VwGH 94/09/0166

VwGH94/09/016619.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. April 1994, Zl. 42/5-DOK/94, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten L.

Mit Bescheid vom 1. März 1994 suspendierte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst. In der Begründung wird ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei am 7. Februar 1994 eine Disziplinaranzeige wegen Verdachtes der Dienstpflichtverletzung vorgelegt und bereits am 11. Jänner 1994 die vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 verfügt worden. Der Disziplinaranzeige liege die Strafanzeige der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 26. Jänner 1994 wegen Verdachtes des schweren Betruges zugrunde. Der Beschwerdeführer betreibe seit März 1993 nebenberuflich mit seiner nicht protokollierten Einzelfirma unter anderem auch ein Spielsystem (sogenanntes Pyramidespiel), demnach er mit Interessenten vertraglich vereinbare, daß

Der Beschwerdeführer habe das System initiieren wollen, um

die Behauptung in den Medien im Zusammenhang mit dem Spiel

"NN", ein solches System funktioniere nicht, zu widerlegen und

die seiner Meinung nach dadurch entstandene Verunsicherung in

der Bevölkerung zu beseitigen. Es bestehe jedoch der Verdacht,

daß sich der Beschwerdeführer des Spielsystems deshalb bedient

habe, um seine prekären privaten Finanzverhältnisse ordnen zu

können. Der Beschwerdeführer habe persönlich oder über freie

Mitarbeiter im Zeitraum März bis Dezember 1993 insgesamt

1650 Spielverträge verkauft, wofür er an

Spielkapital S 30,860.000,--

Verwaltungsbeiträgen S 3,300.000,--

somit insgesamt S 34,160.000,--

eingenommen habe. Im selben Zeitraum habe er die vereinbarte

Gewinnausschüttung an 633 Teilnehmer von

insgesamt S 31,010.000,--

und 44 gekündigte Spielverträge in der

Gesamthöhe von S 968.000,--

somit S 31,978.000,--

ausbezahlt. Durch die Einnahmen aus den Verwaltungsbeiträgen habe der Beschwerdeführer einen Rohgewinn von S 3,300.000,-- erzielt, wovon er S 1,118.000,-- für die Begleichung der Gewinnausschüttungen und Kündigungen, ca. S 480.000,-- für Vermittlungsprovisionen und ca. S 120.000,-- für belegte sonstige Betriebsaufwendungen aufgewendet habe, sodaß ihm unter Berücksichtigung nicht belegter Spesen wie Kilometergeld, Diäten usw. S 1,282.000,-- für private Aufwendungen und Steuern verblieben seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst am Spiel teilgenommen und sich im Zeitraum 10. April bis 9. Oktober 1993 Gewinnanteile von insgesamt S 348.000,-- ausbezahlt. Der Beschwerdeführer sei "verdächtigt", er habe Interessenten zum Mitspielen animiert, indem er jenen Spielern, die bis Juli 1993 einen Vertrag abgeschlossen hatten, das eingebrachte Spielkapital + 150 % Gewinnanteile ausbezahlt habe, obwohl er habe wissen müssen, daß sein System auf Dauer nicht funktionieren könne, weil für die Gewinnauszahlung an einen Spieler 1,5 zusätzliche Spielverträge erforderlich seien. Dadurch seien die später teilnehmenden Spieler um insgesamt S 20,066.000,-- geschädigt worden, weil der Beschwerdeführer das Geld zur Finanzierung der vorherigen Teilnehmer benötigt habe. Die Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung sei vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich am 28. September 1993 unter GZ. 6243/4-2/93 mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt worden. Für die Disziplinarkommission bestehe kein Zweifel, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten neben der strafrechtlichen Verantwortung auch im Verdacht stehe, seine Dienstpflichten gemäß den §§ 43 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 8 Abs. 2 GDI und den Erlaß des BMI vom 31. Juli 1987, Zl. 9.337/5-II/4/87, 6001, verletzt zu haben. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Dienstpflichtverletzungen würden wesentliche Interessen des Dienstes, einerseits die unparteiische und unbefangene Amtsführung sowie andererseits die volle und rechtmäßige sowie gewissenhafte Erfüllung dienstlicher Aufgaben, in Frage gestellt. Weiters seien die Dienstpflichtverletzungen objektiv geeignet, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, weil durch den Beschwerdeführer gerade jene Rechtsgüter verletzt worden seien, deren Schutz zu seinen wesentlichen dienstlichen Aufgaben zähle. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen "Geldumschichtungsspiel" sei es zu massiven Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes auf dem Gendarmerieposten L gekommen, weil der Beschwerdeführer den spielvertragsmäßigen Auszahlungen der Gewinne nicht mehr habe nachkommen können und die geschädigten Mitspieler in großer Zahl beim Gendarmerieposten interveniert hätten. Der Beschwerdeführer sei nämlich trotz der auf seinem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten nicht erreichbar gewesen. Darüber hinaus seien aufgrund mehrerer Anzeigen gerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Betruges eingeleitet worden, die der Bevölkerung und den Massenmedien bekannt geworden seien. Dies bereite "den einschreitenden Beamten" des Gendarmeriepostens L, aber auch den Beamten in den angrenzenden Bezirken in der Ausübung ihres Dienstes große Schwierigkeiten. Die Disziplinarkommission komme daher zu dem Ergebnis, daß durch die eventuelle Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Das für die ordnungsgemäße Dienstverrichtung notwendige Vertrauensverhältnis der Bevölkerung gegenüber dem Beschwerdeführer sei nicht mehr vorhanden. Unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers werde jedoch von der im § 112 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehenen Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel Abstand genommen.

