VwGH 93/09/0418

VwGH93/09/041824.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 7. Juli 1993, Zl. 40/5-DOK/93, betreffend Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
EMRK Art6;
StGB §159 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
EMRK Art6;
StGB §159 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die unter Punkt 2. im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 14. April 1993 umschriebene Dienstpflichtverletzung bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1959 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner (im angefochtenen Bescheid bestätigten) Entlassung als Sicherheitswachebeamter (Revierinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Seit 4. Februar 1992 war der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert (zunächst vorläufige Suspendierung durch Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Februar 1992; "endgültige" Suspendierung auf Grund des Bescheides der Disziplinarkommission vom 6. März 1992; die Suspendierung gründete sich auf die im dritten Einleitungsbeschluß zur Last gelegten Vorwürfe).

Der Entlassung liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe folgende Dienstpflichtverletzungen (siehe dazu näher unten) begangen.

1. Eingehen von Schulden (vor allem im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer betriebenen Freizeitzentrum) in Verbindung mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB (fahrlässige Krida);

2. Erregung von in ungebührlicher Weise störenden Lärm als Betreiber eines Restaurants im Zusammenhang mit zwei rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem in Wien als Landesgesetz geltenden Art. VIII EGVG;

3. Untervermietung eines Lokals als Bordell an eine Prostituierte sowie Bezug von Entgelt für vom Beschwerdeführer mit seinem Privat-PKW durchgeführten fallweisen Fahrten für die Prostituierte zu Gästen.

Im Zuge des mit dem Ersteinleitungsbeschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden kurz: DK) vom 24. Mai 1991 eingeleiteten Disziplinarverfahrens (dem weitere fünf gesonderte Einleitungsbeschlüsse und ein ergänzender Einleitungsbeschluß in Verbindung mit dem Verhandlungsbeschluß folgten) wurden gegen den Beschwerdeführer auch noch folgende disziplinäre Anschuldigungen erhoben, deren weitere Verfolgung jedoch eingestellt oder nicht weiter betrieben wurde, auf die jedoch der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist:

1).

1.1.) Als Privatperson in offenbarer Unkenntnis zweckmäßiger finanzieller Gebarung durch den nebenerwerbsmäßigen Betrieb eines Freizeitzentrums zunächst Schulden in der Höhe von S 341.460,-- und sodann in der Folge weitere Schulden in der Höhe von S 59.704,60 verursacht zu haben,

1.2.) in der Folge weitere Schulden verursacht zu haben, sodaß ein Exekutionsbeschluß des BG Donaustadt vom 5.11.1991 über den Betrag von S 2.200,-- sowie vom 25.11.1991 über den Betrag von S 500,-- an 17. Stelle sowie zwei Exekutionsbeschlüsse des BG Donaustadt vom 17.1.1992 über je S 1.100,-- an die 18. Stelle der Bezüge der verpflichteten Partei zum Vollzug vorgemerkt werden mußten,

1.3.) in weiterer Folge neuerlich Schulden verursacht zu haben, sodaß ein Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Vekehrssteuern vom 13.2.1992 über den Betrag von S 3.778,-- an

19. Stelle sowie ein Exekutionsbeschluß des BG Donaustadt vom 17.1.1992 über S 500,-- an die 20. Stelle der Bezüge der verpflichteten Partei zum Vollzug vorgemerkt werden mußten,

1.4.) weiters neuerlich Schulden verursacht zu haben, sodaß ein Exekutionsbeschluß des BG Donaustadt am 15.1.1992 über S 1.000,-- an die 21. Stelle der Bezüge der verpflichteten Partei zum Vollzug vorgemerkt werden mußten,

1.5.) weiters Schulden verursacht zu haben, sodaß ein Exekutionsbeschluß des BG Donaustadt vom 17.2.1992 über S 100,-- an die 22. Stelle der Bezüge der verpflichteten Partei zum Vollzug vorgemerkt werden mußte,

1.6.) in der Folge weitere Schulden verursacht zu haben, sodaß laut Buchhaltung der BPD Wien die Aufstellung der auf dem Verbotskonto vorgemerkten Forderungen mit Stand 24.11.1992 wie folgt lautete:

...

(Es folgt eine Aufzählung von 16 Vormerkungen von Verbindlichkeiten, zu deren Hereinbringung Exekution geführt wurde)

...

Er hat dadurch gegen § 43/2 BDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen i.S.d. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

2.) als Verantwortlicher des Lokales "P" etabl., es unterlassen zu haben am 6.10.1990 in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr und

22.45 bis 23.45 Uhr auf seine Gäste einzuwirken, sodaß diese in ungebührlicherweise störenden Lärm erregten,

Er hat dadurch gegen § 43/2 BDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen i.S.d. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

3.) als ehemaliger Hauptmieter eines Lokales dieses ab 1991 als Bordell an die Prostituierte O., 3.7.1958 geb., keniat. Stbg., weitervermietet zu haben, dafür in Kenntnis der Art des Betriebes zunächst eine Miete in der Höhe von S 5.524,-- monatlich, später einen Teil des Kundenentgeltes der Prostituierten und zwar pro Gast S 300,--, bei Hausbesuchen

S 400,--, sowie bei Fahrten für die Prostituierte zu Gästen sowie mit dem Privat-PKW pro Fahrt S 300,-- erhalten zu haben,

Er hat dadurch gegen § 43/2 BDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen i.S.d. § 91 BDG 1979 i.d.g.f. begangen.

