Normen
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §47;
B-VG Art104 Abs2;
B-VG Art17;
DPL NÖ 1972 §26 Abs1 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §27;
DPL NÖ 1972 §28a;
VwRallg;
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §47;
B-VG Art104 Abs2;
B-VG Art17;
DPL NÖ 1972 §26 Abs1 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §27;
DPL NÖ 1972 §28a;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Inspektionsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie ist seit 1976 Leiterin des Fachbereiches "Verwaltung bundeseigener Gebäude und Liegenschaften in NÖ (BGV I)" in der Abteilung I/AV des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
Aus dem Akt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Mietvertrag vom 19. und 24. März 1975 die Wohnung Nr. 12 im bundeseigenen Gebäude Hauptplatz 17 in B, beginnend mit 1. Mai 1975, gemietet hatte. Die Wohnung bestand aus Zimmer und Küche (WC am Gang) ohne Nebenräumlichkeiten. Seit Betrauung mit der obgenannten Funktion war sie auch für die Verwaltung des Hauses Hauptplatz 17 in B zuständig.
Mit Verfügung des Landeshauptmannes vom 1. Februar 1987 wurde die Beschwerdeführerin ermächtigt, Zahlungen bis S 5.000,-- anzuordnen.
Am 20. Juli 1989 wurde ihr Aufgabengebiet als Leiterin des Sachbereiches Verwaltung bundeseigener Gebäude und Liegenschaften in Niederösterreich durch die "Stellenbeschreibung" näher umschrieben.
Danach hat der Leiter dieser Stelle die im Rahmen der Bundesgebäudeverwaltung durchzuführende Verwaltung von Liegenschaften fachkundig, wirtschaftlich und entsprechend den Weisungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgen. Die erforderlichen Kreditmittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen.
Zu seinen Aufgaben gehören :
- Vorbereitung von Verträgen und Urkunden im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Verkauf bundeseigener Gebäude und Liegenschaften in Niederösterreich (Punkt 3.1.2.)
- Verhandlung mit Mietparteien, Dienst- und Naturalwohnungsinhabern, Hausbesorgern, Kauf- und Verkaufsinteressenten (Punkt 3.1.4.)
- Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnungen für bundeseigene Miet-, Dienst- und Naturalwohngebäude (Punkt 3.1.8.)
- Vorbereitung der monatlichen Kreditmittelanforderungen (Punkt 3.1.10.)
- Zahlungsverkehr (Punkt 3.1.11.)
- periodische Kontrolle der Liegenschaften (Punkt 3.1.12.)
- Information des Abteilungsleiters und des Leiters der Gebäudeverwaltung (Punkt 3.1.13.)
Der Entscheidungsbereich wurde entsprechend dem Aufgabenbereich, ausgenommen Punkt 3.1.11., festgelegt.
Die Befugnis zur Auftragserteilung für Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist nicht ausdrücklich erwähnt. Unter dem Punkt 7 "Einzelaufträge" ist normiert, dass die Stelle verpflichtet ist, neben den im Abschnitt 3 angeführten Aufgaben alle weiteren Aufgaben, die dem Wesen nach zu dieser Stelle gehören, sowie auf Weisung der vorgesetzten Stelle Einzelaufträge auszuführen.
In Punkt 6 wird geregelt, dass die Stelle im Vertretungsfall durch folgende Stelle wahrgenommen wird: Mitarbeiter des Sachbereiches "Verwaltung bundeseigener Gebäude und Liegenschaften in Niederösterreich".
Auf Grund der Disziplinaranzeige vom 20. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführerin im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden DK) vom 6. Februar 1992 zur Last gelegt, dass sie
- als Leiterin der Gruppe BGV in einer von ihr gemieteten Wohnung in einem Bundesgebäude in B...., Hauptplatz 17, zu Lasten der Mietzinsreserve den Fußboden habe instandsetzen lassen, ohne die Zustimmung des Vorgesetzten in dieser sie selbst betreffenden Sache einzuholen,
- für die Benützbarmachung des angeblich unbrauchbar gewordenen Fußbodens 7 Rechnungen ausstellen habe lassen, um sie selbst anweisen zu können,
- einige dieser Rechnungen selbst angewiesen habe,
- nachdem mindestens eine jedoch von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten abgewiesen worden sei, auch nach Zurückweisung der einen Rechnung durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten es unterlassen habe, eine Klärung herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin habe hiedurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 27 der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) begangen.
Am 1. Juli 1992 fasste die DK den Verhandlungsbeschluss gemäß § 114 m DPL 1972, der in Bezug auf die vorgeworfenen Handlungen vom Einleitungsbeschluss nur insofern abweicht, als nach den Worten "unbrauchbar gewordenen Fußbodens 7 Rechnungen" die Worte "im Betrag von jeweils unter S 5.000,--" eingefügt wurden.
