Normen
BDG 1979 §112 impl;
LBG Bgld 1978 §2;
LBG Bgld 1978 §6;
BDG 1979 §112 impl;
LBG Bgld 1978 §2;
LBG Bgld 1978 §6;
Spruch:
I. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Kürzung des Monatsbezuges bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Suspendierung richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Bis zu seiner Suspendierung verrichtete er Dienst als Leiter der Abteilung VII (Schul- und Kultusangelegenheiten).
Die Disziplinarkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung beschloss am 12. Februar 1985, den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), vom Dienst zu suspendieren und gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 die Kürzung seines Monatsbezuges, unter Ausschluss der Haushaltszulage, um 20 v.H. zu verfügen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gleichen Tage, Zl. I-DK-72/3-1985, zur Kenntnis gebracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Unzuständigkeit der Disziplinarkommission gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes 1978 geltend machte, die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs einwendete, zu den einzelnen Punkten des erstinstanzlichen Bescheides Stellung bezog und dessen Aufhebung begehrte.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 30. Februar 1985 vom Dienst suspendiert werde und die Kürzung seines Monatsbezuges unter Ausschluss der Haushaltszulage mit demselben Datum verfügt werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit den einzelnen Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers wie folgt auseinander:
1. Zur behaupteten Unzuständigkeit der Disziplinarkommission:
§ 112 BDG 1979 sei nicht in der Fassung des Gesetzes
BGBl. Nr. 137/1983 durch das Burgenländische Landesbeamtengesetz rezipiert worden. Daher stünden die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Beamten des Landes Burgenland in Kraft. Nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 (alte Fassung) habe, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt werde und dadurch die Befassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die Dienstbehörde, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig sei, diese, den Beamten vom Dienst zu suspendieren.
Im vorliegenden Fall sei am 4. Dezember 1985 bei der Disziplinarkommission eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde eingelangt. Auf Grund dieser Anzeige hätten vorerst offenbar weder die Dienstbehörde noch die Disziplinarkommission einen Anlass gesehen, eine Suspendierung in Erwägung zu ziehen. Erst die am 28. Jänner 1985 erstattete Nachtragsanzeige habe eine derartige Anzahl schwer wiegender Vorwürfe enthalten, dass die Disziplinarkommission eine Suspendierung vorgenommen habe. Demnach ergebe sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Unzuständigkeit der Disziplinarkommission, dass gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 unzweifelhaft diese und nicht die Dienstbehörde für die Suspendierung zuständig gewesen sei. Ein Widerspruch mit § 6 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1978, LGBl. Nr. 31/1979, liege nicht vor, weil das durch das Landesbeamtengesetz rezipierte Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf die Landesbeamten uneingeschränkt anzuwenden sei. Auch aus § 6 Z. 3 des Landesbeamtengesetzes 1978 gehe hervor, dass die Disziplinarkommission zur Verfügung von Suspendierungen zuständig sei.
2. Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs:
Hiezu werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Standpunkt darzulegen, und damit der gerügte Mangel unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 behoben sei.