Über ihn wird gem. § 92 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 i.d.g.F. die DISZIPLINARSTRAFE DER ENTLASSUNG verhängt."

In der BEGRÜNDUNG ZU PUNKT 1. des Schuldspruches gab die belangte Behörde insbesondere die Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zur Entstehung dieser Schulden wieder. Die meisten im Verhandlungsbeschluß unter Punkt 1.6. (Anmerkung: entspricht Punkt 1.6. des Schuldspruches) vorgemerkten Forderungen seien im Zusammenhang mit dem Konkurs betreffend das ehemalige Fitness-Center zu sehen. Einige dieser Vormerkungen seien jedoch auf Grund eines außergerichtlichen Vergleiches vor ca. einem halben Jahr mit einer Quote von 10 % bereits beglichen worden. Entsprechende Bestätigungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorweisen können. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe einen Zwangsausgleich beantragt, wobei am 28. April 1994 eine Verhandlung vor dem Exekutionsgericht stattfinden werde. Vorgesehen sei eine 20 %-ige Befriedigung der Gläubiger (ausgenommen Rang 001: Darlehen eines Kreditinstitutes in der Höhe von S 250.000,--). Bei Annahme des Zwangsausgleiches würde er (ausgenommen der Forderung unter Rang 001) nur mehr eine Geldsumme von S 70.000,-- brauchen, um schuldenfrei zu sein. Bei einer Befriedigung von Schulden in dieser Höhe von 10 bzw. 20 % wäre er persönlich als Gläubiger nicht zufrieden, jedoch sei dies im Gesetz so vorgesehen. Er sei daher der Auffassung, daß er keinesfalls leichtfertig Schulden eingegangen sei und auch die Tilgung nicht leichtfertig betrieben habe. Die Dienstbehörde hätte seine Nebenbeschäftigung im Jahr 1983 "genehmigt". Als die Schulden 1988 begonnen hätten, sei er jeweils von der Dienstbehörde dazu befragt worden. Eine sonstige Reaktion sei nicht erfolgt. Nach der Konkurseröffnung am 3. Oktober 1991 seien keine weiteren Schuldaufnahmen mehr erfolgt.

Nach einer Darstellung des Inhaltes des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (insbesondere Erfordernis des "Dienstbezuges" und objektive Beurteilung der Vertrauensminderung) führte die DK aus, das Eingehen von Verbindlichkeiten allein stelle für einen Beamten keine Pflichtverletzung dar. Er handle aber "seinen Dienst- und Standespflichten in hohem Maße zuwider, wenn er die Tilgung seiner leichtfertig eingegangenen Schulden nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und solcherart immer wieder gerichtliche Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört."

Ein Beamter habe auch in diesem Bereich eine gewisse Vorbildfunktion auszuüben.

Seit April 1991 sei von der Dienstbehörde in mehreren Disziplinaranzeigen auf die enorme Schuldenlast des Beschwerdeführers in Form von Rangvormerkungen hingewiesen worden (vgl. die Zusammenstellung der Buchhaltung der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. November 1992 betreffend die auf dem Verbotskonto vorgemerkten Forderungen). Aus einer kurz vor der Verhandlung von der Buchhaltung eingeholten aktuellen Information vom 7. April 1993 gehe hervor, daß lediglich die unter Punkt 1.6. des Verhandlungsbeschlusses auf Rang 16 vorgemerkte Forderung bezahlt worden sei. Die Gesamtsumme des aushaftenden Kapitals betrage immer noch S 1,251.888,--.

Der Beschwerdeführer habe seine Angaben in der Verhandlung über die Tilgung einzelner Forderungen im außergerichtlichen Weg durch keinerlei Unterlagen beweisen können, sodaß eine Nachvollziehung im Rahmen der Disziplinarverhandlung nicht möglich gewesen sei.

Im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 22. September 1992 (Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Krida), an dessen Tatsachenfeststellungen die DK gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 gebunden sei, werde klar und eindeutig auf die Schuldform der Fahrlässigkeit hingewiesen.

Der Beschwerdeführer selbst habe außerdem im Rahmen der Disziplinarverhandlung angegeben, er wäre als Gläubiger keinesfalls mit einer Quote von 10 bis 20 % zufrieden.

