriftlich am 27.3.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. JK, mit welcher ihm das Recht zur Genehmigung von Geschäftsstücken entzogen und ausschließlich Landesrat Dipl.Ing. K vorbehalten wurde, dadurch nicht befolgt, dass er nachstehende Aktenstücke (Erledigungen) genehmigt habe:

....Es folgt eine mehrseitige Wiedergabe der Geschäftszahlen und des Gegenstandes der einzelnen Aktenstücke .....

2. Die schriftlich am 27.3.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, alle bei der Abteilung VII einlangenden Einlaufstücke nach erfolgter Protokollierung Dipl.Ing. K vorzulegen, im Zeitraum von 5.9.1984 bis 11.1.1985 insbesondere dadurch nicht befolgt zu haben, dass er nachstehende Geschäftsstücke nicht vorgelegt habe: Zl. VII-217/4-1984, VII- 509/73-1984, VII-591/17-1984, VII-151/23-1984, VII-220/10-3-1984 und VII-220/12-3-1984;

3. die mit Schreiben vom 27.12.1984 erteilte und am 8.1.1985 wiederholte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, sämtliche unerledigten Reiserechnungen der Personalvertreter der Landeslehrer im Sinne der von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien bis 4.1.1985, in der Folge bis 10.1.1985, 12.00 Uhr, behandelt vorzulegen, nicht befolgt zu haben;

4. die telefonisch am 19.11.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, den Erledigungsentwurf betreffend die bescheidmäßige Absprache über die Reisegebühren des FB unverzüglich vorzulegen, erst am 3.12.1984, somit nicht unverzüglich, befolgt zu haben;

5. die mit Schreiben vom 20.12.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, die Höhe der der Vertragserzieherin MH unrechtmäßig ausbezahlten Vergütung festzustellen und ein Dienststück vorzulegen, mit dem die Wiederherstellung der korrekten Besoldung der genannten Vertragserzieherin begründet und veranlasst wird, nicht befolgt zu haben, dies auch nicht trotz schriftlicher Wiederholung der Weisung am 10.1.1985 mit gleichzeitiger Fristsetzung 17.1.1985.

Durch das in Z 1 bis 5 beschriebene Verhalten habe der Beschuldigte gegen seine Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich ihre Weisungen zu befolgen, verstoßen. Dadurch habe er Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 i.V.m. § 2 Abs. 1 Landes-Beamtengesetz 1985 i.d.F. LGBl. Nr. 2/1987 begangen".

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, dass für die Abteilung, deren Vorstand der Beschwerdeführer gewesen sei, Landesrat Dipl. Ing. K auf Grund der Referatseinteilung zuständiges Mitglied der Landesregierung und somit auch weisungsbefugtes Organ (fachlich Vorgesetzter) im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 gewesen sei. Im einzelnen sei festgestellt worden:

zu Punkt 1: Mit Dienstzettel vom 26. März 1984 habe der genannte Landesrat in seiner Eigenschaft als fachlich Vorgesetzer dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, dass das Recht zur Genehmigung von Geschäftsstücken ab sofort ihm (Landesrat) vorbehalten sei und dass alle bei der Abteilung VII einlangenden Einlaufstücke nach erfolgter Protokollierung ihm (Landesrat) vorzulegen seien. Diese Weisung sei am 27. März 1984 von einer Kanzleibediensteten der Abteilung VII übernommen worden. Mit Dienstzettel vom 5. September 1984 habe der Landesrat an die Landesamtsdirektion berichtet, dass die Vorlage der Erledigungen hinsichtlich der Anzahl immer weniger werde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1984 habe der Landesamtsdirektor dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, der Weisung des genannten Landesrates vom 26. März 1984 unverzüglich zu entsprechen. Auf Grund der Ergänzung zur Disziplinaranzeige der Landesamtsdirektion vom 2. Mai 1985 sowie der durchgeführten Erhebungen der Abteilung I vom 2. April 1985 habe ermittelt werden können, dass die im Spruch unter Punkt 1 genannten Geschäftsstücke vom Beschwerdeführer weisungswidrig genehmigt worden seien.