Am 19. August 1992 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt. Der Disziplinaranwalt beantragte, einen informierten Vertreter der Firma Bauer (Fußbodenleger) zu laden, der über den Zustand des Fußbodens in der besagten Wohnung vor der Sanierung, über die Modalität der Auftragsvergabe und über die Form der Rechnungslegung etwas aussagen könne. Ferner ersuchte er, den unmittelbaren Vorgesetzten der Beschwerdeführerin K. als Zeugen vorzuladen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Einholung eines Gutachtens über die Werterhöhung der gegenständlichen Mietwohnung durch andere von ihr getätigte Investitionen. Die Verhandlung wurde vertagt und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Am 26. November 1992 fand eine neuerliche mündliche Verhandlung statt. Neben der Disziplinaranzeige und anderen Dokumenten wurden die Rechnungen der Firma Bauer und ein Rechtsgutachten verlesen, aus dem hervorgeht, dass die Arbeiten am Fußboden unter der Bedingung, dass die Angaben über den Zustand des Fußbodens vor der Sanierung durch die Beschwerdeführerin zuträfen, aus der Mietzinsreserve zu bezahlen gewesen seien. Als Zeugen wurden ein zur Zeit der Fußbodensanierung bei der Firma Bauer beschäftigter Mitarbeiter und der unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin K einvernommen. Der ehemalige Mitarbeiter der Firma Bauer gab im Wesentlichen an, er habe die Wohnung der Beschwerdeführerin im Sommer 1991 (vor Beginn der Sanierungsarbeiten) besichtigt, und er machte nähere Angaben zu deren Beschaffenheit. Über die finanzielle Abwicklung (Ausstellung der Rechnung) habe er nicht mit der Beschwerdeführerin gesprochen; darüber sei er nicht informiert. Ihr Vorgesetzter K. gab ua an, es gebe keine Dienstanweisung betreffend die Teilung von Rechnungen. Es komme jedoch vor, dass fallweise Rechnungen geteilt werden würden, um Kredite auszuschöpfen. Es bestehe eine Dienstanweisung, dass ihm alle Rechnungen (also auch solche über Beträge unter S 5.000,--) vorzulegen seien. Ob diese Dienstanweisung im konkreten Fall eingehalten worden sei, könne er nicht sagen.
Nach Ende des Beweisverfahrens zog der Disziplinaranwalt den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung über die Modalität der Auftragsvergabe und die Form der Rechnungslegung zurück. Er beantragte, die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 28a DPL 1972 schuldig zu sprechen und gemäß §§ 95 ff leg. cit. vorzugehen. Die Beschwerdeführerin beantragte Freispruch.
Im Disziplinarerkenntnis vom 4. Dezember 1992 sprach die DK die Beschwerdeführerin schuldig, § 26 Abs. 1 DPL 1972 verletzt zu haben, weil sie
- als Leiterin der Gruppe BGV in einer von ihr gemieteten Wohnung in B, Hauptplatz 17, den Fußboden zu Lasten der Mietzinsreserve instandsetzen hat lassen, ohne die Zustimmung des Vorgesetzten in dieser sie selbst betreffenden Sache einzuholen,
- im Sommer 1991 die Firma Bauer mit der Fußbodensanierungsarbeit mündlich beauftragt und
- die Firma Bauer um die Ausstellung von fünf Rechnungen von unter S 5.000,-- ersucht hat, um diese entgegen der Anweisungsbeschränkung von S 5.000,-- selbst anweisen zu können und
- ( es) trotz Zurückweisung einer Rechnung durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten unterlassen hat, eine Klärung herbeizuführen.
Die DK verhängte über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße in der Höhe eines halben Dienstbezuges unter Ausschluss der Haushaltszulage und verpflichtete sie, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 5 % des um die Haushaltszulage verminderten Dienstbezuges zu ersetzen.
Zum Sachverhalt führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Firma Bauer ungefähr im Sommer 1991 telefonisch mit der Sanierung des Fußbodens in der von ihr gemieteten Wohnung beauftragt hätte. Von der Firma Bauer seien über die Sanierung des Bodens am 4. und am 8. Oktober 1991 fünf Rechnungen im Wert von jeweils unter S 5.000,-- ausgestellt worden. Eine weitere Rechnung (Nr. 1181091 vom 4. Oktober 1991, ausgestellt an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, zu Handen der Beschwerdeführerin) über den Betrag von S 5.736,--, bei deren Einlangen von ihrem Vorgesetzten der Vermerk "meiner Meinung nach nicht aus Mietzinsreserve" angebracht worden sei, sei storniert worden. Mit Datum 4. Oktober 1991 sei die Rechnung Nr. 1181091 über den Betrag von S 5.736,-- auf die Beschwerdeführerin ausgestellt und von dieser auch bezahlt worden. Auf Grund der Rechnungen sei nicht zu ersehen gewesen, dass es sich um Teilrechnungen gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin sei (nur) berechtigt gewesen, bis zu einem Betrag von S 5.000,-- zu fertigen.
Nach den Angaben des als Zeugen vernommenen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin K hätte im vorliegenden Fall die Auftragserteilung schriftlich erfolgen müssen. Im Hinblick auf die zu erwartende Kostenhöhe sei die Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen, und es wäre daher jedenfalls eine nachherige Rücksprache mit dem Vorgesetzten notwendig gewesen. Dies sei im gegenständlichen Falle offenbar nicht geschehen. Über die Teilrechnungen hätte die Beschwerdeführerin ihren Vorgesetzten nicht informiert.
Von ihr sei vorgebracht worden, die Aufteilung der Kosten für die Fußbodensanierung auf mehrere Rechnungen wäre als vorbeugende Maßnahme im Hinblick auf den jeweils zur Verfügung stehenden Monatskredit getroffen worden. Bezüglich der Höhe der auszustellenden Rechnungen hätte sie der Firma Bauer gegenüber nichts bestimmt.