Im Hinblick auf die schwere Verletzung des Rechtsgutes des Vermögens - ein Rechtsgut, das von einem Sicherheitswachebeamten in Ausübung seines Berufes zu schützen sei - sowie auf die Folgen und Auswirkungen dieser Handlungen, insbesondere die Öffentlichkeit, der hohen Schulden, verbunden mit großen Vermögensschädigungen der Gläubiger, sei der erkennende Senat der Ansicht, daß schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie ein schwerwiegender "disziplinärer Überhang" (zu diesem Begriff enthält die Begründung eine umfangreiche Erörterung) gemäß § 95 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 vorliege. Auf Grund der besonderen Höhe der Schulden sowie der - wenn überhaupt - nur verminderten Befriedigung der Gläubiger - habe für den Senat auch die spezialpräventive Notendigkeit einer Disziplinarstrafe im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 bestanden. Die Schuldfrage sei daher eindeutig zu bejahen gewesen.

In der BEGRÜNDUNG ZU PUNKT 2. DES SCHULDSPRUCHES verwies die belangte Behörde zunächst auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die Vorfälle auf einer Kinderparty (Beaufsichtigung durch Lehrer) und abends auf einer Feier des Elternvereins bezogen hätten. Der begreifliche Lärm, der keinesfalls außergewöhnlich gewesen sei, hätte von ihm nicht verhindert werden können; er sei auch nicht immer im Lokal, sondern auch im angrenzenden Fitness-Center gewesen. Diese Argumentation habe er im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgebracht; die Frage des Verschuldens im Disziplinarverfahren sei jedoch anders als im Verwaltungsstrafverfahren, also in Richtung der Zumutbarkeit des rechtlichen Handelns, auszulegen.

Dem hielt die DK (nach Prüfung des Einwandes, es liege Verjährung vor) entgegen, der Beschwerdeführer habe privat als Gastwirt auch hier ein Rechtsgut verletzt, das er beruflich zu schützen habe, nämlich den Anspruch der Öffentlichkeit auf Unterlassung ungebührlicherweise störenden Lärms. Der Vorfall sei dem § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu unterstellen. Disziplinärer Überhang liege im Hinblick auf Folgen und Wirkungen der Tat in der Öffentlichkeit vor. Als Unternehmer hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, daß er auf Grund der Größe der gesamten Lokalität allein für Ruhe und Ordnung nicht sorgen könne und hätte entsprechendes Personal einstellen müssen. Ein rechtmäßiges Verhalten sei dem Beschwerdeführer daher sehr wohl zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe außerdem keine Berufung mit diesem Argument gegen die rechtskräftigen Straferkenntnisse eingebracht. Er habe in der Disziplinarverhandlung auch zugeben müssen, daß er selbst mit derartigen Amtshandlungen dienstlich zu tun gehabt habe und er daher um die Verantwortlichkeit des Gastwirtes in diesen Fällen wisse. Im Hinblick auf die zweimalige Begehung des gleichen Deliktes am gleichen Tag im selben Lokal habe auch die spezialpräventive Notwendigkeit einer Disziplinarstrafe bestanden. Die Schuldform sei daher zu bejahen gewesen.

In der BEGRÜNDUNG ZU PUNKT 3. DES SCHULDSPRUCHES wies die DK zunächst darauf hin, Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei ausschließlich der Verdacht der Untervermietung eines Lokales als Bordell an Prostituierte, die Partizipierung am Kundenentgelt mit einem Betrag von S 300,-- bzw. S 400,-- bei Hausbesuchen pro Kunde sowie die "fallweise Verbringung" der Prostituierten zu einem Kunden mit dem Privat-PKW des Beschwerdeführers, nicht aber der Verdacht der Zuhälterei. In der Folge setzte sich die DK mit der von den bisherigen Angaben abweichenden Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen des Disziplinaranwaltes und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dazu auseinander: O. habe das Lokal als Bar benützen wollen; erst zu einem späteren Zeitpunkt, in dem schon der Konkurs eröffnet gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bemerkt, daß es sich um ein Bordell gehandelt habe. Seine Handlungsweise sei aus seiner damaligen finanziellen Sicht zu verstehen. Nach der Konkurseröffnung habe er im Auftrag des Masseverwalters versucht, wegen der nicht durchgeführten Einzahlungen der Mieten mit O. Kontakt aufzunehmen. Alle danach erfolgten Zahlungen an ihn seien ausschließlich für den Masseverwalter getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag des Masseverwalters gehandelt; dies hätte der Beschwerdeführer als mit seinem Beruf als Exekutivbeamter vereinbar angesehen. Wäre der Konkurs nicht eröffnet worden, hätte er wegen seines Berufes den Untermietvertrag in Kenntnis des Zweckes des Lokales gekündigt. Er sei fallweise als Chauffeur für O. tätig gewesen; sie habe ihm jedoch niemals gesagt, daß sie zu einem Kunden in die Wohnung fahre.