zu Punkt 2: Mit Dienstzettel vom 5. September 1984 habe der genannte Landesrat der Landesamtsdirektion mitgeteilt, dass er seit kurzem die Einlaufstücke nicht mehr vorgelegt erhalte. Diese Verweigerung der Übersendung der Einlaufstücke stelle eine Nichtbefolgung der Weisung vom 26. März 1984 dar. Im Dienstzettel vom 27. September 1984 an den Landesamtsdirektor habe der Landesrat darauf hingewiesen, dass die von ihm mit Schreiben vom 5. September 1984 festgestellte Situation nach wie vor gegeben sei. Mit Schreiben des Landesamtsdirektors vom 16. Oktober 1984 an den Beschwerdeführer sei dieser angewiesen worden, die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 5 Abs. 2 GeOA einzuhalten. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1987 an den Landesamtsdirektor habe der Landesrat berichtet, dass die Vorlage des Einlaufes noch immer nicht erfolgt sei. Am 1. Juli 1985 habe der Landesamtsdirektor dem Beschwerdeführer neuerlich den Auftrag erteilt, der Weisung vom 16. Oktober 1984 unverzüglich zu entsprechen. In einem Aktenvermerk vom 24. Jänner 1985 sei festgehalten, dass der Einlauf der Abteilung VII erstmals am 11. Jänner 1985 dem Landesrat vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 22. März 1985 habe die Abteilung VII mitgeteilt, dass auf Grund der mündlich erteilten Weisung des Beschwerdeführers seit 10. Jänner 1985 die Geschäftsstücke nach protokollarischer Behandlung dem politischen Referenten übermittelt würden. Bis zu diesem Tage (seit 27. März 1984) seien diese weisungswidrig nicht zur Einsicht zugeleitet worden.

zu Punkt 3: Mit Schreiben vom 10. Jänner 1985 habe der genannte Landesrat an den Landesamtsdirektor-Stellvertreter berichtet, dass an den Beschwerdeführer in Vollziehung des Regierungsbeschlusses vom 19. Dezember 1984 die Richtlinien betreffend die Reisekosten der Personalvertreter an Pflichtschulen und Landesberufsschulen übermittelt worden seien und dieser mit Dienstzettel vom 27. Dezember 1984 angewiesen worden sei, sämtliche Reiserechnungen der betroffenen Personalvertreter im Sinne der von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien zu bearbeiten und ihm bis 4. Jänner 1985 vorzulegen. Diesen Weisungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb am 1. August 1985 (richtig wohl: 8. Jänner) eine neuerliche Weisung ergangen und dem Abteilungsvorstand die Vorlage dieser Reiserechnungen bis 10. Jänner 1985, 12.00 Uhr, aufgetragen worden sei. Am 10. Jänner 1985 habe der genannte Landesrat dem Beschwerdeführer neuerlich die Weisung erteilt, die fraglichen Reiserechnungen umgehend vorzulegen. In einer Mitteilung vom 17. Jänner 1985 habe der Beschwerdeführer dem Landesrat mitgeteilt, dass es in dieser kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei, die gewünschten Geschäftsstücke zu bearbeiten. Um die Bearbeitung sicherzustellen, sei am 24. Jänner 1985 eine Weisung des Landesamtsdirektors an einen namentlich genannten Bediensteten der Abteilung VII ergangen, dass die Reiserechnungen der Personalvertreter der Landeslehrer bis 30. Jänner 1985 ohne Befassung des Abteilungsvorstandes zu erledigen seien.

zu Punkt 4: Am 26. November 1984 habe der genannte Landesrat dem Landeshauptmann berichtet, dass er am 19. November 1984 dem Beschwerdeführer telefonisch die Weisung erteilt habe, unverzüglich den Akt über die Reisegebühren von FB vorzulegen. Dieser Weisung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass diese am 23. November 1984 wiederholt werden musste. In der am 5. Dezember 1984 in der Landesamtsdirektion aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die gewünschte Erledigung wegen der darin enthaltenen schwierigen "Rechtslage" erst am 3. Dezember 1984 vorgelegt habe werden können und habe in dieser Sache Selbstanzeige erstattet. Auf Grund der Dauer der Erledigung könne in Anbetracht der Sachlage und des Personalstandes der Ateilung VII von einer unverzüglichen Erledigung jedenfalls nicht gesprochen werden.

zu Punkt 5: Mit Schreiben vom 20. Dezember 1984 sei der Beschwerdeführer von dem genannten Landesrat angewiesen worden, sofort die an seine Tochter unrechtmäßig ausbezahlten Vergütungen festzustellen und ein Dienststück vorzulegen, mit dem diese Leistungen zurückgefordert würden. Mit Schreiben vom 18. Jänner 1985 an den Landesamtsdirektor-Stellvertreter habe der Landesrat mitgeteilt, dass bis zum 10. Jänner 1985 eine Vorlage dieses Dienststückes nicht erfolgt sei und eine Frist bis zum 17. Jänner 1985 gesetzt worden sei. Diese sei aber auch nicht eingehalten worden. Im Schreiben vom 29. Jänner 1985 an den Landesamtsdirektor habe der Landesrat mitgeteilt, dass die Weisungen vom 20. Dezember 1985 (richtig wohl: 1984) und vom 10. Jänner 1985 nicht eingehalten worden seien.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird abschließend weiter ausgeführt, auf Grund der getroffenen Feststellungen zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 5 liege der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen, nämlich der Nichtbefolgung von Weisungen, vor. Es erscheine daher der Sachverhalt für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt.