Diese Rechtfertigung erscheine im Hinblick darauf, dass alle fünf Rechnungen von jeweils unter S 5.000,-- im Oktober ausgestellt worden und auch ca. innerhalb einer Woche zur Anweisung gelangt seien, nicht als glaubwürdig. Für die Bezahlung der Rechnung über den Betrag von S 5.736,-- wäre offenbar auch die kreditmäßige Deckung gegeben gewesen. Gegen das Zutreffen der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe auf die Höhe der Rechnungen nicht Einfluss genommen, spreche auch der Umstand, dass sie nach dem Anbringen des Vermerks auf der Rechnung über S 5.736,-- diese stornieren und dafür eine auf ihren Namen lautende Rechnung habe ausstellen lassen und diese selbst bezahlt habe. Zur Bezahlung dieses Rechnungsbetrages wäre sie nach ihrer Meinung, untermauert durch ein dazu vorgelegtes Gutachten, nicht verpflichtet gewesen.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte die DK aus, es erscheine erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Durchführung der Sanierung des Fußbodens im Haus B, Hauptplatz 17, nicht dem Gesetz entsprechend vorgegangen sei und deshalb eine Dienstpflichtverletzung nach § 26 Abs. 1 DPL 1972 begangen habe.
Die DK sah eine Dienstpflichtverletzung nach § 27 DPL 1972 nicht als gegeben an, da, wie sich aus der Zeugenaussage des Vorgesetzten ergebe, keine unmittelbare Weisung erteilt worden sei.
Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte die Disziplinarkommission das nach den Angaben der Beschwerdeführerin monatliche Nettoeinkommen von ca. S 30.000,-- und das Fehlen einer Sorgepflicht. Bei der Strafbemessung seien als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie das sonstige dienstliche Verhalten berücksichtigt worden. Erschwerende Umstände hätte es keine gegeben. Die Verhängung der Geldbuße wurde als gerechtfertigt erachtet, da die Beschuldigte im gegenständlichen Falle offenbar nicht bemüht gewesen sei, den Vorschriften entsprechend zu handeln.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Werterhöhung und Zweckmäßigkeit der Fußbodensanierung abgewiesen worden sei, und sie stellte erneut diesen Antrag. Bei Einholung dieses Beweises wäre hervorgekommen, dass die Fußbodensanierung im Interesse des Hauseigentümers gestanden sei und daher voll und ganz zu den dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin als Hausverwalterin gehört hätte.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Disziplinarerkenntnis in sich unschlüssig sei und die Behörde
1. Instanz ihre Begründungspflicht gröblichst vernachlässigt hätte. Das Disziplinarerkenntnis lasse nicht erkennen, welche Rechtsvorschrift sie im Sinne des § 26 Abs. 1 DPL 1972 konkret verletzt habe oder in welcher Art sie ihre Sorgfalt außer Acht gelassen, es an Fleiß oder an voller Unparteilichkeit habe fehlen lassen. Der Vorwurf gemäß § 27 DPL sei völlig fallen gelassen worden. Auch fehlten Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite.
Inhaltlich sei der Bescheid rechtswidrig, da sich die Beschwerdeführerin einer allfälligen Dienstpflichtverletzung subjektiv nicht bewusst, sondern überzeugt gewesen sei, entsprechend ihrer Funktion das Richtige getan zu haben. Auch objektiv sei eine allfällige Dienstpflichtverletzung nicht nachzuweisen. Aus den Feststellungen gehe nicht hervor, dass die Fakturierung auf vier Rechnungen unter einem Betrag von S 5.000,-- durch sie veranlasst worden sei. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Firma Bauer von sich aus diese Rechnungen (mit einem Betrag von unter S 5.000,--) erstellt habe. Der Rechtsansicht ihres Vorgesetzten anlässlich der Vorlage der Rechnung über S 5.736,-- sei sie, obwohl sie ihrer Auffassung nicht zutreffe, nachgekommen, und habe diese selbst gezahlt. Eine Aufklärung des Sachverhaltes sei vom Vorgesetzten nicht ausdrücklich verlangt worden.
Grundsätzlich werde für die Strafbarkeit Vorsatz verlangt. Fahrlässige Tatbegehung sei nur dort strafbar, wo sie ausdrücklich normiert werde. Im vorliegenden Fall liege jedoch das subjektive Tatbestandselement sogar unter jener Schwelle, ab der die leichteste Form von Fahrlässigkeit angenommen werde.
Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei mittelbar davon ausgegangen, dass der Fußboden in der Wohnung sanierungsbedürftig gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage eines (ehemaligen) Mitarbeiters der Firma Bauer in der Disziplinarverhandlung. Als Hausverwalterin sei sie jedenfalls verpflichtet gewesen, für die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Bestandgegenstandes zu sorgen. Aus diesem Grunde sei auch der Auftrag an die Firma Bauer erteilt worden. Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin auch befugt, Sanierungsarbeiten in Auftrag zu geben, was sie auch in früheren Fällen gemacht hätte. Die Beauftragung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sei auch grundsätzlich vom Umfang (wohl zu ergänzen: der Befugnis) des Hausverwalters umfasst. Ihr Vorgesetzter habe ausgesagt, dass sie an sich zuständig gewesen sei, konkrete Aufträge zu erteilen und schon bei Abschluss des Mietvertrages bei ihr keine Befangenheit vorgelegen sei. Weshalb dann plötzlich ihre Befangenheit vorliegen solle, wenn es um die weitere Verwaltung des Hauses gehe, und sie offensichtlich mit Wissen und Willen der Vorgesetzten schon seit mehreren Jahren Mieterin und Verwalterin des Hauses gewesen sei, sei nicht einzusehen. Während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit sei es nie zu einer disziplinären Beanstandung oder der Notwendigkeit, sich befangen zu erklären, gekommen. Daraus folge, dass auch im vorliegenden Fall, der nicht über den üblichen Geschäftsgang hinausgehe, keine Befangenheit vorliege. Um die Schuldfrage ausreichend zu klären, hätte ein Sachverständigengutachten über die objektive Werterhöhung am Bestandsgegenstand eingeholt werden müssen. Sei die Sanierung zum überwiegenden Vorteil des Hauseigentümers erfolgt, liege Befangenheit schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin pflichtgemäß ihrer Aufgabe als Hausverwalterin nachgekommen sei.