Die DK nahm es auf Grund der früheren Einvernahme des Beschwerdeführers (insbesondere am 4. Februar 1992) als erwiesen an, daß er - entgegen seiner Verantwortung in der mündlichen Disziplinarverhandlung - bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Untermietvertrages über den Beruf der O. und der beabsichtigten Nutzung des Lokales Bescheid gewußt habe. Die "Partizipierung" am Kundenentgelt habe er ausdrücklich zugegeben. Er habe auch offensichtlich über den Zweck der jeweiligen Fahrten mit seinem Privat-PKW zu Kunden Bescheid gewußt. Das Argument, der Untermietvertrag sei am 1. Oktober 1991 abgeschlossen worden, der Beschwerdeführer jedoch durch das Konkursedikt vom 3. Oktober 1991 handlungsunfähig geworden, gehe ins Leere. Der Beschwerdeführer habe als Sicherheitswachebeamte durchaus seine Pflichten als Exekutivbeamter (auch im privaten Bereich) kennen müssen; er hätte die Verwertung dieses Objektes ablehnen können und in anderer zweckmäßiger Weise und mit seinen Berufspflichten vereinbar nützen können, um seine Gläubiger zu befriedigen.

In rechtlicher Hinsicht unterstellte die DK dieses Verhalten dem § 43 Abs. 2 BDG 1979. Gewisse Tätigkeiten im privaten Bereich stünden im natürlichen Gegensatz zum Beruf eines Exekutivbeamten. Ein Exekutivbeamter habe im Prostituierten-Milieu beruflich ausschließlich die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Strichverbot, Verhinderung von Zuhälterei etc.) im Sinne der Sicherheit der Öffentlichkeit zu kontrollieren. Es entstehe somit immer ein Interessenkonflikt, wenn ein Polizeibeamter im privaten Bereich in der genannten Form Kontakte zu diesem Milieu herstelle. Jedem Exekutivbeamten sei der amtsbekannte Nahebereich der Prostitution zur echten Kriminalität in Form von Zuhälterei, Gewalttaten usw. bekannt. Ein Exekutivbeamter habe daher in diesem Milieu privat, außer Dienst "absolut keine Tätigkeiten" wie in der obgenannten Weise durchzuführen. Wenn noch der betreffende Exekutivbeamte verschuldeterweise, wenn auch nur fahrlässig, große private Verbindlichkeiten habe, sei die Möglichkeit der Erpreßbarkeit durch Personen dieses Milieus groß und mit möglichen Auswirkungen auf seinen Beruf verbunden. Es bestehe daher nach Ansicht des Senates eine absolute Unvereinbarkeit der fraglichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im privaten Bereich mit seinem Beruf als Exekutivbeamter.

Die Schuldfrage sei daher auch in diesem Fall zu bejahen gewesen.

ZUM STRAFAUSSPRUCH führte die DK gemeinsam zu allen drei Schuldsprüchen aus, die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu Punkt 3. dieses Disziplinarerkenntnisses gesetzt worden. Insbesondere sei das unter Punkt 1. genannte Verhalten daher als Erschwerungsgrund zu werten gewesen. Wegen der spezifischen Delikte unter Punkt 1. und 3. sei der Beschwerdeführer für den öffentlichen Dienst untragbar, weil diese Delikte schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen darstellten. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Öffentlichkeit, seinen Kollegen und seinen Vorgesetzten in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sei nicht mehr gegeben. Gewisse Tätigkeiten, auch im privaten Bereich, wie leichtfertiges Eingehen von Schulden, keine Tilgung mit zumutbarer Sorgfalt, Tätigkeiten im Prostituiertenmilieu schlössen einen Beamten vom öffentichen Dienst im Bereich der Exekutive aus. Ein Beamter habe ein besonderes Maß an Verantwortung zu beachten; er habe auf Grund des Beamtenstatus besondere Pflichten mit Auswirkungen auf privater Ebene zu beachten.

Schon auf Grund der bestehenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wäre die eventuelle Verhängung der zweithöchsten Strafe (Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen) sinnlos: Im Gegenteil - dies könnte ein eventueller Anreiz zu weiteren Handlungen in Zukunft sein, die unvereinbar mit der Tätigkeit als Exekutivbeamter seien.

Mildernd könne kein Umstand gewertet werden. Die Anzahl der vom Beschwerdeführer erzielten Belobigungen entspreche dem Durchschnitt. Bei Abwägung all dieser Umstände sei der Senat im Hinblick auf die Schwere der Dienstpflichtverletzungen zum Ergebnis gekommen, daß eine Trennung der Dienstbehörde vom Beschwerdeführer, der untragbar geworden sei, unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses notwendig sei.

In seiner BERUFUNG brachte der Beschwerdeführer zum SCHULDSPRUCH 1. vor, ein Verstoß gegen die Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 sei nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung bestehe, daß von Personen, die mit diesem Beamten in dienstlichen Kontakt kommen könnten, Bedenken zu erwarten seien, er werde seinen Aufgaben nicht in sachlicher Weise nachkommen (Hinweis auf hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0046). Es sei daher zu untersuchen, ob eine entsprechende Rückwirkung auf die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliege. In der Begründung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 1992 werde ausgeführt, daß der Grund für die Beurteilung der zu spät beantragte Konkurs gewesen sei. Weiters sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe falsch investiert und über keinerlei kaufmännische Ausbildung verfügt. Diese Ausführungen, verbunden mit der Tatsache, daß der Beschwerdeführer Sicherheitswachebeamte sei, müßten dazu führen, daß diese rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung keine Auswirkungen auf seine dienstliche Tätigkeit und somit auf seine Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 habe. Ein disziplinärer Überhang wäre somit nicht gegeben.