Nach der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wird als "weiterer Hinweis" die Zusammensetzung des Senates für die mündliche Verhandlung bekannt gegeben und der Beschwerdeführer auf sein Ablehnungsrecht aufmerksam gemacht.

Gegen diesen vorher im wesentlichen wiedergegebenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen

Bescheid in folgenden Rechten verletzt:

"1. gem § 124 Abs. 1 und 2 BDG die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und der sachverhaltsmäßig notwendigen Ermittlungen angewendet zu bekommen, die mündliche Verhandlung mit Ort- und Zeitangabe festgelegt zu erhalten sowie selbst hiezu neben dem Disziplinaranwalt und der in Betracht kommenden Zeugen geladen zu werden,

2. gem. § 63 Abs. 1 VwGG nicht gegen die Bindung nach dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25.8.1987, Z1. 85/09/0153 zu verstoßen,

3. die Vorschriften des § 44 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Befolgung bzw. Ablehnung von Weisungen sowie in Zusammenhalt mit der Referatseinteilung der GeOA und der Geschäftseinteilung des Amtes der Bgld. Landesregierung insbesonders hinsichtlich der Frage des zuständigen Vorgesetzten fehlerfrei gehandhabt zu bekommen,

4. gem. § 91 BDG nur bei schuldhafter Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung gezogen zu werden und

5. gem. §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG den Grundsatz des Parteiengehörs angewendet zu bekommen und gem. § 58 Abs. 2 AVG den Ersatzbeschluss mängelfrei begründet zu erhalten."

§ 124 des gemäß § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbeamtensgesetzes 1985 in der Fassung LGBl. Nr. 2/1987 anwendbaren BDG 1979 lautet - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - wie folgt:

"(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen."

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er sei in seinem Recht verletzt, die mündliche Verhandlung mit Ort- und Zeitangabe festgelegt zu erhalten sowie selbst neben dem Disziplinaranwalt und den Zeugen hiezu geladen zu werden, ist der Beschwerdeführer auf folgende Überlegung hinzuweisen:

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes; auf Grund dessen sind im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen und es ist dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben. Zur Frage des Zeitpunktes der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung legt § 124 Abs. 1 BDG 1979 lediglich fest, dass zwischen der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses und der mündlichen Verhandlung mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen muss. Dadurch, dass die Festsetzung des Verhandlungstermines im Beschwerdefall nicht im Verhandlungsbeschluss erfolgt ist, könnte der Beschwerdeführer nur dann in einem subjektiven Recht verletzt worden sein, wenn diese Frist nicht eingehalten worden wäre. Im Ergebnis im wesentlichem Gleiches gilt für die Frage der Festlegung des Ortes der Verhandlung und die Ladung allfälliger Zeugen. Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Zitierung von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 545 f, darauf hin, dass die Anberaumung von Zeit und Ort der Disziplinarverhandlung nicht in Rechtskraft erwächst und dies im Hinblick auf die allfällige Erforderlichkeit einer Verschiebung auch unzweckmäßig wäre.

Zu dem unter 2. geltend gemachten Beschwerdepunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, inwiefern eine Bindungswirkung an das vom Beschwerdeführer genannte Erkenntnis, mit dem über seine Suspendierung abgesprochen worden ist, für das gegenständliche Verfahren bestehen soll. Was die Bindung an das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis vom 22. Oktober 1987, Zl. 86/09/0194, betrifft, hat die belangte Behörde zu Recht die bereits verjährten Anschuldigungspunkte nicht mehr aufgenommen und im Spruch des Verhandlungsbeschlusses, der vorher wiedergegeben worden ist, die Anschuldigungspunkte hinlänglich bestimmt dargelegt.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich § 44 BDG 1979 und zu der von ihm geltend gemachten Frage der Zuständigkeit der Vorgesetzten im Zusammenhalt mit der Referatseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bzw. der Geschäftseinteilung ist folgendes zu bedenken:

§ 44 BDG 1979 - soweit diese Bestimmung im Beschwerdefall von Bedeutung ist - lautet:

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. September 1969, LGBl. Nr. 50, wurde die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA) erlassen.

§ 5 Abs. 2 lautet: Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung unter der Leitung und nach Weisung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung. Weisungsbefugt in diesen Angelegenheiten ist dasjenige Mitglied der Landesregierung, welchem die betreffenden Agenden nach der Referatseinteilung zur Bearbeitung zugewiesen sind.

Nach § 9 Abs. 1 GeOA obliegt die Genehmigung der Geschäftsstücke den Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen des ihnen nach der Referatseinteilung zustehenden Wirkungsbereiches. Der Abteilungsvorstand ist nach § 9 Abs. 2 GeOA (nur) zur Genehmigung der Geschäftsstücke seiner Abteilung innerhalb der ihm vom zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragenen Befugnis berechtigt. Er hat jene Geschäftsstücke, deren Genehmigung außerhalb dieser Befugnis liegt, nach vorbereitender Bearbeitung abzuzeichnen und sodann an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu leiten.