Die verhängte Strafe sei jedenfalls zu hoch bemessen. Insbesondere deswegen, weil sie in der Zwischenzeit die Wohnung zurückgegeben hätte, daher keine Wiederholungsgefahr bestünde und der Schuldgehalt an der untersten Grenze anzusetzen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1993 änderte die belangte Behörde das erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend, dass durch die dort festgestellten Handlungen die Beschwerdeführerin eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 28a DPL 1972 begangen habe.
Die Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 96 Abs. 1 Z. 2 DPL 1972 wurde auf 40 % des Dienstbezuges herabgesetzt.
Nach Wiedergabe der Berufungsgründe ging die belangte Behörde auf den Inhalt der §§ 26 Abs. 1 und 28a DPL 1972 näher ein. Die allgemeine Bestimmung des § 26 Abs. 1 leg. cit., vor allem der Begriff der "Unparteilichkeit" erfahre in der Bestimmung des § 28a DPL 1972, welcher die Vorgangsweise im Falle der Befangenheit regle, eine Ergänzung bzw. Präzisierung. Die zusätzliche Anführung des § 28a DPL 1972 diene lediglich der Konkretisierung der Subsumtion der erwiesenen Dienstpflichtverletzung und stelle keine gemäß § 114r DPL 1972 untersagte Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dar. Ob die Beschwerdeführerin mietrechtsgemäß, erlassgemäß und denkmalgemäß gearbeitet hätte und die Fußbodensanierung aus der Mietzinsreserve zu decken gewesen wäre, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Eine Verletzung derartiger Bestimmungen sei ihr nicht zum Vorwurf gemacht worden.
Die Problematik liege vielmehr in der Verknüpfung der Positionen einer Hausverwalterin und einer Mieterin. Eine Beamtin, die im Dienst, wenngleich auch nicht ohne gesetzliche Grundlage, für eine von ihr selbst gemietete Wohnung Kreditmittel aus der Mietzinsreserve der Bundesverwaltung bewillige, gefährde schon allein durch dieses Vorgehen das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben und damit ihre Unparteilichkeit. Der gesamte Geschehensablauf indiziere die nicht in voller Unparteilichkeit erfolgte Besorgung der Geschäfte des Dienstzweiges durch die Beschwerdeführerin. So sei es nach der Auftragserteilung zu Verbesserungs- und Sanierungsarbeiten an die Firma Bauer, wobei die Beschwerdeführerin im Namen der BGV aufgetreten sei, zur Ausstellung von vier Teilrechnungen der Firma Bauer gekommen und zwar am 4. Oktober 1991 und einer Teilrechnung am 8. Oktober 1991, welche alle einen Betrag von unter S 5.000,-- aufwiesen, wobei ihre Zeichnungsbefugnis im angeführten Zeitraum bis zu einem Betrag von S 5.000,-- beschränkt gewesen sei. Eine weitere am 4. Oktober 1991 ausgestellte Teilrechnung, die einen Betrag von S 5.736,-- aufgewiesen habe, sei von ihr mangels Zeichungsbefugnis ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vorgelegt worden, der darauf einen "Zahlungsabweisungsvermerk" angebracht habe. Ohne mit ihm jedoch eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen, habe die Beschwerdeführerin diese Rechnung storniert und sie selbst beglichen. Obschon ihr die gegenteilige Rechtsauffassung ihres unmittelbaren Vorgesetzten zur Kenntnis gelangt sei, sei am 16. Oktober 1991 durch die Beschwerdeführerin die Buchung der restlichen fünf Teilrechnungen erfolgt.
Ihr Einwand, die Firma Bauer hätte von sich aus, ohne von ihr dazu veranlasst worden zu sein, diese fünf Teilrechnungen, die eben gerade unter jener betraglichen Grenze gelegen seien, zu der sie als Leiterin der BGV zeichnungsberechtigt gewesen sei, ausgestellt, sei für die belangte Behörde unbeachtlich: die Beschwerdeführerin hätte nämlich in jedem Fall, ungeachtet der Höhe der verzeichneten Beträge, die zur Ausstellung gelangt seien, somit auch bei Beträgen unter S 5.000,--, ihrem Vorgesetzten die Zeichnung überlassen müssen, da andernfalls die volle Unparteilichkeit bei der Besorgung dieser Geschäfte nicht hätte gewahrt werden können. Indem sie als Leiterin der BGV Geldmittel aus der Mietzinsreserve zur Sanierung ihres eigenen Bestandsobjektes bewilligt habe, sei sie nämlich in eigener Sache tätig geworden. Ebenso wie es zB einem Rechtsanwalt verboten sei, zwei widerstreitende Parteien zu vertreten, sei die Doppelrolle der Beschwerdeführerin zumindest geeignet, die volle Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ein solcher Zweifel allein (der überdies durch die oben beschriebene Art der Geschäftsführung zur Gewissheit des Nichtvorliegens der Unbefangenheit geführt habe), genüge nach dem Gesetz bereits, um die Beschwerdeführerin zur Nichtausübung ihres Dienstes zu verpflichten.
Hinsichtlich des Verschuldens werde festgestellt, dass ein Beamter dann seine Dienstpflichten im Sinne des § 95 DPL 1972 schuldhaft verletze, wenn er entweder vorsätzlich oder fahrlässig diesen zuwider handle (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0181). Die Dienstpflichtverletzung der Beschwerdeführerin nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28a DPL 1972 sei objektiv nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hätte weiters nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung dieser Dienstpflichten kein Verschulden getroffen hätte. Ihr Vorbringen, sie sei sich subjektiv nicht bewusst gewesen, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, habe keineswegs ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht.