Zum SCHULDSPRUCH 2. bejahte der Beschwerdeführer die Verbindung zu § 43 Abs. 2 BDG 1979, verneinte aber das Vorliegen seiner Schuld. Es sei praktisch unmöglich, in einem Areal von ca. 1000 m2 mit vier Bereichen (Fitness-Center, Restaurant, Cafe, Disco) ununterbrochen alle Gäste in allen Bereichen im Auge zu behalten. Es liege daher keine Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 StGB vor. Mangels Verschuldens sei daher keine Dienstpflichtverletzung gegeben.

Zum SCHULDSPRUCH 3. bestritt der Beschwerdeführer gleichfalls das Vorliegen seiner Schuld: Die Vermietung eines Lokals an eine - wie sich später herausgestellt habe - Prostituierte sei keine Dienstpflichtverletzung. Da er mit 3. Oktober 1991 (Zeitpunkt der Konkurseröffnung) handlungsunfähig geworden sei und alle danach gesetzten Handlungen im Auftrag für den Masseverwalter getätigt habe, habe er nicht schuldhaft gehandelt. Es sei auch kein Nachweis dafür erbracht worden, er habe bei Mitnahme der Prostituierten O. in seinem Wagen wissen müssen, daß sie zu einem Kunden unterwegs sei. Das in Rechnung gestellte Honorar von S 300,-- sei die Abgeltung für Benzin bzw. Abnützungskosten für sein Auto. Er sei auch nicht verpflichtet, sich vorher zu erkundigen, wohin er eine Person in seiner Freizeit hinführe.

Es liege daher im Punkt 1. überhaupt keine Dienstpflichtverletzung in den Punkten 2. und 3. zwar eine solche (im objektiven Sinn) vor, es mangle aber in den beiden Fällen an der notwendigen Schuld. Er beantrage daher die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1993 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach ausführlicher Wiedergabe der Entscheidung der DK (auf 24 Seiten) und der Berufung des Beschwerdeführers begründete sie ihre Entscheidung damit, hinsichtlich der Schuldfrage werde die Ansicht der DK vollinhaltlich geteilt und auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

Zur Strafe führte die belangte Behörde aus, ein Beamter, zu dessen Pflichtenkreis es gehöre, Kriminalität zu bekämpfen und Rechtsgüter zu schützen und der diese Rechtsgüter verletze - dies betreffe den Schuldspruch 1. und 2. - und sich in ein Milieu begebe, das einen Ausgangspunkt für kriminelle Handlungen darstelle (wie die Vorfälle von November 1991 und vom Februar 1992 auch zeigten) und daraus Vorteile ziehe (dies betreffe den Schuldspruch 3.), verletze den Kernbereich seiner Pflichten und verliere seine Glaubwürdigkeit als Exekutivbeamter.

Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer sehr wohl das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und das Vertrauen seiner vorgesetzten Kollegen zerstört. Insbesondere durch die Verhaltensweisen des Punktes 3. könne die Öffentlichkeit und die vorgesetzten Kollegen nicht mehr darauf vertrauen, daß der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben objektiv erfülle, sondern sie müßten befürchten, daß er Privates und Dienstliches vermenge, daß er in Interessenskonflikte gerate und erpreßbar werde.

Angesichts der Art und der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sei der Beschwerdeführer daher für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Über ihn hätte daher, trotz der Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und der Belobigungen, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die Schuldsprüche 1. und 2. zu Unrecht als Dienstpflichtverletzungen gewertet worden seien. Zum Schuldspruch 3. räumt er ein, wenn auch in einer Ausnahmesituation, Handlungen gesetzt zu haben, die die Feststellung eines schuldhaften disziplinär zu ahndenden Verhaltens, nicht aber das Strafausmaß (Entlassung) gerechtfertigt hätten. Aber selbst wenn alle im Schuldspruch genannten Anschuldigungen zuträfen, sei das Strafausmaß verfehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß der Schuldspruch teilweise (Punkte 1. und 2.) und das Strafausmaß bekämpft werden.