3. Zum materiell-rechtlichen Inhalt der Berufung:
Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien Beweise erhoben worden durch Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen, durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und durch Einsichtnahme in den dem Bescheid der Disziplinarkommission zugrundeliegenden Akt, in den Personalakt des Beschwerdeführers sowie in den Personalakt seiner Tochter und durch Einsichtnahme in eine Reihe weiterer konkret angegebener Akte. Weiters sei das Ergebnis der vom Amt der Burgenländischen Landesregierung durchgeführten Ermittlungen betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers verwertet worden.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass hinsichtlich folgender, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung klar zu Tage getreten sei:
Der Beschwerdeführer habe
- die ihm schriftlich am 27. März 1984 erteilte Weisung seines zuständigen Vorgesetzten, Landesrat ..., mit der ihm das Recht zur Genehmigung von Geschäftsstücken entzogen und dieses ausschließlich dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers vorbehalten worden war, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, dadurch nicht befolgt, dass er eine Neuregelung des Erzieherdienstes in der Landesberufsschule Eisenstadt, die Genehmigung des Dienstvertrages seiner Tochter und die Auszahlung der vollen Vergütung zu Gunsten seiner Tochter trotz des Umstandes veranlasste, dass diese nur eine Teilbeschäftigung ausübte, indem er die diesbezüglichen Akte vom Abteilungsvorstand-Stellvertreter seiner Abteilung fertigen ließ;
- die ihm schriftlich am 27. März 1984 erteilte Weisung seines zuständigen Vorgesetzten, mit welcher ihm aufgetragen worden war, alle bei der Abteilung VII einlangenden Einlaufstücke nach der Protokollierung seinem Vorgesetzten vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, im Zeitraum vom zumindest 5. September 1984 bis 11. Jänner 1985 nicht befolgt;
- die mit Schreiben vom 16. Oktober 1984 erteilte Weisung des Landesamtsdirektors als unmittelbaren Vorgesetzten der Landesbediensteten, mit welcher ihm aufgetragen worden war, den den Zuständigkeitsbereich des Landesrates ... betreffenden Einlauf der Abteilung VII vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, im Zeitraum vom 18. Oktober 1984 bis 11. Jänner 1985 nicht befolgt;
- die mit Schreiben vom 29. Mai 1984 erteilte Weisung seines zuständigen Vorgesetzten, mit welcher ihm aufgetragen worden war, eine Aufstellung über Reiserechnungen von Personalvertretern der Landeslehrer und den Stand deren Bearbeitung bis spätestens 6. Juni 1984 vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, nicht befolgt;
- die mit Schreiben vom 27. Dezember 1984 erteilte und am 8. Jänner 1985 wiederholte Weisung seines zuständigen Vorgesetzten, mit welcher ihm aufgetragen worden war, sämtliche unerledigten Reiserechnungen der Personalvertreter der Landeslehrer im Sinne der von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien bis zu einem bestimmten Termin behandelt vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, nicht befolgt;
- die telefonisch am 19. November 1984 erteilte Weisung seines zuständigen Vorgesetzten, mit welcher ihm aufgetragen worden war, den Erledigungsentwurf betreffend die bescheidmäßige Absprache über die Reisegebühren eines namentlich genannten Bediensteten vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, erst am 3. Dezember 1984 befolgt;
- pflichtwidrig die Bearbeitung und Realisierung der Reiserechnungen der Personalvertreter der Landeslehrer in den Jahren 1983 und 1984 verweigert und behindert, was eine ordnungsgemäße Verrechnung der Reisekosten in den Budgets verhindert und die Personalvertreter in ihrem Recht auf ehestmögliche Auszahlung der Reisegebühren geschädigt;
- die mit Schreiben vom 20. Dezember 1984 erteilte Weisung seines zuständigen Vorgesetzten, mit welcher ihm aufgetragen wurde, die Höhe der der Tochter des Beschwerdeführers unrechtmäßig ausgezahlten Vergütung festzustellen und ein Dienststück vorzulegen, mit dem die Wiederherstellung der korrekten Besoldung der Genannten begründet und veranlasst werde, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, nicht befolgt, dies auch nicht trotz schriftlicher Wiederholung der Weisung mit gleichzeitiger Fristsetzung.
Es sei somit durch das Beweisverfahren eindeutig und vom Beschwerdeführer unbestritten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Landesrat ..., insbesondere die Weisungen, den gesamten Einlauf der Abteilung VII vorzulegen und sämtliche Geschäftsstücke der Genehmigung durch den politischen Referenten vorzubehalten, in einer festgestellten Anzahl von Fällen nicht befolgt habe und auch seinen Stellvertreter von den ergangenen Weisungen nicht in Kenntnis gesetzt habe, wodurch dieser in die Lage kam, Akten entgegen den bestehenden Weisungen zu genehmigen.
Ein solches Verhalten lasse einen geordneten Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung nicht zu und gefährde wesentliche Interessen des Dienstes.
Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Frage, ob die Suspendierung und Gehaltskürzung durch die Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung zu Recht erfolgt sei, nicht das tatsächliche Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung zu prüfen, sondern nur festzustellen, ob hinreichende Verdachtsmomente für etwaige Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dies sei auf Grund des gesammelten Beweismaterials eindeutig zu bejahen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, den bestehenden Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen der geschilderten Art und den damit erhobenen Vorwurf der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes zu entkräften. In der Begründung des angefochtenen Bescheides folgen noch Ausführungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wurden.
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht, entgegen § 112 Abs. 1 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert zu werden, nicht entgegen § 36 BDG 1979 verwendet und nicht mit seinem Arbeitsplatz betraut zu werden, entgegen § 112 Abs. 2 BDG 1979 nicht mit der Kürzung des Monatsbezuges bedacht zu werden, entgegen § 62 BDG 1979 in Verbindung mit § 3 Gehaltsgesetz 1956 nicht im Anspruch auf den Monatsbezug verkürzt zu werden und auf fehlerfreie Handhabung des bei der Bezugskürzung auszuübenden Ermessens verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.
Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens beantragte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 1986, Zl. A 160/86, berichtigt mit Beschluss vom 14. Mai 1987, beim Verfassungsgerichtshof auszusprechen, dass der gemäß § 2 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1978 als Burgenländische Landesrecht anwendbar gewesene § 112 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, verfassungswidrig war.
Mit seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1987, Zl. G 40/87-10, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die vorher genannte Bestimmung verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung tragende Gesetzesstelle verfassungswidrig war, ergibt sich gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass diese Gesetzesstelle im Anlassfall nicht mehr anzuwenden ist. Damit ist dem angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf die Kürzung des Monatsbezuges bezieht, der rechtliche Boden entzogen. Die unter Heranziehung dieser Gesetzesstelle im angefochtenen Bescheid bestätigte Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Gegen die über ihn verhängte Suspendierung bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor:
Nach dem Protokoll über die Sitzung der belangten Behörde sei das Disziplinarerkenntnis samt den wesentlichen Gründen verkündet worden. Gegenstand der Verhandlung sei jedoch nicht die Disziplinarsache, sondern die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Suspendierung und Gehaltskürzung gewesen. Solcherart sei die Verfahrensvorschrift des § 62 Abs. 2 AVG verletzt worden.
Gemäß § 62 Abs. 2 AVG 1950 ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass auch die Entscheidung über die Suspendierung ein Disziplinarerkenntnis im weiteren Sinne darstellt und dass der Gegenstand im Protokoll mit der Bezeichnung "Disziplinarverfahren .... betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 12. Februar 1985, Zl. I-DK-72/3-1985" hinreichend bestimmt ist.
In der Verhandlungsschrift ist folgendes protokolliert: "Um
13.15 Uhr erscheint die Disziplinaroberkommission wieder und verkündet das Disziplinarerkenntnis samt den wesentlichen Gründen (Beilage A)." Die Beilage A ist der Verhandlungsschrift angeschlossen und vom Vorsitzenden gezeichnet.
Durch die im Protokoll festgehaltene Tatsache der Verkündung, hinsichtlich des Inhaltes unter Hinweis auf die einen Bestandteil des Protokolls darstellende Beilage A und - da der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen gegen den Inhalt der Protokollierung vorbringt - ist die Vorgangsweise der belangten Behörde im Hinblick auf die Formvorschrift des § 62 Abs. 2 AVG 1950 nicht rechtswidrig.
Des weiteren verneint der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Disziplinarkommission zur Suspendierung. Er meint, dass die Zuständigkeit nicht davon abhängen dürfe, ob bereits irgendein Verfahren bei der Disziplinarkommission anhängig ist und verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1983, Zl. 83/09/0075, mit dem seinerzeit ausgesprochen wurde, dass die Zuständigkeit zur Suspendierung nicht davon abhängen könne, ob irgendein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig sei.
Nach § 6 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes sind Disziplinarbehörden
1. das Amt der Landesregierung; dieses ist u.a. zuständig zur Suspendierung (§ 112 BDG 1979);
2. die Disziplinarkommission; diese ist u.a. zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen und
3. die Disziplinaroberkommission; diese ist u.a. zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.