Im Rahmen der Strafbemessung befand die belangte Behörde, dass die Strafzumessungsgründe von der Erstinstanz im Wesentlichen richtig gewürdigt worden seien. Dennoch hätte die verhängte Strafe auf eine solche, die knapp über dem Wert der von der Beschuldigten in Anspruch genommenen Leistungen (S 18.264,--) liege, sohin auf 40 % ihres Dienstbezuges herabgesetzt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten - DPL 1972, NÖ LGBl. 2200 bedeutsam:
§ 26 DPL 1972 regelt die "Allgemeinen Dienstpflichten. Abs. 1 dieser Bestimmung (der letzte Satz wurde durch Art. I Z. 7 der Novelle LGBl. 2200 - 17 mit Wirkung ab 16. April 1983 eingefügt) lautet:
" (1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
§ 28a DPL 1972, der durch Art. I Z. 3 der Novelle LGBl. 2200 - 12 (mit Wirkung ab 27. Februar 1981) eingefügt wurde, trifft unter der Überschrift "Befangenheit" folgende Regelung:
"Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt."
Der im Beschwerdefall maßgebende IV. Teil der DPL 1972, der das Disziplinarrecht näher regelt, wurde durch Art. I Z. 29 der Novelle LGBl. 2200-10, der am 1. Jänner 1979 in Kraft getreten ist, völlig neu geregelt. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf diese Fassung, sofern nicht ausdrücklich anderes angegeben ist.
Nach § 95 leg. cit. sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Teiles zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 114h Abs. 1 lit. b DPL 1972 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt.
Nach § 114 l Abs. 1 leg. cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission in deren Auftrag durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 114m DPL 1972 trifft nähere Bestimmungen über den Verhandlungsbeschluss und die mündliche Verhandlung. Nach § 114m Abs. 1 hat die Disziplinarkommission, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Partei sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Abs. 5 bis 11 regeln näher den Ablauf der mündlichen Verhandlung.
Nach § 114o Abs. 1 leg. cit. hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. (Anmerkung: Die Möglichkeit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der DK bzw. der DOK Abstand zu nehmen, wurde für bestimmte Fälle erst durch die DPL-Novelle 1999, LGBl. 2200 - 47, in den dem § 114m angefügten Abs. 13 und 14 eingeführt, was auch zu einer Abänderung des § 114o Abs. 1 führte.)
II. Zu den Beschwerdeausführungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 95 ff DPL 1972 in Verbindung mit §§ 26, 28a leg. cit. einer Dienstpflichtverletzung als schuldig erkannt zu werden, in eventu in ihrem Recht darauf, überhaupt nicht oder nicht mit einer das sich aus § 97 leg. cit. ergebende Maß übersteigenden Disziplinarstrafe belegt zu werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr nach dem Schuldspruch des angefochtenen Bescheides mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden seien, die sich in 3 Vorwürfe aufschlüsseln ließen.
2.1. In Ausführung des Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der erste Vorwurf (Veranlassung der Fußbodensanierung ohne Zustimmung des Vorgesetzen, obwohl es sich um eine sie selbst betreffende Angelegenheit gehandelt habe) in die Richtung gehe, dass sie eine (angebliche) Befangenheit nicht berücksichtigt habe.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde meine, unter "Ausübung des Amtes" im Sinne des § 28a DPL 1972 fiele auch die (von ihr zu besorgende) Hausverwaltung. Dies sei aber nicht entscheidend; selbst wenn dies zuträfe, liege keine Befangenheit oder jedenfalls kein schuldhafter Verstoß dagegen vor. Der Beamte müsse nämlich in schuldhafter Weise gegen jene Regeln verstoßen, die "als der Natur" seines Tätigkeitsbereiches entsprechend anzusehen seien. Es liege auf der Hand, dass der Maßstab für hoheitliches Handeln einerseits und privatwirtschaftliches Handeln andererseits nicht derselbe sein könne. Nach den Standesregeln für private Gebäudeverwalter sei aber die gleichzeitige Innehabung der Hausverwaltung und die Stellung als Mieter zulässig. Dies sei im Grundsätzlichen auch für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Die in dieser Situation einzige konsequente Abgrenzung könne nur in einer Trennung zwischen ordentlicher und außerordentlicher (Haus)Verwaltungstätigkeit liegen. Wenn die gleichzeitige Innehabung von Hausverwaltung und Stellung als Mieter grundsätzlich zulässig sei, müsse der Hausverwalter auch grundsätzlich eigenständig entscheiden können. Die Verwaltung der Mietzinsreserve mit Aufwendungen für Arbeiten der gegenständlichen Art falle zweifellos in diesen Rahmen. Jede andere Abgrenzung bedürfte ausdrücklicher Vorschriften; solche seien nicht behauptet und jedenfalls von Seiten der Behörde auch nicht festgestellt worden. Es fehle daher die rechtliche Grundlage für die Annahme, dass sie rechtswidrig gehandelt habe. Zur Frage der Schuld führte die Beschwerdeführerin aus, dass es dem Beamten, insbesondere wenn er so wie sie kein absolvierter Jurist sei, nicht zugemutet werden könne, "derartiges" von sich aus zu erkennen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin gegen den ersten Schuldvorwurf mehrere Begründungsmängel geltend:
im ganzen Disziplinarverfahren sei nie auch nur angedeutet worden, dass sie wegen Befangenheit nicht auch die von ihr gemietete Wohnung hätte verwalten dürfen oder Vorgesetzte davon nichts gewusst hätten. Es dränge sich die Frage auf, warum sie zwar grundsätzlich für die Verwaltung der Wohnung als nicht befangen betrachtet worden sei, dies aber für die Fußbodensanierung der Fall sein solle. Weder werde behauptet, dass dies aus einem Erlass hervorgehe noch würden Kriterien für eine derartige Unterscheidung genannt werden.