I. Zum Schuldspruch:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:

"(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist von der Verfolgung für den Fall, daß der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

1.) Zum Schuldspruch Punkt 1.:

Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 sei nicht jedes außerdienstliche Verhalten disziplinär ahndbar. Das (außerdienstliche) Verhalten müsse zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten in einer derartigen Verbindung stehen, daß von Personen, die mit ihm in dienstlichen Kontakt kommen könnten, Bedenken zu erwarten seien, daß er seinen Aufgaben nicht in der gebotenen sachlichen Weise nachkommen werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0046). Die belangte Behörde hätte daher zu untersuchen gehabt, ob tatsächlich eine entsprechende Rückwirkung bei diesem Anschuldigungspunkt vorliege. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Vorwürfe im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 22. September 1992, die als Grund für seine Verurteilung den zu spät beantragten Konkurs, seine falschen Investitionen sowie das Fehlen einer kaufmännischen Ausbildung anführten, trügen nicht den Vorwurf, gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Abgesehen davon, daß falsche Investitionen in Zeiten des wirtschaftlichen Wandels sehr oft geschähen, ohne daß man deshalb dem kaufmännisch Tätigen einen Vorwurf machen könne, könne das Eingehen von Schulden sicherlich in keiner Form als disziplinär betrachtet werden. Auch die nachfolgenden wirtschaftlichen Gegebenheiten allgemeiner Natur, die sich lediglich konkret auf den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers (Fitneß-Studio) ausgewirkt hätten, begründeten nicht den Disziplinarvorwurf. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Krida hätte somit keine Auswirkung auf die dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979; abgesehen davon, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch rechtskräftige Beendigung des Konkursverfahrens infolge Zwangsausgleich entschuldet worden sei. Dies wäre durch (die unterlassene) Anfrage beim Masseverwalter leicht möglich gewesen, um - selbst wenn eine Dienstpflichtverletzung vorliegen sollte - den disziplinären Überhang zu erforschen. Entgegen den Feststellungen der Behörde habe der Beschwerdeführer auch keine neuerlichen Schulden verursacht. Sie verwechsle offenbar den Zeitpunkt der Exekutionsführung mit dem der Entstehung der Schulden. Wenn schon die Feststellung der Verursachung neuer Schulden getroffen worden sei, hätte festgestellt werden müssen, wann diese Schulden eingegangen worden seien. Die Behörde hätte durch leicht anzustellende Ermittlungen (z.B. Einsichtnahme in die Exekutionstitel) feststellen können, daß es sich keinesfalls um neuerliche Schulden (d.h. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete) gehandelt habe. Vermutlich verwechsle sie den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit seines Urteiles erkennen hätte müssen, mit dem Zeitunkt der Konkurseröffnung.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0046 = Slg. N.F. Nr. 10.864/A; vom 14. November 1983, Zl. 82/12/0156; vom 29. Juni 1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A).

Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 der Beilagen Sten. Prot. NR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik und zur Lehrerdienstpragmatik, die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, daß sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an.

Die belangte Behörde ist (trotz mißverständlicher Formulierungen) dadurch, daß sie in der Begründung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Krida einen Bezug hergestellt hat, im Schuldspruch erkennbar davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe durch das Eingehen seiner näher dargelegten Schulden fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit, das heißt einen Zustand herbeigeführt, in dem er nicht mehr imstande gewesen ist, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine Schulden vollkommen zu begleichen. Bei diesem Vorwurf war es aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - unter dem Gesichtspunkt der disziplinären Erheblichkeit gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ohne Bedeutung, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer in einem das Konkursverfahren beendenden Zwangsausgleich entschuldet wurde oder nicht, betrifft dies doch Folgeerscheinungen des zur Last gelegten Fehlverhaltens. Was den Zeitpunkt des Eingehens der im Schuldspruch unter Punkt 1. aufgezählten Schulden betrifft, so hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seiner Berufung, nicht bestritten, daß es sich dabei um jene Schulden handelt, die jedenfalls auch seiner strafgerichtlichen Verurteilung nach § 159 Abs. 1 StGB zugrunde lagen, worauf es im Beschwerdefall aber entscheidend ankommt. Sein in diesem Zusammenhang erstmals in der Beschwerde erstattetes Vorbringen ist daher eine unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Stellt man diesem zur Last gelegten Verhalten gegenüber, daß es zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Exekutivbeamter gehört, unter anderem das Eigentum und Vermögen anderer zu schützen, so kann es bei vernünftiger Wertung aller Tatsachen des Beschwerdefalles keinem Zweifel unterliegen, daß dieses außerdienstliche Verhalten (nicht unerhebliches Schuldenmachen unter den Begleitumständen, die zur rechtskräftigen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida geführt haben) bei objektiver Betrachtung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ernstlich in Zweifel zu ziehen, zumal dann, wenn außerdienstliche Geschäftsbeziehungen zu Prostituierten - das Vorliegen dieser Dienstpflichtverletzung unter Punkt 3. hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr bestritten - gegeben sind. Da nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 das gesamte Verhalten des Beamten einer disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, folgt daraus, daß auf den zwischen mehreren außerdienstlichen (aber auch dienstlichen) Fehlverhalten bestehenden inneren Zusammenhang auch bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit eines Teilverhaltens (hier: unter dem Gesichtspunkt des Dienstbezuges im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979) Bedacht zu nehmen ist, mögen diese verschiedenen in einem Zusammenhang stehenden Fehlverhaltensweisen auch in gesonderten Schuldsprüchen ihren Niederschlag gefunden haben. Zutreffend hat daher die DK auf diesen Zusammenhang zwischen dem nicht unerheblichen Schuldenstand einerseits und dem Verkehr in Prostituiertenkreisen andererseits und die sich daraus ergebenden Gefahren für die korrekte Aufgabenerfüllung durch einen Exekutivbeamten hingewiesen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall auch bei dem dem Beschwerdeführer unter Punkt 1. zur Last gelegten Verhalten den erforderlichen Dienstbezug im Sinn des § 43 Abs. 2 BDG 1979 angenommen hat. Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß im Beschwerdefall nicht die Frage zu lösen war, ob ein Beamter durch Schuldenmachen schlechthin (ohne besondere Begleitumstände) überhaupt eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 begeht oder nicht.