In der Berufung vom 29. März 1994 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, bei dem von ihm betriebenen Spiel handle es sich um kein "sogenanntes Pyramidespiel" sondern um ein logisches System, welches rechnerisch einwandfrei nachzuvollziehen sei. Bei einer fortlaufenden Teilnehmerzahl von 138.000 Mitspielern funktioniere dieses System. Der Beschwerdeführer habe den erhebenden Kriminalbeamten die von ihm getätigten Berechnungen ausdrücklich erläutert. Für den Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich des Spielsystems deshalb bedient, um seine prekären privaten Verhältnisse zu ordnen, lägen überhaupt keine objektiven Beweisergebnisse vor. Der Beschwerdeführer habe keine Privatentnahmen aus dem Spiel getätigt. Einer mittlerweile von ihm der zuständigen Staatsanwaltschaft übergebenen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben sei zu entnehmen, daß keinesfalls S 1,282.000,-- in sein Privatvermögen geflossen seien. Sowohl dieser Betrag als auch die dem Beschwerdeführer zustehenden Gewinnanteile in Höhe von S 348.000,-- seien in das Spiel zurückgeflossen. Der Bescheid über die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung vom 28. September 1993 Nebenbeschäftigung sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil er diesen Bescheid mit Berufung vom 21. Oktober 1993 bekämpft habe und über diese noch nicht entschieden worden sei. Auch sei die Rechtsansicht verfehlt, er habe seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m.

§ 8 Abs. 2 GDI und den Erlaß des BMI vom 31. Juli 1987 verletzt. Bei § 43 Abs. 2 BDG 1979 handle es sich grundsätzlich um ein auf das dienstliche Verhalten des Beamten gerichtetes Gebot, welches nur in besonders "krassen Fällen" auch das außerdienstliche Verhalten betreffen könne. Bei erschöpfender bzw. richtiger Sachverhaltsfeststellung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, daß dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Dienstpflichten anzulasten sei. Er habe bei dem von ihm betriebenen Spiel kein Geld entnommen. Insbesondere habe er auch nicht gegen den "Bescheid" des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1987 verstoßen, weil er kein Kettenbriefspiel betrieben bzw. sich daran auch nicht beteiligt habe. Das Spiel basiere vielmehr auf einem rechnerisch logischen System und es sei auch kein Mitspieler nach den Teilnahmebedingungen verpflichtet, andere Personen für das Spiel anzuwerben. Da diese Verpflichtung fehle, liege "kein Kettenbrief" vor und es könne ihm auch kein Verstoß gegen den zitierten Erlaß des Bundesministers für Inneres angelastet werden. Da § 146 StGB Bereicherungsabsicht und eine Vermögensschädigung bei den Mitspielern voraussetze, habe der Beschwerdeführer auch diesen Tatbestand nicht erfüllt. Die Behörde habe auch Umstände zu seinen Gunsten nicht ausreichend berücksichtigt, weil diese - wie erwähnt - die mittlerweile der Staatsanwaltschaft übermittelte Aufstellung, wonach kein Geldfluß aus dem Spielkapital in sein Privatvermögen erfolgt sei, außer acht gelassen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß es sich "beim inkriminierten Verhalten" um ein Kettenbriefspiel handle, "wenn auch in primitiver Form". Dies gehe insbesondere aus folgender Passage der Teilnahmebedingungen hervor: "Ein Mitspieler, dem das nötige Spielkapital fehlt, kann einen Kredit in Anspruch nehmen. Er erhält frühestens nach der 4. Woche 50 % der Erstgewinnausschüttung. Bringt dieser Mitspieler in der Folge wie vorgesehen 3 weitere Mitspieler in der 14-Tagefrist, hat er ebenso Anspruch auf die nächst höhere Gewinnausschüttung." Der Verdacht, daß hier Dienstpflichtverletzungen vorliegen - gleichgültig, ob der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig habe bereichern wollen oder nicht -, sei durch die Erhebungen der Kriminalabteilung und die Strafanzeige ausreichend konkret und erhärtet. Wenn sich im "ordentlichen Disziplinarverfahren" das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als wahr herausstelle, dann habe er zumindest einen hohen Schaden verursacht und seine Position als Beamter und damit das Vertrauen der Bevölkerung mißbraucht, um private Ziele zu verfolgen. Für das Spiel habe er teilweise am Posten selbst Durchführungshandlungen gesetzt und verursacht, daß der Dienstbetrieb durch "Gläubiger gestört wurde, die ihre Forderungen an den Beschuldigten stellen wollten". Damit bestehe der Verdacht, daß der Beschwerdeführer einer allgemeinen Weisung, "nämlich der des § 8 Abs. 2 GDI, einer speziellen Weisung, die er selbst quittiert hatte, nämlich dem Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 31. Juli 1987, Zl. 9.337/5-II/4/87, zuwiderhandelte (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und daß er das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer erschütterte (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)". Darüber hinaus bestehe der Verdacht, daß der Beschwerdeführer durch die konkrete Durchführung des Spieles § 56 Abs. 2 BDG 1979 verletzt habe, der dem Beamten eine Nebenbeschäftigung verbiete, die die Vermutung der Befangenheit hervorrufe oder sonstige dienstliche Interessen gefährde. Das "Eingehen von diesen Spielverträgen sei nämlich geeignet", Bindungen zu erzeugen, die die Unbefangenheit des Beschwerdeführers bei Amtshandlungen beseitigen könnten. Die Begleiterscheinungen dieses Spielbetriebes gefährdeten schließlich auch dienstliche Interessen. Ob der Bescheid vom 28. September 1993 rechtskräftig sei oder nicht, spiele keine Rolle, weil der Gegenstand dieses Bescheides, nämlich die Nichtuntersagung oder Untersagung einer abstrakt "umrissenen Tätigkeit", ein anderer gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten sei von einer Schwere und einer Art, die sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährde.