Aus den vorher dargelegten Rechtsgrundlagen in Verbindung mit der im Landesgesetzblatt für das Land Burgenland Nr. 50/1982 festgelegten Referatseinteilung folgt, dass der bereits mehrfach genannte Landesrat gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls fachlich Vorgesetzter und diesem gegenüber daher weisungsberechtigt gewesen ist. Wie sich aus § 44 Abs. 1 BDG 1979 zweiter Satz weiter ergibt, ist der Landesrat daher auch Vorgesetzter des Beschwerdeführers im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Genannte sei seit der letzten Landtagswahl nicht mehr Landesrat, so bedarf es keiner näheren Darlegung, dass diesem Umstand für die Beurteilung des seinerzeitigen Verhaltens des Beschwerdeführers als weisungsgebundener Beamter keine Bedeutung zukommen kann. Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof auch die vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung vertretene Auffassung, nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung dürfe es sich beim Vorgesetzten nur um den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten (den Landesamtsdirektor bzw. den Landeshauptmann) handeln, nicht teilen. Eine weitere darüber hinausgehende Behandlung des Beschwerdevorbringens im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte zur Frage der Zuständigkeit erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses genauso wie die vom Beschwerdeführer verlangte über die Anschuldigung hinausgehende Behandlung der Schuldfrage, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage zu klären.

Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde im Anschuldigungspunkt 2 aktenwidrig wären, weil ein Schreiben der Landesamtsdirektion vom 25. Jänner 1985 nicht berücksichtigt worden sei, aus dem sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 20. November 1984 "Bedenkenvorbehalt nach § 44 Abs. 3" BDG 1979 angemeldet habe.

Dem ist vorerst zu entgegnen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Feststellungen der Behörde im Widerspruch zum Akteninhalt stehen oder im Akteninhalt keine Deckung finden, was im Beschwerdefall nicht zutrifft. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass die von ihm zitierte Wortfolge in dem genannten Schreiben der Landesamtsdirektion enthalten ist. Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Auffassung könnte einem derartigen "Bedenkenvorbehalt" des Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen; maßgeblich ist nämlich nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. März 1989, Zl. 86/09/0110, eingehend begründet dargelegt hat - in welcher Form (mündlich oder schriftlich) die zugrundeliegende Weisung, gegen die rechtliche Bedenken geltend gemacht worden sind, ergangen ist.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine am 20. November 1984 gegenüber dem Landesamtsdirektor vorgebrachten Bedenken aber ausdrücklich und lediglich auf die im § 43 Abs. 3 BDG 1979 festgelegte Informationspflicht gestützt hat. Abgesehen davon kann dem genannten Schreiben des Beschwerdeführers aber auch aus folgendem Grunde nicht die Bedeutung einer Aussetzung der Weisung nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 eingeräumt werden. Die genannte Bestimmung verpflichtet den Beamten, soferne nicht Gefahr im Verzug ist, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die (erstmals) erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss (Aussetzungswirkung), wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat.

Im Beschwerdefall Anschuldigungspunkt 2. wird der Beschwerdeführer der Nichtbefolgung einer Weisung (Vorlage der Einlaufstücke) vom 26. März 1984 beschuldigt; sein vorher genanntes Schreiben ist mit 20. November 1984 datiert. Im Hinblick auf den langen Zeitablauf in Verbindung mit der Art der auf den laufenden Geschäftsbetrieb bezogenen Weisung kann dem genannten Schreiben - abgesehen von dem schon früher dargestellten Grunde - aus der vorher angestellten Überlegung keinesfalls mehr eine Aussetzungswirkung im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 zugekommen sein. Damit kann der fehlenden Wiedergabe entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Bedeutung als relevante Verfahrensverletzung eingeräumt werden.

Wenn der Beschwerdeführer als weitere Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ohne nähere Begründung die Unterlassung einer Auseinandersetzung mit seiner Selbstanzeige rügt, so ist er einerseits auf den bereits früher dargelegten Zweck des Verhandlungsbeschlusses, anderseits auf das dem Verhandlungsbeschluss nachfolgende Disziplinarverfahren zu verweisen. Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich gegenüber dem seinerzeit im ersten Rechtsgang vorgelegenen Sachverhalt keine Änderungen ergaben und sein Beschwerdevorbringen zu den einzelnen Feststellungen - wie bereits vorher dargelegt - keine Rechtswidrigkeit im Rahmen des für die Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses notwendigen Verfahrens ergeben hat; darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer unterlassen, darzulegen, was er konkret vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre.

Aus den vorher dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGB1.Nr. 45/1965 hingewiesen.

Wien, am 29. Juni 1989

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