Davon ausgehend liegt aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein disziplinärer Überhang vor. Denn der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe (hier: nach § 159 Abs. 1 StGB) in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschwerdeführers nur an jenen Maßstäben zu messen war, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, daß die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG 1979 festgelegten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck nicht entfalten kann (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z.B. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1986, Zl. 85/09/0254 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der unter Punkt 1. enthaltene Vorwurf der dort umschriebenen Dienstpflichtverletzung war daher nicht rechtswidrig.

2.) Zum Punkt 2.:

Zum Punkt 2. des Schuldspruches (zweimalige rechtskräftige verwaltungsstrafbehördliche Ahndung wegen ungebührlicher Lärmerregung) bestreitet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zu § 268 ZPO ergangene aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1990, G 73/80, die Bindung der Disziplinarbehörde an Verwaltungsstraferkenntnisse. Diese Bindungswirkung ist jedoch in § 95 Abs. 2 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 16/1994) ausdrücklich normiert; gegen sie bestehen auch unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkten, die im zitierten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis von Bedeutung waren (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK bei Bindung auch gegenüber einer am Verfahren nicht beteiligten Person) keine Bedenken, da Art. 6 Abs. 1 MRK im Disziplinarverfahren gegen Beamte keine Anwendung findet und außerdem der Beschwerdeführer als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens und des anschließenden Disziplinarverfahrens, unter anderem auch zum sachgleichen Vorwurf hinreichende Verteidigungsmöglichkeiten hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191).

Der Beschwerdeführer macht jedoch ferner geltend, dieser Anschuldigung mangle es am disziplinären Überhang. Würde man diesen Vorwurf unabhängig von den beiden anderen Vorfällen nach ihrem Inhalt betrachten, sei mit Rücksicht darauf, daß sie während einer Betriebszeit von nahezu einem Jahrzehnt die einzigen gewesen seien, die zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens geführt hätten, als zu geringfügig anzusehen, um deshalb überhaupt ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur disziplinären Verantwortlichkeit für außerdienstliches Verhalten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 überschreiten die beiden verwaltungsstrafrechtlichen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen ungebührlicher Lärmerregung in seinem Betrieb, die beide Vorfälle am selben Tag betreffen, im Hinblick auf die Begleitumstände und die sonstige verwaltungsstrafrechtlich während eines vergleichsweise langen Zeitraumes unbeanstandet gebliebene geschäftliche Tätigkeit nicht die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens. Die beiden Vorfälle rechtfertigen nicht den Schluß, der Beschwerdeführer sei schon allein deswegen ein nicht mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch, sodaß der von § 43 Abs. 2 BDG 1979 geforderte Dienstbezug fehlt. Sie stehen auch nicht mit den beiden anderen Schuldvorwürfen unter Punkt 1. und 3. in einem solchen inneren Zusammenhang, daß deshalb eine andere disziplinarrechtliche Bewertung geboten wäre: Vielmehr handelt es sich um vereinzelt gebliebene für den Beschwerdeführer ansonst völlig atypische Verhaltensweisen, die deshalb auch disziplinarrechtlich unter dem Gesichtspunkt, ob überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, gesondert zu behandeln sind.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie im angefochtenen Bescheid dessen ungeachtet auch den Schuldspruch der Disziplinarkommission unter Punkt 2. bestätigt hat, in diesem Umfang ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beginnend mit Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A, auf dessen ausführliche Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit immer zu bejahen ist, wenn in den Schuldspruch eine zur Last gelegte Tat als Dienstpflichtverletzung aufgenommen wurde, bezüglich der ein Freispruch hätte erfolgen müssen und es ohne Bedeutung ist, ob sich dies im Einzelfall auch auf das Ausmaß der verhängten Strafe auswirken kann oder nicht, ist daher der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Ein zu Unrecht erfolgter Teilschuldspruch zieht jedoch die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Behörde die verhängte Strafe schon allein auf den rechtmäßigen (bzw. in Teilrechtskraft erwachsenen) übrigen Teil des Schuldspruches stützen kann (vgl. dazu auch neben dem bereits zitierten Erkenntnis Slg. 13.123 A/1990 das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0351).