Eine weitere Zuständigkeit der Disziplinarkommission ergibt sich - in Ergänzung zu der bereits aus § 6 Z. 3 ableitbaren Zuständigkeit - aus der gemäß § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1978 übernommenen Bestimmung des § 112 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 333. In Abs. 1 dieser Bestimmung ist nämlich ausdrücklich festgelegt, dass der Disziplinarkommission dann, wenn ein Disziplinarverfahren bereits bei ihr anhängig ist, die Zuständigkeit zur Suspendierung zukommt.
Zu dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis ist vorweg festzustellen, dass dieses zu § 112 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1983 ergangen ist. Des weiteren lag dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als die dem damaligen Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit dem gegen diesen anhängigen Disziplinarverfahren stand, sondern ein erst nach der Disziplinaranzeige gesetztes Verhalten betraf und hinsichtlich dieser damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen auch keine Disziplinaranzeige erstattet war. Im nunmehrigen Beschwerdefall waren die für die Disziplinaranzeige und die Nachtragsanzeige maßgebenden Gründe in der Nichtbefolgung von dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten durch den Beschwerdeführer zu sehen. Dem Umstand, dass in der Z. 2 des § 6 Landesbeamtengesetz 1978 bei der Zuständigkeit der Disziplinarkommission nicht ausdrücklich die aus der Z. 3 bzw. aus § 112 BDG 1979 abgeleitete Zuständigkeit zur Suspendierung genannt ist, darf nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass dadurch keine Zuständigkeit der Disziplinarkommission zur Suspendierung gesetzlich vorgesehen wäre. Wenn die Disziplinarkommission auf Grund der bei ihr am 4. Dezember 1984 (im angefochtenen Bescheid fälschlich 1985) eingelangten Disziplinaranzeige noch keinen Anlass zu einer Suspendierung sah, so hinderte das die Disziplinarkommission zu Recht nicht, auf Grund der am 28. Jänner 1985 erstatteten "Nachtragsanzeige", sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind, eine Suspendierung in dem bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren zu verfügen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der ihm zur Last gelegte Vorwurf eines Verdachtes der Begehung einer Dienstpflichtverletzung unrichtig und aktenwidrig sei und Begründungsmängel vorlägen. Dies führt er im wesentlichen damit aus, dass die Unterfertigung von Akten, die seine Tochter betroffen hätten, durch den Abteilungsleiterstellvertreter im Hinblick auf seine Befangenheit ihm doch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Er habe gegen verschiedene Weisungen zwar keine Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979, aber Bedenken im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 geltend gemacht, worauf - nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - in den genannten Fällen jedenfalls schriftlich die Befolgung der Weisungen in die Wege geleitet wurde. Die Befolgung der Weisungen im Zusammenhang mit den Reiserechnungen der Personalvertreter der Landeslehrer würden nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, weil der Vorrang der Reisegebührenvorschrift nicht durch eine mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende innerdienstliche Anweisung aufgehoben werden könne.
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 hat die Dienstbehörde, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist, diese, den Beamten vom Dienst zu suspendieren, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden.
Die belangte Behörde geht im wesentlichen davon aus, dass durch die beharrliche Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Organwalter durch den Beschwerdeführer in einer Reihe von Fällen wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet worden sind. Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Gehorsamspflicht für die Verwaltung erscheint diese Auffassung gerechtfertigt. Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen werden muss und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden zu (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 10. September 1986, Z1. 86/09/0075).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte den für die Suspendierung maßgebenden konkreten Verdacht der Nichtbefolgung von Weisungen in einer Reihe von Fällen nicht entkräften. Eine Beurteilung, inwieweit dieses Verhalten gerechtfertigt sein kann, ist - wie vorher bereits dargelegt - nicht Gegenstand des Suspendierungsverfahrens.
Auf Grund dieser Überlegungen, welche die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung nicht als rechtswidrig erkennen lassen, kommt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls nicht die erforderliche Wesentlichkeit für die Entscheidungsfindung zu.
Da keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt, musste die Beschwerde gegen die Suspendierung in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Beschwerdebegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. August 1987
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