In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Gendarmeriebeamter" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Die Suspendierung stellt ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es genügt, wenn gegen den Beamten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, womit im Suspendierungsverfahren nicht nachzuweisen ist, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern es genügt, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, 89/09/0163, 19. Mai 1993, 92/09/0032, und vom 24. Mai 1995, 94/09/0105).

Der Beschwerdeführer war - soweit auch nach den Beschwerdeausführungen unbestritten - Organisator eines nach einem Schneeballsystem funktionierenden Spiels, bei dem nach der vom Beschwerdeführer auch unwidersprochen gebliebenen Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid die später teilnehmenden Spieler um insgesamt S 20,066.000,-- geschädigt wurden. In der Berufung räumte der Beschwerdeführer selbst ein, daß das Spiel erst bei einer fortlaufenden Teilnehmerzahl von 138.000 () Mitspielern funktioniere (nach der Aktenlage - siehe den Suspendierungsbescheid vom 1. März 1994 - waren bis zum Spielende offenbar erst 1.650 Spielverträge abgeschlossen). Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Spiel um ein Kettenbriefspiel im engeren Sinne handelte (in der Beschwerde wird dazu neuerlich auf die mangelnde Verpflichtung der Anwerbung weiterer Mitspieler hingewiesen), zumal bei diesem Spielsystem geradezu mit Gewißheit der Verlust (hoher) Geldbeträge von Mitspielern feststand bzw. zumindest vom Spielbetreiber in Kauf genommen wurde (vgl. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1996, 5 Ob 506/96).

Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Geht man davon aus, daß dem Beschwerdeführer als Gendarmeriebeamten gerade auch der Schutz der Vermögenswerte anderer obliegt, ist der belangten Behörde darin zu folgen, daß die maßgebende Beteiligung des Beschwerdeführers an dem in Rede stehenden Spiel unter dem Gesichtspunkt des § 43 Abs. 2 BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung darstellte (siehe dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 120), wobei die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 auch das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interesses des Dienstes gefährdete. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bei diesem Spiel selbst bereicherte und die laut Beschwerde neuerlich dazu gerügte Nichtberücksichtigung der Vorlage einer diesbezüglichen Aufstellung an die Staatsanwaltschaft, konnte bei dieser Sachlage nicht wesentlich sein. Für die Frage der Berechtigung der Suspendierung kann es auch auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, sondern auch bestehenden Weisungen zuwidergehandelt bzw. eine nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 verbotene Nebenbeschäftigung ausgeübt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1995, 94/12/0208). Soweit in der Beschwerde erstmals die - bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen - Feststellungen zur Störung des Dienstbetriebes am Gendarmerieposten durch intervenierende Mitspieler bekämpft werden, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen (im Einklang mit der Aktenlage verweist die belangte Behörde außerdem dazu in der Gegenschrift auf verschiedene, die Intervention namentlich genannter Personen betreffende Aktenvermerk bzw. Schriftstücke); im übrigen wertete die belangte Behörde die Störung des Dienstbetriebes offenbar als Voraussetzung für das Verbot der Ausübung der vom Beschwerdeführer entfalteten Nebentätigkeit (Dienstpflichtverletzung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 - hier nach dem dritten Tatbestand).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet. Sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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