II. Zum Strafausspruch:

Was den Strafausspruch betrifft, bringt der Beschwerdeführer sowohl gestützt auf die Annahme, nur die im Schuldspruch Punkt 3. vorgeworfene Dienstpflichtverletzung bestehe zu Recht als auch für den Fall, daß der Schuldspruch zur Gänze zutreffe, im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zwar (anders als die DK) einen Teil der Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Belobigungen) herangezogen, aber nicht alle. Der Beschwerdeführer habe sich einzig und allein auf Grund von wirtschaftlichem Fehlverhalten (die Geschäftsführung sei der Dienstbehörde gemeldet und von ihr genehmigt gewesen) in eine Ausnahmesituation manövriert, die letztlich zum Kridaverfahren und den Vorfällen mit der Prostituierten geführt habe. Sein Bemühen um die Sanierung seiner finanziellen Verhältnisse in Form eines Zwangsausgleiches und eine entsprechende Berücksichtigung der oben dargelegten Ausnahmesituation wäre für eine günstige Prognoseentscheidung maßgeblich: Denn mit dem Wegfall seiner Zahlungsunfähigkeit seien alle Gründe für die Zerstörung des Vertrauens weggefallen. Es komme daher in seinem Fall sehr wohl die zweithöchste Disziplinarstrafe (Geldstrafe) in Betracht: Ihr Ausschluß durch die DK mit dem Bemerken, er würde dadurch erst recht in eine schwierige Situation gebracht, sei verfehlt. Gerade die Ratenregelung des § 127 StGB (richtig: BDG 1979) widerlege, daß die Geldstrafe nicht eine geeignete Disziplinarstrafe sei. Unbeachtet sei dabei von der belangten Behörde geblieben, inwieweit der vom Gesetzgeber durch Disziplinarstrafen verlangte Zweck bei den Gegebenheiten des Beschwerdefalles nur durch Entlassung zu erreichen gewesen sei. Die belangte Behörde hätte mit der Verhängung der zweithöchsten Disziplinarstrafe in vollem Ausmaß das Auslangen finden können.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht bloß von dem vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Vorfall 3., sondern auch vom Vorfall nach Anschuldigungspunkt 1. ausgehen durfte. Lediglich die Berücksichtigung des Vorfalles 2. war unzulässig, was aber - wie bereits ausgeführt - nicht schon zwingend zur Aufhebung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu führen hatte.

Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG 1979, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmn.

Bei der Strafbemessung ist nach der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0220 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Demgegenüber ist der Zweck des Disziplinarrechtes nicht nur, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, um ihn Unrecht sühnen zu lassen. Die Entlassung ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von der Seite des Dienstgebers nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis vom 23. März 1983, Zl. 83/09/0004 und die darin erwähnte weitere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung) geworden ist.

Wenn ein Exekutivbeamter außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, weshalb er auch rechtskräftig nach § 159 Abs. 1 StGB gerichtlich bestraft wurde und er außerdem ein Lokal als Bordell an eine Prostituierte weitervermietet und die Miete (ab einem bestimmten Zeitpunkt) in Form eines Teiles des Kundenentgeltes der Prostituierten bzw. durch Entgelt für Fahrten derselben zu Gästen erhält, hat er zum einen jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewußt verletzt. Zum anderen führt jedoch sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, daß dadurch nicht nur die Achtung, welche der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1980, VwSlg. N.F. Nr. 10.008 A/1980, und vom 28. März 1984, Zl. 84/09/0005). Wegen dieses außerordentlichen Ansehens- und Vertrauensverlustes kann daher eine weitere Tragbarkeit des Beschwerdeführers für einen geordneten Dienstbetrieb nicht mehr angenommen werden.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat nicht vorrangig das Ziel, den Beamten zu bestrafen. Der primäre Zweck besteht vielmehr darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Ist das Vertrauensverhältnis tiefgreifend zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden. Bei den im Beschwerdefall im Schuldspruch zu Recht zur Last gelegten Vorfällen unter Punkt 1. und 3. handelt es sich um Verhaltensweisen, die jeweils für sich eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Bevölkerung zum Ausdruck bringen, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Dies hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen können im Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründe sowie seiner Meinung nach sonst berücksichtigungswürdige Umstände nicht den eingetretenen schweren Vertrauensverlust aufheben oder soweit mindern, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht mehr rechtmäßig hätte verhängt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid (soweit er in Anfechtung gezogen wurde) dadurch verletzt, daß über ihn wegen der unter Punkt 2. im Schuldspruch der Disziplinarkommission angeführten Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch gefällt wurde, der von der belangten Behörde bestätigt wurde, obwohl bezüglich dieses Anschuldigungspunktes ein Freispruch auszusprechen gewesen wäre. Diesbezüglich war der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß wegen der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Entlassung das Disziplinarverfahren bezüglich des nunmehr aufgehobenen Teilschuldspruches gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 als eingestellt gilt.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 52 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die nach dem Gesetz nicht zu entrichten waren (jede Beschwerdeausfertigung ist ungeachtet ihres Umfanges mit S 120,-- zu vergebühren), wobei dabei berücksichtigt wurde, daß der vorgelegte angefochtene Bescheid mit S 210,-- zu vergebühren war.

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