2.2. Dazu ist Folgendes zu sagen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der erste Schuldvorwurf (Vorgangsweise der Fußbodensanierung) von der belangten Behörde - wie sich aus der Textierung dieses Vorwurfes in Verbindung mit der Neufassung des Spruches des angefochtenen Bescheides (insbesondere zusätzliche Anführung des § 28a DPL 1972 als verletzte Rechtsvorschrift) und den Ausführungen in der Begründung zum Verhältnis § 26 Abs. 1 zu
§ 28a DPL 1972 zweifelsfrei ergibt - den Vorwurf enthält, in einer bestimmten Angelegenheit trotz Befangenheit gehandelt zu haben, ohne hiezu die Zustimmung des Vorgesetzten eingeholt zu haben.
§ 28a DPL 1972 ist dem § 47 BDG 1979 nachgebildet und stimmt mit diesem wörtlich überein, sodass Rechtsprechung und Literatur zur bundesrechtlichen Norm auch für die Auslegung der landesrechtlichen Bestimmung herangezogen werden kann.
Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichten verschiedene Rechtsvorschriften. So regelt zB § 7 AVG die Vorgangsweise für den Fall der "Befangenheit eines Verwaltungsorganes" für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben (vgl. Art. II Abs. 1 EGVG), die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben "unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung"), dem für den Landesbereich § 26 DPL 1972 entspricht, eine Dienstpflicht des Beamten. Die Bestimmung des § 47 BDG 1979 wurde daher primär deshalb eingeführt, um dieses Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten "Privatwirtschaftsverwaltung"( dh bei einer Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten im Sinne des Art. 17 B-VG) sicherzustellen (vgl. dazu die EB zur RV zum BDG 1979 - Stammfassung, 11 Blg StenProt NR
15. GP zu dieser Bestimmung, 87 f). Dies gilt auch für die nachgebildete Bestimmung des § 28a DPL 1972.
Wie Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
2. Auflage, 199 ff, zutreffend dargelegt hat, verweist die Definition der Befangenheit in § 47 BDG 1979 (ebenso wie § 28a DPL 1972) zunächst auf den - nicht näher definierten - Begriff der "Unbefangenheit"; eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch dann vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche), unparteiische Entscheidung zu treffen. Für die Dienstpflichtverletzung nach § 47 BDG 1979 genügen bereits "Zweifel" an dieser Objektivität; selbst wenn deren Mangel nicht nachgewiesen werden kann, liegt unter Umständen schon "Befangenheit" vor. Die Zweifel müssen allerdings durch "wichtige Gründe" hervorgerufen sein.
Zwar führt § 47 BDG 1979 (hier: § 28a DPL 1972) nicht näher aus, was unter "wichtige Gründe" zu verstehen ist, doch ist es schon im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Bestimmung nicht zweifelhaft, dass § 7 AVG, an dessen Standard sich die dienstrechtliche Norm offenkundig orientiert, zur Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes heranzuziehen ist. Mit Recht weist Kucsko/Stadlmayer, aaO, 200, darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 47 BDG 1979 den Inhalt des § 7 AVG nicht ändern, sondern lediglich für einen bisher nicht erfassten Bereich übernehmen wollte. Dies bedeutet, dass die in § 7 Abs. 1 Z. 1 - 3 AVG aufgezählten "absoluten" Befangenheitsgründe, die nach der Regelungstechnik dieser Bestimmung gegenüber den "sonstigen" wichtigen Gründen (Generalklausel nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG) besonders hervorgehobene wichtige Gründe sind, die auch im Anwendungsbereich des § 47 BDG 1979 (hier: § 28a DPL 1972) beachtlich sind. Danach liegt aber in einer Angelegenheit (Sache) Befangenheit - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - ua dann vor, wenn der Beamte an ihr beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 Z. 1 AVG).
Im Beschwerdefall gehört die Verwaltung bundeseigener Gebäude zu den dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin. Da diese Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes besorgt werden, fallen sie unter Art. 17 B-VG (so genannte "Privatwirtschaftsverwaltung"). Dass die Beschwerdeführerin dabei im Rahmen der so genannten "Auftragsverwaltung" nach Art. 104 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 678/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 483/1990 (spätere Novellierungen kommen wegen des Tatzeitpunktes nicht in Betracht) Aufgaben des Bundes besorgt, ist für die Geltung der DPL 1972 ohne Bedeutung, die am Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land, nicht aber daran anknüpft, in welchem Aufgabenbereich der Landesbeamte tätig wird.
Die Besorgung dieser (mit den Mitteln des Privatrechts zu besorgenden) Aufgaben stellt auch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine "Ausübung des Amtes" im Sinne des § 28a DPL 1972 dar. Bei einem anderen Verständnis wäre nämlich die Bestimmung des § 28a DPL 1972 überflüssig, da - wie oben gezeigt - die Einhaltung der für einen Teilbereich der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung des § 7 AVG dienstrechtlich durch eine andere Bestimmung sanktioniert ist und im Zweifel dem Gesetzgeber nicht die Erlassung einer überflüssigen Bestimmung unterstellt werden kann.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres Amtes als Hausverwalterin eines im Bundeseigentums stehenden Gebäudes Handlungen für ein darin befindliches Bestandsobjekt gesetzt, dessen Mieterin sie war. Diese Fallkonstellation ist dem § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG vergleichbar und vor dem Hintergrund der Rechtslage daher ein wichtiger Grund im Sinne des § 28a DPL 1972. Die objektive Verwaltungsführung ist nämlich schon dann gefährdet, wenn der sein Amt ausübende Beamte in Verbindung mit der Rechtsstellung zu dem Objekt, auf das sich seine privatrechtliche Handlung bezieht, einer Interessenkollision ausgesetzt ist.
§ 28a DPL 1972, der - wie oben gezeigt - den "Befangenheitsstandard", der für einen Teil der Hoheitsverwaltung nach § 7 AVG gilt, für die "Privatwirtschaftsverwaltung" übernommen hat, lässt die von der Beschwerdeführerin behauptete Unterscheidung in den Anforderungen an die Befangenheit je nach dem, in welchem Bereich der Beamte tätig wird, nicht zu. Angesichts des Inhaltes dieser Bestimmung ist es auch rechtlich unerheblich, ob die Standesregeln privater Hausverwalter die Vereinbarkeit von Hausverwaltung und gleichzeitiger Mieterstellung in einem verwalteten Objekt als zulässig ansehen. Dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ist es nicht verwehrt, im Dienstrecht für Beamte, die selbst Aufgaben nach Art. 17 B-VG wahrzunehmen haben, die der Art nach auch von Privaten besorgt werden, über die gesetzliche Normierung von Dienstpflichten einen strengeren Maßstab anzulegen als dies für die Tätigkeit der Privaten durch Standesrecht usw. der Fall ist, zumal es in der Privatwirtschaftsverwaltung im "Innenverhältnis" eine Reihe von Regeln gibt (vgl. zB das fünfte Hauptstück, insbesondere Art. 126 b Abs. 5 B-VG), die für die Tätigkeit der Privaten kein Pendant haben, und zumal die von einer Gebietskörperschaft selbst (dh ohne Ausgliederung und Übertragung an eigene Rechtsträger) wahrgenommene Privatwirtschaftsverwaltung fast ausschließlich aus Steuermitteln finanziert wird. Rechtlich unerheblich ist es im Beschwerdefall auch, ob die strittige Fußbodensanierung als Teil der ordentlichen oder außerordentlichen Hausverwaltung anzusehen ist, weil die erste der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung an Hand des § 28a DPL 1972 zu messen ist und diese Bestimmung - jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation - keinen Raum für eine solche Unterscheidung lässt.
Obwohl die belangte Behörde insoweit von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid in diesem Punkt dennoch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Sie hat nämlich der Beschwerdeführerin im ersten Schuldspruch trotz des Vorwurfes der Befangenheit letztlich zur Last gelegt, nicht die Zustimmung ihres Vorgesetzten zu der strittigen Verwalterhandlung eingeholt zu haben. Eine derartige Pflicht sieht aber § 28a DPL 1972 nicht vor: der Beamte hat sich vielmehr der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Durch wen die Vertretung erfolgen soll, regelt diese Bestimmung nicht (ebenso wenig § 47 BDG 1979 oder § 7 AVG, sodass auch deren analoge Heranziehung nicht in Betracht kommt). Dabei ist davon auszugehen, dass für diese vertretungsweise Amtshandlung zunächst jeder Organwalter dieser Organisationseinheit in Betracht kommt, zu dessen dienstlichem Aufgabenbereich die Vornahme solcher Tätigkeiten ihrer Art nach gehören. Ist dies auf Grund der Geschäftseinteilung für diese Organisationseinheit nicht klar oder steht im konkreten Fall kein Organwalter dieser Organisationseinheit zur Verfügung, wird der befangene Beamte seine Pflicht, die Vertretung zu veranlassen, nur durch Meldung an den Vorgesetzten erfüllen können, weil die Lösung dieses Falles typischerweise in die Leitungskompetenz des Vorgesetzten fällt. Eine derartige Meldepflicht des Beamten ist in diesem Fall aus der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten abzuleiten, die sich aus § 26 Abs. 1 in Verbindung mit dem Dienstgehorsam nach § 27 LDP 1972 ergibt. Zu beachten ist, dass bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung keine "Einwilligung des Verletzten" in Betracht kommt. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals "erlauben", etwa trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (vgl. dazu Kucsko/Stadlmayer, Die Haftung des Beamten aus disziplinarrechtlicher Sicht, ZfV 1986, 147 ff).
Dass ein Fall der Gefahr im Verzug vorgelegen ist, in dem auch der befangene Beamte eine Art "Notstandskompetenz" hat, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist nach den Umständen des Falles auch nicht erkennbar.
Stellt aber die der Beschwerdeführerin ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 28a DPL 1972 zur Last gelegte erste Tat keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 114h Abs. 1 lit. b leg. cit. dar, war die Bestätigung des ersten Schuldspruches rechtswidrig. Da die belangte Behörde durch ihre Ausführungen in der Begründung das Schwergewicht eindeutig auf die durch § 28a DPL 1972 präzisierte Pflicht zur Unparteilichkeit gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. gelegt hat, scheidet die Unterstellung dieses Verhaltens unter einen anderen Tatbestand nach dem ersten Satz dieser Bestimmung aus, zumal dafür weitere Sachverhaltsermittlungen (Bestehen von dienstzweigespezifischen Regelungen) fehlen.
3.1. Zum zweiten Schuldvorwurf (Beauftragung der die Fußbodensanierung durchführenden Firma B, 5 Teilrechnungen zu je S 5.000,-- vorzulegen, um diese Rechnungen selbst anweisen zu können) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es auch hier im Dunklen bleibe, gegen welche konkreten Bestimmungen sie verstoßen habe. Es stehe fest, dass es keine generelle Norm, Gesetz oder Verordnung gebe, gegen welche die Detailrechnungslegung verstoßen habe. Allenfalls in diese Richtung gehende erlassmäßige Bestimmungen hätten mit ihrem genauen Inhalt festgestellt werden müssen, ehe sie zum Gegenstand der rechtlichen Beurteilung hätten gemacht werden dürfen. Darüberhinaus gehe es bei Erlässen nicht nur um die Existenz, sondern auch um die Frage der Kenntnis des Beamten. Darauf sei weder die belangte Behörde noch die Behörde erster Instanz eingegangen. Zusätzlich sei für die subjektive Tatseite die Praxis der "Stückelung" zu berücksichtigen gewesen.
3.2. Dazu ist Folgendes zu sagen:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem Spruch ist davon auszugehen, dass auch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin der den Unparteilichkeitstatbestand des § 26 Abs. 1 LDP 1972 präzisierenden Bestimmung des § 28a leg. cit. unterstellt wurde. In dieser Vorgangsweise kann der Verwaltungsgerichtshof aber keine Verletzung der Befangenheitsvorschrift erkennen. Der Hinweis auf die im Spruch genannte Anweisungsbeschränkung für die Beschwerdeführerin, die die Beschwerdeführerin nach Auffassung der belangten Behörde unterlaufen hat, deutet auf eine Verletzung einer Weisung (Dienstgehorsam nach § 27 DPL 1972) hin, die der Beschwerdeführerin allerdings - anders als noch im Einleitungsbeschluss - in den im Disziplinarverfahren ergangenen Disziplinarerkenntnissen nicht zur Last gelegt wurde. Obwohl sie bereits in ihrer Berufung auf diesen Umstand hingewiesen hat, hat sich die belangte Behörde (trotz Neufassung des Spruches) nicht veranlasst gesehen, diesbezüglich ihren Spruch zu ergänzen.
Darüber hinaus war im Berufungsverfahren nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage - dies gilt auch grundsätzlich für die neue Rechtslage nach § 114m Abs. 13 und 14 in Verbindung mit § 114o Abs. 1 leg. cit. - von der belangten Behörde zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu die zur Rechtslage nach dem BDG 1977 bzw. BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 287/1988, die mit § 114m DPL 1972 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2200 - 47 in diesem Punkt völlig übereinstimmt, ergangene Rechtsprechung z.B. VwSlg. 12.917 A/1989 und die dort genannte Vorjudikatur). Damit hat sie gegen den in § 114o Abs. 1 DPL 1972 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen. Die Rechtserheblichkeit der Unterlassung der gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde ergibt sich schon daraus, dass der Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig geblieben ist, als die Beschwerdeführerin zwar im Verfahren vor der Behörde 1. Instanz eingeräumt hat, die Firma Bauer um die Ausstellung von Teilrechnungen ersucht zu haben, jedoch nicht zugegeben hat, dass sie deren Ausstellung in einem Betrag von "unter S 5.000,--" verlangt habe, um sie selbst anweisen zu können, was ihr aber nach dem vorliegenden Tatvorwurf zur Last gelegt wurde. Trotz Bekämpfung der diesbezüglichen Beweiswürdigung der ersten Instanz hat die belangte Behörde keine dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß von ihr zu treffenden Sachverhaltsergänzungen zB durch Einvernahme einer Person der Firma Bauer vorgenommen. Ungklärt ist auch geblieben, wie viele Teilrechnungen und mit welcher Begründung die Beschwerdeführerin deren Ausstellung verlangt hat. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde offenbar für jedes Zimmer der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung bzw. für bestimmte Teilleistungen (Montage von Leisten) gesonderte Rechnungen (überwiegend vom selben Tag) von der Firma Bauer ausgestellt. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, wie sich die Beschwerdeführerin bei vergleichbaren Sanierungsvorhaben anderer Mieter in diesem Haus verhalten hat.
Nach den obigen Ausführungen ist auch der 2. Vorwurf - und zwar wegen der im Allgemeinen gegebenen Prävalenz des Aufhebungsgrundes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich gegen den dritten Schuldspruch, es trotz Zurückweisung einer Rechnung durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten unterlassen zu haben, eine Klärung herbeizuführen. Hiezu führt sie im Wesentlichen aus, diese Anschuldigung sei von vornherein rechtlich unhaltbar. Sie laufe darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin "zu einer Untersuchung in eigener Sache oder zu einer Art von Selbstanzeige" verpflichtet gewesen wäre. Sie sei überzeugt gewesen, korrekt gehandelt zu haben, und so hätte auch der betreffende Vermerk des Vorgesetzten sie nicht zu einer Klärung verpflichtet. Auch zu diesem Schuldspruch fehle die Begründung gänzlich.
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
4.2. Auch dieses vorgeworfene Verhalten wurde wie die beiden anderen Vorwürfe von der belangten Behörde dem in Präzierung des Unparteilichkeitsgebotes nach § 26 Abs. 1 ergangenen § 28a DPL 1972 unterstellt. Darin kann der Verwaltungsgerichtshof aber keine Verletzung der Dienstpflicht nach § 28a DPL 1972 erkennen. Es war daher auf das obige Vorbringen nicht weiter einzugehen.
5. Aus den vorgenannten Gründen war der Schuldspruch zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dadurch verliert auch der Ausspruch über die Strafe (vgl. §§ 95 und 97 DPL 1972) und die Kosten (§ 114g DPL 1972) seine Grundlage. Daher waren der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juli 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)